Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.liches an den hernach verzeichneten Orten könne gehandelt / getrieben / vnd erhalten werden / wegen der grossen Gefahr vnd Vngelegenheit deß Meeres / so bey so weiten Reysen fürfallen / als haben wir auß diesen vnnd andern vns darzu bewegenden Vrsachen / für rahtsam vnnd gut befunden / daß die Schifffahrt vnnd Handthierung in den Quartiern von West Indien / Africa / vnd andern hernach verzeichneten Orten / forthin anders nicht soll getrieben werden / als mit allgemeiner vereinigter Macht vnnd Gewalt der Kauffleute vnnd Innwohner dieser Lande / vnd daß zu solchem Ende gemacht werde soll ein allgemeine Gesellschafft / welche wir auß sonderlicher Affection vnd Zuneigung zu dem gemeinen Besten / vnd daß die Innwohner dieser Lande bey guter Nahrung vnd Wolfahrt mögen erhalten werden / mit vnser Hülffe / Gunst vnd Beystandt / so viel die Gelegenheit dieser Lande erleyden kan / begehren zu befördern / auch mit notwendigen Privilegien vnnd Freyheiten zu begaben / wie folgt: Als nämlich fürs erste / daß innerhalb vier vnd zwantzig Jahren niemand von den Innheimischen oder Innwohnern dieser Lande / anders als allein im Namen der vereinigten Compagnj oder Gesellschafft auß den Vereinigten Niderlanden / oder ausserhalb vnd anderswoher fahren vnd handeln soll an das Gestadt vnd Landt in Africa, von dem Tropico Cancri an / biß an das Caput Bonae Spei, noch auff die Lande von America, oder West Indien / so sich anfängt an dem Sud-Ende von Terra noua, durch die Strasse von Magelanes, von Le Maire, oder durch andere Strassen vnd Oerter mehr da herumb gelegen / biß an die Strasse von Anian, so wol auff der Nord-See / als auff der Sud-See / noch auff irgendt ein andere Insel / so wol auff einer / als auff der andern Seiten / vnd zwischen beyden gelegen / wiedan auch auff die Australische vnd Mittagische Lande / so sich erstrecken vnnd gelegen seyn zwischen beyden Meridianen: Ins Osten zwar / biß an das Cabo de boune Esperance, In Westen aber / biß an das Ost-Ende / von Noua Guinea inclusiue. Woferrn dann jemandt sich wirdt vnderstehen zu fahren oder handthieren an einigem Ort / innerhalb der gedachten Grentzen / ohne Consens vnd Erlaubnuß diser Gesellschafft / der soll sein Schiff vnd Güter / so an denselbigen Oertern angetroffen werden / verwürcket vnd verlohren haben / vnnd sollen dieselbige im Namen dieser Gesellschafft alle angehalten / confiscirt / genommen vnd eingezogen werden: Auch im Fall solche Schiffe vnd Güter möchten verkaufft / oder anderswohin verführet worden seyn / sollen an statt derselben die jenigen / welchen solche Schiff zustehen / vnd die sie außgerüstet / abgefertiget / oder Gemeinschafft oder Theil daran haben / angenommen werden: doch außgenommen / so vor Dato dieses auß diesen oder andern Landen an solche Orte geschiffet vnd außgefahren / dann den jenigen jhre Reise zu volenden frey seyn soll / aber hinfüro nicht mehr / dann auch niemandt an einigen Ort / so in diesen Artickeln begriffen / hinfort fahren / schiffen vnd handeln soll / ob schon noch vor dieser Handlung vnd Gesellschafft endlichem Schluß vnnd Vollendung er ein solches hette thun wöllen / sondern er soll gehalten vnd angesehen werden / als einer der in fraudem dieser vnserer Wolmeynung / dem