Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Es würde auch ratione poenae zwischen Jhrer K. Majestät vnnd dem Pfaltzgraffen kein Vnterscheidt seyn / weil dero Lande wenigers nicht / als deß Pfaltzgraffen verderbt / da doch zwischen jhnen dieser Vnterscheidt were / daß Jhre Majestät ohn alle Schuld / vnd wider alle Recht vnd Reichs Constitutiones dergleichen widerfahren were: der Pfaltzgraff aber hette ohne Noth / wider Recht vnd Billichkeit / solch Vnheil Jhrer Majestät vnd dem Reich zugefüget. Ingleichem hette er vie Gnad selbst außgeschlagen / vnd sich derselben vnfähig gemacht / weil er keinen trewen Warnungen Platz gegeben / vnd weder sich selbst / noch sein Verbrechen erkennet / sondern in seinen Vngehorsamb dermassen verharret / daß er auch niemals das geringste Zeichen einiger Rew von sich gegeben / sich submittirt oder vmb Gnad vnd Intercession gebetten / auch noch nicht darumb bitten thete: Derowegen dann auch bedencklich were / jhme solche Intercessiones entgegen zutragen / bevorab sein General der von Mansfeldt / in seinem Namen die Hostilitäten auff deß Reichs Boden gegen die gehorsame Stände / auch ohne Vnterscheidt der Religion noch jmmer continuirte / vnd sich je mehr vnnd mehr stärckete. Hiemit gebe der Pfaltzgraff genugsamb an den Tag / daß er vielmehr die Sach mit den Waffen außzuführen / als demütig Gnade zubegehren gedencke. Die Wolfahrt deß Reichs bestünde in der Ergäntzung deß Churfürstlichen Collegii, derhalben hette Jhre Majestät wol daran gethan / daß sie dieselbe fürderlich an die Handt genommen / weil sie nicht anders wisseten / als die Ergäntzung auff ein solchen Fall gleichfals von dem Keyser geschehen were. Anderfeits were hierauff auch angedeutet worden / daß Jhrer Majestät Hochheit vnnd deß Reichs Wolstandt auff der Einigkeit deß Oberhaupts vnnd den Haupt-Säulen der Churfürsten vnter einander beruhe / vnd daß derhalben auff Erhaltung derselben vor allem zu gedencken / vnd zuverhüten / damit dieselbe nicht etwa durch Mißhelligkeit getrennet / welches durch Redintegration deß Churfürstlichen Collegii befördert werden köndte. Deß Pfaltzgraffen Verbrechen weren zwar Weltkündig / vnnd dergleichen Historien in dem Reich wenig erhöret / weil jedoch erinnert worden / da man so gar auff dem strengen Recht stehen solte / daß alsdann der Friedens-Standt schwerlich zu erhalten: so würde darfür gehalten / das bonum pacis publicum allen andern vorzuziehen / vnd Jhrer Majestät zuersuchen were / das gestrenge Recht in eine Keyserliche Clementz zuverwandeln / auff vorgehende Subjection, Deprecation, vnnd was darzu gehören möchte / den Pfaltzgraffen zur Außsöhnung kommen zu lassen / vnd das Reich mit dem lieben Frieden wider zuerfrewen: Dann da solches nicht geschehe / man das newe Blutbadt vnd Verwüstung der noch vbrigen Länder gleichsamb vor Augen sehe: Jhre Majestät hetten dero entwendte Königreich vnd Länder Jhrer Regierung wider vnderwürffig gemacht / mangelte daran nichts / dann die rechte Befestigung vnd ein ruhige Reichs Regierung / welches durch eine Versöhnung vnd Composition zu erlangen. Dargegen were das Glück im Krieg wandelbahr / vnnd müßten bey denselben alle erlangte Victorien in die vngewißheit gespielt werden. Es würde auch die erfolgende Ernewerung deß Kriegs ein scheinbare Vrsach auß dem Proceß vnnd