Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Gerechtigkeiten dieser Gesellschafft / so derselben von den Herrn General Staten löblich verliehen vnd ertheilet worden / vnd zugleich auch von jhnen empfangen vnd eynnehmen sollen die Designation vnd verzeichnuß aller Summen Gelts / so ein jeder in die Gesellschafft zu wenden / vnd verschiessen gesinnet / welches Gelt dann soll erleget werden in drey Termin oder Zielen / nemlich ein dritt Theil Außgangs der fünff Monaten / vnd die vbrigen zwey dritt Theil in drey nachfolgenden Jahren / es were dann daß nachmals in gemeiner Versamblung der Befelchshaber für rathsam vnnd gut befunden würde / dieselbe Termin vnnd Ziele weiter zu erstrecken / dessen dann die Participanten vnnd Interessirende in solchem Fall durch offene Patenten verständiget werden sollen. Thun demnach allen vnd jeden zu wissen / daß sie alle Montage vnnd Donnerstage in der Wochen zusammen kommen / vnd einen Sitz halten werden / von neun biß eylff Vhren vor Mittage / in deß Printzen Hoff / daselbst dann die Participanten vnnd Interessirende sie / als bey einander Versamblete / oder auch sonst zu anderer Zeit vnd Stunde / wann es einem jeden belieben vnnd gefallen wirdt / antreffen können / vmb sich anzugeben vnnd jhre Designation oder Anmeldung zu verrichten. Vnd damit ein jeder desto freygebiger zu diesem Werck gemacht werde / als fügen sie zugleich hiermit auch allen vnnd jeden zu wissen / daß nach dem die Verzeichnuß geschehen vnnd das Capital formiret worden / auß den besten vnd verständigsten Participanten / so am meisten erfahren vnd am meisten eingeleget / erwehlet vnd gemacht werden sollen die Verwalter vnd Befelchshaber der Gesellschafft nach Gestalt vnd Gelegenheit / wie die hierüber gemachte Ordnung außweyset. Patent der Staten wider die Jesuiter. Vnder andern ist auch im Monat Februario nachfolgend Patent wider die Jesuiter vnd andere jhres gleichen von den General Staten publiciret worden: P. P. Ob wol der Stillstandt nunmehr zum End geloffen / vnd diese Lande abermals in einen offentlichen Krieg wider den König in Spanien vnd seinen Anhang gerathen sind: nichts desto weniger vnderstehet sich die schändliche vnnd mörderische Sect der Jesuiter vnd anderer Priester / München vnd dergleichen Gesellen / die sich Geistliche oder Ordensleuth nennen / vnd der Römischen Religion zugethan sind / in den Stätten / Flecken vnd Dörffern dieser Landen einzuschleichen / damit sie die gute vnd fromme Innwohner durch jhre falsche Lehr zur Abgötterey bringen / vnd von jhrer vorgesetzten Obrigkeit abwendig machen / auch allerhand Verrätherey vnd Mord der Fürsten vnnd Potentaten anrichten / auff daß sie die Tyranney vnnd vollkommenen Gewalt deß Königs in Spanien vnnd seines Anhangs in Weltlichen vnd deß Pabsts zu Rom in Kirchen Sachen in diese Lande einführen: zu welchem End allerley heimliche vnd verbottene Zusamm enkünfften / zu Nachtheil deß gemeinen Wesens halten / die Kinder vom Gehorsam jhrer Eltern vnnd die Weiber von der schuldigen Pflicht gegen jhren Männern abmahnen: wie solches auß vnderschiedlichen Acten vnd Exempeln ist offenbar worden: dargegen von vns vnd den Herrn Staten einer jeden Provintz vnderschiedliche Mandaten: nach dem löblichen Exempel etlicher Königen vnd Republicen sind gemacht vnd offentlich verkündet worden / denen wir hiemit nichts wollen benommen haben / außgenommen / wo etwas in diesem Mandat anders verordnet wird. Dieweil wir aber diesen boßhafften vnd schädlichen Leuten desto besser zu stewren / seyn genöthiget worden / wider dieselbe noch ferrnere Vorsehung zu thun: Als