Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.nigreichs Böhmen gewesen / laut [unleserliches Material - 2 Zeichen fehlen]ers selbst eigenen Fürstentags Beschluß / für ewern König vnd Obristen Herrn erkennet vnd publicirt / auch Vns vnd Vnsern Leibs Erben / die gewöhnliche Erbhuldigung / als ewerm eintzigen rechten succedirenden König vnnd Herrn / ordentlicher Weiß geleistet / darauff wir alsbald / nach Vnsers Herrn Vettern vnd Vatters / so das Regiment vber euch biß an sein End behalten / tödtlichen Abgang / euch allerdings dem von Vns gegebenen Reverß gemäß / ewere priuilegia bestättiget / vnd solche Confirmation durch einen eygnen Commislarium zu der damaligen Breßlawischen Zusammenkunfft geschickt / so auch angenommen / vnd biß dato bey euch verblieben: Als hetten Wir Vns zwar keines andern versehen / als jhr würdet zu förderst Gott dem Allmächtigen / dann auch Vns ewere höchste Obrigkeit / vnnd beydes Göttliche vnnd Weltliche Recht / vnnd die dahero rührende Straffen auch ewern bißhero vnder Vnsers hochlöblichen Hauses miltreichen Regierung / so viel vnd lange Jahr continuirten Wolstandt / in gebührende Acht genommen / vnd ewerer Vorfahren Exempel nach / Vns euch als standhaffte Vnderthanen vnnd Lehenleuth in Trew vnnd Gehorsamb erzeigt haben: aber das Gegenspiel vnnd dieses erfahren müssen / daß jhr euch vnder standen / bald Anfangs Vns newe Beding vorzuschreiben / Vnsere angeborne Gerechtigkeit im Königreich Böheimb vnd Vnsern Erb-Fürstenthumben / so ewere Vorfahren standhafftig verfochten / vnd die jenigen / so sich darwider gelehnet / an Leib / Haab vnd Ehr vervrtheilen helffen / in Zweiffel zu ziehen; die Pflicht so erwehnte Ewere Vorfahren Vnserm Anherrn Keysern vnd König Ferdinando / vnd seinen Erben gethan / an jetzo an Vns zu brechen / die priuilegia, so jhr eines guten Theils bey vnserm Hauß hergebracht / in Wind zu schlagen / vnnd euch endlichen zu einem offentlichen Abfall vnd Beleydigung Vnserer Keys. vnd Kön. Maj. vnd Hochheit / ewere Trew / Gehorsam vnd Vnderthänigkeit hindan gesetzt / nunmehr ohn eintzige andere Erzeigung bewegen zu lassen. Ob Wir nun wol längst wider euch bey also beharrlichem Rebellionswesen hetten verfahren können / so habe Wir doch in Ansehung / daß Wir gründliche Nachrichtung / was massen die wenigste vnder euch das Hauptwerck / vnd die rebellische offentliche Fried- vnd Eydbrüchige Erklärung wider Vns ohn eintzige Vollmacht zu Prag geschlossen / bißhero innen gehalten. Demnach Vns aber als dem Keyser / vnd ewerm König vnd Herrn / nit weniger obligen wil / solche Empörungen vnd Auffstand der Vnderthanen / wider jhre Ordentliche Obrigkeit zu straffen / als vnsere angebohrne Milte in acht zu nehmen / vnd Wir zu allem Vberfluß einen Vnterscheid vnder denen / so sich an jetzoohn andere Weitläufftiakeit in Gehorsam erkennen werden / vnd den andern / so in Vngehorsam verharren / auff dißmal zu halten gemeint / als haben wir für gut angesehen / deß Churfürsten zu Sachsen L. zu Vnserm Commislario zu verordnen / vnnd derselbigen Gewalt vnd Macht / so wol zu Erhältung der Justitz wider die Rebellen / als auch in Vnserm Nahmen Vorwendung Milte vnd Gnad zuzustellen. Gebieten hier auff allen obberührten Inwohnern Vnserer Erb Fürstenthumber Schlesien / auch Ober- vnd Nider Laußnitz / daß sie auff G. L. erfordern gehorsamlich erscheinen / dero Befelch vnd Anordnung Folg leisten / jhre selbst eygene Wolfahrt behertzigen / vnd sich nicht ferrner verführen lassen / sondern ein jeder auff sich selbst / vnd daß bey diesen Auffstand etlich weniger interesse, zu Vndertruckung der andern / gesucht / vnd doch darunder