modo puniendi, als insonderheit deß primogeniti, deß Herrn Bruders vnd der Agnaten bekommen / vnd plausibil wöllen gemacht werden / gestalt mit dergleichen principiis allbereit deß Nider Sächsischen Crayß Fürsten eingenommen. Dem König in Engelland würde es tieff zu Hertzen gehen / wann alle seine Bemühung solte ohne Effect verbleiben / vnnd derselbe sein einzige Tochter vnd Enckeln im Exilio ausser aller Hoffnung sehen: andere Anverwandte / die bißhero der Clementz erwartet / möchten es für einen Schimpff auff sich selbsten ziehen / welche allesampt Jhre Majest. mit dero Bezeugung begütigen köndten / vnd dieselbe sampt dem gantzen Reich zu mehrer Obligation vnd Devotion in andern Nothfällen bringen würden. Es were auch wie auß den Vmbständen abzunehmen / von der Spanischen Infantin gerahten worden. Was aber den modum der Begnadigung anlangen thete / da Jhre Majestät zu der Clementz zu bewegen / köndte derowegen ein eigene Tractation vorgenommen werden / darbey zu hoffen / Gott Mittel bescheren würde / dardurch die Keyserliche Hochheit gehandhabet vnd befestiget / den Interessirten Satisfaction gegeben / vnd also der Frieden widergebracht werden möchte. Nachdem man ferrner die Böhmische Reformation von Chur Sachsen hoch beklagt / vnd gar für ein publicum gehalten / vnnd hierdurch leichtlich grosse Gefahr erwecket werden möchte / Jhre Majestät solchen weitaußsehenden dingen ohne Verzug remediren wolten. Deßgleichen nach dem auch auß vielen Klagen vnd Intercessionen von Chur: Fürsten vnd Ständen bekandt / wie weit aussehend die etlichen Erb: Frey: vnd Reichs Stätten / auffgelegte Lasten geachtet würden / vnd dann billich / daß was denselben im Namen Jhrer Majestät versprochen / nicht vberschritten / sondern trewlich gehalten würde: daß man derowegen Jhre Keyserliche Majestät ins gesampt bitten wolte / dieser grossen Beschwernuß ehist abzuhelffen / damit die vngleiche Außdeutungen verhütet / vnd die Commissarien deß vnauff hörlichen Anlauffens abkommen möchten / etc. Auff diese der anwesenden Chur: vnd Fürsten vnd der abwesenden Gesandten Erklärung auff die Keyserliche Proposition / hat J. Keys. Majest. den 27. Januarij sich folgender gestalt erklärt: Keyserliche Resolution auff der Chur: vnd Fürsten Erklärung. Gleich wie Jhre Keyserl. Majest. dero Capitulation niemahls ausser Acht gelassen / sondern sich deroselben auch bey diesem Werck wol erinnert / vnd vor Publicirung der Aacht alles genugsamb bedacht / also hette Jhre Keyserliche Majest zwar wünschen mögen / daß zur Zeit obbesagter Aachtserklärung / die Läuffte also weren beschaffen gewe- Es würde auch ratione poenae zwischen Jhrer K. Majestät vnnd dem Pfaltzgraffen kein Vnterscheidt seyn / weil dero Lande wenigers nicht / als deß Pfaltzgraffen verderbt / da doch zwischen jhnen dieser Vnterscheidt were / daß Jhre Majestät ohn alle Schuld / vnd wider alle Recht vnd Reichs Constitutiones dergleichen widerfahren were: der Pfaltzgraff aber hette ohne Noth / wider Recht vnd Billichkeit / solch Vnheil Jhrer Majestät vnd dem Reich zugefüget. Ingleichem hette er vie Gnad selbst außgeschlagen / vnd sich derselben vnfähig gemacht / weil er keinen trewen Warnungen Platz gegeben / vnd weder sich selbst / noch sein Verbrechen erkennet / sondern in seinen Vngehorsamb dermassen verharret / daß er auch