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Allgemeine Zeitung. Nr. 23. Augsburg, 23. Januar 1840.

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Bewachung von Staatseigenthum zu dienen," und weil, "wenn von Seite des Bundes auch die Reserve in Anspruch genommen wird, was bei einem Defensivkriege, wie vorauszusehen, augenblicklich geschehen wird, aus der jetzigen Organisation nicht einmal die Stärke zur Ausbildung der Ersatzmannschaft übrig bleiben würden." - Doch handelt es sich nicht allein darum, wie viel aufgebracht werden soll, sondern auch um die Art und Weise der Besteuerung. Die Staatsregierung hat vorgeschlagen, die im Jahr 1834 neu eingeführten Classen und die im Jahr 1820 an die Stelle der damals noch üblichen Straßenbaudienste getretene Wegebausteuer abzuschaffen, und dagegen die Preise des Holzes, welches in mehreren Landestheilen den Bauern bis zu einer gewissen Anzahl von Klaftern herkömmlich fast umsonst gegeben wird, so zu erhöhen, daß dadurch der Ertrag von den Forsten sich um jährlich 200,000 Thlr. vermehre. Der Erlaß jener Steuern, welcher den Capitalisten, den Staatsdienern und den Grundbesitzern zu gut kommt, ist nun zwar sehr verführerisch, doch muß man wenigstens der größern Anzahl der Staatsdiener zum Ruhme nachsagen, daß sie selbst gegen die Aufhebung der Classensteuer, wodurch sie ganz steuerfrei würden, als unbillig protestiren, und nur einige Härten des Gesetzes abgeschafft zu sehen wünschen. Auch hat das Holzgesetz manches Lockende, daß z. B. auch den Städten, welche bisher von der niedrigen Holztaxe wenig Vortheil zogen, und insbesondere seit den letzten Jahren ganz enorme Preise für das Holz zahlen mußten, gleiche Vortheile wie den Bauern in Aussicht gestellt werden. Indessen enthält dasselbe zwei Bestimmungen, die bereits großen Anstand gefunden haben: nämlich erstens, daß das Finanzministerium selbst die verschiedenen Preise bestimmen will, zu denen das Holz den Gemeinden zur Vertheilung an die Einzelnen abgelassen, und zweitens, daß alles übrige Holz meistbietend verkauft werden soll. Was die Feststellung der nach den Localitäten wechselnden Preise betrifft, so können die Stände dabei dem Rechte der Mitwirkung eben so wenig entsagen als bei den Salzpreisen, ohne auf einen wesentlichen Theil des Besteuerungsrechts zu verzichten, denn beides sind unentbehrliche Lebensbedürfnisse, von denen der Staat im Besitz des Monopols ist; hinsichtlich des zweiten Punkts aber ist kaum vorauszusehen, ob nicht durch öffentliches Ausgebot die Preise plötzlich so gesteigert werden, daß ganze Gewerbszweige, bei welchen Holz verwendet wird, und der herkömmliche Holzpreis Bedingung des Bestehens ist, nicht mehr betrieben werden können, und somit bedeutende Nahrungsquellen des Landes versiegen. Es ist dieß um so mehr zu befürchten, da wohl das Maximum, was einer Familie abgelassen werden soll - zwei Klaftern zu 144 - 150 Kubikfuß - nicht aber das Minimum gesetzlich bestimmt ist. Aber selbst mit zwei Klaftern können die meisten Haushaltungen nicht ausreichen; wird nun das Holz bei den öffentlichen Versteigerungen vielleicht von auswärts aufgekauft, so bleibt den Holzbedürftigen nichts übrig, als den Ausfall durch Waldfrevel zu decken, was nicht nur die Forsten verwüstet, sondern auch die Familien demoralisirt und durch Strafen zu Grunde richtet. Dazu kommt noch, daß zufällig, kurze Zeit vor der Eröffnung des Landtags und gewiß ohne alle Beziehung auf den in Rede stehenden Gesetzesentwurf, der Oberappellationsrath Münscher dahier "eine rechtliche und staatswirthschaftliche Erörterung über die Erhöhung der Holzpreise in den kurhessischen Waldungen" hat drucken lassen, worin er historisch nachweist, daß in Hessen das Eigenthum der Landesherrschaft an den Waldungen ein "modificirtes" sey, und die Bestimmung in sich trage, "die Unterthanen, insbesondere die Hintersassen des Landesherrn, mit Holz zu billigen Preisen zu versorgen." Er nimmt nun zwar an, daß "bei der Unbestimmtheit der abzugebenden Holzbeträge und des Preisansatzes den Civilgerichten die erforderlichen Normen, nach denen sie zu sprechen hätten, fehlen würden," und schiebt so die Sache dem Gesetzgeber ins Gewissen, weist dabei aber die Widerrechtlichkeit und Unzweckmäßigkeit der möglichsten Erhöhung der Holzpreise, namentlich durch öffentliche Versteigerungen, so treffend nach, daß die oben angedeuteten Punkte schwerlich die Zustimmung der Stände erhalten werden. Sollte jedoch die Regierung in diesen beiden Stücken nachgeben, so wäre das Gesetz gewiß eine Wohlthat für das Land, denn es enthält meist zweckmäßige Bestimmungen, und es leuchtet überall die gute Absicht unverkennbar hervor.

