Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.aber doch etliche Kreyß vnnd Ständ deß Reichs diß alles erwogen / vnd bereits die vor diesem im Reich publicirte Edicta wol bedächtlich ergriffen / die grobe Sorten nach Inhalt derselben reducirt / die verbottene geringe aber gäntzlich verruffen / andere auch in gleichmässiger Remedirung begriffen / auch nicht zu zweifflen / wann von den vorigen dergleichen geschehen / insonderheit aber die Reichs Stätt zu einem gleichmässigen bewegt werden solten / daß hierdurch diesem Vnheyl desto leichter zu helffen: zumal aber J. Maj. gefällig seyn wolte / in dero Landen gleichmässige Vorsehung / insonderheit aber verordnen liessen / daß im Müntzen mit Schrot vnnd Korn die Reichs Constitutiones in acht genommen würden. So würde anders Theil zu Jh. Maj. gefallen gestellet / ob sie dieses in jhren Landen in acht nehmen / vnnd die vbrigen Stände / bey denen solche Reductiones noch nicht vorgangen / insonderheit aber die Reichs Stätt erinnern wolten / sich dißfalls den Reichs Constitutionen förderlich zu bequemen / zu gleich aber solche Ordnungen in jhren Gebieten zu machen / daß nach Portion gedachter Reduction alle Wahren abgesetzt würden. Dann gleich wie die eingerissene Steigerungen Anfangs von etlich wenigen angefangen / vnd allgemach weiters vmb sich gegriffen / also würden auch / wann mit gedachter Reduction verfolgt werden solte / die Vbrige / zu Verhütung Schadens wol selbsten sich nothwendig accommodiren müssen / vnd sich alsdann bey nechster Reichs Versamlung die Mittel desto leichter finden / hierunder beständige Ordnung zu machen / etc. Ferrnere Keyserliche Declaration / Pfaltzgraff Friederich vnd die Chur betreffend. Auff obgesetzte Widerantwort der Chur-Fürsten vnnd Abgesandten auff die Keyserliche Replic / hat Jh. Keys. Maj. wegen Pfaltzgraff Friederich / vnd der Chur / sich folgender Gestalt erkläret; Jhr. Keyserl. Maj. möchten wünschen / daß sich Pfaltzgraff Friederich / auff vorgangene Erinnerungen / also erzeiget / daß er sich einer mehrern Keys. Gnad fähig gemacht: dieweil aber desselben hohe Verbrechen männiglich wissend / vnnd bekannt / daß er Jhr. Maj. nach Leib vnd Leben / Landen / ja aller Wolfarth getrachtet / das gantze Reich mit Morden vnnd Rauben erfüllet / auch davon noch nicht abliesse / als könten Jhr. Maj. von niemand verdacht werden / daß sie dißfalls die Institiam andern zum Abschew / administrirten; damit aber dennoch zu sehen seye / daß J. Maj. so wol die Gnad als das Recht scheinen / vnd die Intercessiones bey sich gelten liessen / vnnd in allem / war inn sie nur könten / den Chur-vnd Fürsten zu consentiren / auch die angezogene Difficultäten in mügliche Obacht zu nehmen geneigt weren: so erklärten sich Jhr. Maj. dahin / daß sie auff deß proscribirten Pfaltzgraffen vorgehende gebührliche Humiliation / Deprecation vnnd würckliche Erzeygung seines schuldigen Gehorsambs / Trewe vnd Respects / auch Ablassung von seinen Kriegsbereitschafften / jhme die Aussöhn-vnd Begnadigung (ausserhalb der Restitution zu der Churfürstlichen Dignität) nach gestalten Dingen / zu ertheilen geneigt / deß Verschens / es würden die Intercedirende / jhm hierzu / vnd damit er diesen / Gnaden Weg nicht abermals versaume / oder sich / dessen selbsten privire / sondern mit Danckbarkeit ehist an die Hand nehme / zu vermögen wissen. So viel aber die Begnadigung der Pfältzischen Kinder / auch derselben / vnd der nähern Agnaten praetendirendes Recht zu der Chur vnd Landen betreffen / hetten die Chur-Fürsten vnd Abgesandte nunmehr die Vrsachen / welche J. Maj. zu der genommenen Resolution der Aacht vnd Privation bewegt / vernommen / gestalt auch solches von dem mehrentheil approbirt worden. Gleich wie aber Jhr. Maj. Intention niemaln gewesen / hiermit weder der Churf. Praeeminentz / noch Jhrer Kön. Capitulation / der Güldenen Bull oder andern Reichs Constitutionbus etwas zu wider zu handlen / also seyen auch J. Maj. nicht gemeynt / jemanden hierdurch sein gebührend Recht zu benehmen. Dieweil aber dißfals vnderschiedliche Praetendenten sich befinden / nemlich deß proscribirten Pfaltzgraffen Kinder / dessen Bruder vnd andere Agnaten / deren jeder auff seine Praetension bestünde / welche jetzt so bald nicht erörtert werden könte / J. Maj. aber hierzwischen die Chur vnersetzt / vnd das Churf. Collegium vnergäntzet nicht lassen könten / viel weniger aber den erklärten Aechter zu solcher Dignität jemals zu restituiren resolvirt weren / als wolten J. M. den Hertzogen in Bayern / mit angeregter Churfürstlichen Dignität nunmehr würcklich investiren: Jedoch dem König in Engellandt vnnd andern Intercedirenden zu Freundschafft / wolten Jhr. Maj. hiermit einwilligen / daß wegen der Pfältzischen Kinder Begnadigung / wie auch derselben vnnd anderer Agnaten mehr Praetension / so wol zu der Chur / als den Pfältzischen Landen mit ehistem eine Zusammenkunfft angestellet / vnd daselbs gütliche Handlung gepflogen würde / welche dann Jhr. Keys. Maj. zu gutem Ende befürdern / oder da es nicht gütlich geschehen köndte / alsdann ein rechtmässigen schleunigen Proceß / mit Zuziehung deß Churfürstlichen Collegii, in continenti anstellen / auff das förderlichste solchen Proceß außführen / vnnd also hierinn vnpartheyische Administration der Iustitiae ergehen / auch in deß Hertzogs in Bayern Investitur diese Clausul (daß nemlich dieselbe J. Keyser. Maj. dem Röm. Reich / deß Pfaltzgraffen Kinder / dessen Bruder / wie auch Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm vnd andern Agnaten / auch männiglich an jhren Rechten vnpraejudicirlich / sondern dasselbe expresse vorbehalten seyn / vnd mit allererstem als müglich / obgesetzter massen güt- oder rechtlich außgetragen werden solte) instruiren lassen wolten / also / wann solcher güt-vnd rechtlicher Außschlag / der Chur halber / für deß proscribirten Pfaltzgraffen Kinder oder andere Agnaten ergangen seyn würde / jhnen als dann dieselbe / vnnd was jhnen zuerkandt seyn würde / wann Hertzog Maximilian in Bayern nicht mehr im Leben / also bald anfallen / vnnd damit belehnet werden solten / gestalt dann gedach- aber doch etliche Kreyß vnnd Ständ deß Reichs diß alles erwogen / vnd bereits die vor diesem im Reich publicirte Edicta wol bedächtlich ergriffen / die grobe Sorten nach Inhalt derselben reducirt / die verbottene geringe aber gäntzlich verruffen / andere auch in gleichmässiger Remedirung begriffen / auch nicht zu zweifflen / wann von den vorigen dergleichen geschehen / insonderheit aber die Reichs Stätt zu einem gleichmässigen bewegt werden solten / daß hierdurch diesem Vnheyl desto leichter zu helffen: zumal aber J. Maj. gefällig seyn wolte / in dero Landen gleichmässige Vorsehung / insonderheit aber verordnen liessen / daß im Müntzen mit Schrot vnnd Korn die Reichs Constitutiones in acht genommen würden. So würde anders Theil zu Jh. Maj. gefallen gestellet / ob sie dieses in jhren Landen in acht nehmen / vnnd die vbrigen Stände / bey denen solche Reductiones noch nicht