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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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einige ferrnere Erklärung / krafft obberührten Reichsabschieds / für Aechter / jetzt alßdann / vnd dann als jetzt erkannt vnd erklärt seyn sollen. Inmassen gleich bey auffgerichter Handhabung deß Landtfriedens Anno 1495. zu end deß Reichsabschieds noch stärcker versehen / daß in solchen öffentlichen kündlichen vnlaugbaren Friedbruchssachen / die Thäter ipso facto, in die Peen durch gemeinen Reichsschluß so weit erklärt / daß es weiterer Fürsorderung oder einiger Erklärung oder Vrtheil nicht noth sey / welches in nachfolgenden Reichsabschieden nicht geendert / also jederzeit confirmirt / keinen andern Verstand gehabt / wie dann gleicher gestalt / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichsabschieden vnd Satzungen / gegen vielen geringern Verbrechern / als gegen den falschen Müntzern / oder da ein vnmittel- oder mittelbarer Stand sich solcher massen allein plößlich in Kriegsbestallungen einließ / oder den Rebellen Hülff vnd Vorschub thete / oder wider vns denselben zuzöge oder Kriegsvolck samlete / also wie obsteht gantz hochvernünfftig / vnd zu erhaltung gemeinen Friedens / kräfftiglich versehen ist / zu geschweigen der jenigen / welche sich gar als Häupter / Protectorn vnd Vertretter dergleichen Feindlichkeiten gebrauchen lassen / mit allem jhrem Vermögen / den Rebellen beyspringen vnnd bey denselben sich finden / vnnd zu gewaltsamer Durchdringung dieses Rebellionwesens vnd jhrer eygenmächtigen Attentaten / nicht allein aller Orten im Römischen Reich / Volck werben vnd versamblen lassen / sondern auch außländisch Kriegsvolck hin vnd wider auffbringen / jnn vnd durch das Reich führen / vnd wider vns hin vnd wider frembde Herrschafften verhetzen vnd auffwickeln dörffen. Gestalt offternennte Böhmische Rebellen sampt jrem auffgeworffenen vermeynten Hauptdem Pfaltzgraffen / zu vnser vnd deß H. Röm. Reichs noch grösserer Gefahr / behauptung jhres friedbrüchigen Vorhabens / vnnd zu deß Erbfeinds augenscheinlicher Beförderung wider die Christenheit / vnser Königreich Vngarn in ebenmässigen Aufstand / Rebellion vnd Abfall zubringen / vnd mit besagtem Erbfeind Christlichen Namens / auch dessen verwandten Fürsten in Siebenbürgen / newe Verbündnuß wider vns zu schliessen / vnd dieselbe Notion sampt denen so sich darzu schlagen / in diese vnnd vbrige vnsere Erbländer eynzuführen / sich nicht schew tragen. Wobey wir auch zu Keyserlichem Gemüht geführt / was massen vns / vermög hochtragenden Keyserl. Ampts / vnd der zwischen vns / auch vnsern vnnd deß H. Reichs Churfürsten jüngst geschlossenen vnd hochbethewerten Capitulation zu förderst obligt / neben dem allgemeinen im Heyl. Reich vblichen Rechten vnnd Reichssatzungen / insonderheit vber den zu Augspurg Anno 1555. auffgerichten / angenommenen / verabschiedten / auch in den darauff erfolgten Reichs-Constitutionen / widerholten confirmirten / vnd nach gelegenheit deß Reichs Notturfft / mit Rhat mehrgedachter Churfürsten vnd anderer Ständ gebesserten Landtfrieden / steiff handzuhalten / nicht weniger auch / krafft erstangezogener Capitulation vnd der güldenen Büll vns verpflichtet befinden / alle vnzimliche hässige Verbündnuß / Verstrickung vnnd Zusammenthuung der Vnderthanen / auch die Empörung / Auffruhr vnnd vngebürlichen Gewalt gegen Chur-Fürsten vnd andere Ständ abzuschaffen / vnd in summa vor allen dingen dahin bedacht zu seyn / daß deß Heyl. Reichs Wolstand / Nutz / Frommen vnd Auffnehmen das vornembste höchste Gesetz sey / vnnd im H. Reich / Recht vnnd Fried erhalten werde. Deme allem aber nichts mehrers zu [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ider seyn kan oder mag / als wann Auffruhr vnd Rebellion gegen dem höchsten Haupt (wardurch dann bald die andere Gliedmassen deß H. Reichs / mit ergriffen vnd angesteckt / auch endlich solches Reich in gäntzliches Verderben vnnd Vntergang gestürtzet werden möchte) vngestrafft gestattet / vnrechtmässige Verbündnussen mit den angebohrnen Erbvnderthanen / gegen jre höchste von Gott vorgesetzte Obrigkeit / dermassen gleichsamb gut geheissen vnd passirt werden / vnd einem oder dem andern Stand sich dergleichen rebellischen Vnderthanen / auff blosse gesuchte Schein mit gewehrter Hand anzunehmen / vnsere oder der Ständ Jurisdiction / Regalien / Recht / Land vnd Leuth an sich zuziehen / vnnd eygenmächtig der Churfürstenthumben vnd Churfürstlichen Häuser Verfassung / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu endern / vnnd endlich gantz abschewlicher massen (wie weyland sein Pfaltzgraffens Vetter Hertzog Albrecht zu Bayern / den Böhmen / als sie auch damaln sich einer Wahl zu König Ladißlai Praejuditz anmassen wollen / geantwortet) allein auß Begierd zu regieren / einem andern seine Gerechtigkeit mit Gewalt zu nehmen / frey stehen solte.

Hierumb dann / ob wol (wie oben angeregt) offtermelter Friderich Pfaltzgraf / wegen seiner nachlengs deducirten Landbrüchigen vnterschiedlichen Verbrechen / die Peen deß Landtfriedens / ohn einige Fürheischung / Citation / Vrtheil vnd Erklärung verwirckt / vnd ein würcklicher Aechter / gegen dem weiters nichts als die Execution vbrig ist / So haben wir dennoch zum Vberstuß / Confirmation vnd Bestettigung / nach abermahliger reiffer erwegung aller Gelegenheit vnnd gestalt dieser Sachen / auß erheischender hohen vnvermeidlichen Noth vnd schuldigen Pflicht / vnsers von Gott anbefohlenen Keyserl. Ampts (wie wir dann auff anruffung auch deß geringsten Standts deß H. Reichs / in dergleichen Fällen / nicht weniger zuthun vns verpflichtet zu seyn / erachten) den obgenannten Friedrich Churfürst Pfaltzgraffen als einen / welcher sich von vnsern vngehorsamen vntrewen Rebellen für ein Haupt auffwerffen lassen / Verächter vnd Verlätzer der Keys. Hochheit vnd Mayest. Verbrecher deß gemeinen außgekündten Landfriedens / auch anderer heylsamen Reichssatzungen / in vnsere vnnd deß H. Reichs Aacht vnd Oberacht / auch alle die jenige Straffen vnnd Peenen / so dergleichen Achtsdenunciation von Recht vnd Gewonheit

einige ferrnere Erklärung / krafft obberührten Reichsabschieds / für Aechter / jetzt alßdann / vnd dann als jetzt erkannt vnd erklärt seyn sollen. Inmassen gleich bey auffgerichter Handhabung deß Landtfriedens Anno 1495. zu end deß Reichsabschieds noch stärcker versehen / daß in solchen öffentlichen kündlichen vnlaugbaren Friedbruchssachen / die Thäter ipso facto, in die Peen durch gemeinen Reichsschluß so weit erklärt / daß es weiterer Fürsorderung oder einiger Erklärung oder Vrtheil nicht noth sey / welches in nachfolgenden Reichsabschieden nicht geendert / also jederzeit confirmirt / keinen andern Verstand gehabt / wie dann gleicher gestalt / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichsabschieden vnd Satzungen / gegen vielen geringern Verbrechern / als gegen den falschen Müntzern / oder da ein vnmittel- oder mittelbarer Stand sich solcher massen allein plößlich in Kriegsbestallungen einließ / oder den Rebellen Hülff vnd Vorschub thete / oder wider vns denselben zuzöge oder Kriegsvolck samlete / also wie obsteht gantz hochvernünfftig / vnd zu erhaltung gemeinen Friedens / kräfftiglich