Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.wolten Jhr. Keyserl. May. nicht vorgreiffen / sondern biß dahin mit der Execution jnnen halten / vnd also jhn vnnd seine fünff Brüder zur vngebühr nicht vberschnellen / sondern viel mehr / im Fall es jhnen beliebig / darauff bedacht seyn / daß diese Streittigkeiten / entweder von jhnen allein oder aber mit Zuziehung anderer Herren / Freunden vnnd Angewandten / durch gütliche Mittel vnd Vnderhandlung / verglichen werden möchten / wie er dann nicht zweiffelte / es werde sein Herr Vatter sich zu allen billichen Mitteln so schiedlich / finden lassen / daß man mit fugen gegen jhn sich nicht zu beschweren haben werde. Hierauff hat der Churfürst zu Sachsen solcher massen den 1. Septembris geantwortet: Chur-Sachsen Antwort hierauff. Er stellete dahin / was er an Jh. Keyserl. Mayest. gelangen lassen / vnd zweiffelte nicht J. Keyserl. May. würden sich darauff mit billichem Bescheid vernehmen lassen / so hette man sich auch zuversehen / daß sie / Churfürsten / ein mehrers nicht / alß was sie zuverantworten getraweten / thun würden / hetten sich dahe[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]o dieses etwas vnförmblichen Schreibens nicht vermuhtet / sonderlich weil er jhnen nichts vorzuschreiben hette / wie sie sich in jhrer Verrichtung verhalten solten / sie auch dergleichen Begehrens vngewohnet weren. Alß wolten sie hoffen / er Jhrer hinfüro mit solcher Masgebung verschonen wolte / vnd ob sie gleich jhm in seinem Suchen / wegen der gütlichen Hinlegung will fahren wolten / so zweifelten sie gar sehr / ob Landtgraff Ludwig darzu verstehen / vnnd nicht vielmehr an sein erlangt Recht halten / von dem gesprochenen Vrtheil nicht weichen / vnd eher arctiores executoriales außbringen / dnan etwas remittiren würde / thete demnach viel besser / wann sie jhren Herrn Vattern dahin erinnern hülffen / daß er dem Keyserlichen Vrtheil gebührliche Folg leistete / vnd also viel Vnheil / so er sich im widrigen Fall zubefahren / von seinem Landt vnnd Leuthen abwendete. Gedachte Executorialen belangend / so wurde darinn Landtgraff Moritzen aufferlegt / daß er von Zeit vberantwortung derselben / innerhalb sechs Wochen vnd drey Tagen dem ergangenen Vrtheil / bey Straff 1000. Marck lötiges Golds / pariren / vnnd peremptorie den 21. nach Außgang obgesetzter Zeit erscheinen solle. Das strittige Ober-Fürstenthumb Hessen / wird Landgraff Ludwigen angewiesen. Nach solchem sind zu End deß Monats Martij 1624. die Chur-Cölnische vnd Chur-Sächsische zur Execution Subdelegierte / neben den Fürstlich-Darmbstattischen Rähten / zu Marpurg ankommen / die Ritterschafft / Stätt vnnd Beampte dahin beschrieben vnd die Huldigung / laut deß ergangenen Vrtheils zu Regenspurg / eyngenommen. In wehrender solcher Huldigung ist Landgraf Ludwig mit einer schönen Reuterey zu Marpurg angelanget / die Possession angenommen / vnd darauff ein Reformation in einem vnd andern ergehen lassen / auch die Academj von Giessen nach Marpurg zu transferiren Anordnung gethan. Bündnuß zwischen Franckreich / Venedig vnd dem Hertzogen von Saphoyen. Alß die Leopoldische vnnd Spanische solcher gestalt / wie hievor gedacht / in den Pündten Meisier gespielet vnnd jhres Gefallens gehauset / haben in dessen der König in Franckreich / die