Die häufigen Staatsrathssitzungen der letzten Wochen haben, wie es im Publicum heißt, hauptsächlich zum Zweck haben sollen, über Mittel zu berathen, wie die Behörden zu besserer Pflichterfüllung zu veranlassen seyen, das heißt: wie man vermeiden könne, daß die Justizbehörden, wie mehrfach geschehen, noch auf die fortdauernde Gültigkeit des Staatsgrundgesetzes von 1833 erkennen. Daß bei der durchaus unabhängigen Stellung der höheren Justizcollegien hier schwer zu rathen ist, liegt auf der Hand. Es soll bei dieser Gelegenheit im Staatsrathe von Seite einiger Mitglieder desselben, die zugleich Mitglieder solcher höheren Justizcollegien sind, zu lebhaften Expectorationen über den Rechtszustand im Königreiche gekommen seyn. Auch darüber soll in jenen Sitzungen berathen worden seyn, auf welche Weise man den Widerstand der Corporationen brechen, und namentlich fernere Beschwerden an den Bundestag verhüten könne. Auch der neue Verfassungsentwurf ist, wie es heißt, dem Staatsrathe vorgelegt worden. Ueber den Inhalt desselben weiß man noch nichts Näheres und Bestimmtes, auch scheint er die Neugierde des Publicums eben nicht sehr zu reizen. Die Hauptstreitpunkte - Finanzen und Gesetzgebung - sind, wie man hört, umgangen. Das heißt: hinsichtlich der Gesetzgebung hat man das Princip aufgegeben, und den Ständen das Recht der Zustimmung zu den Gesetzen zugestanden; dagegen ist die Definition von dem, was als Gesetz anzusehen ist, was nicht als Gesetz (als bloße Verordnung etc.) in der Art festgestellt worden, daß die Lage noch weniger schwierig erscheint, als wenn man nur das Recht der Zuratheziehung eingeräumt hätte. Hinsichtlich der Finanzen aber hat man das gegenwärtige Princip (der Principalverbindlichkeit der Domänen) gelassen, ohne es jedoch ausdrücklich anzuerkennen. Uebrigens sind dieß beides nur Concessionen, die man der ersten Kammer macht, von der zu erwarten war, daß sie diese beiden Punkte auf keinen Fall aufgeben würde. Eine andere Besorgniß scheint man jetzt zu haben, ob nämlich die erste Kammer sich dazu verstehen werde, in Gemeinschaft mit der zweiten - im Fall diese nicht weiter vervollständigt werden würde - die neue Verfassung zu berathen. Beides ist sehr zweifelhaft, nämlich sowohl die fernere Vervollständigung der zweiten Kammer als die Willfährigkeit der ersten Kammer mit der unvollständigen zweiten gemeinschaftlich eine Verfassung zu machen. Es heißt, daß man auf diesen Fall beide Kammern nach bewilligtem Budget um Auflösung der jetzigen und Berufung einer neuen Versammlung bitten lassen werde. Es ist also die größte Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß das Cabinet im Jahr 1841 in derselben Position seyn werde, wie es im Jahr 1840, 1839, 1838 und 1837 gestanden.


Preußen.

