Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Landt versichert haben wölle. Darüber die Besatzung auff etlich Confinen gar abgeschaft / auff etlichen mehr dann vmb den halben theil geringert worden. Den 8. Augusti hernach / läßt gesagter Gueffier sich verlauten / es solle die Restitution Veltlyns / Worms vnd anderer Orten / fürderlich geschehen / so ferrn man bey Bündten vnd Vnderthanen / die zu Lucern gemachte folgende Artickel annehmen werde. Newe Articul wegen Restitution deß Veltlyns vorgeschlagen. Da I. der Bischoff des wider jhn ergangenen Banns vnnd Vrthels erlediget / vollkommen in integrum restituirt / auch zu Verwaltung seiner Jurisdiction in Geistlichen vnnd Weltlichen / wie auch in Eh-vnd Kirchensachen / admittirt werde. II. Da die Aptey zu Churwalden / mit allen Kirchen / einfachen Pfründen oder Pfarren / vnd Einkommen derselben / so den Praedicanten gegeben / oder sonst zu weltlichem Brauch verwendet worden / restituirt werde. III. Da die Catholische freye Religionsvbung durch gantz Bündten verwilliget / vnd alle Statuten / so dieselbig verhindern möchten / widerruffen werden: sonderlichen aber / in der Statt Chur / statt vnd platz habe. IV. Da allerley sorten Ordensleut / so in die Bündt geschickt würden / darinnen vngehindert wandeln / handeln / vnd jhre Geistlichen Aempter verrichten sollen mögen. V. Da die Catholischen krancken / an Vncatholischen Orten / durch den Dienst der Sacramenten / vnd die geistliche Begräbnuß / erquickt vnd getröst werden. VI. Da die Geistlichen fehlbaren Personen / nicht vom weltlichen Richter / sondern vom Bischoff / vnnd seinen geistlichen Richtern allein / gestrafft werden. VII. Da der Religionsstreit zu Cicers / Vmervatz / vnnd Trimmis / solle accommodirt werden. VIII. Da die Catholischen geistlichen Aempter / nach dem newen Calender celebriert werden. IX. Da man solle mögen Kirchen / Collegien / Clöster / vnnd andere Stifft bawen: auch die darüber gethanen Legaten exsequirt werden. X. Da alle Catholischen Bündtner Banditen redintegriert / auch jhre Confiscirten Güter jhnen widergeben werden. XI. Da im Landt Veltlyn kein andere Religion / als die Catholische Apostolische Römische / eintzig vnd allein / nun hinfüro / geubt werde. XII. Da das Convent zu Morbenn der Dominicaner / die Pfarrkirchen daselbst / mit allen andern Kirchen vnnd Gütern / so von 12. jahren her vsurpirt worden / restitnirt / vnnd jedem Ordensmann / werder seye / in selbigem Thal zu wohnen / vnd seine Aempter zuverrichten / erlanbt werden. XIII. Da der Bischoff zu Com in besagtem Thal / seine Aempter möge vben mit Visitiren / vbung der Jurisdiction / in Geistlichen vnd Ehesachen / vnd mit allen andern Bischofflichen dingen mehr. XIV. Da in der General Pardon / welche ohne einige Exception seyn soll / auch begriffen sey / das was bey den Straffgerichten zu Tusis vnd auff Tavos / wider die Catholischen mit Bandiren vnd Confisciren / erkennt worden / jhnen keines wegs Praejudicierlich seyn solle / es sey vnder was Praetext es jmmer wölle / in deme / daß gesagter Confiscationen halben / noch nicht vollzogen were. Bündtner wollen die newe Articul nicht annehmen. Vber alle jetzterzehlte Artickel / so zu Außrottung des Evangeliums / vnnd Einführung des Bapstthumbs / so wol in gemeinen drey Bündten / als bey dero Vnderthanen / gereichet / hat man durch etliche Deputierte / ein dapffere / doch bescheidentliche Antwort geben / sonderlichen aber protestiert / daß man nicht gestatten wölle / daß die Evangelische Religion in dem Landt Veltlyn / Worms / vnnd anderwerts / viel weniger in den Oberkeitlichen Landen / nicht mehr solle geübt werden: Darneben jhme / Gueffiern / ein schrifftliche Protestation zugestellt / wo ferrn es gemeinen drey Bündten an den Mitteln / so sie / die Frantzösischen Ambassadoren / zu eroberung jhrer Landen / versprochen / wider langes verhoffen / ermangeln würde / vnnd man andere an die Hand nehmen müste / daß man an allem Vnheyl vnnd Widerwillen / auch ferrnere Weitläufftigkeit / kein schuld noch vrsach tragen wölle. Der Bündner Antwort auff der Frantzösischen Gesandten V[unleserliches Material - 2 Zeichen fehlen]schlag wegen Restitution deß Veltlyns. Die Antwort so die Bündtner auff die angeregte vorgeschlagene Articul gegeben / hat also gelautet. Was den ersten Articul anlanget / left manden Bischoff bey den Gerechtigkeiten verbleiben in wel[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]licher Jurisdiction / wie ers gefunden / zu der Zeit / seiner Promotion oder Beruffs / in ansehung / daß ein Bischoff zu Chur / deß mahlen kein andere Ansprach gehabt / als etwas an Tusis / Heitzenberg vnd Tschoppnen / Obervatz / vnd vnter Engadin / vnd im Münsterthal / vnnd weil dieselbige seine praetensiones, seyther etlichen Jahren / in zweiffel gesetzt / vnnd etwas differentz entstanden / so haben sie jhme allezeit das billich Recht fürgeschlagen / laut deß Bundsbrieffs / darinn der Bischoff auch begriffen. Was aber sein Geistliche Jurisdiction anlanget / so haben die Evangelische seither der Reformation / jhme nicht gehorsamet / auch mit jhme nichts zuschaffen gehabt. In Ehesachen aber / haben gemeine drey Bünd / jhre Gesatz / so Annos 1537. gesetzt / vnd hernach mehrmalen bestättiget worden / deren sich auch die Catholischen selbst / in gemeiner dreyer Bündten Landen / gebraucht. Was aber Zinß / Zehenden vnd andere Sachen anlangen thut / ist nicht bewust / daß jhme etwas nach seiner Promotion / entzogen seye. Was die Aptey Churwalden anlangt / hat dieselbige Gemeind / vermög der Freyheit gemeiner dreyer Bünden Landen / die Reformierte Religion angenommen / was aber noch von jraends Landt versichert haben wölle. Darüber die Besatzung auff etlich Confinen gar abgeschaft / auff etlichen mehr dann vmb den halben theil geringert worden. Den 8. Augusti hernach / läßt gesagter Gueffier sich verlauten / es solle die Restitution Veltlyns / Worms vnd anderer Orten / fürderlich geschehen / so ferrn man bey Bündten vnd Vnderthanen / die zu Lucern gemachte folgende Artickel annehmen werde. Newe Articul wegen Restitution deß Veltlyns vorgeschlagen. Da I. der Bischoff des wider jhn ergangenen Banns vnnd Vrthels erlediget / vollkommen in integrum restituirt / auch zu Verwaltung seiner Jurisdiction in Geistlichen vnnd Weltlichen / wie auch in Eh-vnd Kirchensachen / admittirt werde. II. Da die Aptey zu Churwalden / mit allen Kirchen / einfachen Pfründen oder Pfarren / vnd Einkommen derselben / so den Praedicanten gegeben / oder sonst zu weltlichem Brauch verwendet worden / restituirt werde. III. Da die Catholische freye Religionsvbung durch gantz Bündten verwilliget / vnd alle Statuten / so dieselbig verhindern möchtẽ / widerruffen werden: sonderlichen aber / in der Statt Chur / statt vnd platz habe. IV. Da allerley sorten Ordensleut / so in die Bündt geschickt würden / darinnen vngehindert wandeln / handeln / vnd jhre Geistlichen Aempter verrichten sollen mögen. V. Da die Catholischen krancken / an Vncatholischen Orten / durch den Dienst der Sacramenten / vnd die geistliche Begräbnuß / erquickt vnd getröst werden. VI. Da die Geistlichen fehlbaren Personen / nicht vom weltlichen Richter / sondern vom Bischoff / vnnd seinen geistlichen Richtern allein / gestrafft werden. VII. Da der Religionsstreit zu Cicers / Vmervatz / vnnd Trimmis / solle accommodirt werden. VIII. Da die Catholischen geistlichen Aempter / nach dem newen Calender celebriert werden. IX. Da man solle mögen Kirchen / Collegien / Clöster / vnnd andere Stifft bawen: auch die darüber gethanen Legaten exsequirt werden. X. Da alle Catholischen Bündtner Banditen redintegriert / auch jhre Confiscirten