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Allgemeine Zeitung. Nr. 37. Augsburg, 6. Februar 1840.

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worden, das Ende einer definitiven Ausgleichung mit Holland abzuwarten. Der Minister fügte bei, die von ihm verlangte Summe von 125,000 Fr. sey zur Erleichterung des Absatzes der belgischen Producte bestimmt; er habe die Absicht, eine directe und regelmäßige Schifffahrt mit Amerika, entweder durch Bau von Dampfbooten auf Staatskosten oder durch Bewilligung von Unterstützungen für eine Gesellschaft, einzurichten. Die HH. Manilius, Delehaye, de Foere und Dumortier behaupteten, diese Unterstützung von Seite der Regierung würde nur ein Palliativmittel für den Augenblick seyn; man müsse aber ein definitives System annehmen. Heute ward die Erörterung fortgesetzt, und die Kammer nahm mit 66 gegen 1 Stimme den von dem Kriegsminister provisorisch verlangten Credit an. Die Centralsection hatte nur 3 Millionen anzuweisen vorgeschlagen, der Minister zeigte aber, daß das Kriegsbudget vielleicht im Februar nicht mehr votirt werden würde, und er Gelder für die ersten Tage des Monats März haben müßte. Diese Erläuterungen bewirkten die Annahme der Summe von 3,500,000 Fr. (Franz. Bl.)

Italien.

Gestern Nachmittag traf der Herzog von Bordeaux, von Neapel kommend, hier ein, und bezog den schon früher von ihm bewohnten Palast Conti. In seinem Gefolge befindet sich der Herzog de Levis. Man hört, daß der junge Fürst gesonnen sey, erst bis zu Ende der ersten Wochen des nächsten Monats seine Reise nach dem Norden anzutreten. Um alle Unannehmlichkeiten zu vermeiden, soll mehrern jungen Franzosen angedeutet worden seyn, sich in ihren Ehrenbezeugungen gegen den Prinzen zu moderiren. Man behauptet, daß dieselben bei seinem ersten Aufenthalt in ihrem Eifer so weit gegangen seyen, an öffentlichen Orten fremde Menschen zu nöthigen, den Hut vor ihm als vor dem König von Frankreich abzunehmen. Man führt dieß als eine der Beschwerden des französischen Botschafters gegen seine Erscheinung hier an. - Briefe aus Neapel melden, daß nachdem die dortige Caserne der Lanciers abgebrannt, nun auch Feuer in dem Lottogebäude ausgebrochen sey, welches aber glücklicherweise, zeitig genug entdeckt, von den Pompiers gelöscht wurde. Man behauptet, beide Feuer seyen durch Frevler angelegt worden.

Deutschland.

Heute wurde der Kupferstecher Riepenhausen, der am 28 d. M. verstorben, beerdigt. Er war ein in vielen Beziehungen merkwürdiger Mann. Schon in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts stach er die vortrefflichen Hogarth'schen Platten, die den besten englischen vorgezogen wurden, und die selbst, jetzt zweimal retouchirt, noch immer gesucht sind. Lichtenberg, der ihm innig Befreundete, schrieb zu diesen Platten seine weltberühmten Erklärungen. Seiner übrigen Arbeiten sind so viele, daß er selbst sie nicht mehr aufzählen konnte. Er war mit Heyne, Heeren, Blumenbach befreundet und vertraut. Bürger verlebte seine sechs letzten qualvollen Jahre in dessen Hause. Er hatte die Glieder des deutschen Hainbundes sämmtlich persönlich gekannt, und wußte viel und gern von jener Zeit zu erzählen; daß nicht einer seiner jüngern Freunde diese Erzählungen aus jener Blüthenzeit der Georgia Augusta gesammelt hat, ist sehr zu bedauern, denn wenn der Telegraph für Deutschland vor einem Jahre einmal berichtete, daß er selbst seine Memoiren sammle, so war das Irrthum oder Scherz. - Seine beiden Söhne, von denen der ältere vor einigen Jahren gestorben ist, lebten bekanntlich in Rom und haben sich durch ihre gemeinschaftlichen Gemälde einen europäischen Ruf verschafft.

