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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Landgraff Moritzen zu Hessen Cassel den 1. April. Keyserlich Vrtheil in den Streittigkeiten zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmbstatt vnd Landgraff Moritzen von Hessen Cassel. gesprochen nachgesetzten Innhalts;

In Sachen zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmbstatt als Klägern an einem gegen Landgraff Moritzen zu Hessen Casset / Beklagten / andern Theils / die Marpurgische Succession betreffend / ist auff ermeltes Klägers angestellte Klagen / auß welchen er jhme ein jede omni meliori modo & electiue zu prosequiren vorbehalten / vnd weren darüber Gerichtliche Agnition vnd Acceptation seines Herrn Vetters Landgraff Ludwigen S. Testaments / dargegen von Landgraff Moritzen innouationes vnnd contrauentiones, vnd förters von mehrgedachtem klagenden Landgraffen aber solche Contravention beschehen Gerichtlich anruffen vnd Submission / die Sachen super notorietate & confessis contrauentionun der mitbeklagten Caducitet halben / vngehindert der darwider von beklagten Herrn Landgraffen eingewendter Protestation / von Amptswegen / hiermit für beschlossen angenommen vnd zu Recht erkennet / daß jhme Landgraff Moritzen nit gebührete / wider obgemeldtes Landgraff Ludwigen deß ältern Testament / welches er in allen Puncten vnd Clausuln ohne einigen Vorbehalt acceptirt / die contrauentiones vorzunehmen / sondern daß er damit zu viel vnd vnrecht gethan / auch zumahl sich selbs seines jhm darinn vermachten Erbtheils allerdings verlustig gemacht hette / vnd solchen sein Erbtheil / von Zeit der vorgenommenen Contravention an / dem Klägern mit allen genossenen Nutzungen vnnd Einkommen / abzutretten schuldig / vnd zu solchem hiermit verdampt seyn solte.

Keyserlich Mandat an die Vnderthanen vnd Innwohner deß strittigen Ober Fürstenthumbs Hessen. Diesem nach hat J. Keys. Majest. ein Mandat an die Landsassen deß Obern strittigen Fürstenthumbs Hessen abgehen lassen / dieses Innhalts;

Demnach newlich ein Vrtheil in Sachen / die Marpurgische Succession gesprochen worden / daß nemlich / weil Landgraff Moritzen etliche contrauentiones wider Landgraff Ludwigs deß ältern Testament / so in allen Puncten vnd Clausuln ohne einige Exception von jhme acceptirt worden / keines Wegs vorzunehmen gebühret hette / vnd er diß falls vnrecht gethan / vnd sich selbsten deß Erbtheils verlustig gemacht hette / als hette Jhr. Maj. Hertzog Ferdinanden Ertzbischoff vnd Churfürsten zu Cölln / vnd Hertzog Johann Georgen Churfürsten zu Sachsen zu Commissarien bestellet / vnd jnen Vollmacht gegeben / alle Landsassen vnd Inwohner besagten Fürstenthumbs / jhrer Pflichten / damit sie Landgraff Moritzen verbunden / zu erlassen / vnd dieselbe zum Gehorsam Landgraff Ludwigs zu remittiren.

Gebiete demnach allen vnnd jeden / daß sie bey aller jhrer Ehren vnd Güter verliehrung / jhren vorbesagten Commissarien / vnd derenselben subdelegirten Räthen allen Gehorsam leysteten / Landgraff Ludwigen zu Hessen für jhren rechtmässigen Herrn erkenneten / jhme das iuramentum fidelitatis auff ehiste leysteten / seinem Befehl gehorsam weren / in allen vorfallenden Beschwerden jhme Beystand theten / sich wie getrewen Vnderthanen gebührete / gegen jhm verhielten / vnd sich jhm keines Wegs widersetzten / dann auch von allen in den Cantzleyen vnd Archiven / auch andern in den Kisten vnd Kasten / auff den Vorwercken oder sonsten vorhandenen Vorrath nit ab Handen kommen liessen.

Chur-Mayntz empfähet die Lehen. Sonsten hat auch bey obgedachtem Convent der Churfürst von Mayntz von Jhr. Key. Maj. die Regalien selbigen Churfürstenthumbs empfangen / vnd den Bischoffen von Saltzburg vnd Landgraff Ludwigen zu Hessen zu Assistenten gehabt.

Zu gleicher Zeit ist der junge Fürst von Anhalt in Gegenwart etlicher Fürsten vnd Herrn / ohne Vbergebung eines Reverses / widerumb in sein vorige Freyheit gesetzt worden.