der geringste / so wol als der höchste leyden müsse / bedencken / mit diesem Anhang / daß die jenigen / so an jetzo jhrem Gehorsam erweisen / vnnd sich seiner deß Churfürsten von Sachsen L. der Gebühr nach erzeigen werden / dieselben S. L. von Vns ferrner habenden Vollmacht vnnd Erklärung nach zu Gnaden auffgenommen / vnd bey jhren Privilegien / Rechten / Gerechtigkeiten / Ehren vnd Würden geschützt / gegen den andern aber / so in jhrer Widersetzlichkeit beharren / mit allen den Zwang-Mitteln / so solche beharrliche Rebellion auff sich / als bald von S. L. verfahren werden solle. Damit sich auch niemand mit Verbündnuß / oder anderer Pflicht / welche doch für sich selbs / als jhren natürlichen Erbherren / vnd vorige Erbhuldigung geschehen / nichtig / vnd dessen Haltung anders nicht / als ein Bestättigung deß Meyneyds vnd Rebellion ist / zu entschuldigen / so wollen Wir hiermit alle dergleichen vermeynte Obligationen / auß Keyserlicher Vollmacht auffgehaben / vnnd die interessirte Personen darvon kräfftiglich ledig gesprochen / auch auff den Fall deß Gehorsams an jhren Ehren vnd sonsten verwahret haben. Etlicher Landsassen in Ober-Laußnitz Schreiben an den Churfürsten von Sachsen. Demnach nun das jenige / was Jhre Keyserl. Maj. dem Churfürsten von Sachsen anbefohlen auch was derselbige darauff zu thun sich resolvirt / lautbar worden / haben vnder andern etliche Euangelische Landsassen in Ober Laußnitz vnder dato den 1. Augusti ein Schreiben an Jhre Durchl. abgehen lassen; Jhnen were die gantz bekümmerliche Zeitung zu Ohren gebracht worden / was gestalt J. Churf. Gn. in vollem Werek seyen / mit einer starcken Kriegsmacht gegen diesen Landen sich zu nahen / vnd dieselbe feindlich zu vberziehen vnnd zu bekriegen: Vnnd solches auß keinem andern Grund / Vrsach vnnd Fürwand / als daß Jhrer Churf. Gn. solches von dem Röm. Keyser durch eine besondere Commission auff getragen vnd anbefohlen worden. Nun könten sie sich gar leicht berichten / vnd den Vberschlag machen / daß sie weit zugering / diesem hohen vnd wichtigen Vorhaben die Weg vnder zusetzen / vnd dieselben im Fundament zu betrachten: Sie bekenneten auch gern / daß jhnen nit wol geziemen wolte / dieser schweren Sachen / welche den gemeinen Stand deß Vatterlandes berührete / sich für jre Privatpersonen anzunemen. Innmassen sie dann nit zweiffelten / es würde der König in Böhmen / vnnd die Stände in nigreichs Böhmen gewesen / laut [unleserliches Material – 2 Zeichen fehlen]ers selbst eigenen Fürstentags Beschluß / für ewern König vnd Obristen Herrn erkennet vnd publicirt / auch Vns vnd Vnsern Leibs Erben / die gewöhnliche Erbhuldigung / als ewerm eintzigen rechten succedirenden König vnnd Herrn / ordentlicher Weiß geleistet / darauff wir alsbald / nach Vnsers Herrn Vettern vnd Vatters / so das Regiment vber euch biß an sein End behalten / tödtlichen Abgang / euch allerdings dem von Vns gegebenen Reverß gemäß / ewere priuilegia bestättiget / vnd solche Confirmation durch einen eygnen Commislarium zu der damaligen Breßlawischen Zusammenkunfft geschickt / so auch angenommen / vnd biß dato bey euch verblieben: Als hetten Wir Vns zwar keines andern versehen / als jhr würdet zu förderst Gott dem Allmächtigen / dann auch Vns ewere höchste Obrigkeit / vnnd beydes Göttliche vnnd Weltliche Recht / vnnd die dahero rührende Straffen auch ewern bißhèro vnder Vnsers hochlöblichen Hauses miltreichen Regierung / so viel vnd lange Jahr continuirten Wolstandt / in gebührende Acht genommen / vnd ewerer Vorfahren Exempel nach / Vns euch als standhaffte Vnderthanen vnnd Lehenleuth in Trew vnnd Gehorsamb erzeigt haben: aber das Gegenspiel vnnd dieses erfahren müssen / daß jhr euch vnder standen / bald Anfangs Vns newe Beding vorzuschreibẽ / Vnsere angeborne Gerechtigkeit im Königreich Böheimb vnd Vnsern Erb-Fürstenthumben / so ewere Vorfahren standhafftig verfochten / vnd die jenigen / so sich darwider gelehnet / an Leib / Haab vnd Ehr vervrtheilen helffen / in Zweiffel zu ziehen; die Pflicht so erwehnte Ewere Vorfahren Vnserm Anherrn Keysern vnd König Ferdinando / vnd seinen Erben gethan / an jetzo an Vns zu brechen / die priuilegia, so jhr eines guten Theils bey vnserm Hauß hergebracht / in Wind zu schlagen / vnnd euch endlichen zu einem offentlichen Abfall vnd Beleydigung Vnserer Keys. vnd Kön. Maj. vnd Hochheit / ewere Trew / Gehorsam vnd Vnderthänigkeit hindan gesetzt / nunmehr ohn eintzige andere Erzeigung bewegen zu lassen. Ob Wir nun wol längst wider euch bey also beharrlichem Rebellionswesen hettẽ verfahren können / so habe Wir doch in Ansehung / daß Wir gründliche Nachrichtung / was massen die wenigste vnder euch das Hauptwerck / vnd die rebellische offentliche Fried- vnd Eydbrüchige Erklärung wider Vns ohn eintzige Vollmacht zu Prag geschlossen / bißhero innen gehalten. Demnach Vns aber als dem Keyser / vñ ewerm König vnd Herrn / nit weniger obligen wil / solche Empörungen vnd Auffstand der Vnderthanen / wider jhre Ordentliche Obrigkeit zu straffen / als vnsere angebohrne Milte in acht zu nehmen / vnd Wir zu allem Vberfluß einen Vnterscheid vnder denen / so sich an jetzoohn andere Weitläufftiakeit in Gehorsam erkennen werden / vnd den andern / so in Vngehorsam verharren / auff dißmal zu halten gemeint / als haben wir für gut angesehen / deß Churfürsten zu Sachsen L. zu Vnserm Commislario zu verordnen / vnnd derselbigen Gewalt vnd Macht / so wol zu Erhältung der Justitz wider die Rebellen / als auch in Vnserm Nahmen Vorwendung Milte vnd Gnad zuzustellen. Gebieten hier auff allen obberührten Inwohnern Vnserer Erb Fürstenthumber Schlesien / auch Ober- vnd Nider Laußnitz / daß sie auff G. L. erfordern gehorsamlich erscheinen / dero Befelch vnd Anordnung Folg leisten / jhre selbst eygene Wolfahrt behertzigen / vnd sich nicht ferrner verführen lassen / sondern ein jeder auff sich selbst / vnd daß bey diesen Auffstand etlich weniger interesse, zu Vndertruckung der andern / gesucht / vnd doch darunder der geringste / so wol als der höchste leyden müsse / bedencken / mit diesem Anhang / daß die jenigen / so an jetzo jhrem Gehorsam erweisen / vnnd sich seiner deß Churfürsten von Sachsen L. der Gebühr nach erzeigen werden / dieselben S. L. von Vns ferrner habenden Vollmacht vnnd Erklärung nach zu Gnaden auffgenommen / vnd bey jhren Privilegien / Rechten / Gerechtigkeiten / Ehren vnd Würden geschützt / gegen den andern aber / so in jhrer Widersetzlichkeit beharren / mit allen den Zwang-Mitteln / so solche beharrliche Rebellion auff sich / als bald von S. L. verfahren werden solle. Damit sich auch niemand mit Verbündnuß / oder anderer Pflicht / welche doch für sich selbs / als jhren natürlichen Erbherren / vnd vorige Erbhuldigung geschehen / nichtig / vnd dessen Haltung anders nicht / als ein Bestättigung deß Meyneyds vnd Rebellion ist / zu entschuldigen / so wollen Wir hiermit alle dergleichen vermeynte Obligationen / auß Keyserlicher Vollmacht auffgehaben / vnnd die interessirte Personen darvon kräfftiglich ledig gesprochen / auch auff den Fall deß Gehorsams an jhren Ehren vnd sonsten verwahret haben. Etlicher Landsassen in Ober-Laußnitz Schreiben an den Churfürsten von Sachsen. Demnach nun das jenige / was Jhre Keyserl. Maj. dem Churfürsten von Sachsen anbefohlen