(Beschluß der Ständeverhandlungen über Hannover.) Hr. B. Die Art der Behandlung des Antrags betreffend, so könnte zwar aus dem §. 22 der Geschäftsordnung vielleicht ein Zweifel gegen die Zulässigkeit derselben hergeleitet werden. Er müsse jedoch annehmen, daß unter den obwaltenden Umständen gegen die Vorschrift des §. 22 nicht verstoßen werde, wenn man dem von dem Proponenten vorgeschlagenen Weg folge, da dieser Antrag von andern selbstständigen Anträgen sich wesentlich dadurch unterscheide, daß er nicht etwa Mittheilungen an die herzogl. Regierung herbeiführe, sondern nur Gelegenheit dazu bieten solle, über den zur Berathung gebrachten Gegenstand Erklärungen in das Protokoll niederzulegen. Dieß Verfahren sey auch schon auf einem früheren Landtage, wo die Angelegenheit zur Sprache gekommen, für zulässig erkannt worden. In Betreff der Sache selbst halte auch er es für wünschenswerth, daß die Ständeversammlung dieser Angelegenheit ihre Aufmerksamkeit in der Weise widme, daß sie ihre Theilnahme zu erkennen gebe, und in so weit müsse auch er für den Antrag sich erklären. Seine Ansicht von der Sache sey von der des Proponenten einigermaßen abweichend, folgende: das hannover'sche Staatsgrundgesetz von 1833 solle, wie von Seite des königl. hannover'schen Cabinets behauptet werde, seiner Entstehung und seinem Inhalte nach ungültig, und deßhalb aufzuheben gewesen seyn. Der Grund oder Ungrund bilde eine Frage, die in Streitschriften vielfach behandelt, aber keineswegs erledigt wäre, und er glaube, daß sie unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden könne. Soviel aber möchte unbestritten seyn, daß diese Frage nicht von dem einen der interessirten Theile allein zu entscheiden gewesen, und wenn das Gouvernement solche Entscheidung sich angeeignet, so habe dasselbe mit der Stelle des Klägers auch das Amt des Richters vereinigt. Dieß sey eine Abnormität, die kaum mit einem Scheine von Recht vertheidigt werden dürfte. Seiner Meinung nach könnten also die Gründe, welche das königlich hannover'sche Gouvernement für die Aufhebung des Staatsgrundgesetzes geltend gemacht, so wie diejenigen staatsrechtlichen Grundsätze, welche der Gegentheil dawider aufgestellt habe, hier unerörtert bleiben, und könne man sich darauf beschränken, an der Thatsache festzuhalten, daß die seit Ende des Jahrs 1833 in anerkannter Wirksamkeit bestandene hannover'sche Verfassung auf dem Wege der Macht außer Wirksamkeit gesetzt sey, weil in diesem Verfahren schon an und für sich eine Verletzung insofern liege, als dadurch gegen die Beobachtung des Art. 56 der Wiener Schlußacte verstoßen worden, dessen Handhabung doch die hohen Mitglieder des deutschen Bundes sich gegenseitig zugesichert hätten. Dazu komme noch, daß die Anhänger des Staatsgrundgesetzes ihre Hoffnungen auf den deutschen Bund gesetzt, von daher Abhülfe ihrer Beschwerden erwartet hätten, daß jedoch nach den letzten Mittheilungen, die über die dortigen Verhandlungen gemacht wären, insbesondere nach der Auslegung, welche königl. hannover'scherseits dem neuerlich bekannt gemachten Bundesbeschlusse gegeben worden, Zweifel darüber entstanden seyen, ob auch die deutsche Bundesversammlung die zur Entscheidung der Streitfrage competente Behörde sey, so daß also nach seiner Meinung hier der Fall vorliege, daß die Verfassung eines deutschen Bundesstaats ohne das Urtheil eines unbetheiligten Richters einseitig durch die Regierung außer Wirksamkeit gesetzt, und daß es selbst Zweifeln unterworfen werde, ob für die daraus entstandene Streitfrage ein competenter Richter überhaupt zu ermitteln stehe, und in diesen Gesichtspunkten, und abgesehen von den materiellen Rechtsverhältnissen müsse die Ständeversammlung aus Gründen, die eine weitere Erörterung nicht zu

