Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.6. Alle Diener vnd Gesinde der Infantin / wie auch deren Kinder vnd Angehörige / möchten frey vnd offentlich Catholisch seynd. 7. Die Infantin solle eine Capell vnd Oratorium zu Hoff haben / so groß daß all jhr Hoffgesind darinn Raum haben möchte: Sie solte auch ein heimbliche Thür haben / durch welche sie Privatsweiß einkommen / neben einer andern Thür / durch welche sie offentlich / auch jhr Hoffgesinde eingehen vnd jhren Gottesdienst verrichten möchte. 8. Solche Capell solte mögen gezieret werden / wie auch der Altar vnd anders / nach Gebrauch der Römischen Kirchen. 9. Die Bewahrung solcher Capell solte denen befohlen werden / welche die Infantin darzu erwehlen würde / vnd solten dieselbe durchauß niemand hinein lassen / so da etwan Vnrath anrichten möchten. 10. Zu Bedienung der Sacramenten solten so viel Bediener angestellet werden / als der Infantin belieben würde / welche auch von derselben solten erwehlet werden: Doch daß dieselbe deß Königs in Groß Britannien Vnderthanen nit seyen / ohne desselben außtrückliche verwilligung. 11. Vnder den Geistlichen vnd Kirche Personen solte seyn ein summus Moderator; vnnd derselbe solte genugsame Authorität vnd Macht haben / allen Zwytracht / so in der Religion / oder Geistlichen Sachen etwan entstehen möchte / zu schlichten vnd hinzulegen. 12. Derselbe Moderator solte Macht haben die beschuldigte Catholische zu censuriren vnd zu straffen / vnd vber sie der Geistlichen Jurisdiction zugebrauchen / also daß die Infantin dieselbe auß jhrem Dienst auff den Fall abschaffen solte. 13. Die Infantin vnd jhr Hoffgesind solten ohne Molestation wann sie begehrten / Dispensationen / Jubileen / Ablaß / vnd alles anders / was sie zu jhrem Gewissen nöthig achteten / von Rom holen mögen. 14. Der Infantin Hoffgesind solte den Eyd / daß sie dem König in Groß Britannien Trew vnd Hold seyn wolten / schweren vnd leisten / doch solte darinn keine Clausul gebraucht werden / so da jhrem Gewisse vnd der Catholischen Religion zuwider lauffen möchte / vnd solte die Form solches Eydts von dem Apostolischen Stuhl approbiret werden. 15. Die Rechte vnd Gesetz deß Königreichs Engelland solten der Infantin Hoffgesind nicht angehen / sondern dasselbe solte befreyet seyn deren Straffen / die den Ingesessenen Mißthätern aufferleget würden: in welchem aber hochnothwendig seyn will / solches zuerklären / wie vnd was gestalt solches geschehen solte. 16. Die Kindes / so auß diesem Heurath gezielet werde möchten / solten in Religions Sachen nicht mögen gezwungen werden / die Gesetze auch so wider die Papisten gemacht / solten sie nicht angehen / noch auch jhnen zu Nachtheil gereichen / in dem etliche Catholisch weren vnd blieben / solten auch deßwegen gar nicht jhr Recht zu der Cron vnnd Erblicher Succession verlieren. 17. Die Seugammen / so die Printzeliche Kinder seugen vnd auffziehen / solten mit belieben vnd wolgefallen der Infantin erwehlet vnd vnder jhr Hoffgesind gerechnet werden. 18. Der Moderator vnnd die Geistliche vnd Ordens Personen bey der Infantin / solten jhren Habit haben vnnd tragen nach Römischem Gebrauch. 19. Zu versicherung dieser Sachen solte der König vnd Printz Carl versprechen / daß da der Heurath eins geschlossen / derselbe nicht wider solle auffgelöset werden oder zurück gehen. 20. Sie solten gleichfalls dem jenigen nachkommen / vnd sich darauff verobligiren / was von dem Catholischen König proponiret worden. Daß nemblich 21. Die Söhn vnnd Töchter so auß diesem Heurath würden erzielet werden / bey der Infantin / zum wenigsten / biß sie zehen Jahr alt / verbleiben / auch deß Succession Rechts in besagten Königreichen frey geniessen solten. 