Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.der Römischer Keyser / die jenige Patenten / welche noch weyland Keyser Matthias / rc. Christmiltester Gedächtnuß / am dato den letzten Junij sechzehenhundert achtzehenden Jahrs ins Reich publiciren lassen / vnter dem dato den 15. Januarij nechsthin ernewert / vnd krafft derselben männiglich anbefohlen haben / daß niemandt in seinen Fürstenthumb / Landen / Graff-Herrschafften vnd Stätten / auch bey derselbigen Vnderthanen Zugehörigen vnd Verwandten / für Vnsers Konigreichs Vngehorsame vnnd Rebellen / einige Kriegswerbungen / Musterungen vnnd Durchzüg / Kriegsrüstungen / vnnd was dem mehr anhängig seyn mag / gestatten / sondern darwider ernstliche Verbott vnsäumlich außfertigen / auch mit würcklicher Execution / Bestrickung / Abschaffung / ohn allen Respect steiff vnnd fest halten / vnnd was allbereit dargegen fürgenommen worden were / abthun sollen / alles bey Vermeydung Vnserer Keyserl. Vngnad / vnd der in den Reichs Satzungen vnnd Abschieden bestimpten Poen / innmassen dann solches obgemeldt Vnser ernewerte Patenten in jhrem Innhalt mehrers mit sich bringen. So vernemen Wir doch / deme allem zu gegen / nicht ohne sonders Mißfallen / fast täglich je länger je mehr / daß vorberührt Vnser Patenten / von vielen deß H. Reichs Ständen vnnd Mitgliedern in geringer Obacht gehalten werden / sondern man sich vnterschiedlicher Orthen / wider Vns obbemeldter Rebellen vnd derselbigen Adhaerenten / vnnd fürnemlich deß Pfaltzgraff Churfürsten / als auff welchen hierzwischen sie die Rebellen hochsträfflicher Weiß / vnd mit Hindansetzung Jhrer geleysteten Pflicht vnd Landhuldigung / obangezogene andere newe vngültige / vnd für null vnd nichtig erklärte Wahl vnd Crönung gewendet / dieselbige auch also von Jhme Pfaltzgraffen vnbefugter Weiß acceptirt worden / anneme / vnd den selbigen theils mit Geldt / theils mit andern Kriegshülffen vnnd Nothturfften beyspringe / auch sonst in dem Werck selbsten allerhand Hülff vnd Beystandt erzeige: Hingegen aber dem für Vns zu Recuperirung- vnnd Manutenirung deß Vnserigen geworbenen Kriegsvolck / den Paß durch das Römische Reich / auch so gar auff dem Vnserigen zu sperren sich vnterstanden. Wiewol Wir nun bey so offener Rebellion / durch welche Vns / Vnsere Königreich vnnd Erbland / wider alle Recht vnnd Billichkeit / gewalthätig vnnd feindlicher Weiß entzogen / vnd noch biß dato vorenthalten werden / gnugsame Vrsach haben wider die jenige / welche sich an obgehörten Reichs Constitutionibus vnd Vnserm ernstlichen Gebott / vorangeregter massen vergriffen / als gleich mit würcklicher Declaration vnnd Execution also zu verfahren / wie solches in den Rechten / auch deß H. Reichs Satzungen / dem Landfrieden vnnd deß Erklärung de Anno 59. 64. vnd folgends gegen denen / welche wider die Keys. Hochbeit / für derselben Feind Hülff vnnd Vorschub leysten / vorgesehen ist / so haben Wir doch diß falls zu allem Vberfluß Vnsere Güte dem Ernst vorziehen wollen / ermahnen vnnd befehlen demnach allen hiemit / noch ein-für alle mahl / alles Ernsts vnnd endlich / daß alle vnnd jedwedere auß jhnen / sich bey Vermeydung obangeregter würcklicher Declaration vnd Execution der jenigen Straffen / so in Reichs-Ordnungen / auff obenangezogene vnterschiedene verübte Thathandlung vnd Verbrechen vorgesehen / offtgesagter Böhmischer Rebellen vnnd deren Adhaerenten / vnnd fürnemlich obbenantes Pfaltzgraffen Churfürsten / als welcher sich von Vnsern Rebellen zu jhrem Haupt auffwerffen lassen / in dieser seiner Vngebühr / vnnd Widersetzlichkeit / wie vnnd auff was Weiß / solches beschehen möchte / nichts anneme / sondern gäntzlich