Die katholische Kirche unserer Provinz hat durch den vorgestern zu Gnesen erfolgten, plötzlichen und unerwarteten Tod des Weihbischofs, Hrn. v. Kowalski, eines


Bewachung von Staatseigenthum zu dienen,“ und weil, „wenn von Seite des Bundes auch die Reserve in Anspruch genommen wird, was bei einem Defensivkriege, wie vorauszusehen, augenblicklich geschehen wird, aus der jetzigen Organisation nicht einmal die Stärke zur Ausbildung der Ersatzmannschaft übrig bleiben würden.“ – Doch handelt es sich nicht allein darum, wie viel aufgebracht werden soll, sondern auch um die Art und Weise der Besteuerung. Die Staatsregierung hat vorgeschlagen, die im Jahr 1834 neu eingeführten Classen und die im Jahr 1820 an die Stelle der damals noch üblichen Straßenbaudienste getretene Wegebausteuer abzuschaffen, und dagegen die Preise des Holzes, welches in mehreren Landestheilen den Bauern bis zu einer gewissen Anzahl von Klaftern herkömmlich fast umsonst gegeben wird, so zu erhöhen, daß dadurch der Ertrag von den Forsten sich um jährlich 200,000 Thlr. vermehre. Der Erlaß jener Steuern, welcher den Capitalisten, den Staatsdienern und den Grundbesitzern zu gut kommt, ist nun zwar sehr verführerisch, doch muß man wenigstens der größern Anzahl der Staatsdiener zum Ruhme nachsagen, daß sie selbst gegen die Aufhebung der Classensteuer, wodurch sie ganz steuerfrei würden, als unbillig protestiren, und nur einige Härten des Gesetzes abgeschafft zu sehen wünschen. Auch hat das Holzgesetz manches Lockende, daß z. B. auch den Städten, welche bisher von der niedrigen Holztaxe wenig Vortheil zogen, und insbesondere seit den letzten Jahren ganz enorme Preise für das Holz zahlen mußten, gleiche Vortheile wie den Bauern in Aussicht gestellt werden. Indessen enthält dasselbe zwei Bestimmungen, die bereits großen Anstand gefunden haben: nämlich erstens, daß das Finanzministerium selbst die verschiedenen Preise bestimmen will, zu denen das Holz den Gemeinden zur Vertheilung an die Einzelnen abgelassen, und zweitens, daß alles übrige Holz meistbietend verkauft werden soll. Was die Feststellung der nach den Localitäten wechselnden Preise betrifft, so können die Stände dabei dem Rechte der Mitwirkung eben so wenig entsagen als bei den Salzpreisen, ohne auf einen wesentlichen Theil des Besteuerungsrechts zu verzichten, denn beides sind unentbehrliche Lebensbedürfnisse, von denen der Staat im Besitz des Monopols ist; hinsichtlich des zweiten Punkts aber ist kaum vorauszusehen, ob nicht durch öffentliches Ausgebot die Preise plötzlich so gesteigert werden, daß ganze Gewerbszweige, bei welchen Holz verwendet wird, und der herkömmliche Holzpreis Bedingung des Bestehens ist, nicht mehr betrieben werden können, und somit bedeutende Nahrungsquellen des Landes versiegen. Es ist dieß um so mehr zu befürchten, da wohl das Maximum, was einer Familie abgelassen werden soll – zwei Klaftern zu 144 – 150 Kubikfuß – nicht aber das Minimum gesetzlich bestimmt ist. Aber selbst mit zwei Klaftern können die meisten Haushaltungen nicht ausreichen; wird nun das Holz bei den öffentlichen Versteigerungen vielleicht von auswärts aufgekauft, so bleibt den Holzbedürftigen nichts übrig, als den Ausfall durch Waldfrevel zu decken, was nicht nur die Forsten verwüstet, sondern auch die Familien demoralisirt und durch Strafen zu Grunde richtet. Dazu kommt noch, daß zufällig, kurze Zeit vor der Eröffnung des Landtags und gewiß ohne alle Beziehung auf den in Rede stehenden Gesetzesentwurf, der Oberappellationsrath Münscher dahier „eine rechtliche und staatswirthschaftliche Erörterung über die Erhöhung der Holzpreise in den kurhessischen Waldungen“ hat drucken lassen, worin er historisch nachweist, daß in Hessen das Eigenthum der Landesherrschaft an den Waldungen ein „modificirtes“ sey, und die Bestimmung in sich trage, „die Unterthanen, insbesondere die Hintersassen des Landesherrn, mit Holz zu billigen Preisen zu versorgen.“ Er nimmt nun zwar an, daß „bei der Unbestimmtheit der abzugebenden Holzbeträge und des Preisansatzes den Civilgerichten die erforderlichen Normen, nach denen sie zu sprechen hätten, fehlen würden,“ und schiebt so die Sache dem Gesetzgeber ins Gewissen, weist dabei aber die Widerrechtlichkeit und Unzweckmäßigkeit der möglichsten Erhöhung der Holzpreise, namentlich durch öffentliche Versteigerungen, so treffend nach, daß die oben angedeuteten Punkte schwerlich die Zustimmung der Stände erhalten werden. Sollte jedoch die Regierung in diesen beiden Stücken nachgeben, so wäre das Gesetz gewiß eine Wohlthat für das Land, denn es enthält meist zweckmäßige Bestimmungen, und es leuchtet überall die gute Absicht unverkennbar hervor.