vorgangen / insonderheit aber die Reichs Stätt erinnern wolten / sich dißfalls den Reichs Constitutionen förderlich zu bequemen / zu gleich aber solche Ordnungen in jhren Gebieten zu machen / daß nach Portion gedachter Reduction alle Wahren abgesetzt würden. Dann gleich wie die eingerissene Steigerungen Anfangs von etlich wenigen angefangen / vnd allgemach weiters vmb sich gegriffen / also würden auch / wann mit gedachter Reduction verfolgt werden solte / die Vbrige / zu Verhütung Schadens wol selbsten sich nothwendig accommodiren müssen / vnd sich alsdann bey nechster Reichs Versamlung die Mittel desto leichter finden / hierunder beständige Ordnung zu machen / etc. Ferrnere Keyserliche Declaration / Pfaltzgraff Friederich vnd die Chur betreffend. Auff obgesetzte Widerantwort der Chur-Fürsten vnnd Abgesandten auff die Keyserliche Replic / hat Jh. Keys. Maj. wegen Pfaltzgraff Friederich / vnd der Chur / sich folgender Gestalt erkläret; Jhr. Keyserl. Maj. möchten wünschen / daß sich Pfaltzgraff Friederich / auff vorgangene Erinnerungen / also erzeiget / daß er sich einer mehrern Keys. Gnad fähig gemacht: dieweil aber desselben hohe Verbrechen männiglich wissend / vnnd bekannt / daß er Jhr. Maj. nach Leib vnd Leben / Landen / ja aller Wolfarth getrachtet / das gantze Reich mit Morden vnnd Rauben erfüllet / auch davon noch nicht abliesse / als könten Jhr. Maj. von niemand verdacht werden / daß sie dißfalls die Institiam andern zum Abschew / administrirten; damit aber dennoch zu sehen seye / daß J. Maj. so wol die Gnad als das Recht scheinen / vnd die Intercessiones bey sich gelten liessen / vnnd in allem / war inn sie nur könten / den Chur-vnd Fürsten zu consentiren / auch die angezogene Difficultäten in mügliche Obacht zu nehmen geneigt weren: so erklärten sich Jhr. Maj. dahin / daß sie auff deß proscribirten Pfaltzgraffen vorgehende gebührliche Humiliation / Deprecation vnnd würckliche Erzeygung seines schuldigen Gehorsambs / Trewe vnd Respects / auch Ablassung von seinen Kriegsbereitschafften / jhme die Aussöhn-vnd Begnadigung (ausserhalb der Restitution zu der Churfürstlichen Dignität) nach gestalten Dingen / zu ertheilen geneigt / deß Verschens / es würden die Intercedirende / jhm hierzu / vnd damit er diesen / Gnaden Weg nicht abermals versaume / oder sich / dessen selbsten privire / sondern mit Danckbarkeit ehist an die Hand nehme / zu vermögen wissen. So viel aber die Begnadigung der Pfältzischen Kinder / auch derselben / vnd der nähern Agnaten praetendirendes Recht zu der Chur vnd Landen betreffen / hetten die Chur-Fürsten vnd Abgesandte nunmehr die Vrsachen / welche J. Maj. zu der genommenen Resolution der Aacht vnd Privation bewegt / vernommen / gestalt auch solches von dem mehrentheil approbirt worden. Gleich wie aber Jhr. Maj. Intention niemaln gewesen / hiermit weder der Churf. Praeeminentz / noch Jhrer Kön. Capitulation / der Güldenen Bull oder andern Reichs Constitutionbus etwas zu wider zu handlen / also seyen auch J. Maj. nicht gemeynt / jemanden hierdurch sein gebührend Recht zu benehmen. Dieweil aber dißfals vnderschiedliche Praetendentẽ sich befindẽ / nemlich deß proscribirtẽ Pfaltzgraffen Kinder / dessen Bruder vnd andere Agnaten / deren jeder auff seine Praetension bestünde / welche jetzt so bald nicht erörtert werden könte / J. Maj. aber hierzwischen die Chur vnersetzt / vnd das Churf. Collegium vnergäntzet nicht lassen könten / viel weniger aber den erklärten Aechter zu solcher Dignität jemals zu restituiren