Güter jhnen widergeben werden. XI. Da im Landt Veltlyn kein andere Religion / als die Catholische Apostolische Römische / eintzig vnd allein / nun hinfüro / geubt werde. XII. Da das Convent zu Morbenn der Dominicaner / die Pfarrkirchen daselbst / mit allen andern Kirchen vnnd Gütern / so von 12. jahren her vsurpirt worden / restitnirt / vnnd jedem Ordensmann / werder seye / in selbigem Thal zu wohnen / vnd seine Aempter zuverrichten / erlanbt werden. XIII. Da der Bischoff zu Com in besagtem Thal / seine Aempter möge vben mit Visitiren / vbung der Jurisdiction / in Geistlichen vnd Ehesachen / vnd mit allen andern Bischofflichen dingen mehr. XIV. Da in der General Pardon / welche ohne einige Exception seyn soll / auch begriffen sey / das was bey den Straffgerichten zu Tusis vnd auff Tavos / wider die Catholischen mit Bandiren vnd Confisciren / erkennt worden / jhnen keines wegs Praejudicierlich seyn solle / es sey vnder was Praetext es jmmer wölle / in deme / daß gesagter Confiscationen halben / noch nicht vollzogen were. Bündtner wollen die newe Articul nicht annehmen. Vber alle jetzterzehlte Artickel / so zu Außrottung des Evangeliums / vnnd Einführung des Bapstthumbs / so wol in gemeinen drey Bündten / als bey dero Vnderthanen / gereichet / hat man durch etliche Deputierte / ein dapffere / doch bescheidentliche Antwort geben / sonderlichen aber protestiert / daß man nicht gestatten wölle / daß die Evangelische Religion in dem Landt Veltlyn / Worms / vnnd anderwerts / viel weniger in den Oberkeitlichen Landen / nicht mehr solle geübt werden: Darneben jhme / Gueffiern / ein schrifftliche Protestation zugestellt / wo ferrn es gemeinen drey Bündten an den Mitteln / so sie / die Frantzösischen Ambassadoren / zu eroberung jhrer Landen / versprochen / wider langes verhoffen / ermangeln würde / vnnd man andere an die Hand nehmen müste / daß man an allem Vnheyl vnnd Widerwillen / auch ferrnere Weitläufftigkeit / kein schuld noch vrsach tragen wölle. Der Bündner Antwort auff der Frantzösischen Gesandten V[unleserliches Material – 2 Zeichen fehlen]schlag wegen Restitution deß Veltlyns. Die Antwort so die Bündtner auff die angeregte vorgeschlagene Articul gegeben / hat also gelautet. Was den ersten Articul anlanget / left manden Bischoff bey den Gerechtigkeiten verbleiben in wel[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]licher Jurisdiction / wie ers gefunden / zu der Zeit / seiner Promotion oder Beruffs / in ansehung / daß ein Bischoff zu Chur / deß mahlen kein andere Ansprach gehabt / als etwas an Tusis / Heitzenberg vnd Tschoppnen / Obervatz / vnd vnter Engadin / vnd im Münsterthal / vnnd weil dieselbige seine praetensiones, seyther etlichen Jahren / in zweiffel gesetzt / vnnd etwas differentz entstanden / so haben sie jhme allezeit das billich Recht fürgeschlagen / laut deß Bundsbrieffs / darinn der Bischoff auch begriffen. Was aber sein Geistliche Jurisdiction anlanget / so haben die Evangelische seither der Reformation / jhme nicht gehorsamet / auch mit jhme nichts zuschaffen gehabt. In Ehesachen aber / haben gemeine drey Bünd / jhre Gesatz / so Annos 1537. gesetzt / vnd hernach mehrmalen bestättiget worden / deren sich auch die Catholischen selbst / in gemeiner dreyer Bündten Landen / gebraucht. Was aber Zinß / Zehenden vnd andere Sachen anlangen thut / ist nicht bewust / daß jhme etwas nach seiner Promotion / entzogen seye. Was die Aptey Churwalden anlangt / hat dieselbige Gemeind / vermög der Freyheit gemeiner dreyer Bünden Landen / die Reformierte Religion angenommen / was aber noch von jraends <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0713" n="634"/> Landt versichert haben wölle. Darüber die Besatzung auff etlich Confinen gar abgeschaft / auff etlichen mehr dann vmb den halben theil geringert worden.</p> <p>Den 8. Augusti hernach / läßt gesagter Gueffier sich verlauten / es solle die Restitution Veltlyns / Worms vnd anderer Orten / fürderlich geschehen / so ferrn man bey Bündten vnd Vnderthanen / die zu Lucern gemachte folgende Artickel annehmen werde.</p> <p><note place="left">Newe Articul wegen Restitution deß Veltlyns vorgeschlagen.</note> Da I. der Bischoff des wider jhn ergangenen Banns vnnd Vrthels erlediget / vollkommen in integrum restituirt / auch zu Verwaltung seiner Jurisdiction in Geistlichen vnnd Weltlichen / wie auch in Eh-vnd Kirchensachen / admittirt werde.</p> <p>II. Da die Aptey zu Churwalden / mit allen Kirchen / einfachen Pfründen oder Pfarren / vnd Einkommen derselben / so den Praedicanten gegeben / oder sonst zu weltlichem Brauch verwendet worden / restituirt werde.</p> <p>III. Da die Catholische freye Religionsvbung durch gantz Bündten verwilliget / vnd alle Statuten / so dieselbig verhindern möchtẽ / widerruffen werden: sonderlichen aber / in der Statt Chur / statt vnd platz habe.</p> <p>IV. Da allerley sorten Ordensleut / so in die Bündt geschickt würden / darinnen vngehindert wandeln / handeln / vnd jhre Geistlichen Aempter verrichten sollen mögen.</p> <p>V. Da die Catholischen krancken / an Vncatholischen Orten / durch den Dienst der Sacramenten / vnd die geistliche Begräbnuß / erquickt vnd getröst werden.</p> <p>VI. Da die Geistlichen fehlbaren Personen / nicht vom weltlichen Richter / sondern vom Bischoff / vnnd seinen geistlichen Richtern allein / gestrafft werden.</p> <p>VII. Da der Religionsstreit zu Cicers / Vmervatz / vnnd Trimmis / solle accommodirt werden.</p> <p>VIII. Da die Catholischen geistlichen Aempter / nach dem newen Calender celebriert werden.</p> <p>IX. Da man solle mögen Kirchen / Collegien / Clöster / vnnd andere Stifft bawen: auch die darüber gethanen Legaten exsequirt werden.</p> <p>X. Da alle Catholischen Bündtner Banditen redintegriert / auch jhre Confiscirten Güter jhnen widergeben werden.</p> <p>XI. Da im Landt Veltlyn kein andere Religion / als die Catholische Apostolische Römische / eintzig vnd allein / nun hinfüro / geubt werde.</p> <p>XII. Da das Convent zu Morbenn der Dominicaner / die Pfarrkirchen daselbst / mit allen andern Kirchen vnnd Gütern / so von 12. jahren her vsurpirt worden / restitnirt / vnnd jedem Ordensmann / werder seye / in selbigem Thal zu wohnen / vnd seine Aempter zuverrichten / erlanbt werden.</p> <p>XIII. Da der Bischoff zu Com in besagtem Thal / seine Aempter möge vben mit Visitiren / vbung der Jurisdiction / in Geistlichen vnd Ehesachen / vnd mit allen andern Bischofflichen dingen mehr.</p> <p>XIV. Da in der General Pardon / welche ohne einige Exception seyn soll / auch begriffen sey / das was bey den Straffgerichten zu Tusis vnd auff Tavos / wider die Catholischen mit Bandiren vnd Confisciren / erkennt worden / jhnen keines wegs Praejudicierlich seyn solle / es sey vnder was Praetext es jmmer wölle / in deme / daß gesagter Confiscationen halben / noch nicht vollzogen were.</p> <p><note place="right">Bündtner wollen die newe Articul nicht annehmen.</note> Vber alle jetzterzehlte Artickel / so zu Außrottung des Evangeliums / vnnd Einführung des Bapstthumbs / so wol in gemeinen drey Bündten / als bey dero Vnderthanen / gereichet / hat man durch etliche Deputierte / ein dapffere / doch bescheidentliche Antwort geben / sonderlichen aber protestiert / daß man nicht gestatten wölle / daß die Evangelische Religion in dem Landt Veltlyn / Worms / vnnd anderwerts / viel weniger in den Oberkeitlichen Landen / nicht mehr solle geübt werden: Darneben jhme / Gueffiern / ein schrifftliche Protestation zugestellt / wo ferrn es gemeinen drey Bündten an den Mitteln / so sie / die Frantzösischen Ambassadoren / zu eroberung jhrer Landen / versprochen / wider langes verhoffen / ermangeln würde / vnnd man andere an die Hand nehmen müste / daß man an allem Vnheyl vnnd Widerwillen / auch ferrnere Weitläufftigkeit / kein schuld noch vrsach tragen wölle.