worden, das Ende einer definitiven Ausgleichung mit Holland abzuwarten. Der Minister fügte bei, die von ihm verlangte Summe von 125,000 Fr. sey zur Erleichterung des Absatzes der belgischen Producte bestimmt; er habe die Absicht, eine directe und regelmäßige Schifffahrt mit Amerika, entweder durch Bau von Dampfbooten auf Staatskosten oder durch Bewilligung von Unterstützungen für eine Gesellschaft, einzurichten. Die HH. Manilius, Delehaye, de Foere und Dumortier behaupteten, diese Unterstützung von Seite der Regierung würde nur ein Palliativmittel für den Augenblick seyn; man müsse aber ein definitives System annehmen. Heute ward die Erörterung fortgesetzt, und die Kammer nahm mit 66 gegen 1 Stimme den von dem Kriegsminister provisorisch verlangten Credit an. Die Centralsection hatte nur 3 Millionen anzuweisen vorgeschlagen, der Minister zeigte aber, daß das Kriegsbudget vielleicht im Februar nicht mehr votirt werden würde, und er Gelder für die ersten Tage des Monats März haben müßte. Diese Erläuterungen bewirkten die Annahme der Summe von 3,500,000 Fr. (Franz. Bl.)

Italien.

Gestern Nachmittag traf der Herzog von Bordeaux, von Neapel kommend, hier ein, und bezog den schon früher von ihm bewohnten Palast Conti. In seinem Gefolge befindet sich der Herzog de Levis. Man hört, daß der junge Fürst gesonnen sey, erst bis zu Ende der ersten Wochen des nächsten Monats seine Reise nach dem Norden anzutreten. Um alle Unannehmlichkeiten zu vermeiden, soll mehrern jungen Franzosen angedeutet worden seyn, sich in ihren Ehrenbezeugungen gegen den Prinzen zu moderiren. Man behauptet, daß dieselben bei seinem ersten Aufenthalt in ihrem Eifer so weit gegangen seyen, an öffentlichen Orten fremde Menschen zu nöthigen, den Hut vor ihm als vor dem König von Frankreich abzunehmen. Man führt dieß als eine der Beschwerden des französischen Botschafters gegen seine Erscheinung hier an. – Briefe aus Neapel melden, daß nachdem die dortige Caserne der Lanciers abgebrannt, nun auch Feuer in dem Lottogebäude ausgebrochen sey, welches aber glücklicherweise, zeitig genug entdeckt, von den Pompiers gelöscht wurde. Man behauptet, beide Feuer seyen durch Frevler angelegt worden.

Deutschland.

Heute wurde der Kupferstecher Riepenhausen, der am 28 d. M. verstorben, beerdigt. Er war ein in vielen Beziehungen merkwürdiger Mann. Schon in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts stach er die vortrefflichen Hogarth'schen Platten, die den besten englischen vorgezogen wurden, und die selbst, jetzt zweimal retouchirt, noch immer gesucht sind. Lichtenberg, der ihm innig Befreundete, schrieb zu diesen Platten seine weltberühmten Erklärungen. Seiner übrigen Arbeiten sind so viele, daß er selbst sie nicht mehr aufzählen konnte. Er war mit Heyne, Heeren, Blumenbach befreundet und vertraut. Bürger verlebte seine sechs letzten qualvollen Jahre in dessen Hause. Er hatte die Glieder des deutschen Hainbundes sämmtlich persönlich gekannt, und wußte viel und gern von jener Zeit zu erzählen; daß nicht einer seiner jüngern Freunde diese Erzählungen aus jener Blüthenzeit der Georgia Augusta gesammelt hat, ist sehr zu bedauern, denn wenn der Telegraph für Deutschland vor einem Jahre einmal berichtete, daß er selbst seine Memoiren sammle, so war das Irrthum oder Scherz. – Seine beiden Söhne, von denen der ältere vor einigen Jahren gestorben ist, lebten bekanntlich in Rom und haben sich durch ihre gemeinschaftlichen Gemälde einen europäischen Ruf verschafft.

(Beschluß der Ständeverhandlungen über Hannover.) Hr. B. Die Art der Behandlung des Antrags betreffend, so könnte zwar aus dem §. 22 der Geschäftsordnung vielleicht ein Zweifel gegen die Zulässigkeit derselben hergeleitet werden. Er müsse jedoch annehmen, daß unter den obwaltenden Umständen gegen die Vorschrift des §. 22 nicht verstoßen werde, wenn man dem von dem Proponenten vorgeschlagenen Weg folge, da dieser Antrag von andern selbstständigen Anträgen sich wesentlich dadurch unterscheide, daß er nicht etwa Mittheilungen an die herzogl. Regierung herbeiführe, sondern nur Gelegenheit dazu bieten solle, über den zur Berathung gebrachten Gegenstand Erklärungen in das Protokoll niederzulegen. Dieß Verfahren sey auch schon auf einem früheren Landtage, wo die Angelegenheit zur Sprache gekommen, für zulässig erkannt worden. In Betreff der Sache selbst halte auch er es für wünschenswerth, daß die Ständeversammlung dieser Angelegenheit ihre Aufmerksamkeit in der Weise widme, daß sie ihre Theilnahme zu erkennen gebe, und in so weit müsse auch er für den Antrag sich erklären. Seine Ansicht von der Sache sey von der des Proponenten einigermaßen abweichend, folgende: das hannover'sche Staatsgrundgesetz von 1833 solle, wie von Seite des königl. hannover'schen Cabinets behauptet werde, seiner Entstehung und seinem Inhalte nach ungültig, und deßhalb aufzuheben gewesen seyn. Der Grund oder Ungrund bilde eine Frage, die in Streitschriften vielfach behandelt, aber keineswegs erledigt wäre, und er glaube, daß sie unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden könne. Soviel aber möchte unbestritten seyn, daß diese Frage nicht von dem einen der interessirten Theile allein zu entscheiden gewesen, und wenn das Gouvernement solche Entscheidung sich angeeignet, so habe dasselbe mit der Stelle des Klägers auch das Amt des Richters vereinigt. Dieß sey eine Abnormität, die kaum mit einem Scheine von Recht vertheidigt werden dürfte. Seiner Meinung nach könnten also die Gründe, welche das königlich hannover'sche Gouvernement für die Aufhebung des Staatsgrundgesetzes geltend gemacht, so wie diejenigen staatsrechtlichen Grundsätze, welche der Gegentheil dawider aufgestellt habe, hier unerörtert bleiben, und könne man sich darauf beschränken, an der Thatsache festzuhalten, daß die seit Ende des Jahrs 1833 in anerkannter Wirksamkeit bestandene hannover'sche Verfassung auf dem Wege der Macht außer Wirksamkeit gesetzt sey, weil in diesem Verfahren schon an und für sich eine Verletzung insofern liege, als dadurch gegen die Beobachtung des Art. 56 der Wiener Schlußacte verstoßen worden, dessen Handhabung doch die hohen Mitglieder des deutschen Bundes sich gegenseitig zugesichert hätten. Dazu komme noch, daß die Anhänger des Staatsgrundgesetzes ihre Hoffnungen auf den deutschen Bund gesetzt, von daher Abhülfe ihrer Beschwerden erwartet hätten, daß jedoch nach den letzten Mittheilungen, die über die dortigen Verhandlungen gemacht wären, insbesondere nach der Auslegung, welche königl. hannover'scherseits dem neuerlich bekannt gemachten Bundesbeschlusse gegeben worden, Zweifel darüber entstanden seyen, ob auch die deutsche Bundesversammlung die zur Entscheidung der Streitfrage competente Behörde sey, so daß also nach seiner Meinung hier der Fall vorliege, daß die Verfassung eines deutschen Bundesstaats ohne das Urtheil eines unbetheiligten Richters einseitig durch die Regierung außer Wirksamkeit gesetzt, und daß es selbst Zweifeln unterworfen werde, ob für die daraus entstandene Streitfrage ein competenter Richter überhaupt zu ermitteln stehe, und in diesen Gesichtspunkten, und abgesehen von den materiellen Rechtsverhältnissen müsse die Ständeversammlung aus Gründen, die eine weitere Erörterung nicht zu

