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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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daß sie Ketzer weren / denen man kein Glauben zuhalten schuldig wäre: Vber diß auch jhrer Religion sub vtraque allerhandt schmähliche Nahmen gegeben vnnd allen Römisch-Vncatholischen das Leben neben der Ehr abgesprochen / darbey auch die Weltlichen Obrigkeiten zu derer mit Fewer vnnd Schwerdt Außrottung angefrischet.

Vnd damit sie desto besser die Leuth hindergehen / hätten sie auff allerley weiß vnnd weg sich bearbeytet zwischen jhnen den Ständen vnnd Defensoren ein Zwispalt vnnd Vneinigkeit anzurichten / die zwischen jhnen auffgerichtete vnnd mit dem Mayestät-Brieff / Landtag / vnnd der jetzigen Kayserl. Mayest. confirmirte Vergleichung / anders vnnd anders außgeleget: Die Defensores jhr Ampt zuverlassen mit Verheissungen vnnd Bedräwungen / zubereden sich vnderfangen / deren auch allbereit etliche zum theyl zu wancken; zum theyl gar von der Warheit abzufallen vnnd sich zu jhnen zuwenden vervrsachet. Hernach seyen sie nach Erlangung Hoher Aempter weiters fortgefahren vnnd alte nützliche Diener abgeschafft / hergegen andere Jhrer Religion sub vna an deren Statt bestellet / vnnd durch selbige die Vnderthanen wegen der Religion auff mancherley Weiß vbel geplagt / viel vnder dem Schein weltlicher Verwirckung deß Landts verwiesen / auch die Priester sub vtraque abgeschaffet: In den Prager Stätten denen sub vna die fürnehmbsten Stellen vnnd Aempter zugeordnet / deren Willens hernach andere Raths-Personen sub vtraque geleben müssen. Wie dann der drey Prager Stätten Bürgermeister vnnd Rath sub vtraque begegnet were / daß als jhnen vnwissendt daß jhre Vorfahren vnnd alle andere Stätt sub vtraque, als erstlich der Mayestät-Brieff vnnd die Freyheit der Religion erlanget worden / durch Brieff vnnd Siegel mit den Höhern Ständen sich verbunden / daß sie allezeit einhellig beyeinander stehen vnnd einander beschirmen wollen / auch jederzeit auff die / von den Defensoren / wegen der Religion / angestellte Convent / zween jhres Mittels auß jeder Prager Statt schicken müsten / dieses aber zuthun / von den Mit Senatoren vnnd andern vorgestellten Personen sub vna bißhero weren verhindert / auch vor Jhrer Mayestät Abreysen den Kayserlichen Richtern sub vna wider allen vorigen Gebrauch diese Instruction were gegeben worden / daß sie der Kirchen sub vtraque vnnd deren Einkommen sich anmassen / vnd ohne Vorwissen bemelten Richters keine Zusammenkunfft auch jhre eygene Kirchen-Sachen betreffendt zulassen solten / welches doch stracks wider den Mayestät-Brieff vnd die auffgerichtete Vereinigung lieffe: Jedoch wären sie so weit beredet worden / daß sie auff Beruffung der Defensoren zu dem letzt angestelten Convent keinen jhres Mittels geschickt / auch noch neben denen sub vna Jhrer Mayestät zugeschrieben / daß sie ausser Jhrer Kayserlichen Mayestät keines andern Defensoren bedörfften; Dieweil aber sie die Pragerische Stände / was massen sie verführet wargenommen / vnnd jhre Gefahr erkennet / in dem jhnen in der Vorredt jhrer Confession gewiesen worden / daß alle drey Stände sub vtraque, jhrer Glaubens Bekandtnuß vnnd Consistorii nechst GOTT kein andern Defensoren vnnd Beschützer haben wöllen / als Jhre Kays. Mayest. vnnd die jenigen so durch Bewilligung Jhrer Mayestät / von den drey Ständen weren erwöhlet worden / hetten sie so bald bey den höhern Ständen / jhrer Außbleibung vnnd deß an Jhre Mayest. abgangenen Schreibens halben / sich gebührlichen entschuldigt / vnnd dardurch so viel erhalten / daß sie von besagten höhern Ständen wider auffgenommen worden / bey denen sie dann auch nunmehr hinfort zustehen vnnd zubleiben gedächten.