gemeinen Besten hette wöllen zuwider handeln / in Betrachtung / daß die Sud-Fahrt auff das Ponte del Re soll continuirt vnd verfolgt werden auff Condition vnd Instruction / so von vns deßwegen gemacht vnd gegeben worden / ohne etwas anders / so dieser Handlung möchte beygefüget werden. II. Soll demnach die obgedachte Gesellschafft Macht haben / in vnserm Namen / jnnerhalb den vorbenannten Grentzen vnd Limiten / allerhandt Contracten vnnd Verbündnusse zu machen mit den Fürsten vnd natürlichen Besitzern der darinnen begriffenen Landen / auch Casteel vnd Vestungen zu bawen / Verwalter / Kriegsvolck / Obrigkeit / vnd anders / so zu Erhaltung dero Orten / vnd zu guter Policey vnnd Ordnung von nöthen / zuverordnen vnd anzustellen / auch eyn: vnd abzusetzen / wie sie solches nach Notdurfft der Sachen vor gut / dienstlich vnnd notwendig befinden werden. Es soll jhnen auch frey vnd zugelassen seyn / allerley fruchtbare vnnd vnbewohnte Oerter mit Volck zubesetzen / vnd alles zu thun / so zum Nutzen dieser Lande / vnd vermehrung deß Handels dienstlich. Sie sollen auch förters vns communiciren vnd vberlieffern alle Contracten vnnd Verbündnussen / so sie mit obgedachten Fürsten vnd Völckern gemacht haben / benebens aller Gelegenheit der Vestungen / Besatzungen vnd Erbawungen / so von jhnen daselbst fürgenommen / vnd ins Wercke gerichtet worden. III. Weil sonderlich der von jhnen daselbst bestellte Gubernator nachmals von vns solle bestättigt werden / vnd er von vns Befehl zuempfangen / auch so wol er / als alle Vice-Gubernatoren / Befelchshaber vnd Officirer / den Eyd so wol vns als der Gesellschafft / zu thun vnd zu leysten / schuldig seyn sollen. IV. Vnd im Fall etwa die obgedachte Gesellschafft an einem dero Oertern / vnter dem Schein der Freundschafft betrogen / oder vbel tractirt werden solte / oder sie vmb jhr vertrawtes Geldt oder Kauffmannschafft betrogen vnnd vbervortheilet / oder ohne einige Nutzen deßwegen zugeniessen / abgewiesen werden solten / daß sie den Schaden / nach Gelegenheit der Sache / vnd nach jhrem besten Vermögen / zu recht zu bringen / mit allen hierzu nothwendigen Mitteln / schuldig seyn sollen. V. So dann zur Besatzung / Versicherung vnd Defension derselben Lande vnd Kauffmannschafft / auch von nöthen seyn möchten / einig Kriegesvolck mitzuführen / wöllen wir nach Beschaffenheit deß Orts vnd Gelegenheit der Sache / die obgedachte Gesellschafft versehen mit einem solchen liches an den hernach verzeichneten Orten könne gehandelt / getrieben / vnd erhalten werden / wegen der grossen Gefahr vnd Vngelegenheit deß Meeres / so bey so weiten Reysen fürfallen / als haben wir auß diesen vnnd andern vns darzu bewegenden Vrsachen / für rahtsam vnnd gut befunden / daß die Schifffahrt vnnd Handthierung in den Quartiern von West Indien / Africa / vnd andern hernach verzeichneten Orten / forthin anders nicht soll getrieben werden / als mit allgemeiner vereinigter Macht vnnd Gewalt der Kauffleute vnnd Innwohner dieser Lande / vnd daß zu solchem Ende gemacht werde soll ein allgemeine Gesellschafft / welche wir auß sonderlicher Affection vnd Zuneigung zu dem gemeinen Besten / vnd daß die Innwohner dieser Lande bey guter Nahrung vnd Wolfahrt mögen erhalten werden / mit vnser Hülffe / Gunst vnd Beystandt / so viel die Gelegenheit