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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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sers Maximiliani im Landt vnder der Enß fast nach Verfliessung eines gantzen Jahrs / ob der Enß aber zwey Jahr hernacher erst erfolget were / inmittels aber vnd alsbaldt nach dessen Ableiben / hette der Successor einen Landsfürstlichen Gubernatorn Ertzhertzog Ernestum ohn alle Contradiction verordnet. Vnd wann es endlichen an dem lege / daß der Successor noch in Lebzeiten deß Antecessoris zur Hand vnd zum Regiment hette gezogen werden müssen / so were bey jetzo anwesendem Ferdinando II. diese Condition nicht weniger als in vorigen verificirt / daß aber Keyser Matthias auch vorige Herrschafften jhne nachgesetzte Regierung theils bestättiget / theils von newem ersetzt / were für der Landschafft Administration kein Behelff / noch darauß zu schliessen / daß biß auff solche Bestattung die Regiments Sachen in der Ständ Hand fallen solten.

Da auch die praetendirende denen Sachen vnd dem Herkommen besser nachdencken wolten / hetten sie befunden / daß Keyser Matthias / welcher doch die Stände mercklich contentirt / in dem / wie der Bericht meldete / die Ständ die Cession erworben / alsbaldt nach empfangener Cession / vnnd lang vor beschehener Huldigung nicht allein die Regierung vnd Kammer / sondern auch den Land Marschalck vnder / vnd den Landhauptmann ob der Ens prouisorie vnd würcklich bestättigt / weiln / sagte Keyser / damals König vnd Ertzhertzog Matthias in decreto vltim Iulii Anno 1608. sich die Erbhuldigung etwas verziehen möchte / vnd Jhre Kön. Würde sich zu erinnern / daß auch Jhre Keys. Majest. vnd deroselben Vorfahren / auß angezogenen Vrsachen / vnd damit inmittelst die Iustitia einen als den andern Weg jhren Lauff hette / vnd nicht ersitzen bliebe / auch vor Auffnehmung der Erbhuldigung die Regierung vnd andere Mittel / biß zu völliger Resolution interim prouisorio modo entsetzet hette / das were kein alte historia, sondern ein frisches Exempel / welches allein genug die gantze Information vnnd Intention (daß nemblich von der Veränderung biß ausf die Erbhuldigung die Administration der Landschafft gebühre) bey allen getrewen Ständen Suspect vnd vngültig zu machen.

Es schliesse endlich der Bericht also; weil mit angezogenen Actibus erwiesen / daß auff Absterben oder Veränderung deß regierenden Landsfürsten / auch desselben hinderlassener Räthe Ampt auffhöre / vnnd demnach die Administration biß auff folgende Huldigung jederzeit in der Landstände Hand gewesen / damit auch Keysers Matthiae Capitulation vberein komme / etc.

Hierauff were nun Zeit kurtze Recapitulation vnd Erinnerung zu machen / daß durch keinen einigen obermeldten Actum erwiesen worden / daß die Administration bey jetzigem Fall vnd termino der Landschafft gebührete / vnnd ohne Schmälerung der Landsfürstlichen Hochheit vnnd bergebrachter Possession verstattet werden könte. Dann ob wol es auch sonsten mit einem vnd andern erzehlten actu vnd Exempel weit andere Vmbständ vnd Beschaffenheit hette / als im Bericht zu finden were / wie solchs hieoben kürtzlich erzehlet worden / so stimmete doch der selben keiner / auch secundum narrata deß Berichts selbsten / mit jetzigem statu rerum vberein.

Dann erstlich were der Stamm der Herrschaft nicht abgestorben / wie mit Hertzog Friederichen Anno 1248. geschehen seyn solte.

2. Weniger hette die Landschafft an das Reich einen Administratorn zu begehren Vrsach / wie sie damals / vnd folgends tempore Ottocarian statt der praetendirten Administration / fürgebener massen / gethan.

