Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Allgemeine Zeitung. Nr. 54. Augsburg, 23. Februar 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

welche ihr Opium bereits ausgeliefert haben, oder wenn ihr unter der Zahl derer seyd, die durch kaiserlichen Befehl verbannt worden, schiffet ohne Zaudern in den weiten Ocean, spannt euere Segel auf und gehet weit. Ihr neuerdings angekommenen Handelsleute, die ihr dicht beisammen, wie die Bienen, und in Haufen wie die Ameisen vor Anker liegt, bedenkt doch ein wenig, wie ihr euern heimlichen Handel fortsetzen könnt, um durch das Einschmuggeln eurer verbotenen Waare ungesetzlichen Gewinn zu machen! Was euch, ehrliche Kaufleute, die ihr einen gesetzlichen Handel betreibt, anbelangt, so meidet die Andern, damit euch nicht dasselbe Verderben trifft. Dadurch bewahrt ihr eurer Leben. Ich, der Admiral, habe für euch das Herz einer Mutter; meine Worte sind so wahr, als hätte Bhud selbst sie gesprochen. Wenn Elliot noch der Reue und der Einsicht seiner sündhaften Thaten fähig ist, so hindere ich ihn nicht, zu mir zu kommen, und ich will mich für ihn verwenden, wenn er seine Sünden bekennen und um Gnade bitten will. Beharrt er aber in seiner bisherigen Hartnäckigkeit, dann wird, in Betracht der Größe und Macht unsers himmlischen Reichs und auf den Beistand der mit ihm verbundenen Götter zählend, wie bei dem Räuber Listing, als der Blitz des Himmels ihn in der Nacht ereilte, oder bei dem Rebellen Chang-kith-urh, als die Banner wehten und die Erde mit Eisen bedeckt war, so wie auch mit dem Beistand meines hohen Ahnherrn, unsere Majestät furchtbar entfaltet werden. Der göttliche Schutz meines Ahnherrn ist uns oft geworden. Für euch, Fremdlinge, können die Götter nicht einschreiten; daher leiht meinen Worten ein aufmerksames Ohr." Taon-kwang 19ten Jahr, 8 Monat und 16 Tag (Bocca Tigris 23 Sept. 1839).

[576-77]

Einzahlung zum Hüttensteinacher Eisenwerk.

Der unterzeichnete Verwaltungs-Ausschuß macht hiemit unter Bezugnahme auf die in letzter Generalversammlung gefaßten Beschlüsse, worüber ein demnächst erscheinender sechster Bericht das Nähere enthalten wird, bekannt, daß die erste Nachzahlung auf die emittirten Hauptactien mit 50 fl. pr. Actie,
spätestens bis 29 dieses Monats,
unter dem im §. X der Statuten enthaltenen Präjudiz. stattzufinden habe, welchen Betrag die verehrlichen Besitzer jener Actien, unter Angabe der Nummern derselben, gegen eine Interimsquittung an Hrn. Bankier Leonh. Kalb dahier portofrei einsenden wollen. - Nürnberg, den 8 Februar 1840.

Der Verwaltungs-Ausschuß der Hüttensteinacher Eisenwerks-Gesellschaft.

J. Schnerr. C. Zinn. E. Schmidmer. G. Oye. S. Frhr. v. Tucher.

[388-90]

Aufforderung.

Die k. würtemb. Hofbank in Stuttgart reichte am 23 Nov. v. J. gegen Joh. Isaak Wolber jun. von Thiengen bei der diesseitigen Stelle eine Klage ein, deren thatsächlicher Grund auf folgende Behauptungen gebaut ist.

Unterm 2 October 1838 ist der Klägerin von der Holzhandlungsgesellschaft Isaak Wolber, Vater und Sohn in Schiltach ein Solawechsel von 10,000 fl., zahlbar auf den 30 November 1838, ausgestellt worden, in welchem sich die Aussteller dem k. würtemb. Wechselrecht unterwarfen.

Die erwähnte Holzhandlungsgesellschaft hat zu Mitgliedern den Engelwirth Isaak Wolber zu Schiltach und dessen Sohn Joh. Isaak Wolber zu Thiengen - nunmehrigen Beklagten.

Nachdem der Wechsel zur Verfallzeit nicht bezahlt worden, hat die k. Hofbank unterm 12 December 18 8 bei dem großh. Bezirksamt in Hornberg gegen den Engelwirth J. Wolber in Schiltach eine Klage auf Bezahlung gedachten Wechsels angestellt, und es ist der beklagte J. Wolber durch das unterm 8 Junius 1839 erlassene Urtheil verfällt worden, die eingeklagte Summe innerhalb 3 Tagen bei Vermeidung der Hülfsvollstreckung an die Klägerin zu bezahlen.

Dieses Erkenntnisses ungeachtet ist aber von Engelwirth Isaak Wolber keine Zahlung geleistet worden, und dessen Vermögensstand von der Art, daß von ihm keine Zahlung erwartet werden kann.

