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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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auffnchmung deß gemeinen Rutzens / gepflantzet und erhalten / auch fürbaß kein Theyl dieser beyder bewilligten Religionen / in seinem Possess vnd Exercitio bedrängt / sondern dabey geruhiglich / ohne männliches Einhalt / gelassen werden möchte: Als haben wir in Betrachtung dieser aller jetzt gesetzten / vnd sonsten vieler andern erheblichen Vrsachen vnd Motiven / bevorauß / deren vns von obgedachten vnsern gehorsamen Fürsten vnnd Ständen / in allen vnd jeden / die gantze Zeit vnserer Kayserl. vnnd Königlichen Regierung vorgefallenen Angelegenheiten / mit so standthaffter trewen gantz nützlichst vnd willigst geleysten Diensten / welche jhre Trewhertzigkeit / sie auch noch ferner zu continuiren sich gehorsambst anerbieten auff gehabtem gnugsamen Bedacht / vnd mit vnserm guten Wissen vnd Willen / auch zuvor mit vnserer Obristen Landtofficirer / Landtrechtsitzer / Edlen / Räthen / vnd lieben getrewen vnsers Königreichs Böheim / gepflogenem reiffen Rath / den Articul die Religion betreffend / gnädigst dahin vermittelt vnnd beschlossen / vnnd zu desto beständiger währenden Festhaltung / gedachten vnsern Gehorsamen Augspurgischer Confessions-Verwandten / Fürsten vnd Ständen / vnd getrewen Vnterthanen / solches alles mit darüber Ertheylung dieses vnsers Kayserl: vnd Königlichen offenen Mayestät Brieffs / versichert vnnd bestätiget.

Erstlich: Demnach die Catholischen im Lande Schlesien / jhr freyes vnd vngehindertes Exercitium Religionis haben / in welchem jhnen die Augspurgische Confessions-Verwanden keinen Eintrag thun / oder Ordnung geben / viel mehr sie bey jhren. Kirchen / Gottesdienst / Ceremonien / Clöstern / Schulen / Pfarren / Stifftungen / Zehenden / Zinsen / Accidentien / Einkommen / vnd alten Gebräuchen / wie solches alles biß anhero vnd zu dato sie in Besitz gehabt / dieser Vnser Mayestät / vnd dem interdicto, Vti possidetis ita possideatis, gemäß / rühig vnd ohne Verhinderung bleiben lassen sollen vnd wollen: Diesem nach vnd damit hierinnen eine Gleichheit gehalten werde / bewilligen wir vnd geben Macht vnnd Recht dazu / daß die gehor samen Fürsten vnd Stände / vnnd als alle vnd jede Einwohner deß gantzen Landts Schlesien / sie seyen vnter Geist- oder weltlichen Fürsten / Herrn / Commendatorn / auch in Vnsern Erb-Fürstenthumbern gesessen / auff dem Lande / Stätten vnd in Dörffern / welche der Augspurgischen Confession verwandt seyn / vnd sich zu derselben bekennen / keinen außgenommen / jhre Religion laut jetzterwehnten Consession / frey vnnd vngehindert vberall / an allen Orten vben vnnd verrichten / bey solcher jhrer Religion / Priesterschafft vnd Kirchen Ordnung / welche jetzo bey jhnen ist / oder dieser Confession gemäß / möchte auffgerichtet werden / Fried-vnd geruhiglich verbleiben / keiner auß denselben zu einer andern Reliligion / als wie sie bißhero gehabt / vngeachtet / vnter welcher Geist- oder weltlichen Obrigkeit einer gesessen / oder sich auff halten thut / gedrungen oder derowegen verjagt / viel weniger bloß vnnd allein der Religion halben / ab officiis removirr, vnnd also auff keinerley weiß noch weg / in jhren Gewissen bedrängt oder betrübet / sondern vielmehr alle vnd jede / dieser Augspurgischen Confessionsverwandte / bey deroselben / auch bey allen jetzo inhabenden Kirchen / Gottesdienst / Ceremonien / Schulen / Pfarren / Klöstern / Stifftungen / Zehenden / Zinsen / Accidentien / Einkommen / allermassen wie sie solche bißhero im Besitz vnnd Gebrauch gehalten / ruhig vnd vnangefochten gelassen werden sollen.