3. So were es auch anjetzo nit darumb zu thun / ob vnd welcher Gestalt der Landsfürst mit gutem Rath seiner getrewen Landschafft / sondern ob er / oder die Landschafft regieren vnnd administriren solte.

4. So were es auch nit zu thun vmb Zuordnung eines Miterben / wie Ottonis tempore beschehen seyn solte.

5. Weniger were anjetzo die Frag vmb Bestellung eines Vormunds / wie tempore Alberti, Ladislai, oder vmb Mißhelligkeit vnd Zwitracht deß Landsfürsten selbsten / als tempore Ernesti, Friderici vnd Alberti.

6. Vnd were man auch endlich nicht in denen terminis, wie nach Absterben Maxim. I. da keine Erbherrn noch jhre Commissarii vnnd Plenipotentz im Land gewesen weren / ob wol auch dasselbe / wie im Außgang befunden nit vonnöthen gewesen: Dann vor-bey-nach begebenem jetzigen Fall were ein vnwidersprechlicher natürlicher belehnter Erbherr zur Stelle gewesen / vnnd nach dem das Gubernament völlig vnd absolute von dem / dene sonsten die nechste Regierung gebühret hette / auffgetragen / dannenhero alle widrige Proceß desto bedencklicher / weil viel weniger Vrsachen vorhanden / die Ordnung de anno 1519. zu reassumiren / vnd also selbige dißmals auffzurichten: Viel mehr Vrsachen aber / anjetzo die Parition vnd Erbhuldigung einem gevollmachtigten Erben / als damals gemeinen Subdelegirten zu leisten.

Vnd ob wol bey diesem passu der Bericht Keysers Matthiae Concession tanquam rem iudicatam starck angezogen hette / so were doch vberall nichts von der Landstände Administration biß zur geleisteten Huldigung darinn zu finden; was auch berührete / daß hierbey wegen zimblich starcker vorgehenden Conditionirung der Erbhuldigung gleichwol mit wenig aber starcken Worten angereget würde / were nicht zu glauben / daß der angehende Erbherr vnnd Landsfürst wider alte löbliche Herkommen / auch einigerley Freyheit vnnd Privilegien die Stände beschweren / oder dieselbe auffrichtig altem Brauch nach zu consirmiren / difficultiren würde / wann die Erbhuldigung zu der Zeit / wann sich gebührete / vnd vor Alters bey jhren Voreltern vnnd Vorfordern vorgangen / auch folgen würde / was auch dißfalls für eine Manier / Ordnung vnd pro exemplo Maiorum von den getrewen Ständen gehalten worden / were von Zeit zn Zeit / von Fällen zu

sers Maximiliani im Landt vnder der Enß fast nach Verfliessung eines gantzen Jahrs / ob der Enß aber zwey Jahr hernacher erst erfolget were / inmittels aber vnd alsbaldt nach dessen Ableiben / hette der Successor einen Landsfürstlichen Gubernatorn Ertzhertzog Ernestum ohn alle Contradiction verordnet. Vnd wann es endlichen an dem lege / daß der Successor noch in Lebzeiten deß Antecessoris zur Hand vnd zum Regiment hette gezogen werden müssen / so were bey jetzo anwesendem Ferdinando II. diese Condition nicht weniger als in vorigen verificirt / daß aber Keyser Matthias auch vorige Herrschafften jhne nachgesetzte Regierung theils bestättiget / theils von newem ersetzt / were für der Landschafft Administration kein Behelff / noch darauß zu schliessen / daß biß auff solche Bestattung die Regiments Sachen in der Ständ Hand fallen solten.

