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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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rigen Ernst gestrafft vnd abgeschafft: Wie auch deß jetzigen Keysers Ferdinandi Reverß / in anderer Observantz gehalten: Insonderheit aber kein solche vnerhörte Tyranney / mit Morden / Rauben vnd Brennen / durch das eingeführte Außländische frembde Kriegsvolck / in der Cron Böheim nicht verübet / noch soviel Tausendt vnschuldiger Leute / vmb Leib vnd Leben / Haab vnd Gut gebracht / vnd hingerichtet: Sondern die entstandene Vnruhe / mit gebührender Discretion / vnpassionirtem Hertzen / nach Außweissung deß Majestät Brieffs / in der Güte / Lieb vnd Einigkeit / frey / anffrecht / vnnd ohne einige Gefährd vnd Hinderlist / fürderlich componirt vnnd beygelegt hette: So würde es wol nimmermehr zu solcher Weitläufftigkeit vnd jetzigem Zustandt gerahten oder kommen seyn.

Dieweil man aber alles trewhertziges Warnen / vnderthänigste Bitten / Suchen vnd Flehen verächtlich in den Windt geschlagen: sondern die einmahl beschlossene Religions Verfolgung vnd Außreutung mit Macht beharren / vnd dem Königreich Böheim das Spanische Joch / vnd vermeynte Oesterreichische Erb-Recht / mit Gewalt vnd Heerskrafft auffladen wöllen: So hetten hingegen widerumb die Stände / Extremis malis extrema remedia suchen / vnd gegen Abdicirung Keysers Ferdinandi / zu jhrer vnd der Incorporirten Länder Schutz vnd Schirm / vnd Erhaltung jhrer Religion vnd Lands Freyheit / zu der vorgangenen newen Wahl schreitten müssen.

Endlichen fragte es sich / daß wann gleich genugsame Vrsachen vorhanden gewesen / Ob aber auch den Ständen solches propria Auctoritate, auch ohne vorhergehende Citation vnd Erkändtnuß der Chur: vnd Reichsfürsten / gebürete? vnd ob jhnen dem Keyser Ferdinando / als einem gecrönten vnd proclamirten König in Böheim / deme sie mit Pflicht vnd Eydt sich verbunden / mit gewehrter Handt sich zu widersetzen verantwortlich were? Vnd ob man nicht billich dem Schwedischen Exempel zu Folg Jhre Majestät am fördersten citiren / darüber disputiren / vnd ein andern Proceß halten sollen?

So were hierauff zu antworten: man wüßte sich zu berichten / welcher gestalt die Cron Böheim dem Reich mit der Chur: vnd Lehenschafft verwandt / aber hingegen auch mit den Böheimischen Privilegus zu beweisen / wie starck sie von allen Evocationibus frembder Jurisdiction vnd Gerichten befreyet. Die Majestät vnd Hochheit deß Römischen Reichs hette man von Caroli Magni Zeiten an / allezeit comiter observirt / auch sich desselben Schutz getröstet / salvis tamen suis Legibus, vnd mit Vorbehalt jhrer Rechten vnd Freyheit. Die Böhmen weren allezeit bey jhrem sonderlichen Recht verblieben / welches nicht von den Römischen Keysern / von welchen sonsten in dem Reich / Rechte weren auffgerichtet worden / sondern schon vor etlich hundert Jahren von jhren Fürsten / Königen vnd Vorältern gegeben. Auch weren solche Böheimische Recht vnd Gewonheiten jhnen niemals benommen / sondern vielmehr allenthalben bestättiget vnd frey gelassen worden. Vnd hierinnen köndte jhnen weder Keyser oder König / weder Churfürsten noch Fürsten einige Maaß oder Ordnung nicht geben.

Darnach wie sie in der Wahl einen freyen Willen / also hetten sie auch hingegen in der Entsetzung Macht vnd Gewalt: darumb sie auch an jetzo desselben nicht begeben / vnnd wegen Keysers Ferdinandi billichen Abdication / einer newen Cognition sich zu vndergeben schuldig weren.