dieser Lande erleyden kan / begehren zu befördern / auch mit notwendigen Privilegien vnnd Freyheiten zu begaben / wie folgt: Als nämlich fürs erste / daß innerhalb vier vnd zwantzig Jahren niemand von den Innheimischẽ oder Innwohnern dieser Lande / anders als allein im Namen der vereinigten Compagnj oder Gesellschafft auß den Vereinigten Niderlanden / oder ausserhalb vnd anderswoher fahren vnd handeln soll an das Gestadt vnd Landt in Africa, von dem Tropico Cancri an / biß an das Caput Bonae Spei, noch auff die Lande von America, oder West Indien / so sich anfängt an dem Sud-Ende von Terra noua, durch die Strasse von Magelanes, von Le Maire, oder durch andere Strassen vnd Oerter mehr da herumb gelegen / biß an die Strasse von Anian, so wol auff der Nord-See / als auff der Sud-See / noch auff irgendt ein andere Insel / so wol auff einer / als auff der andern Seiten / vnd zwischen beyden gelegen / wiedan auch auff die Australische vnd Mittagische Lande / so sich erstrecken vnnd gelegen seyn zwischen beyden Meridianen: Ins Osten zwar / biß an das Cabo de boune Esperance, In Westen aber / biß an das Ost-Ende / von Noua Guinea inclusiuè. Woferrn dann jemandt sich wirdt vnderstehen zu fahren oder handthieren an einigem Ort / innerhalb der gedachten Grentzen / ohne Consens vnd Erlaubnuß diser Gesellschafft / der soll sein Schiff vnd Güter / so an denselbigẽ Oertern angetroffen werden / verwürcket vnd verlohren haben / vnnd sollen dieselbige im Namen dieser Gesellschafft alle angehalten / confiscirt / genommen vnd eingezogen werden: Auch im Fall solche Schiffe vnd Güter möchten verkaufft / oder anderswohin verführet worden seyn / sollen an statt derselben die jenigen / welchen solche Schiff zustehẽ / vnd die sie außgerüstet / abgefertiget / oder Gemeinschafft oder Theil daran haben / angenommen werden: doch außgenommen / so vor Dato dieses auß diesen oder andern Landen an solche Orte geschiffet vnd außgefahren / dann den jenigen jhre Reise zu volenden frey seyn soll / aber hinfüro nicht mehr / dann auch niemandt an einigen Ort / so in diesen Artickeln begriffen / hinfort fahren / schiffen vnd handeln soll / ob schon noch vor dieser Handlung vnd Gesellschafft endlichem Schluß vnnd Vollendung er ein solches hette thun wöllen / sondern er soll gehalten vnd angesehen werden / als einer der in fraudem dieser vnserer Wolmeynung / dem gemeinen Besten hette wöllen zuwider handeln / in Betrachtung / daß die Sud-Fahrt auff das Ponte del Re soll continuirt vnd verfolgt werden auff Condition vnd Instruction / so von vns deßwegen gemacht vnd gegeben worden / ohne etwas anders / so dieser Handlung möchte beygefüget werden. II. Soll demnach die obgedachte Gesellschafft Macht haben / in vnserm Namen / jnnerhalb den vorbenannten Grentzen vnd Limiten / allerhandt Contracten vnnd Verbündnusse zu machen mit den Fürsten vnd natürlichen Besitzern der darinnen begriffenen Landẽ / auch Casteel vnd Vestungen zu bawen / Verwalter / Kriegsvolck / Obrigkeit / vnd anders / so zu Erhaltung dero Orten / vnd zu guter Policey vnnd Ordnung von nöthen / zuverordnen vnd anzustellen / auch eyn: vnd abzusetzen / wie sie solches nach Notdurfft der Sachen vor gut / dienstlich vnnd notwendig befinden werden. Es soll jhnen auch frey vnd zugelassen seyn / allerley