Graff von Hohen Zollern zum Reichs-Fürsten gemacht. Den 22. Martij hat Key. Maj. in Beyseyn etlicher Chur- vnnd Fürsten den Graffen Johann Georgen von Hohenzollern in den Reichs Fürsten Stand erhaben / vnd durch den Reichs Vice-Cantzlern in einen Reichs Fürsten proclamiren lassen.

In gleichem hat der General Tilly auch seinen Theil darvon gebracht / in dem er wegen seiner den Römisch. Catholischen vnd Keyserl. Maj. bißhero geleysteten Diensten zu einem Graffen gemacht / vnd darbey mit stattlichen Praesenten verehret worden.

Es sind auch vnderschiedliche Fürsten der Papistischen Liga dahin kommen / welche sich auff das new mit einander verbunden / vnd so wol gedachte Liga / als den newerwehlten Churfürsten hand zuhaben vnd zu schützen einander versprochen.

Etliche Herrn vnd vom Adel vom Keyser nach Regenspurg beschrieben. Vnder andern hatte auch Jhr. Key. Maj. etliche Herrn vnd vom Adel / die sich bey der vorgangenen Enderung auß Böhmen vnd Mähren absentiert hatten / gen Regenspurg beschrieben: aber es kamen jhrer wenig; dann sie traweten nicht. Vnder denselben war auch Freyherr Georg Friederich von Roggendorff / einer von den vornembsten Herrn in Mähren / welcher sich dazumahl mit seiner Gemahlin zu Embden auffhielte: dieser als er vermahnet wurde / daß er sich solte zu Regenspurg einstellen / da jhm Gnad widerfahren würde / fragte er / was für Gnad? ein Böhmisch Gnad? das ist / ein ewige Gefängnuß: oder ein Oesterreichische Gnad? das ist Confiscirung aller Güter: deren keine / sagte er / begehre ich.

Damahls fielen in Böhmen vnd anderswo viel von der Evangelischen Religion ab zu dem Bapstthumb / damit sie in deß Keysers Huld bleiben / jhre Empter behalten / vnd nit etwan mit grosser Schatzung beschwert oder gar auß dem Land vertrieben würden: Wie dann vnder andern der Herr von Woditzky Secretarius zu Prinn in Mähren / 40000. Reichsthaler hergeben müssen / weil er von der Reformierten Religion nit abfallen wollen; vnd auff solche Manier musten auch andere schwitzen / welche bey der Evangelischen Religion beständig verharreten. Vnder denen die abgefallen ist auch gewesen der Freyherr Rudolph von Teuffenbach Obrister. Zu Prag wurd ein offentlich Mandat abgelesen / daß niemand in den Kirchen oder auff den Kirchhöfen solte begraben werden / er were dann in seinem Leben Römisch-

Landgraff Moritzen zu Hessen Cassel den 1. April. Keyserlich Vrtheil in den Streittigkeiten zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmbstatt vnd Landgraff Moritzen von Hessen Cassel. gesprochen nachgesetzten Innhalts;

In Sachen zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmbstatt als Klägern an einem gegen Landgraff Moritzen zu Hessen Casset / Beklagten / andern Theils / die Marpurgische Succession betreffend / ist auff ermeltes Klägers angestellte Klagen / auß welchen er jhme ein jede omni meliori modo & electiue zu prosequiren vorbehalten / vnd weren darüber Gerichtliche Agnition vnd Acceptation seines Herrn Vetters Landgraff Ludwigen S. Testaments / dargegẽ von Landgraff Moritzen innouationes vnnd contrauentiones, vnd förters von mehrgedachtem klagenden Landgraffen aber solche Contravention beschehẽ Gerichtlich anruffen vnd Submission / die Sachen super notorietate & confessis contrauentionũ der mitbeklagten Caducitet halbẽ / vngehindert der darwider von beklagten Herrn Landgraffen eingewendter Protestation / von Amptswegen / hiermit für beschlossen angenom̃en vnd zu Recht erkennet / daß jhme Landgraff Moritzen nit gebührete / wider obgemeldtes Landgraff Ludwigen deß ältern Testament / welches er in allen Puncten vnd Clausuln ohne einigen Vorbehalt acceptirt / die contrauentiones vorzunehmen / sondern daß er damit zu viel vnd vnrecht gethan / auch zumahl sich selbs seines jhm darinn vermachten Erbtheils allerdings verlustig gemacht hette / vnd solchen sein Erbtheil / von Zeit der vorgenommenen Contravention an / dem Klägern mit allen genossenen Nutzungen vnnd Einkommen / abzutretten schuldig / vnd zu solchem hiermit verdampt seyn solte.