Die häufigen Staatsrathssitzungen der letzten Wochen haben, wie es im Publicum heißt, hauptsächlich zum Zweck haben sollen, über Mittel zu berathen, wie die Behörden zu besserer Pflichterfüllung zu veranlassen seyen, das heißt: wie man vermeiden könne, daß die Justizbehörden, wie mehrfach geschehen, noch auf die fortdauernde Gültigkeit des Staatsgrundgesetzes von 1833 erkennen. Daß bei der durchaus unabhängigen Stellung der höheren Justizcollegien hier schwer zu rathen ist, liegt auf der Hand. Es soll bei dieser Gelegenheit im Staatsrathe von Seite einiger Mitglieder desselben, die zugleich Mitglieder solcher höheren Justizcollegien sind, zu lebhaften Expectorationen über den Rechtszustand im Königreiche gekommen seyn. Auch darüber soll in jenen Sitzungen berathen worden seyn, auf welche Weise man den Widerstand der Corporationen brechen, und namentlich fernere Beschwerden an den Bundestag verhüten könne. Auch der neue Verfassungsentwurf ist, wie es heißt, dem Staatsrathe vorgelegt worden. Ueber den Inhalt desselben weiß man noch nichts Näheres und Bestimmtes, auch scheint er die Neugierde des Publicums eben nicht sehr zu reizen. Die Hauptstreitpunkte – Finanzen und Gesetzgebung – sind, wie man hört, umgangen. Das heißt: hinsichtlich der Gesetzgebung hat man das Princip aufgegeben, und den Ständen das Recht der Zustimmung zu den Gesetzen zugestanden; dagegen ist die Definition von dem, was als Gesetz anzusehen ist, was nicht als Gesetz (als bloße Verordnung etc.) in der Art festgestellt worden, daß die Lage noch weniger schwierig erscheint, als wenn man nur das Recht der Zuratheziehung eingeräumt hätte. Hinsichtlich der Finanzen aber hat man das gegenwärtige Princip (der Principalverbindlichkeit der Domänen) gelassen, ohne es jedoch ausdrücklich anzuerkennen. Uebrigens sind dieß beides nur Concessionen, die man der ersten Kammer macht, von der zu erwarten war, daß sie diese beiden Punkte auf keinen Fall aufgeben würde. Eine andere Besorgniß scheint man jetzt zu haben, ob nämlich die erste Kammer sich dazu verstehen werde, in Gemeinschaft mit der zweiten – im Fall diese nicht weiter vervollständigt werden würde – die neue Verfassung zu berathen. Beides ist sehr zweifelhaft, nämlich sowohl die fernere Vervollständigung der zweiten Kammer als die Willfährigkeit der ersten Kammer mit der unvollständigen zweiten gemeinschaftlich eine Verfassung zu machen. Es heißt, daß man auf diesen Fall beide Kammern nach bewilligtem Budget um Auflösung der jetzigen und Berufung einer neuen Versammlung bitten lassen werde. Es ist also die größte Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß das Cabinet im Jahr 1841 in derselben Position seyn werde, wie es im Jahr 1840, 1839, 1838 und 1837 gestanden.


Preußen.

