Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.liches an den hernach verzeichneten Orten könne gehandelt / getrieben / vnd erhalten werden / wegen der grossen Gefahr vnd Vngelegenheit deß Meeres / so bey so weiten Reysen fürfallen / als haben wir auß diesen vnnd andern vns darzu bewegenden Vrsachen / für rahtsam vnnd gut befunden / daß die Schifffahrt vnnd Handthierung in den Quartiern von West Indien / Africa / vnd andern hernach verzeichneten Orten / forthin anders nicht soll getrieben werden / als mit allgemeiner vereinigter Macht vnnd Gewalt der Kauffleute vnnd Innwohner dieser Lande / vnd daß zu solchem Ende gemacht werde soll ein allgemeine Gesellschafft / welche wir auß sonderlicher Affection vnd Zuneigung zu dem gemeinen Besten / vnd daß die Innwohner dieser Lande bey guter Nahrung vnd Wolfahrt mögen erhalten werden / mit vnser Hülffe / Gunst vnd Beystandt / so viel die Gelegenheit dieser Lande erleyden kan / begehren zu befördern / auch mit notwendigen Privilegien vnnd Freyheiten zu begaben / wie folgt: Als nämlich fürs erste / daß innerhalb vier vnd zwantzig Jahren niemand von den Innheimischen oder Innwohnern dieser Lande / anders als allein im Namen der vereinigten Compagnj oder Gesellschafft auß den Vereinigten Niderlanden / oder ausserhalb vnd anderswoher fahren vnd handeln soll an das Gestadt vnd Landt in Africa, von dem Tropico Cancri an / biß an das Caput Bonae Spei, noch auff die Lande von America, oder West Indien / so sich anfängt an dem Sud-Ende von Terra noua, durch die Strasse von Magelanes, von Le Maire, oder durch andere Strassen vnd Oerter mehr da herumb gelegen / biß an die Strasse von Anian, so wol auff der Nord-See / als auff der Sud-See / noch auff irgendt ein andere Insel / so wol auff einer / als auff der andern Seiten / vnd zwischen beyden gelegen / wiedan auch auff die Australische vnd Mittagische Lande / so sich erstrecken vnnd gelegen seyn zwischen beyden Meridianen: Ins Osten zwar / biß an das Cabo de boune Esperance, In Westen aber / biß an das Ost-Ende / von Noua Guinea inclusiue. Woferrn dann jemandt sich wirdt vnderstehen zu fahren oder handthieren an einigem Ort / innerhalb der gedachten Grentzen / ohne Consens vnd Erlaubnuß diser Gesellschafft / der soll sein Schiff vnd Güter / so an denselbigen Oertern angetroffen werden / verwürcket vnd verlohren haben / vnnd sollen dieselbige im Namen dieser Gesellschafft alle angehalten / confiscirt / genommen vnd eingezogen werden: Auch im Fall solche Schiffe vnd Güter möchten verkaufft / oder anderswohin verführet worden seyn / sollen an statt derselben die jenigen / welchen solche Schiff zustehen / vnd die sie außgerüstet / abgefertiget / oder Gemeinschafft oder Theil daran haben / angenommen werden: doch außgenommen / so vor Dato dieses auß diesen oder andern Landen an solche Orte geschiffet vnd außgefahren / dann den jenigen jhre Reise zu volenden frey seyn soll / aber hinfüro nicht mehr / dann auch niemandt an einigen Ort / so in diesen Artickeln begriffen / hinfort fahren / schiffen vnd handeln soll / ob schon noch vor dieser Handlung vnd Gesellschafft endlichem Schluß vnnd Vollendung er ein solches hette thun wöllen / sondern er soll gehalten vnd angesehen werden / als einer der in fraudem dieser vnserer Wolmeynung / dem gemeinen Besten hette wöllen zuwider handeln / in Betrachtung / daß die Sud-Fahrt auff das Ponte del Re soll continuirt vnd verfolgt werden auff Condition vnd Instruction / so von vns deßwegen gemacht vnd gegeben worden / ohne etwas anders / so dieser Handlung möchte beygefüget werden. II. Soll demnach die obgedachte Gesellschafft Macht haben / in vnserm Namen / jnnerhalb den vorbenannten Grentzen vnd Limiten / allerhandt Contracten vnnd Verbündnusse zu machen mit den Fürsten vnd natürlichen Besitzern der darinnen begriffenen