haben wir verbotten vnd verbieten in Krafft dieses / daß kein Jesuit oder der einigen gradum vnd Stück jres Ordens an sich hat / noch einige Priester / Pfaffen / Münch vnd andere Ordensleut der Röm. Kirchen / sie seyen gleich Ingebohrne oder Außländische / sich in den vereinigten Niderlanden vnnd denen Orthen / die wir in vnserm Gewalt haben / finden lassen sollen: vnd so jhrer einer oder mehr jetzund in gemelten Landen were / so befehlen wir / daß er sich innerhalb 6. Tagen nach Publicirung dieses Mandats von dannen machen / vnnd anderswohin sich begeben soll / bey Straff daß alle die / welche nach gemeldten 6. Tagen in diesen Landen werden betretten / oder nach dato dieses auß andern Orthen hineyn kommen / solten preyß gemacht / als Feinde dieser Landen rantzionirt / angegriffen / angehalten / vnd den Amptleuthen jedes Orths vberantwortet werdamit sie durch Erkanntnuß / Vorwissen vnnd Gutdüncken der Obrigkeit zum erstenmahl auff so hohe Rantzion als man kan / vnd nit vnder 100. Pfund Flämisch / gesetzt werden; davon der jenig / welcher sie / wie gemeldt / wird angehalten / oder sonst den Amptleuten angezeigt vnd entdeckt haben / dergestalt daß sie dardurch in Hafften kommen / drey vierdte Theil / die Amptleuth aber den vierdten Theil geniessen sollen. Zum andern mal sollen sie öffentlich mit Ruthen außgestrichen vnd auß dem Land verbannet / auch nach Gelegenheit an Gelt / zum Nutzen deren / die jetztgemelt / gestrafft werden: Zum drittenmahl soll man jhnen als Zerstörern deß gemeinen Friedens / noch ein härtere Leibsstraff anthun / vnd alle jhre Güter / nach dem es die Sach erfordert / confisciren. Wir verbieten auch ernstlich allen denen / die Macht haben Paßporten außzutheilen / daß sie solchen Leuthen ohn vnser Vorwissen kein Paßport geben. Deßgleichen verbieten wir allen Innwohnern dieser Landen / daß sie solche Leut nit auffnehmen noch herbergen / bey Straff 100. pfund Flämisch für das erstemal: für das ander 200. pfund: fürs dritte sollen sie am Leib gestrafft / vnd verbannet / vnd jhre Güter confiscirt werden. Ferrner so verbieten wir allen Innwohnern dieser Landen / daß sie mit geme[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ten Leuthen durch Brieff oder andere Weg keine Correspondentz halten / vnd so sie einige Brieff von jhnen einpfiengen / solten sie dieselbe den Oberhauptleuthen / oder jedes Orths Obrigkeit liesern / bey Straff 50. pfundt Flämisch / so offt man befinden Gerechtigkeiten dieser Gesellschafft / so derselben von den Herrn General Staten löblich verliehen vnd ertheilet worden / vnd zugleich auch von jhnen empfangen vnd eynnehmen sollen die Designation vnd verzeichnuß aller Summen Gelts / so ein jeder in die Gesellschafft zu wenden / vnd verschiessen gesinnet / welches Gelt dann soll erleget werden in drey Termin oder Zielen / nemlich ein dritt Theil Außgangs der fünff Monaten / vnd die vbrigen zwey dritt Theil in drey nachfolgenden Jahren / es were dann daß nachmals in gemeiner Versamblung der Befelchshaber für rathsam vnnd gut befunden würde / dieselbe Termin vnnd Ziele weiter zu erstrecken / dessen dann die Participanten vnnd Interessirende in solchem Fall durch offene Patenten verständiget werden sollen. Thun demnach allen vnd jeden zu wissen / daß sie alle Montage vnnd Donnerstage in der Wochen zusammen kommen / vnd einen Sitz halten werden / von neun biß eylff Vhren vor Mittage / in deß Printzen Hoff / daselbst dann die Participanten vnnd Interessirende sie / als bey einander Versamblete / oder auch sonst zu anderer Zeit vnd Stunde / wann es einem jeden belieben vnnd gefallen