niemals das geringste Zeichen einiger Rew von sich gegeben / sich submittirt oder vmb Gnad vnd Intercession gebetten / auch noch nicht darumb bitten thete: Derowegen dann auch bedencklich were / jhme solche Intercessiones entgegen zutragen / bevorab sein General der von Mansfeldt / in seinem Namen die Hostilitäten auff deß Reichs Boden gegen die gehorsame Stände / auch ohne Vnterscheidt der Religion noch jmmer continuirte / vnd sich je mehr vnnd mehr stärckete. Hiemit gebe der Pfaltzgraff genugsamb an den Tag / daß er vielmehr die Sach mit den Waffen außzuführen / als demütig Gnade zubegehren gedencke. Die Wolfahrt deß Reichs bestünde in der Ergäntzung deß Churfürstlichen Collegii, derhalben hette Jhre Majestät wol daran gethan / daß sie dieselbe fürderlich an die Handt genommen / weil sie nicht anders wisseten / als die Ergäntzung auff ein solchen Fall gleichfals von dem Keyser geschehen were. Anderfeits were hierauff auch angedeutet worden / daß Jhrer Majestät Hochheit vnnd deß Reichs Wolstandt auff der Einigkeit deß Oberhaupts vnnd den Haupt-Säulen der Churfürsten vnter einander beruhe / vnd daß derhalben auff Erhaltung derselben vor allem zu gedencken / vnd zuverhüten / damit dieselbe nicht etwa durch Mißhelligkeit getrennet / welches durch Redintegration deß Churfürstlichen Collegii befördert werden köndte. Deß Pfaltzgraffen Verbrechen weren zwar Weltkündig / vnnd dergleichen Historien in dem Reich wenig erhöret / weil jedoch erinnert worden / da man so gar auff dem strengen Recht stehen solte / daß alsdann der Friedens-Standt schwerlich zu erhalten: so würde darfür gehalten / das bonum pacis publicum allen andern vorzuziehen / vnd Jhrer Majestät zuersuchen were / das gestrenge Recht in eine Keyserliche Clementz zuverwandeln / auff vorgehende Subjection, Deprecation, vnnd was darzu gehören möchte / den Pfaltzgraffen zur Außsöhnung kommen zu lassen / vnd das Reich mit dem lieben Frieden wider zuerfrewen: Dann da solches nicht geschehe / man das newe Blutbadt vnd Verwüstung der noch vbrigen Länder gleichsamb vor Augen sehe: Jhre Majestät hetten dero entwendte Königreich vnd Länder Jhrer Regierung wider vnderwürffig gemacht / mangelte daran nichts / dann die rechte Befestigung vnd ein ruhige Reichs Regierung / welches durch eine Versöhnung vnd Composition zu erlangen. Dargegen were das Glück im Krieg wandelbahr / vnnd müßten bey denselben alle erlangte Victorien in die vngewißheit gespielt werden. Es würde auch die erfolgende Ernewerung deß Kriegs ein scheinbare Vrsach auß dem Proceß vnnd modo puniendi, als insonderheit deß primogeniti, deß Herrn Bruders vnd der Agnaten bekommen / vnd plausibil wöllen gemacht werden / gestalt mit dergleichen principiis allbereit deß Nider Sächsischen Crayß Fürsten eingenommẽ. Dem König in Engelland würde es tieff zu Hertzen gehen / wann alle seine Bemühung solte ohne Effect verbleiben / vnnd derselbe sein einzige Tochter vnd Enckeln im Exilio ausser aller Hoffnung sehen: andere Anverwandte / die bißhero der Clementz erwartet / möchtẽ es für einen Schimpff auff sich selbsten ziehen / welche allesampt Jhre Majest. mit dero Bezeugung begütigen köndten / vnd dieselbe sampt dem gantzen Reich zu mehrer Obligation vnd Devotion in andern Nothfällen bringen würdẽ. Es were auch wie auß den Vmbständen abzunehmen / von der Spanischen Infantin gerahten worden. Was aber den modum der Begnadigung anlangen thete / da Jhre Majestät zu der Clementz zu bewegen / köndte derowegen ein eigene Tractation vorgenommen werdẽ / darbey zu hoffen / Gott Mittel bescheren würde / dardurch die Keyserliche Hochheit gehandhabet vnd befestiget / den Interessirten Satisfaction gegeben / vnd also der Frieden widergebracht werden möchte. Nachdem man ferrner die Böhmische Reformation von Chur Sachsen hoch beklagt / vnd gar für ein publicum gehalten / vnnd hierdurch leichtlich grosse Gefahr erwecket werden möchte / Jhre Majestät solchen weitaußsehenden dingen ohne Verzug remediren wolten. Deßgleichẽ nach dem auch auß vielen Klagen vnd Intercessionen von Chur: Fürsten vnd Ständen bekandt / wie weit aussehend die etlichẽ Erb: Frey: vnd Reichs Stätten / auffgelegte Lasten geachtet würden / vnd dann billich / daß was denselben im Namen Jhrer Majestät versprochen / nicht vberschritten / sondern trewlich gehalten würde: daß man derowegen Jhre Keyserliche Majestät ins gesampt bitten wolte / dieser grossen Beschwernuß ehist abzuhelffen / damit die vngleiche Außdeutungen verhütet / vnd die Commissarien deß vnauff hörlichen Anlauffens abkommen möchten / etc. Auff diese der anwesenden Chur: vnd Fürsten vnd der abwesenden Gesandten Erklärung auff die Keyserliche Proposition / hat J. Keys. Majest. den 27. Januarij sich folgender gestalt erklärt: Keyserliche Resolution auff der Chur: vnd Fürstẽ Erklärung. Gleich wie Jhre Keyserl. Majest. dero Capitulation niemahls ausser Acht gelassen / sondern sich deroselben auch bey diesem Werck wol erinnert / vnd vor Publicirung der Aacht alles genugsamb bedacht / also hette Jhre Keyserliche Majest zwar wünschen mögen / daß zur Zeit obbesagter Aachtserklärung / die Läuffte also weren beschaffen gewe- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0919" n="812"/> Es würde auch ratione poenae zwischen Jhrer K. Majestät vnnd dem Pfaltzgraffen kein Vnterscheidt seyn / weil dero Lande wenigers nicht / als deß Pfaltzgraffen verderbt / da doch zwischen jhnen dieser Vnterscheidt were / daß Jhre Majestät ohn alle Schuld / vnd wider alle Recht vnd Reichs Constitutiones dergleichen widerfahren were: der Pfaltzgraff aber hette ohne Noth / wider Recht vnd Billichkeit / solch Vnheil Jhrer Majestät vnd dem Reich zugefüget. Ingleichem hette er vie Gnad selbst außgeschlagen / vnd sich derselben vnfähig gemacht / weil er keinen trewen Warnungen Platz gegeben / vnd weder sich selbst / noch sein Verbrechen erkennet / sondern in seinen Vngehorsamb dermassen verharret / daß er auch niemals das geringste Zeichen einiger Rew von sich gegeben / sich submittirt oder vmb Gnad vnd Intercession gebetten / auch noch nicht darumb bitten thete: Derowegen dann auch bedencklich were / jhme solche Intercessiones entgegen zutragen / bevorab sein General der von Mansfeldt / in seinem Namen die Hostilitäten auff deß Reichs Boden gegen die gehorsame Stände / auch ohne Vnterscheidt der Religion noch jmmer continuirte / vnd sich je mehr vnnd mehr stärckete. Hiemit gebe der Pfaltzgraff genugsamb an den Tag / daß er vielmehr die Sach mit den Waffen außzuführen / als demütig Gnade zubegehren gedencke. Die Wolfahrt deß Reichs bestünde in der Ergäntzung deß Churfürstlichen Collegii, derhalben hette Jhre Majestät wol daran gethan / daß sie dieselbe fürderlich an die Handt genommen / weil sie nicht anders wisseten / als die Ergäntzung auff ein solchen Fall gleichfals von dem Keyser geschehen were.