resolvirt weren / als wolten J. M. den Hertzogen in Bayern / mit angeregter Churfürstlichen Dignität nunmehr würcklich investiren: Jedoch dem König in Engellandt vnnd andern Intercedirenden zu Freundschafft / wolten Jhr. Maj. hiermit einwilligen / daß wegen der Pfältzischen Kinder Begnadigung / wie auch derselben vnnd anderer Agnaten mehr Praetension / so wol zu der Chur / als den Pfältzischen Landen mit ehistem eine Zusammenkunfft angestellet / vnd daselbs gütliche Handlung gepflogen würde / welche dann Jhr. Keys. Maj. zu gutem Ende befürdern / oder da es nicht gütlich geschehen köndte / alsdann ein rechtmässigen schleunigen Proceß / mit Zuziehung deß Churfürstlichen Collegii, in continenti anstellen / auff das förderlichste solchen Proceß außführen / vnnd also hierinn vnpartheyische Administration der Iustitiae ergehen / auch in deß Hertzogs in Bayern Investitur diese Clausul (daß nemlich dieselbe J. Keyser. Maj. dem Röm. Reich / deß Pfaltzgraffen Kinder / dessen Bruder / wie auch Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm vnd andern Agnaten / auch männiglich an jhren Rechten vnpraejudicirlich / sondern dasselbe expresse vorbehalten seyn / vnd mit allererstem als müglich / obgesetzter massen güt- oder rechtlich außgetragen werden solte) instruiren lassen wolten / also / wann solcher güt-vnd rechtlicher Außschlag / der Chur halber / für deß proscribirten Pfaltzgraffen Kinder oder andere Agnaten ergangen seyn würde / jhnen als dann dieselbe / vnnd was jhnen zuerkandt seyn würde / wann Hertzog Maximilian in Bayern nicht mehr im Leben / also bald anfallen / vnnd damit belehnet werden solten / gestalt dann gedach- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0925" n="818"/> aber doch etliche Kreyß vnnd Ständ deß Reichs diß alles erwogen / vnd bereits die vor diesem im Reich publicirte Edicta wol bedächtlich ergriffen / die grobe Sorten nach Inhalt derselben reducirt / die verbottene geringe aber gäntzlich verruffen / andere auch in gleichmässiger Remedirung begriffen / auch nicht zu zweifflen / wann von den vorigen dergleichen geschehen / insonderheit aber die Reichs Stätt zu einem gleichmässigen bewegt werden solten / daß hierdurch diesem Vnheyl desto leichter zu helffen: zumal aber J. Maj. gefällig seyn wolte / in dero Landen gleichmässige Vorsehung / insonderheit aber verordnen liessen / daß im Müntzen mit Schrot vnnd Korn die Reichs Constitutiones in acht genommen würden. So würde anders Theil zu Jh. Maj. gefallen gestellet / ob sie dieses in jhren Landen in acht nehmen / vnnd die vbrigen Stände / bey denen solche Reductiones noch nicht vorgangen / insonderheit aber die Reichs Stätt erinnern wolten / sich dißfalls den Reichs Constitutionen förderlich zu bequemen / zu gleich aber solche Ordnungen in jhren Gebieten zu machen / daß nach Portion gedachter Reduction alle Wahren abgesetzt würden. Dann gleich wie die eingerissene Steigerungen Anfangs von etlich wenigen angefangen / vnd allgemach weiters vmb sich gegriffen / also würden auch / wann mit gedachter Reduction verfolgt werden solte / die Vbrige / zu Verhütung Schadens wol selbsten sich nothwendig accommodiren müssen / vnd sich alsdann bey nechster Reichs Versamlung die Mittel desto leichter finden / hierunder beständige Ordnung zu machen / etc.</p> <p><note place="left">Ferrnere Keyserliche Declaration / Pfaltzgraff Friederich vnd die Chur betreffend.