wirdt / antreffen können / vmb sich anzugeben vnnd jhre Designation oder Anmeldung zu verrichten. Vnd damit ein jeder desto freygebiger zu diesem Werck gemacht werde / als fügen sie zugleich hiermit auch allen vnnd jeden zu wissen / daß nach dem die Verzeichnuß geschehen vnnd das Capital formiret worden / auß den besten vnd verständigsten Participanten / so am meisten erfahren vnd am meisten eingeleget / erwehlet vnd gemacht werden sollen die Verwalter vnd Befelchshaber der Gesellschafft nach Gestalt vnd Gelegenheit / wie die hierüber gemachte Ordnung außweyset. Patent der Staten wider die Jesuiter. Vnder andern ist auch im Monat Februario nachfolgend Patent wider die Jesuiter vnd andere jhres gleichen von den General Staten publiciret worden: P. P. Ob wol der Stillstandt nunmehr zum End geloffen / vnd diese Lande abermals in einen offentlichen Krieg wider den König in Spanien vnd seinen Anhang gerathen sind: nichts desto weniger vnderstehet sich die schändliche vnnd mörderische Sect der Jesuiter vnd anderer Priester / München vnd dergleichen Gesellen / die sich Geistliche oder Ordensleuth nennen / vnd der Römischen Religion zugethan sind / in den Stätten / Flecken vnd Dörffern dieser Landen einzuschleichen / damit sie die gute vnd fromme Innwohner durch jhre falsche Lehr zur Abgötterey bringen / vnd von jhrer vorgesetzten Obrigkeit abwendig machen / auch allerhand Verrätherey vnd Mord der Fürsten vnnd Potentaten anrichten / auff daß sie die Tyranney vnnd vollkommenen Gewalt deß Königs in Spanien vnnd seines Anhangs in Weltlichen vnd deß Pabsts zu Rom in Kirchen Sachen in diese Lande einführen: zu welchem End allerley heimliche vnd verbottene Zusam̃ enkünfften / zu Nachtheil deß gemeinen Wesens halten / die Kinder vom Gehorsam jhrer Eltern vnnd die Weiber von der schuldigen Pflicht gegen jhren Männern abmahnen: wie solches auß vnderschiedlichen Acten vnd Exempeln ist offenbar worden: dargegen von vns vnd den Herrn Staten einer jeden Provintz vnderschiedliche Mandaten: nach dem löblichen Exempel etlicher Königen vnd Republicen sind gemacht vnd offentlich verkündet worden / denen wir hiemit nichts wollen benommen haben / außgenommen / wo etwas in diesem Mandat anders verordnet wird. Dieweil wir aber diesen boßhafften vnd schädlichen Leuten desto besser zu stewren / seyn genöthiget wordẽ / wider dieselbe noch ferrnere Vorsehung zu thun: Als haben wir verbotten vnd verbieten in Krafft dieses / daß kein Jesuit oder der einigen gradum vnd Stück jres Ordens an sich hat / noch einige Priester / Pfaffen / Münch vnd andere Ordensleut der Röm. Kirchen / sie seyen gleich Ingebohrne oder Außländische / sich in den vereinigten Niderlanden vnnd denen Orthen / die wir in vnserm Gewalt haben / finden lassen sollen: vnd so jhrer einer oder mehr jetzund in gemelten Landen were / so befehlen wir / daß er sich innerhalb 6. Tagen nach Publicirung dieses Mandats von dannen machen / vnnd anderswohin sich begeben soll / bey Straff daß alle die / welche nach gemeldten 6. Tagen in diesen Landen werden betretten / oder nach dato dieses auß andern Orthen hineyn kommen / solten preyß gemacht / als Feinde dieser Landen rantzionirt / angegriffen / angehalten / vnd den Amptleuthen jedes Orths vberantwortet werdamit sie durch Erkanntnuß / Vorwissen vnnd Gutdüncken der Obrigkeit zum erstenmahl auff so hohe Rantzion als man kan / vnd nit vnder 100. Pfund Flämisch / gesetzt werden; davon der jenig / welcher sie / wie gemeldt / wird angehalten / oder sonst den Amptleuten angezeigt vnd entdeckt haben / dergestalt daß sie dardurch in Hafften kommen / drey