</p> <p>Anderfeits were hierauff auch angedeutet worden / daß Jhrer Majestät Hochheit vnnd deß Reichs Wolstandt auff der Einigkeit deß Oberhaupts vnnd den Haupt-Säulen der Churfürsten vnter einander beruhe / vnd daß derhalben auff Erhaltung derselben vor allem zu gedencken / vnd zuverhüten / damit dieselbe nicht etwa durch Mißhelligkeit getrennet / welches durch Redintegration deß Churfürstlichen Collegii befördert werden köndte.</p> <p>Deß Pfaltzgraffen Verbrechen weren zwar Weltkündig / vnnd dergleichen Historien in dem Reich wenig erhöret / weil jedoch erinnert worden / da man so gar auff dem strengen Recht stehen solte / daß alsdann der Friedens-Standt schwerlich zu erhalten: so würde darfür gehalten / das bonum pacis publicum allen andern vorzuziehen / vnd Jhrer Majestät zuersuchen were / das gestrenge Recht in eine Keyserliche Clementz zuverwandeln / auff vorgehende Subjection, Deprecation, vnnd was darzu gehören möchte / den Pfaltzgraffen zur Außsöhnung kommen zu lassen / vnd das Reich mit dem lieben Frieden wider zuerfrewen: Dann da solches nicht geschehe / man das newe Blutbadt vnd Verwüstung der noch vbrigen Länder gleichsamb vor Augen sehe: Jhre Majestät hetten dero entwendte Königreich vnd Länder Jhrer Regierung wider vnderwürffig gemacht / mangelte daran nichts / dann die rechte Befestigung vnd ein ruhige Reichs Regierung / welches durch eine Versöhnung vnd Composition zu erlangen. Dargegen were das Glück im Krieg wandelbahr / vnnd müßten bey denselben alle erlangte Victorien in die vngewißheit gespielt werden. Es würde auch die erfolgende Ernewerung deß Kriegs ein scheinbare Vrsach auß dem Proceß vnnd modo puniendi, als insonderheit deß primogeniti, deß Herrn Bruders vnd der Agnaten bekommen / vnd plausibil wöllen gemacht werden / gestalt mit dergleichen principiis allbereit deß Nider Sächsischen Crayß Fürsten eingenommẽ.</p> <p>Dem König in Engelland würde es tieff zu Hertzen gehen / wann alle seine Bemühung solte ohne Effect verbleiben / vnnd derselbe sein einzige Tochter vnd Enckeln im Exilio ausser aller Hoffnung sehen: andere Anverwandte / die bißhero der Clementz erwartet / möchtẽ es für einen Schimpff auff sich selbsten ziehen / welche allesampt Jhre Majest. mit dero Bezeugung begütigen köndten / vnd dieselbe sampt dem gantzen Reich zu mehrer Obligation vnd Devotion in andern Nothfällen bringen würdẽ. Es were auch wie auß den Vmbständen abzunehmen / von der Spanischen Infantin gerahten worden.</p> <p>Was aber den modum der Begnadigung anlangen thete / da Jhre Majestät zu der Clementz zu bewegen / köndte derowegen ein eigene Tractation vorgenommen werdẽ / darbey zu hoffen / Gott Mittel bescheren würde / dardurch die Keyserliche Hochheit gehandhabet vnd befestiget / den Interessirten Satisfaction gegeben / vnd also der Frieden widergebracht werden möchte.