Zum andern wöllen vnd ordnen Wir / daß alles das jenige / was ein Theil zu dem andern / Catholische so wohl als der Augspurgischen Confessions Verwanden / vor Alters / wie auch vor vnd nach Antrettung Vnserer löblichen Regierung / zu Stifftern / Klöstern / Kirchen / Consistoriis, Renten / Zehenden / Einkommen / vnnd allen andern Angehörungen / sive ex prima fundatione, aut ex jure patronatus, aut ex alio quovis titulo, wie solcher in petitorio erdacht / außgesucht / oder herfür gezogen werden könte oder möchte / berechtiget gewesen / oder zu seyn vermeinet / gantz ruhig / vnnd ein jeder bey deme / was er besitzt / insonderheit Kirchen vnd Schulen / vnangesehen wem solche für Alters zugehöret / vnd deßwegen noch jhr jura patronatus darauff praetendiren möchten / verbleiben / vnd deßwegen kein Theil das ander / mit oder ausser Recht / anfassen / darinnen turbirn oder im wenigsten bedrangen soll.

Zum dritten verwilligen wir auch dieses: Da jemandt auß den Fürsten vnd Ständen / ausser denen Kirchen vnd Gottshäusern / welche sie jetzo jnne haben / halten / oder sonstenjhnen zuständig seynd (bey welchen sie auch friedlich geschützt vnd erhalten werden sollen) etwa in Stätten / Stättlein / Dörffern / oder anderswo / wolte oder wolten / mehr Kirchen / Gottshäuser oder Schulen / zu Vnterweiß-vnd Aufferziehung der Jugend auffrichten vnnd bawen lassen / daß solches / gleich wie den Fürsten vnd Herren Ständen / vnd derselben allerseits vnterthanen / also auch den Erbfürstenthumben / so wol in Stätten als auff dem Lande in gemein vnnd einem jeden insonderheit an jetzo vnd ins künfftig zuthun / frey vnd offen stehen soll / von männiglich vngehindert.

Zum vierdten / wollen Wir auch den Augspurgischen Confessions-Verwandten Fürsten vnnd Ständen / diese sondere Gnad thun / daß die jenige Fürsten / so zu Zeiten Vnserer hochgeehrten Herren Anherrns vnd Herrn Vatters / auch bey Antrettung Vnserer Regierung / jhre Consistoria gehabt / vnd biß dato erhalten / dabey nun vnnd hinfüro allezeit / von männiglich vnbeirret seyn vnd bleiben / auch daß denen andern Augspurgischer Confession Fürsten vnd Ständen / so hiebevor keine Consistoria gehabt / newe auffzurichten / vnd allermassen mit denselben / wie die andern / so die jhrige bißhero gehalten in Ordination vnnd Ehesachen zuverfahren / freystehen soll.

Dabey wir dann insonderheit den Erb Fürstenthumbern gnädigst frey stellen / daß sie es in ordinationibus, wie vor diesem beschehen / ins

auffnchmung deß gemeinen Rutzens / gepflantzet und erhalten / auch fürbaß kein Theyl dieser beyder bewilligten Religionen / in seinem Possess vnd Exercitio bedrängt / sondern dabey geruhiglich / ohne männliches Einhalt / gelassen werden möchte: Als haben wir in Betrachtung dieser aller jetzt gesetzten / vnd sonsten vieler andern erheblichẽ Vrsachen vnd Motiven / bevorauß / deren vns von obgedachten vnsern gehorsamen Fürsten vnnd Ständen / in allen vnd jeden / die gantze Zeit vnserer Kayserl. vnnd Königlichen Regierung vorgefallenen Angelegenheiten / mit so standthaffter trewen gantz nützlichst vnd willigst geleystẽ Diensten / welche jhre Trewhertzigkeit / sie auch noch ferner zu continuiren sich gehorsambst anerbieten auff gehabtem gnugsamen Bedacht / vnd mit vnserm guten Wissen vnd Willen / auch zuvor mit vnserer Obristen Landtofficirer / Landtrechtsitzer / Edlen / Räthen / vnd lieben getrewen vnsers Königreichs Böheim / gepflogenem reiffen Rath / den Articul die Religion betreffend / gnädigst dahin vermittelt vnnd beschlossen / vnnd zu desto beständiger währenden Festhaltung / gedachten vnsern Gehorsamen Augspurgischer Confessions-Verwandten / Fürsten vnd Ständen / vnd getrewen Vnterthanen / solches alles mit darüber Ertheylung dieses vnsers Kayserl: vnd Königlichen offenen Mayestät Brieffs / versichert vnnd bestätiget.