vierdte Theil / die Amptleuth aber den vierdten Theil geniessen sollen. Zum andern mal sollen sie öffentlich mit Ruthen außgestrichen vnd auß dem Land verbannet / auch nach Gelegenheit an Gelt / zum Nutzẽ deren / die jetztgemelt / gestrafft werden: Zum drittenmahl soll man jhnen als Zerstörern deß gemeinen Friedens / noch ein härtere Leibsstraff anthun / vñ alle jhre Güter / nach dem es die Sach erfordert / confisciren. Wir verbietẽ auch ernstlich allen denen / die Macht haben Paßporten außzutheilen / daß sie solchen Leuthen ohn vnser Vorwissen kein Paßport geben. Deßgleichen verbieten wir allen Innwohnern dieser Landen / daß sie solche Leut nit auffnehmen noch herbergen / bey Straff 100. pfund Flämisch für das erstemal: für das ander 200. pfund: fürs dritte sollen sie am Leib gestrafft / vnd verbannet / vnd jhre Güter confiscirt werden. Ferrner so verbieten wir allen Innwohnern dieser Landen / daß sie mit geme[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ten Leuthen durch Brieff oder andere Weg keine Correspondentz halten / vnd so sie einige Brieff von jhnen einpfiengen / solten sie dieselbe den Oberhauptleuthen / oder jedes Orths Obrigkeit liesern / bey Straff 50. pfundt Flämisch / so offt man befinden <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0732" n="653"/> Gerechtigkeiten dieser Gesellschafft / so derselben von den Herrn General Staten löblich verliehen vnd ertheilet worden / vnd zugleich auch von jhnen empfangen vnd eynnehmen sollen die Designation vnd verzeichnuß aller Summen Gelts / so ein jeder in die Gesellschafft zu wenden / vnd verschiessen gesinnet / welches Gelt dann soll erleget werden in drey Termin oder Zielen / nemlich ein dritt Theil Außgangs der fünff Monaten / vnd die vbrigen zwey dritt Theil in drey nachfolgenden Jahren / es were dann daß nachmals in gemeiner Versamblung der Befelchshaber für rathsam vnnd gut befunden würde / dieselbe Termin vnnd Ziele weiter zu erstrecken / dessen dann die Participanten vnnd Interessirende in solchem Fall durch offene Patenten verständiget werden sollen.</p> <p>Thun demnach allen vnd jeden zu wissen / daß sie alle Montage vnnd Donnerstage in der Wochen zusammen kommen / vnd einen Sitz halten werden / von neun biß eylff Vhren vor Mittage / in deß Printzen Hoff / daselbst dann die Participanten vnnd Interessirende sie / als bey einander Versamblete / oder auch sonst zu anderer Zeit vnd Stunde / wann es einem jeden belieben vnnd gefallen wirdt / antreffen können / vmb sich anzugeben vnnd jhre Designation oder Anmeldung zu verrichten. Vnd damit ein jeder desto freygebiger zu diesem Werck gemacht werde / als fügen sie zugleich hiermit auch allen vnnd jeden zu wissen / daß nach dem die Verzeichnuß geschehen vnnd das Capital formiret worden / auß den besten vnd verständigsten Participanten / so am meisten erfahren vnd am meisten eingeleget / erwehlet vnd gemacht werden sollen die Verwalter vnd Befelchshaber der Gesellschafft nach Gestalt vnd Gelegenheit / wie die hierüber gemachte Ordnung außweyset.</p> <p><note place="left">Patent der Staten wider die Jesuiter.