</note> Auff obgesetzte Widerantwort der Chur-Fürsten vnnd Abgesandten auff die Keyserliche Replic / hat Jh. Keys. Maj. wegen Pfaltzgraff Friederich / vnd der Chur / sich folgender Gestalt erkläret;</p> <p>Jhr. Keyserl. Maj. möchten wünschen / daß sich Pfaltzgraff Friederich / auff vorgangene Erinnerungen / also erzeiget / daß er sich einer mehrern Keys. Gnad fähig gemacht: dieweil aber desselben hohe Verbrechen männiglich wissend / vnnd bekannt / daß er Jhr. Maj. nach Leib vnd Leben / Landen / ja aller Wolfarth getrachtet / das gantze Reich mit Morden vnnd Rauben erfüllet / auch davon noch nicht abliesse / als könten Jhr. Maj. von niemand verdacht werden / daß sie dißfalls die Institiam andern zum Abschew / administrirten; damit aber dennoch zu sehen seye / daß J. Maj. so wol die Gnad als das Recht scheinen / vnd die Intercessiones bey sich gelten liessen / vnnd in allem / war inn sie nur könten / den Chur-vnd Fürsten zu consentiren / auch die angezogene Difficultäten in mügliche Obacht zu nehmen geneigt weren: so erklärten sich Jhr. Maj. dahin / daß sie auff deß proscribirten Pfaltzgraffen vorgehende gebührliche Humiliation / Deprecation vnnd würckliche Erzeygung seines schuldigen Gehorsambs / Trewe vnd Respects / auch Ablassung von seinen Kriegsbereitschafften / jhme die Aussöhn-vnd Begnadigung (ausserhalb der Restitution zu der Churfürstlichen Dignität) nach gestalten Dingen / zu ertheilen geneigt / deß Verschens / es würden die Intercedirende / jhm hierzu / vnd damit er diesen / Gnaden Weg nicht abermals versaume / oder sich / dessen selbsten privire / sondern mit Danckbarkeit ehist an die Hand nehme / zu vermögen wissen. So viel aber die Begnadigung der Pfältzischen Kinder / auch derselben / vnd der nähern Agnaten praetendirendes Recht zu der Chur vnd Landen betreffen / hetten die Chur-Fürsten vnd Abgesandte nunmehr die Vrsachen / welche J. Maj. zu der genommenen Resolution der Aacht vnd Privation bewegt / vernommen / gestalt auch solches von dem mehrentheil approbirt worden. Gleich wie aber Jhr. Maj. Intention niemaln gewesen / hiermit weder der Churf. Praeeminentz / noch Jhrer Kön. Capitulation / der Güldenen Bull oder andern Reichs Constitutionbus etwas zu wider zu handlen / also seyen auch J. Maj. nicht gemeynt / jemanden hierdurch sein gebührend Recht zu benehmen.</p> <p>Dieweil aber dißfals vnderschiedliche Praetendentẽ sich befindẽ / nemlich deß proscribirtẽ Pfaltzgraffen Kinder / dessen Bruder vnd andere Agnaten / deren jeder auff seine Praetension bestünde / welche jetzt so bald nicht erörtert werden könte / J. Maj. aber hierzwischen die Chur vnersetzt / vnd das Churf. Collegium vnergäntzet nicht lassen könten / viel weniger aber den erklärten Aechter zu solcher Dignität jemals zu restituiren resolvirt weren / als wolten J. M. den Hertzogen in Bayern / mit angeregter Churfürstlichen Dignität nunmehr würcklich investiren: Jedoch dem König in Engellandt vnnd andern Intercedirenden zu Freundschafft / wolten Jhr. Maj. hiermit einwilligen / daß wegen der Pfältzischen Kinder Begnadigung / wie auch derselben vnnd anderer Agnaten mehr Praetension / so wol zu der Chur / als den Pfältzischen Landen mit ehistem eine Zusammenkunfft angestellet / vnd daselbs gütliche Handlung gepflogen würde / welche dann Jhr. Keys. Maj. zu gutem Ende befürdern / oder da es nicht gütlich geschehen köndte / alsdann ein rechtmässigen schleunigen Proceß / mit Zuziehung deß Churfürstlichen Collegii, in continenti anstellen / auff das förderlichste solchen Proceß außführen / vnnd also hierinn vnpartheyische Administration der Iustitiae