</p> <p><note place="right">Der Bündner Antwort auff der Frantzösischen Gesandten V<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="2"/>schlag wegen Restitution deß Veltlyns.</note> Die Antwort so die Bündtner auff die angeregte vorgeschlagene Articul gegeben / hat also gelautet.</p> <p>Was den ersten Articul anlanget / left manden Bischoff bey den Gerechtigkeiten verbleiben in wel<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>licher Jurisdiction / wie ers gefunden / zu der Zeit / seiner Promotion oder Beruffs / in ansehung / daß ein Bischoff zu Chur / deß mahlen kein andere Ansprach gehabt / als etwas an Tusis / Heitzenberg vnd Tschoppnen / Obervatz / vnd vnter Engadin / vnd im Münsterthal / vnnd weil dieselbige seine praetensiones, seyther etlichen Jahren / in zweiffel gesetzt / vnnd etwas differentz entstanden / so haben sie jhme allezeit das billich Recht fürgeschlagen / laut deß Bundsbrieffs / darinn der Bischoff auch begriffen. Was aber sein Geistliche Jurisdiction anlanget / so haben die Evangelische seither der Reformation / jhme nicht gehorsamet / auch mit jhme nichts zuschaffen gehabt. In Ehesachen aber / haben gemeine drey Bünd / jhre Gesatz / so Annos 1537. gesetzt / vnd hernach mehrmalen bestättiget worden / deren sich auch die Catholischen selbst / in gemeiner dreyer Bündten Landen / gebraucht.</p> <p>Was aber Zinß / Zehenden vnd andere Sachen anlangen thut / ist nicht bewust / daß jhme etwas nach seiner Promotion / entzogen seye.</p> <p>Was die Aptey Churwalden anlangt / hat dieselbige Gemeind / vermög der Freyheit gemeiner dreyer Bünden Landen / die Reformierte Religion angenommen / was aber noch von jraends </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [634/0713]
Landt versichert haben wölle. Darüber die Besatzung auff etlich Confinen gar abgeschaft / auff etlichen mehr dann vmb den halben theil geringert worden.
Den 8. Augusti hernach / läßt gesagter Gueffier sich verlauten / es solle die Restitution Veltlyns / Worms vnd anderer Orten / fürderlich geschehen / so ferrn man bey Bündten vnd Vnderthanen / die zu Lucern gemachte folgende Artickel annehmen werde.
Da I. der Bischoff des wider jhn ergangenen Banns vnnd Vrthels erlediget / vollkommen in integrum restituirt / auch zu Verwaltung seiner Jurisdiction in Geistlichen vnnd Weltlichen / wie auch in Eh-vnd Kirchensachen / admittirt werde.
Newe Articul wegen Restitution deß Veltlyns vorgeschlagen. II. Da die Aptey zu Churwalden / mit allen Kirchen / einfachen Pfründen oder Pfarren / vnd Einkommen derselben / so den Praedicanten gegeben / oder sonst zu weltlichem Brauch verwendet worden / restituirt werde.
III. Da die Catholische freye Religionsvbung durch gantz Bündten verwilliget / vnd alle Statuten / so dieselbig verhindern möchtẽ / widerruffen werden: sonderlichen aber / in der Statt Chur / statt vnd platz habe.
IV. Da allerley sorten Ordensleut / so in die Bündt geschickt würden / darinnen vngehindert wandeln / handeln / vnd jhre Geistlichen Aempter verrichten sollen mögen.
V. Da die Catholischen krancken / an Vncatholischen Orten / durch den Dienst der Sacramenten / vnd die geistliche Begräbnuß / erquickt vnd getröst werden.
VI. Da die Geistlichen fehlbaren Personen / nicht vom weltlichen Richter / sondern vom Bischoff / vnnd seinen geistlichen Richtern allein / gestrafft werden.
VII. Da der Religionsstreit zu Cicers / Vmervatz / vnnd Trimmis / solle accommodirt werden.
VIII. Da die Catholischen geistlichen Aempter / nach dem newen Calender celebriert werden.
IX. Da man solle mögen Kirchen / Collegien / Clöster / vnnd andere Stifft bawen: auch die darüber gethanen Legaten exsequirt werden.
