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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Er fügete männiglichen zuwissen / demnach die Keysers Ferdinandi Ermahnungsschreiben an die Böhmische Innwohner. Innwohner deß Königreichs Böheimb etliche auß pur lauterm Muthwillen vnnd Frevel / andere aber durch Antrieb vnnd Bezwingung / so weit vnder wärendem Auffstandt in jhren Verbrechen fortgefahren / daß sie das Jurament vnd die Pflicht / so sie jhm als jhrem gecrönten König geleystet gebrochen / vnd ein andern König zuerwehlen / in seine Residentz ein zuführen vnnd, zu crönen sich vnderstehen dörffen / er dahero verursachet worden / zu Erhaltung seines Königreichs Böheimb / vnnd Abwendung aller Beschwernussen vnd Trangsalen / wider eine starcke Anzahl Kriegsvolck zu Roß vnnd Fuß in Böhmen abzufertigen.

Dieweil aber kein zweiffel / es würden jhrer viel an solchem vbel Beginnen kein Gefallen haben; andere auch jhr Verbrechen erkennen / sich von den meineydigen Vnderthanen absondern / vnnd jhrem rechtmässigen König Gehorsamb leysten / denen dann die Keyserliche Gnad vnabgeschlagen seyn solte.

Ermahnete derowegen alle Innwohner deß Königreichs Böhmen / daß sie jhrer Eyd vnnd Pflicht / mit deren sie J. May. als jhrem gecrönten König vnd Herrn verbunden / vnd dann dem gemeinen Nutzen / jhres selbst eygenes / jhrer Weiber / Kinder vnd Vnderthanen weiters Verderben vnd Vndergang wol bedencken / jhnen seine Warnung zu Hertzen gehen liessen / auch bey dem Don Balthasar / oder wer damals vber obgedacht Bolck vnder dem Keyserlichen Nahmen commandiren möchte / sich zeitlich anmelden / vnd hierdurch jhnen selbsten auß allen Beschwerlichkeiten helffen / dann Jh. Mayest. erwehnten Don Balthasarn / wie auch andern / so vber solches Volck das Commando hetten / völligen Gewalt gegeben / einem jeden / welcher sich alsbalden / bey einem auß jnen / daß er sich alles gebürlichen Gehorsambs gegen J. Key. May. verhalten wolte / anmelden würde / daß sie jhrer Trew vnd Vnderthänigkeithalber versichert seyn könten / in jhrem Namen zu Gnaden anzunemen: Würde aber jemandt dieser so grossen Gnade sich mit angedeuteter Bezeigung nicht fähig machen / derselbe möchte den darauß jhm zustehenden Schaden niemandt anders / als jhme selbsten klagen vnnd zumessen.

Anstandt zwischen Keyser Ferdinand vnd Bethlen Gabor Fürsten in Siebenbürgen. Weil in dessen / wie an seinem Orth gemeldet / Gabriel Bethlen durch die Niderlag deß Ragotzi in Ober Vngarn von Belägerung der Statt Wien wider abgezogen / vnnd sich nacher Preßburg zurück zubegeben getrungen worden / ist es bald darauff zu einem Anstandt kommen / der durch Vnderhandlung Valentini Lepes Ertzbischoffs zu Colotz vnd Raab / Leonhard Helfried / Graffen zu Meggaw Seyfried Christoph Preuners vnd Thomae Nadasei / vnd dann Sigismund Forgatsch vnnd andern / zwischen jhme vnd Jh. Key. M. auff nach folgende Articul auff gerichtet / vnd verabschiedet worden.

1. Solte so wol in Vngarn / als in angräntzenden Ländern vnd Königreich Polen eine Niderlegung der Waffen geschehen / vnnd solcher Stillstandt biß auff Michaelis dieses lauffenden 1620. Jahrs wären.

2. Vnder wärendem Friedenstandt solte die Verwaltung deß Königreichs Vngarn seyn vnd bleiben in dem Standt vnnd Wesen / wie es jetzo mere / als / daß was jetzo in Gewalt vnd Gebieth Key. May. erfunden würde / das solte also verbleiben / was aber vnder deß Bethlehems Hand vnd Gewaltwere / solte gleichfalls von jhme regieret werden.

3. Graff-vnd Herrschafften / Gräntzhäuser / Schlösser vnd Stätt / welche Bethlehem in sein Gewalt gebracht / solten gleicherweiß in seinem Gubernament verbleiben.