ergehen / auch in deß Hertzogs in Bayern Investitur diese Clausul (daß nemlich dieselbe J. Keyser. Maj. dem Röm. Reich / deß Pfaltzgraffen Kinder / dessen Bruder / wie auch Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm vnd andern Agnaten / auch männiglich an jhren Rechten vnpraejudicirlich / sondern dasselbe expresse vorbehalten seyn / vnd mit allererstem als müglich / obgesetzter massen güt- oder rechtlich außgetragen werden solte) instruiren lassen wolten / also / wann solcher güt-vnd rechtlicher Außschlag / der Chur halber / für deß proscribirten Pfaltzgraffen Kinder oder andere Agnaten ergangen seyn würde / jhnen als dann dieselbe / vnnd was jhnen zuerkandt seyn würde / wann Hertzog Maximilian in Bayern nicht mehr im Leben / also bald anfallen / vnnd damit belehnet werden solten / gestalt dann gedach- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [818/0925]
aber doch etliche Kreyß vnnd Ständ deß Reichs diß alles erwogen / vnd bereits die vor diesem im Reich publicirte Edicta wol bedächtlich ergriffen / die grobe Sorten nach Inhalt derselben reducirt / die verbottene geringe aber gäntzlich verruffen / andere auch in gleichmässiger Remedirung begriffen / auch nicht zu zweifflen / wann von den vorigen dergleichen geschehen / insonderheit aber die Reichs Stätt zu einem gleichmässigen bewegt werden solten / daß hierdurch diesem Vnheyl desto leichter zu helffen: zumal aber J. Maj. gefällig seyn wolte / in dero Landen gleichmässige Vorsehung / insonderheit aber verordnen liessen / daß im Müntzen mit Schrot vnnd Korn die Reichs Constitutiones in acht genommen würden. So würde anders Theil zu Jh. Maj. gefallen gestellet / ob sie dieses in jhren Landen in acht nehmen / vnnd die vbrigen Stände / bey denen solche Reductiones noch nicht vorgangen / insonderheit aber die Reichs Stätt erinnern wolten / sich dißfalls den Reichs Constitutionen förderlich zu bequemen / zu gleich aber solche Ordnungen in jhren Gebieten zu machen / daß nach Portion gedachter Reduction alle Wahren abgesetzt würden. Dann gleich wie die eingerissene Steigerungen Anfangs von etlich wenigen angefangen / vnd allgemach weiters vmb sich gegriffen / also würden auch / wann mit gedachter Reduction verfolgt werden solte / die Vbrige / zu Verhütung Schadens wol selbsten sich nothwendig accommodiren müssen / vnd sich alsdann bey nechster Reichs Versamlung die Mittel desto leichter finden / hierunder beständige Ordnung zu machen / etc.
Auff obgesetzte Widerantwort der Chur-Fürsten vnnd Abgesandten auff die Keyserliche Replic / hat Jh. Keys. Maj. wegen Pfaltzgraff Friederich / vnd der Chur / sich folgender Gestalt erkläret;
Ferrnere Keyserliche Declaration / Pfaltzgraff Friederich vnd die Chur betreffend. Jhr. Keyserl. Maj. möchten wünschen / daß sich Pfaltzgraff Friederich / auff vorgangene Erinnerungen / also erzeiget / daß er sich einer mehrern Keys. Gnad fähig gemacht: dieweil aber desselben hohe Verbrechen männiglich wissend / vnnd bekannt / daß er Jhr. Maj. nach Leib vnd Leben / Landen / ja aller Wolfarth getrachtet / das gantze Reich mit Morden vnnd Rauben erfüllet / auch davon noch nicht abliesse / als könten Jhr. Maj. von niemand verdacht werden / daß sie dißfalls die Institiam andern zum Abschew / administrirten; damit aber dennoch zu sehen seye / daß J. Maj. so wol die Gnad als das Recht scheinen / vnd die Intercessiones bey sich gelten liessen / vnnd in allem / war inn sie nur könten / den Chur-vnd Fürsten zu consentiren / auch die angezogene