Die katholische Kirche unserer Provinz hat durch den vorgestern zu Gnesen erfolgten, plötzlichen und unerwarteten Tod des Weihbischofs, Hrn. v. Kowalski, eines

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[0183/0007] Bewachung von Staatseigenthum zu dienen,“ und weil, „wenn von Seite des Bundes auch die Reserve in Anspruch genommen wird, was bei einem Defensivkriege, wie vorauszusehen, augenblicklich geschehen wird, aus der jetzigen Organisation nicht einmal die Stärke zur Ausbildung der Ersatzmannschaft übrig bleiben würden.“ – Doch handelt es sich nicht allein darum, wie viel aufgebracht werden soll, sondern auch um die Art und Weise der Besteuerung. Die Staatsregierung hat vorgeschlagen, die im Jahr 1834 neu eingeführten Classen und die im Jahr 1820 an die Stelle der damals noch üblichen Straßenbaudienste getretene Wegebausteuer abzuschaffen, und dagegen die Preise des Holzes, welches in mehreren Landestheilen den Bauern bis zu einer gewissen Anzahl von Klaftern herkömmlich fast umsonst gegeben wird, so zu erhöhen, daß dadurch der Ertrag von den Forsten sich um jährlich 200,000 Thlr. vermehre. Der Erlaß jener Steuern, welcher den Capitalisten, den Staatsdienern und den Grundbesitzern zu gut kommt, ist nun zwar sehr verführerisch, doch muß man wenigstens der größern Anzahl der Staatsdiener zum Ruhme nachsagen, daß sie selbst gegen die Aufhebung der Classensteuer, wodurch sie ganz steuerfrei würden, als unbillig protestiren, und nur einige Härten des Gesetzes abgeschafft zu sehen wünschen. Auch hat das Holzgesetz manches Lockende, daß z. B. auch den Städten, welche bisher von der niedrigen Holztaxe wenig Vortheil zogen, und insbesondere seit den letzten Jahren ganz enorme Preise für das Holz zahlen mußten, gleiche Vortheile wie den Bauern in Aussicht gestellt werden. Indessen enthält dasselbe zwei Bestimmungen, die bereits großen Anstand gefunden haben: nämlich erstens, daß das Finanzministerium selbst die verschiedenen Preise bestimmen will, zu denen das Holz den Gemeinden zur Vertheilung an die Einzelnen abgelassen, und zweitens, daß alles übrige Holz meistbietend verkauft werden soll. Was die Feststellung der nach den Localitäten wechselnden Preise betrifft, so können die Stände dabei dem Rechte der Mitwirkung eben so wenig entsagen als bei den Salzpreisen, ohne auf einen wesentlichen Theil des Besteuerungsrechts zu verzichten, denn beides sind unentbehrliche Lebensbedürfnisse, von denen der Staat im Besitz des Monopols ist; hinsichtlich des zweiten Punkts aber ist kaum vorauszusehen, ob nicht durch öffentliches Ausgebot die Preise plötzlich so gesteigert werden, daß ganze Gewerbszweige, bei welchen Holz verwendet wird, und der herkömmliche Holzpreis Bedingung des Bestehens ist, nicht mehr betrieben werden können, und somit bedeutende Nahrungsquellen des Landes versiegen. Es ist dieß um so mehr zu befürchten, da wohl das Maximum, was einer Familie abgelassen werden soll – zwei Klaftern zu 144 – 150 Kubikfuß – nicht aber das Minimum gesetzlich bestimmt ist. Aber selbst mit zwei Klaftern können die meisten Haushaltungen nicht ausreichen; wird nun das Holz bei den öffentlichen Versteigerungen vielleicht von auswärts aufgekauft, so bleibt den Holzbedürftigen nichts übrig, als den Ausfall durch Waldfrevel zu decken, was nicht nur die Forsten verwüstet, sondern auch die Familien demoralisirt und durch Strafen zu Grunde richtet. Dazu kommt noch, daß zufällig, kurze Zeit vor der Eröffnung des Landtags und gewiß ohne alle Beziehung auf den in Rede stehenden Gesetzesentwurf, der Oberappellationsrath Münscher dahier „eine rechtliche und staatswirthschaftliche Erörterung über die Erhöhung der Holzpreise in den kurhessischen Waldungen“ hat drucken lassen, worin er historisch nachweist, daß in Hessen das Eigenthum der Landesherrschaft an den Waldungen ein „modificirtes“ sey, und die Bestimmung in sich trage, „die Unterthanen, insbesondere die Hintersassen des Landesherrn, mit Holz zu billigen Preisen zu versorgen.