Allgemeine Zeitung. Nr. 69. Augsburg, 9. März 1840.berechtigen, Land-Sectionen entweder in der Hauptniederlassung der Compagnie oder zu Hokianga, Kaipara, Manukau, so wie auf den Inseln Waiheke und Paroa, an den Ufern der Themse, oder in irgend einem sonstigen Theile der gegenwärtigen oder künftigen Territorien der Compagnie so bald zu empfangen, als die nöthigen Land-Messungen vollendet seyn werden. Es wird daher den Inhabern freistehen, in allen Ländereien der Compagnie, welche zur Zeit als Feld-Sectionen aufgenommen seyn werden, für jede Landanweisung eine Section von 100 Acres zu wählen, und zwar nach der Folge, in welcher diese Landanweisungen dem in Neu-Seeland sich befindenden Beamten der Compagnie präsentirt werden. Die Landanweisungen sind nach dem Belieben der Inhaber übertragbar. Sowohl in dem Bureau der Compagnie zu London, als in der Niederlassung wird eine Registratur zur Eintragung und Inrollirung aller Original-Landanweisungen, als auch aller Uebertragungen derselben gehalten. Aus den Geldern, welche der Compagnie von den Käufern gezahlt werden, wird von ihr nur 25 Proc. für Localausgaben und sonstige Zwecke zurückbehalten. Den übrigen Theil, folglich 75 Proc., verwendet die Compagnie für den ausschließlichen Nutzen der Käufer, indem sie die Kosten der Auswanderung nach der Niederlassung trägt, und dadurch dem verkauften Boden seinen Werth gibt. Die Original-Käufer von Landanweisungen, welche selbst auswandern wollen, haben das Recht, aus dem Emigrationsfonds für die freie Ueberfahrt, jedoch mit der Unterwerfung unter die Anordnungen der Compagnie - für sich selbst, ihre Familien und ihre Dienstboten von der Compagnie eine Ausgabe bis zu dem Betrage von 60 Proc. ihres Kaufgeldes zu fordern. Käufern von wenigstens 300 Acres, welche noch nicht selbst auswandern wollen, wird in besondern Fällen auch erlaubt, ihre Landagenten zu ernennen, und wird eine freie Cajütenpassage für sie dann bewilligt. Der übrige Theil des Emigrationsfonds wird von der Compagnie auf die freie Passage von Personen aus den arbeitenden Classen und zwar so viel wie möglich auf beide Geschlechter in gleichen Verhältnissen verwendet. Die Arbeiter, welche von den Käufern selbst zur freien Ueberfahrt ausgewählt werden, sind der Genehmigung der Compagnie in Bezug auf Alter, Geschlecht und gute Aufführung unterworfen. Die Passagekosten für Original-Käufer, denen 60 Proc. von ihrem Kaufgelde vergütet wird, sind gegenwärtig, wie folgt, angesetzt: Cajüten-Passagiere mit Diät Nr. 1 £. 75 pr. Kopf, Diät Nr. 2 £. 50, Verdeckspassagiere £. 18 15 Sh., Kinder unter 15 und über 9 Jahre die Hälfte, unter 9 und 1 Jahr ein Drittheil. Die Preise, welche die Compagnie im Verhältniß zu dem Kaufgelde der Landanweisungen für die Cajüten- und Verdeckspassage feststellt, werden von Zeit zu Zeit bestimmt und angesetzt. Die Landanweisungen gelten als hinlängliche Uebertragung und sind als conclusive Beweistitel des Eigenthumsrechtes der Compagnie anzusehen; so wie auch das Certificat von dem zu diesem Endzweck in der Niederlassung der Compagnie autorisirten Beamten ausgestellt, worin die auf jede Landanweisung durch das Loos ausgesetzte oder sonst zugewiesene Section Landes angegeben wird, als ein hinreichender Beweis hierüber und als eine wirkliche Besitzeinsetzung in die in sothanem Certificate erwähnte Section Landes angenommen werden muß. Die Compagnie garantirt den Besitztitel nur insofern, als es ihre eigenen Handlungen oder die Handlungen der Personen betrifft, die ihren Rechtstitel von ihr selbst herschreiben oder (in trust) als Fidejuciare für sie handeln. Im Auftrage der Direction: John Ward, Secretär. Bei allen schriftlichen Anfragen hat man sich in Briefen, franco Gränze, an den Secretär, Adresse: John Ward, Esqr. Secretary, at the New Zealand Company's Office Nr. 9. Broad Street Buildings, London, zu wenden. [Abbildung] Die Bestimmungen in Bezug auf Auswanderer erfolgen in der nächsten Beilage der Allg. Zeitung. [674-75] Bekanntmachung Nachdem die unterzeichnete Direction in der am 11 Januar d. J. abgehaltenen General-Versammlung der Actionnäre der würtembergischen Gesellschaft für Zucker-Fabrication ermächtigt worden ist, im Laufe dieses Jahres weitere 15 Proc. von dem Nominalbetrage jeder Actie einzufordern, so haben wir beschlossen, von den 15 Procenten vorerst nur 10 Proc. einzufordern. Wir ersuchen demnach die HH. Actionnäre, die besagten 10 Proc. oder 50 fl. für jede Actie Die Verhandlungen bei der letzten General-Versammlung werden den HH. Actionnären in kurzer Zeit zugesandt werden. Karlsruhe, den 24 Februar 1840. Direction der würtembergischen Gesellschaft für Zucker-Fabrication. [782] Bekanntmachung. Johann Friesenegger, Ziegelknechtssohn von hier, geboren am 27 December 1769, landesabwesend, oder dessen allenfallsige Descendenten werden aufgefordert, Königlich bayer. Kreis- und Stadtgericht. Lic. Kellerer, Director. v. Hartlieb. [778-80] Gläubiger-Vorladung. In der Debitsache der Weber Paul Kastl'schen Eheleute zu Ergolsbach wurde das gemeinschuldnerische, im Executionswege verkaufte Anwesen dem Handelsmann Seligmann Held zu Regensburg als Meistbietendem adjudicirt, und solcher, nachdem er den Kaufschilling zu 1305 fl. am 11 September l. J. erlegt hat, am 17 dieß in den Besitz desselben durch Expulsion der Paul Kastl'schen Eheleute gerichtlich immittirt. Da nun nebst dem Handelsmann Emanuel Aub aus Fürth, dem k. Advocaten Schoen zu Deggendorf und dem Landgerichtsoberschreiber von da, welche die Execution erwirkt haben, auch noch mehrere Hypothekar- und Chirographargläubiger nach den Debitacten Ansprüche an die Paul Kastl'sche Debitmasse und resp. den dahier in deposito befindlichen Anwesens-Kaufschilling zu machen haben, so werden sowohl die nach den Acten bekannten Gläubiger, als wer sonst noch immer etwas an die Debitmasse der Paul Kastl'schen Eheleute zu Ergolsbach zu fordern hat, vorgeladen, Rottenburg, am 28 December 1839. Königliches Landgericht Rottenburg. Galler, Landrichter. [770] Edictal-Ladung. Johann Michael Seufert aus Sondheim im Grabfelde verließ im Jahre 1812 mit den großherzoglich würzburgischen Truppen als gemeiner Infanteriesoldat sein Vaterland, und nahm an dem Feldzuge gegen Rußland Theil. Da nun wegen mehr als 25jähriger Abwesenheit und Unbekanntseyns seines Lebens die Verwandten den Antrag auf Todeserklärung und Aushändigung seines etwa in 1000 fl. bayer. R. W. bestehenden Vermögens ohne Caution gestellt haben, so wird Johann Michael Seufert oder dessen Erbe, und wer bei dessen Nachlaß betheiligt zu seyn glaubt, aufgefordert, sich Mellerichstadt, den 22 Februar 