</p> <p>Nachdem man ferrner die Böhmische Reformation von Chur Sachsen hoch beklagt / vnd gar für ein publicum gehalten / vnnd hierdurch leichtlich grosse Gefahr erwecket werden möchte / Jhre Majestät solchen weitaußsehenden dingen ohne Verzug remediren wolten. Deßgleichẽ nach dem auch auß vielen Klagen vnd Intercessionen von Chur: Fürsten vnd Ständen bekandt / wie weit aussehend die etlichẽ Erb: Frey: vnd Reichs Stätten / auffgelegte Lasten geachtet würden / vnd dann billich / daß was denselben im Namen Jhrer Majestät versprochen / nicht vberschritten / sondern trewlich gehalten würde: daß man derowegen Jhre Keyserliche Majestät ins gesampt bitten wolte / dieser grossen Beschwernuß ehist abzuhelffen / damit die vngleiche Außdeutungen verhütet / vnd die Commissarien deß vnauff hörlichen Anlauffens abkommen möchten / etc.</p> <p>Auff diese der anwesenden Chur: vnd Fürsten vnd der abwesenden Gesandten Erklärung auff die Keyserliche Proposition / hat J. Keys. Majest. den 27. Januarij sich folgender gestalt erklärt:</p> <p><note place="right">Keyserliche Resolution auff der Chur: vnd Fürstẽ Erklärung.</note> Gleich wie Jhre Keyserl. Majest. dero Capitulation niemahls ausser Acht gelassen / sondern sich deroselben auch bey diesem Werck wol erinnert / vnd vor Publicirung der Aacht alles genugsamb bedacht / also hette Jhre Keyserliche Majest zwar wünschen mögen / daß zur Zeit obbesagter Aachtserklärung / die Läuffte also weren beschaffen gewe- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [812/0919]
Es würde auch ratione poenae zwischen Jhrer K. Majestät vnnd dem Pfaltzgraffen kein Vnterscheidt seyn / weil dero Lande wenigers nicht / als deß Pfaltzgraffen verderbt / da doch zwischen jhnen dieser Vnterscheidt were / daß Jhre Majestät ohn alle Schuld / vnd wider alle Recht vnd Reichs Constitutiones dergleichen widerfahren were: der Pfaltzgraff aber hette ohne Noth / wider Recht vnd Billichkeit / solch Vnheil Jhrer Majestät vnd dem Reich zugefüget. Ingleichem hette er vie Gnad selbst außgeschlagen / vnd sich derselben vnfähig gemacht / weil er keinen trewen Warnungen Platz gegeben / vnd weder sich selbst / noch sein Verbrechen erkennet / sondern in seinen Vngehorsamb dermassen verharret / daß er auch niemals das geringste Zeichen einiger Rew von sich gegeben / sich submittirt oder vmb Gnad vnd Intercession gebetten / auch noch nicht darumb bitten thete: Derowegen dann auch bedencklich were / jhme solche Intercessiones entgegen zutragen / bevorab sein General der von Mansfeldt / in seinem Namen die Hostilitäten auff deß Reichs Boden gegen die gehorsame Stände / auch ohne Vnterscheidt der Religion noch jmmer continuirte / vnd sich je mehr vnnd mehr stärckete. Hiemit gebe der Pfaltzgraff genugsamb an den Tag / daß er vielmehr die Sach mit den Waffen außzuführen / als demütig Gnade zubegehren gedencke. Die Wolfahrt deß Reichs bestünde in der Ergäntzung deß Churfürstlichen Collegii, derhalben hette Jhre Majestät wol daran gethan / daß sie dieselbe fürderlich an die Handt genommen / weil sie nicht anders wisseten / als die Ergäntzung auff ein solchen Fall gleichfals von dem Keyser geschehen were.
Anderfeits were hierauff auch angedeutet worden / daß Jhrer Majestät Hochheit vnnd deß Reichs Wolstandt auff der Einigkeit deß Oberhaupts vnnd den Haupt-Säulen der Churfürsten vnter einander beruhe / vnd daß derhalben auff Erhaltung derselben vor allem zu gedencken / vnd zuverhüten / damit dieselbe nicht etwa durch Mißhelligkeit getrennet / welches durch Redintegration deß Churfürstlichen Collegii befördert werden köndte.