versehen ist / zu geschweigen der jenigen / welche sich gar als Häupter / Protectorn vnd Vertretter dergleichen Feindlichkeiten gebrauchen lassen / mit allem jhrem Vermögen / den Rebellen beyspringen vnnd bey denselben sich finden / vnnd zu gewaltsamer Durchdringung dieses Rebellionwesens vnd jhrer eygenmächtigen Attentaten / nicht allein aller Orten im Römischen Reich / Volck werben vnd versamblen lassen / sondern auch außländisch Kriegsvolck hin vnd wider auffbringen / jnn vnd durch das Reich führen / vnd wider vns hin vnd wider frembde Herrschafften verhetzen vnd auffwickeln dörffen. Gestalt offternennte Böhmische Rebellen sampt jrem auffgeworffenen vermeynten Hauptdem Pfaltzgraffen / zu vnser vnd deß H. Röm. Reichs noch grösserer Gefahr / behauptung jhres friedbrüchigen Vorhabens / vnnd zu deß Erbfeinds augenscheinlicher Beförderung wider die Christenheit / vnser Königreich Vngarn in ebenmässigen Aufstand / Rebellion vñ Abfall zubringen / vñ mit besagtem Erbfeind Christlichen Namens / auch dessen verwandten Fürsten in Siebenbürgen / newe Verbündnuß wider vns zu schliessen / vnd dieselbe Notion sampt denen so sich darzu schlagen / in diese vnnd vbrige vnsere Erbländer eynzuführen / sich nicht schew tragen. Wobey wir auch zu Keyserlichem Gemüht geführt / was massen vns / vermög hochtragenden Keyserl. Ampts / vnd der zwischen vns / auch vnsern vnnd deß H. Reichs Churfürsten jüngst geschlossenen vnd hochbethewerten Capitulation zu förderst obligt / neben dem allgemeinen im Heyl. Reich vblichen Rechten vnnd Reichssatzungen / insonderheit vber den zu Augspurg Anno 1555. auffgerichten / angenommenen / verabschiedten / auch in den darauff erfolgten Reichs-Constitutionen / widerholten confirmirten / vnd nach gelegenheit deß Reichs Notturfft / mit Rhat mehrgedachter Churfürsten vnd anderer Ständ gebesserten Landtfrieden / steiff handzuhalten / nicht weniger auch / krafft erstangezogener Capitulation vnd der güldenen Büll vns verpflichtet befinden / alle vnzimliche hässige Verbündnuß / Verstrickung vnnd Zusammenthuung der Vnderthanen / auch die Empörung / Auffruhr vnnd vngebürlichen Gewalt gegen Chur-Fürsten vnd andere Ständ abzuschaffen / vnd in summa vor allen dingen dahin bedacht zu seyn / daß deß Heyl. Reichs Wolstand / Nutz / Frommen vnd Auffnehmen das vornembste höchste Gesetz sey / vnnd im H. Reich / Recht vnnd Fried erhalten werde. Deme allem aber nichts mehrers zu [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ider seyn kan oder mag / als wann Auffruhr vnd Rebellion gegen dem höchsten Haupt (wardurch dann bald die andere Gliedmassen deß H. Reichs / mit ergriffen vnd angesteckt / auch endlich solches Reich in gäntzliches Verderben vnnd Vntergang gestürtzet werden möchte) vngestrafft gestattet / vnrechtmässige Verbündnussen mit den angebohrnen Erbvnderthanen / gegen jre höchste von Gott vorgesetzte Obrigkeit / dermassen gleichsamb gut geheissen vnd passirt werden / vnd einem oder dem andern Stand sich dergleichen rebellischen Vnderthanen / auff blosse gesuchte Schein mit gewehrter Hand anzunehmen / vnsere oder der Ständ Jurisdiction / Regalien / Recht / Land vñ Leuth an sich zuziehen / vnnd eygenmächtig der Churfürstenthumben vnd Churfürstlichen Häuser Verfassung / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu endern / vnnd endlich gantz abschewlicher massen (wie weyland sein Pfaltzgraffens Vetter Hertzog Albrecht zu Bayern / den Böhmen / als sie auch damaln sich einer Wahl zu König Ladißlai Praejuditz anmassen wollen / geantwortet) allein auß Begierd zu regieren / einem andern seine Gerechtigkeit mit Gewalt zu nehmen / frey stehen solte.

