Aston, Louise: Meine Emancipation, Verweisung und Rechtfertigung. Brüssel, 1846.Meine Rechtfertigung. Gegen eine polizeiliche Maßregel ist eine juristische Vertheidigung unmöglich, abgesehen davon, daß sie für eine Frau gänzlich unpassend wäre. Ich sehe wohl ein, daß die Schritte der Administration nicht durch Rechtsgründe motivirt zu werden brauchen, weil die Wohlfahrt des Staates oft ein rasches Einschreiten erfordert, und jede Verzögerung, welche in dem mühsamen Aufsuchen und Anführen der gesetzlichen Gründe nothwendig bedingt wäre, vom verderblichsten Einfluß auf die Sicherheit des Ganzen sein könnte. Beamte haben mir dies deutlich zu machen gesucht, wie die Regierung zu solchem Verfahren, zu Maßregeln, zu Ausnahmegesetzen berechtigt sei. Diese Sorge Meine Rechtfertigung. Gegen eine polizeiliche Maßregel ist eine juristische Vertheidigung unmöglich, abgesehen davon, daß sie für eine Frau gänzlich unpassend wäre. Ich sehe wohl ein, daß die Schritte der Administration nicht durch Rechtsgründe motivirt zu werden brauchen, weil die Wohlfahrt des Staates oft ein rasches Einschreiten erfordert, und jede Verzögerung, welche in dem mühsamen Aufsuchen und Anführen der gesetzlichen Gründe nothwendig bedingt wäre, vom verderblichsten Einfluß auf die Sicherheit des Ganzen sein könnte. Beamte haben mir dies deutlich zu machen gesucht, wie die Regierung zu solchem Verfahren, zu Maßregeln, zu Ausnahmegesetzen berechtigt sei. Diese Sorge <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0035" n="35"/> <head> <hi rendition="#b">Meine Rechtfertigung.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p> Gegen eine polizeiliche Maßregel ist eine juristische Vertheidigung unmöglich, abgesehen davon, daß sie für eine Frau gänzlich unpassend wäre. Ich sehe wohl ein, daß die Schritte der Administration nicht durch Rechtsgründe motivirt zu werden brauchen, weil die Wohlfahrt des Staates oft ein rasches Einschreiten erfordert, und jede Verzögerung, welche in dem mühsamen Aufsuchen und Anführen der gesetzlichen Gründe nothwendig bedingt wäre, vom verderblichsten Einfluß auf die Sicherheit des Ganzen sein könnte. Beamte haben mir dies deutlich zu machen gesucht, wie die Regierung zu solchem Verfahren, zu Maßregeln, zu Ausnahmegesetzen berechtigt sei. Diese Sorge </p> </div> </body> </text> </TEI> [35/0035]
Meine Rechtfertigung.
Gegen eine polizeiliche Maßregel ist eine juristische Vertheidigung unmöglich, abgesehen davon, daß sie für eine Frau gänzlich unpassend wäre. Ich sehe wohl ein, daß die Schritte der Administration nicht durch Rechtsgründe motivirt zu werden brauchen, weil die Wohlfahrt des Staates oft ein rasches Einschreiten erfordert, und jede Verzögerung, welche in dem mühsamen Aufsuchen und Anführen der gesetzlichen Gründe nothwendig bedingt wäre, vom verderblichsten Einfluß auf die Sicherheit des Ganzen sein könnte. Beamte haben mir dies deutlich zu machen gesucht, wie die Regierung zu solchem Verfahren, zu Maßregeln, zu Ausnahmegesetzen berechtigt sei. Diese Sorge
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