Keyserlich Mandat an die Vnderthanen vnd Innwohner deß strittigen Ober Fürstenthumbs Hessen. Diesem nach hat J. Keys. Majest. ein Mandat an die Landsassen deß Obern strittigen Fürstenthumbs Hessen abgehen lassen / dieses Innhalts;

Demnach newlich ein Vrtheil in Sachen / die Marpurgische Succession gesprochẽ worden / daß nemlich / weil Landgraff Moritzen etliche contrauentiones wider Landgraff Ludwigs deß ältern Testament / so in allen Puncten vnd Clausuln ohne einige Exception von jhme acceptirt worden / keines Wegs vorzunehmen gebühret hette / vnd er diß falls vnrecht gethan / vnd sich selbsten deß Erbtheils verlustig gemacht hette / als hette Jhr. Maj. Hertzog Ferdinanden Ertzbischoff vnd Churfürsten zu Cölln / vñ Hertzog Johann Georgen Churfürsten zu Sachsen zu Commissarien bestellet / vnd jnen Vollmacht gegeben / alle Landsassen vnd Inwohner besagten Fürstenthumbs / jhrer Pflichten / damit sie Landgraff Moritzen verbunden / zu erlassen / vnd dieselbe zum Gehorsam Landgraff Ludwigs zu remittiren.

Gebiete demnach allen vnnd jeden / daß sie bey aller jhrer Ehren vnd Güter verliehrung / jhren vorbesagten Commissarien / vnd derenselben subdelegirten Räthen allen Gehorsam leysteten / Landgraff Ludwigen zu Hessen für jhren rechtmässigen Herrn erkenneten / jhme das iuramentum fidelitatis auff ehiste leysteten / seinem Befehl gehorsam weren / in allen vorfallenden Beschwerden jhme Beystand theten / sich wie getrewen Vnderthanen gebührete / gegen jhm verhielten / vnd sich jhm keines Wegs widersetzten / dann auch von allen in den Cantzleyen vnd Archiven / auch andern in den Kisten vnd Kasten / auff den Vorwercken oder sonsten vorhandenen Vorrath nit ab Handen kommen liessen.

Chur-Mayntz empfähet die Lehen. Sonsten hat auch bey obgedachtem Convent der Churfürst von Mayntz von Jhr. Key. Maj. die Regalien selbigen Churfürstenthumbs empfangen / vnd dẽ Bischoffen von Saltzburg vnd Landgraff Ludwigen zu Hessen zu Assistenten gehabt.

Zu gleicher Zeit ist der junge Fürst von Anhalt in Gegenwart etlicher Fürsten vnd Herrn / ohne Vbergebung eines Reverses / widerumb in sein vorige Freyheit gesetzt worden.

Graff von Hohen Zollern zum Reichs-Fürsten gemacht. Den 22. Martij hat Key. Maj. in Beyseyn etlicher Chur- vnnd Fürsten den Graffen Johann Georgen von Hohenzollern in den Reichs Fürsten Stand erhaben / vnd durch den Reichs Vice-Cantzlern in einen Reichs Fürsten proclamiren lassen.

In gleichem hat der General Tilly auch seinen Theil darvon gebracht / in dem er wegen seiner den Römisch. Catholischen vnd Keyserl. Maj. bißhero geleysteten Diensten zu einem Graffen gemacht / vnd darbey mit stattlichen Praesenten verehret worden.

Es sind auch vnderschiedliche Fürsten der Papistischen Liga dahin kommen / welche sich auff das new mit einander verbunden / vnd so wol gedachte Liga / als den newerwehlten Churfürsten hand zuhaben vnd zu schützen einander versprochen.

Etliche Herrn vnd vom Adel vom Keyser nach Regenspurg beschrieben. Vnder andern hatte auch Jhr. Key. Maj. etliche Herrn vnd vom Adel / die sich bey der vorgangenen Enderung auß Böhmen vnd Mähren absentiert hatten / gen Regenspurg beschrieben: aber es kamen jhrer wenig; dann sie traweten nicht. Vnder denselben war auch Freyherr Georg Friederich von Roggendorff / einer von den vornembsten Herrn in Mähren / welcher sich dazumahl mit seiner Gemahlin zu Embden auffhielte: dieser als er vermahnet wurde / daß er sich solte zu Regenspurg einstellen / da jhm Gnad widerfahren würde / fragte er / was für Gnad? ein Böhmisch Gnad? das ist / ein ewige Gefängnuß: oder ein Oesterreichische Gnad? das ist Confiscirung aller Güter: deren keine / sagte er / begehre ich.