Erstlich: Demnach die Catholischen im Lande Schlesien / jhr freyes vnd vngehindertes Exercitium Religionis haben / in welchem jhnen die Augspurgische Confessions-Verwanden keinen Eintrag thun / oder Ordnung geben / viel mehr sie bey jhren. Kirchen / Gottesdienst / Ceremonien / Clöstern / Schulen / Pfarren / Stifftungẽ / Zehenden / Zinsen / Accidentien / Einkommen / vnd alten Gebräuchen / wie solches alles biß anhero vnd zu dato sie in Besitz gehabt / dieser Vnser Mayestät / vnd dem interdicto, Vti possidetis ita possideatis, gemäß / rühig vnd ohne Verhinderung bleiben lassen sollen vnd wollen: Diesem nach vnd damit hierinnen eine Gleichheit gehalten werde / bewilligen wir vnd geben Macht vnnd Recht dazu / daß die gehor samen Fürsten vnd Stände / vnnd als alle vnd jede Einwohner deß gantzen Landts Schlesien / sie seyen vnter Geist- oder weltlichen Fürsten / Herrn / Commendatorn / auch in Vnsern Erb-Fürstenthumbern gesessen / auff dem Lande / Stätten vnd in Dörffern / welche der Augspurgischen Confession verwandt seyn / vnd sich zu derselben bekennen / keinen außgenommen / jhre Religion laut jetzterwehnten Consession / frey vnnd vngehindert vberall / an allen Orten vben vnnd verrichten / bey solcher jhrer Religion / Priesterschafft vnd Kirchen Ordnung / welche jetzo bey jhnen ist / oder dieser Confession gemäß / möchte auffgerichtet werden / Fried-vnd geruhiglich verbleiben / keiner auß denselben zu einer andern Reliligion / als wie sie bißhero gehabt / vngeachtet / vnter welcher Geist- oder weltlichen Obrigkeit einer gesessen / oder sich auff halten thut / gedrungen oder derowegen verjagt / viel weniger bloß vnnd allein der Religion halben / ab officiis removirr, vnnd also auff keinerley weiß noch weg / in jhren Gewissen bedrängt oder betrübet / sondern vielmehr alle vnd jede / dieser Augspurgischen Confessionsverwandte / bey deroselben / auch bey allen jetzo inhabenden Kirchen / Gottesdienst / Ceremonien / Schulen / Pfarren / Klöstern / Stifftungen / Zehenden / Zinsen / Accidentien / Einkommen / allermassen wie sie solche bißhero im Besitz vnnd Gebrauch gehalten / ruhig vnd vnangefochten gelassen werden sollen.

Zum andern wöllen vnd ordnen Wir / daß alles das jenige / was ein Theil zu dem andern / Catholische so wohl als der Augspurgischen Confessions Verwanden / vor Alters / wie auch vor vnd nach Antrettung Vnserer löblichen Regierung / zu Stifftern / Klöstern / Kirchen / Consistoriis, Renten / Zehenden / Einkommen / vnnd allen andern Angehörungen / sive ex prima fundatione, aut ex jure patronatus, aut ex alio quovis titulo, wie solcher in petitorio erdacht / außgesucht / oder herfür gezogen werden könte oder möchte / berechtiget gewesen / oder zu seyn vermeinet / gantz ruhig / vnnd ein jeder bey deme / was er besitzt / insonderheit Kirchen vnd Schulen / vnangesehen wem solche für Alters zugehöret / vnd deßwegen noch jhr jura patronatus darauff praetendiren möchten / verbleiben / vnd deßwegen kein Theil das ander / mit oder ausser Recht / anfassen / darinnen turbirn oder im wenigsten bedrangen soll.

Zum dritten verwilligen wir auch dieses: Da jemandt auß den Fürsten vnd Ständen / ausser denen Kirchen vnd Gottshäusern / welche sie jetzo jnne haben / halten / oder sonstenjhnen zuständig seynd (bey welchen sie auch friedlich geschützt vnd erhalten werden sollen) etwa in Stätten / Stättlein / Dörffern / oder anderswo / wolte oder woltẽ / mehr Kirchen / Gottshäuser oder Schulen / zu Vnterweiß-vnd Aufferziehung der Jugend auffrichten vnnd bawen lassen / daß solches / gleich wie den Fürsten vnd Herren Ständen / vnd derselben allerseits vnterthanen / also auch den Erbfürstenthumben / so wol in Stätten als auff dem Lande in gemein vnnd einem jeden insonderheit an jetzo vnd ins künfftig zuthun / frey vnd offen stehen soll / von männiglich vngehindert.

