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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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nicht zu Wien geschehen sollen / deuten sie auff das gleich jetzo vor hundert Jahren bey Lebzeiten König Ludwigs vorgangene Exempel.: Zu besserer Erklärung nun dessen / findet sich auß dem damals Anno 1519. außgefertigten Instrumento insinuationis, daß zwar die Mayntzischen Gesandten nach Prag kommen / aber doch nur in fauorem jhres Churfürsten sich angemeldet vnd protestirt: wiewol der Churfürst nicht schuldig oder pfichtig an andere Orth dann gen Prag / dieweil der König dieser Zeit ausserhalb Böheimb were / solche Verkündigung vnd Erforderung zu thun / hetten sie doch Befelch den König / allein auß günstigem Willen auch persönlichen zu besuchen: Wolten dardurch dem Stifft oder Churfürstenthumb Mayntz keinen Einbruch oder Newerung zugefüget haben / darvon sie abermals protestirten. Hierauß wirdt nun wol geschlossen / daß die Mayntzischen Abgesandten mit der Denunciation weiter von Prag zu ziehen nit schuldig gewesen / folgete aber nicht / daß sie nicht weiter ziehen können / vnd ausser Lands die Citation zu vberreichen nicht Macht gehabt. Ist nun damals dem Churfürsten seine Gesandten ausser Lands dem König nach Ofen nachzuschicken freygestanden / warumb dann nit auch jetzund gen Wien? So hat es auch mit dem jetzigen Zustandt deß Königreichs Böheim gar ein andere Beschaffenheit / dann bey weme hetten sich die Churfürstliche Abgesandte zu Prag anmelden sollen? Bey den Statthaltern nit / dann die Directores, vnd jhr Anhang dieselbe verwerffen / vnd jhnen keiner Gewalt verstatten: Bey den Directoribus viel weniger / dann dieselbe für kein solche erkennet werden / noch für Regenten oder Statthalter verordnet sind: Hetten auch solche Citation / wann sie jhnen zuhanden kommen / vielmehr vertuscht / dann Jhrer Maj. wie bey König Ludwigs Zeiten die Statthalter gegen den Mayntzischen Gesandten zu thun sich anerbotten / zugeschickt. Weil jhr Respect gegen jhrem König vnd Herrn genugsam am Tag; so ist auch den Gesandten nit rathsam gewesen / bey so gefährlichen Kriegsläufften sich nach Prag zu begeben.

Den Puncten der Possession betreffendt / welchen die Directores auß der güldenen Bull vnnd andern allegatis so starck auffmutzen vnnd negiren / erscheine erstlich auß der Güldenen Bull / daß der jenige zur Wahl zu zulassen / so ein ordentlicher Successorr ist: Nun ist klar vnd am Tag / daß die Stände in Böheimb König Ferdinandum als einen ordentlichen Successoren / vnd Königs Ferdinandi vnd der Königin Annae Enckel / zum König angenommen / declarirt vnd publicirt / vnd haben sich die damals bey dem Landtag in grosser Anzahl von den Ständen gegenwärtige Personen / jeder insonderheit / auch die Directores selbsten / zu solchem Schluß bekennet; Folgends ehe Jhr M. gecrönt / vnd die Stände in der Schloßkirchen durch den Obristen Burggraffen befragt worden / ob sie Ertzhertzog Ferdinandum für jhren König erkennen / vnnd demselben getrew / gehorsam vnnd vnderthänig seyn wolten / auch jhn zu krönen begerten / haben sie ja geruffen / vnnd jhren willen darzu gegeben / darauff die Krönung vnd Leistung deß Juraments erfolget. Dahero mit keinem Fug Jhre Majest. anjetzo von der Wahl außgeschlossen werden kan.

Zum andern ist laut der Privilegien deß Königreiichs Böheimb nur auff die Könige zu Böheimb vnd jhre Erben / vnd niemand ander iure haereditario, die Chur-vnnd Wahlgerechtigkeit / sampt dem Ertzschencken Ampt gewidmet vnd gerichtet / wie auß deß Rudolphi I. Priuilegio, so von Keyser Carolo IV. vnd allen damals regierenden Churfürsten confirmirt / zu sehen: Nun ist J. Kön. Maj. als ein rechter Erb vnd Successor zum König angenommen; derhalben auch billich / daß sie allein zur Wahl zuberuffen vnd zu zulassen.

Hierbey kompt auch zu statten / daß Anno 1489. dem König Vladißlao vnd allen nachkommenden Königen zu Böhmen / damals die Churfürsten Bertholdt zu Mayntz / Herman zu Cöln vnd Johann zu Trier: so wol Pfaltzgraff Philips / Hertzog Friderich zu Sachsen / vnd Marggraff Johann zu Brandenburg / für sich vnd alle nachfolgende Fürsten sich schrifftlich vnd jeder bey einer Poen 500. Marck Golts verobligirt / wann der König in Böhmen nicht zur Wahl erfordert / derselben auch gleichfalls nicht beyzuwohnen. Ist also kein Exempel in contrarium vorhanden / daß jemals ein anderer / als der König selbst zur Wahl erfordert worden.

Zum dritten wirdt durch die Leistung deß Juraments die Antrettung oder apprehensio possessionis territorii & omnium iurium territorialium erwiesen: Nun ist wie obgemeldt / das iuramentum bey der Krönung ohn alle Beschwer von den Ständen geleistet / vnd folgends Jhrer Maj. als einem ordentlichen König / alle schuldige Ehr vnd Respect erwiesen worden. Vnd zwar ist solches geschehen nicht allein vor / sondern auch noch bey wehrender Böhmischen Vnruh: sintemal vnderschiedliche Schreiben in originali vorhanden / welche die Böhmische Stände vnnd Directores in dem Tumultwesen / noch bey Lebzeiten Keysers Matthiae en Jhre Kön. Maj. gen Wien gethan / vnd darinnen Jhre Maj. einen König zu Vngarn vnd Böheim / vnd jhren gnädigsten König vnd Herrn genennet / auch sich vnderthänigste vnd gehorsambste vnderschrieben haben: Können als Jhrer Maj. dero gebührliche Titul / Ehr vnd Würden nicht entziehen.

Zum vierdten kommen auch diese Sachen alle Jhrer Maj zu statten / daß derselben von Ständen in offentlichent Landtag die Cronstewer / so allein dem Konig vnd Herrn gebührt / bewilliget worden; dz dero Regierung nur biß auf Keysers Matthiae Ableiben suspendirt gewesen / bald aber nach dessen Todt jhren Anfang genommen: daß von Keys. M. J. Kön. M. vber das Churfürstenthumb / Chur-vnd Ertzschencken Ampt ordentlich investirt worden / vnd dardurch solch Ampt zu exerciren Fug vnd Recht erlangt: Item daß Jhre Majest. nach Abgang deß Keysers nur zur Confirmation der Privilegien verbunden gewesen / welches dann in rechter Zeit verrichtet / vnd solche Confirmation dem