Damahls fielen in Böhmen vnd anderswo viel von der Evangelischen Religion ab zu dem Bapstthumb / damit sie in deß Keysers Huld bleiben / jhre Empter behalten / vnd nit etwan mit grosser Schatzung beschwert oder gar auß dem Land vertrieben würden: Wie dann vnder andern der Herr von Woditzky Secretarius zu Prinn in Mähren / 40000. Reichsthaler hergeben müssen / weil er von der Reformierten Religion nit abfallen wollen; vnd auff solche Manier musten auch andere schwitzen / welche bey der Evangelischen Religion beständig verharreten. Vnder denen die abgefallen ist auch gewesen der Freyherr Rudolph von Teuffenbach Obrister. Zu Prag wurd ein offentlich Mandat abgelesen / daß niemand in den Kirchen oder auff den Kirchhöfen solte begraben werden / er were dann in seinem Leben Römisch-

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Landgraff Moritzen zu Hessen                      Cassel den 1. April. <note place="left">Keyserlich Vrtheil in den                          Streittigkeiten zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmbstatt vnd                          Landgraff Moritzen von Hessen Cassel.</note> gesprochen nachgesetzten                      Innhalts;</p>
          <p>In Sachen zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmbstatt als Klägern an einem                      gegen Landgraff Moritzen zu Hessen Casset / Beklagten / andern Theils / die                      Marpurgische Succession betreffend / ist auff ermeltes Klägers angestellte                      Klagen / auß welchen er jhme ein jede omni meliori modo &amp; electiue zu                      prosequiren vorbehalten / vnd weren darüber Gerichtliche Agnition vnd                      Acceptation seines Herrn Vetters Landgraff Ludwigen S. Testaments / dargege&#x0303; von                      Landgraff Moritzen innouationes vnnd contrauentiones, vnd förters von                      mehrgedachtem klagenden Landgraffen aber solche Contravention beschehe&#x0303;                      Gerichtlich anruffen vnd Submission / die Sachen super notorietate &amp;                      confessis contrauentionu&#x0303; der mitbeklagten Caducitet halbe&#x0303; / vngehindert der darwider von beklagten Herrn Landgraffen                      eingewendter Protestation / von Amptswegen / hiermit für beschlossen angenom&#x0303;en vnd zu Recht erkennet / daß jhme Landgraff Moritzen nit                      gebührete / wider obgemeldtes Landgraff Ludwigen deß ältern Testament / welches                      er in allen Puncten vnd Clausuln ohne einigen Vorbehalt acceptirt / die                      contrauentiones vorzunehmen / sondern daß er damit zu viel vnd vnrecht gethan /                      auch zumahl sich selbs seines jhm darinn vermachten Erbtheils allerdings                      verlustig gemacht hette / vnd solchen sein Erbtheil / von Zeit der vorgenommenen                      Contravention an / dem Klägern mit allen genossenen Nutzungen vnnd Einkommen /                      abzutretten schuldig / vnd zu solchem hiermit verdampt seyn solte.</p>
          <p><note place="left">Keyserlich Mandat an die Vnderthanen vnd Innwohner deß                          strittigen Ober Fürstenthumbs Hessen.</note> Diesem nach hat J. Keys.                      Majest. ein Mandat an die Landsassen deß Obern strittigen Fürstenthumbs Hessen                      abgehen lassen / dieses Innhalts;</p>
          <p>Demnach newlich ein Vrtheil in Sachen / die Marpurgische Succession gesproche&#x0303; worden / daß nemlich / weil Landgraff Moritzen etliche                      contrauentiones wider Landgraff Ludwigs deß ältern Testament / so in allen                      Puncten vnd Clausuln ohne einige Exception von jhme acceptirt worden / keines                      Wegs vorzunehmen gebühret hette / vnd er diß falls vnrecht gethan / vnd sich                      selbsten deß Erbtheils verlustig gemacht hette / als hette Jhr. Maj. Hertzog                      Ferdinanden Ertzbischoff vnd Churfürsten zu Cölln / vn&#x0303; Hertzog                      Johann Georgen Churfürsten zu Sachsen zu Commissarien bestellet / vnd jnen                      Vollmacht gegeben / alle Landsassen vnd Inwohner besagten Fürstenthumbs / jhrer                      Pflichten / damit sie Landgraff Moritzen verbunden / zu erlassen / vnd dieselbe                      zum Gehorsam Landgraff Ludwigs zu remittiren.</p>
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          <p>In gleichem hat der General Tilly auch seinen Theil darvon gebracht / in dem er                      wegen seiner den Römisch. Catholischen vnd Keyserl. Maj. bißhero geleysteten                      Diensten zu einem Graffen gemacht / vnd darbey mit stattlichen Praesenten                      verehret worden.</p>
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          <p>Damahls fielen in Böhmen vnd anderswo viel von der Evangelischen Religion ab zu                      dem Bapstthumb / damit sie in deß Keysers Huld bleiben / jhre Empter behalten /                      vnd nit etwan mit grosser Schatzung beschwert oder gar auß dem Land vertrieben                      würden: Wie dann vnder andern der Herr von Woditzky Secretarius zu Prinn in                      Mähren / 40000. Reichsthaler hergeben müssen / weil er von der Reformierten                      Religion nit abfallen wollen; vnd auff solche Manier musten auch andere                      schwitzen / welche bey der Evangelischen Religion beständig verharreten. Vnder                      denen die abgefallen ist auch gewesen der Freyherr Rudolph von Teuffenbach                      Obrister. Zu Prag wurd ein offentlich Mandat abgelesen / daß niemand in den                      Kirchen oder auff den Kirchhöfen solte begraben werden / er were dann in seinem                      Leben Römisch-
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[828/0939] Landgraff Moritzen zu Hessen Cassel den 1. April. gesprochen nachgesetzten Innhalts; Keyserlich Vrtheil in den Streittigkeiten zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmbstatt vnd Landgraff Moritzen von Hessen Cassel. In Sachen zwischen Landgraff Ludwigen von Hessen Darmbstatt als Klägern an einem gegen Landgraff Moritzen zu Hessen Casset / Beklagten / andern Theils / die Marpurgische Succession betreffend / ist auff ermeltes Klägers angestellte Klagen / auß welchen er jhme ein jede omni meliori modo & electiue zu prosequiren vorbehalten / vnd weren darüber Gerichtliche Agnition vnd Acceptation seines Herrn Vetters Landgraff Ludwigen S. Testaments / dargegẽ von Landgraff Moritzen innouationes vnnd contrauentiones, vnd förters von mehrgedachtem klagenden Landgraffen aber solche Contravention beschehẽ Gerichtlich anruffen vnd Submission / die Sachen super notorietate & confessis contrauentionũ der mitbeklagten Caducitet halbẽ / vngehindert der darwider von beklagten Herrn Landgraffen eingewendter Protestation / von Amptswegen / hiermit für beschlossen angenom̃en vnd zu Recht erkennet / daß jhme Landgraff Moritzen nit gebührete / wider obgemeldtes Landgraff Ludwigen deß ältern Testament / welches er in allen Puncten vnd Clausuln ohne einigen Vorbehalt acceptirt / die contrauentiones vorzunehmen / sondern daß er damit zu viel vnd vnrecht gethan / auch zumahl sich selbs seines jhm darinn vermachten Erbtheils allerdings verlustig gemacht hette / vnd solchen sein Erbtheil / von Zeit der vorgenommenen Contravention an / dem Klägern mit allen genossenen Nutzungen vnnd Einkommen / abzutretten schuldig / vnd zu solchem hiermit verdampt seyn solte. Diesem nach hat J. Keys. Majest. ein Mandat an die Landsassen deß Obern strittigen Fürstenthumbs Hessen abgehen lassen / dieses Innhalts; Keyserlich Mandat an die Vnderthanen vnd Innwohner deß strittigen Ober Fürstenthumbs Hessen. Demnach newlich ein Vrtheil in Sachen / die Marpurgische Succession gesprochẽ worden / daß nemlich / weil Landgraff Moritzen etliche contrauentiones wider Landgraff Ludwigs deß ältern Testament / so in allen Puncten vnd Clausuln ohne einige Exception von jhme acceptirt worden / keines Wegs