Vber das hetten obgesagte Friedens-Feinde ohne Besetzung eines ordentlichen Landtags Rechtens / sich selbsten zu Richtern deß Mayestät-Brieffs / Vereinigung vnd Landtags schluß gemacht / vnnd Jhre Kays. Mayest. (die damals viel hochwichtigere die gantze Christenheit betreffende Sachen zuthun / als daß sie den Privilegien vnnd Vergleichungen deß Landes nachdencken köndte) Jhr schrifftlich Gutachten vbergeben / daß denen zu den Clöstern gehörigen Vnderthanen Kirchen auffzubawen in dem Mayestät-Brieff nicht erlaubet were: da doch hierinn zu vrtheylen jhnen nicht gebühret / sondern durch ein offentlichen Landtag beyden Theylen solch guttachten an die Handt gegeben werde: Sie (Jhre Feinde) hätten aber doch bey Kays. Mayest. Befehl außgebracht an die Statt Braunaw / daß sie jhren angefangenen Kirchenbaw einstellen solten.

Als nun die Braunawer solches an die Defensores gelangen lassen / vnd daß sie von jhnen möchten bey dem Mayestät-Brieff geschützet werden / gebetten: Die Defensores aber für sich selbsten in dieser Sachen nichts richten wolten: sondern die Landt-Officirer / Landtrecht Beysitzer / Röm. Käys. Mayest. Räthe vnnd auß allen Kreysen sechs Personen sub vtraque nach Prag beruffeten: hetten sie nach reiffer Berathschlagung befunden / daß die Braunawer / wie auch alle andere zur Geistlichkeit im Königreich Böheimb gehörige Vnterthanen aller / den Ständen sub vtraque ertheilter Gnad vnnd Privilegien fähig vnnd theilhafftig weren. Derowegen dann nach Erwegung vnnd Guttachten der anwesenden Stände vnd Defensoren den Braunawern / wie auch deß Bergstättleins Clostergrab Innwohnern / so zu dem Pragerischen Ertzbistumb gehörig / diese Antwort gegeben worden / daß sie jhre Kirchen vollendt außbawen / vnnd dieselben zu jhrem Gottes-Dienst gebrauchen möchten / doch daß sie sich dabey friedtlich vnnd gebührlich verhalten vnnd denen sub vna insonderheit dem Apt oder Ertz-Bischoff als jhrer Obrigkeit zu Zorn vnnd Widerwillen wider sie keine Anlaß geben: Sondern jhnen vnnd

daß sie Ketzer weren / denen man kein Glauben zuhalten schuldig wäre: Vber diß auch jhrer Religion sub vtraque allerhandt schmähliche Nahmen gegeben vnnd allen Römisch-Vncatholischen das Leben neben der Ehr abgesprochen / darbey auch die Weltlichen Obrigkeiten zu derer mit Fewer vnnd Schwerdt Außrottung angefrischet.

Vnd damit sie desto besser die Leuth hindergehen / hätten sie auff allerley weiß vnnd weg sich bearbeytet zwischen jhnen den Ständen vnnd Defensoren ein Zwispalt vnnd Vneinigkeit anzurichten / die zwischen jhnen auffgerichtete vnnd mit dem Mayestät-Brieff / Landtag / vnnd der jetzigen Kayserl. Mayest. confirmirte Vergleichung / anders vnnd anders außgeleget: Die Defensores jhr Ampt zuverlassen mit Verheissungen vnnd Bedräwungen / zubereden sich vnderfangen / deren auch allbereit etliche zum theyl zu wancken; zum theyl gar von der Warheit abzufallen vnnd sich zu jhnen zuwenden vervrsachet. Hernach seyen sie nach Erlangung Hoher Aempter weiters fortgefahren vnnd alte nützliche Diener abgeschafft / hergegen andere Jhrer Religion sub vna an deren Statt bestellet / vnnd durch selbige die Vnderthanen wegen der Religion auff mancherley Weiß vbel geplagt / viel vnder dem Schein weltlicher Verwirckung deß Landts verwiesen / auch die Priester sub vtraque abgeschaffet: In den Prager Stätten denen sub vna die fürnehmbsten Stellen vnnd Aempter zugeordnet / deren Willens hernach andere Raths-Personen sub vtraque geleben müssen. Wie dann der drey Prager Stätten Bürgermeister vnnd Rath sub vtraque begegnet were / daß als jhnen vnwissendt daß jhre Vorfahren vnnd alle andere Stätt sub vtraque, als erstlich der Mayestät-Brieff vnnd die Freyheit der Religion erlanget worden / durch Brieff vnnd Siegel mit den Höhern Ständen sich verbunden / daß sie allezeit einhellig beyeinander stehen vnnd einander beschirmen wollen / auch jederzeit auff die / von den Defensoren / wegen der Religion / angestellte Convent / zween jhres Mittels auß jeder Prager Statt schicken müsten / dieses aber zuthun / von den Mit Senatoren vnnd andern vorgestellten Personen sub vna bißhero weren verhindert / auch vor Jhrer Mayestät Abreysen den Kayserlichen Richtern sub vna wider allen vorigen Gebrauch diese Instruction were gegeben worden / daß sie der Kirchen sub vtraque vnnd deren Einkommen sich anmassen / vnd ohne Vorwissen bemelten Richters keine Zusammenkunfft auch jhre eygene Kirchen-Sachen betreffendt zulassen solten / welches doch stracks wider den Mayestät-Brieff vnd die auffgerichtete Vereinigung lieffe: Jedoch wären sie so weit beredet worden / daß sie auff Beruffung der Defensoren zu dem letzt angestelten Convent keinen jhres Mittels geschickt / auch noch neben denen sub vna Jhrer Mayestät zugeschrieben / daß sie ausser Jhrer Kayserlichen Mayestät keines andern Defensoren bedörfften; Dieweil aber sie die Pragerische Stände / was massen sie verführet wargenommen / vnnd jhre Gefahr erkennet / in dem jhnen in der Vorredt jhrer Confession gewiesen worden / daß alle drey Stände sub vtraque, jhrer Glaubens Bekandtnuß vnnd Consistorii nechst GOTT kein andern Defensoren vnnd Beschützer haben wöllen / als Jhre Kays. Mayest. vnnd die jenigen so durch Bewilligung Jhrer Mayestät / von den drey Ständen weren erwöhlet worden / hetten sie so bald bey den höhern Ständen / jhrer Außbleibung vnnd deß an Jhre Mayest. abgangenen Schreibens halben / sich gebührlichen entschuldigt / vnnd dardurch so viel erhalten / daß sie von besagten höhern Ständen wider auffgenommen worden / bey denen sie dann auch nunmehr hinfort zustehen vnnd zubleiben gedächten.