fruchtbare vnnd vnbewohnte Oerter mit Volck zubesetzen / vnd alles zu thun / so zum Nutzen dieser Lande / vñ vermehrung deß Handels dienstlich. Sie sollen auch förters vns communiciren vnd vberlieffern alle Contracten vnnd Verbündnussen / so sie mit obgedachten Fürsten vnd Völckern gemacht haben / benebens aller Gelegenheit der Vestungen / Besatzungen vnd Erbawungen / so von jhnẽ daselbst fürgenommen / vnd ins Wercke gerichtet worden. III. Weil sonderlich der von jhnen daselbst bestellte Gubernator nachmals von vns solle bestättigt werden / vnd er von vns Befehl zuempfangen / auch so wol er / als alle Vice-Gubernatoren / Befelchshaber vnd Officirer / den Eyd so wol vns als der Gesellschafft / zu thun vnd zu leysten / schuldig seyn sollen. IV. Vnd im Fall etwa die obgedachte Gesellschafft an einem dero Oertern / vnter dem Schein der Freundschafft betrogen / oder vbel tractirt werden solte / oder sie vmb jhr vertrawtes Geldt oder Kauffmannschafft betrogen vnnd vbervortheilet / oder ohne einige Nutzen deßwegen zugeniessen / abgewiesen werden solten / daß sie den Schaden / nach Gelegenheit der Sache / vnd nach jhrem besten Vermögen / zu recht zu bringen / mit allen hierzu nothwendigen Mitteln / schuldig seyn sollen. V. So dann zur Besatzung / Versicherung vnd Defension derselben Lande vnd Kauffmannschafft / auch von nöthen seyn möchten / einig Kriegesvolck mitzuführen / wöllẽ wir nach Beschaffenheit deß Orts vnd Gelegenheit der Sache / die obgedachte Gesellschafft versehen mit einem solchen <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0726" n="647"/> liches an den hernach verzeichneten Orten könne gehandelt / getrieben / vnd erhalten werden / wegen der grossen Gefahr vnd Vngelegenheit deß Meeres / so bey so weiten Reysen fürfallen / als haben wir auß diesen vnnd andern vns darzu bewegenden Vrsachen / für rahtsam vnnd gut befunden / daß die Schifffahrt vnnd Handthierung in den Quartiern von West Indien / Africa / vnd andern hernach verzeichneten Orten / forthin anders nicht soll getrieben werden / als mit allgemeiner vereinigter Macht vnnd Gewalt der Kauffleute vnnd Innwohner dieser Lande / vnd daß zu solchem Ende gemacht werde soll ein allgemeine Gesellschafft / welche wir auß sonderlicher Affection vnd Zuneigung zu dem gemeinen Besten / vnd daß die Innwohner dieser Lande bey guter Nahrung vnd Wolfahrt mögen erhalten werden / mit vnser Hülffe / Gunst vnd Beystandt / so viel die Gelegenheit dieser Lande erleyden kan / begehren zu befördern / auch mit notwendigen Privilegien vnnd Freyheiten zu begaben / wie folgt:</p> <p>Als nämlich fürs erste / daß innerhalb vier vnd zwantzig Jahren niemand von den Innheimischẽ oder Innwohnern dieser Lande / anders als allein im Namen der vereinigten Compagnj oder Gesellschafft auß den Vereinigten Niderlanden / oder ausserhalb vnd anderswoher fahren vnd handeln soll an das Gestadt vnd Landt in Africa, von dem Tropico Cancri an / biß an das Caput Bonae Spei, noch auff die Lande von America, oder West Indien / so sich anfängt an dem Sud-Ende von Terra noua, durch die Strasse von Magelanes, von Le Maire, oder durch andere Strassen vnd Oerter mehr da herumb gelegen / biß an die Strasse von Anian, so wol auff der Nord-See / als auff der Sud-See / noch auff irgendt ein andere Insel / so