vorzunehmen gebühret hette / vnd er diß falls vnrecht gethan / vnd sich selbsten deß Erbtheils verlustig gemacht hette / als hette Jhr. Maj. Hertzog Ferdinanden Ertzbischoff vnd Churfürsten zu Cölln / vñ Hertzog Johann Georgen Churfürsten zu Sachsen zu Commissarien bestellet / vnd jnen Vollmacht gegeben / alle Landsassen vnd Inwohner besagten Fürstenthumbs / jhrer Pflichten / damit sie Landgraff Moritzen verbunden / zu erlassen / vnd dieselbe zum Gehorsam Landgraff Ludwigs zu remittiren. Gebiete demnach allen vnnd jeden / daß sie bey aller jhrer Ehren vnd Güter verliehrung / jhren vorbesagten Commissarien / vnd derenselben subdelegirten Räthen allen Gehorsam leysteten / Landgraff Ludwigen zu Hessen für jhren rechtmässigen Herrn erkenneten / jhme das iuramentum fidelitatis auff ehiste leysteten / seinem Befehl gehorsam weren / in allen vorfallenden Beschwerden jhme Beystand theten / sich wie getrewen Vnderthanen gebührete / gegen jhm verhielten / vnd sich jhm keines Wegs widersetzten / dann auch von allen in den Cantzleyen vnd Archiven / auch andern in den Kisten vnd Kasten / auff den Vorwercken oder sonsten vorhandenen Vorrath nit ab Handen kommen liessen. Sonsten hat auch bey obgedachtem Convent der Churfürst von Mayntz von Jhr. Key. Maj. die Regalien selbigen Churfürstenthumbs empfangen / vnd dẽ Bischoffen von Saltzburg vnd Landgraff Ludwigen zu Hessen zu Assistenten gehabt. Chur-Mayntz empfähet die Lehen. Zu gleicher Zeit ist der junge Fürst von Anhalt in Gegenwart etlicher Fürsten vnd Herrn / ohne Vbergebung eines Reverses / widerumb in sein vorige Freyheit gesetzt worden. Den 22. Martij hat Key. Maj. in Beyseyn etlicher Chur- vnnd Fürsten den Graffen Johann Georgen von Hohenzollern in den Reichs Fürsten Stand erhaben / vnd durch den Reichs Vice-Cantzlern in einen Reichs Fürsten proclamiren lassen. Graff von Hohen Zollern zum Reichs-Fürsten gemacht. In gleichem hat der General Tilly auch seinen Theil darvon gebracht / in dem er wegen seiner den Römisch. Catholischen vnd Keyserl. Maj. bißhero geleysteten Diensten zu einem Graffen gemacht / vnd darbey mit stattlichen Praesenten verehret worden. Es sind auch vnderschiedliche Fürsten der Papistischen Liga dahin kommen / welche sich auff das new mit einander verbunden / vnd so wol gedachte Liga / als den newerwehlten Churfürsten hand zuhaben vnd zu schützen einander versprochen. Vnder andern hatte auch Jhr. Key. Maj. etliche Herrn vnd vom Adel / die sich bey der vorgangenen Enderung auß Böhmen vnd Mähren absentiert hatten / gen Regenspurg beschrieben: aber es kamen jhrer wenig; dann sie traweten nicht. Vnder denselben war auch Freyherr Georg Friederich von Roggendorff / einer von den vornembsten Herrn in Mähren / welcher sich dazumahl mit seiner Gemahlin zu Embden auffhielte: dieser als er vermahnet wurde / daß er sich solte zu Regenspurg einstellen / da jhm Gnad widerfahren würde / fragte er / was für Gnad? ein Böhmisch Gnad? das ist / ein ewige Gefängnuß: oder ein Oesterreichische Gnad? das ist Confiscirung aller Güter: deren keine / sagte er / begehre ich. Etliche Herrn vnd vom Adel vom Keyser nach Regenspurg beschrieben. Damahls fielen in Böhmen vnd anderswo viel von der Evangelischen Religion ab zu dem Bapstthumb / damit sie in deß Keysers Huld bleiben / jhre Empter behalten / vnd nit etwan mit grosser Schatzung beschwert oder gar auß dem Land vertrieben würden: Wie dann vnder andern der Herr von Woditzky Secretarius zu Prinn in Mähren / 40000. Reichsthaler hergeben müssen / weil er von der Reformierten Religion nit abfallen wollen; vnd auff solche Manier musten auch andere schwitzen / welche bey der Evangelischen Religion beständig verharreten. Vnder denen die abgefallen ist auch gewesen der Freyherr Rudolph von Teuffenbach Obrister. Zu Prag wurd ein offentlich Mandat abgelesen / daß niemand in den Kirchen oder auff den Kirchhöfen solte begraben werden / er were dann in seinem Leben Römisch-

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 828. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/939>, abgerufen am 28.07.2024.