“ Er nimmt nun zwar an, daß „bei der Unbestimmtheit der abzugebenden Holzbeträge und des Preisansatzes den Civilgerichten die erforderlichen Normen, nach denen sie zu sprechen hätten, fehlen würden,“ und schiebt so die Sache dem Gesetzgeber ins Gewissen, weist dabei aber die Widerrechtlichkeit und Unzweckmäßigkeit der möglichsten Erhöhung der Holzpreise, namentlich durch öffentliche Versteigerungen, so treffend nach, daß die oben angedeuteten Punkte schwerlich die Zustimmung der Stände erhalten werden. Sollte jedoch die Regierung in diesen beiden Stücken nachgeben, so wäre das Gesetz gewiß eine Wohlthat für das Land, denn es enthält meist zweckmäßige Bestimmungen, und es leuchtet überall die gute Absicht unverkennbar hervor. *Hannover, 16 Jan. Die häufigen Staatsrathssitzungen der letzten Wochen haben, wie es im Publicum heißt, hauptsächlich zum Zweck haben sollen, über Mittel zu berathen, wie die Behörden zu besserer Pflichterfüllung zu veranlassen seyen, das heißt: wie man vermeiden könne, daß die Justizbehörden, wie mehrfach geschehen, noch auf die fortdauernde Gültigkeit des Staatsgrundgesetzes von 1833 erkennen. Daß bei der durchaus unabhängigen Stellung der höheren Justizcollegien hier schwer zu rathen ist, liegt auf der Hand. Es soll bei dieser Gelegenheit im Staatsrathe von Seite einiger Mitglieder desselben, die zugleich Mitglieder solcher höheren Justizcollegien sind, zu lebhaften Expectorationen über den Rechtszustand im Königreiche gekommen seyn. Auch darüber soll in jenen Sitzungen berathen worden seyn, auf welche Weise man den Widerstand der Corporationen brechen, und namentlich fernere Beschwerden an den Bundestag verhüten könne. Auch der neue Verfassungsentwurf ist, wie es heißt, dem Staatsrathe vorgelegt worden. Ueber den Inhalt desselben weiß man noch nichts Näheres und Bestimmtes, auch scheint er die Neugierde des Publicums eben nicht sehr zu reizen. Die Hauptstreitpunkte – Finanzen und Gesetzgebung – sind, wie man hört, umgangen. Das heißt: hinsichtlich der Gesetzgebung hat man das Princip aufgegeben, und den Ständen das Recht der Zustimmung zu den Gesetzen zugestanden; dagegen ist die Definition von dem, was als Gesetz anzusehen ist, was nicht als Gesetz (als bloße Verordnung etc.) in der Art festgestellt worden, daß die Lage noch weniger schwierig erscheint, als wenn man nur das Recht der Zuratheziehung eingeräumt hätte. Hinsichtlich der Finanzen aber hat man das gegenwärtige Princip (der Principalverbindlichkeit der Domänen) gelassen, ohne es jedoch ausdrücklich anzuerkennen. Uebrigens sind dieß beides nur Concessionen, die man der ersten Kammer macht, von der zu erwarten war, daß sie diese beiden Punkte auf keinen Fall aufgeben würde. Eine andere Besorgniß scheint man jetzt zu haben, ob nämlich die erste Kammer sich dazu verstehen werde, in Gemeinschaft mit der zweiten – im Fall diese nicht weiter vervollständigt werden würde – die neue Verfassung zu berathen. Beides ist sehr zweifelhaft, nämlich sowohl die fernere Vervollständigung der zweiten Kammer als die Willfährigkeit der ersten Kammer mit der unvollständigen zweiten gemeinschaftlich eine Verfassung zu machen. Es heißt, daß man auf diesen Fall beide Kammern nach bewilligtem Budget um Auflösung der jetzigen und Berufung einer neuen Versammlung bitten lassen werde. Es ist also die größte Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß das Cabinet im Jahr 1841 in derselben Position seyn werde, wie es im Jahr 1840, 1839, 1838 und 1837 gestanden. Preußen. *Posen, 5 Jan. Die katholische Kirche unserer Provinz hat durch den vorgestern zu Gnesen erfolgten, plötzlichen und unerwarteten Tod des Weihbischofs, Hrn. v. Kowalski, eines

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 23. Augsburg, 23. Januar 1840, S. 0183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_023_18400123/7>, abgerufen am 27.04.2024.