Difficultäten in mügliche Obacht zu nehmen geneigt weren: so erklärten sich Jhr. Maj. dahin / daß sie auff deß proscribirten Pfaltzgraffen vorgehende gebührliche Humiliation / Deprecation vnnd würckliche Erzeygung seines schuldigen Gehorsambs / Trewe vnd Respects / auch Ablassung von seinen Kriegsbereitschafften / jhme die Aussöhn-vnd Begnadigung (ausserhalb der Restitution zu der Churfürstlichen Dignität) nach gestalten Dingen / zu ertheilen geneigt / deß Verschens / es würden die Intercedirende / jhm hierzu / vnd damit er diesen / Gnaden Weg nicht abermals versaume / oder sich / dessen selbsten privire / sondern mit Danckbarkeit ehist an die Hand nehme / zu vermögen wissen. So viel aber die Begnadigung der Pfältzischen Kinder / auch derselben / vnd der nähern Agnaten praetendirendes Recht zu der Chur vnd Landen betreffen / hetten die Chur-Fürsten vnd Abgesandte nunmehr die Vrsachen / welche J. Maj. zu der genommenen Resolution der Aacht vnd Privation bewegt / vernommen / gestalt auch solches von dem mehrentheil approbirt worden. Gleich wie aber Jhr. Maj. Intention niemaln gewesen / hiermit weder der Churf. Praeeminentz / noch Jhrer Kön. Capitulation / der Güldenen Bull oder andern Reichs Constitutionbus etwas zu wider zu handlen / also seyen auch J. Maj. nicht gemeynt / jemanden hierdurch sein gebührend Recht zu benehmen.
Dieweil aber dißfals vnderschiedliche Praetendentẽ sich befindẽ / nemlich deß proscribirtẽ Pfaltzgraffen Kinder / dessen Bruder vnd andere Agnaten / deren jeder auff seine Praetension bestünde / welche jetzt so bald nicht erörtert werden könte / J. Maj. aber hierzwischen die Chur vnersetzt / vnd das Churf. Collegium vnergäntzet nicht lassen könten / viel weniger aber den erklärten Aechter zu solcher Dignität jemals zu restituiren resolvirt weren / als wolten J. M. den Hertzogen in Bayern / mit angeregter Churfürstlichen Dignität nunmehr würcklich investiren: Jedoch dem König in Engellandt vnnd andern Intercedirenden zu Freundschafft / wolten Jhr. Maj. hiermit einwilligen / daß wegen der Pfältzischen Kinder Begnadigung / wie auch derselben vnnd anderer Agnaten mehr Praetension / so wol zu der Chur / als den Pfältzischen Landen mit ehistem eine Zusammenkunfft angestellet / vnd daselbs gütliche Handlung gepflogen würde / welche dann Jhr. Keys. Maj. zu gutem Ende befürdern / oder da es nicht gütlich geschehen köndte / alsdann ein rechtmässigen schleunigen Proceß / mit Zuziehung deß Churfürstlichen Collegii, in continenti anstellen / auff das förderlichste solchen Proceß außführen / vnnd also hierinn vnpartheyische Administration der Iustitiae ergehen / auch in deß Hertzogs in Bayern Investitur diese Clausul (daß nemlich dieselbe J. Keyser. Maj. dem Röm. Reich / deß Pfaltzgraffen Kinder / dessen Bruder / wie auch Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm vnd andern Agnaten / auch männiglich an jhren Rechten vnpraejudicirlich / sondern dasselbe expresse vorbehalten seyn / vnd mit allererstem als müglich / obgesetzter massen güt- oder rechtlich außgetragen werden solte) instruiren lassen wolten / also / wann solcher güt-vnd rechtlicher Außschlag / der Chur halber / für deß proscribirten Pfaltzgraffen Kinder oder andere Agnaten ergangen seyn würde / jhnen als dann dieselbe / vnnd was jhnen zuerkandt seyn würde / wann Hertzog Maximilian in Bayern nicht mehr im Leben / also bald anfallen / vnnd damit belehnet werden solten / gestalt dann gedach-
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