entschlage / vnnd die gegen Vns schuldige Pflicht in Obacht nehme / auch Vnsern Vnderthanen weiter zu keinem Vngehorsam Vorschub vnd Anleytung gebe. Keysers Ferdinandi Mandat an die Reichs Fürften / vnd insonderheit an die Kriegs-Obristen vnd Befelchshaber. Das dritte Mandat war an die Kriegs Obristen vnnd Befelchshaber nachgesetzten Innhalts; Wir Ferdinand / rc. Entbieten vnd fügen allen Vnsern vnnd deß H. Reichs Fürsten / Ständen vnd Mitgliedern / welche sich der in Vnserm Königreich erregten / vnd hernach in andere incorporirte Land weiter außgebreyteten Vnruhe vnd Rebellion / fürnemlich aber der von Vnsers Königreichs Vngehorsamen vnd Rebellen / vnd derselben Anhänger newen nichtigen / vnd von Vns für null vnd vngültig erklärten Wahl vnd Crönung / vnd was davon mehrers herrührig / in einige Weg / wie vnnd vnter was Schein solches geschehen seyn mag / theilhafftig vnnd beypflichtig gemacht / insonderheit aber allen vnnd jeden Kriegs Obristen / Rittmeistern / Befelchshabern vnnd allen Kriegsleuthen zu Roß vnd Fuß / denen diß Vnser offen Mandat oder vidimirte Abschrifft davon zu kompt / hiemit zu wissen / Ob wol Wir / als Römischer Keyser / die jenige Inhibitorial vnnd Auocatory Mandata, welche noch Keyser Matthias / in der Böhmischen Vnruhe / noch am dato den 27. Octobr. verschienen 1618. Jahrs außgehen lassen / in Vnserm Nahmen / den 15. Januar. nechsthin ernewern vnnd in das Reich publiciren / auch krafft derselben / bey der darinn angedräwten Poen / zumahl allen Kriegs-Obristen / Befelchshabern vnnd gemeinen Soldaten befehlen lassen / sich wegen Böhmischen Rebellen vnnd derselben Haupt vnnd Anhänger / alles Rottirens / Werbung / Zuziehens / Vorschubs / Hülffleystung vnnd Conniventz zu enthalten / mehrers Innhalts / vorobberührter Mandaten / daß wir doch dem zu gegen vernehmen / welcher Gestalt solch vnsere Mandata bey theils Fürsten / Ständen vnnd Mitgliedern deß Reichs in geringer Obacht gehalten / sondern man sich vnderschiedlich wider vns / für desselben Königreichs Rebellen vnnd zumahl für Churfürst Pfaltzgraffen / auff welchen sie die Rebellen vnnd jhre Adhaerenten / als nach vnserer angetrettenen Keyserlichen Regierung / ob verstandene newe vngültige Wahl vnnd Crönung vermeyntlich gewendet / solche auch von Jhme Pfaltz- der Römischer Keyser / die jenige Patenten / welche noch weyland Keyser Matthias / rc. Christmiltester Gedächtnuß / am dato den letzten Junij sechzehenhundert achtzehenden Jahrs ins Reich publiciren lassen / vnter dem dato den 15. Januarij nechsthin ernewert / vnd krafft derselben männiglich anbefohlen haben / daß niemandt in seinen Fürstenthumb / Landen / Graff-Herrschafften vnd Stätten / auch bey derselbigen Vnderthanen Zugehörigen vnd Verwandten / für Vnsers Konigreichs Vngehorsame vnnd Rebellen / einige Kriegswerbungen / Musterungen vnnd Durchzüg / Kriegsrüstungen / vnnd was dem mehr anhängig seyn mag / gestatten / sondern darwider ernstliche Verbott vnsäumlich außfertigen / auch mit würcklicher Execution / Bestrickung / Abschaffung / ohn allen Respect steiff vnnd fest halten / vnnd was allbereit dargegen fürgenommen worden were / abthun sollen / alles bey Vermeydung Vnserer Keyserl. Vngnad / vnd der in den Reichs Satzungen vnnd Abschieden bestimpten Poen / innmassen dann solches obgemeldt Vnser ernewerte Patenten in jhrem Innhalt mehrers mit sich bringen. So vernemen Wir doch / deme allem zu gegen / nicht ohne sonders Mißfallen / fast täglich je länger je mehr / daß vorberührt Vnser Patenten / von vielen deß H. Reichs Ständen vnnd Mitgliedern in geringer Obacht gehalten werden / sondern man sich vnterschiedlicher Orthen / wider Vns obbemeldter Rebellen vnd derselbigen Adhaerenten / vnnd fürnemlich deß Pfaltzgraff Churfürsten / als auff welchen hierzwischen sie die Rebellen hochsträfflicher Weiß / vnd mit Hindansetzung Jhrer geleysteten Pflicht vnd Landhuldigung / obangezogene andere newe vngültige / vnd für null vnd nichtig erklärte Wahl vnd Crönung gewendet / dieselbige auch also von Jhme Pfaltzgraffen vnbefugter Weiß acceptirt worden / anneme / vnd den selbigen theils mit Geldt / theils mit andern Kriegshülffen vnnd Nothturfften beyspringe / auch sonst in dem Werck selbsten allerhand Hülff vnd Beystandt erzeige: Hingegen aber dem für Vns zu Recuperirung- vnnd Manutenirung deß Vnserigen geworbenen Kriegsvolck / den Paß durch das Römische Reich / auch so gar auff dem Vnserigen zu sperren sich vnterstanden. Wiewol Wir nun bey so offener Rebellion / durch welche Vns / Vnsere Königreich vnnd Erbland / wider alle Recht vnnd Billichkeit / gewalthätig vnnd feindlicher Weiß entzogen / vnd noch biß dato vorenthalten werden / gnugsame Vrsach haben wider die jenige / welche sich an obgehörten Reichs Constitutionibus vnd Vnserm ernstlichen Gebott / vorangeregter massen vergriffen / als gleich mit würcklicher Declaration vnnd Execution also zu verfahren / wie solches in den Rechten / auch deß H. Reichs Satzungen / dem Landfrieden vnnd deß Erklärung de Anno 59. 64. vnd folgends gegen denen / welche wider die Keys. Hochbeit / für derselben Feind Hülff vnnd Vorschub leysten / vorgesehen ist / so haben Wir doch diß falls zu allem Vberfluß Vnsere Güte dem Ernst vorziehen wollen / ermahnen vnnd befehlen demnach allen hiemit / noch ein-für alle mahl / alles Ernsts vnnd endlich / daß alle vnnd jedwedere auß jhnen / sich bey Vermeydung obangeregter würcklicher Declaration vnd Execution der jenigen Straffen / so in Reichs-Ordnungen / auff obenangezogene vnterschiedene verübte Thathandlung vnd Verbrechen vorgesehen / offtgesagter Böhmischer Rebellen vnnd deren Adhaerenten / vnnd fürnemlich obbenantes Pfaltzgraffen Churfürsten / als welcher sich von Vnsern Rebellen zu jhrem Haupt auffwerffen lassen / in dieser seiner Vngebühr / vnnd Widersetzlichkeit / wie vnnd auff was Weiß / solches beschehen möchte / nichts anneme / sondern gäntzlich entschlage / vnnd die gegen Vns schuldige Pflicht in Obacht nehme / auch Vnsern Vnderthanen weiter zu keinem Vngehorsam Vorschub vnd Anleytung gebe. Keysers Ferdinandi Mandat an die Reichs Fürften / vnd insonderheit an die Kriegs-Obristen vnd Befelchshaber. Das dritte Mandat war an die Kriegs Obristen vnnd Befelchshaber nachgesetzten Innhalts; Wir Ferdinand / rc. Entbieten vnd fügen allen Vnsern vnnd deß H. Reichs Fürsten / Ständen vnd Mitgliedern / welche sich der in Vnserm Königreich erregten / vnd hernach in andere incorporirte Land weiter außgebreyteten Vnruhe vnd Rebellion / fürnemlich aber der von Vnsers Königreichs Vngehorsamen vnd Rebellen / vnd derselben Anhänger newen nichtigen / vnd von Vns für null vnd vngültig erklärten Wahl vnd Crönung / vnd was davon mehrers herrührig / in einige Weg / wie vnnd vnter was Schein solches geschehen seyn mag / theilhafftig vnnd beypflichtig gemacht / insonderheit aber allen vnnd jeden Kriegs Obristen / Rittmeistern / Befelchshabern vnnd allen Kriegsleuthen zu Roß vnd Fuß / denen diß Vnser offen Mandat oder vidimirte Abschrifft davon zu kompt / hiemit zu wissen / Ob wol Wir / als Römischer Keyser / die jenige Inhibitorial vnnd Auocatory Mandata, welche noch Keyser Matthias / in der Böhmischen Vnruhe / noch am dato den 27. Octobr. verschienen 1618. Jahrs außgehen lassen / in Vnserm Nahmen / den 15. Januar. nechsthin ernewern vnnd in das Reich publiciren / auch krafft derselben / bey der darinn angedräwten Poen / zumahl allen Kriegs-Obristen / Befelchshabern vnnd gemeinen Soldaten befehlen lassen / sich wegen Böhmischen Rebellen vnnd derselben Haupt vnnd Anhänger / alles Rottirens / Werbung / Zuziehens / Vorschubs / Hülffleystung vnnd Conniventz zu enthalten / mehrers Innhalts / vorobberührter Mandaten / daß wir doch dem zu gegen vernehmen / welcher Gestalt solch vnsere Mandata bey theils Fürsten / Ständen vnnd Mitgliedern deß Reichs in geringer Obacht gehalten / sondern man sich vnderschiedlich wider vns / für desselben Königreichs Rebellen vnnd zumahl für Churfürst Pfaltzgraffen / auff welchen sie die Rebellen vnnd jhre Adhaerenten / als nach vnserer angetrettenen Keyserlichen Regierung / ob verstandene newe vngültige Wahl vnnd Crönung vermeyntlich gewendet / solche auch von Jhme Pfaltz- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0404" n="353"/> der Römischer Keyser / die jenige Patenten / welche noch weyland Keyser Matthias / rc. 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So vernemen Wir doch / deme allem zu gegen / nicht ohne sonders Mißfallen / fast täglich je länger je mehr / daß vorberührt Vnser Patenten / von vielen deß H. Reichs Ständen vnnd Mitgliedern in geringer Obacht gehalten werden / sondern man sich vnterschiedlicher Orthen / wider Vns obbemeldter Rebellen vnd derselbigen Adhaerenten / vnnd fürnemlich deß Pfaltzgraff Churfürsten / als auff welchen hierzwischen sie die Rebellen hochsträfflicher Weiß / vnd mit Hindansetzung Jhrer geleysteten Pflicht vnd Landhuldigung / obangezogene andere newe vngültige / vnd für null vnd nichtig erklärte Wahl vnd Crönung gewendet / dieselbige auch also von Jhme Pfaltzgraffen vnbefugter Weiß acceptirt worden / anneme / vnd den selbigen theils mit Geldt / theils mit andern Kriegshülffen vnnd Nothturfften beyspringe / auch sonst in dem Werck selbsten allerhand Hülff vnd Beystandt erzeige: Hingegen aber dem für Vns zu Recuperirung- vnnd Manutenirung deß Vnserigen geworbenen Kriegsvolck / den Paß durch das Römische Reich / auch so gar auff dem Vnserigen zu sperren sich vnterstanden. Wiewol Wir nun bey so offener Rebellion / durch welche Vns / Vnsere Königreich vnnd Erbland / wider alle Recht vnnd Billichkeit / gewalthätig vnnd feindlicher Weiß entzogen / vnd noch biß dato vorenthalten werden / gnugsame Vrsach haben wider die jenige / welche sich an obgehörten Reichs Constitutionibus vnd Vnserm ernstlichen Gebott / vorangeregter massen vergriffen / als gleich mit würcklicher Declaration vnnd Execution also zu verfahren / wie solches in den Rechten / auch deß H. Reichs Satzungen / dem Landfrieden vnnd deß Erklärung de Anno 59. 64. vnd folgends gegen denen / welche wider die Keys. Hochbeit / für derselben Feind Hülff vnnd Vorschub leysten / vorgesehen ist / so haben Wir doch diß falls zu allem Vberfluß Vnsere Güte dem Ernst vorziehen wollen / ermahnen vnnd befehlen demnach allen hiemit / noch ein-für alle mahl / alles Ernsts vnnd endlich / daß alle vnnd jedwedere auß jhnen / sich bey Vermeydung obangeregter würcklicher Declaration vnd Execution der jenigen Straffen / so in Reichs-Ordnungen / auff obenangezogene vnterschiedene verübte Thathandlung vnd Verbrechen vorgesehen / offtgesagter Böhmischer Rebellen vnnd deren Adhaerenten / vnnd fürnemlich obbenantes Pfaltzgraffen Churfürsten / als welcher sich von Vnsern Rebellen zu jhrem Haupt auffwerffen lassen / in dieser seiner Vngebühr / vnnd Widersetzlichkeit / wie vnnd auff was Weiß / solches beschehen möchte / nichts anneme / sondern gäntzlich entschlage / vnnd die gegen Vns schuldige Pflicht in Obacht nehme / auch Vnsern Vnderthanen weiter zu keinem Vngehorsam Vorschub vnd Anleytung gebe.