Zum vierdten / wollen Wir auch den Augspurgischen Confessions-Verwandten Fürsten vnnd Ständen / diese sondere Gnad thun / daß die jenige Fürsten / so zu Zeiten Vnserer hochgeehrten Herren Anherrns vnd Herrn Vatters / auch bey Antrettung Vnserer Regierung / jhre Consistoria gehabt / vnd biß dato erhalten / dabey nun vnnd hinfüro allezeit / von männiglich vnbeirret seyn vnd bleiben / auch daß denen andern Augspurgischer Confession Fürsten vnd Ständen / so hiebevor keine Consistoria gehabt / newe auffzurichten / vnd allermassen mit denselben / wie die andern / so die jhrige bißhero gehalten in Ordination vnnd Ehesachen zuverfahren / freystehen soll.

Dabey wir dann insonderheit den Erb Fürstenthumbern gnädigst frey stellen / daß sie es in ordinationibus, wie vor diesem beschehen / ins

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          <p>Erstlich: Demnach die Catholischen im Lande Schlesien / jhr freyes vnd                      vngehindertes Exercitium Religionis haben / in welchem jhnen die Augspurgische                      Confessions-Verwanden keinen Eintrag thun / oder Ordnung geben / viel mehr sie                      bey jhren. Kirchen / Gottesdienst / Ceremonien / Clöstern / Schulen / Pfarren /                      Stifftunge&#x0303; / Zehenden / Zinsen / Accidentien / Einkommen / vnd alten Gebräuchen                      / wie solches alles biß anhero vnd zu dato sie in Besitz gehabt / dieser Vnser                      Mayestät / vnd dem interdicto, Vti possidetis ita possideatis, gemäß / rühig vnd                      ohne Verhinderung bleiben lassen sollen vnd wollen: Diesem nach vnd damit                      hierinnen eine Gleichheit gehalten werde / bewilligen wir vnd geben Macht vnnd                      Recht dazu / daß die gehor samen Fürsten vnd Stände / vnnd als alle vnd jede                      Einwohner deß gantzen Landts Schlesien / sie seyen vnter Geist- oder weltlichen                      Fürsten / Herrn / Commendatorn / auch in Vnsern Erb-Fürstenthumbern gesessen /                      auff dem Lande / Stätten vnd in Dörffern / welche der Augspurgischen Confession                      verwandt seyn / vnd sich zu derselben bekennen / keinen außgenommen / jhre                      Religion laut jetzterwehnten Consession / frey vnnd vngehindert vberall / an                      allen Orten vben vnnd verrichten / bey solcher jhrer Religion / Priesterschafft                      vnd Kirchen Ordnung / welche jetzo bey jhnen ist / oder dieser Confession gemäß                      / möchte auffgerichtet werden / Fried-vnd geruhiglich verbleiben / keiner auß                      denselben zu einer andern Reliligion / als wie sie bißhero gehabt / vngeachtet /                      vnter welcher Geist- oder weltlichen Obrigkeit einer gesessen / oder sich auff                      halten thut / gedrungen oder derowegen verjagt / viel weniger bloß vnnd allein                      der Religion halben / ab officiis removirr, vnnd also auff keinerley weiß noch                      weg / in jhren Gewissen bedrängt oder betrübet / sondern vielmehr alle vnd jede                      / dieser Augspurgischen Confessionsverwandte / bey deroselben / auch bey allen                      jetzo inhabenden Kirchen / Gottesdienst / Ceremonien / Schulen / Pfarren /                      Klöstern / Stifftungen / Zehenden / Zinsen / Accidentien / Einkommen /                      allermassen wie sie solche bißhero im Besitz vnnd Gebrauch gehalten / ruhig vnd                      vnangefochten gelassen werden sollen.</p>
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          <p>Zum dritten verwilligen wir auch dieses: Da jemandt auß den Fürsten vnd Ständen /                      ausser denen Kirchen vnd Gottshäusern / welche sie jetzo jnne haben / halten /                      oder sonstenjhnen zuständig seynd (bey welchen sie auch friedlich geschützt vnd                      erhalten werden sollen) etwa in Stätten / Stättlein / Dörffern / oder anderswo /                      wolte oder wolte&#x0303; / mehr Kirchen / Gottshäuser oder Schulen / zu Vnterweiß-vnd                      Aufferziehung der Jugend auffrichten vnnd bawen lassen / daß solches / gleich                      wie den Fürsten vnd Herren Ständen / vnd derselben allerseits vnterthanen / also                      auch den Erbfürstenthumben / so wol in Stätten als auff dem Lande in gemein vnnd                      einem jeden insonderheit an jetzo vnd ins künfftig zuthun / frey vnd offen                      stehen soll / von männiglich vngehindert.</p>
          <p>Zum vierdten / wollen Wir auch den Augspurgischen Confessions-Verwandten Fürsten                      vnnd Ständen / diese sondere Gnad thun / daß die jenige Fürsten / so zu Zeiten                      Vnserer hochgeehrten Herren Anherrns vnd Herrn Vatters / auch bey Antrettung                      Vnserer Regierung / jhre Consistoria gehabt / vnd biß dato erhalten / dabey nun                      vnnd hinfüro allezeit / von männiglich vnbeirret seyn vnd bleiben / auch daß                      denen andern Augspurgischer Confession Fürsten vnd Ständen / so hiebevor keine                      Consistoria gehabt / newe auffzurichten / vnd allermassen mit denselben / wie                      die andern / so die jhrige bißhero gehalten in Ordination vnnd Ehesachen                      zuverfahren / freystehen soll.</p>
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[13/0036] auffnchmung deß gemeinen Rutzens / gepflantzet und erhalten / auch fürbaß kein Theyl dieser beyder bewilligten Religionen / in seinem Possess vnd Exercitio bedrängt / sondern dabey geruhiglich / ohne männliches Einhalt / gelassen werden möchte: Als haben wir in Betrachtung dieser aller jetzt gesetzten / vnd sonsten vieler andern erheblichẽ Vrsachen vnd Motiven / bevorauß / deren vns von obgedachten vnsern gehorsamen Fürsten vnnd Ständen / in allen vnd jeden / die gantze Zeit vnserer Kayserl. vnnd Königlichen Regierung vorgefallenen Angelegenheiten / mit so standthaffter trewen gantz nützlichst vnd willigst geleystẽ Diensten / welche jhre Trewhertzigkeit / sie auch noch ferner zu continuiren sich gehorsambst anerbieten auff gehabtem gnugsamen Bedacht / vnd mit vnserm guten Wissen vnd Willen / auch zuvor mit vnserer Obristen Landtofficirer / Landtrechtsitzer / Edlen / Räthen / vnd lieben getrewen vnsers Königreichs Böheim / gepflogenem reiffen Rath / den Articul die Religion betreffend / gnädigst dahin vermittelt vnnd beschlossen / vnnd zu desto beständiger währenden Festhaltung / gedachten vnsern Gehorsamen Augspurgischer Confessions-Verwandten / Fürsten vnd Ständen / vnd getrewen Vnterthanen / solches alles mit darüber Ertheylung dieses vnsers Kayserl: vnd Königlichen offenen Mayestät Brieffs / versichert vnnd bestätiget. Erstlich: Demnach die Catholischen im Lande Schlesien / jhr freyes vnd vngehindertes Exercitium Religionis haben / in welchem jhnen die Augspurgische Confessions-Verwanden keinen Eintrag thun / oder Ordnung geben / viel mehr sie bey jhren. Kirchen / Gottesdienst / Ceremonien / Clöstern / Schulen / Pfarren / Stifftungẽ / Zehenden / Zinsen / Accidentien / Einkommen / vnd alten Gebräuchen / wie solches alles biß anhero vnd zu dato sie in Besitz gehabt / dieser Vnser Mayestät / vnd dem interdicto, Vti possidetis ita possideatis, gemäß / rühig vnd ohne Verhinderung bleiben lassen sollen vnd wollen: Diesem nach vnd damit hierinnen eine Gleichheit gehalten werde / bewilligen wir vnd geben Macht vnnd Recht dazu / daß die gehor samen Fürsten vnd Stände / vnnd als alle vnd jede Einwohner deß gantzen Landts Schlesien / sie seyen vnter Geist- oder weltlichen Fürsten / Herrn / Commendatorn / auch in Vnsern Erb-Fürstenthumbern gesessen / auff dem Lande / Stätten vnd in Dörffern / welche der Augspurgischen Confession verwandt seyn / vnd sich zu derselben bekennen / keinen außgenommen / jhre Religion laut jetzterwehnten Consession / frey vnnd vngehindert vberall / an allen Orten vben vnnd verrichten / bey solcher jhrer Religion / Priesterschafft vnd Kirchen Ordnung / welche jetzo bey jhnen ist / oder dieser Confession gemäß / möchte auffgerichtet werden / Fried-vnd geruhiglich verbleiben / keiner auß denselben zu einer andern Reliligion / als wie sie bißhero gehabt / vngeachtet / vnter welcher Geist- oder weltlichen Obrigkeit einer gesessen / oder sich auff halten thut / gedrungen oder derowegen verjagt / viel weniger bloß vnnd allein der Religion halben / ab officiis removirr, vnnd also auff keinerley weiß noch weg / in jhren Gewissen bedrängt oder betrübet / sondern vielmehr alle vnd jede / dieser Augspurgischen Confessionsverwandte / bey deroselben / auch bey allen jetzo inhabenden Kirchen / Gottesdienst / Ceremonien / Schulen / Pfarren / Klöstern / Stifftungen / Zehenden / Zinsen / Accidentien / Einkommen / allermassen wie sie solche bißhero im Besitz vnnd Gebrauch gehalten / ruhig vnd vnangefochten gelassen werden sollen. Zum andern wöllen vnd ordnen Wir / daß alles das jenige / was ein Theil zu dem andern / Catholische so wohl als der Augspurgischen Confessions Verwanden / vor Alters / wie auch vor vnd nach Antrettung Vnserer löblichen Regierung / zu Stifftern / Klöstern / Kirchen / Consistoriis, Renten / Zehenden / Einkommen / vnnd allen andern Angehörungen / sive ex prima fundatione, aut ex jure patronatus, aut ex alio quovis titulo, wie solcher in petitorio erdacht / außgesucht / oder herfür gezogen werden könte oder möchte / berechtiget gewesen / oder zu seyn vermeinet / gantz ruhig / vnnd ein jeder bey deme / was er besitzt / insonderheit Kirchen vnd Schulen / vnangesehen wem solche für Alters zugehöret / vnd deßwegen noch jhr jura patronatus darauff praetendiren möchten / verbleiben / vnd deßwegen kein Theil das ander / mit oder ausser Recht / anfassen / darinnen turbirn oder im wenigsten bedrangen soll. Zum dritten verwilligen wir auch dieses: Da jemandt auß den Fürsten vnd Ständen / ausser denen Kirchen vnd Gottshäusern / welche sie jetzo jnne haben / halten / oder sonstenjhnen zuständig seynd (bey welchen sie auch friedlich geschützt vnd erhalten werden sollen) etwa in Stätten / Stättlein / Dörffern / oder anderswo / wolte oder woltẽ / mehr Kirchen / Gottshäuser oder Schulen / zu Vnterweiß-vnd Aufferziehung der Jugend auffrichten vnnd bawen lassen / daß solches / gleich wie den Fürsten vnd Herren Ständen / vnd derselben allerseits vnterthanen / also auch den Erbfürstenthumben / so wol in Stätten als auff dem Lande in gemein vnnd einem jeden insonderheit an jetzo vnd ins künfftig zuthun / frey vnd offen stehen soll / von männiglich vngehindert. Zum vierdten / wollen Wir auch den Augspurgischen Confessions-Verwandten Fürsten vnnd Ständen / diese sondere Gnad thun / daß die jenige Fürsten / so zu Zeiten Vnserer hochgeehrten Herren Anherrns vnd Herrn Vatters / auch bey Antrettung Vnserer Regierung / jhre Consistoria gehabt / vnd biß dato erhalten / dabey nun vnnd hinfüro allezeit / von männiglich vnbeirret seyn vnd bleiben / auch daß denen andern Augspurgischer Confession Fürsten vnd Ständen / so hiebevor keine Consistoria gehabt / newe auffzurichten / vnd allermassen mit denselben / wie die andern / so die jhrige bißhero gehalten in Ordination vnnd Ehesachen zuverfahren / freystehen soll. Dabey wir dann insonderheit den Erb Fürstenthumbern gnädigst frey stellen / daß sie es in ordinationibus, wie vor diesem beschehen / ins

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/36>, abgerufen am 03.12.2024.