4. Hierzwischen solte ein gemeiner Reichstag zu Newensohl im Königreich Vngarn mit Kraft vnd Einwilligung Jh. Key. M. auß geschrieben werden / vnd der Palatin / vnd alle Stände darbey zuerscheinen verpflichtet seyn.

In solcher Zusammenkunfft solten alle Beschwerungen / Mißverstand vnd Spän zwischen J. Key. M den Geistlichen vnd den Ständen deß Königreichs mit besten müglichsten Mitteln erörtert vnd abgethan werden.

6. Die Gewerb vnd Handthierung solten an allen Orten frey vnd die Päß offen seyn.

7. Daß Polnische Kriegsvolck solte vom Königreich Vngarn abgeschaffet vnnd abgehalten werden.

8. Die Zeit dieses Friedenstands solte von beyden theilen vnverbrüchlich gehalten werten / also daß ein jedes theil vor Gewalt / seindlichen Einfällen / Plünderung / Einnehmung Stätt vnnd Schlösser / vnnd in summa vor aller Gefahr sicher seye / darzu dann beyde Partheyen mit Ehr / Trew vnnd gutem Glauben verpflichtet seyn solten.

Landtag zu Newenfohl in Vngarn. Der in den Articuln deß Stillstands angeregte Landtag ist zu Newenfohl zu Eingang deß Junij zuhalten angefangen worden / darbey es folgender gestallt hergangen. Erstlich haben sich dahin verfüget Bethlen Gabor vnnd die Vngarischen Stände mit einem Comitat von etlich tausendt Mannen: darauff auch Kayserische / Böhmische / Oesterzeichische / Schlesische / Mährische / Polnische vnnd andere Gesandte ankommen. Die Polnische sind vmb den halben Junium mit 200. Pferden vnd ein hundert Cossaggen stattlich eingezogen vnnd von dem Palatino empfangen worden.

Bald darauff haben die Cossaggen ein feindlichen Einfall in Vngarn vnd darbey grossen Schaden gethan: sind aber heßlich empfangen vnd geschlagen / auch jzer viel gefänglich nach Newensol gebracht / hernacher aber nach Caschaw zur arbeit an der Festung geschickt worden. Diesen Einfall hat man dem Polnischen Abgesandten höchlich verwiesen / welcher zwar seinen König entschuldigen wollen / als were es ohne desselben Wissen geschehen / hat aber darmit nichts erhalten mögen / weil man bey einem erschossenen Cossaggen ein Packetlein Schreiben gefunden / darun-

Er fügete männiglichen zuwissen / demnach die Keysers Ferdinandi Ermahnungsschreiben an die Böhmische Innwohner. Innwohner deß Königreichs Böheimb etliche auß pur lauterm Muthwillen vnnd Frevel / andere aber durch Antrieb vnnd Bezwingung / so weit vnder wärendem Auffstandt in jhren Verbrechen fortgefahren / daß sie das Jurament vnd die Pflicht / so sie jhm als jhrem gecrönten König geleystet gebrochen / vnd ein andern König zuerwehlen / in seine Residentz ein zuführen vnnd, zu crönen sich vnderstehen dörffen / er dahero verursachet worden / zu Erhaltung seines Königreichs Böheimb / vnnd Abwendung aller Beschwernussen vnd Trangsalen / wider eine starcke Anzahl Kriegsvolck zu Roß vnnd Fuß in Böhmen abzufertigen.

Dieweil aber kein zweiffel / es würden jhrer viel an solchem vbel Beginnen kein Gefallen haben; andere auch jhr Verbrechen erkennen / sich von den meineydigen Vnderthanen absondern / vnnd jhrem rechtmässigen König Gehorsamb leysten / denen dann die Keyserliche Gnad vnabgeschlagen seyn solte.

Ermahnete derowegen alle Innwohner deß Königreichs Böhmen / daß sie jhrer Eyd vnnd Pflicht / mit deren sie J. May. als jhrem gecrönten König vnd Herrn verbunden / vnd dann dem gemeinen Nutzen / jhres selbst eygenes / jhrer Weiber / Kinder vnd Vnderthanen weiters Verderben vnd Vndergang wol bedencken / jhnen seine Warnung zu Hertzen gehen liessen / auch bey dem Don Balthasar / oder wer damals vber obgedacht Bolck vnder dem Keyserlichen Nahmen commandiren möchte / sich zeitlich anmelden / vnd hierdurch jhnen selbsten auß allen Beschwerlichkeiten helffen / dann Jh. Mayest. erwehnten Don Balthasarn / wie auch andern / so vber solches Volck das Commando hetten / völligen Gewalt gegeben / einem jeden / welcher sich alsbalden / bey einem auß jnen / daß er sich alles gebürlichen Gehorsambs gegen J. Key. May. verhalten wolte / anmelden würde / daß sie jhrer Trew vnd Vnderthänigkeithalber versichert seyn könten / in jhrem Namen zu Gnaden anzunemen: Würde aber jemandt dieser so grossen Gnade sich mit angedeuteter Bezeigung nicht fähig machen / derselbe möchte den darauß jhm zustehenden Schaden niemandt anders / als jhme selbsten klagen vnnd zumessen.

Anstandt zwischen Keyser Ferdinand vnd Bethlen Gabor Fürsten in Siebenbürgen. Weil in dessen / wie an seinem Orth gemeldet / Gabriel Bethlen durch die Niderlag deß Ragotzi in Ober Vngarn von Belägerung der Statt Wien wider abgezogen / vnnd sich nacher Preßburg zurück zubegeben getrungen worden / ist es bald darauff zu einem Anstandt kommen / der durch Vnderhandlung Valentini Lepes Ertzbischoffs zu Colotz vnd Raab / Leonhard Helfried / Graffen zu Meggaw Seyfried Christoph Preuners vnd Thomae Nadasei / vnd dañ Sigismund Forgatsch vnnd andern / zwischen jhme vnd Jh. Key. M. auff nach folgende Articul auff gerichtet / vnd verabschiedet worden.

1. Solte so wol in Vngarn / als in angräntzenden Ländern vnd Königreich Polen eine Niderlegung der Waffen geschehen / vnnd solcher Stillstandt biß auff Michaelis dieses lauffenden 1620. Jahrs wären.

2. Vnder wärendem Friedenstandt solte die Verwaltung deß Königreichs Vngarn seyn vñ bleiben in dem Standt vnnd Wesen / wie es jetzo mere / als / daß was jetzo in Gewalt vnd Gebieth Key. May. erfunden würde / das solte also verbleiben / was aber vnder deß Bethlehems Hand vnd Gewaltwere / solte gleichfalls von jhme regieret werden.

3. Graff-vnd Herrschafften / Gräntzhäuser / Schlösser vnd Stätt / welche Bethlehem in sein Gewalt gebracht / solten gleicherweiß in seinem Gubernament verbleiben.

4. Hierzwischen solte ein gemeiner Reichstag zu Newensohl im Königreich Vngarn mit Kraft vnd Einwilligung Jh. Key. M. auß geschrieben werden / vnd der Palatin / vnd alle Stände darbey zuerscheinen verpflichtet seyn.

In solcher Zusammenkunfft solten alle Beschwerungen / Mißverstand vnd Spän zwischen J. Key. M den Geistlichen vnd den Ständen deß Königreichs mit besten müglichsten Mitteln erörtert vnd abgethan werden.

6. Die Gewerb vnd Handthierung solten an allen Orten frey vnd die Päß offen seyn.

7. Daß Polnische Kriegsvolck solte vom Königreich Vngarn abgeschaffet vnnd abgehalten werden.

8. Die Zeit dieses Friedenstands solte von beyden theilen vnverbrüchlich gehalten werten / also daß ein jedes theil vor Gewalt / seindlichen Einfällen / Plünderung / Einnehmung Stätt vnnd Schlösser / vnnd in summa vor aller Gefahr sicher seye / darzu dann beyde Partheyen mit Ehr / Trew vnnd gutem Glauben verpflichtet seyn solten.

Landtag zu Newenfohl in Vngarn. Der in den Articuln deß Stillstands angeregte Landtag ist zu Newenfohl zu Eingang deß Junij zuhalten angefangen worden / darbey es folgender gestallt hergangen. Erstlich haben sich dahin verfüget Bethlen Gabor vnnd die Vngarischen Stände mit einem Comitat von etlich tausendt Mannen: darauff auch Kayserische / Böhmische / Oesterzeichische / Schlesische / Mährische / Polnische vnnd andere Gesandte ankommen. Die Polnische sind vmb den halben Junium mit 200. Pferden vnd ein hundert Cossaggen stattlich eingezogen vnnd von dem Palatino empfangen worden.