Vber das hetten obgesagte Friedens-Feinde ohne Besetzung eines ordentlichen Landtags Rechtens / sich selbsten zu Richtern deß Mayestät-Brieffs / Vereinigung vnd Landtags schluß gemacht / vnnd Jhre Kays. Mayest. (die damals viel hochwichtigere die gantze Christenheit betreffende Sachen zuthun / als daß sie den Privilegien vnnd Vergleichungen deß Landes nachdencken köndte) Jhr schrifftlich Gutachten vbergeben / daß denen zu den Clöstern gehörigen Vnderthanen Kirchen auffzubawen in dem Mayestät-Brieff nicht erlaubet were: da doch hierinn zu vrtheylen jhnen nicht gebühret / sondern durch ein offentlichen Landtag beyden Theylen solch guttachten an die Handt gegeben werde: Sie (Jhre Feinde) hätten aber doch bey Kays. Mayest. Befehl außgebracht an die Statt Braunaw / daß sie jhren angefangenen Kirchenbaw einstellen solten.

Als nun die Braunawer solches an die Defensores gelangen lassen / vnd daß sie von jhnen möchten bey dem Mayestät-Brieff geschützet werden / gebetten: Die Defensores aber für sich selbsten in dieser Sachen nichts richten wolten: sondern die Landt-Officirer / Landtrecht Beysitzer / Röm. Käys. Mayest. Räthe vnnd auß allen Kreysen sechs Personen sub vtraque nach Prag beruffeten: hetten sie nach reiffer Berathschlagung befunden / daß die Braunawer / wie auch alle andere zur Geistlichkeit im Königreich Böheimb gehörige Vnterthanen aller / den Ständen sub vtraque ertheilter Gnad vnnd Privilegien fähig vnnd theilhafftig weren. Derowegen dann nach Erwegung vnnd Guttachten der anwesenden Stände vnd Defensoren den Braunawern / wie auch deß Bergstättleins Clostergrab Innwohnern / so zu dem Pragerischen Ertzbistumb gehörig / diese Antwort gegeben worden / daß sie jhre Kirchen vollendt außbawen / vnnd dieselben zu jhrem Gottes-Dienst gebrauchen möchten / doch daß sie sich dabey friedtlich vnnd gebührlich verhalten vnnd denen sub vna insonderheit dem Apt oder Ertz-Bischoff als jhrer Obrigkeit zu Zorn vnnd Widerwillen wider sie keine Anlaß geben: Sondern jhnen vnnd