Herrschafft Venedig vnnd der Hertzog in Saphoyen / jhnen hefftig angelegen seyn lassen / wie sie den armen betrangten Leuthen zu hülff kommen / vnnd sie in jhre vorige Freyheit bringen möchten. Zu solchem End haben sie eine Bündnuß miteinander auffgerichtet / welche den 7. Februarij vom König vnnd den Venedischen vnd Saphoyschen Gesandten vnderschrieben worden: deren Vrsachen vnnd Articul also abgefasset: Wiewol Jh. Königliche Mayest. in Franckreich von Anfang / alß der König in Spanien / vnnd hernach der Ertz-Hertzog Leopoldus das Veltlyn vnnd die Grawpündtner / der Cron Franckreich Bundtsgenossen mit gewehrter Hand angegriffen / nichts vnderlassen hat / was einem Christlichen König zustehet / so wohl zu Rom / alß in Spanien vnd anderßwo / da es die Noth erfordert / alles wider in vorigen Stand zubringen / vnnd seinen Bundtsgenossen vnnd Freunden / jhre Ruhe vnnd Freyheit wider zuverschaffen: jedoch dieweil solches alles durch etlicher langwürigen Auffschub vnnd böse Practicken / hindertrieben worden / also daß es solche Wirckung / wie man verhofft / zu Ehr vnnd gutem genügen deren / so interessirt seynd / vnnd zu Widerbringung deß allgemeinen Friedens nicht gehabt: Als hette Seine Königliche Mayestät in Ansehung Jhrer selbsten vnnd Jhrer Freunden / mit Nahmen der Herrschafft von Venedig vnd deß Hertzogs von Saphoyen / denen auch mercklich daran gelegen / gut befunden / eine Bündtnuß mit gemelter Herrschafft vnnd gedachten Hertzogen / auff zwey Jahr lang zubeschliessen / die von dem Tag an / auffwelchem dieser Tractat ist vnderzeichnet worden / jhren Anfang haben / vnnd nach dem es nöhtig seyn wird / verlängert werden soll / biß das Veltlyn vnnd andere Oerter / so den Grawbündtnern zustehen / vnnd jhnen genommen worden / vollkömlich erstattet werden / vnd gemelte Herren Bundtsverwandten / einen gewissen vnd sichern Frieden erlangen. Zum ersten / so verspricht der König vnd verpflichtet sich / daß er zu obbemeltem End auffbringen soll / fünffzehen biß zu 18000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd. Die Herrschafft von Venedig soll lieffern zehen oder 12000. Mann zu Fuß / vnd zwey tausend Pferd. Der Hertzog von Saphoyen soll stellen 8000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd. Ein jeder soll das Volck / das er auffzubringen vnd zustellen schuldig ist / bezahlen. Vber diß so verspricht besagte Herrschafft von Venedig vnnd der Hertzog von Saphoyen / daß sie das Geschütz vnd die nothwendige Mu- wolten Jhr. Keyserl. May. nicht vorgreiffen / sondern biß dahin mit der Execution jnnen halten / vnd also jhn vnnd seine fünff Brüder zur vngebühr nicht vberschnellen / sondern viel mehr / im Fall es jhnen beliebig / darauff bedacht seyn / daß diese Streittigkeiten / entweder von jhnen allein oder aber mit Zuziehung anderer Herren / Freunden vnnd Angewandten / durch gütliche Mittel vnd Vnderhandlung / verglichen werden möchten / wie er dann nicht zweiffelte / es werde sein Herr Vatter sich zu allen billichen Mitteln so schiedlich / finden lassen / daß man mit fugen gegen jhn sich nicht zu beschweren haben werde. Hierauff hat der Churfürst zu Sachsen solcher massen den 1. Septembris geantwortet: Chur-Sachsen Antwort hierauff. Er stellete dahin / was er an Jh. Keyserl. Mayest. gelangen lassen / vnd