Da auch die praetendirende denen Sachen vnd dem Herkommen besser nachdencken wolten / hetten sie befunden / daß Keyser Matthias / welcher doch die Stände mercklich contentirt / in dem / wie der Bericht meldete / die Ständ die Cession erworben / alsbaldt nach empfangener Cession / vnnd lang vor beschehener Huldigung nicht allein die Regierung vnd Kammer / sondern auch den Land Marschalck vnder / vnd den Landhauptmann ob der Ens prouisorie vnd würcklich bestättigt / weiln / sagte Keyser / damals König vnd Ertzhertzog Matthias in decreto vltim Iulii Anno 1608. sich die Erbhuldigung etwas verziehen möchte / vnd Jhre Kön. Würde sich zu erinnern / daß auch Jhre Keys. Majest. vnd deroselben Vorfahren / auß angezogenen Vrsachen / vnd damit inmittelst die Iustitia einen als den andern Weg jhren Lauff hette / vnd nicht ersitzen bliebe / auch vor Auffnehmung der Erbhuldigung die Regierung vnd andere Mittel / biß zu völliger Resolution interim prouisorio modo entsetzet hette / das were kein alte historia, sondern ein frisches Exempel / welches allein genug die gantze Information vnnd Intention (daß nemblich von der Veränderung biß ausf die Erbhuldigung die Administration der Landschafft gebühre) bey allen getrewen Ständen Suspect vnd vngültig zu machen.

Es schliesse endlich der Bericht also; weil mit angezogenen Actibus erwiesen / daß auff Absterben oder Veränderung deß regierenden Landsfürsten / auch desselbẽ hinderlassener Räthe Ampt auffhöre / vnnd demnach die Administration biß auff folgende Huldigung jederzeit in der Landstände Hand gewesen / damit auch Keysers Matthiae Capitulation vberein komme / etc.

Hierauff were nun Zeit kurtze Recapitulation vnd Erinnerung zu machen / daß durch keinen einigen obermeldten Actum erwiesen worden / daß die Administration bey jetzigem Fall vnd termino der Landschafft gebührete / vnnd ohne Schmälerung der Landsfürstlichen Hochheit vnnd bergebrachter Possession verstattet werdẽ könte. Dann ob wol es auch sonsten mit einem vnd andern erzehlten actu vnd Exempel weit andere Vmbständ vnd Beschaffenheit hette / als im Bericht zu finden were / wie solchs hieoben kürtzlich erzehlet worden / so stimmete doch der selben keiner / auch secundum narrata deß Berichts selbsten / mit jetzigem statu rerum vberein.

Dann erstlich were der Stamm der Herrschaft nicht abgestorben / wie mit Hertzog Friederichen Anno 1248. geschehen seyn solte.

2. Weniger hette die Landschafft an das Reich einen Administratorn zu begehren Vrsach / wie sie damals / vnd folgends tempore Ottocarian statt der praetendirten Administration / fürgebener massen / gethan.

3. So were es auch anjetzo nit darumb zu thun / ob vnd welcher Gestalt der Landsfürst mit gutem Rath seiner getrewen Landschafft / sondern ob er / oder die Landschafft regieren vnnd administriren solte.

4. So were es auch nit zu thun vmb Zuordnung eines Miterben / wie Ottonis tempore beschehen seyn solte.

5. Weniger were anjetzo die Frag vmb Bestellung eines Vormunds / wie tempore Alberti, Ladislai, oder vmb Mißhelligkeit vnd Zwitracht deß Landsfürsten selbsten / als tempore Ernesti, Friderici vnd Alberti.

6. Vnd were man auch endlich nicht in denen terminis, wie nach Absterben Maxim. I. da keine Erbherrn noch jhre Commissarii vnnd Plenipotentz im Land gewesen weren / ob wol auch dasselbe / wie im Außgang befunden nit vonnöthen gewesen: Dann vor-bey-nach begebenem jetzigen Fall were ein vnwidersprechlicher natürlicher belehnter Erbherr zur Stelle gewesen / vnnd nach dem das Gubernament völlig vnd absolute von dem / dene sonsten die nechste Regierung gebühret hette / auffgetragen / dannenhero alle widrige Proceß desto bedencklicher / weil viel weniger Vrsachen vorhanden / die Ordnung de anno 1519. zu reassumiren / vnd also selbige dißmals auffzurichten: Viel mehr Vrsachen aber / anjetzo die Parition vnd Erbhuldigung einem gevollmachtigten Erben / als damals gemeinen Subdelegirten zu leisten.