Landen / auch Casteel vnd Vestungen zu bawen / Verwalter / Kriegsvolck / Obrigkeit / vnd anders / so zu Erhaltung dero Orten / vnd zu guter Policey vnnd Ordnung von nöthen / zuverordnen vnd anzustellen / auch eyn: vnd abzusetzen / wie sie solches nach Notdurfft der Sachen vor gut / dienstlich vnnd notwendig befinden werden. Es soll jhnen auch frey vnd zugelassen seyn / allerley fruchtbare vnnd vnbewohnte Oerter mit Volck zubesetzen / vnd alles zu thun / so zum Nutzen dieser Lande / vnd vermehrung deß Handels dienstlich. Sie sollen auch förters vns communiciren vnd vberlieffern alle Contracten vnnd Verbündnussen / so sie mit obgedachten Fürsten vnd Völckern gemacht haben / benebens aller Gelegenheit der Vestungen / Besatzungen vnd Erbawungen / so von jhnen daselbst fürgenommen / vnd ins Wercke gerichtet worden. III. Weil sonderlich der von jhnen daselbst bestellte Gubernator nachmals von vns solle bestättigt werden / vnd er von vns Befehl zuempfangen / auch so wol er / als alle Vice-Gubernatoren / Befelchshaber vnd Officirer / den Eyd so wol vns als der Gesellschafft / zu thun vnd zu leysten / schuldig seyn sollen. IV. Vnd im Fall etwa die obgedachte Gesellschafft an einem dero Oertern / vnter dem Schein der Freundschafft betrogen / oder vbel tractirt werden solte / oder sie vmb jhr vertrawtes Geldt oder Kauffmannschafft betrogen vnnd vbervortheilet / oder ohne einige Nutzen deßwegen zugeniessen / abgewiesen werden solten / daß sie den Schaden / nach Gelegenheit der Sache / vnd nach jhrem besten Vermögen / zu recht zu bringen / mit allen hierzu nothwendigen Mitteln / schuldig seyn sollen. V. So dann zur Besatzung / Versicherung vnd Defension derselben Lande vnd Kauffmannschafft / auch von nöthen seyn möchten / einig Kriegesvolck mitzuführen / wöllen wir nach Beschaffenheit deß Orts vnd Gelegenheit der Sache / die obgedachte Gesellschafft versehen mit einem solchen liches an den hernach verzeichneten Orten könne gehandelt / getrieben / vnd erhalten werden / wegen der grossen Gefahr vnd Vngelegenheit deß Meeres / so bey so weiten Reysen fürfallen / als haben wir auß diesen vnnd andern vns darzu bewegenden Vrsachen / für rahtsam vnnd gut befunden / daß die Schifffahrt vnnd Handthierung in den Quartiern von West Indien / Africa / vnd andern hernach verzeichneten Orten / forthin anders nicht soll getrieben werden / als mit allgemeiner vereinigter Macht vnnd Gewalt der Kauffleute vnnd Innwohner dieser Lande / vnd daß zu solchem Ende gemacht werde soll ein allgemeine Gesellschafft / welche wir auß sonderlicher Affection vnd Zuneigung zu dem gemeinen Besten / vnd daß die Innwohner dieser Lande bey guter Nahrung vnd Wolfahrt mögen erhalten werden / mit vnser Hülffe / Gunst vnd Beystandt / so viel die Gelegenheit dieser Lande erleyden kan / begehren zu befördern / auch mit notwendigen Privilegien vnnd Freyheiten zu begaben / wie folgt: Als nämlich fürs erste / daß innerhalb vier vnd zwantzig Jahren niemand von den Innheimischẽ oder Innwohnern dieser Lande / anders als allein im Namen der vereinigten Compagnj oder Gesellschafft auß den Vereinigten Niderlanden / oder ausserhalb vnd anderswoher fahren vnd handeln soll an das Gestadt vnd Landt in Africa, von dem Tropico Cancri an / biß an das Caput Bonae Spei, noch auff die Lande von America, oder West Indien / so sich anfängt an dem Sud-Ende von Terra noua, durch die Strasse von Magelanes, von Le Maire, oder durch andere Strassen vnd Oerter mehr da herumb gelegen / biß an die Strasse von Anian, so wol auff der Nord-See / als auff der Sud-See / noch auff irgendt ein andere Insel / so wol auff einer / als auff der andern Seiten / vnd zwischen beyden gelegen / wiedan auch auff die Australische vnd Mittagische Lande / so sich erstrecken vnnd gelegen seyn zwischen beyden Meridianen: Ins Osten zwar / biß an das Cabo de boune Esperance, In Westen aber / biß an das Ost-Ende / von Noua Guinea inclusiuè. Woferrn dann jemandt sich wirdt vnderstehen zu fahren oder handthieren an einigem Ort / innerhalb der gedachten Grentzen / ohne Consens vnd Erlaubnuß diser Gesellschafft / der soll sein Schiff vnd Güter / so an denselbigẽ Oertern angetroffen werden / verwürcket vnd verlohren haben / vnnd sollen dieselbige im Namen dieser Gesellschafft alle angehalten / confiscirt / genommen vnd eingezogen werden: Auch im Fall solche Schiffe vnd Güter möchten verkaufft / oder anderswohin verführet worden seyn / sollen an statt derselben die jenigen / welchen solche Schiff zustehẽ / vnd die sie außgerüstet / abgefertiget / oder Gemeinschafft oder Theil daran haben / angenommen werden: doch außgenommen / so vor Dato dieses auß diesen oder andern Landen an solche Orte geschiffet vnd außgefahren / dann den jenigen jhre Reise zu volenden frey seyn soll / aber hinfüro nicht mehr / dann auch niemandt an einigen Ort / so in diesen Artickeln begriffen / hinfort fahren / schiffen vnd handeln soll / ob schon noch vor dieser Handlung vnd Gesellschafft endlichem Schluß vnnd Vollendung er ein solches hette thun wöllen / sondern er soll gehalten vnd angesehen werden / als einer der in fraudem dieser vnserer Wolmeynung / dem gemeinen Besten hette wöllen zuwider handeln / in Betrachtung / daß die Sud-Fahrt auff das Ponte del Re soll continuirt vnd verfolgt werden auff Condition vnd Instruction / so von vns deßwegen gemacht vnd gegeben worden / ohne etwas anders / so dieser Handlung möchte beygefüget werden. II. Soll demnach die obgedachte Gesellschafft Macht haben / in vnserm Namen / jnnerhalb den vorbenannten Grentzen vnd Limiten / allerhandt Contracten vnnd Verbündnusse zu machen mit den Fürsten vnd natürlichen Besitzern der darinnen begriffenen Landẽ / auch Casteel vnd Vestungen zu bawen / Verwalter / Kriegsvolck / Obrigkeit / vnd anders / so zu Erhaltung dero Orten / vnd zu guter Policey vnnd Ordnung von nöthen / zuverordnen vnd anzustellen / auch eyn: vnd abzusetzen / wie sie solches nach Notdurfft der Sachen vor gut / dienstlich vnnd notwendig befinden werden. Es soll jhnen auch frey vnd zugelassen seyn / allerley fruchtbare vnnd vnbewohnte Oerter mit Volck zubesetzen / vnd alles zu thun / so zum Nutzen dieser Lande / vñ vermehrung deß Handels dienstlich. Sie sollen auch förters vns communiciren vnd vberlieffern alle Contracten vnnd Verbündnussen / so sie mit obgedachten Fürsten vnd Völckern gemacht haben / benebens aller Gelegenheit der Vestungen / Besatzungen vnd Erbawungen / so von jhnẽ daselbst fürgenommen / vnd ins Wercke gerichtet worden. III. Weil sonderlich der von jhnen daselbst bestellte Gubernator nachmals von vns solle bestättigt werden / vnd er von vns Befehl zuempfangen / auch so wol er / als alle Vice-Gubernatoren / Befelchshaber vnd Officirer / den Eyd so wol vns als der Gesellschafft / zu thun vnd zu leysten / schuldig seyn sollen. IV. Vnd im Fall etwa die obgedachte Gesellschafft an einem dero Oertern / vnter dem Schein der Freundschafft betrogen / oder vbel tractirt werden solte / oder sie vmb jhr vertrawtes Geldt oder Kauffmannschafft betrogen vnnd vbervortheilet / oder ohne einige Nutzen deßwegen zugeniessen / abgewiesen werden solten / daß sie den Schaden / nach Gelegenheit der Sache / vnd nach jhrem besten Vermögen / zu recht zu bringen / mit allen hierzu nothwendigen Mitteln / schuldig seyn sollen. V. So dann zur Besatzung / Versicherung vnd Defension derselben Lande vnd Kauffmannschafft / auch von nöthen seyn möchten / einig Kriegesvolck mitzuführen / wöllẽ wir nach Beschaffenheit deß Orts vnd Gelegenheit der Sache / die obgedachte Gesellschafft versehen mit einem solchen <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0726" n="647"/> liches an