Bald darauff haben die Cossaggen ein feindlichen Einfall in Vngarn vñ darbey grossen Schaden gethan: sind aber heßlich empfangen vnd geschlagen / auch jzer viel gefänglich nach Newensol gebracht / hernacher aber nach Caschaw zur arbeit an der Festung geschickt worden. Diesen Einfall hat man dem Polnischen Abgesandten höchlich verwiesen / welcher zwar seinen König entschuldigen wollen / als were es ohne desselben Wissen geschehen / hat aber darmit nichts erhalten mögen / weil man bey einem erschossenen Cossaggen ein Packetlein Schreiben gefunden / darun-

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          <p>Ermahnete derowegen alle Innwohner deß Königreichs Böhmen / daß sie jhrer Eyd                      vnnd Pflicht / mit deren sie J. May. als jhrem gecrönten König vnd Herrn                      verbunden / vnd dann dem gemeinen Nutzen / jhres selbst eygenes / jhrer Weiber /                      Kinder vnd Vnderthanen weiters Verderben vnd Vndergang wol bedencken / jhnen                      seine Warnung zu Hertzen gehen liessen / auch bey dem Don Balthasar / oder wer                      damals vber obgedacht Bolck vnder dem Keyserlichen Nahmen commandiren möchte /                      sich zeitlich anmelden / vnd hierdurch jhnen selbsten auß allen                      Beschwerlichkeiten helffen / dann Jh. Mayest. erwehnten Don Balthasarn / wie                      auch andern / so vber solches Volck das Commando hetten / völligen Gewalt                      gegeben / einem jeden / welcher sich alsbalden / bey einem auß jnen / daß er                      sich alles gebürlichen Gehorsambs gegen J. Key. May. verhalten wolte / anmelden                      würde / daß sie jhrer Trew vnd Vnderthänigkeithalber versichert seyn könten / in                      jhrem Namen zu Gnaden anzunemen: Würde aber jemandt dieser so grossen Gnade sich                      mit angedeuteter Bezeigung nicht fähig machen / derselbe möchte den darauß jhm                      zustehenden Schaden niemandt anders / als jhme selbsten klagen vnnd zumessen.</p>
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          <p>7. Daß Polnische Kriegsvolck solte vom Königreich Vngarn abgeschaffet vnnd                      abgehalten werden.</p>
          <p>8. Die Zeit dieses Friedenstands solte von beyden theilen vnverbrüchlich gehalten                      werten / also daß ein jedes theil vor Gewalt / seindlichen Einfällen /                      Plünderung / Einnehmung Stätt vnnd Schlösser / vnnd in summa vor aller Gefahr                      sicher seye / darzu dann beyde Partheyen mit Ehr / Trew vnnd gutem Glauben                      verpflichtet seyn solten.</p>
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Dieweil aber kein zweiffel / es würden jhrer viel an solchem vbel Beginnen kein Gefallen haben; andere auch jhr Verbrechen erkennen / sich von den meineydigen Vnderthanen absondern / vnnd jhrem rechtmässigen König Gehorsamb leysten / denen dann die Keyserliche Gnad vnabgeschlagen seyn solte. Ermahnete derowegen alle Innwohner deß Königreichs Böhmen / daß sie jhrer Eyd vnnd Pflicht / mit deren sie J. May. als jhrem gecrönten König vnd Herrn verbunden / vnd dann dem gemeinen Nutzen / jhres selbst eygenes / jhrer Weiber / Kinder vnd Vnderthanen weiters Verderben vnd Vndergang wol bedencken / jhnen seine Warnung zu Hertzen gehen liessen / auch bey dem Don Balthasar / oder wer damals vber obgedacht Bolck vnder dem Keyserlichen Nahmen commandiren möchte / sich zeitlich anmelden / vnd hierdurch jhnen selbsten auß allen Beschwerlichkeiten helffen / dann Jh. Mayest. erwehnten Don Balthasarn / wie auch andern / so vber solches Volck das Commando hetten / völligen Gewalt gegeben / einem jeden / welcher sich alsbalden / bey einem auß jnen / daß er sich alles gebürlichen Gehorsambs gegen