Hierumb dañ / ob wol (wie oben angeregt) offtermelter Friderich Pfaltzgraf / wegen seiner nachlengs deducirten Landbrüchigen vnterschiedlichen Verbrechen / die Peen deß Landtfriedens / ohn einige Fürheischung / Citation / Vrtheil vnd Erklärung verwirckt / vnd ein würcklicher Aechter / gegen dem weiters nichts als die Execution vbrig ist / So haben wir dennoch zum Vberstuß / Confirmation vnd Bestettigung / nach abermahliger reiffer erwegung aller Gelegenheit vnnd gestalt dieser Sachen / auß erheischender hohen vnvermeidlichen Noth vnd schuldigen Pflicht / vnsers von Gott anbefohlenen Keyserl. Ampts (wie wir dann auff anruffung auch deß geringsten Standts deß H. Reichs / in dergleichen Fällen / nicht weniger zuthun vns verpflichtet zu seyn / erachten) den obgenannten Friedrich Churfürst Pfaltzgraffen als einen / welcher sich von vnsern vngehorsamen vntrewen Rebellen für ein Haupt auffwerffen lassen / Verächter vnd Verlätzer der Keys. Hochheit vnd Mayest. Verbrecher deß gemeinen außgekündten Landfriedens / auch anderer heylsamen Reichssatzungen / in vnsere vnnd deß H. Reichs Aacht vnd Oberacht / auch alle die jenige Straffen vnnd Peenen / so dergleichen Achtsdenunciation von Recht vnd Gewonheit

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Inmassen gleich bey auffgerichter                      Handhabung deß Landtfriedens Anno 1495. zu end deß Reichsabschieds noch stärcker                      versehen / daß in solchen öffentlichen kündlichen vnlaugbaren Friedbruchssachen                      / die Thäter ipso facto, in die Peen durch gemeinen Reichsschluß so weit                      erklärt / daß es weiterer Fürsorderung oder einiger Erklärung oder Vrtheil nicht                      noth sey / welches in nachfolgenden Reichsabschieden nicht geendert / also                      jederzeit confirmirt / keinen andern Verstand gehabt / wie dann gleicher gestalt                      / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichsabschieden vnd Satzungen / gegen                      vielen geringern Verbrechern / als gegen den falschen Müntzern / oder da ein                      vnmittel- oder mittelbarer Stand sich solcher massen allein plößlich in                      Kriegsbestallungen einließ / oder den Rebellen Hülff vnd Vorschub thete / oder                      wider vns denselben zuzöge oder Kriegsvolck samlete / also wie obsteht gantz                      hochvernünfftig / vnd zu erhaltung gemeinen Friedens / kräfftiglich versehen ist                      / zu geschweigen der jenigen / welche sich gar als Häupter / Protectorn vnd                      Vertretter dergleichen Feindlichkeiten gebrauchen lassen / mit allem jhrem                      Vermögen / den Rebellen beyspringen vnnd bey denselben sich finden / vnnd zu                      gewaltsamer Durchdringung dieses Rebellionwesens vnd jhrer eygenmächtigen                      Attentaten / nicht allein aller Orten im Römischen Reich / Volck werben vnd                      versamblen lassen / sondern auch außländisch Kriegsvolck hin vnd wider                      auffbringen / jnn vnd durch das Reich führen / vnd wider vns hin vnd wider                      frembde Herrschafften verhetzen vnd auffwickeln dörffen. 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Reich vblichen                      Rechten vnnd Reichssatzungen / insonderheit vber den zu Augspurg Anno 1555.                      