</note> Vnder andern ist auch im Monat Februario nachfolgend Patent wider die Jesuiter vnd andere jhres gleichen von den General Staten publiciret worden:</p> <p>P. P. Ob wol der Stillstandt nunmehr zum End geloffen / vnd diese Lande abermals in einen offentlichen Krieg wider den König in Spanien vnd seinen Anhang gerathen sind: nichts desto weniger vnderstehet sich die schändliche vnnd mörderische Sect der Jesuiter vnd anderer Priester / München vnd dergleichen Gesellen / die sich Geistliche oder Ordensleuth nennen / vnd der Römischen Religion zugethan sind / in den Stätten / Flecken vnd Dörffern dieser Landen einzuschleichen / damit sie die gute vnd fromme Innwohner durch jhre falsche Lehr zur Abgötterey bringen / vnd von jhrer vorgesetzten Obrigkeit abwendig machen / auch allerhand Verrätherey vnd Mord der Fürsten vnnd Potentaten anrichten / auff daß sie die Tyranney vnnd vollkommenen Gewalt deß Königs in Spanien vnnd seines Anhangs in Weltlichen vnd deß Pabsts zu Rom in Kirchen Sachen in diese Lande einführen: zu welchem End allerley heimliche vnd verbottene Zusam̃ enkünfften / zu Nachtheil deß gemeinen Wesens halten / die Kinder vom Gehorsam jhrer Eltern vnnd die Weiber von der schuldigen Pflicht gegen jhren Männern abmahnen: wie solches auß vnderschiedlichen Acten vnd Exempeln ist offenbar worden: dargegen von vns vnd den Herrn Staten einer jeden Provintz vnderschiedliche Mandaten: nach dem löblichen Exempel etlicher Königen vnd Republicen sind gemacht vnd offentlich verkündet worden / denen wir hiemit nichts wollen benommen haben / außgenommen / wo etwas in diesem Mandat anders verordnet wird.</p> <p>Dieweil wir aber diesen boßhafften vnd schädlichen Leuten desto besser zu stewren / seyn genöthiget wordẽ / wider dieselbe noch ferrnere Vorsehung zu thun: Als haben wir verbotten vnd verbieten in Krafft dieses / daß kein Jesuit oder der einigen gradum vnd Stück jres Ordens an sich hat / noch einige Priester / Pfaffen / Münch vnd andere Ordensleut der Röm. Kirchen / sie seyen gleich Ingebohrne oder Außländische / sich in den vereinigten Niderlanden vnnd denen Orthen / die wir in vnserm Gewalt haben / finden lassen sollen: vnd so jhrer einer oder mehr jetzund in gemelten Landen were / so befehlen wir / daß er sich innerhalb 6. Tagen nach Publicirung dieses Mandats von dannen machen / vnnd anderswohin sich begeben soll / bey Straff daß alle die / welche nach gemeldten 6. Tagen in diesen Landen werden betretten / oder nach dato dieses auß andern Orthen hineyn kommen / solten preyß gemacht / als Feinde dieser Landen rantzionirt / angegriffen / angehalten / vnd den Amptleuthen jedes Orths vberantwortet werdamit sie durch Erkanntnuß / Vorwissen vnnd Gutdüncken der Obrigkeit zum erstenmahl auff so hohe Rantzion als man kan / vnd nit vnder 100. Pfund Flämisch / gesetzt werden; davon der jenig / welcher sie / wie gemeldt / wird angehalten / oder sonst den Amptleuten angezeigt vnd entdeckt haben / dergestalt daß sie dardurch in Hafften kommen / drey vierdte Theil / die Amptleuth aber den vierdten Theil geniessen sollen. Zum andern mal sollen sie öffentlich mit Ruthen außgestrichen vnd auß dem Land verbannet / auch nach Gelegenheit an Gelt / zum Nutzẽ deren / die jetztgemelt / gestrafft werden: Zum drittenmahl soll man jhnen als Zerstörern deß gemeinen Friedens / noch ein härtere Leibsstraff anthun / vñ alle jhre Güter / nach dem es die Sach erfordert / confisciren. Wir verbietẽ auch ernstlich allen denen / die Macht haben Paßporten außzutheilen / daß sie solchen Leuthen ohn vnser Vorwissen kein Paßport geben. Deßgleichen verbieten wir allen Innwohnern dieser Landen / daß sie solche Leut nit auffnehmen noch herbergen / bey Straff 100. pfund Flämisch für das erstemal: für das ander 200. pfund: fürs dritte sollen sie am Leib gestrafft / vnd verbannet / vnd jhre Güter confiscirt werden. Ferrner so verbieten wir allen Innwohnern dieser Landen / daß sie mit geme<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>ten Leuthen durch Brieff oder andere Weg keine Correspondentz halten / vnd so sie einige Brieff von jhnen einpfiengen / solten sie dieselbe den Oberhauptleuthen / oder jedes Orths Obrigkeit liesern / bey Straff 50. pfundt Flämisch / so offt man befinden </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [653/0732]