Die k. Hofbank sieht sich deßhalb genöthigt, zu Wahrung ihrer Rechte hiermit den Wechsel auch gegen den sammtverbindlichen Gesellschafter des Engelwirths Is. Wolber, nämlich dessen Sohn Joh. Is. Wolber in Thiengen, einzuklagen.

Das Begehren der Klägerin geht nun dahin: "gegen den beklagten Isaak Wolber jun. in Thiengen den Wechselproceß zu erkennen, nach Maaßgabe der k. würtemb. Wechselordnung Cap. 6 §. 2-6 gegen denselben zu verfahren und in der Hauptsache ihn unter Verfällung in sämmtliche Kosten zu verurtheilen, die Klägerin bei Vermeidung der Hülfsvollstreckung binnen 3 Tagen für ihre Wechselforderung von 10,000 fl. nebst Zinsen zu 5 Proc., und zwar nach Inhalt des Wechsels aus 4000 fl. vom 13 März und aus 6000 fl. vom 12 Junius 1838 an zu befriedigen."

Da der Beklagte seit einiger Zeit seinen Wohnort Thiengen verlassen und bis jetzt aller Nachforschungen ungeachtet sein jetziger Aufenthaltsort nicht ausgemittelt werden konnte, nachdem der Anwalt der Klägerin den Antrag stellte, gegen den Beklagten eine öffentliche Vorladung ergehen zu lassen, und dieser Antrag als begründet erscheint, so wird der beklagte Joh. Isaak Wolber jun. von Thiengen andurch aufgefordert, bei der auf
Montag den 2 März,
früh 8 Uhr,
zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsfahrt um so gewisser dahier zu erscheinen und seine Vernehmlassung auf die Klage abzugeben, widrigens derselbe auf Anrufen damit ausgeschlossen, der thatsächliche Klagvortrag für zugestanden, jede Schutzrede für versäumt erklärt und gegen den Beklagten nach Wechselrecht würde erkannt werden.

Waldshut, den 31 Januar 1840.

Großh. bad. Bezirksamt.

Neumann.

vdt Hoßner.

[566]

Bei Theodor Bläsing in Erlangen ist erschienen und durch alle Buch- und Kunsthandlungen zu beziehen:
Ebrard, Aug., die Prädestinationsfrage aufs neue betrachtet, mit besonderer Rücksicht auf die Unionsangelegenheit. Gr. 8. 1840. brosch. 8 gGr. oder 36 kr.

de Raumer, Dr. Rud., de Servii Tullii censu. Cum Tabb. II lithogr. 8 maj. 1840. 12 gGr. oder 54 kr.

Rückert, Friedr., Rostem und Suhrab. Eine Heldengeschichte in 12 Büchern. Gr. 12. sauber brosch. Velinp. 2 fl. oder 1 Rthlr. 4gGr.

v. Scheurl, Dr. Adolph, vom Nerum.

Ein Beitrag zur Geschichte des römischen Rechts. Gr. 8. brosch. 36 kr. od. 8 gr.

Zeitschrift für Protestantismus und Kirche. Herausg. von Prof. Dr. Adolph Harleß. I, II, III, IVter Band. Jeder Band zu 1 Rthlr. 8 gGr. od. 2 fl. 15 kr. Gr. 4. 1838-40.

Brustbild Dr. G. Chr. Adolph Harleß's. Nach dem Leben auf Stein gez. von Bagge. 1 fl. od. 16 gr. chin. Pap.

- Dr. Kochs (des Botanikers). Nach dem Leben von Kreul und Gareis. Gr. 4. 1 fl. 30 kr. od. 20 gr. chin. Pap.

- Friedr. Rückerts. Nach dem Leben von Gareis und Schreiner. 1/3 Lebensgröße. Fol. chines. 2 fl. 24 kr. od. 1 Rthlr. 8 gr., weiß 1 fl. 48 kr. oder 1 Rthlr.

- - - In 8. chines. 42 kr., weiß 27 kr.

- Dr. G. H. v. Schuberts. Vier Ausgaben von 1 fl., 54 kr., 36 kr. und 30 kr.

[459]

Im Verlage von Bernh. Tauchnitz jun. in Leipzig ist so eben erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:
Catechismus
ex decreto
Concilii Tridentini
ad parochos
Pii Quinti pont. max. jussu editus.

Ad editionem Romae A. D. MDLXVI publici juris factam accuratissime
expressus.

8. brosch. 18 gr.

Diese wohlfeilste, elegante und correcte Ausgabe ist mit Approbation des hochwürdigen katholischen Consistoriums im Königreich Sachsen versehen.

welche ihr Opium bereits ausgeliefert haben, oder wenn ihr unter der Zahl derer seyd, die durch kaiserlichen Befehl verbannt worden, schiffet ohne Zaudern in den weiten Ocean, spannt euere Segel auf und gehet weit. Ihr neuerdings angekommenen Handelsleute, die ihr dicht beisammen, wie die Bienen, und in Haufen wie die Ameisen vor Anker liegt, bedenkt doch ein wenig, wie ihr euern heimlichen Handel fortsetzen könnt, um durch das Einschmuggeln eurer verbotenen Waare ungesetzlichen Gewinn zu machen! Was euch, ehrliche Kaufleute, die ihr einen gesetzlichen Handel betreibt, anbelangt, so meidet die Andern, damit euch nicht dasselbe Verderben trifft. Dadurch bewahrt ihr eurer Leben. Ich, der Admiral, habe für euch das Herz einer Mutter; meine Worte sind so wahr, als hätte Bhud selbst sie gesprochen. Wenn Elliot noch der Reue und der Einsicht seiner sündhaften Thaten fähig ist, so hindere ich ihn nicht, zu mir zu kommen, und ich will mich für ihn verwenden, wenn er seine Sünden bekennen und um Gnade bitten will. Beharrt er aber in seiner bisherigen Hartnäckigkeit, dann wird, in Betracht der Größe und Macht unsers himmlischen Reichs und auf den Beistand der mit ihm verbundenen Götter zählend, wie bei dem Räuber Listing, als der Blitz des Himmels ihn in der Nacht ereilte, oder bei dem Rebellen Chang-kith-urh, als die Banner wehten und die Erde mit Eisen bedeckt war, so wie auch mit dem Beistand meines hohen Ahnherrn, unsere Majestät furchtbar entfaltet werden. Der göttliche Schutz meines Ahnherrn ist uns oft geworden. Für euch, Fremdlinge, können die Götter nicht einschreiten; daher leiht meinen Worten ein aufmerksames Ohr.“ Taon-kwang 19ten Jahr, 8 Monat und 16 Tag (Bocca Tigris 23 Sept. 1839).

[576-77]

Einzahlung zum Hüttensteinacher Eisenwerk.

Der unterzeichnete Verwaltungs-Ausschuß macht hiemit unter Bezugnahme auf die in letzter Generalversammlung gefaßten Beschlüsse, worüber ein demnächst erscheinender sechster Bericht das Nähere enthalten wird, bekannt, daß die erste Nachzahlung auf die emittirten Hauptactien mit 50 fl. pr. Actie,
spätestens bis 29 dieses Monats,
unter dem im §. X der Statuten enthaltenen Präjudiz. stattzufinden habe, welchen Betrag die verehrlichen Besitzer jener Actien, unter Angabe der Nummern derselben, gegen eine Interimsquittung an Hrn. Bankier Leonh. Kalb dahier portofrei einsenden wollen. – Nürnberg, den 8 Februar 1840.

Der Verwaltungs-Ausschuß der Hüttensteinacher Eisenwerks-Gesellschaft.

J. Schnerr. C. Zinn. E. Schmidmer. G. Oye. S. Frhr. v. Tucher.

[388-90]

Aufforderung.

Die k. würtemb. Hofbank in Stuttgart reichte am 23 Nov. v. J. gegen Joh. Isaak Wolber jun. von Thiengen bei der diesseitigen Stelle eine Klage ein, deren thatsächlicher Grund auf folgende Behauptungen gebaut ist.

Unterm 2 October 1838 ist der Klägerin von der Holzhandlungsgesellschaft Isaak Wolber, Vater und Sohn in Schiltach ein Solawechsel von 10,000 fl., zahlbar auf den 30 November 1838, ausgestellt worden, in welchem sich die Aussteller dem k. würtemb. Wechselrecht unterwarfen.

Die erwähnte Holzhandlungsgesellschaft hat zu Mitgliedern den Engelwirth Isaak Wolber zu Schiltach und dessen Sohn Joh. Isaak Wolber zu Thiengen – nunmehrigen Beklagten.

Nachdem der Wechsel zur Verfallzeit nicht bezahlt worden, hat die k. Hofbank unterm 12 December 18 8 bei dem großh. Bezirksamt in Hornberg gegen den Engelwirth J. Wolber in Schiltach eine Klage auf Bezahlung gedachten Wechsels angestellt, und es ist der beklagte J. Wolber durch das unterm 8 Junius 1839 erlassene Urtheil verfällt worden, die eingeklagte Summe innerhalb 3 Tagen bei Vermeidung der Hülfsvollstreckung an die Klägerin zu bezahlen.

Dieses Erkenntnisses ungeachtet ist aber von Engelwirth Isaak Wolber keine Zahlung geleistet worden, und dessen Vermögensstand von der Art, daß von ihm keine Zahlung erwartet werden kann.

Die k. Hofbank sieht sich deßhalb genöthigt, zu Wahrung ihrer Rechte hiermit den Wechsel auch gegen den sammtverbindlichen Gesellschafter des Engelwirths Is. Wolber, nämlich dessen Sohn Joh. Is. Wolber in Thiengen, einzuklagen.

Das Begehren der Klägerin geht nun dahin: „gegen den beklagten Isaak Wolber jun. in Thiengen den Wechselproceß zu erkennen, nach Maaßgabe der k. würtemb. Wechselordnung Cap. 6 §. 2-6 gegen denselben zu verfahren und in der Hauptsache ihn unter Verfällung in sämmtliche Kosten zu verurtheilen, die Klägerin bei Vermeidung der Hülfsvollstreckung binnen 3 Tagen für ihre Wechselforderung von 10,000 fl. nebst Zinsen zu 5 Proc., und zwar nach Inhalt des Wechsels aus 4000 fl. vom 13 März und aus 6000 fl. vom 12 Junius 1838 an zu befriedigen.“

Da der Beklagte seit einiger Zeit seinen Wohnort Thiengen verlassen und bis jetzt aller Nachforschungen ungeachtet sein jetziger Aufenthaltsort nicht ausgemittelt werden konnte, nachdem der Anwalt der Klägerin den Antrag stellte, gegen den Beklagten eine öffentliche Vorladung ergehen zu lassen, und dieser Antrag als begründet erscheint, so wird der beklagte Joh. Isaak Wolber jun. von Thiengen andurch aufgefordert, bei der auf
Montag den 2 März,
früh 8 Uhr,
zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsfahrt um so gewisser dahier zu erscheinen und seine Vernehmlassung auf die Klage abzugeben, widrigens derselbe auf Anrufen damit ausgeschlossen, der thatsächliche Klagvortrag für zugestanden, jede Schutzrede für versäumt erklärt und gegen den Beklagten nach Wechselrecht würde erkannt werden.

Waldshut, den 31 Januar 1840.

Großh. bad. Bezirksamt.

Neumann.

vdt Hoßner.

[566]

Bei Theodor Bläsing in Erlangen ist erschienen und durch alle Buch- und Kunsthandlungen zu beziehen:
Ebrard, Aug., die Prädestinationsfrage aufs neue betrachtet, mit besonderer Rücksicht auf die Unionsangelegenheit. Gr. 8. 1840. brosch. 8 gGr. oder 36 kr.

de Raumer, Dr. Rud., de Servii Tullii censu. Cum Tabb. II lithogr. 8 maj. 1840. 12 gGr. oder 54 kr.

Rückert, Friedr., Rostem und Suhrab. Eine Heldengeschichte in 12 Büchern. Gr. 12. sauber brosch. Velinp. 2 fl. oder 1 Rthlr. 4gGr.

v. Scheurl, Dr. Adolph, vom Nerum.

Ein Beitrag zur Geschichte des römischen Rechts. Gr. 8. brosch. 36 kr. od. 8 gr.

Zeitschrift für Protestantismus und Kirche. Herausg. von Prof. Dr. Adolph Harleß. I, II, III, IVter Band. Jeder Band zu 1 Rthlr. 8 gGr. od. 2 fl. 15 kr. Gr. 4. 1838-40.

Brustbild Dr. G. Chr. Adolph Harleß's. Nach dem Leben auf Stein gez. von Bagge. 1 fl. od. 16 gr. chin. Pap.

– Dr. Kochs (des Botanikers). Nach dem Leben von Kreul und Gareis. Gr. 4. 1 fl. 30 kr. od. 20 gr. chin. Pap.

– Friedr. Rückerts. Nach dem Leben von Gareis und Schreiner. 1/3 Lebensgröße. Fol. chines. 2 fl. 24 kr. od. 1 Rthlr. 8 gr., weiß 1 fl. 48 kr. oder 1 Rthlr.

– – – In 8. chines. 42 kr., weiß 27 kr.

– Dr. G. H. v. Schuberts. Vier Ausgaben von 1 fl., 54 kr., 36 kr. und 30 kr.

[459]

Im Verlage von Bernh. Tauchnitz jun. in Leipzig ist so eben erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:
Catechismus
ex decreto
Concilii Tridentini
ad parochos
Pii Quinti pont. max. jussu editus.

Ad editionem Romae A. D. MDLXVI publici juris factam accuratissime
expressus.

8. brosch. 18 gr.

Diese wohlfeilste, elegante und correcte Ausgabe ist mit Approbation des hochwürdigen katholischen Consistoriums im Königreich Sachsen versehen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0015" n="0431"/>
welche ihr Opium bereits ausgeliefert haben, oder wenn ihr unter der Zahl derer seyd, die durch kaiserlichen Befehl verbannt worden, schiffet ohne Zaudern in den weiten Ocean, spannt euere Segel auf und gehet weit. Ihr neuerdings angekommenen Handelsleute, die ihr dicht beisammen, wie die Bienen, und in Haufen wie die Ameisen vor Anker liegt, bedenkt doch ein wenig, wie ihr euern heimlichen Handel fortsetzen könnt, um durch das Einschmuggeln eurer verbotenen Waare ungesetzlichen Gewinn zu machen! Was euch, ehrliche Kaufleute, die ihr einen gesetzlichen Handel betreibt, anbelangt, so meidet die Andern, damit euch nicht dasselbe Verderben trifft. Dadurch bewahrt ihr eurer Leben. Ich, der Admiral, habe für euch das Herz einer Mutter; meine Worte sind so wahr, als hätte Bhud selbst sie gesprochen. Wenn Elliot noch der Reue und der Einsicht seiner sündhaften Thaten fähig ist, so hindere ich ihn nicht, zu mir zu kommen, und ich will mich für ihn verwenden, wenn er seine Sünden bekennen und um Gnade bitten will. Beharrt er aber in seiner bisherigen Hartnäckigkeit, dann wird, in Betracht der Größe und Macht unsers himmlischen Reichs und auf den Beistand der mit ihm verbundenen Götter zählend, wie bei dem Räuber Listing, als der Blitz des Himmels ihn in der Nacht ereilte, oder bei dem Rebellen Chang-kith-urh, als die Banner wehten und die Erde mit Eisen bedeckt war, so wie auch mit dem Beistand meines hohen Ahnherrn, unsere Majestät furchtbar entfaltet werden. Der göttliche Schutz meines Ahnherrn ist uns oft geworden. Für euch, Fremdlinge, können die Götter nicht einschreiten; daher leiht meinen Worten ein aufmerksames Ohr.&#x201C; Taon-kwang 19ten Jahr, 8 Monat und 16 Tag (Bocca Tigris 23 Sept. 1839).</p>
      </div><lb/>
      <div xml:id="jAn576-77" type="jAn" n="2">
        <head>[576-77]</head><lb/>
        <p>Einzahlung zum Hüttensteinacher Eisenwerk.</p><lb/>
        <p>Der unterzeichnete Verwaltungs-Ausschuß macht hiemit unter Bezugnahme auf die in letzter Generalversammlung gefaßten Beschlüsse, worüber ein demnächst erscheinender sechster Bericht das Nähere enthalten wird, bekannt, daß die erste Nachzahlung auf die emittirten Hauptactien mit 50 fl. pr. Actie,<lb/>
spätestens bis 29 dieses Monats,<lb/>
unter dem im §. X der Statuten enthaltenen Präjudiz. stattzufinden habe, welchen Betrag die verehrlichen Besitzer jener Actien, unter Angabe der Nummern derselben, gegen eine Interimsquittung an Hrn. Bankier Leonh. Kalb dahier portofrei einsenden wollen. &#x2013; Nürnberg, den 8 Februar 1840.</p><lb/>
        <p>Der Verwaltungs-Ausschuß der Hüttensteinacher Eisenwerks-Gesellschaft.</p><lb/>
        <p>J. Schnerr. C. Zinn. E. Schmidmer. G. Oye. S. Frhr. v. Tucher.</p>
      </div><lb/>
      <div xml:id="jAn388-90" type="jAn" n="2">
        <head>[388-90]</head><lb/>
        <p>Aufforderung.</p><lb/>
        <p>Die k. würtemb. Hofbank in Stuttgart reichte am 23 Nov. v. J. gegen Joh. Isaak Wolber jun. von Thiengen bei der diesseitigen Stelle eine Klage ein, deren thatsächlicher Grund auf folgende Behauptungen gebaut ist.</p><lb/>
        <p>Unterm 2 October 1838 ist der Klägerin von der Holzhandlungsgesellschaft Isaak Wolber, Vater und Sohn in Schiltach ein Solawechsel von 10,000 fl., zahlbar auf den 30 November 1838, ausgestellt worden, in welchem sich die Aussteller dem k. würtemb. Wechselrecht unterwarfen.</p><lb/>
        <p>Die erwähnte Holzhandlungsgesellschaft hat zu Mitgliedern den Engelwirth Isaak Wolber zu Schiltach und dessen Sohn Joh. Isaak Wolber zu Thiengen &#x2013; nunmehrigen Beklagten.</p><lb/>
        <p>Nachdem der Wechsel zur Verfallzeit nicht bezahlt worden, hat die k. Hofbank unterm 12 December 18 8 bei dem großh. Bezirksamt in Hornberg gegen den Engelwirth J. Wolber in Schiltach eine Klage auf Bezahlung gedachten Wechsels angestellt, und es ist der beklagte J. Wolber durch das unterm 8 Junius 1839 erlassene Urtheil verfällt worden, die eingeklagte Summe innerhalb 3 Tagen bei Vermeidung der Hülfsvollstreckung an die Klägerin zu bezahlen.</p><lb/>
        <p>Dieses Erkenntnisses ungeachtet ist aber von Engelwirth Isaak Wolber keine Zahlung geleistet worden, und dessen Vermögensstand von der Art, daß von ihm keine Zahlung erwartet werden kann.</p><lb/>
        <p>Die k. Hofbank sieht sich deßhalb genöthigt, zu Wahrung ihrer Rechte hiermit den Wechsel auch gegen den sammtverbindlichen Gesellschafter des Engelwirths Is. Wolber, nämlich dessen Sohn Joh. Is. Wolber in Thiengen, einzuklagen.</p><lb/>
        <p>Das Begehren der Klägerin geht nun dahin: &#x201E;gegen den beklagten Isaak Wolber jun. in Thiengen den Wechselproceß zu erkennen, nach Maaßgabe der k. würtemb. Wechselordnung Cap. 6 §. 2-6 gegen denselben zu verfahren und in der Hauptsache ihn unter Verfällung in sämmtliche Kosten zu verurtheilen, die Klägerin bei Vermeidung der Hülfsvollstreckung binnen 3 Tagen für ihre Wechselforderung von 10,000 fl. nebst Zinsen zu 5 Proc., und zwar nach Inhalt des Wechsels aus 4000 fl. vom 13 März und aus 6000 fl. vom 12 Junius 1838 an zu befriedigen.&#x201C;</p><lb/>
        <p>Da der Beklagte seit einiger Zeit seinen Wohnort Thiengen verlassen und bis jetzt aller Nachforschungen ungeachtet sein jetziger Aufenthaltsort nicht ausgemittelt werden konnte, nachdem der Anwalt der Klägerin den Antrag stellte, gegen den Beklagten eine öffentliche Vorladung ergehen zu lassen, und dieser Antrag als begründet erscheint, so wird der beklagte Joh. Isaak Wolber jun. von Thiengen andurch aufgefordert, bei der auf<lb/>
Montag den 2 März,<lb/>
früh 8 Uhr,<lb/>
zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsfahrt um so gewisser dahier zu erscheinen und seine Vernehmlassung auf die Klage abzugeben, widrigens derselbe auf Anrufen damit ausgeschlossen, der thatsächliche Klagvortrag für zugestanden, jede Schutzrede für versäumt erklärt und gegen den Beklagten nach Wechselrecht würde erkannt werden.</p><lb/>
        <p>Waldshut, den 31 Januar 1840.</p><lb/>
        <p>Großh. bad. Bezirksamt.</p><lb/>
        <p>Neumann.</p><lb/>
        <p>vdt Hoßner.</p>
      </div><lb/>
      <div xml:id="jAn566" type="jAn" n="2">
        <head>[566]</head><lb/>
        <p>Bei Theodor Bläsing in Erlangen ist erschienen und durch alle Buch- und Kunsthandlungen zu beziehen:<lb/>
Ebrard, Aug., die Prädestinationsfrage aufs neue betrachtet, mit besonderer Rücksicht auf die Unionsangelegenheit. Gr. 8. 1840. brosch. 8 gGr. oder 36 kr.</p><lb/>
        <p>de Raumer, Dr. Rud., de Servii Tullii censu. Cum Tabb. II lithogr. 8 maj. 1840. 12 gGr. oder 54 kr.</p><lb/>
        <p>Rückert, Friedr., Rostem und Suhrab. Eine Heldengeschichte in 12 Büchern. Gr. 12. sauber brosch. Velinp. 2 fl. oder 1 Rthlr. 4gGr.</p><lb/>
        <p>v. Scheurl, Dr. Adolph, vom Nerum.</p><lb/>
        <p>Ein Beitrag zur Geschichte des römischen Rechts. Gr. 8. brosch. 36 kr. od. 8 gr.</p><lb/>
        <p>Zeitschrift für Protestantismus und Kirche. Herausg. von Prof. Dr. Adolph Harleß. I, II, III, IVter Band. Jeder Band zu 1 Rthlr. 8 gGr. od. 2 fl. 15 kr. Gr. 4. 1838-40.</p><lb/>
        <p>Brustbild Dr. G. Chr. Adolph Harleß's. Nach dem Leben auf Stein gez. von Bagge. 1 fl. od. 16 gr. chin. Pap.</p><lb/>
        <p>&#x2013; Dr. Kochs (des Botanikers). Nach dem Leben von Kreul und Gareis. Gr. 4. 1 fl. 30 kr. od. 20 gr. chin. Pap.</p><lb/>
        <p>&#x2013; Friedr. Rückerts. Nach dem Leben von Gareis und Schreiner. 1/3 Lebensgröße. Fol. chines. 2 fl. 24 kr. od. 1 Rthlr. 8 gr., weiß 1 fl. 48 kr. oder 1 Rthlr.</p><lb/>
        <p>&#x2013; &#x2013; &#x2013; In 8. chines. 42 kr., weiß 27 kr.</p><lb/>
        <p>&#x2013; Dr. G. H. v. Schuberts. Vier Ausgaben von 1 fl., 54 kr., 36 kr. und 30 kr.</p>
      </div><lb/>
      <div xml:id="jAn459" type="jAn" n="2">
        <head>[459]</head><lb/>
        <p>Im Verlage von Bernh. Tauchnitz jun. in Leipzig ist so eben erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:<lb/>
Catechismus<lb/>
ex decreto<lb/>
Concilii Tridentini<lb/>
ad parochos<lb/>
Pii Quinti pont. max. jussu editus.</p><lb/>
        <p>Ad editionem Romae A. D. MDLXVI publici juris factam accuratissime<lb/>
expressus.</p><lb/>
        <p>8. brosch. 18 gr.</p><lb/>
        <p>Diese wohlfeilste, elegante und correcte Ausgabe ist mit Approbation des hochwürdigen katholischen Consistoriums im Königreich Sachsen versehen.</p>
      </div><lb/>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0431/0015] welche ihr Opium bereits ausgeliefert haben, oder wenn ihr unter der Zahl derer seyd, die durch kaiserlichen Befehl verbannt worden, schiffet ohne Zaudern in den weiten Ocean, spannt euere Segel auf und gehet weit. Ihr neuerdings angekommenen Handelsleute, die ihr dicht beisammen, wie die Bienen, und in Haufen wie die Ameisen vor Anker liegt, bedenkt doch ein wenig, wie ihr euern heimlichen Handel fortsetzen könnt, um durch das Einschmuggeln eurer verbotenen Waare ungesetzlichen Gewinn zu machen! Was euch, ehrliche Kaufleute, die ihr einen gesetzlichen Handel betreibt, anbelangt, so meidet die Andern, damit euch nicht dasselbe Verderben trifft. Dadurch bewahrt ihr eurer Leben. Ich, der Admiral, habe für euch das Herz einer Mutter; meine Worte sind so wahr, als hätte Bhud selbst sie gesprochen. Wenn Elliot noch der Reue und der Einsicht seiner sündhaften Thaten fähig ist, so hindere ich ihn nicht, zu mir zu kommen, und ich will mich für ihn verwenden, wenn er seine Sünden bekennen und um Gnade bitten will. Beharrt er aber in seiner bisherigen Hartnäckigkeit, dann wird, in Betracht der Größe und Macht unsers himmlischen Reichs und auf den Beistand der mit ihm verbundenen Götter zählend, wie bei dem Räuber Listing, als der Blitz des Himmels ihn in der Nacht ereilte, oder bei dem Rebellen Chang-kith-urh, als die Banner wehten und die Erde mit Eisen bedeckt war, so wie auch mit dem Beistand meines hohen Ahnherrn, unsere Majestät furchtbar entfaltet werden. Der göttliche Schutz meines Ahnherrn ist uns oft geworden. Für euch, Fremdlinge, können die Götter nicht einschreiten; daher leiht meinen Worten ein aufmerksames Ohr.“ Taon-kwang 19ten Jahr, 8 Monat und 16 Tag (Bocca Tigris 23 Sept. 1839). [576-77] Einzahlung zum Hüttensteinacher Eisenwerk. Der unterzeichnete Verwaltungs-Ausschuß macht hiemit unter Bezugnahme auf die in letzter Generalversammlung gefaßten Beschlüsse, worüber ein demnächst erscheinender sechster Bericht das Nähere enthalten wird, bekannt, daß die erste Nachzahlung auf die emittirten Hauptactien mit 50 fl. pr. Actie, spätestens bis 29 dieses Monats, unter dem im §. X der Statuten enthaltenen Präjudiz. stattzufinden habe, welchen Betrag die verehrlichen Besitzer jener Actien, unter Angabe der Nummern derselben, gegen eine Interimsquittung an Hrn. Bankier Leonh. Kalb dahier portofrei einsenden wollen. – Nürnberg, den 8 Februar 1840. Der Verwaltungs-Ausschuß der Hüttensteinacher Eisenwerks-Gesellschaft. J. Schnerr. C. Zinn. E. Schmidmer. G. Oye. S. Frhr. v. Tucher. [388-90] Aufforderung. Die k. würtemb. Hofbank in Stuttgart reichte am 23 Nov. v. J. gegen Joh. Isaak Wolber jun. von Thiengen bei der diesseitigen Stelle eine Klage ein, deren thatsächlicher Grund auf folgende Behauptungen gebaut ist. Unterm 2 October 1838 ist der Klägerin von der Holzhandlungsgesellschaft Isaak Wolber, Vater und Sohn in Schiltach ein Solawechsel von 10,000 fl., zahlbar auf den 30 November 1838, ausgestellt worden, in welchem sich die Aussteller dem k. würtemb. Wechselrecht unterwarfen. Die erwähnte Holzhandlungsgesellschaft hat zu Mitgliedern den Engelwirth Isaak Wolber zu Schiltach und dessen Sohn Joh. Isaak Wolber zu Thiengen – nunmehrigen Beklagten. Nachdem der Wechsel zur Verfallzeit nicht bezahlt worden, hat die k. Hofbank unterm 12 December 18 8 bei dem großh. Bezirksamt in Hornberg gegen den Engelwirth J. Wolber in Schiltach eine Klage auf Bezahlung gedachten Wechsels angestellt, und es ist der beklagte J. Wolber durch das unterm 8 Junius 1839 erlassene Urtheil verfällt worden, die eingeklagte Summe innerhalb 3 Tagen bei Vermeidung der Hülfsvollstreckung an die Klägerin zu bezahlen. Dieses Erkenntnisses ungeachtet ist aber von Engelwirth Isaak Wolber keine Zahlung geleistet worden, und dessen Vermögensstand von der Art, daß von ihm keine Zahlung erwartet werden kann. Die k. Hofbank sieht sich deßhalb genöthigt, zu Wahrung ihrer Rechte hiermit den Wechsel auch gegen den sammtverbindlichen Gesellschafter des Engelwirths Is. Wolber, nämlich dessen Sohn Joh. Is. Wolber in Thiengen, einzuklagen. Das Begehren der Klägerin geht nun dahin: „gegen den beklagten Isaak Wolber jun. in Thiengen den Wechselproceß zu erkennen, nach Maaßgabe der k. würtemb. Wechselordnung Cap. 6 §. 2-6 gegen denselben zu verfahren und in der Hauptsache ihn unter Verfällung in sämmtliche Kosten zu verurtheilen, die Klägerin bei Vermeidung der Hülfsvollstreckung binnen 3 Tagen für ihre Wechselforderung von 10,000 fl. nebst Zinsen zu 5 Proc., und zwar nach Inhalt des Wechsels aus 4000 fl. vom 13 März und aus 6000 fl. vom 12 Junius 1838 an zu befriedigen.“ Da der Beklagte seit einiger Zeit seinen Wohnort Thiengen verlassen und bis jetzt aller Nachforschungen ungeachtet sein jetziger Aufenthaltsort nicht ausgemittelt werden konnte, nachdem der Anwalt der Klägerin den Antrag stellte, gegen den Beklagten eine öffentliche Vorladung ergehen zu lassen, und dieser Antrag als begründet erscheint, so wird der beklagte Joh. Isaak Wolber jun. von Thiengen andurch aufgefordert, bei der auf Montag den 2 März, früh 8 Uhr, zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsfahrt um so gewisser dahier zu erscheinen und seine Vernehmlassung auf die Klage abzugeben, widrigens derselbe auf Anrufen damit ausgeschlossen, der thatsächliche Klagvortrag für zugestanden, jede Schutzrede für versäumt erklärt und gegen den Beklagten nach Wechselrecht würde erkannt werden. Waldshut, den 31 Januar 1840. Großh. bad. Bezirksamt. Neumann. vdt Hoßner. [566] Bei Theodor Bläsing in Erlangen ist erschienen und durch alle Buch- und Kunsthandlungen zu beziehen: Ebrard, Aug., die Prädestinationsfrage aufs neue betrachtet, mit besonderer Rücksicht auf die Unionsangelegenheit. Gr. 8. 1840. brosch. 8 gGr. oder 36 kr. de Raumer, Dr. Rud., de Servii Tullii censu. Cum Tabb. II lithogr. 8 maj. 1840. 12 gGr. oder 54 kr. Rückert, Friedr., Rostem und Suhrab. Eine Heldengeschichte in 12 Büchern. Gr. 12. sauber brosch. Velinp. 2 fl. oder 1 Rthlr. 4gGr. v. Scheurl, Dr. Adolph, vom Nerum. Ein Beitrag zur Geschichte des römischen Rechts. Gr. 8. brosch. 36 kr. od. 8 gr. Zeitschrift für Protestantismus und Kirche. Herausg. von Prof. Dr. Adolph Harleß. I, II, III, IVter Band. Jeder Band zu 1 Rthlr. 8 gGr. od. 2 fl. 15 kr. Gr. 4. 1838-40. Brustbild Dr. G. Chr. Adolph Harleß's. Nach dem Leben auf Stein gez. von Bagge. 1 fl. od. 16 gr. chin. Pap. – Dr. Kochs (des Botanikers). Nach dem Leben von Kreul und Gareis. Gr. 4. 1 fl. 30 kr. od. 20 gr. chin. Pap. – Friedr. Rückerts. Nach dem Leben von Gareis und Schreiner. 1/3 Lebensgröße. Fol. chines. 2 fl. 24 kr. od. 1 Rthlr. 8 gr., weiß 1 fl. 48 kr. oder 1 Rthlr. – – – In 8. chines. 42 kr., weiß 27 kr. – Dr. G. H. v. Schuberts. Vier Ausgaben von 1 fl., 54 kr., 36 kr. und 30 kr. [459] Im Verlage von Bernh. Tauchnitz jun. in Leipzig ist so eben erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen: Catechismus ex decreto Concilii Tridentini ad parochos Pii Quinti pont. max. jussu editus. Ad editionem Romae A. D. MDLXVI publici juris factam accuratissime expressus. 8. brosch. 18 gr. Diese wohlfeilste, elegante und correcte Ausgabe ist mit Approbation des hochwürdigen katholischen Consistoriums im Königreich Sachsen versehen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_054_18400223
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_054_18400223/15
Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 54. Augsburg, 23. Februar 1840, S. 0431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_054_18400223/15>, abgerufen am 03.12.2024.