zweiffelte nicht J. Keyserl. May. würden sich darauff mit billichem Bescheid vernehmen lassen / so hette man sich auch zuversehen / daß sie / Churfürsten / ein mehrers nicht / alß was sie zuverantworten getraweten / thun würden / hetten sich dahe[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]o dieses etwas vnförmblichen Schreibens nicht vermuhtet / sonderlich weil er jhnen nichts vorzuschreiben hette / wie sie sich in jhrer Verrichtung verhalten solten / sie auch dergleichen Begehrens vngewohnet weren. Alß wolten sie hoffen / er Jhrer hinfüro mit solcher Masgebung verschonen wolte / vnd ob sie gleich jhm in seinem Suchen / wegen der gütlichen Hinlegung will fahren wolten / so zweifelten sie gar sehr / ob Landtgraff Ludwig darzu verstehen / vnnd nicht vielmehr an sein erlangt Recht halten / von dem gesprochenen Vrtheil nicht weichen / vnd eher arctiores executoriales außbringen / dnan etwas remittiren würde / thete demnach viel besser / wann sie jhren Herrn Vattern dahin erinnern hülffen / daß er dem Keyserlichen Vrtheil gebührliche Folg leistete / vnd also viel Vnheil / so er sich im widrigen Fall zubefahren / von seinem Landt vnnd Leuthen abwendete. Gedachte Executorialen belangend / so wurde darinn Landtgraff Moritzen aufferlegt / daß er von Zeit vberantwortung derselben / innerhalb sechs Wochen vnd drey Tagen dem ergangenen Vrtheil / bey Straff 1000. Marck lötiges Golds / pariren / vnnd peremptoriè den 21. nach Außgang obgesetzter Zeit erscheinen solle. Das strittige Ober-Fürstenthumb Hessen / wird Landgraff Ludwigen angewiesen. Nach solchem sind zu End deß Monats Martij 1624. die Chur-Cölnische vnd Chur-Sächsische zur Execution Subdelegierte / neben den Fürstlich-Darmbstattischen Rähten / zu Marpurg ankommen / die Ritterschafft / Stätt vnnd Beampte dahin beschrieben vnd die Huldigung / laut deß ergangenen Vrtheils zu Regenspurg / eyngenommen. In wehrender solcher Huldigung ist Landgraf Ludwig mit einer schönen Reuterey zu Marpurg angelanget / die Possession angenommen / vnd darauff ein Reformation in einem vnd andern ergehen lassen / auch die Academj von Giessen nach Marpurg zu transferiren Anordnung gethan. Bündnuß zwischen Franckreich / Venedig vnd dem Hertzogen von Saphoyẽ. Alß die Leopoldische vnnd Spanische solcher gestalt / wie hievor gedacht / in den Pündten Meisier gespielet vnnd jhres Gefallens gehauset / haben in dessen der König in Franckreich / die Herrschafft Venedig vnnd der Hertzog in Saphoyen / jhnen hefftig angelegen seyn lassen / wie sie den armen betrangten Leuthen zu hülff kommen / vnnd sie in jhre vorige Freyheit bringen möchten. Zu solchem End haben sie eine Bündnuß miteinander auffgerichtet / welche den 7. Februarij vom König vnnd den Venedischen vnd Saphoyschen Gesandten vnderschrieben worden: deren Vrsachen vnnd Articul also abgefasset: Wiewol Jh. Königliche Mayest. in Franckreich von Anfang / alß der König in Spanien / vnnd hernach der Ertz-Hertzog Leopoldus das Veltlyn vnnd die Grawpündtner / der Cron Franckreich Bundtsgenossen mit gewehrter Hand angegriffen / nichts vnderlassen hat / was einem Christlichen König zustehet / so wohl zu Rom / alß in Spanien vnd anderßwo / da es die Noth erfordert / alles wider in vorigen Stand zubringen / vnnd seinen Bundtsgenossen vnnd Freunden / jhre Ruhe vnnd Freyheit wider zuverschaffen: jedoch dieweil solches alles durch etlicher langwürigen Auffschub vnnd böse Practicken / hindertrieben worden / also daß es solche Wirckung / wie man verhofft / zu Ehr vnnd gutem genügen deren / so interessirt seynd / vnnd zu Widerbringung deß allgemeinen Friedens nicht gehabt: Als hette Seine Königliche Mayestät in Ansehung Jhrer selbsten vnnd Jhrer Freunden / mit Nahmen der Herrschafft von Venedig vnd deß Hertzogs von Saphoyen / denen auch mercklich daran gelegen / gut befunden / eine Bündtnuß mit gemelter Herrschafft vnnd gedachten Hertzogen / auff zwey Jahr lang zubeschliessen / die von dem Tag an / auffwelchem dieser Tractat ist vnderzeichnet worden / jhren Anfang haben / vnnd nach dem es nöhtig seyn wird / verlängert werden soll / biß das Veltlyn vnnd andere Oerter / so den Grawbündtnern zustehen / vnnd jhnen genommen worden / vollkömlich erstattet werden / vnd gemelte Herren Bundtsverwandten / einen gewissen vnd sichern Frieden erlangen. Zum ersten / so verspricht der König vnd verpflichtet sich / daß er zu obbemeltem End auffbringen soll / fünffzehen biß zu 18000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd. Die Herrschafft von Venedig soll lieffern zehen oder 12000. Mann zu Fuß / vnd zwey tausend Pferd. Der Hertzog von Saphoyen soll stellen 8000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd. Ein jeder soll das Volck / das er auffzubringen vnd zustellen schuldig ist / bezahlen. Vber diß so verspricht besagte Herrschafft von Venedig vnnd der Hertzog von Saphoyen / daß sie das Geschütz vnd die nothwendige Mu- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0978" n="863"/> wolten Jhr. Keyserl. May. nicht vorgreiffen / sondern biß dahin mit der Execution jnnen halten / vnd also jhn vnnd seine fünff Brüder zur vngebühr nicht vberschnellen / sondern viel mehr / im Fall es jhnen beliebig / darauff bedacht seyn / daß diese Streittigkeiten / entweder von jhnen allein oder aber mit Zuziehung anderer Herren / Freunden vnnd Angewandten / durch gütliche Mittel vnd Vnderhandlung / verglichen werden möchten / wie er dann nicht zweiffelte / es werde sein Herr Vatter sich zu allen billichen Mitteln so schiedlich / finden lassen / daß man mit fugen gegen jhn sich nicht zu beschweren haben werde.</p> <p>Hierauff hat der Churfürst zu Sachsen solcher massen den 1. Septembris geantwortet:</p> <p><note place="left">Chur-Sachsen Antwort hierauff.</note> Er stellete dahin / was er an Jh. Keyserl. Mayest. gelangen lassen / vnd zweiffelte nicht J. Keyserl. May. würden sich darauff mit billichem Bescheid vernehmen lassen / so hette man sich auch zuversehen / daß sie / Churfürsten / ein mehrers nicht / alß was sie zuverantworten getraweten / thun würden / hetten sich dahe<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>o dieses etwas vnförmblichen Schreibens nicht vermuhtet / sonderlich weil er jhnen nichts vorzuschreiben hette / wie sie sich in jhrer Verrichtung verhalten solten / sie auch dergleichen Begehrens vngewohnet weren.</p> <p>Alß wolten sie hoffen / er Jhrer hinfüro mit solcher Masgebung verschonen wolte / vnd ob sie gleich jhm in seinem Suchen / wegen der gütlichen Hinlegung will fahren wolten / so zweifelten sie gar sehr / ob Landtgraff Ludwig darzu verstehen / vnnd nicht vielmehr an sein erlangt Recht halten / von dem gesprochenen Vrtheil nicht weichen / vnd eher arctiores executoriales außbringen / dnan etwas remittiren würde / thete demnach viel besser / wann sie jhren Herrn Vattern dahin erinnern hülffen / daß er dem Keyserlichen Vrtheil gebührliche Folg leistete / vnd also viel Vnheil / so er sich im widrigen Fall zubefahren / von seinem Landt vnnd Leuthen abwendete.</p> <p>Gedachte Executorialen belangend / so wurde darinn Landtgraff Moritzen aufferlegt / daß er von Zeit vberantwortung derselben / innerhalb sechs Wochen vnd drey Tagen dem ergangenen Vrtheil / bey Straff 1000. Marck lötiges Golds / pariren / vnnd peremptoriè den 21. nach Außgang obgesetzter Zeit erscheinen solle.</p> <p><note place="left">Das strittige Ober-Fürstenthumb Hessen / wird Landgraff Ludwigen angewiesen.</note> Nach solchem sind zu End deß Monats Martij 1624. die Chur-Cölnische vnd Chur-Sächsische zur Execution Subdelegierte / neben den Fürstlich-Darmbstattischen Rähten / zu Marpurg ankommen / die Ritterschafft / Stätt vnnd Beampte dahin beschrieben vnd die Huldigung / laut deß ergangenen Vrtheils zu Regenspurg / eyngenommen.</p> <p>In wehrender solcher Huldigung ist Landgraf Ludwig mit einer schönen Reuterey zu Marpurg angelanget / die Possession angenommen / vnd darauff ein Reformation in einem vnd andern ergehen lassen / auch die Academj von Giessen nach Marpurg zu transferiren Anordnung gethan.</p> <p><note place="right">Bündnuß zwischen Franckreich / Venedig vnd dem Hertzogen von Saphoyẽ.</note> Alß die Leopoldische vnnd Spanische solcher gestalt / wie hievor gedacht / in den Pündten Meisier gespielet vnnd jhres Gefallens gehauset / haben in dessen der König in Franckreich / die Herrschafft Venedig vnnd der Hertzog in Saphoyen / jhnen hefftig angelegen seyn lassen / wie sie den armen betrangten Leuthen zu hülff kommen / vnnd sie in jhre vorige Freyheit bringen möchten. Zu solchem End haben sie eine Bündnuß miteinander auffgerichtet / welche den 7. Februarij vom König vnnd den Venedischen vnd Saphoyschen Gesandten vnderschrieben worden: deren Vrsachen vnnd Articul also abgefasset:</p> <p>Wiewol Jh. Königliche Mayest. in Franckreich von Anfang / alß der König in Spanien / vnnd hernach der Ertz-Hertzog Leopoldus das Veltlyn vnnd die Grawpündtner / der Cron Franckreich Bundtsgenossen mit gewehrter Hand angegriffen / nichts vnderlassen hat / was einem Christlichen König zustehet / so wohl zu Rom / alß in Spanien vnd anderßwo / da es die Noth erfordert / alles wider in vorigen Stand zubringen / vnnd seinen Bundtsgenossen vnnd Freunden / jhre Ruhe vnnd Freyheit wider zuverschaffen: jedoch dieweil solches alles durch etlicher langwürigen Auffschub vnnd böse Practicken / hindertrieben worden / also daß es solche Wirckung / wie man verhofft / zu Ehr vnnd gutem genügen deren / so interessirt seynd / vnnd zu Widerbringung deß allgemeinen Friedens nicht gehabt: Als hette Seine Königliche Mayestät in Ansehung Jhrer selbsten vnnd Jhrer Freunden / mit Nahmen der Herrschafft von Venedig vnd deß Hertzogs von Saphoyen / denen auch mercklich daran gelegen / gut befunden / eine Bündtnuß mit gemelter Herrschafft vnnd gedachten Hertzogen / auff zwey Jahr lang zubeschliessen / die von dem Tag an / auffwelchem dieser Tractat ist vnderzeichnet worden / jhren Anfang haben / vnnd nach dem es nöhtig seyn wird / verlängert werden soll / biß das Veltlyn vnnd andere Oerter / so den Grawbündtnern zustehen / vnnd jhnen genommen worden / vollkömlich erstattet werden / vnd gemelte Herren Bundtsverwandten / einen gewissen vnd sichern Frieden erlangen.