</p> <p><note place="right">Keysers Ferdinandi Mandat an die Reichs Fürften / vnd insonderheit an die Kriegs-Obristen vnd Befelchshaber.</note> Das dritte Mandat war an die Kriegs Obristen vnnd Befelchshaber nachgesetzten Innhalts;</p> <p>Wir Ferdinand / rc. 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Januar. nechsthin ernewern vnnd in das Reich publiciren / auch krafft derselben / bey der darinn angedräwten Poen / zumahl allen Kriegs-Obristen / Befelchshabern vnnd gemeinen Soldaten befehlen lassen / sich wegen Böhmischen Rebellen vnnd derselben Haupt vnnd Anhänger / alles Rottirens / Werbung / Zuziehens / Vorschubs / Hülffleystung vnnd Conniventz zu enthalten / mehrers Innhalts / vorobberührter Mandaten / daß wir doch dem zu gegen vernehmen / welcher Gestalt solch vnsere Mandata bey theils Fürsten / Ständen vnnd Mitgliedern deß Reichs in geringer Obacht gehalten / sondern man sich vnderschiedlich wider vns / für desselben Königreichs Rebellen vnnd zumahl für Churfürst Pfaltzgraffen / auff welchen sie die Rebellen vnnd jhre Adhaerenten / als nach vnserer angetrettenen Keyserlichen Regierung / ob verstandene newe vngültige Wahl vnnd Crönung vermeyntlich gewendet / solche auch von Jhme Pfaltz- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [353/0404]
der Römischer Keyser / die jenige Patenten / welche noch weyland Keyser Matthias / rc. Christmiltester Gedächtnuß / am dato den letzten Junij sechzehenhundert achtzehenden Jahrs ins Reich publiciren lassen / vnter dem dato den 15. Januarij nechsthin ernewert / vnd krafft derselben männiglich anbefohlen haben / daß niemandt in seinen Fürstenthumb / Landen / Graff-Herrschafften vnd Stätten / auch bey derselbigen Vnderthanen Zugehörigen vnd Verwandten / für Vnsers Konigreichs Vngehorsame vnnd Rebellen / einige Kriegswerbungen / Musterungen vnnd Durchzüg / Kriegsrüstungen / vnnd was dem mehr anhängig seyn mag / gestatten / sondern darwider ernstliche Verbott vnsäumlich außfertigen / auch mit würcklicher Execution / Bestrickung / Abschaffung / ohn allen Respect steiff vnnd fest halten / vnnd was allbereit dargegen fürgenommen worden were / abthun sollen / alles bey Vermeydung Vnserer Keyserl. Vngnad / vnd der in den Reichs Satzungen vnnd Abschieden bestimpten Poen / innmassen dann solches obgemeldt Vnser ernewerte Patenten in jhrem Innhalt mehrers mit sich bringen. So vernemen Wir doch / deme allem zu gegen / nicht ohne sonders Mißfallen / fast täglich je länger je mehr / daß vorberührt Vnser Patenten / von vielen deß H. Reichs Ständen vnnd Mitgliedern in geringer Obacht gehalten werden / sondern man sich vnterschiedlicher Orthen / wider Vns obbemeldter Rebellen vnd derselbigen Adhaerenten / vnnd fürnemlich deß Pfaltzgraff Churfürsten / als auff welchen hierzwischen sie die Rebellen hochsträfflicher Weiß / vnd mit Hindansetzung Jhrer geleysteten Pflicht vnd Landhuldigung / obangezogene andere newe vngültige / vnd für null vnd nichtig erklärte Wahl vnd Crönung gewendet / dieselbige auch also von Jhme Pfaltzgraffen vnbefugter Weiß acceptirt worden / anneme / vnd den selbigen theils mit Geldt / theils mit andern Kriegshülffen vnnd Nothturfften beyspringe / auch sonst in dem Werck selbsten allerhand Hülff vnd Beystandt erzeige: Hingegen aber dem für Vns zu Recuperirung- vnnd Manutenirung deß Vnserigen geworbenen Kriegsvolck / den Paß durch das Römische Reich / auch so gar auff dem Vnserigen zu sperren sich vnterstanden. Wiewol Wir nun bey so offener Rebellion / durch welche Vns / Vnsere Königreich vnnd Erbland / wider alle Recht vnnd Billichkeit / gewalthätig vnnd feindlicher Weiß entzogen / vnd noch biß dato vorenthalten werden / gnugsame Vrsach haben wider die jenige / welche sich an obgehörten Reichs Constitutionibus vnd Vnserm ernstlichen Gebott / vorangeregter massen vergriffen / als gleich mit würcklicher Declaration vnnd Execution also zu verfahren / wie solches in den Rechten / auch deß H. Reichs Satzungen / dem Landfrieden vnnd deß Erklärung de Anno 59. 