Gerechtigkeiten dieser Gesellschafft / so derselben von den Herrn General Staten löblich verliehen vnd ertheilet worden / vnd zugleich auch von jhnen empfangen vnd eynnehmen sollen die Designation vnd verzeichnuß aller Summen Gelts / so ein jeder in die Gesellschafft zu wenden / vnd verschiessen gesinnet / welches Gelt dann soll erleget werden in drey Termin oder Zielen / nemlich ein dritt Theil Außgangs der fünff Monaten / vnd die vbrigen zwey dritt Theil in drey nachfolgenden Jahren / es were dann daß nachmals in gemeiner Versamblung der Befelchshaber für rathsam vnnd gut befunden würde / dieselbe Termin vnnd Ziele weiter zu erstrecken / dessen dann die Participanten vnnd Interessirende in solchem Fall durch offene Patenten verständiget werden sollen.
Thun demnach allen vnd jeden zu wissen / daß sie alle Montage vnnd Donnerstage in der Wochen zusammen kommen / vnd einen Sitz halten werden / von neun biß eylff Vhren vor Mittage / in deß Printzen Hoff / daselbst dann die Participanten vnnd Interessirende sie / als bey einander Versamblete / oder auch sonst zu anderer Zeit vnd Stunde / wann es einem jeden belieben vnnd gefallen wirdt / antreffen können / vmb sich anzugeben vnnd jhre Designation oder Anmeldung zu verrichten. Vnd damit ein jeder desto freygebiger zu diesem Werck gemacht werde / als fügen sie zugleich hiermit auch allen vnnd jeden zu wissen / daß nach dem die Verzeichnuß geschehen vnnd das Capital formiret worden / auß den besten vnd verständigsten Participanten / so am meisten erfahren vnd am meisten eingeleget / erwehlet vnd gemacht werden sollen die Verwalter vnd Befelchshaber der Gesellschafft nach Gestalt vnd Gelegenheit / wie die hierüber gemachte Ordnung außweyset.
Vnder andern ist auch im Monat Februario nachfolgend Patent wider die Jesuiter vnd andere jhres gleichen von den General Staten publiciret worden:
Patent der Staten wider die Jesuiter. P. P. Ob wol der Stillstandt nunmehr zum End geloffen / vnd diese Lande abermals in einen offentlichen Krieg wider den König in Spanien vnd seinen Anhang gerathen sind: nichts desto weniger vnderstehet sich die schändliche vnnd mörderische Sect der Jesuiter vnd anderer Priester / München vnd dergleichen Gesellen / die sich Geistliche oder Ordensleuth nennen / vnd der Römischen Religion zugethan sind / in den Stätten / Flecken vnd Dörffern dieser Landen einzuschleichen / damit sie die gute vnd fromme Innwohner durch jhre falsche Lehr zur Abgötterey bringen / vnd von jhrer vorgesetzten Obrigkeit abwendig machen / auch allerhand Verrätherey vnd Mord der Fürsten vnnd Potentaten anrichten / auff daß sie die Tyranney vnnd vollkommenen Gewalt deß Königs in Spanien vnnd seines Anhangs in Weltlichen vnd deß Pabsts zu Rom in Kirchen Sachen in diese Lande einführen: zu welchem End allerley heimliche vnd verbottene Zusam̃ enkünfften / zu Nachtheil deß gemeinen Wesens halten / die Kinder vom Gehorsam jhrer Eltern vnnd die Weiber von der schuldigen Pflicht gegen jhren Männern abmahnen: wie solches auß vnderschiedlichen Acten vnd Exempeln ist offenbar worden: dargegen von vns vnd den Herrn Staten einer jeden Provintz vnderschiedliche Mandaten: nach dem löblichen Exempel etlicher Königen vnd Republicen sind gemacht vnd offentlich verkündet worden / denen wir hiemit nichts wollen benommen haben / außgenommen / wo etwas in diesem Mandat anders verordnet wird.
