Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749.Vereinigte Niederlande. den nach Gulden und Stüber. 20. Stüber ma-chen 1. Gulden. 1. Stüber hat 2 Groot, 1. Groot 4. Deut oder 8. Pf. Jhre Goldmünze sind die Ducaten, deren 1. beträgt 5. Holländi- sche Gulden. Kein Reich in Europa schlägt so viel Goldmünzen, als die Holländer. 4. Staatsrecht. §. 22. Die Utrechtische Union, geschlossen 1579. a) Diese Verein ist in Hrn. H. Schmaussens Corp. J. Gent. p. 391. befindlich. §. 23. Die Deputirte der 7. vereinigten Provin- wen,
Vereinigte Niederlande. den nach Gulden und Stuͤber. 20. Stuͤber ma-chen 1. Gulden. 1. Stuͤber hat 2 Groot, 1. Groot 4. Deut oder 8. Pf. Jhre Goldmuͤnze ſind die Ducaten, deren 1. betraͤgt 5. Hollaͤndi- ſche Gulden. Kein Reich in Europa ſchlaͤgt ſo viel Goldmuͤnzen, als die Hollaͤnder. 4. Staatsrecht. §. 22. Die Utrechtiſche Union, geſchloſſen 1579. a) Dieſe Verein iſt in Hrn. H. Schmauſſens Corp. J. Gent. p. 391. befindlich. §. 23. Die Deputirte der 7. vereinigten Provin- wen,
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Vereinigte Niederlande.
den nach Gulden und Stuͤber. 20. Stuͤber ma-
chen 1. Gulden. 1. Stuͤber hat 2 Groot, 1.
Groot 4. Deut oder 8. Pf. Jhre Goldmuͤnze
ſind die Ducaten, deren 1. betraͤgt 5. Hollaͤndi-
ſche Gulden. Kein Reich in Europa ſchlaͤgt ſo viel
Goldmuͤnzen, als die Hollaͤnder.
4. Staatsrecht.
§. 22.
Die Utrechtiſche Union, geſchloſſen 1579.
den 29. Jenner iſt das Haupt-Grundgeſetz, wor-
auf die ganze Verbindung der 7. vereinigten
Provinzen beruhet, ungeachtet einige Artickel
durch neue Vortraͤge abgeaͤndert worden.
a) Dieſe Verein iſt in Hrn. H. Schmauſſens Corp.
J. Gent. p. 391. befindlich.
§. 23.
Die Deputirte der 7. vereinigten Provin-
zen, in ſo fern ſie zuſammen genommen die gan-
ze Republick vorſtellen, werden titulirt: die
Hochmoͤgende Herren General Staaten; in ſo
fern ſie aber eine einzelne Provinz beſonders vor-
ſtellen, haben ſie verſchiedene Titulaturen. Auf
eben die Art ſind auch die Wappen der einzel-
nen Provinzen von dem gemeinſamen Wappen
der ganzen Republick wohl zu unterſcheiden.
Letzteres beſteht in einem guͤldenen gekroͤnten Loͤ-
wen,
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