auch was derselbige darauff zu thun sich resolvirt / lautbar worden / haben vnder andern etliche Euangelische Landsassen in Ober Laußnitz vnder dato den 1. Augusti ein Schreiben an Jhre Durchl. abgehen lassen; Jhnen were die gantz bekümmerliche Zeitung zu Ohren gebracht worden / was gestalt J. Churf. Gn. in vollem Werek seyen / mit einer starcken Kriegsmacht gegen diesen Landen sich zu nahen / vnd dieselbe feindlich zu vberziehen vnnd zu bekriegen: Vnnd solches auß keinem andern Grund / Vrsach vnnd Fürwand / als daß Jhrer Churf. Gn. solches von dem Röm. Keyser durch eine besondere Commission auff getragen vnd anbefohlen worden. Nun könten sie sich gar leicht berichten / vnd den Vberschlag machen / daß sie weit zugering / diesem hohen vnd wichtigen Vorhaben die Weg vnder zusetzen / vnd dieselben im Fundament zu betrachtẽ: Sie bekenneten auch gern / daß jhnen nit wol geziemen wolte / dieser schweren Sachen / welche den gemeinen Stand deß Vatterlandes berührete / sich für jre Privatpersonen anzunemen. 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Maj. vnd Hochheit / ewere Trew / Gehorsam vnd Vnderthänigkeit hindan gesetzt / nunmehr ohn eintzige andere Erzeigung bewegen zu lassen.</p> <p>Ob Wir nun wol längst wider euch bey also beharrlichem Rebellionswesen hettẽ verfahren können / so habe Wir doch in Ansehung / daß Wir gründliche Nachrichtung / was massen die wenigste vnder euch das Hauptwerck / vnd die rebellische offentliche Fried- vnd Eydbrüchige Erklärung wider Vns ohn eintzige Vollmacht zu Prag geschlossen / bißhero innen gehalten. Demnach Vns aber als dem Keyser / vñ ewerm König vnd Herrn / nit weniger obligen wil / solche Empörungen vnd Auffstand der Vnderthanen / wider jhre Ordentliche Obrigkeit zu straffen / als vnsere angebohrne Milte in acht zu nehmen / vnd Wir zu allem Vberfluß einen Vnterscheid vnder denen / so sich an jetzoohn andere Weitläufftiakeit in Gehorsam erkennen werden / vnd den andern / so in Vngehorsam verharren / auff dißmal zu halten gemeint / als haben wir für gut angesehen / deß Churfürsten zu Sachsen L. zu Vnserm Commislario zu verordnen / vnnd derselbigen Gewalt vnd Macht / so wol zu Erhältung der Justitz wider die Rebellen / als auch in Vnserm Nahmen Vorwendung Milte vnd Gnad zuzustellen. Gebieten hier auff allen obberührten Inwohnern Vnserer Erb Fürstenthumber Schlesien / auch Ober- vnd Nider Laußnitz / daß sie auff G. L. erfordern gehorsamlich erscheinen / dero Befelch vnd Anordnung Folg leisten / jhre selbst eygene Wolfahrt behertzigen / vnd sich nicht ferrner verführen lassen / sondern ein jeder auff sich selbst / vnd daß bey diesen Auffstand etlich weniger interesse, zu Vndertruckung der andern / gesucht / vnd doch darunder der geringste / so wol als der höchste leyden müsse / bedencken / mit diesem Anhang / daß die jenigen / so an jetzo jhrem Gehorsam erweisen / vnnd sich seiner deß Churfürsten von Sachsen L. der Gebühr nach erzeigen werden / dieselben S. L. von Vns ferrner habenden Vollmacht vnnd Erklärung nach zu Gnaden auffgenommen / vnd bey jhren Privilegien / Rechten / Gerechtigkeiten / Ehren vnd Würden geschützt / gegen den andern aber / so in jhrer Widersetzlichkeit beharren / mit allen den Zwang-Mitteln / so solche beharrliche Rebellion auff sich / als bald von S. L. verfahren werden solle. Damit sich auch niemand mit Verbündnuß / oder anderer Pflicht / welche doch für sich selbs / als jhren natürlichen Erbherren / vnd vorige Erbhuldigung geschehen / nichtig / vnd dessen Haltung anders nicht / als ein Bestättigung deß Meyneyds vnd Rebellion ist / zu entschuldigen / so wollen Wir hiermit alle dergleichen vermeynte Obligationen / auß Keyserlicher Vollmacht auffgehaben / vnnd die interessirte Personen darvon kräfftiglich ledig gesprochen / auch auff den Fall deß Gehorsams an jhren Ehren vnd sonsten verwahret haben.</p> <p><note place="right">Etlicher Landsassen in Ober-Laußnitz Schreiben an den Churfürsten von Sachsen.</note> Demnach nun das jenige / was Jhre Keyserl. Maj. dem Churfürsten von Sachsen anbefohlen auch was derselbige darauff zu thun sich resolvirt / lautbar worden / haben vnder andern etliche Euangelische Landsassen in Ober Laußnitz vnder dato den 1. Augusti ein Schreiben an Jhre Durchl. abgehen lassen;</p> <p>Jhnen were die gantz bekümmerliche Zeitung zu Ohren gebracht worden / was gestalt J. Churf. Gn. in vollem Werek seyen / mit einer starcken Kriegsmacht gegen diesen Landen sich zu nahen / vnd dieselbe feindlich zu vberziehen vnnd zu bekriegen: Vnnd solches auß keinem andern Grund / Vrsach vnnd Fürwand / als daß Jhrer Churf. Gn. solches von dem Röm. Keyser durch eine besondere Commission auff getragen vnd anbefohlen worden. Nun könten sie sich gar leicht berichten / vnd den Vberschlag machen / daß sie weit zugering / diesem hohen vnd wichtigen Vorhaben die Weg vnder zusetzen / vnd dieselben im Fundament zu betrachtẽ: Sie bekenneten auch gern / daß jhnen nit wol geziemen wolte / dieser schweren Sachen / welche den gemeinen Stand deß Vatterlandes berührete / sich für jre Privatpersonen anzunemen. Innmassen sie dann nit zweiffelten / es würde der König in Böhmen / vnnd die Stände in </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [405/0458]
nigreichs Böhmen gewesen / laut __ers selbst eigenen Fürstentags Beschluß / für ewern König vnd Obristen Herrn erkennet vnd publicirt / auch Vns vnd Vnsern Leibs Erben / die gewöhnliche Erbhuldigung / als ewerm eintzigen rechten succedirenden König vnnd Herrn / ordentlicher Weiß geleistet / darauff wir alsbald / nach Vnsers Herrn Vettern vnd Vatters / so das Regiment vber euch biß an sein End behalten / tödtlichen Abgang / euch allerdings dem von Vns gegebenen Reverß gemäß / ewere priuilegia bestättiget / vnd solche Confirmation durch einen eygnen Commislarium zu der damaligen Breßlawischen Zusammenkunfft geschickt / so auch angenommen / vnd biß dato bey euch verblieben: Als hetten Wir Vns zwar keines andern versehen / als jhr würdet zu förderst Gott dem Allmächtigen / dann auch Vns ewere höchste Obrigkeit / vnnd beydes Göttliche vnnd Weltliche Recht / vnnd die dahero rührende Straffen auch ewern bißhèro vnder Vnsers hochlöblichen Hauses miltreichen Regierung / so viel vnd lange Jahr continuirten Wolstandt / in gebührende Acht genommen / vnd ewerer Vorfahren Exempel nach / Vns euch als standhaffte Vnderthanen vnnd Lehenleuth in Trew vnnd Gehorsamb erzeigt haben: aber das Gegenspiel vnnd dieses erfahren müssen / daß jhr euch vnder standen / bald Anfangs Vns newe Beding vorzuschreibẽ / Vnsere angeborne Gerechtigkeit im Königreich Böheimb vnd Vnsern Erb-Fürstenthumben / so ewere Vorfahren standhafftig verfochten / vnd die jenigen / so sich darwider gelehnet / an Leib / Haab vnd Ehr vervrtheilen helffen / in Zweiffel zu ziehen; die Pflicht so erwehnte Ewere Vorfahren Vnserm Anherrn Keysern vnd König Ferdinando / vnd seinen Erben gethan / an jetzo an Vns zu brechen / die priuilegia, so jhr eines guten Theils bey vnserm Hauß hergebracht / in Wind zu schlagen / vnnd euch endlichen zu einem offentlichen Abfall vnd Beleydigung Vnserer Keys. vnd Kön. Maj. vnd Hochheit / ewere Trew / Gehorsam vnd Vnderthänigkeit hindan gesetzt / nunmehr ohn eintzige andere Erzeigung bewegen zu lassen.