wol auff einer / als auff der andern Seiten / vnd zwischen beyden gelegen / wiedan auch auff die Australische vnd Mittagische Lande / so sich erstrecken vnnd gelegen seyn zwischen beyden Meridianen: Ins Osten zwar / biß an das Cabo de boune Esperance, In Westen aber / biß an das Ost-Ende / von Noua Guinea inclusiuè. Woferrn dann jemandt sich wirdt vnderstehen zu fahren oder handthieren an einigem Ort / innerhalb der gedachten Grentzen / ohne Consens vnd Erlaubnuß diser Gesellschafft / der soll sein Schiff vnd Güter / so an denselbigẽ Oertern angetroffen werden / verwürcket vnd verlohren haben / vnnd sollen dieselbige im Namen dieser Gesellschafft alle angehalten / confiscirt / genommen vnd eingezogen werden: Auch im Fall solche Schiffe vnd Güter möchten verkaufft / oder anderswohin verführet worden seyn / sollen an statt derselben die jenigen / welchen solche Schiff zustehẽ / vnd die sie außgerüstet / abgefertiget / oder Gemeinschafft oder Theil daran haben / angenommen werden: doch außgenommen / so vor Dato dieses auß diesen oder andern Landen an solche Orte geschiffet vnd außgefahren / dann den jenigen jhre Reise zu volenden frey seyn soll / aber hinfüro nicht mehr / dann auch niemandt an einigen Ort / so in diesen Artickeln begriffen / hinfort fahren / schiffen vnd handeln soll / ob schon noch vor dieser Handlung vnd Gesellschafft endlichem Schluß vnnd Vollendung er ein solches hette thun wöllen / sondern er soll gehalten vnd angesehen werden / als einer der in fraudem dieser vnserer Wolmeynung / dem gemeinen Besten hette wöllen zuwider handeln / in Betrachtung / daß die Sud-Fahrt auff das Ponte del Re soll continuirt vnd verfolgt werden auff Condition vnd Instruction / so von vns deßwegen gemacht vnd gegeben worden / ohne etwas anders / so dieser Handlung möchte beygefüget werden.</p> <p>II. Soll demnach die obgedachte Gesellschafft Macht haben / in vnserm Namen / jnnerhalb den vorbenannten Grentzen vnd Limiten / allerhandt Contracten vnnd Verbündnusse zu machen mit den Fürsten vnd natürlichen Besitzern der darinnen begriffenen Landẽ / auch Casteel vnd Vestungen zu bawen / Verwalter / Kriegsvolck / Obrigkeit / vnd anders / so zu Erhaltung dero Orten / vnd zu guter Policey vnnd Ordnung von nöthen / zuverordnen vnd anzustellen / auch eyn: vnd abzusetzen / wie sie solches nach Notdurfft der Sachen vor gut / dienstlich vnnd notwendig befinden werden. Es soll jhnen auch frey vnd zugelassen seyn / allerley fruchtbare vnnd vnbewohnte Oerter mit Volck zubesetzen / vnd alles zu thun / so zum Nutzen dieser Lande / vñ vermehrung deß Handels dienstlich. Sie sollen auch förters vns communiciren vnd vberlieffern alle Contracten vnnd Verbündnussen / so sie mit obgedachten Fürsten vnd Völckern gemacht haben / benebens aller Gelegenheit der Vestungen / Besatzungen vnd Erbawungen / so von jhnẽ daselbst fürgenommen / vnd ins Wercke gerichtet worden.</p> <p>III. Weil sonderlich der von jhnen daselbst bestellte Gubernator nachmals von vns solle bestättigt werden / vnd er von vns Befehl zuempfangen / auch so wol er / als alle Vice-Gubernatoren / Befelchshaber vnd Officirer / den Eyd so wol vns als der Gesellschafft / zu thun vnd zu leysten / schuldig seyn sollen.