X. Da alle Catholischen Bündtner Banditen redintegriert / auch jhre Confiscirten Güter jhnen widergeben werden.
XI. Da im Landt Veltlyn kein andere Religion / als die Catholische Apostolische Römische / eintzig vnd allein / nun hinfüro / geubt werde.
XII. Da das Convent zu Morbenn der Dominicaner / die Pfarrkirchen daselbst / mit allen andern Kirchen vnnd Gütern / so von 12. jahren her vsurpirt worden / restitnirt / vnnd jedem Ordensmann / werder seye / in selbigem Thal zu wohnen / vnd seine Aempter zuverrichten / erlanbt werden.
XIII. Da der Bischoff zu Com in besagtem Thal / seine Aempter möge vben mit Visitiren / vbung der Jurisdiction / in Geistlichen vnd Ehesachen / vnd mit allen andern Bischofflichen dingen mehr.
XIV. Da in der General Pardon / welche ohne einige Exception seyn soll / auch begriffen sey / das was bey den Straffgerichten zu Tusis vnd auff Tavos / wider die Catholischen mit Bandiren vnd Confisciren / erkennt worden / jhnen keines wegs Praejudicierlich seyn solle / es sey vnder was Praetext es jmmer wölle / in deme / daß gesagter Confiscationen halben / noch nicht vollzogen were.
Vber alle jetzterzehlte Artickel / so zu Außrottung des Evangeliums / vnnd Einführung des Bapstthumbs / so wol in gemeinen drey Bündten / als bey dero Vnderthanen / gereichet / hat man durch etliche Deputierte / ein dapffere / doch bescheidentliche Antwort geben / sonderlichen aber protestiert / daß man nicht gestatten wölle / daß die Evangelische Religion in dem Landt Veltlyn / Worms / vnnd anderwerts / viel weniger in den Oberkeitlichen Landen / nicht mehr solle geübt werden: Darneben jhme / Gueffiern / ein schrifftliche Protestation zugestellt / wo ferrn es gemeinen drey Bündten an den Mitteln / so sie / die Frantzösischen Ambassadoren / zu eroberung jhrer Landen / versprochen / wider langes verhoffen / ermangeln würde / vnnd man andere an die Hand nehmen müste / daß man an allem Vnheyl vnnd Widerwillen / auch ferrnere Weitläufftigkeit / kein schuld noch vrsach tragen wölle.
Bündtner wollen die newe Articul nicht annehmen. Die Antwort so die Bündtner auff die angeregte vorgeschlagene Articul gegeben / hat also gelautet.
Der Bündner Antwort auff der Frantzösischen Gesandten V__schlag wegen Restitution deß Veltlyns. Was den ersten Articul anlanget / left manden Bischoff bey den Gerechtigkeiten verbleiben in wel_licher Jurisdiction / wie ers gefunden / zu der Zeit / seiner Promotion oder Beruffs / in ansehung / daß ein Bischoff zu Chur / deß mahlen kein andere Ansprach gehabt / als etwas an Tusis / Heitzenberg vnd Tschoppnen / Obervatz / vnd vnter Engadin / vnd im Münsterthal / vnnd weil dieselbige seine praetensiones, seyther etlichen Jahren / in zweiffel gesetzt / vnnd etwas differentz entstanden / so haben sie jhme allezeit das billich Recht fürgeschlagen / laut deß Bundsbrieffs / darinn der Bischoff auch begriffen. Was aber sein Geistliche Jurisdiction anlanget / so haben die Evangelische seither der Reformation / jhme nicht gehorsamet / auch mit jhme nichts zuschaffen gehabt. In Ehesachen aber / haben gemeine drey Bünd / jhre Gesatz / so Annos 1537. gesetzt / vnd hernach mehrmalen bestättiget worden / deren sich auch die Catholischen selbst / in gemeiner dreyer Bündten Landen / gebraucht.
Was aber Zinß / Zehenden vnd andere Sachen anlangen thut / ist nicht bewust / daß jhme etwas nach seiner Promotion / entzogen seye.
Was die Aptey Churwalden anlangt / hat dieselbige Gemeind / vermög der Freyheit gemeiner dreyer Bünden Landen / die Reformierte Religion angenommen / was aber noch von jraends
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