den hernach verzeichneten Orten könne gehandelt / getrieben / vnd erhalten werden / wegen der grossen Gefahr vnd Vngelegenheit deß Meeres / so bey so weiten Reysen fürfallen / als haben wir auß diesen vnnd andern vns darzu bewegenden Vrsachen / für rahtsam vnnd gut befunden / daß die Schifffahrt vnnd Handthierung in den Quartiern von West Indien / Africa / vnd andern hernach verzeichneten Orten / forthin anders nicht soll getrieben werden / als mit allgemeiner vereinigter Macht vnnd Gewalt der Kauffleute vnnd Innwohner dieser Lande / vnd daß zu solchem Ende gemacht werde soll ein allgemeine Gesellschafft / welche wir auß sonderlicher Affection vnd Zuneigung zu dem gemeinen Besten / vnd daß die Innwohner dieser Lande bey guter Nahrung vnd Wolfahrt mögen erhalten werden / mit vnser Hülffe / Gunst vnd Beystandt / so viel die Gelegenheit dieser Lande erleyden kan / begehren zu befördern / auch mit notwendigen Privilegien vnnd Freyheiten zu begaben / wie folgt:</p> <p>Als nämlich fürs erste / daß innerhalb vier vnd zwantzig Jahren niemand von den Innheimischẽ oder Innwohnern dieser Lande / anders als allein im Namen der vereinigten Compagnj oder Gesellschafft auß den Vereinigten Niderlanden / oder ausserhalb vnd anderswoher fahren vnd handeln soll an das Gestadt vnd Landt in Africa, von dem Tropico Cancri an / biß an das Caput Bonae Spei, noch auff die Lande von America, oder West Indien / so sich anfängt an dem Sud-Ende von Terra noua, durch die Strasse von Magelanes, von Le Maire, oder durch andere Strassen vnd Oerter mehr da herumb gelegen / biß an die Strasse von Anian, so wol auff der Nord-See / als auff der Sud-See / noch auff irgendt ein andere Insel / so wol auff einer / als auff der andern Seiten / vnd zwischen beyden gelegen / wiedan auch auff die Australische vnd Mittagische Lande / so sich erstrecken vnnd gelegen seyn zwischen beyden Meridianen: Ins Osten zwar / biß an das Cabo de boune Esperance, In Westen aber / biß an das Ost-Ende / von Noua Guinea inclusiuè. Woferrn dann jemandt sich wirdt vnderstehen zu fahren oder handthieren an einigem Ort / innerhalb der gedachten Grentzen / ohne Consens vnd Erlaubnuß diser Gesellschafft / der soll sein Schiff vnd Güter / so an denselbigẽ Oertern angetroffen werden / verwürcket vnd verlohren haben / vnnd sollen dieselbige im Namen dieser Gesellschafft alle angehalten / confiscirt / genommen vnd eingezogen werden: Auch im Fall solche Schiffe vnd Güter möchten verkaufft / oder anderswohin verführet worden seyn / sollen an statt derselben die jenigen / welchen solche Schiff zustehẽ / vnd die sie außgerüstet / abgefertiget / oder Gemeinschafft oder Theil daran haben / angenommen werden: doch außgenommen / so vor Dato dieses auß diesen oder andern Landen an solche Orte geschiffet vnd außgefahren / dann den jenigen jhre Reise zu volenden frey seyn soll / aber hinfüro nicht mehr / dann auch niemandt an einigen Ort / so in diesen Artickeln begriffen / hinfort fahren / schiffen vnd handeln soll / ob schon noch vor dieser Handlung vnd Gesellschafft endlichem Schluß vnnd Vollendung er ein solches hette thun wöllen / sondern er soll gehalten vnd angesehen werden / als einer der in fraudem dieser vnserer Wolmeynung / dem gemeinen Besten hette wöllen zuwider handeln / in Betrachtung / daß die Sud-Fahrt auff das Ponte del Re soll continuirt vnd verfolgt werden auff Condition vnd Instruction / so von vns deßwegen gemacht vnd gegeben worden / ohne etwas anders / so dieser Handlung möchte beygefüget werden.