Die Schwedische Citation anlangendt / were zuvermuhten / daß wann der jetzige König in Polen mit solcher Kriegs Macht in Schweden gefallen / wie Keyser Ferdinand in Böheim gethan / selbige Stände Zweiffels ohne nicht so lang Gedult getragen / sondern viel ein kürtzern Proceß würden gebraucht haben. Dann daß sie viel Proceß vnd Ceremonien bey Abdicirung jhres Designirten Königs hetten sollen anstellen / darzu hetten sie wegen obligender Feinds Gefahr vnd extremum patriae periculum keine Zeit noch Gelegenheit gehabt. Weren es auch bey erheischender Noth zu thun nicht schuldig gewesen.

Vnd ob es wol bey etlichen für hart vnd schwer wolte angesehen werden / sich Keyser Ferdinando mit gewehrter Handt zu widersetzen: so protestierten sie doch / daß man gegen Jhre Majestät als einen Römischen Keyser vnnd das Reich keines wegs die Waffen ergriffen / noch zu kriegen gesinnet / sondern allein wegen der Oesterreichischen Praetension / vnd der Feindlichen Einfäll / mit derselben als einem Ertzhertzogen in Oesterreich zuthun / der sich wegen der beklagten Beschwernussen / der Designation / der Crönung / vnd aller Hoffnung zum Königreich Böheim selbsten entsetzet hette. Dahero jhme auch weder Stände noch Vnderthanen weiters nicht verpflichtet / sondern Gott vnnd dem Vatterlandt viel höher zugethan. Vnd dannenhero weren die Stände / sampt den incorporirten Landen mit natürlicher Gegenverfassung alle Feindseelige Anschläge abzuwenden gezwungen worden. Gelebten derhalben der Hoffnung / es würde sie niemands hierumb der Vngebühr vnd Pflicht Vergessenheit beschuldigen können.

Deduction von der Oesterreichischen Erbgerechtigkeit an Böheim. In deme die Böhmen solcher gestalt jhre freye Wahl-Gerechtigkeit zubehaupten sich bemühet / ließ auch Jhre Majestät Keyser Ferdinand eine Schrifft publiciren / darinnen er die Erbgerechtigkeit / so das Hauß Oesterreich zu dem Königreich Böheim von vndencklichen Jahren gehabt / deduciret / welche / weil sie etwas weitläufftig / vnd vmb diese Zeil absonderlich in Truck außgangen / wöllen wir den Leser dahin verwiesen haben.

Wir wöllen allhie etwas vermelden von den Deliberationen vnd Vorschlägen / welche bey diesem Land Tag zu Prag fürgefallen / ehe man zu dem Schluß kommen / daß Pfaltzgraff Friderich zum Böheimischen König erwöhlet werden solte. Dann nicht allein er Pfaltzgraff / sondern auch Hertzog Carl Emanuel von Savoyen / Kö-

rigen Ernst gestrafft vnd abgeschafft: Wie auch deß jetzigen Keysers Ferdinandi Reverß / in anderer Observantz gehalten: Insonderheit aber kein solche vnerhörte Tyranney / mit Morden / Rauben vnd Brennen / durch das eingeführte Außländische frembde Kriegsvolck / in der Cron Böheim nicht verübet / noch soviel Tausendt vnschuldiger Leute / vmb Leib vnd Leben / Haab vnd Gut gebracht / vnd hingerichtet: Sondern die entstandene Vnruhe / mit gebührender Discretion / vnpassionirtem Hertzen / nach Außweissung deß Majestät Brieffs / in der Güte / Lieb vnd Einigkeit / frey / anffrecht / vnnd ohne einige Gefährd vnd Hinderlist / fürderlich componirt vnnd beygelegt hette: So würde es wol nimmermehr zu solcher Weitläufftigkeit vnd jetzigem Zustandt gerahten oder kommen seyn.

Dieweil man aber alles trewhertziges Warnen / vnderthänigste Bitten / Suchen vnd Flehen verächtlich in den Windt geschlagen: sondern die einmahl beschlossene Religions Verfolgung vnd Außreutung mit Macht beharren / vnd dem Königreich Böheim das Spanische Joch / vnd vermeynte Oesterreichische Erb-Recht / mit Gewalt vnd Heerskrafft auffladen wöllen: So hetten hingegen widerumb die Stände / Extremis malis extrema remedia suchen / vnd gegen Abdicirung Keysers Ferdinandi / zu jhrer vnd der Incorporirten Länder Schutz vnd Schirm / vnd Erhaltung jhrer Religion vnd Lands Freyheit / zu der vorgangenen newen Wahl schreitten müssen.