auffgerichten / angenommenen / verabschiedten / auch in den darauff erfolgten                      Reichs-Constitutionen / widerholten confirmirten / vnd nach gelegenheit deß                      Reichs Notturfft / mit Rhat mehrgedachter Churfürsten vnd anderer Ständ                      gebesserten Landtfrieden / steiff handzuhalten / nicht weniger auch / krafft                      erstangezogener Capitulation vnd der güldenen Büll vns verpflichtet befinden /                      alle vnzimliche hässige Verbündnuß / Verstrickung vnnd Zusammenthuung der                      Vnderthanen / auch die Empörung / Auffruhr vnnd vngebürlichen Gewalt gegen                      Chur-Fürsten vnd andere Ständ abzuschaffen / vnd in summa vor allen dingen dahin                      bedacht zu seyn / daß deß Heyl. 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[528/0595] einige ferrnere Erklärung / krafft obberührten Reichsabschieds / für Aechter / jetzt alßdann / vnd dann als jetzt erkannt vnd erklärt seyn sollen. Inmassen gleich bey auffgerichter Handhabung deß Landtfriedens Anno 1495. zu end deß Reichsabschieds noch stärcker versehen / daß in solchen öffentlichen kündlichen vnlaugbaren Friedbruchssachen / die Thäter ipso facto, in die Peen durch gemeinen Reichsschluß so weit erklärt / daß es weiterer Fürsorderung oder einiger Erklärung oder Vrtheil nicht noth sey / welches in nachfolgenden Reichsabschieden nicht geendert / also jederzeit confirmirt / keinen andern Verstand gehabt / wie dann gleicher gestalt / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichsabschieden vnd Satzungen / gegen vielen geringern Verbrechern / als gegen den falschen Müntzern / oder da ein vnmittel- oder mittelbarer Stand sich solcher massen allein plößlich in Kriegsbestallungen einließ / oder den Rebellen Hülff vnd Vorschub thete / oder wider vns denselben zuzöge oder Kriegsvolck samlete / also wie obsteht gantz hochvernünfftig / vnd zu erhaltung gemeinen Friedens / kräfftiglich versehen ist / zu geschweigen der jenigen / welche sich gar als Häupter / Protectorn vnd Vertretter dergleichen Feindlichkeiten gebrauchen lassen / mit allem jhrem Vermögen / den Rebellen beyspringen vnnd bey denselben sich finden / vnnd zu gewaltsamer Durchdringung dieses Rebellionwesens vnd jhrer eygenmächtigen Attentaten / nicht allein aller Orten im Römischen Reich / Volck werben vnd versamblen lassen / sondern auch außländisch Kriegsvolck hin vnd wider auffbringen / jnn vnd durch das Reich führen / vnd wider vns hin vnd wider frembde Herrschafften verhetzen vnd auffwickeln dörffen. Gestalt offternennte Böhmische Rebellen sampt jrem auffgeworffenen vermeynten Hauptdem Pfaltzgraffen / zu vnser vnd deß H. Röm. Reichs noch grösserer Gefahr / behauptung jhres friedbrüchigen Vorhabens / vnnd zu deß Erbfeinds augenscheinlicher Beförderung wider die Christenheit / vnser Königreich Vngarn in ebenmässigen Aufstand / Rebellion vñ Abfall zubringen / vñ mit besagtem Erbfeind Christlichen Namens / auch dessen verwandten Fürsten in Siebenbürgen / newe Verbündnuß wider vns zu schliessen / vnd dieselbe Notion sampt denen so sich darzu schlagen / in diese vnnd vbrige vnsere Erbländer eynzuführen / sich nicht schew tragen. Wobey wir auch zu Keyserlichem Gemüht geführt / was massen vns / vermög hochtragenden Keyserl. Ampts / vnd der zwischen vns / auch vnsern vnnd deß H. Reichs Churfürsten jüngst geschlossenen vnd hochbethewerten