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Hernach seyen sie nach Erlangung Hoher Aempter weiters fortgefahren vnnd alte nützliche Diener abgeschafft / hergegen andere Jhrer Religion sub vna an deren Statt bestellet / vnnd durch selbige die Vnderthanen wegen der Religion auff mancherley Weiß vbel geplagt / viel vnder dem Schein weltlicher Verwirckung deß Landts verwiesen / auch die Priester sub vtraque abgeschaffet: In den Prager Stätten denen sub vna die fürnehmbsten Stellen vnnd Aempter zugeordnet / deren Willens hernach andere Raths-Personen sub vtraque geleben müssen. Wie dann der drey Prager Stätten Bürgermeister vnnd Rath sub vtraque begegnet were / daß als jhnen vnwissendt daß jhre Vorfahren vnnd alle andere Stätt sub vtraque, als erstlich der Mayestät-Brieff vnnd die Freyheit der Religion erlanget worden / durch Brieff vnnd Siegel mit den Höhern Ständen sich verbunden / daß sie allezeit einhellig beyeinander stehen vnnd einander beschirmen wollen / auch jederzeit auff die / von den Defensoren / wegen der Religion / angestellte Convent / zween jhres Mittels auß jeder Prager Statt schicken müsten / dieses aber zuthun / von den Mit Senatoren vnnd andern vorgestellten Personen sub vna bißhero weren verhindert / auch vor Jhrer Mayestät Abreysen den Kayserlichen Richtern sub vna wider allen vorigen Gebrauch diese Instruction were gegeben worden / daß sie der Kirchen sub vtraque vnnd deren Einkommen sich anmassen / vnd ohne Vorwissen bemelten Richters keine Zusammenkunfft auch jhre eygene Kirchen-Sachen betreffendt zulassen solten / welches doch stracks wider den Mayestät-Brieff vnd die auffgerichtete Vereinigung lieffe: Jedoch wären sie so weit beredet worden / daß sie auff Beruffung der Defensoren zu dem letzt angestelten Convent keinen jhres Mittels geschickt / auch noch neben denen sub vna Jhrer Mayestät zugeschrieben / daß sie ausser Jhrer Kayserlichen Mayestät keines andern Defensoren bedörfften; Dieweil aber sie die Pragerische Stände / was massen sie verführet wargenommen / vnnd jhre Gefahr erkennet / in dem jhnen in der Vorredt jhrer Confession gewiesen worden / daß alle drey Stände sub vtraque, jhrer Glaubens Bekandtnuß vnnd Consistorii nechst GOTT kein andern Defensoren vnnd Beschützer haben wöllen / als Jhre Kays. Mayest. vnnd die jenigen so durch Bewilligung Jhrer Mayestät / von den drey Ständen weren erwöhlet worden / hetten sie so bald bey den höhern Ständen / jhrer Außbleibung vnnd deß an Jhre Mayest. abgangenen Schreibens halben / sich gebührlichen entschuldigt / vnnd dardurch so viel erhalten / daß sie von besagten höhern Ständen wider auffgenommen worden / bey denen sie dann auch nunmehr hinfort zustehen vnnd zubleiben gedächten. Vber das hetten obgesagte Friedens-Feinde ohne Besetzung eines ordentlichen Landtags Rechtens / sich selbsten zu Richtern deß Mayestät-Brieffs / Vereinigung vnd Landtags schluß gemacht / vnnd Jhre Kays. Mayest. (die damals viel hochwichtigere die gantze Christenheit betreffende Sachen zuthun / als daß sie den Privilegien vnnd Vergleichungen deß Landes nachdencken köndte) Jhr schrifftlich Gutachten vbergeben / daß denen zu den Clöstern gehörigen Vnderthanen Kirchen auffzubawen in dem Mayestät-Brieff nicht erlaubet were: da doch hierinn zu vrtheylen jhnen nicht gebühret / sondern durch ein offentlichen Landtag beyden Theylen solch guttachten an die Handt gegeben werde: Sie (Jhre Feinde) hätten aber doch bey Kays. Mayest. Befehl außgebracht an die Statt Braunaw / daß sie jhren angefangenen Kirchenbaw einstellen solten. Als nun die Braunawer solches an die Defensores gelangen lassen / vnd daß sie von jhnen möchten bey dem Mayestät-Brieff geschützet werden / gebetten: Die Defensores aber für sich selbsten in dieser Sachen nichts richten wolten: sondern die Landt-Officirer / Landtrecht Beysitzer / Röm. Käys. Mayest. Räthe vnnd auß allen Kreysen sechs Personen sub vtraque nach Prag beruffeten: hetten sie nach reiffer Berathschlagung befunden / daß die Braunawer / wie auch alle andere zur Geistlichkeit im Königreich Böheimb gehörige Vnterthanen aller / den Ständen sub vtraque ertheilter Gnad vnnd Privilegien fähig vnnd theilhafftig weren. Derowegen dann nach Erwegung vnnd Guttachten der anwesenden Stände vnd Defensoren den Braunawern / wie auch deß Bergstättleins Clostergrab Innwohnern / so zu dem Pragerischen Ertzbistumb gehörig / diese Antwort gegeben worden / daß sie jhre Kirchen vollendt außbawen / vnnd dieselben zu jhrem Gottes-Dienst gebrauchen möchten / doch daß sie sich dabey friedtlich vnnd gebührlich verhalten vnnd denen sub vna insonderheit dem Apt oder Ertz-Bischoff als jhrer Obrigkeit zu Zorn vnnd Widerwillen wider sie keine Anlaß geben: Sondern jhnen vnnd

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/43>, abgerufen am 29.04.2024.