Endlichen fragte es sich / daß wann gleich genugsame Vrsachen vorhanden gewesen / Ob aber auch den Ständen solches propria Auctoritate, auch ohne vorhergehende Citation vnd Erkändtnuß der Chur: vnd Reichsfürsten / gebürete? vnd ob jhnen dem Keyser Ferdinando / als einem gecrönten vnd proclamirten König in Böheim / deme sie mit Pflicht vnd Eydt sich verbunden / mit gewehrter Handt sich zu widersetzen verantwortlich were? Vnd ob man nicht billich dem Schwedischen Exempel zu Folg Jhre Majestät am fördersten citiren / darüber disputiren / vnd ein andern Proceß halten sollen?

So were hierauff zu antworten: man wüßte sich zu berichten / welcher gestalt die Cron Böheim dem Reich mit der Chur: vnd Lehenschafft verwandt / aber hingegen auch mit den Böheimischẽ Privilegus zu beweisen / wie starck sie von allen Evocationibus frembder Jurisdiction vnd Gerichten befreyet. Die Majestät vnd Hochheit deß Römischen Reichs hette man von Caroli Magni Zeiten an / allezeit comiter observirt / auch sich desselben Schutz getröstet / salvis tamen suis Legibus, vnd mit Vorbehalt jhrer Rechten vnd Freyheit. Die Böhmen weren allezeit bey jhrem sonderlichen Recht verblieben / welches nicht von den Römischen Keysern / von welchen sonsten in dem Reich / Rechte weren auffgerichtet worden / sondern schon vor etlich hundert Jahren von jhren Fürsten / Königen vnd Vorältern gegeben. Auch weren solche Böheimische Recht vnd Gewonheiten jhnen niemals benommen / sondern vielmehr allenthalben bestättiget vnd frey gelassen worden. Vnd hierinnen köndte jhnen weder Keyser oder König / weder Churfürsten noch Fürsten einige Maaß oder Ordnung nicht geben.

Darnach wie sie in der Wahl einen freyen Willen / also hetten sie auch hingegen in der Entsetzung Macht vnd Gewalt: darumb sie auch an jetzo desselben nicht begeben / vnnd wegen Keysers Ferdinandi billichen Abdication / einer newen Cognition sich zu vndergeben schuldig weren.

Die Schwedische Citation anlangendt / were zuvermuhten / daß wann der jetzige König in Polen mit solcher Kriegs Macht in Schweden gefallen / wie Keyser Ferdinand in Böheim gethan / selbige Stände Zweiffels ohne nicht so lang Gedult getragen / sondern viel ein kürtzern Proceß würden gebraucht haben. Dann daß sie viel Proceß vnd Ceremonien bey Abdicirung jhres Designirten Königs hetten sollen anstellen / darzu hetten sie wegen obligender Feinds Gefahr vnd extremum patriae periculum keine Zeit noch Gelegenheit gehabt. Weren es auch bey erheischender Noth zu thun nicht schuldig gewesen.

Vnd ob es wol bey etlichen für hart vnd schwer wolte angesehen werden / sich Keyser Ferdinando mit gewehrter Handt zu widersetzen: so protestierten sie doch / daß man gegen Jhre Majestät als einen Römischen Keyser vnnd das Reich keines wegs die Waffen ergriffen / noch zu kriegen gesinnet / sondern allein wegen der Oesterreichischen Praetension / vnd der Feindlichen Einfäll / mit derselben als einem Ertzhertzogen in Oesterreich zuthun / der sich wegen der beklagten Beschwernussen / der Designation / der Crönung / vnd aller Hoffnung zum Königreich Böheim selbsten entsetzet hette. Dahero jhme auch weder Stände noch Vnderthanen weiters nicht verpflichtet / sondern Gott vnnd dem Vatterlandt viel höher zugethan. Vnd dannenhero weren die Stände / sampt den incorporirten Landen mit natürlicher Gegenverfassung alle Feindseelige Anschläge abzuwenden gezwungen worden. Gelebten derhalben der Hoffnung / es würde sie niemands hierumb der Vngebühr vnd Pflicht Vergessenheit beschuldigen können.