Deß Pfaltzgraffen Verbrechen weren zwar Weltkündig / vnnd dergleichen Historien in dem Reich wenig erhöret / weil jedoch erinnert worden / da man so gar auff dem strengen Recht stehen solte / daß alsdann der Friedens-Standt schwerlich zu erhalten: so würde darfür gehalten / das bonum pacis publicum allen andern vorzuziehen / vnd Jhrer Majestät zuersuchen were / das gestrenge Recht in eine Keyserliche Clementz zuverwandeln / auff vorgehende Subjection, Deprecation, vnnd was darzu gehören möchte / den Pfaltzgraffen zur Außsöhnung kommen zu lassen / vnd das Reich mit dem lieben Frieden wider zuerfrewen: Dann da solches nicht geschehe / man das newe Blutbadt vnd Verwüstung der noch vbrigen Länder gleichsamb vor Augen sehe: Jhre Majestät hetten dero entwendte Königreich vnd Länder Jhrer Regierung wider vnderwürffig gemacht / mangelte daran nichts / dann die rechte Befestigung vnd ein ruhige Reichs Regierung / welches durch eine Versöhnung vnd Composition zu erlangen. Dargegen were das Glück im Krieg wandelbahr / vnnd müßten bey denselben alle erlangte Victorien in die vngewißheit gespielt werden. Es würde auch die erfolgende Ernewerung deß Kriegs ein scheinbare Vrsach auß dem Proceß vnnd modo puniendi, als insonderheit deß primogeniti, deß Herrn Bruders vnd der Agnaten bekommen / vnd plausibil wöllen gemacht werden / gestalt mit dergleichen principiis allbereit deß Nider Sächsischen Crayß Fürsten eingenommẽ.
Dem König in Engelland würde es tieff zu Hertzen gehen / wann alle seine Bemühung solte ohne Effect verbleiben / vnnd derselbe sein einzige Tochter vnd Enckeln im Exilio ausser aller Hoffnung sehen: andere Anverwandte / die bißhero der Clementz erwartet / möchtẽ es für einen Schimpff auff sich selbsten ziehen / welche allesampt Jhre Majest. mit dero Bezeugung begütigen köndten / vnd dieselbe sampt dem gantzen Reich zu mehrer Obligation vnd Devotion in andern Nothfällen bringen würdẽ. Es were auch wie auß den Vmbständen abzunehmen / von der Spanischen Infantin gerahten worden.
Was aber den modum der Begnadigung anlangen thete / da Jhre Majestät zu der Clementz zu bewegen / köndte derowegen ein eigene Tractation vorgenommen werdẽ / darbey zu hoffen / Gott Mittel bescheren würde / dardurch die Keyserliche Hochheit gehandhabet vnd befestiget / den Interessirten Satisfaction gegeben / vnd also der Frieden widergebracht werden möchte.
Nachdem man ferrner die Böhmische Reformation von Chur Sachsen hoch beklagt / vnd gar für ein publicum gehalten / vnnd hierdurch leichtlich grosse Gefahr erwecket werden möchte / Jhre Majestät solchen weitaußsehenden dingen ohne Verzug remediren wolten. Deßgleichẽ nach dem auch auß vielen Klagen vnd Intercessionen von Chur: Fürsten vnd Ständen bekandt / wie weit aussehend die etlichẽ Erb: Frey: vnd Reichs Stätten / auffgelegte Lasten geachtet würden / vnd dann billich / daß was denselben im Namen Jhrer Majestät versprochen / nicht vberschritten / sondern trewlich gehalten würde: daß man derowegen Jhre Keyserliche Majestät ins gesampt bitten wolte / dieser grossen Beschwernuß ehist abzuhelffen / damit die vngleiche Außdeutungen verhütet / vnd die Commissarien deß vnauff hörlichen Anlauffens abkommen möchten / etc.
Auff diese der anwesenden Chur: vnd Fürsten vnd der abwesenden Gesandten Erklärung auff die Keyserliche Proposition / hat J. Keys. Majest. den 27. Januarij sich folgender gestalt erklärt:
Gleich wie Jhre Keyserl. Majest. dero Capitulation niemahls ausser Acht gelassen / sondern sich deroselben auch bey diesem Werck wol erinnert / vnd vor Publicirung der Aacht alles genugsamb bedacht / also hette Jhre Keyserliche Majest zwar wünschen mögen / daß zur Zeit obbesagter Aachtserklärung / die Läuffte also weren beschaffen gewe-
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