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[0294/0006] worden, das Ende einer definitiven Ausgleichung mit Holland abzuwarten. Der Minister fügte bei, die von ihm verlangte Summe von 125,000 Fr. sey zur Erleichterung des Absatzes der belgischen Producte bestimmt; er habe die Absicht, eine directe und regelmäßige Schifffahrt mit Amerika, entweder durch Bau von Dampfbooten auf Staatskosten oder durch Bewilligung von Unterstützungen für eine Gesellschaft, einzurichten. Die HH. Manilius, Delehaye, de Foere und Dumortier behaupteten, diese Unterstützung von Seite der Regierung würde nur ein Palliativmittel für den Augenblick seyn; man müsse aber ein definitives System annehmen. Heute ward die Erörterung fortgesetzt, und die Kammer nahm mit 66 gegen 1 Stimme den von dem Kriegsminister provisorisch verlangten Credit an. Die Centralsection hatte nur 3 Millionen anzuweisen vorgeschlagen, der Minister zeigte aber, daß das Kriegsbudget vielleicht im Februar nicht mehr votirt werden würde, und er Gelder für die ersten Tage des Monats März haben müßte. Diese Erläuterungen bewirkten die Annahme der Summe von 3,500,000 Fr. (Franz. Bl.) Italien. Rom, 28 Jan. Gestern Nachmittag traf der Herzog von Bordeaux, von Neapel kommend, hier ein, und bezog den schon früher von ihm bewohnten Palast Conti. In seinem Gefolge befindet sich der Herzog de Levis. Man hört, daß der junge Fürst gesonnen sey, erst bis zu Ende der ersten Wochen des nächsten Monats seine Reise nach dem Norden anzutreten. Um alle Unannehmlichkeiten zu vermeiden, soll mehrern jungen Franzosen angedeutet worden seyn, sich in ihren Ehrenbezeugungen gegen den Prinzen zu moderiren. Man behauptet, daß dieselben bei seinem ersten Aufenthalt in ihrem Eifer so weit gegangen seyen, an öffentlichen Orten fremde Menschen zu nöthigen, den Hut vor ihm als vor dem König von Frankreich abzunehmen. Man führt dieß als eine der Beschwerden des französischen Botschafters gegen seine Erscheinung hier an. – Briefe aus Neapel melden, daß nachdem die dortige Caserne der Lanciers abgebrannt, nun auch Feuer in dem Lottogebäude ausgebrochen sey, welches aber glücklicherweise, zeitig genug entdeckt, von den Pompiers gelöscht wurde. Man behauptet, beide Feuer seyen durch Frevler angelegt worden. Deutschland. Göttingen, 31 Jan. Heute wurde der Kupferstecher Riepenhausen, der am 28 d. M. verstorben, beerdigt. Er war ein in vielen Beziehungen merkwürdiger Mann. Schon in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts stach er die vortrefflichen Hogarth'schen Platten, die den besten englischen vorgezogen wurden, und die selbst, jetzt zweimal retouchirt, noch immer gesucht sind. Lichtenberg, der ihm innig Befreundete, schrieb zu diesen Platten seine weltberühmten Erklärungen. Seiner übrigen Arbeiten sind so viele, daß er selbst sie nicht mehr aufzählen konnte. Er war mit Heyne, Heeren, Blumenbach befreundet und vertraut. Bürger verlebte seine sechs letzten qualvollen Jahre in dessen Hause. Er hatte die Glieder des deutschen Hainbundes sämmtlich persönlich gekannt, und wußte viel und gern von jener Zeit zu erzählen; daß nicht einer seiner jüngern Freunde diese Erzählungen aus jener Blüthenzeit der Georgia Augusta gesammelt hat, ist sehr zu bedauern, denn wenn der Telegraph für Deutschland vor einem Jahre einmal berichtete, daß er selbst seine Memoiren sammle, so war das Irrthum oder Scherz. – Seine beiden Söhne, von denen der ältere vor einigen Jahren gestorben ist, lebten bekanntlich in Rom und haben sich durch ihre gemeinschaftlichen Gemälde einen europäischen Ruf verschafft. Braunschweig. (Beschluß der Ständeverhandlungen über Hannover.) Hr. B. Die Art der Behandlung des Antrags betreffend, so könnte zwar aus dem §. 22 der Geschäftsordnung vielleicht ein Zweifel gegen die Zulässigkeit derselben hergeleitet werden. Er müsse jedoch annehmen, daß unter den obwaltenden Umständen gegen die Vorschrift des §. 22 nicht verstoßen werde, wenn man dem von dem Proponenten vorgeschlagenen Weg folge, da dieser Antrag von andern selbstständigen Anträgen sich wesentlich dadurch unterscheide, daß er nicht etwa Mittheilungen an die herzogl. Regierung herbeiführe, sondern nur Gelegenheit dazu bieten solle, über den zur Berathung gebrachten Gegenstand Erklärungen in das Protokoll niederzulegen. Dieß Verfahren sey auch schon auf einem früheren Landtage, wo die Angelegenheit zur Sprache gekommen, für zulässig erkannt worden. In Betreff der Sache selbst halte auch er es für wünschenswerth, daß die Ständeversammlung dieser Angelegenheit ihre Aufmerksamkeit in der Weise widme, daß sie ihre Theilnahme zu erkennen gebe, und in so weit müsse auch er für den Antrag sich erklären. Seine Ansicht von der Sache sey von der des Proponenten einigermaßen abweichend, folgende: das hannover'sche Staatsgrundgesetz von 1833 solle, wie von Seite des königl. hannover'schen Cabinets behauptet werde, seiner Entstehung und seinem Inhalte nach ungültig, und deßhalb aufzuheben gewesen seyn. Der Grund oder Ungrund bilde eine Frage, die in Streitschriften vielfach behandelt, aber keineswegs erledigt wäre, und er glaube, daß sie unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden könne. Soviel aber möchte unbestritten seyn, daß diese Frage nicht von dem einen der interessirten Theile allein zu entscheiden gewesen, und wenn das Gouvernement solche Entscheidung sich angeeignet, so habe dasselbe mit der Stelle des Klägers auch das Amt des Richters vereinigt. Dieß sey eine Abnormität, die kaum mit einem Scheine von Recht vertheidigt werden dürfte. Seiner Meinung nach könnten also die Gründe, welche das königlich hannover'sche Gouvernement für die Aufhebung des Staatsgrundgesetzes geltend gemacht, so wie diejenigen staatsrechtlichen Grundsätze, welche der Gegentheil dawider aufgestellt habe, hier unerörtert bleiben, und könne man sich darauf beschränken, an der Thatsache festzuhalten, daß die seit Ende des Jahrs 1833 in anerkannter Wirksamkeit bestandene hannover'sche Verfassung auf dem Wege der Macht außer Wirksamkeit gesetzt sey, weil in diesem Verfahren schon an und für sich eine Verletzung insofern liege, als dadurch gegen die Beobachtung des Art. 56 der Wiener Schlußacte verstoßen worden, dessen Handhabung doch die hohen Mitglieder des deutschen Bundes sich gegenseitig zugesichert hätten. Dazu komme noch, daß die Anhänger des Staatsgrundgesetzes ihre Hoffnungen auf den deutschen Bund gesetzt, von daher Abhülfe ihrer Beschwerden erwartet hätten, daß jedoch nach den letzten Mittheilungen, die über die dortigen Verhandlungen gemacht wären, insbesondere nach der Auslegung, welche königl. hannover'scherseits dem neuerlich bekannt gemachten Bundesbeschlusse gegeben worden, Zweifel darüber entstanden seyen, ob auch die deutsche Bundesversammlung die zur Entscheidung der Streitfrage competente Behörde sey, so daß also nach seiner Meinung hier der Fall vorliege, daß die Verfassung eines deutschen Bundesstaats ohne das Urtheil eines unbetheiligten Richters einseitig durch die Regierung außer Wirksamkeit gesetzt, und daß es selbst Zweifeln unterworfen werde, ob für die daraus entstandene Streitfrage ein competenter Richter überhaupt zu ermitteln stehe, und in diesen Gesichtspunkten, und abgesehen von den materiellen Rechtsverhältnissen müsse die Ständeversammlung aus Gründen, die eine weitere Erörterung nicht zu

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 37. Augsburg, 6. Februar 1840, S. 0294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_037_18400206/6>, abgerufen am 21.11.2024.