</p> <p>Zum ersten / so verspricht der König vnd verpflichtet sich / daß er zu obbemeltem End auffbringen soll / fünffzehen biß zu 18000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd.</p> <p>Die Herrschafft von Venedig soll lieffern zehen oder 12000. Mann zu Fuß / vnd zwey tausend Pferd.</p> <p>Der Hertzog von Saphoyen soll stellen 8000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd.</p> <p>Ein jeder soll das Volck / das er auffzubringen vnd zustellen schuldig ist / bezahlen.</p> <p>Vber diß so verspricht besagte Herrschafft von Venedig vnnd der Hertzog von Saphoyen / daß sie das Geschütz vnd die nothwendige Mu- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [863/0978]
wolten Jhr. Keyserl. May. nicht vorgreiffen / sondern biß dahin mit der Execution jnnen halten / vnd also jhn vnnd seine fünff Brüder zur vngebühr nicht vberschnellen / sondern viel mehr / im Fall es jhnen beliebig / darauff bedacht seyn / daß diese Streittigkeiten / entweder von jhnen allein oder aber mit Zuziehung anderer Herren / Freunden vnnd Angewandten / durch gütliche Mittel vnd Vnderhandlung / verglichen werden möchten / wie er dann nicht zweiffelte / es werde sein Herr Vatter sich zu allen billichen Mitteln so schiedlich / finden lassen / daß man mit fugen gegen jhn sich nicht zu beschweren haben werde.
Hierauff hat der Churfürst zu Sachsen solcher massen den 1. Septembris geantwortet:
Er stellete dahin / was er an Jh. Keyserl. Mayest. gelangen lassen / vnd zweiffelte nicht J. Keyserl. May. würden sich darauff mit billichem Bescheid vernehmen lassen / so hette man sich auch zuversehen / daß sie / Churfürsten / ein mehrers nicht / alß was sie zuverantworten getraweten / thun würden / hetten sich dahe_o dieses etwas vnförmblichen Schreibens nicht vermuhtet / sonderlich weil er jhnen nichts vorzuschreiben hette / wie sie sich in jhrer Verrichtung verhalten solten / sie auch dergleichen Begehrens vngewohnet weren.
Chur-Sachsen Antwort hierauff. Alß wolten sie hoffen / er Jhrer hinfüro mit solcher Masgebung verschonen wolte / vnd ob sie gleich jhm in seinem Suchen / wegen der gütlichen Hinlegung will fahren wolten / so zweifelten sie gar sehr / ob Landtgraff Ludwig darzu verstehen / vnnd nicht vielmehr an sein erlangt Recht halten / von dem gesprochenen Vrtheil nicht weichen / vnd eher arctiores executoriales außbringen / dnan etwas remittiren würde / thete demnach viel besser / wann sie jhren Herrn Vattern dahin erinnern hülffen / daß er dem Keyserlichen Vrtheil gebührliche Folg leistete / vnd also viel Vnheil / so er sich im widrigen Fall zubefahren / von seinem Landt vnnd Leuthen abwendete.
Gedachte Executorialen belangend / so wurde darinn Landtgraff Moritzen aufferlegt / daß er von Zeit vberantwortung derselben / innerhalb sechs Wochen vnd drey Tagen dem ergangenen Vrtheil / bey Straff 1000. Marck lötiges Golds / pariren / vnnd peremptoriè den 21. nach Außgang obgesetzter Zeit erscheinen solle.