J. Key. May. verhalten wolte / anmelden würde / daß sie jhrer Trew vnd Vnderthänigkeithalber versichert seyn könten / in jhrem Namen zu Gnaden anzunemen: Würde aber jemandt dieser so grossen Gnade sich mit angedeuteter Bezeigung nicht fähig machen / derselbe möchte den darauß jhm zustehenden Schaden niemandt anders / als jhme selbsten klagen vnnd zumessen. Weil in dessen / wie an seinem Orth gemeldet / Gabriel Bethlen durch die Niderlag deß Ragotzi in Ober Vngarn von Belägerung der Statt Wien wider abgezogen / vnnd sich nacher Preßburg zurück zubegeben getrungen worden / ist es bald darauff zu einem Anstandt kommen / der durch Vnderhandlung Valentini Lepes Ertzbischoffs zu Colotz vnd Raab / Leonhard Helfried / Graffen zu Meggaw Seyfried Christoph Preuners vnd Thomae Nadasei / vnd dañ Sigismund Forgatsch vnnd andern / zwischen jhme vnd Jh. Key. M. auff nach folgende Articul auff gerichtet / vnd verabschiedet worden. Anstandt zwischen Keyser Ferdinand vnd Bethlen Gabor Fürsten in Siebenbürgen. 1. Solte so wol in Vngarn / als in angräntzenden Ländern vnd Königreich Polen eine Niderlegung der Waffen geschehen / vnnd solcher Stillstandt biß auff Michaelis dieses lauffenden 1620. Jahrs wären. 2. Vnder wärendem Friedenstandt solte die Verwaltung deß Königreichs Vngarn seyn vñ bleiben in dem Standt vnnd Wesen / wie es jetzo mere / als / daß was jetzo in Gewalt vnd Gebieth Key. May. erfunden würde / das solte also verbleiben / was aber vnder deß Bethlehems Hand vnd Gewaltwere / solte gleichfalls von jhme regieret werden. 3. Graff-vnd Herrschafften / Gräntzhäuser / Schlösser vnd Stätt / welche Bethlehem in sein Gewalt gebracht / solten gleicherweiß in seinem Gubernament verbleiben. 4. Hierzwischen solte ein gemeiner Reichstag zu Newensohl im Königreich Vngarn mit Kraft vnd Einwilligung Jh. Key. M. auß geschrieben werden / vnd der Palatin / vnd alle Stände darbey zuerscheinen verpflichtet seyn. In solcher Zusammenkunfft solten alle Beschwerungen / Mißverstand vnd Spän zwischen J. Key. M den Geistlichen vnd den Ständen deß Königreichs mit besten müglichsten Mitteln erörtert vnd abgethan werden. 6. Die Gewerb vnd Handthierung solten an allen Orten frey vnd die Päß offen seyn. 7. Daß Polnische Kriegsvolck solte vom Königreich Vngarn abgeschaffet vnnd abgehalten werden. 8. Die Zeit dieses Friedenstands solte von beyden theilen vnverbrüchlich gehalten werten / also daß ein jedes theil vor Gewalt / seindlichen Einfällen / Plünderung / Einnehmung Stätt vnnd Schlösser / vnnd in summa vor aller Gefahr sicher seye / darzu dann beyde Partheyen mit Ehr / Trew vnnd gutem Glauben verpflichtet seyn solten. Der in den Articuln deß Stillstands angeregte Landtag ist zu Newenfohl zu Eingang deß Junij zuhalten angefangen worden / darbey es folgender gestallt hergangen. Erstlich haben sich dahin verfüget Bethlen Gabor vnnd die Vngarischen Stände mit einem Comitat von etlich tausendt Mannen: darauff auch Kayserische / Böhmische / Oesterzeichische / Schlesische / Mährische / Polnische vnnd andere Gesandte ankommen. Die Polnische sind vmb den halben Junium mit 200. Pferden vnd ein hundert Cossaggen stattlich eingezogen vnnd von dem Palatino empfangen worden. Landtag zu Newenfohl in Vngarn. Bald darauff haben die Cossaggen ein feindlichen Einfall in Vngarn vñ darbey grossen Schaden gethan: sind aber heßlich empfangen vnd geschlagen / auch jzer viel gefänglich nach Newensol gebracht / hernacher aber nach Caschaw zur arbeit an der Festung geschickt worden. Diesen Einfall hat man dem Polnischen Abgesandten höchlich verwiesen / welcher zwar seinen König entschuldigen wollen / als were es ohne desselben Wissen geschehen / hat aber darmit nichts erhalten mögen / weil man bey einem erschossenen Cossaggen ein Packetlein Schreiben gefunden / darun-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/429>, abgerufen am 12.06.2024.