64. vnd folgends gegen denen / welche wider die Keys. Hochbeit / für derselben Feind Hülff vnnd Vorschub leysten / vorgesehen ist / so haben Wir doch diß falls zu allem Vberfluß Vnsere Güte dem Ernst vorziehen wollen / ermahnen vnnd befehlen demnach allen hiemit / noch ein-für alle mahl / alles Ernsts vnnd endlich / daß alle vnnd jedwedere auß jhnen / sich bey Vermeydung obangeregter würcklicher Declaration vnd Execution der jenigen Straffen / so in Reichs-Ordnungen / auff obenangezogene vnterschiedene verübte Thathandlung vnd Verbrechen vorgesehen / offtgesagter Böhmischer Rebellen vnnd deren Adhaerenten / vnnd fürnemlich obbenantes Pfaltzgraffen Churfürsten / als welcher sich von Vnsern Rebellen zu jhrem Haupt auffwerffen lassen / in dieser seiner Vngebühr / vnnd Widersetzlichkeit / wie vnnd auff was Weiß / solches beschehen möchte / nichts anneme / sondern gäntzlich entschlage / vnnd die gegen Vns schuldige Pflicht in Obacht nehme / auch Vnsern Vnderthanen weiter zu keinem Vngehorsam Vorschub vnd Anleytung gebe.
Das dritte Mandat war an die Kriegs Obristen vnnd Befelchshaber nachgesetzten Innhalts;
Keysers Ferdinandi Mandat an die Reichs Fürften / vnd insonderheit an die Kriegs-Obristen vnd Befelchshaber. Wir Ferdinand / rc. Entbieten vnd fügen allen Vnsern vnnd deß H. Reichs Fürsten / Ständen vnd Mitgliedern / welche sich der in Vnserm Königreich erregten / vnd hernach in andere incorporirte Land weiter außgebreyteten Vnruhe vnd Rebellion / fürnemlich aber der von Vnsers Königreichs Vngehorsamen vnd Rebellen / vnd derselben Anhänger newen nichtigen / vnd von Vns für null vnd vngültig erklärten Wahl vnd Crönung / vnd was davon mehrers herrührig / in einige Weg / wie vnnd vnter was Schein solches geschehen seyn mag / theilhafftig vnnd beypflichtig gemacht / insonderheit aber allen vnnd jeden Kriegs Obristen / Rittmeistern / Befelchshabern vnnd allen Kriegsleuthen zu Roß vnd Fuß / denen diß Vnser offen Mandat oder vidimirte Abschrifft davon zu kompt / hiemit zu wissen / Ob wol Wir / als Römischer Keyser / die jenige Inhibitorial vnnd Auocatory Mandata, welche noch Keyser Matthias / in der Böhmischen Vnruhe / noch am dato den 27. Octobr. verschienen 1618. Jahrs außgehen lassen / in Vnserm Nahmen / den 15. Januar. nechsthin ernewern vnnd in das Reich publiciren / auch krafft derselben / bey der darinn angedräwten Poen / zumahl allen Kriegs-Obristen / Befelchshabern vnnd gemeinen Soldaten befehlen lassen / sich wegen Böhmischen Rebellen vnnd derselben Haupt vnnd Anhänger / alles Rottirens / Werbung / Zuziehens / Vorschubs / Hülffleystung vnnd Conniventz zu enthalten / mehrers Innhalts / vorobberührter Mandaten / daß wir doch dem zu gegen vernehmen / welcher Gestalt solch vnsere Mandata bey theils Fürsten / Ständen vnnd Mitgliedern deß Reichs in geringer Obacht gehalten / sondern man sich vnderschiedlich wider vns / für desselben Königreichs Rebellen vnnd zumahl für Churfürst Pfaltzgraffen / auff welchen sie die Rebellen vnnd jhre Adhaerenten / als nach vnserer angetrettenen Keyserlichen Regierung / ob verstandene newe vngültige Wahl vnnd Crönung vermeyntlich gewendet / solche auch von Jhme Pfaltz-
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/404>, abgerufen am 27.07.2024. |