Ob Wir nun wol längst wider euch bey also beharrlichem Rebellionswesen hettẽ verfahren können / so habe Wir doch in Ansehung / daß Wir gründliche Nachrichtung / was massen die wenigste vnder euch das Hauptwerck / vnd die rebellische offentliche Fried- vnd Eydbrüchige Erklärung wider Vns ohn eintzige Vollmacht zu Prag geschlossen / bißhero innen gehalten. Demnach Vns aber als dem Keyser / vñ ewerm König vnd Herrn / nit weniger obligen wil / solche Empörungen vnd Auffstand der Vnderthanen / wider jhre Ordentliche Obrigkeit zu straffen / als vnsere angebohrne Milte in acht zu nehmen / vnd Wir zu allem Vberfluß einen Vnterscheid vnder denen / so sich an jetzoohn andere Weitläufftiakeit in Gehorsam erkennen werden / vnd den andern / so in Vngehorsam verharren / auff dißmal zu halten gemeint / als haben wir für gut angesehen / deß Churfürsten zu Sachsen L. zu Vnserm Commislario zu verordnen / vnnd derselbigen Gewalt vnd Macht / so wol zu Erhältung der Justitz wider die Rebellen / als auch in Vnserm Nahmen Vorwendung Milte vnd Gnad zuzustellen. Gebieten hier auff allen obberührten Inwohnern Vnserer Erb Fürstenthumber Schlesien / auch Ober- vnd Nider Laußnitz / daß sie auff G. L. erfordern gehorsamlich erscheinen / dero Befelch vnd Anordnung Folg leisten / jhre selbst eygene Wolfahrt behertzigen / vnd sich nicht ferrner verführen lassen / sondern ein jeder auff sich selbst / vnd daß bey diesen Auffstand etlich weniger interesse, zu Vndertruckung der andern / gesucht / vnd doch darunder der geringste / so wol als der höchste leyden müsse / bedencken / mit diesem Anhang / daß die jenigen / so an jetzo jhrem Gehorsam erweisen / vnnd sich seiner deß Churfürsten von Sachsen L. der Gebühr nach erzeigen werden / dieselben S. L. von Vns ferrner habenden Vollmacht vnnd Erklärung nach zu Gnaden auffgenommen / vnd bey jhren Privilegien / Rechten / Gerechtigkeiten / Ehren vnd Würden geschützt / gegen den andern aber / so in jhrer Widersetzlichkeit beharren / mit allen den Zwang-Mitteln / so solche beharrliche Rebellion auff sich / als bald von S. L. verfahren werden solle. Damit sich auch niemand mit Verbündnuß / oder anderer Pflicht / welche doch für sich selbs / als jhren natürlichen Erbherren / vnd vorige Erbhuldigung geschehen / nichtig / vnd dessen Haltung anders nicht / als ein Bestättigung deß Meyneyds vnd Rebellion ist / zu entschuldigen / so wollen Wir hiermit alle dergleichen vermeynte Obligationen / auß Keyserlicher Vollmacht auffgehaben / vnnd die interessirte Personen darvon kräfftiglich ledig gesprochen / auch auff den Fall deß Gehorsams an jhren Ehren vnd sonsten verwahret haben.
Demnach nun das jenige / was Jhre Keyserl. Maj. dem Churfürsten von Sachsen anbefohlen auch was derselbige darauff zu thun sich resolvirt / lautbar worden / haben vnder andern etliche Euangelische Landsassen in Ober Laußnitz vnder dato den 1. Augusti ein Schreiben an Jhre Durchl. abgehen lassen;
Etlicher Landsassen in Ober-Laußnitz Schreiben an den Churfürsten von Sachsen. Jhnen were die gantz bekümmerliche Zeitung zu Ohren gebracht worden / was gestalt J. Churf. Gn. in vollem Werek seyen / mit einer starcken Kriegsmacht gegen diesen Landen sich zu nahen / vnd dieselbe feindlich zu vberziehen vnnd zu bekriegen: Vnnd solches auß keinem andern Grund / Vrsach vnnd Fürwand / als daß Jhrer Churf. Gn. solches von dem Röm. Keyser durch eine besondere Commission auff getragen vnd anbefohlen worden. Nun könten sie sich gar leicht berichten / vnd den Vberschlag machen / daß sie weit zugering / diesem hohen vnd wichtigen Vorhaben die Weg vnder zusetzen / vnd dieselben im Fundament zu betrachtẽ: Sie bekenneten auch gern / daß jhnen nit wol geziemen wolte / dieser schweren Sachen / welche den gemeinen Stand deß Vatterlandes berührete / sich für jre Privatpersonen anzunemen. Innmassen sie dann nit zweiffelten / es würde der König in Böhmen / vnnd die Stände in
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