Vnd ob wol bey diesem passu der Bericht Keysers Matthiae Concession tanquam rem iudicatam starck angezogen hette / so were doch vberall nichts von der Landstände Administration biß zur geleisteten Huldigung darinn zu finden; was auch berührete / daß hierbey wegen zimblich starcker vorgehenden Conditionirung der Erbhuldigung gleichwol mit wenig aber starcken Worten angereget würde / were nicht zu glauben / daß der angehende Erbherr vnnd Landsfürst wider alte löbliche Herkommen / auch einigerley Freyheit vnnd Privilegien die Stände beschweren / oder dieselbe auffrichtig altem Brauch nach zu consirmiren / difficultiren würde / wann die Erbhuldigung zu der Zeit / wann sich gebührete / vnd vor Alters bey jhren Voreltern vnnd Vorfordern vorgangen / auch folgen würde / was auch dißfalls für eine Manier / Ordnung vnd pro exemplo Maiorum von den getrewen Ständen gehalten worden / were von Zeit zn Zeit / von Fällen zu

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[158/0205] sers Maximiliani im Landt vnder der Enß fast nach Verfliessung eines gantzen Jahrs / ob der Enß aber zwey Jahr hernacher erst erfolget were / inmittels aber vnd alsbaldt nach dessen Ableiben / hette der Successor einen Landsfürstlichen Gubernatorn Ertzhertzog Ernestum ohn alle Contradiction verordnet. Vnd wann es endlichen an dem lege / daß der Successor noch in Lebzeiten deß Antecessoris zur Hand vnd zum Regiment hette gezogen werden müssen / so were bey jetzo anwesendem Ferdinando II. diese Condition nicht weniger als in vorigen verificirt / daß aber Keyser Matthias auch vorige Herrschafften jhne nachgesetzte Regierung theils bestättiget / theils von newem ersetzt / were für der Landschafft Administration kein Behelff / noch darauß zu schliessen / daß biß auff solche Bestattung die Regiments Sachen in der Ständ Hand fallen solten. Da auch die praetendirende denen Sachen vnd dem Herkommen besser nachdencken wolten / hetten sie befunden / daß Keyser Matthias / welcher doch die Stände mercklich contentirt / in dem / wie der Bericht meldete / die Ständ die Cession erworben / alsbaldt nach empfangener Cession / vnnd lang vor beschehener Huldigung nicht allein die Regierung vnd Kammer / sondern auch den Land Marschalck vnder / vnd den Landhauptmann ob der Ens prouisorie vnd würcklich bestättigt / weiln / sagte Keyser / damals König vnd Ertzhertzog Matthias in decreto vltim Iulii Anno 1608. sich die Erbhuldigung etwas verziehen möchte / vnd Jhre Kön. Würde sich zu erinnern / daß auch Jhre Keys. Majest. vnd deroselben Vorfahren / auß angezogenen Vrsachen / vnd damit inmittelst die Iustitia einen als den andern Weg jhren Lauff hette / vnd nicht ersitzen bliebe / auch vor Auffnehmung der Erbhuldigung die Regierung vnd andere Mittel / biß zu völliger Resolution interim prouisorio modo entsetzet hette / das were kein alte historia, sondern ein frisches Exempel / welches allein genug die gantze Information vnnd Intention (daß nemblich von der Veränderung biß ausf die Erbhuldigung die Administration der Landschafft gebühre) bey allen getrewen Ständen Suspect vnd vngültig zu machen. Es schliesse endlich der Bericht also; weil mit angezogenen Actibus erwiesen / daß auff Absterben oder Veränderung deß regierenden Landsfürsten / auch desselbẽ hinderlassener Räthe Ampt auffhöre / vnnd demnach die Administration biß auff folgende Huldigung jederzeit in der Landstände Hand gewesen / damit auch Keysers Matthiae Capitulation vberein komme / etc. Hierauff were nun Zeit kurtze Recapitulation vnd Erinnerung zu machen / daß durch keinen einigen obermeldten Actum erwiesen worden / daß die Administration bey jetzigem Fall vnd termino der Landschafft gebührete / vnnd ohne Schmälerung der Landsfürstlichen Hochheit vnnd bergebrachter Possession verstattet werdẽ könte. Dann ob wol es auch sonsten mit einem vnd andern erzehlten actu vnd Exempel weit andere Vmbständ vnd Beschaffenheit hette / als im Bericht zu finden were / wie solchs hieoben kürtzlich erzehlet worden / so stimmete doch der selben keiner / auch secundum narrata deß Berichts selbsten / mit jetzigem statu rerum vberein. Dann erstlich were der Stamm der Herrschaft nicht abgestorben / wie mit Hertzog Friederichen Anno 1248. geschehen seyn solte. 2. Weniger hette die Landschafft an das Reich einen Administratorn zu begehren Vrsach / wie sie damals / vnd folgends tempore Ottocarian statt der praetendirten Administration / fürgebener massen / gethan. 3. So were es auch anjetzo nit darumb zu thun / ob vnd welcher Gestalt der Landsfürst mit gutem Rath seiner getrewen Landschafft / sondern ob er / oder die Landschafft regieren vnnd administriren solte. 4. So were es auch nit zu thun vmb Zuordnung eines Miterben / wie Ottonis tempore beschehen seyn solte. 5. Weniger were anjetzo die Frag vmb Bestellung eines Vormunds / wie tempore Alberti, Ladislai, oder vmb Mißhelligkeit vnd Zwitracht deß Landsfürsten selbsten / als tempore Ernesti, Friderici vnd Alberti. 6. Vnd were man auch endlich nicht in denen terminis, wie nach Absterben Maxim. I. da keine Erbherrn noch jhre Commissarii vnnd Plenipotentz im Land gewesen weren / ob wol auch dasselbe / wie im Außgang befunden nit vonnöthen gewesen: Dann vor-bey-nach begebenem jetzigen Fall were ein vnwidersprechlicher natürlicher belehnter Erbherr zur Stelle gewesen / vnnd nach dem das Gubernament völlig vnd absolute von dem / dene sonsten die nechste Regierung gebühret hette / auffgetragen / dannenhero alle widrige Proceß desto bedencklicher / weil viel weniger Vrsachen vorhanden / die Ordnung de anno 1519. zu reassumiren / vnd also selbige dißmals auffzurichten: Viel mehr Vrsachen aber / anjetzo die Parition vnd Erbhuldigung einem gevollmachtigten Erben / als damals gemeinen Subdelegirten zu leisten. Vnd ob wol bey diesem passu der Bericht Keysers Matthiae Concession tanquam rem iudicatam starck angezogen hette / so were doch vberall nichts von der Landstände Administration biß zur geleisteten Huldigung darinn zu finden; was auch berührete / daß hierbey wegen zimblich starcker vorgehenden Conditionirung der Erbhuldigung gleichwol mit wenig aber starcken Worten angereget würde / were nicht zu glauben / daß der angehende Erbherr vnnd Landsfürst wider alte löbliche Herkommen / auch einigerley Freyheit vnnd Privilegien die Stände beschweren / oder dieselbe auffrichtig altem Brauch nach zu consirmiren / difficultiren würde / wann die Erbhuldigung zu der Zeit / wann sich gebührete / vnd vor Alters bey jhren Voreltern vnnd Vorfordern vorgangen / auch folgen würde / was auch dißfalls für eine Manier / Ordnung vnd pro exemplo Maiorum von den getrewen Ständen gehalten worden / were von Zeit zn Zeit / von Fällen zu

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/205>, abgerufen am 16.05.2024.