Dieweil wir aber diesen boßhafften vnd schädlichen Leuten desto besser zu stewren / seyn genöthiget wordẽ / wider dieselbe noch ferrnere Vorsehung zu thun: Als haben wir verbotten vnd verbieten in Krafft dieses / daß kein Jesuit oder der einigen gradum vnd Stück jres Ordens an sich hat / noch einige Priester / Pfaffen / Münch vnd andere Ordensleut der Röm. Kirchen / sie seyen gleich Ingebohrne oder Außländische / sich in den vereinigten Niderlanden vnnd denen Orthen / die wir in vnserm Gewalt haben / finden lassen sollen: vnd so jhrer einer oder mehr jetzund in gemelten Landen were / so befehlen wir / daß er sich innerhalb 6. Tagen nach Publicirung dieses Mandats von dannen machen / vnnd anderswohin sich begeben soll / bey Straff daß alle die / welche nach gemeldten 6. Tagen in diesen Landen werden betretten / oder nach dato dieses auß andern Orthen hineyn kommen / solten preyß gemacht / als Feinde dieser Landen rantzionirt / angegriffen / angehalten / vnd den Amptleuthen jedes Orths vberantwortet werdamit sie durch Erkanntnuß / Vorwissen vnnd Gutdüncken der Obrigkeit zum erstenmahl auff so hohe Rantzion als man kan / vnd nit vnder 100. Pfund Flämisch / gesetzt werden; davon der jenig / welcher sie / wie gemeldt / wird angehalten / oder sonst den Amptleuten angezeigt vnd entdeckt haben / dergestalt daß sie dardurch in Hafften kommen / drey vierdte Theil / die Amptleuth aber den vierdten Theil geniessen sollen. Zum andern mal sollen sie öffentlich mit Ruthen außgestrichen vnd auß dem Land verbannet / auch nach Gelegenheit an Gelt / zum Nutzẽ deren / die jetztgemelt / gestrafft werden: Zum drittenmahl soll man jhnen als Zerstörern deß gemeinen Friedens / noch ein härtere Leibsstraff anthun / vñ alle jhre Güter / nach dem es die Sach erfordert / confisciren. Wir verbietẽ auch ernstlich allen denen / die Macht haben Paßporten außzutheilen / daß sie solchen Leuthen ohn vnser Vorwissen kein Paßport geben. Deßgleichen verbieten wir allen Innwohnern dieser Landen / daß sie solche Leut nit auffnehmen noch herbergen / bey Straff 100. pfund Flämisch für das erstemal: für das ander 200. pfund: fürs dritte sollen sie am Leib gestrafft / vnd verbannet / vnd jhre Güter confiscirt werden. Ferrner so verbieten wir allen Innwohnern dieser Landen / daß sie mit geme_ten Leuthen durch Brieff oder andere Weg keine Correspondentz halten / vnd so sie einige Brieff von jhnen einpfiengen / solten sie dieselbe den Oberhauptleuthen / oder jedes Orths Obrigkeit liesern / bey Straff 50. pfundt Flämisch / so offt man befinden
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