Nach solchem sind zu End deß Monats Martij 1624. die Chur-Cölnische vnd Chur-Sächsische zur Execution Subdelegierte / neben den Fürstlich-Darmbstattischen Rähten / zu Marpurg ankommen / die Ritterschafft / Stätt vnnd Beampte dahin beschrieben vnd die Huldigung / laut deß ergangenen Vrtheils zu Regenspurg / eyngenommen.
Das strittige Ober-Fürstenthumb Hessen / wird Landgraff Ludwigen angewiesen. In wehrender solcher Huldigung ist Landgraf Ludwig mit einer schönen Reuterey zu Marpurg angelanget / die Possession angenommen / vnd darauff ein Reformation in einem vnd andern ergehen lassen / auch die Academj von Giessen nach Marpurg zu transferiren Anordnung gethan.
Alß die Leopoldische vnnd Spanische solcher gestalt / wie hievor gedacht / in den Pündten Meisier gespielet vnnd jhres Gefallens gehauset / haben in dessen der König in Franckreich / die Herrschafft Venedig vnnd der Hertzog in Saphoyen / jhnen hefftig angelegen seyn lassen / wie sie den armen betrangten Leuthen zu hülff kommen / vnnd sie in jhre vorige Freyheit bringen möchten. Zu solchem End haben sie eine Bündnuß miteinander auffgerichtet / welche den 7. Februarij vom König vnnd den Venedischen vnd Saphoyschen Gesandten vnderschrieben worden: deren Vrsachen vnnd Articul also abgefasset:
Bündnuß zwischen Franckreich / Venedig vnd dem Hertzogen von Saphoyẽ. Wiewol Jh. Königliche Mayest. in Franckreich von Anfang / alß der König in Spanien / vnnd hernach der Ertz-Hertzog Leopoldus das Veltlyn vnnd die Grawpündtner / der Cron Franckreich Bundtsgenossen mit gewehrter Hand angegriffen / nichts vnderlassen hat / was einem Christlichen König zustehet / so wohl zu Rom / alß in Spanien vnd anderßwo / da es die Noth erfordert / alles wider in vorigen Stand zubringen / vnnd seinen Bundtsgenossen vnnd Freunden / jhre Ruhe vnnd Freyheit wider zuverschaffen: jedoch dieweil solches alles durch etlicher langwürigen Auffschub vnnd böse Practicken / hindertrieben worden / also daß es solche Wirckung / wie man verhofft / zu Ehr vnnd gutem genügen deren / so interessirt seynd / vnnd zu Widerbringung deß allgemeinen Friedens nicht gehabt: Als hette Seine Königliche Mayestät in Ansehung Jhrer selbsten vnnd Jhrer Freunden / mit Nahmen der Herrschafft von Venedig vnd deß Hertzogs von Saphoyen / denen auch mercklich daran gelegen / gut befunden / eine Bündtnuß mit gemelter Herrschafft vnnd gedachten Hertzogen / auff zwey Jahr lang zubeschliessen / die von dem Tag an / auffwelchem dieser Tractat ist vnderzeichnet worden / jhren Anfang haben / vnnd nach dem es nöhtig seyn wird / verlängert werden soll / biß das Veltlyn vnnd andere Oerter / so den Grawbündtnern zustehen / vnnd jhnen genommen worden / vollkömlich erstattet werden / vnd gemelte Herren Bundtsverwandten / einen gewissen vnd sichern Frieden erlangen.
Zum ersten / so verspricht der König vnd verpflichtet sich / daß er zu obbemeltem End auffbringen soll / fünffzehen biß zu 18000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd.
Die Herrschafft von Venedig soll lieffern zehen oder 12000. Mann zu Fuß / vnd zwey tausend Pferd.
Der Hertzog von Saphoyen soll stellen 8000. Mann zu Fuß / vnd 2000. Pferd.
Ein jeder soll das Volck / das er auffzubringen vnd zustellen schuldig ist / bezahlen.
Vber diß so verspricht besagte Herrschafft von Venedig vnnd der Hertzog von Saphoyen / daß sie das Geschütz vnd die nothwendige Mu-
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