Capitulation zu förderst obligt / neben dem allgemeinen im Heyl. Reich vblichen Rechten vnnd Reichssatzungen / insonderheit vber den zu Augspurg Anno 1555. auffgerichten / angenommenen / verabschiedten / auch in den darauff erfolgten Reichs-Constitutionen / widerholten confirmirten / vnd nach gelegenheit deß Reichs Notturfft / mit Rhat mehrgedachter Churfürsten vnd anderer Ständ gebesserten Landtfrieden / steiff handzuhalten / nicht weniger auch / krafft erstangezogener Capitulation vnd der güldenen Büll vns verpflichtet befinden / alle vnzimliche hässige Verbündnuß / Verstrickung vnnd Zusammenthuung der Vnderthanen / auch die Empörung / Auffruhr vnnd vngebürlichen Gewalt gegen Chur-Fürsten vnd andere Ständ abzuschaffen / vnd in summa vor allen dingen dahin bedacht zu seyn / daß deß Heyl. Reichs Wolstand / Nutz / Frommen vnd Auffnehmen das vornembste höchste Gesetz sey / vnnd im H. Reich / Recht vnnd Fried erhalten werde. Deme allem aber nichts mehrers zu _ider seyn kan oder mag / als wann Auffruhr vnd Rebellion gegen dem höchsten Haupt (wardurch dann bald die andere Gliedmassen deß H. Reichs / mit ergriffen vnd angesteckt / auch endlich solches Reich in gäntzliches Verderben vnnd Vntergang gestürtzet werden möchte) vngestrafft gestattet / vnrechtmässige Verbündnussen mit den angebohrnen Erbvnderthanen / gegen jre höchste von Gott vorgesetzte Obrigkeit / dermassen gleichsamb gut geheissen vnd passirt werden / vnd einem oder dem andern Stand sich dergleichen rebellischen Vnderthanen / auff blosse gesuchte Schein mit gewehrter Hand anzunehmen / vnsere oder der Ständ Jurisdiction / Regalien / Recht / Land vñ Leuth an sich zuziehen / vnnd eygenmächtig der Churfürstenthumben vnd Churfürstlichen Häuser Verfassung / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu endern / vnnd endlich gantz abschewlicher massen (wie weyland sein Pfaltzgraffens Vetter Hertzog Albrecht zu Bayern / den Böhmen / als sie auch damaln sich einer Wahl zu König Ladißlai Praejuditz anmassen wollen / geantwortet) allein auß Begierd zu regieren / einem andern seine Gerechtigkeit mit Gewalt zu nehmen / frey stehen solte. Hierumb dañ / ob wol (wie oben angeregt) offtermelter Friderich Pfaltzgraf / wegen seiner nachlengs deducirten Landbrüchigen vnterschiedlichen Verbrechen / die Peen deß Landtfriedens / ohn einige Fürheischung / Citation / Vrtheil vnd Erklärung verwirckt / vnd ein würcklicher Aechter / gegen dem weiters nichts als die Execution vbrig ist / So haben wir dennoch zum Vberstuß / Confirmation vnd Bestettigung / nach abermahliger reiffer erwegung aller Gelegenheit vnnd gestalt dieser Sachen / auß erheischender hohen vnvermeidlichen Noth vnd schuldigen Pflicht / vnsers von Gott anbefohlenen Keyserl. Ampts (wie wir dann auff anruffung auch deß geringsten Standts deß H. Reichs / in dergleichen Fällen / nicht weniger zuthun vns verpflichtet zu seyn / erachten) den obgenannten Friedrich Churfürst Pfaltzgraffen als einen / welcher sich von vnsern vngehorsamen vntrewen Rebellen für ein Haupt auffwerffen lassen / Verächter vnd Verlätzer der Keys. Hochheit vnd Mayest. Verbrecher deß gemeinen außgekündten Landfriedens / auch anderer heylsamen Reichssatzungen / in vnsere vnnd deß H. Reichs Aacht vnd Oberacht / auch alle die jenige Straffen vnnd Peenen / so dergleichen Achtsdenunciation von Recht vnd Gewonheit

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/595>, abgerufen am 22.11.2024.