</p> <p>IV. Vnd im Fall etwa die obgedachte Gesellschafft an einem dero Oertern / vnter dem Schein der Freundschafft betrogen / oder vbel tractirt werden solte / oder sie vmb jhr vertrawtes Geldt oder Kauffmannschafft betrogen vnnd vbervortheilet / oder ohne einige Nutzen deßwegen zugeniessen / abgewiesen werden solten / daß sie den Schaden / nach Gelegenheit der Sache / vnd nach jhrem besten Vermögen / zu recht zu bringen / mit allen hierzu nothwendigen Mitteln / schuldig seyn sollen.</p> <p>V. So dann zur Besatzung / Versicherung vnd Defension derselben Lande vnd Kauffmannschafft / auch von nöthen seyn möchten / einig Kriegesvolck mitzuführen / wöllẽ wir nach Beschaffenheit deß Orts vnd Gelegenheit der Sache / die obgedachte Gesellschafft versehen mit einem solchen </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [647/0726]
liches an den hernach verzeichneten Orten könne gehandelt / getrieben / vnd erhalten werden / wegen der grossen Gefahr vnd Vngelegenheit deß Meeres / so bey so weiten Reysen fürfallen / als haben wir auß diesen vnnd andern vns darzu bewegenden Vrsachen / für rahtsam vnnd gut befunden / daß die Schifffahrt vnnd Handthierung in den Quartiern von West Indien / Africa / vnd andern hernach verzeichneten Orten / forthin anders nicht soll getrieben werden / als mit allgemeiner vereinigter Macht vnnd Gewalt der Kauffleute vnnd Innwohner dieser Lande / vnd daß zu solchem Ende gemacht werde soll ein allgemeine Gesellschafft / welche wir auß sonderlicher Affection vnd Zuneigung zu dem gemeinen Besten / vnd daß die Innwohner dieser Lande bey guter Nahrung vnd Wolfahrt mögen erhalten werden / mit vnser Hülffe / Gunst vnd Beystandt / so viel die Gelegenheit dieser Lande erleyden kan / begehren zu befördern / auch mit notwendigen Privilegien vnnd Freyheiten zu begaben / wie folgt:
Als nämlich fürs erste / daß innerhalb vier vnd zwantzig Jahren niemand von den Innheimischẽ oder Innwohnern dieser Lande / anders als allein im Namen der vereinigten Compagnj oder Gesellschafft auß den Vereinigten Niderlanden / oder ausserhalb vnd anderswoher fahren vnd handeln soll an das Gestadt vnd Landt in Africa, von dem Tropico Cancri an / biß an das Caput Bonae Spei, noch auff die Lande von America, oder West Indien / so sich anfängt an dem Sud-Ende von Terra noua, durch die Strasse von Magelanes, von Le Maire, oder durch andere Strassen vnd Oerter mehr da herumb gelegen / biß an die Strasse von Anian, so wol auff der Nord-See / als auff der Sud-See / noch auff irgendt ein andere Insel / so wol auff einer / als auff der andern Seiten / vnd zwischen beyden gelegen / wiedan auch auff die Australische vnd Mittagische Lande / so sich erstrecken vnnd gelegen seyn zwischen beyden Meridianen: Ins Osten zwar / biß an das Cabo de boune Esperance, In Westen aber / biß an das Ost-Ende / von Noua Guinea inclusiuè. Woferrn dann jemandt sich wirdt vnderstehen zu fahren oder handthieren an einigem Ort / innerhalb der gedachten Grentzen / ohne Consens vnd Erlaubnuß diser Gesellschafft / der soll sein Schiff vnd Güter / so an denselbigẽ Oertern angetroffen werden / verwürcket vnd verlohren haben / vnnd sollen dieselbige im Namen dieser Gesellschafft alle angehalten / confiscirt / genommen vnd eingezogen werden: Auch im Fall solche Schiffe vnd Güter möchten verkaufft / oder anderswohin verführet worden seyn / sollen an statt derselben die jenigen / welchen solche Schiff zustehẽ / vnd die sie außgerüstet / abgefertiget / oder Gemeinschafft oder Theil daran haben / angenommen werden: doch außgenommen / so vor Dato dieses auß diesen oder andern Landen an solche Orte geschiffet vnd außgefahren / dann den jenigen jhre Reise zu volenden frey seyn soll / aber hinfüro nicht mehr / dann auch niemandt an einigen Ort / so in diesen Artickeln begriffen / hinfort fahren / schiffen vnd handeln soll / ob schon noch vor dieser Handlung vnd Gesellschafft endlichem Schluß vnnd Vollendung er ein solches hette thun wöllen / sondern er soll gehalten vnd angesehen werden / als einer der in fraudem dieser vnserer Wolmeynung / dem gemeinen Besten hette wöllen zuwider handeln / in Betrachtung / daß die Sud-Fahrt auff das Ponte del Re soll continuirt vnd verfolgt werden auff Condition vnd Instruction / so von vns deßwegen gemacht vnd gegeben worden / ohne etwas anders / so dieser Handlung möchte beygefüget werden.
II. Soll demnach die obgedachte Gesellschafft Macht haben / in vnserm Namen / jnnerhalb den vorbenannten Grentzen vnd Limiten / allerhandt Contracten vnnd Verbündnusse zu machen mit den Fürsten vnd natürlichen Besitzern der darinnen begriffenen Landẽ / auch Casteel vnd Vestungen zu bawen / Verwalter / Kriegsvolck / Obrigkeit / vnd anders / so zu Erhaltung dero Orten / vnd zu guter Policey vnnd Ordnung von nöthen / zuverordnen vnd anzustellen / auch eyn: vnd abzusetzen / wie sie solches nach Notdurfft der Sachen vor gut / dienstlich vnnd notwendig befinden werden. Es soll jhnen auch frey vnd zugelassen seyn / allerley fruchtbare vnnd vnbewohnte Oerter mit Volck zubesetzen / vnd alles zu thun / so zum Nutzen dieser Lande / vñ vermehrung deß Handels dienstlich. Sie sollen auch förters vns communiciren vnd vberlieffern alle Contracten vnnd Verbündnussen / so sie mit obgedachten Fürsten vnd Völckern gemacht haben / benebens aller Gelegenheit der Vestungen / Besatzungen vnd Erbawungen / so von jhnẽ daselbst fürgenommen / vnd ins Wercke gerichtet worden.
III. Weil sonderlich der von jhnen daselbst bestellte Gubernator nachmals von vns solle bestättigt werden / vnd er von vns Befehl zuempfangen / auch so wol er / als alle Vice-Gubernatoren / Befelchshaber vnd Officirer / den Eyd so wol vns als der Gesellschafft / zu thun vnd zu leysten / schuldig seyn sollen.
IV. Vnd im Fall etwa die obgedachte Gesellschafft an einem dero Oertern / vnter dem Schein der Freundschafft betrogen / oder vbel tractirt werden solte / oder sie vmb jhr vertrawtes Geldt oder Kauffmannschafft betrogen vnnd vbervortheilet / oder ohne einige Nutzen deßwegen zugeniessen / abgewiesen werden solten / daß sie den Schaden / nach Gelegenheit der Sache / vnd nach jhrem besten Vermögen / zu recht zu bringen / mit allen hierzu nothwendigen Mitteln / schuldig seyn sollen.
V. So dann zur Besatzung / Versicherung vnd Defension derselben Lande vnd Kauffmannschafft / auch von nöthen seyn möchten / einig Kriegesvolck mitzuführen / wöllẽ wir nach Beschaffenheit deß Orts vnd Gelegenheit der Sache / die obgedachte Gesellschafft versehen mit einem solchen
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 647. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/726>, abgerufen am 28.07.2024. |