22. Wann etwan ein Stell eines von der Infantin Hoffgesindt / es sey Mann oder Fraw / so sie mitgebracht / erlediget würde / als dann jhrem Bruder dem König in Hispanien dieselbe zuersetzen erlaubt seyn solte. 23. Die König in Groß Britannien wie auch der Printz von Wallis solten sich se bst vermittelst Eydts verbinden vnd dasselbe mit dem grossen Siegel deß Königreichs Engellandt versiegeln vnnd darneben bey guter Trew angeloben / alles das jenige was obgemelt zuvollbringen / vnd solten die Articul auch selbst durch das Parlament bekräfftiget werden. 34. Es solte auch alles so tractirt vnd vorgeschlagen worden / dem Pabst damit verselbe solches approbiren / den Apostolischen Segen darüber sprechen / vnd nothwendige Dispensation / den Heurath zu vollziehen gebe / eröffnet werden. Wir halten obbesagten Tractat vnd alle desselben Puncta / Articul vnd Innhalt genehmb: confirmiren / approbiren vnd bekräfftigen alles vnd jedes wissentlich / so viel es vns / vnsere Erben vnnd Nachkommen betrifft / vnnd versprechen trewlich vnd mit vnserm Königlichen Wort solches steiff vnd fest in Acht zunehmen vnd zuerfüllen / ohne alle Exception oder Widersprechung: Vnd dasselbe in gegenwart Johannis Mendozae / deß Marggraffen von Inojosa / vnnd Carl von Columna der Spanischen Abgesandten / mit anrührung deß heyligen Evangelij / bekräfftigen wir mit einem Eydtschwur zuhalten / hindansetzende alle widrige Meinungen vnd Gesetze. Zu dessen Vrkund vnd Zeugnuß / haben wir solchen Articuln neben vnserer Subscription / vnser grosses Siegel angehenget / in gegenwart Georgij Ertzbischoffs zu Canterburg / Johannis Bischoffs zu Licoln / Leonelli Graffen zu Middelsex / Henrichs Viconten zu Maundevil / sc 6. Alle Diener vnd Gesinde der Infantin / wie auch deren Kinder vnd Angehörige / möchten frey vnd offentlich Catholisch seynd. 7. Die Infantin solle eine Capell vnd Oratorium zu Hoff haben / so groß daß all jhr Hoffgesind darinn Raum haben möchte: Sie solte auch ein heimbliche Thür haben / durch welche sie Privatsweiß einkommen / neben einer andern Thür / durch welche sie offentlich / auch jhr Hoffgesinde eingehen vnd jhren Gottesdienst verrichten möchte. 8. Solche Capell solte mögen gezieret werden / wie auch der Altar vnd anders / nach Gebrauch der Römischen Kirchen. 9. Die Bewahrung solcher Capell solte denen befohlen werden / welche die Infantin darzu erwehlen würde / vnd solten dieselbe durchauß niemand hinein lassen / so da etwan Vnrath anrichten möchten. 10. Zu Bedienung der Sacramenten solten so viel Bediener angestellet werden / als der Infantin belieben würde / welche auch von derselben solten erwehlet werden: Doch daß dieselbe deß Königs in Groß Britannien Vnderthanen nit seyen / ohne desselben außtrückliche verwilligung. 11. Vnder den Geistlichen vnd Kirche Personen solte seyn ein summus Moderator; vnnd derselbe solte genugsame Authorität vnd Macht haben / allen Zwytracht / so in der Religion / oder Geistlichen Sachen etwan entstehen möchte / zu schlichten vnd hinzulegen. 12. Derselbe Moderator solte Macht haben die beschuldigte Catholische zu censuriren vnd zu straffen / vnd vber sie der Geistlichen Jurisdiction zugebrauchen / also daß die Infantin dieselbe auß jhrem Dienst auff den Fall abschaffen solte. 13. Die Infantin vnd jhr Hoffgesind solten ohne Molestation wann sie begehrten / Dispensationen / Jubileen / Ablaß / vnd alles anders / was sie zu jhrem Gewissen nöthig achteten / von Rom holen mögen. 14. Der Infantin Hoffgesind solte den Eyd / daß sie dem König in Groß Britannien Trew vnd Hold seyn wolten / schweren vnd leisten / doch solte darinn keine Clausul gebraucht werden / so da jhrem Gewisse vnd der Catholischen Religion zuwider lauffen möchte / vnd solte die Form solches Eydts von dem Apostolischen Stuhl approbiret werden. 15. Die Rechte vnd Gesetz deß Königreichs Engelland solten der Infantin Hoffgesind nicht angehen / sondern dasselbe solte befreyet seyn deren Straffen / die den Ingesessenen Mißthätern aufferleget würden: in welchem aber hochnothwendig seyn will / solches zuerklären / wie vnd was gestalt solches geschehen solte. 16. Die Kindes / so auß diesem Heurath gezielet werde möchten / solten in Religions Sachen nicht mögen gezwungen werden / die Gesetze auch so wider die Papisten gemacht / solten sie nicht angehen / noch auch jhnen zu Nachtheil gereichen / in dem etliche Catholisch weren vnd blieben / solten auch deßwegen gar nicht jhr Recht zu der Cron vnnd Erblicher Succession verlieren. 17. Die Seugammen / so die Printzeliche Kinder seugen vnd auffziehen / solten mit belieben vnd wolgefallen der Infantin erwehlet vnd vnder jhr Hoffgesind gerechnet werden. 18. Der Moderator vnnd die Geistliche vnd Ordens Personen bey der Infantin / solten jhren Habit haben vnnd tragen nach Römischem Gebrauch. 19. Zu versicherung dieser Sachen solte der König vnd Printz Carl versprechen / daß da der Heurath eins geschlossen / derselbe nicht wider solle auffgelöset werden oder zurück gehen. 20. Sie solten gleichfalls dem jenigen nachkommen / vnd sich darauff verobligiren / was von dem Catholischen König proponiret worden. Daß nemblich 21. Die Söhn vnnd Töchter so auß diesem Heurath würden erzielet werden / bey der Infantin / zum wenigsten / biß sie zehen Jahr alt / verbleiben / auch deß Succession Rechts in besagten Königreichen frey geniessen solten. 22. Wann etwan ein Stell eines von der Infantin Hoffgesindt / es sey Mann oder Fraw / so sie mitgebracht / erlediget würde / als dann jhrem Bruder dem König in Hispanien dieselbe zuersetzen erlaubt seyn solte. 23. Die König in Groß Britannien wie auch der Printz von Wallis solten sich se bst vermittelst Eydts verbinden vnd dasselbe mit dem grossen Siegel deß Königreichs Engellandt versiegeln vnnd darneben bey guter Trew angeloben / alles das jenige was obgemelt zuvollbringen / vnd solten die Articul auch selbst durch das Parlament bekräfftiget werden. 34. Es solte auch alles so tractirt vnd vorgeschlagen worden / dem Pabst damit verselbe solches approbiren / den Apostolischen Segen darüber sprechen / vnd nothwendige Dispensation / den Heurath zu vollziehen gebe / eröffnet werden. Wir halten obbesagten Tractat vnd alle desselben Puncta / Articul vnd Innhalt genehmb: confirmiren / approbiren vnd bekräfftigen alles vnd jedes wissentlich / so viel es vns / vnsere Erben vnnd Nachkommen betrifft / vnnd versprechen trewlich vnd mit vnserm Königlichen Wort solches steiff vnd fest in Acht zunehmen vnd zuerfüllen / ohne alle Exception oder Widersprechung: Vnd dasselbe in gegenwart Johannis Mendozae / deß Marggraffen von Inojosa / vnnd Carl von Columna der Spanischen Abgesandten / mit anrührung deß heyligen Evangelij / bekräfftigen wir mit einem Eydtschwur zuhalten / hindansetzende alle widrige Meinungen vnd Gesetze. Zu dessen Vrkund vnd Zeugnuß / haben wir solchen Articuln neben vnserer Subscription / vnser grosses Siegel angehenget / in gegenwart Georgij Ertzbischoffs zu Canterburg / Johannis Bischoffs zu Licoln / Leonelli Graffen zu Middelsex / Henrichs Viconten zu Maundevil / sc <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f0988" n="873"/> <p>6. Alle Diener vnd Gesinde der Infantin / wie auch deren Kinder vnd Angehörige / möchten frey vnd offentlich Catholisch seynd.</p> <p>7. Die Infantin solle eine Capell vnd Oratorium zu Hoff haben / so groß daß all jhr Hoffgesind darinn Raum haben möchte: Sie solte auch ein heimbliche Thür haben / durch welche sie Privatsweiß einkommen / neben einer andern Thür / durch welche sie offentlich / auch jhr Hoffgesinde eingehen vnd jhren Gottesdienst verrichten möchte.</p> <p>8. Solche Capell solte mögen gezieret werden / wie auch der Altar vnd anders / nach Gebrauch der Römischen Kirchen.</p> <p>9. Die Bewahrung solcher Capell solte denen befohlen werden / welche die Infantin darzu erwehlen würde / vnd solten dieselbe durchauß niemand hinein lassen / so da etwan Vnrath anrichten möchten.</p> <p>10. Zu Bedienung der Sacramenten solten so viel Bediener angestellet werden / als der Infantin belieben würde / welche auch von derselben solten erwehlet werden: Doch daß dieselbe deß Königs in Groß Britannien Vnderthanen nit seyen / ohne desselben außtrückliche verwilligung.</p> <p>11. Vnder den Geistlichen vnd Kirche Personen solte seyn ein summus Moderator; vnnd derselbe solte genugsame Authorität vnd Macht haben / allen Zwytracht / so in der Religion / oder Geistlichen Sachen etwan entstehen möchte / zu schlichten vnd hinzulegen.</p> <p>12. Derselbe Moderator solte Macht haben die beschuldigte Catholische zu censuriren vnd zu straffen / vnd vber sie der Geistlichen Jurisdiction zugebrauchen / also daß die Infantin dieselbe auß jhrem Dienst auff den Fall abschaffen solte.</p> <p>13. Die Infantin vnd jhr Hoffgesind solten ohne Molestation wann sie begehrten / Dispensationen / Jubileen / Ablaß / vnd alles anders / was sie zu jhrem Gewissen nöthig achteten / von Rom holen mögen.</p> <p>14. Der Infantin Hoffgesind solte den Eyd / daß sie dem König in Groß Britannien Trew vnd Hold seyn wolten / schweren vnd leisten / doch solte darinn keine Clausul gebraucht werden / so da jhrem Gewisse vnd der Catholischen Religion zuwider lauffen möchte / vnd solte die Form solches Eydts von dem Apostolischen Stuhl approbiret werden.</p> <p>15. Die Rechte vnd Gesetz deß Königreichs Engelland solten der Infantin Hoffgesind nicht angehen / sondern dasselbe solte befreyet seyn deren Straffen / die den Ingesessenen Mißthätern aufferleget würden: in welchem aber hochnothwendig seyn will / solches zuerklären / wie vnd was gestalt solches geschehen solte.</p> <p>16. Die Kindes / so auß diesem Heurath gezielet werde möchten / solten in Religions Sachen nicht mögen gezwungen werden / die Gesetze auch so wider die Papisten gemacht / solten sie nicht angehen / noch auch jhnen zu Nachtheil gereichen / in dem etliche Catholisch weren vnd blieben / solten auch deßwegen gar nicht jhr Recht zu der Cron vnnd Erblicher Succession verlieren.</p> <p>17. Die Seugammen / so die Printzeliche Kinder seugen vnd auffziehen / solten mit belieben vnd wolgefallen der Infantin erwehlet vnd vnder jhr Hoffgesind gerechnet werden.</p> <p>18. Der Moderator vnnd die Geistliche vnd Ordens Personen bey der Infantin / solten jhren Habit haben vnnd tragen nach Römischem Gebrauch.</p> <p>19. Zu versicherung dieser Sachen solte der König vnd Printz Carl versprechen / daß da der Heurath eins geschlossen / derselbe nicht wider solle auffgelöset werden oder zurück gehen.</p> <p>20. Sie solten gleichfalls dem jenigen nachkommen / vnd sich darauff verobligiren / was von dem Catholischen König proponiret worden. Daß nemblich</p> <p>21. Die Söhn vnnd Töchter so auß diesem Heurath würden erzielet werden / bey der Infantin / zum wenigsten / biß sie zehen Jahr alt / verbleiben / auch deß Succession Rechts in besagten Königreichen frey geniessen solten.</p> <p>22. Wann etwan ein Stell eines von der Infantin Hoffgesindt / es sey Mann oder Fraw / so sie mitgebracht / erlediget würde / als dann jhrem Bruder dem König in Hispanien dieselbe zuersetzen erlaubt seyn solte.</p> <p>23. Die König in Groß Britannien wie auch der Printz von Wallis solten sich se bst vermittelst Eydts verbinden vnd dasselbe mit dem grossen Siegel deß Königreichs Engellandt versiegeln vnnd darneben bey guter Trew angeloben / alles das jenige was obgemelt zuvollbringen / vnd solten die Articul auch selbst durch das Parlament bekräfftiget werden.</p> <p>34. Es solte auch alles so tractirt vnd vorgeschlagen worden / dem Pabst damit verselbe solches approbiren / den Apostolischen Segen darüber sprechen / vnd nothwendige Dispensation / den Heurath zu vollziehen gebe / eröffnet werden.</p> <p>Wir halten obbesagten Tractat vnd alle desselben Puncta / Articul vnd Innhalt genehmb: confirmiren / approbiren vnd bekräfftigen alles vnd jedes wissentlich / so viel es vns / vnsere Erben vnnd Nachkommen betrifft / vnnd versprechen trewlich vnd mit vnserm Königlichen Wort solches steiff vnd fest in Acht zunehmen vnd zuerfüllen / ohne alle Exception oder Widersprechung: Vnd dasselbe in gegenwart Johannis Mendozae / deß Marggraffen von Inojosa / vnnd Carl von Columna der Spanischen Abgesandten / mit anrührung deß heyligen Evangelij / bekräfftigen wir mit einem Eydtschwur zuhalten / hindansetzende alle widrige Meinungen vnd Gesetze. Zu dessen Vrkund vnd Zeugnuß / haben wir solchen Articuln neben vnserer Subscription / vnser grosses Siegel angehenget / in gegenwart Georgij Ertzbischoffs zu Canterburg / Johannis Bischoffs zu Licoln / Leonelli Graffen zu Middelsex / Henrichs Viconten zu Maundevil / sc</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [873/0988]
6. Alle Diener vnd Gesinde der Infantin / wie auch deren Kinder vnd Angehörige / möchten frey vnd offentlich Catholisch seynd.
7. Die Infantin solle eine Capell vnd Oratorium zu Hoff haben / so groß daß all jhr Hoffgesind darinn Raum haben möchte: Sie solte auch ein heimbliche Thür haben / durch welche sie Privatsweiß einkommen / neben einer andern Thür / durch welche sie offentlich / auch jhr Hoffgesinde eingehen vnd jhren Gottesdienst verrichten möchte.
8. Solche Capell solte mögen gezieret werden / wie auch der Altar vnd anders / nach Gebrauch der Römischen Kirchen.
9. Die Bewahrung solcher Capell solte denen befohlen werden / welche die Infantin darzu erwehlen würde / vnd solten dieselbe durchauß niemand hinein lassen / so da etwan Vnrath anrichten möchten.
10. Zu Bedienung der Sacramenten solten so viel Bediener angestellet werden / als der Infantin belieben würde / welche auch von derselben solten erwehlet werden: Doch daß dieselbe deß Königs in Groß Britannien Vnderthanen nit seyen / ohne desselben außtrückliche verwilligung.
11. Vnder den Geistlichen vnd Kirche Personen solte seyn ein summus Moderator; vnnd derselbe solte genugsame Authorität vnd Macht haben / allen Zwytracht / so in der Religion / oder Geistlichen Sachen etwan entstehen möchte / zu schlichten vnd hinzulegen.
12. Derselbe Moderator solte Macht haben die beschuldigte Catholische zu censuriren vnd zu straffen / vnd vber sie der Geistlichen Jurisdiction zugebrauchen / also daß die Infantin dieselbe auß jhrem Dienst auff den Fall abschaffen solte.
13. Die Infantin vnd jhr Hoffgesind solten ohne Molestation wann sie begehrten / Dispensationen / Jubileen / Ablaß / vnd alles anders / was sie zu jhrem Gewissen nöthig achteten / von Rom holen mögen.
14. Der Infantin Hoffgesind solte den Eyd / daß sie dem König in Groß Britannien Trew vnd Hold seyn wolten / schweren vnd leisten / doch solte darinn keine Clausul gebraucht werden / so da jhrem Gewisse vnd der Catholischen Religion zuwider lauffen möchte / vnd solte die Form solches Eydts von dem Apostolischen Stuhl approbiret werden.
15. Die Rechte vnd Gesetz deß Königreichs Engelland solten der Infantin Hoffgesind nicht angehen / sondern dasselbe solte befreyet seyn deren Straffen / die den Ingesessenen Mißthätern aufferleget würden: in welchem aber hochnothwendig seyn will / solches zuerklären / wie vnd was gestalt solches geschehen solte.
16. Die Kindes / so auß diesem Heurath gezielet werde möchten / solten in Religions Sachen nicht mögen gezwungen werden / die Gesetze auch so wider die Papisten gemacht / solten sie nicht angehen / noch auch jhnen zu Nachtheil gereichen / in dem etliche Catholisch weren vnd blieben / solten auch deßwegen gar nicht jhr Recht zu der Cron vnnd Erblicher Succession verlieren.
17. Die Seugammen / so die Printzeliche Kinder seugen vnd auffziehen / solten mit belieben vnd wolgefallen der Infantin erwehlet vnd vnder jhr Hoffgesind gerechnet werden.
18. Der Moderator vnnd die Geistliche vnd Ordens Personen bey der Infantin / solten jhren Habit haben vnnd tragen nach Römischem Gebrauch.
19. Zu versicherung dieser Sachen solte der König vnd Printz Carl versprechen / daß da der Heurath eins geschlossen / derselbe nicht wider solle auffgelöset werden oder zurück gehen.
20. Sie solten gleichfalls dem jenigen nachkommen / vnd sich darauff verobligiren / was von dem Catholischen König proponiret worden. Daß nemblich
21. Die Söhn vnnd Töchter so auß diesem Heurath würden erzielet werden / bey der Infantin / zum wenigsten / biß sie zehen Jahr alt / verbleiben / auch deß Succession Rechts in besagten Königreichen frey geniessen solten.
22. Wann etwan ein Stell eines von der Infantin Hoffgesindt / es sey Mann oder Fraw / so sie mitgebracht / erlediget würde / als dann jhrem Bruder dem König in Hispanien dieselbe zuersetzen erlaubt seyn solte.
23. Die König in Groß Britannien wie auch der Printz von Wallis solten sich se bst vermittelst Eydts verbinden vnd dasselbe mit dem grossen Siegel deß Königreichs Engellandt versiegeln vnnd darneben bey guter Trew angeloben / alles das jenige was obgemelt zuvollbringen / vnd solten die Articul auch selbst durch das Parlament bekräfftiget werden.
34. Es solte auch alles so tractirt vnd vorgeschlagen worden / dem Pabst damit verselbe solches approbiren / den Apostolischen Segen darüber sprechen / vnd nothwendige Dispensation / den Heurath zu vollziehen gebe / eröffnet werden.
Wir halten obbesagten Tractat vnd alle desselben Puncta / Articul vnd Innhalt genehmb: confirmiren / approbiren vnd bekräfftigen alles vnd jedes wissentlich / so viel es vns / vnsere Erben vnnd Nachkommen betrifft / vnnd versprechen trewlich vnd mit vnserm Königlichen Wort solches steiff vnd fest in Acht zunehmen vnd zuerfüllen / ohne alle Exception oder Widersprechung: Vnd dasselbe in gegenwart Johannis Mendozae / deß Marggraffen von Inojosa / vnnd Carl von Columna der Spanischen Abgesandten / mit anrührung deß heyligen Evangelij / bekräfftigen wir mit einem Eydtschwur zuhalten / hindansetzende alle widrige Meinungen vnd Gesetze. Zu dessen Vrkund vnd Zeugnuß / haben wir solchen Articuln neben vnserer Subscription / vnser grosses Siegel angehenget / in gegenwart Georgij Ertzbischoffs zu Canterburg / Johannis Bischoffs zu Licoln / Leonelli Graffen zu Middelsex / Henrichs Viconten zu Maundevil / sc
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |