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Allgemeine Zeitung. Nr. 52. Augsburg, 21. Februar 1840.

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dieser Untersuchung wegen gemeinschaftlich zu berathen. Eine solche Berathung, an welcher der Stadtdirector natürlich lebhaften Antheil nimmt, hat auch am 26 v. M. in dem Hause des Stadtdirectors stattgefunden, und es wäre möglich, daß dieselbe von dem wachsamen Auge der Polizei-Officianten bemerkt worden, und so vielleicht Veranlassung zu der am Tage darauf erlassenen Verfügung gegeben haben könnte. Auf diesen Fall ertheilen wir jedoch die bestimmteste Versicherung, daß bei der am 26 v. M. im Hause des Stadtdirectors gehaltenen Zusammenkunft von nichts Anderem als von den in Beziehung auf jene Untersuchung zu ergreifenden Maaßregeln die Rede gewesen ist. - Ein in der Stadt vielfach verbreitetes Gerücht will freilich die Veranlassung zu der fraglichen Verfügung in Denunciationen finden, welche von einem, vor kurzem aus dem Dienste entfernten Stadtsoldaten herrühren sollen; wir sind indessen weit entfernt zu glauben, daß irgend Jemand im Stande wäre, auf gehässige Denunciationen eines rachsüchtigen, schlechten Menschen ein Gewicht zu legen, oder gar ihnen Glauben zu schenken. Schließlich wird es uns erlaubt seyn, in Beziehung auf das inzwischen eingegangene Rescript der königlichen Landdrostei vom 4 d. hier gehorsamst zu bemerken, daß die Auflage dieses Rescripts - die in der Stadtdirectorwohnung befindliche städtische Ordonnanz sofort zurückzuziehen - unserer Ansicht nach nothwendig auf einem Mißverständnisse beruhen muß. Es ist zwar allerdings richtig, daß der Magistrat den Befehl ertheilt hat, es solle der im Stadtdirectorhause angestellte Posten noch fortwährend besetzt bleiben, nachdem der Stadtdirector am Tage nach seiner Suspension dessen Entfernung veranlaßt hatte; allein darin kann denn doch unmöglich eine unerlaubte "dienstliche" Beziehung des Magistrats zu dem Stadtdirector, vielmehr höchstens wohl nur eine Gefälligkeit des Magistrats gegen den Stadtdirector gefunden werden, da deren Erweisung gewiß nicht, und dann am allerwenigsten verboten werden kann, wenn sie, wie hier der Fall ist, der Stadt auch nicht die geringsten Kosten verursacht, da sämmtliche Stadtsoldaten darum gebeten haben, diesen Dienst unentgeltlich versehen zu dürfen. Uebrigens hat der Magistrat die Anstellung eines Stadtsoldatenpostens in der Stadtdirectorialwohnung aus dem Grunde für nothwendig gehalten, weil daselbst manche für den Magistrat bestimmte Eingaben abgegeben zu werden pflegen, auch manche den städtischen Dienst betreffende Anzeigen und Meldungen in diesem Hause gemacht werden, zu deren Weiterbeförderung durch eigene Domestiken der Stadtdirector nicht verpflichtet ist. Der Magistrat hat das Recht nach seinem Gutdünken über die Dienste der Stadtsoldaten zu disponiren und ist ohne Zweifel auch befugt, in dem Hause des Stadtdirectors, welches Eigenthum der Stadt ist, einen Posten anzustellen, sobald der Dienst der Stadt dieß erforderlich macht. Dieses Recht wird dem Magistrate durch eine Verfügung der königlichen Landdrostei ebenfalls nicht entzogen werden können, und sehen wir uns daher genöthigt auch gegen die Verfügung der königlichen Landdrostei vom 4 d. M. zu protestiren und deren Zurücknahme gehorsamst zu beantragen. Das allgemeine Magistratscollegium der königlichen Residenzstadt.

II. Auf den Bericht des allgemeinen Magistratscollegiums vom 7/11 d. M. sehen Wir uns veranlaßt, jeden officiellen Geschäftsverkehr des städtischen Magistratspersonals und der städtischen Officianten mit dem Stadtdirector Rumann während seiner Dienstsuspension wiederholt auf das ernstlichste zu untersagen und vor den Folgen der Uebertretung zu warnen. Mit Befremden haben Wir aus dem gedachten Berichte ersehen, daß das allgemeine Magistratscollegium sich weigert, die Einziehung des in der Wohnung des Stadtdirectors aufgestellten Stadtsoldaten vorgeschriebener Maaßen zu verfügen. Mag nun dieser tägliche Dienst eines Stadtsoldaten als ein aus Gefälligkeit des Magistrats dem Stadtdirector überwiesener Sicherheitsposten, oder als eine Ordonnanz zur Beförderung der an den Stadtdirector irrig abgegeben werdenden, für den Magistrat bestimmten Eingaben dargestellt werden, so findet jedenfalls doch eine unter den obwaltenden Verhältnissen und bei den ergangenen allerhöchsten gemessenen Verfügungen nicht zu duldende Beziehung eines städtischen Officianten zum Stadtdirector statt, indem jener Posten in dem ersteren Falle die Eigenschaft einer Ehrenwache, in dem anderen aber mehr oder minder zur Disposition des Stadtdirectors gestellt seyn würde. So wenig übrigens andere städtische Gebäude mit einem Stadtsoldaten zur Bewachung versehen sind, so wenig wird auch die Stadtdirectorwohnung, zumalen bei Tage, einer solchen bedürfen, in der sich ohnehin das Polizeibureau und eine Polizeiwache befindet. Für die Beförderung der daselbst in einzelnen Fällen abgegebenen Eingaben für den Magistrat wird aber sehr leicht auf andere Weise, nöthigenfalls durch die Beauftragung einer sonstigen sicheren Person, als durch die Bestellung eines uniformirten Stadtsoldaten gesorgt werden können. Indem Wir demnach die unstatthafte Protestation des Magistratscollegiums gegen die hierunter von uns getroffene Verfügung damit zurückweisen, machen Wir demselben bei Vermeidung einer Geldstrafe von fünfzig Thalern für den Fall einer ferneren Weigerung zur Pflicht, für die Einziehung des Stadtsoldatenpostens aus der Stadtdirectorwohnung fördersamst zu sorgen, auch den sämmtlichen Stadtsoldaten unter Hinweisung auf die ihnen in Gemäßheit Unseres Rescripts vom 27 Januar d. J. geschehene Mittheilung zu eröffnen, daß sie bei Vermeidung persönlich wider sie zu ergreifender Maaßregeln sich jener Dienstleistung, die sie freiwillig übernommen haben sollen, zu enthalten haben. Hannover, den 12 Febr. 1840 Königlich hannover'sche Landdrostei.

v. Dachenhausen.

Das eiserne Dampfschiff Primus ist jetzt Eigenthum eines hiesigen Maschinenbauers, und macht täglich Fahrten nach dem Hoopt und Harburg. Es wurde ihm nicht erlaubt im Hafen der letztgenannten Stadt Passagiere aufzunehmen, bis er sich unter den Schutz eines Privilegirten begab. Die Reisen zwischen hier und Harburg werden in einer halben bis 3/4 Stunden zurückgelegt, während die andern Dampfschiffe 1 1/2 bis zwei Stunden und darüber brauchen. Am schlechtesten aber sind die Fahrzeuge der k. hannover'schen Post, die vom Wind abhängen, deren Ueberfahrt sich also gar nicht auf eine Stunde bestimmen läßt; sie sind offen und haben durchaus keine Bequemlichkeit oder Schutz gegen Wind und Wetter. Hier zeigt sich der Vortheil der Concurrenz über Monopol im vollen Lichte, und doch ist diese Concurrenz durchaus keine freie zu nennen, da sie, wie gesagt, durch Privilegien beschränkt wird, weßhalb auch mancher Reisende genöthigt ist, sich dieser antiken Post-Ever zu bedienen.

Preußen.

Die in Ihrem Blatt aus London gegebene Nachricht von der beabsichtigten Weihe der preußischen Bischöfe durch das englische Episkopat ist nicht nur ohne allen Grund, sondern ein solcher Schritt stimmt auch mit den persönlichen Ansichten unsers Königs durchaus nicht überein. - Was das im südlichen Deutschland so viel besprochene angebliche Verbot der von den hiesigen Buchdruckern beabsichtigten Säcularfeier betrifft, so sind nur die ersten Vorschläge nicht gebilligt worden. Indessen kennt man auch bei uns - wo in Deutschland vielleicht am meisten Gedrucktes gekauft und gelesen

dieser Untersuchung wegen gemeinschaftlich zu berathen. Eine solche Berathung, an welcher der Stadtdirector natürlich lebhaften Antheil nimmt, hat auch am 26 v. M. in dem Hause des Stadtdirectors stattgefunden, und es wäre möglich, daß dieselbe von dem wachsamen Auge der Polizei-Officianten bemerkt worden, und so vielleicht Veranlassung zu der am Tage darauf erlassenen Verfügung gegeben haben könnte. Auf diesen Fall ertheilen wir jedoch die bestimmteste Versicherung, daß bei der am 26 v. M. im Hause des Stadtdirectors gehaltenen Zusammenkunft von nichts Anderem als von den in Beziehung auf jene Untersuchung zu ergreifenden Maaßregeln die Rede gewesen ist. – Ein in der Stadt vielfach verbreitetes Gerücht will freilich die Veranlassung zu der fraglichen Verfügung in Denunciationen finden, welche von einem, vor kurzem aus dem Dienste entfernten Stadtsoldaten herrühren sollen; wir sind indessen weit entfernt zu glauben, daß irgend Jemand im Stande wäre, auf gehässige Denunciationen eines rachsüchtigen, schlechten Menschen ein Gewicht zu legen, oder gar ihnen Glauben zu schenken. Schließlich wird es uns erlaubt seyn, in Beziehung auf das inzwischen eingegangene Rescript der königlichen Landdrostei vom 4 d. hier gehorsamst zu bemerken, daß die Auflage dieses Rescripts – die in der Stadtdirectorwohnung befindliche städtische Ordonnanz sofort zurückzuziehen – unserer Ansicht nach nothwendig auf einem Mißverständnisse beruhen muß. Es ist zwar allerdings richtig, daß der Magistrat den Befehl ertheilt hat, es solle der im Stadtdirectorhause angestellte Posten noch fortwährend besetzt bleiben, nachdem der Stadtdirector am Tage nach seiner Suspension dessen Entfernung veranlaßt hatte; allein darin kann denn doch unmöglich eine unerlaubte „dienstliche“ Beziehung des Magistrats zu dem Stadtdirector, vielmehr höchstens wohl nur eine Gefälligkeit des Magistrats gegen den Stadtdirector gefunden werden, da deren Erweisung gewiß nicht, und dann am allerwenigsten verboten werden kann, wenn sie, wie hier der Fall ist, der Stadt auch nicht die geringsten Kosten verursacht, da sämmtliche Stadtsoldaten darum gebeten haben, diesen Dienst unentgeltlich versehen zu dürfen. Uebrigens hat der Magistrat die Anstellung eines Stadtsoldatenpostens in der Stadtdirectorialwohnung aus dem Grunde für nothwendig gehalten, weil daselbst manche für den Magistrat bestimmte Eingaben abgegeben zu werden pflegen, auch manche den städtischen Dienst betreffende Anzeigen und Meldungen in diesem Hause gemacht werden, zu deren Weiterbeförderung durch eigene Domestiken der Stadtdirector nicht verpflichtet ist. Der Magistrat hat das Recht nach seinem Gutdünken über die Dienste der Stadtsoldaten zu disponiren und ist ohne Zweifel auch befugt, in dem Hause des Stadtdirectors, welches Eigenthum der Stadt ist, einen Posten anzustellen, sobald der Dienst der Stadt dieß erforderlich macht. Dieses Recht wird dem Magistrate durch eine Verfügung der königlichen Landdrostei ebenfalls nicht entzogen werden können, und sehen wir uns daher genöthigt auch gegen die Verfügung der königlichen Landdrostei vom 4 d. M. zu protestiren und deren Zurücknahme gehorsamst zu beantragen. Das allgemeine Magistratscollegium der königlichen Residenzstadt.

II. Auf den Bericht des allgemeinen Magistratscollegiums vom 7/11 d. M. sehen Wir uns veranlaßt, jeden officiellen Geschäftsverkehr des städtischen Magistratspersonals und der städtischen Officianten mit dem Stadtdirector Rumann während seiner Dienstsuspension wiederholt auf das ernstlichste zu untersagen und vor den Folgen der Uebertretung zu warnen. Mit Befremden haben Wir aus dem gedachten Berichte ersehen, daß das allgemeine Magistratscollegium sich weigert, die Einziehung des in der Wohnung des Stadtdirectors aufgestellten Stadtsoldaten vorgeschriebener Maaßen zu verfügen. Mag nun dieser tägliche Dienst eines Stadtsoldaten als ein aus Gefälligkeit des Magistrats dem Stadtdirector überwiesener Sicherheitsposten, oder als eine Ordonnanz zur Beförderung der an den Stadtdirector irrig abgegeben werdenden, für den Magistrat bestimmten Eingaben dargestellt werden, so findet jedenfalls doch eine unter den obwaltenden Verhältnissen und bei den ergangenen allerhöchsten gemessenen Verfügungen nicht zu duldende Beziehung eines städtischen Officianten zum Stadtdirector statt, indem jener Posten in dem ersteren Falle die Eigenschaft einer Ehrenwache, in dem anderen aber mehr oder minder zur Disposition des Stadtdirectors gestellt seyn würde. So wenig übrigens andere städtische Gebäude mit einem Stadtsoldaten zur Bewachung versehen sind, so wenig wird auch die Stadtdirectorwohnung, zumalen bei Tage, einer solchen bedürfen, in der sich ohnehin das Polizeibureau und eine Polizeiwache befindet. Für die Beförderung der daselbst in einzelnen Fällen abgegebenen Eingaben für den Magistrat wird aber sehr leicht auf andere Weise, nöthigenfalls durch die Beauftragung einer sonstigen sicheren Person, als durch die Bestellung eines uniformirten Stadtsoldaten gesorgt werden können. Indem Wir demnach die unstatthafte Protestation des Magistratscollegiums gegen die hierunter von uns getroffene Verfügung damit zurückweisen, machen Wir demselben bei Vermeidung einer Geldstrafe von fünfzig Thalern für den Fall einer ferneren Weigerung zur Pflicht, für die Einziehung des Stadtsoldatenpostens aus der Stadtdirectorwohnung fördersamst zu sorgen, auch den sämmtlichen Stadtsoldaten unter Hinweisung auf die ihnen in Gemäßheit Unseres Rescripts vom 27 Januar d. J. geschehene Mittheilung zu eröffnen, daß sie bei Vermeidung persönlich wider sie zu ergreifender Maaßregeln sich jener Dienstleistung, die sie freiwillig übernommen haben sollen, zu enthalten haben. Hannover, den 12 Febr. 1840 Königlich hannover'sche Landdrostei.

v. Dachenhausen.

Das eiserne Dampfschiff Primus ist jetzt Eigenthum eines hiesigen Maschinenbauers, und macht täglich Fahrten nach dem Hoopt und Harburg. Es wurde ihm nicht erlaubt im Hafen der letztgenannten Stadt Passagiere aufzunehmen, bis er sich unter den Schutz eines Privilegirten begab. Die Reisen zwischen hier und Harburg werden in einer halben bis 3/4 Stunden zurückgelegt, während die andern Dampfschiffe 1 1/2 bis zwei Stunden und darüber brauchen. Am schlechtesten aber sind die Fahrzeuge der k. hannover'schen Post, die vom Wind abhängen, deren Ueberfahrt sich also gar nicht auf eine Stunde bestimmen läßt; sie sind offen und haben durchaus keine Bequemlichkeit oder Schutz gegen Wind und Wetter. Hier zeigt sich der Vortheil der Concurrenz über Monopol im vollen Lichte, und doch ist diese Concurrenz durchaus keine freie zu nennen, da sie, wie gesagt, durch Privilegien beschränkt wird, weßhalb auch mancher Reisende genöthigt ist, sich dieser antiken Post-Ever zu bedienen.

Preußen.

Die in Ihrem Blatt aus London gegebene Nachricht von der beabsichtigten Weihe der preußischen Bischöfe durch das englische Episkopat ist nicht nur ohne allen Grund, sondern ein solcher Schritt stimmt auch mit den persönlichen Ansichten unsers Königs durchaus nicht überein. – Was das im südlichen Deutschland so viel besprochene angebliche Verbot der von den hiesigen Buchdruckern beabsichtigten Säcularfeier betrifft, so sind nur die ersten Vorschläge nicht gebilligt worden. Indessen kennt man auch bei uns – wo in Deutschland vielleicht am meisten Gedrucktes gekauft und gelesen

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dieser Untersuchung wegen gemeinschaftlich zu berathen. Eine solche Berathung, an welcher der Stadtdirector natürlich lebhaften Antheil nimmt, hat auch am 26 v. M. in dem Hause des Stadtdirectors stattgefunden, und es wäre möglich, daß dieselbe von dem wachsamen Auge der Polizei-Officianten bemerkt worden, und so vielleicht Veranlassung zu der am Tage darauf erlassenen Verfügung gegeben haben könnte. Auf diesen Fall ertheilen wir jedoch die bestimmteste Versicherung, daß bei der am 26 v. M. im Hause des Stadtdirectors gehaltenen Zusammenkunft von nichts Anderem als von den in Beziehung auf jene Untersuchung zu ergreifenden Maaßregeln die Rede gewesen ist. &#x2013; Ein in der Stadt vielfach verbreitetes Gerücht will freilich die Veranlassung zu der fraglichen Verfügung in Denunciationen finden, welche von einem, vor kurzem aus dem Dienste entfernten Stadtsoldaten herrühren sollen; wir sind indessen weit entfernt zu glauben, daß irgend Jemand im Stande wäre, auf gehässige Denunciationen eines rachsüchtigen, schlechten Menschen ein Gewicht zu legen, oder gar ihnen Glauben zu schenken. Schließlich wird es uns erlaubt seyn, in Beziehung auf das inzwischen eingegangene Rescript der königlichen Landdrostei vom 4 d. hier gehorsamst zu bemerken, daß die Auflage dieses Rescripts &#x2013; die in der Stadtdirectorwohnung befindliche städtische Ordonnanz sofort zurückzuziehen &#x2013; unserer Ansicht nach nothwendig auf einem Mißverständnisse beruhen muß. Es ist zwar allerdings richtig, daß der Magistrat den Befehl ertheilt hat, es solle der im Stadtdirectorhause angestellte Posten noch fortwährend besetzt bleiben, nachdem der Stadtdirector am Tage nach seiner Suspension dessen Entfernung veranlaßt hatte; allein darin kann denn doch unmöglich eine unerlaubte &#x201E;dienstliche&#x201C; Beziehung des Magistrats zu dem Stadtdirector, vielmehr höchstens wohl nur eine Gefälligkeit des Magistrats gegen den Stadtdirector gefunden werden, da deren Erweisung gewiß nicht, und dann am allerwenigsten verboten werden kann, wenn sie, wie hier der Fall ist, der Stadt auch nicht die geringsten Kosten verursacht, da sämmtliche Stadtsoldaten darum gebeten haben, diesen Dienst unentgeltlich versehen zu dürfen. Uebrigens hat der Magistrat die Anstellung eines Stadtsoldatenpostens in der Stadtdirectorialwohnung aus dem Grunde für nothwendig gehalten, weil daselbst manche für den Magistrat bestimmte Eingaben abgegeben zu werden pflegen, auch manche den städtischen Dienst betreffende Anzeigen und Meldungen in diesem Hause gemacht werden, zu deren Weiterbeförderung durch eigene Domestiken der Stadtdirector nicht verpflichtet ist. Der Magistrat hat das Recht nach seinem Gutdünken über die Dienste der Stadtsoldaten zu disponiren und ist ohne Zweifel auch befugt, in dem Hause des Stadtdirectors, welches Eigenthum der Stadt ist, einen Posten anzustellen, sobald der Dienst der Stadt dieß erforderlich macht. Dieses Recht wird dem Magistrate durch eine Verfügung der königlichen Landdrostei ebenfalls nicht entzogen werden können, und sehen wir uns daher genöthigt auch gegen die Verfügung der königlichen Landdrostei vom 4 d. M. zu protestiren und deren Zurücknahme gehorsamst zu beantragen. Das allgemeine Magistratscollegium der königlichen Residenzstadt.</p><lb/>
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[0414/0006] dieser Untersuchung wegen gemeinschaftlich zu berathen. Eine solche Berathung, an welcher der Stadtdirector natürlich lebhaften Antheil nimmt, hat auch am 26 v. M. in dem Hause des Stadtdirectors stattgefunden, und es wäre möglich, daß dieselbe von dem wachsamen Auge der Polizei-Officianten bemerkt worden, und so vielleicht Veranlassung zu der am Tage darauf erlassenen Verfügung gegeben haben könnte. Auf diesen Fall ertheilen wir jedoch die bestimmteste Versicherung, daß bei der am 26 v. M. im Hause des Stadtdirectors gehaltenen Zusammenkunft von nichts Anderem als von den in Beziehung auf jene Untersuchung zu ergreifenden Maaßregeln die Rede gewesen ist. – Ein in der Stadt vielfach verbreitetes Gerücht will freilich die Veranlassung zu der fraglichen Verfügung in Denunciationen finden, welche von einem, vor kurzem aus dem Dienste entfernten Stadtsoldaten herrühren sollen; wir sind indessen weit entfernt zu glauben, daß irgend Jemand im Stande wäre, auf gehässige Denunciationen eines rachsüchtigen, schlechten Menschen ein Gewicht zu legen, oder gar ihnen Glauben zu schenken. Schließlich wird es uns erlaubt seyn, in Beziehung auf das inzwischen eingegangene Rescript der königlichen Landdrostei vom 4 d. hier gehorsamst zu bemerken, daß die Auflage dieses Rescripts – die in der Stadtdirectorwohnung befindliche städtische Ordonnanz sofort zurückzuziehen – unserer Ansicht nach nothwendig auf einem Mißverständnisse beruhen muß. Es ist zwar allerdings richtig, daß der Magistrat den Befehl ertheilt hat, es solle der im Stadtdirectorhause angestellte Posten noch fortwährend besetzt bleiben, nachdem der Stadtdirector am Tage nach seiner Suspension dessen Entfernung veranlaßt hatte; allein darin kann denn doch unmöglich eine unerlaubte „dienstliche“ Beziehung des Magistrats zu dem Stadtdirector, vielmehr höchstens wohl nur eine Gefälligkeit des Magistrats gegen den Stadtdirector gefunden werden, da deren Erweisung gewiß nicht, und dann am allerwenigsten verboten werden kann, wenn sie, wie hier der Fall ist, der Stadt auch nicht die geringsten Kosten verursacht, da sämmtliche Stadtsoldaten darum gebeten haben, diesen Dienst unentgeltlich versehen zu dürfen. Uebrigens hat der Magistrat die Anstellung eines Stadtsoldatenpostens in der Stadtdirectorialwohnung aus dem Grunde für nothwendig gehalten, weil daselbst manche für den Magistrat bestimmte Eingaben abgegeben zu werden pflegen, auch manche den städtischen Dienst betreffende Anzeigen und Meldungen in diesem Hause gemacht werden, zu deren Weiterbeförderung durch eigene Domestiken der Stadtdirector nicht verpflichtet ist. Der Magistrat hat das Recht nach seinem Gutdünken über die Dienste der Stadtsoldaten zu disponiren und ist ohne Zweifel auch befugt, in dem Hause des Stadtdirectors, welches Eigenthum der Stadt ist, einen Posten anzustellen, sobald der Dienst der Stadt dieß erforderlich macht. Dieses Recht wird dem Magistrate durch eine Verfügung der königlichen Landdrostei ebenfalls nicht entzogen werden können, und sehen wir uns daher genöthigt auch gegen die Verfügung der königlichen Landdrostei vom 4 d. M. zu protestiren und deren Zurücknahme gehorsamst zu beantragen. Das allgemeine Magistratscollegium der königlichen Residenzstadt. II. Auf den Bericht des allgemeinen Magistratscollegiums vom 7/11 d. M. sehen Wir uns veranlaßt, jeden officiellen Geschäftsverkehr des städtischen Magistratspersonals und der städtischen Officianten mit dem Stadtdirector Rumann während seiner Dienstsuspension wiederholt auf das ernstlichste zu untersagen und vor den Folgen der Uebertretung zu warnen. Mit Befremden haben Wir aus dem gedachten Berichte ersehen, daß das allgemeine Magistratscollegium sich weigert, die Einziehung des in der Wohnung des Stadtdirectors aufgestellten Stadtsoldaten vorgeschriebener Maaßen zu verfügen. Mag nun dieser tägliche Dienst eines Stadtsoldaten als ein aus Gefälligkeit des Magistrats dem Stadtdirector überwiesener Sicherheitsposten, oder als eine Ordonnanz zur Beförderung der an den Stadtdirector irrig abgegeben werdenden, für den Magistrat bestimmten Eingaben dargestellt werden, so findet jedenfalls doch eine unter den obwaltenden Verhältnissen und bei den ergangenen allerhöchsten gemessenen Verfügungen nicht zu duldende Beziehung eines städtischen Officianten zum Stadtdirector statt, indem jener Posten in dem ersteren Falle die Eigenschaft einer Ehrenwache, in dem anderen aber mehr oder minder zur Disposition des Stadtdirectors gestellt seyn würde. So wenig übrigens andere städtische Gebäude mit einem Stadtsoldaten zur Bewachung versehen sind, so wenig wird auch die Stadtdirectorwohnung, zumalen bei Tage, einer solchen bedürfen, in der sich ohnehin das Polizeibureau und eine Polizeiwache befindet. Für die Beförderung der daselbst in einzelnen Fällen abgegebenen Eingaben für den Magistrat wird aber sehr leicht auf andere Weise, nöthigenfalls durch die Beauftragung einer sonstigen sicheren Person, als durch die Bestellung eines uniformirten Stadtsoldaten gesorgt werden können. Indem Wir demnach die unstatthafte Protestation des Magistratscollegiums gegen die hierunter von uns getroffene Verfügung damit zurückweisen, machen Wir demselben bei Vermeidung einer Geldstrafe von fünfzig Thalern für den Fall einer ferneren Weigerung zur Pflicht, für die Einziehung des Stadtsoldatenpostens aus der Stadtdirectorwohnung fördersamst zu sorgen, auch den sämmtlichen Stadtsoldaten unter Hinweisung auf die ihnen in Gemäßheit Unseres Rescripts vom 27 Januar d. J. geschehene Mittheilung zu eröffnen, daß sie bei Vermeidung persönlich wider sie zu ergreifender Maaßregeln sich jener Dienstleistung, die sie freiwillig übernommen haben sollen, zu enthalten haben. Hannover, den 12 Febr. 1840 Königlich hannover'sche Landdrostei. v. Dachenhausen. _ Hamburg, 14 Febr. Das eiserne Dampfschiff Primus ist jetzt Eigenthum eines hiesigen Maschinenbauers, und macht täglich Fahrten nach dem Hoopt und Harburg. Es wurde ihm nicht erlaubt im Hafen der letztgenannten Stadt Passagiere aufzunehmen, bis er sich unter den Schutz eines Privilegirten begab. Die Reisen zwischen hier und Harburg werden in einer halben bis 3/4 Stunden zurückgelegt, während die andern Dampfschiffe 1 1/2 bis zwei Stunden und darüber brauchen. Am schlechtesten aber sind die Fahrzeuge der k. hannover'schen Post, die vom Wind abhängen, deren Ueberfahrt sich also gar nicht auf eine Stunde bestimmen läßt; sie sind offen und haben durchaus keine Bequemlichkeit oder Schutz gegen Wind und Wetter. Hier zeigt sich der Vortheil der Concurrenz über Monopol im vollen Lichte, und doch ist diese Concurrenz durchaus keine freie zu nennen, da sie, wie gesagt, durch Privilegien beschränkt wird, weßhalb auch mancher Reisende genöthigt ist, sich dieser antiken Post-Ever zu bedienen. Preußen. _ Berlin, 15 Febr. Die in Ihrem Blatt aus London gegebene Nachricht von der beabsichtigten Weihe der preußischen Bischöfe durch das englische Episkopat ist nicht nur ohne allen Grund, sondern ein solcher Schritt stimmt auch mit den persönlichen Ansichten unsers Königs durchaus nicht überein. – Was das im südlichen Deutschland so viel besprochene angebliche Verbot der von den hiesigen Buchdruckern beabsichtigten Säcularfeier betrifft, so sind nur die ersten Vorschläge nicht gebilligt worden. Indessen kennt man auch bei uns – wo in Deutschland vielleicht am meisten Gedrucktes gekauft und gelesen

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 52. Augsburg, 21. Februar 1840, S. 0414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_052_18400221/6>, abgerufen am 21.11.2024.