Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749.Schweden. mainen, 2) in verschiedenen nutzbaren Regalien,besonders 3) in den Bergwerkszehenden und 4) den Zöllen, 5) in der Accise, 6) in der Kopf- steuer, die vom Bürger und Bauer bezahlet wird, 7) in dem Antheil an den geistlichen Ze- henden. Jn ausserordentlichen Fällen wird ei- ne Vermögensteuer ausgeschrieben, die bald grösser bald geringer ist, und davon Niemand ausgenommen wird. a) Anmerkung von der jetzigen Einrichtung der Zölle. b) Die Kopfsteuer wird von Personen unter 15. und über 60. Jahren nicht bezahlt. c) Die Vermögensteuer ist bißweilen biß auf den 5ten Pf. der Revenüen gegangen. §. 36. Alle Kroneinkünfte fliessen im Cammer- a) Beschreibung von' Schweden, Th. I. Cap. XII. und ROBINSON, ch. X. p. 66. handeln von dem Finanzstaate, geben aber sehr magere Nachrichten. §. 37. X
Schweden. mainen, 2) in verſchiedenen nutzbaren Regalien,beſonders 3) in den Bergwerkszehenden und 4) den Zoͤllen, 5) in der Acciſe, 6) in der Kopf- ſteuer, die vom Buͤrger und Bauer bezahlet wird, 7) in dem Antheil an den geiſtlichen Ze- henden. Jn auſſerordentlichen Faͤllen wird ei- ne Vermoͤgenſteuer ausgeſchrieben, die bald groͤſſer bald geringer iſt, und davon Niemand ausgenommen wird. a) Anmerkung von der jetzigen Einrichtung der Zoͤlle. b) Die Kopfſteuer wird von Perſonen unter 15. und uͤber 60. Jahren nicht bezahlt. c) Die Vermoͤgenſteuer iſt bißweilen biß auf den 5ten Pf. der Revenuͤen gegangen. §. 36. Alle Kroneinkuͤnfte flieſſen im Cammer- a) Beſchreibung von’ Schweden, Th. I. Cap. XII. und ROBINSON, ch. X. p. 66. handeln von dem Finanzſtaate, geben aber ſehr magere Nachrichten. §. 37. X
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Schweden.
mainen, 2) in verſchiedenen nutzbaren Regalien,
beſonders 3) in den Bergwerkszehenden und
4) den Zoͤllen, 5) in der Acciſe, 6) in der Kopf-
ſteuer, die vom Buͤrger und Bauer bezahlet
wird, 7) in dem Antheil an den geiſtlichen Ze-
henden. Jn auſſerordentlichen Faͤllen wird ei-
ne Vermoͤgenſteuer ausgeſchrieben, die bald
groͤſſer bald geringer iſt, und davon Niemand
ausgenommen wird.
a) Anmerkung von der jetzigen Einrichtung der Zoͤlle.
b) Die Kopfſteuer wird von Perſonen unter 15.
und uͤber 60. Jahren nicht bezahlt.
c) Die Vermoͤgenſteuer iſt bißweilen biß auf den
5ten Pf. der Revenuͤen gegangen.
§. 36.
Alle Kroneinkuͤnfte flieſſen im Cammer-
Collegio und Staatscomptoir zuſammen, wor-
innen einer von den Reichsraͤthen den Vorſitz
hat, die Gegenrechnung aber wird durch die
Cammer-Reviſion gefuͤhret. Die Diſpoſition der
eingekommenen Gelder dependiret vom Reichs-
rathe. Dem Koͤnige iſt eine maͤßige Summe an-
geſchlagen, welche zu ſeinem alleinigen Gutbe-
finden anheim gelaſſen wird. Die Erhoͤhungen
der Abgaben muͤſſen auf dem Reichstage be-
williget werden.
a) Beſchreibung von’ Schweden, Th. I. Cap.
XII. und ROBINSON, ch. X. p. 66. handeln von dem
Finanzſtaate, geben aber ſehr magere Nachrichten.
§. 37.
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