nicht zu Wien geschehen sollen / deuten sie auff das gleich jetzo vor hundert Jahren bey Lebzeiten König Ludwigs vorgangene Exempel.: Zu besserer Erklärung nun dessen / findet sich auß dem damals Anno 1519. außgefertigten Instrumento insinuationis, daß zwar die Mayntzischen Gesandten nach Prag kommen / aber doch nur in fauorem jhres Churfürsten sich angemeldet vnd protestirt: wiewol der Churfürst nicht schuldig oder pfichtig an andere Orth dann gen Prag / dieweil der König dieser Zeit ausserhalb Böheimb were / solche Verkündigung vnd Erforderung zu thun / hetten sie doch Befelch den König / allein auß günstigem Willẽ auch persönlichen zu besuchen: Wolten dardurch dem Stifft oder Churfürstenthumb Mayntz keinen Einbruch oder Newerung zugefüget haben / darvon sie abermals protestirten. Hierauß wirdt nun wol geschlossen / daß die Mayntzischen Abgesandten mit der Denunciation weiter von Prag zu ziehen nit schuldig gewesen / folgete aber nicht / daß sie nicht weiter ziehen können / vnd ausser Lands die Citation zu vberreichen nicht Macht gehabt. Ist nun damals dem Churfürsten seine Gesandten ausser Lands dem König nach Ofen nachzuschicken freygestanden / warumb dann nit auch jetzund gen Wien? So hat es auch mit dem jetzigẽ Zustandt deß Königreichs Böheim gar ein andere Beschaffenheit / dann bey weme hetten sich die Churfürstliche Abgesandte zu Prag anmeldẽ sollen? Bey den Statthaltern nit / dann die Directores, vnd jhr Anhang dieselbe verwerffen / vnd jhnen keiner Gewalt verstatten: Bey den Directoribus viel weniger / dann dieselbe für kein solche erkennet werden / noch für Regenten oder Statthalter verordnet sind: Hetten auch solche Citation / wann sie jhnen zuhanden kommen / vielmehr vertuscht / dann Jhrer Maj. wie bey König Ludwigs Zeiten die Statthalter gegen den Mayntzischen Gesandten zu thun sich anerbotten / zugeschickt. Weil jhr Respect gegen jhrem König vnd Herrn genugsam am Tag; so ist auch den Gesandten nit rathsam gewesen / bey so gefährlichen Kriegsläufften sich nach Prag zu begeben.

Den Puncten der Possession betreffendt / welchen die Directores auß der güldenen Bull vnnd andern allegatis so starck auffmutzen vnnd negiren / erscheine erstlich auß der Güldenen Bull / daß der jenige zur Wahl zu zulassen / so ein ordentlicher Successorr ist: Nun ist klar vnd am Tag / daß die Stände in Böheimb König Ferdinandum als einen ordentlichen Successoren / vnd Königs Ferdinandi vnd der Königin Annae Enckel / zum König angenommen / declarirt vnd publicirt / vnd haben sich die damals bey dem Landtag in grosser Anzahl von den Ständen gegenwärtige Personen / jeder insonderheit / auch die Directores selbsten / zu solchem Schluß bekennet; Folgends ehe Jhr M. gecrönt / vnd die Stände in der Schloßkirchen durch den Obristen Burggraffen befragt worden / ob sie Ertzhertzog Ferdinandum für jhren König erkennen / vnnd demselben getrew / gehorsam vnnd vnderthänig seyn wolten / auch jhn zu krönen begerten / haben sie ja geruffen / vnnd jhren willen darzu gegeben / darauff die Krönung vnd Leistung deß Juraments erfolget. Dahero mit keinem Fug Jhre Majest. anjetzo von der Wahl außgeschlossen werden kan.

Zum andern ist laut der Privilegien deß Königreiichs Böheimb nur auff die Könige zu Böheimb vnd jhre Erben / vnd niemand ander iure haereditario, die Chur-vnnd Wahlgerechtigkeit / sampt dem Ertzschencken Ampt gewidmet vnd gerichtet / wie auß deß Rudolphi I. Priuilegio, so von Keyser Carolo IV. vnd allen damals regierenden Churfürsten confirmirt / zu sehen: Nun ist J. Kön. Maj. als ein rechter Erb vnd Successor zum König angenommen; derhalben auch billich / daß sie allein zur Wahl zuberuffen vnd zu zulassen.

Hierbey kompt auch zu statten / daß Anno 1489. dem König Vladißlao vnd allen nachkommenden Königen zu Böhmen / damals die Churfürsten Bertholdt zu Mayntz / Herman zu Cöln vnd Johann zu Trier: so wol Pfaltzgraff Philips / Hertzog Friderich zu Sachsen / vnd Marggraff Johann zu Brandenburg / für sich vnd alle nachfolgende Fürsten sich schrifftlich vnd jeder bey einer Poen 500. Marck Golts verobligirt / wann der König in Böhmen nicht zur Wahl erfordert / derselben auch gleichfalls nicht beyzuwohnen. Ist also kein Exempel in contrarium vorhanden / daß jemals ein anderer / als der König selbst zur Wahl erfordert worden.

Zum dritten wirdt durch die Leistung deß Juraments die Antrettung oder apprehensio possessionis territorii & omnium iurium territorialium erwiesen: Nun ist wie obgemeldt / das iuramentum bey der Krönung ohn alle Beschwer von den Ständen geleistet / vnd folgends Jhrer Maj. als einem ordentlichen König / alle schuldige Ehr vnd Respect erwiesen worden. Vnd zwar ist solches geschehen nicht allein vor / sondern auch noch bey wehrender Böhmischen Vnruh: sintemal vnderschiedliche Schreiben in originali vorhanden / welche die Böhmische Stände vnnd Directores in dem Tumultwesen / noch bey Lebzeiten Keysers Matthiae en Jhre Kön. Maj. gen Wien gethan / vnd darinnen Jhre Maj. einen König zu Vngarn vnd Böheim / vnd jhren gnädigsten König vnd Herrn genennet / auch sich vnderthänigste vnd gehorsambste vnderschrieben haben: Können als Jhrer Maj. dero gebührliche Titul / Ehr vnd Würden nicht entziehen.

Zum vierdten kommen auch diese Sachen alle Jhrer Maj zu statten / daß derselben von Ständen in offentlichent Landtag die Cronstewer / so allein dem Konig vñ Herrn gebührt / bewilliget worden; dz dero Regierung nur biß auf Keysers Matthiae Ableiben suspendirt gewesen / bald aber nach dessen Todt jhren Anfang genommen: daß von Keys. M. J. Kön. M. vber das Churfürstẽthumb / Chur-vnd Ertzschencken Ampt ordentlich investirt worden / vñ dardurch solch Ampt zu exerciren Fug vnd Recht erlangt: Item daß Jhre Majest. nach Abgang deß Keysers nur zur Confirmation der Privilegien verbunden gewesen / welches dann in rechter Zeit verrichtet / vñ solche Cõfirmation dem

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Hierauß wirdt nun wol geschlossen / daß die Mayntzischen Abgesandten mit der Denunciation weiter von Prag zu ziehen nit schuldig gewesen / folgete aber nicht / daß sie nicht weiter ziehen können / vnd ausser Lands die Citation zu vberreichen nicht Macht gehabt. Ist nun damals dem Churfürsten seine Gesandten ausser Lands dem König nach Ofen nachzuschicken freygestanden / warumb dann nit auch jetzund gen Wien? So hat es auch mit dem jetzigẽ Zustandt deß Königreichs Böheim gar ein andere Beschaffenheit / dann bey weme hetten sich die Churfürstliche Abgesandte zu Prag anmeldẽ sollen? Bey den Statthaltern nit / dann die Directores, vnd jhr Anhang dieselbe verwerffen / vnd jhnen keiner Gewalt verstatten: Bey den Directoribus viel weniger / dann dieselbe für kein solche erkennet werden / noch für Regenten oder Statthalter verordnet sind: Hetten auch solche Citation / wann sie jhnen zuhanden kommen / vielmehr vertuscht / dann Jhrer Maj. wie bey König Ludwigs Zeiten die Statthalter gegen den Mayntzischen Gesandten zu thun sich anerbotten / zugeschickt. Weil jhr Respect gegen jhrem König vnd Herrn genugsam am Tag; so ist auch den Gesandten nit rathsam gewesen / bey so gefährlichen Kriegsläufften sich nach Prag zu begeben. Den Puncten der Possession betreffendt / welchen die Directores auß der güldenen Bull vnnd andern allegatis so starck auffmutzen vnnd negiren / erscheine erstlich auß der Güldenen Bull / daß der jenige zur Wahl zu zulassen / so ein ordentlicher Successorr ist: Nun ist klar vnd am Tag / daß die Stände in Böheimb König Ferdinandum als einen ordentlichen Successoren / vnd Königs Ferdinandi vnd der Königin Annae Enckel / zum König angenommen / declarirt vnd publicirt / vnd haben sich die damals bey dem Landtag in grosser Anzahl von den Ständen gegenwärtige Personen / jeder insonderheit / auch die Directores selbsten / zu solchem Schluß bekennet; Folgends ehe Jhr M. gecrönt / vnd die Stände in der Schloßkirchen durch den Obristen Burggraffen befragt worden / ob sie Ertzhertzog Ferdinandum für jhren König erkennen / vnnd demselben getrew / gehorsam vnnd vnderthänig seyn wolten / auch jhn zu krönen begerten / haben sie ja geruffen / vnnd jhren willen darzu gegeben / darauff die Krönung vnd Leistung deß Juraments erfolget. Dahero mit keinem Fug Jhre Majest. anjetzo von der Wahl außgeschlossen werden kan. Zum andern ist laut der Privilegien deß Königreiichs Böheimb nur auff die Könige zu Böheimb vnd jhre Erben / vnd niemand ander iure haereditario, die Chur-vnnd Wahlgerechtigkeit / sampt dem Ertzschencken Ampt gewidmet vnd gerichtet / wie auß deß Rudolphi I. Priuilegio, so von Keyser Carolo IV. vnd allen damals regierenden Churfürsten confirmirt / zu sehen: Nun ist J. Kön. Maj. als ein rechter Erb vnd Successor zum König angenommen; derhalben auch billich / daß sie allein zur Wahl zuberuffen vnd zu zulassen. Hierbey kompt auch zu statten / daß Anno 1489. dem König Vladißlao vnd allen nachkommenden Königen zu Böhmen / damals die Churfürsten Bertholdt zu Mayntz / Herman zu Cöln vnd Johann zu Trier: so wol Pfaltzgraff Philips / Hertzog Friderich zu Sachsen / vnd Marggraff Johann zu Brandenburg / für sich vnd alle nachfolgende Fürsten sich schrifftlich vnd jeder bey einer Poen 500. Marck Golts verobligirt / wann der König in Böhmen nicht zur Wahl erfordert / derselben auch gleichfalls nicht beyzuwohnen. Ist also kein Exempel in contrarium vorhanden / daß jemals ein anderer / als der König selbst zur Wahl erfordert worden. Zum dritten wirdt durch die Leistung deß Juraments die Antrettung oder apprehensio possessionis territorii & omnium iurium territorialium erwiesen: Nun ist wie obgemeldt / das iuramentum bey der Krönung ohn alle Beschwer von den Ständen geleistet / vnd folgends Jhrer Maj. als einem ordentlichen König / alle schuldige Ehr vnd Respect erwiesen worden. Vnd zwar ist solches geschehen nicht allein vor / sondern auch noch bey wehrender Böhmischen Vnruh: sintemal vnderschiedliche Schreiben in originali vorhanden / welche die Böhmische Stände vnnd Directores in dem Tumultwesen / noch bey Lebzeiten Keysers Matthiae en Jhre Kön. Maj. gen Wien gethan / vnd darinnen Jhre Maj. einen König zu Vngarn vnd Böheim / vnd jhren gnädigsten König vnd Herrn genennet / auch sich vnderthänigste vnd gehorsambste vnderschrieben haben: Können als Jhrer Maj. dero gebührliche Titul / Ehr vnd Würden nicht entziehen. Zum vierdten kommen auch diese Sachen alle Jhrer Maj zu statten / daß derselben von Ständen in offentlichent Landtag die Cronstewer / so allein dem Konig vñ Herrn gebührt / bewilliget worden; dz dero Regierung nur biß auf Keysers Matthiae Ableiben suspendirt gewesen / bald aber nach dessen Todt jhren Anfang genommen: daß von Keys. M. J. Kön. M. vber das Churfürstẽthumb / Chur-vnd Ertzschencken Ampt ordentlich investirt worden / vñ dardurch solch Ampt zu exerciren Fug vnd Recht erlangt: Item daß Jhre Majest. nach Abgang deß Keysers nur zur Confirmation der Privilegien verbunden gewesen / welches dann in rechter Zeit verrichtet / vñ solche Cõfirmation dem

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/248>, abgerufen am 16.05.2024.