</p> <p>II. Soll demnach die obgedachte Gesellschafft Macht haben / in vnserm Namen / jnnerhalb den vorbenannten Grentzen vnd Limiten / allerhandt Contracten vnnd Verbündnusse zu machen mit den Fürsten vnd natürlichen Besitzern der darinnen begriffenen Landẽ / auch Casteel vnd Vestungen zu bawen / Verwalter / Kriegsvolck / Obrigkeit / vnd anders / so zu Erhaltung dero Orten / vnd zu guter Policey vnnd Ordnung von nöthen / zuverordnen vnd anzustellen / auch eyn: vnd abzusetzen / wie sie solches nach Notdurfft der Sachen vor gut / dienstlich vnnd notwendig befinden werden. Es soll jhnen auch frey vnd zugelassen seyn / allerley fruchtbare vnnd vnbewohnte Oerter mit Volck zubesetzen / vnd alles zu thun / so zum Nutzen dieser Lande / vñ vermehrung deß Handels dienstlich. Sie sollen auch förters vns communiciren vnd vberlieffern alle Contracten vnnd Verbündnussen / so sie mit obgedachten Fürsten vnd Völckern gemacht haben / benebens aller Gelegenheit der Vestungen / Besatzungen vnd Erbawungen / so von jhnẽ daselbst fürgenommen / vnd ins Wercke gerichtet worden.</p> <p>III. Weil sonderlich der von jhnen daselbst bestellte Gubernator nachmals von vns solle bestättigt werden / vnd er von vns Befehl zuempfangen / auch so wol er / als alle Vice-Gubernatoren / Befelchshaber vnd Officirer / den Eyd so wol vns als der Gesellschafft / zu thun vnd zu leysten / schuldig seyn sollen.</p> <p>IV. Vnd im Fall etwa die obgedachte Gesellschafft an einem dero Oertern / vnter dem Schein der Freundschafft betrogen / oder vbel tractirt werden solte / oder sie vmb jhr vertrawtes Geldt oder Kauffmannschafft betrogen vnnd vbervortheilet / oder ohne einige Nutzen deßwegen zugeniessen / abgewiesen werden solten / daß sie den Schaden / nach Gelegenheit der Sache / vnd nach jhrem besten Vermögen / zu recht zu bringen / mit allen hierzu nothwendigen Mitteln / schuldig seyn sollen.</p> <p>V. So dann zur Besatzung / Versicherung vnd Defension derselben Lande vnd Kauffmannschafft / auch von nöthen seyn möchten / einig Kriegesvolck mitzuführen / wöllẽ wir nach Beschaffenheit deß Orts vnd Gelegenheit der Sache / die obgedachte Gesellschafft versehen mit einem solchen </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [647/0726]
liches an den hernach verzeichneten Orten könne gehandelt / getrieben / vnd erhalten werden / wegen der grossen Gefahr vnd Vngelegenheit deß Meeres / so bey so weiten Reysen fürfallen / als haben wir auß diesen vnnd andern vns darzu bewegenden Vrsachen / für rahtsam vnnd gut befunden / daß die Schifffahrt vnnd Handthierung in den Quartiern von West Indien / Africa / vnd andern hernach verzeichneten Orten / forthin anders nicht soll getrieben werden / als mit allgemeiner vereinigter Macht vnnd Gewalt der Kauffleute vnnd Innwohner dieser Lande / vnd daß zu solchem Ende gemacht werde soll ein allgemeine Gesellschafft / welche wir auß sonderlicher Affection vnd Zuneigung zu dem gemeinen Besten / vnd daß die Innwohner dieser Lande bey guter Nahrung vnd Wolfahrt mögen erhalten werden / mit vnser Hülffe / Gunst vnd Beystandt / so viel die Gelegenheit dieser Lande erleyden kan / begehren zu befördern / auch mit notwendigen Privilegien vnnd Freyheiten zu begaben / wie folgt:
Als nämlich fürs erste / daß innerhalb vier vnd zwantzig Jahren niemand von den Innheimischẽ oder Innwohnern dieser Lande / anders als allein im Namen der vereinigten Compagnj oder Gesellschafft auß den Vereinigten Niderlanden / oder ausserhalb vnd anderswoher fahren vnd handeln soll an das Gestadt vnd Landt in Africa, von dem Tropico Cancri an / biß an das Caput Bonae Spei, noch auff die Lande von America, oder West Indien / so sich anfängt an dem Sud-Ende von Terra noua, durch die Strasse von Magelanes, von Le Maire, oder durch andere Strassen vnd Oerter mehr da herumb gelegen / biß an die Strasse von Anian, so wol auff der Nord-See / als auff der Sud-See / noch auff irgendt ein andere Insel / so wol auff einer / als auff der andern Seiten / vnd zwischen beyden gelegen / wiedan auch auff die Australische vnd Mittagische Lande / so sich erstrecken vnnd gelegen seyn zwischen beyden Meridianen: Ins Osten zwar / biß an das Cabo de boune Esperance, In Westen aber / biß an das Ost-Ende / von Noua Guinea inclusiuè. Woferrn dann jemandt sich wirdt vnderstehen zu fahren oder handthieren an einigem Ort / innerhalb der gedachten Grentzen / ohne Consens vnd Erlaubnuß diser Gesellschafft / der soll sein Schiff vnd Güter / so an denselbigẽ Oertern angetroffen werden / verwürcket vnd verlohren haben / vnnd sollen dieselbige im Namen dieser Gesellschafft alle angehalten / confiscirt / genommen vnd eingezogen werden: Auch im Fall solche Schiffe vnd Güter möchten verkaufft / oder anderswohin verführet worden seyn / sollen an statt derselben die jenigen / welchen solche Schiff zustehẽ / vnd die sie außgerüstet / abgefertiget / oder Gemeinschafft oder Theil daran haben / angenommen werden: doch außgenommen / so vor Dato dieses auß diesen oder andern Landen an solche Orte geschiffet vnd außgefahren / dann den jenigen jhre Reise zu volenden frey seyn soll / aber hinfüro nicht mehr / dann auch niemandt an einigen Ort / so in diesen Artickeln begriffen / hinfort fahren / schiffen vnd handeln soll / ob schon noch vor dieser Handlung vnd Gesellschafft endlichem Schluß vnnd Vollendung er ein solches hette thun wöllen / sondern er soll gehalten vnd angesehen werden / als einer der in fraudem dieser vnserer Wolmeynung / dem gemeinen Besten hette wöllen zuwider handeln / in Betrachtung / daß die Sud-Fahrt auff das Ponte del Re soll continuirt vnd verfolgt werden auff Condition vnd Instruction / so von vns deßwegen gemacht vnd gegeben worden / ohne etwas anders / so dieser Handlung möchte beygefüget werden.
II. Soll demnach die obgedachte Gesellschafft Macht haben / in vnserm Namen / jnnerhalb den vorbenannten Grentzen vnd Limiten / allerhandt Contracten vnnd Verbündnusse zu machen mit den Fürsten vnd natürlichen Besitzern der darinnen begriffenen Landẽ / auch Casteel vnd Vestungen zu bawen / Verwalter / Kriegsvolck / Obrigkeit / vnd anders / so zu Erhaltung dero Orten / vnd zu guter Policey vnnd Ordnung von nöthen / zuverordnen vnd anzustellen / auch eyn: vnd abzusetzen / wie sie solches nach Notdurfft der Sachen vor gut / dienstlich vnnd notwendig befinden werden. Es soll jhnen auch frey vnd zugelassen seyn / allerley fruchtbare vnnd vnbewohnte Oerter mit Volck zubesetzen / vnd alles zu thun / so zum Nutzen dieser Lande / vñ vermehrung deß Handels dienstlich. Sie sollen auch förters vns communiciren vnd vberlieffern alle Contracten vnnd Verbündnussen / so sie mit obgedachten Fürsten vnd Völckern gemacht haben / benebens aller Gelegenheit der Vestungen / Besatzungen vnd Erbawungen / so von jhnẽ daselbst fürgenommen / vnd ins Wercke gerichtet worden.
III. Weil sonderlich der von jhnen daselbst bestellte Gubernator nachmals von vns solle bestättigt werden / vnd er von vns Befehl zuempfangen / auch so wol er / als alle Vice-Gubernatoren / Befelchshaber vnd Officirer / den Eyd so wol vns als der Gesellschafft / zu thun vnd zu leysten / schuldig seyn sollen.
IV. Vnd im Fall etwa die obgedachte Gesellschafft an einem dero Oertern / vnter dem Schein der Freundschafft betrogen / oder vbel tractirt werden solte / oder sie vmb jhr vertrawtes Geldt oder Kauffmannschafft betrogen vnnd vbervortheilet / oder ohne einige Nutzen deßwegen zugeniessen / abgewiesen werden solten / daß sie den Schaden / nach Gelegenheit der Sache / vnd nach jhrem besten Vermögen / zu recht zu bringen / mit allen hierzu nothwendigen Mitteln / schuldig seyn sollen.
V. So dann zur Besatzung / Versicherung vnd Defension derselben Lande vnd Kauffmannschafft / auch von nöthen seyn möchten / einig Kriegesvolck mitzuführen / wöllẽ wir nach Beschaffenheit deß Orts vnd Gelegenheit der Sache / die obgedachte Gesellschafft versehen mit einem solchen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |