Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749.Groß-Britannien. §. 33. Die Minorennität eines Königs endiget a) Miege, I. 851. §. 34. Die Krönung ist in Engelland gewöhn- 1. Voll-
Groß-Britannien. §. 33. Die Minorennitaͤt eines Koͤnigs endiget a) Miege, I. 851. §. 34. Die Kroͤnung iſt in Engelland gewoͤhn- 1. Voll-
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Groß-Britannien.
§. 33.
Die Minorennitaͤt eines Koͤnigs endiget
ſich mit dem 12ten Jahre. Wenn er 24. Jahr
alt iſt, ſo kann er alles, was Zeit waͤhrender
Minderjaͤhrigkeit im Parlament verordnet wor-
den, widerruffen und vernichten. Dle Vor-
mundſchaft und die Adminiſtration des Reichs
in auſſerordentlichen Faͤllen richtet der Koͤnig
nach ſeinem Gefallen ein; wo nicht, ſo macht
das Parlament die Verordnung daruͤber. Die
Reichsverweſung wird entweder einer Perſon
oder vielen zugleich anvertrauet, daher findet
man, daß ehemals bald ein Lord-Warden
oder Lord-Keeper, bald ein Protector, und
in neuern Zeiten bißweilen ein Regent oder eine
Regentinn, bißweilen Lords-Regenten, oder
Lords-Juſtices ſolche gefuͤhret haben.
a) Miege, I. 851.
§. 34.
Die Kroͤnung iſt in Engelland gewoͤhn-
lich, und wird in der Abtey zu Weſtmuͤnſter
mit allen nur erſinnlichen Feyerlichkeiten vollzo-
gen. Unter den Reichskleinodien ſind die 2.
Kronen, 3. Seepter und 3. Schwerdter nebſt
dem Stuhle des heiligen Eduards merkwuͤrdig.
Dieſe werden im Towr zu London verwahrlich
aufgehoben, und bleiben immer einerley; da her-
gegen die Kroͤnungskleider bißweilen geaͤndert
werden.
1. Voll-
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