Deduction von der Oesterreichischen Erbgerechtigkeit an Böheim. In deme die Böhmen solcher gestalt jhre freye Wahl-Gerechtigkeit zubehaupten sich bemühet / ließ auch Jhre Majestät Keyser Ferdinand eine Schrifft publiciren / darinnen er die Erbgerechtigkeit / so das Hauß Oesterreich zu dem Königreich Böheim von vndencklichen Jahren gehabt / deduciret / welche / weil sie etwas weitläufftig / vnd vmb diese Zeil absonderlich in Truck außgangen / wöllen wir den Leser dahin verwiesen haben.

Wir wöllen allhie etwas vermelden von den Deliberationen vnd Vorschlägen / welche bey diesem Land Tag zu Prag fürgefallen / ehe man zu dem Schluß kommen / daß Pfaltzgraff Friderich zum Böheimischen König erwöhlet werden solte. Dann nicht allein er Pfaltzgraff / sondern auch Hertzog Carl Emanuel von Savoyen / Kö-

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[224/0271] rigen Ernst gestrafft vnd abgeschafft: Wie auch deß jetzigen Keysers Ferdinandi Reverß / in anderer Observantz gehalten: Insonderheit aber kein solche vnerhörte Tyranney / mit Morden / Rauben vnd Brennen / durch das eingeführte Außländische frembde Kriegsvolck / in der Cron Böheim nicht verübet / noch soviel Tausendt vnschuldiger Leute / vmb Leib vnd Leben / Haab vnd Gut gebracht / vnd hingerichtet: Sondern die entstandene Vnruhe / mit gebührender Discretion / vnpassionirtem Hertzen / nach Außweissung deß Majestät Brieffs / in der Güte / Lieb vnd Einigkeit / frey / anffrecht / vnnd ohne einige Gefährd vnd Hinderlist / fürderlich componirt vnnd beygelegt hette: So würde es wol nimmermehr zu solcher Weitläufftigkeit vnd jetzigem Zustandt gerahten oder kommen seyn. Dieweil man aber alles trewhertziges Warnen / vnderthänigste Bitten / Suchen vnd Flehen verächtlich in den Windt geschlagen: sondern die einmahl beschlossene Religions Verfolgung vnd Außreutung mit Macht beharren / vnd dem Königreich Böheim das Spanische Joch / vnd vermeynte Oesterreichische Erb-Recht / mit Gewalt vnd Heerskrafft auffladen wöllen: So hetten hingegen widerumb die Stände / Extremis malis extrema remedia suchen / vnd gegen Abdicirung Keysers Ferdinandi / zu jhrer vnd der Incorporirten Länder Schutz vnd Schirm / vnd Erhaltung jhrer Religion vnd Lands Freyheit / zu der vorgangenen newen Wahl schreitten müssen. Endlichen fragte es sich / daß wann gleich genugsame Vrsachen vorhanden gewesen / Ob aber auch den Ständen solches propria Auctoritate, auch ohne vorhergehende Citation vnd Erkändtnuß der Chur: vnd Reichsfürsten / gebürete? vnd ob jhnen dem Keyser Ferdinando / als einem gecrönten vnd proclamirten König in Böheim / deme sie mit Pflicht vnd Eydt sich verbunden / mit gewehrter Handt sich zu widersetzen verantwortlich were? Vnd ob man nicht billich dem Schwedischen Exempel zu Folg Jhre Majestät am fördersten citiren / darüber disputiren / vnd ein andern Proceß halten sollen? So were hierauff zu antworten: man wüßte sich zu berichten / welcher gestalt die Cron Böheim dem Reich mit der Chur: vnd Lehenschafft verwandt / aber hingegen auch mit den Böheimischẽ Privilegus zu beweisen / wie starck sie von allen Evocationibus frembder Jurisdiction vnd Gerichten befreyet. Die Majestät vnd Hochheit deß Römischen Reichs hette man von Caroli Magni Zeiten an / allezeit comiter observirt / auch sich desselben Schutz getröstet / salvis tamen suis Legibus, vnd mit Vorbehalt jhrer Rechten vnd Freyheit. Die Böhmen weren allezeit bey jhrem sonderlichen Recht verblieben / welches nicht von den Römischen Keysern / von welchen sonsten in dem Reich / Rechte weren auffgerichtet worden / sondern schon vor etlich hundert Jahren von jhren Fürsten / Königen vnd Vorältern gegeben. Auch weren solche Böheimische Recht vnd Gewonheiten jhnen niemals benommen / sondern vielmehr allenthalben bestättiget vnd frey gelassen worden. Vnd hierinnen köndte jhnen weder Keyser oder König / weder Churfürsten noch Fürsten einige Maaß oder Ordnung nicht geben. Darnach wie sie in der Wahl einen freyen Willen / also hetten sie auch hingegen in der Entsetzung Macht vnd Gewalt: darumb sie auch an jetzo desselben nicht begeben / vnnd wegen Keysers Ferdinandi billichen Abdication / einer newen Cognition sich zu vndergeben schuldig weren. Die Schwedische Citation anlangendt / were zuvermuhten / daß wann der jetzige König in Polen mit solcher Kriegs Macht in Schweden gefallen / wie Keyser Ferdinand in Böheim gethan / selbige Stände Zweiffels ohne nicht so lang Gedult getragen / sondern viel ein kürtzern Proceß würden gebraucht haben. Dann daß sie viel Proceß vnd Ceremonien bey Abdicirung jhres Designirten Königs hetten sollen anstellen / darzu hetten sie wegen obligender Feinds Gefahr vnd extremum patriae periculum keine Zeit noch Gelegenheit gehabt. Weren es auch bey erheischender Noth zu thun nicht schuldig gewesen. Vnd ob es wol bey etlichen für hart vnd schwer wolte angesehen werden / sich Keyser Ferdinando mit gewehrter Handt zu widersetzen: so protestierten sie doch / daß man gegen Jhre Majestät als einen Römischen Keyser vnnd das Reich keines wegs die Waffen ergriffen / noch zu kriegen gesinnet / sondern allein wegen der Oesterreichischen Praetension / vnd der Feindlichen Einfäll / mit derselben als einem Ertzhertzogen in Oesterreich zuthun / der sich wegen der beklagten Beschwernussen / der Designation / der Crönung / vnd aller Hoffnung zum Königreich Böheim selbsten entsetzet hette. Dahero jhme auch weder Stände noch Vnderthanen weiters nicht verpflichtet / sondern Gott vnnd dem Vatterlandt viel höher zugethan. Vnd dannenhero weren die Stände / sampt den incorporirten Landen mit natürlicher Gegenverfassung alle Feindseelige Anschläge abzuwenden gezwungen worden. Gelebten derhalben der Hoffnung / es würde sie niemands hierumb der Vngebühr vnd Pflicht Vergessenheit beschuldigen können. Deduction von der Oesterreichischen Erbgerechtigkeit an Böheim. In deme die Böhmen solcher gestalt jhre freye Wahl-Gerechtigkeit zubehaupten sich bemühet / ließ auch Jhre Majestät Keyser Ferdinand eine Schrifft publiciren / darinnen er die Erbgerechtigkeit / so das Hauß Oesterreich zu dem Königreich Böheim von vndencklichen Jahren gehabt / deduciret / welche / weil sie etwas weitläufftig / vnd vmb diese Zeil absonderlich in Truck außgangen / wöllen wir den Leser dahin verwiesen haben. Wir wöllen allhie etwas vermelden von den Deliberationen vnd Vorschlägen / welche bey diesem Land Tag zu Prag fürgefallen / ehe man zu dem Schluß kommen / daß Pfaltzgraff Friderich zum Böheimischen König erwöhlet werden solte. Dann nicht allein er Pfaltzgraff / sondern auch Hertzog Carl Emanuel von Savoyen / Kö-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/271>, abgerufen am 22.11.2024.