1840. Königlich bayer. Landgericht. Werner, Landrichter. Weiß. berechtigen, Land-Sectionen entweder in der Hauptniederlassung der Compagnie oder zu Hokianga, Kaipara, Manukau, so wie auf den Inseln Waiheke und Paroa, an den Ufern der Themse, oder in irgend einem sonstigen Theile der gegenwärtigen oder künftigen Territorien der Compagnie so bald zu empfangen, als die nöthigen Land-Messungen vollendet seyn werden. Es wird daher den Inhabern freistehen, in allen Ländereien der Compagnie, welche zur Zeit als Feld-Sectionen aufgenommen seyn werden, für jede Landanweisung eine Section von 100 Acres zu wählen, und zwar nach der Folge, in welcher diese Landanweisungen dem in Neu-Seeland sich befindenden Beamten der Compagnie präsentirt werden. Die Landanweisungen sind nach dem Belieben der Inhaber übertragbar. Sowohl in dem Bureau der Compagnie zu London, als in der Niederlassung wird eine Registratur zur Eintragung und Inrollirung aller Original-Landanweisungen, als auch aller Uebertragungen derselben gehalten. Aus den Geldern, welche der Compagnie von den Käufern gezahlt werden, wird von ihr nur 25 Proc. für Localausgaben und sonstige Zwecke zurückbehalten. Den übrigen Theil, folglich 75 Proc., verwendet die Compagnie für den ausschließlichen Nutzen der Käufer, indem sie die Kosten der Auswanderung nach der Niederlassung trägt, und dadurch dem verkauften Boden seinen Werth gibt. Die Original-Käufer von Landanweisungen, welche selbst auswandern wollen, haben das Recht, aus dem Emigrationsfonds für die freie Ueberfahrt, jedoch mit der Unterwerfung unter die Anordnungen der Compagnie – für sich selbst, ihre Familien und ihre Dienstboten von der Compagnie eine Ausgabe bis zu dem Betrage von 60 Proc. ihres Kaufgeldes zu fordern. Käufern von wenigstens 300 Acres, welche noch nicht selbst auswandern wollen, wird in besondern Fällen auch erlaubt, ihre Landagenten zu ernennen, und wird eine freie Cajütenpassage für sie dann bewilligt. Der übrige Theil des Emigrationsfonds wird von der Compagnie auf die freie Passage von Personen aus den arbeitenden Classen und zwar so viel wie möglich auf beide Geschlechter in gleichen Verhältnissen verwendet. Die Arbeiter, welche von den Käufern selbst zur freien Ueberfahrt ausgewählt werden, sind der Genehmigung der Compagnie in Bezug auf Alter, Geschlecht und gute Aufführung unterworfen. Die Passagekosten für Original-Käufer, denen 60 Proc. von ihrem Kaufgelde vergütet wird, sind gegenwärtig, wie folgt, angesetzt: Cajüten-Passagiere mit Diät Nr. 1 £. 75 pr. Kopf, Diät Nr. 2 £. 50, Verdeckspassagiere £. 18 15 Sh., Kinder unter 15 und über 9 Jahre die Hälfte, unter 9 und 1 Jahr ein Drittheil. Die Preise, welche die Compagnie im Verhältniß zu dem Kaufgelde der Landanweisungen für die Cajüten- und Verdeckspassage feststellt, werden von Zeit zu Zeit bestimmt und angesetzt. Die Landanweisungen gelten als hinlängliche Uebertragung und sind als conclusive Beweistitel des Eigenthumsrechtes der Compagnie anzusehen; so wie auch das Certificat von dem zu diesem Endzweck in der Niederlassung der Compagnie autorisirten Beamten ausgestellt, worin die auf jede Landanweisung durch das Loos ausgesetzte oder sonst zugewiesene Section Landes angegeben wird, als ein hinreichender Beweis hierüber und als eine wirkliche Besitzeinsetzung in die in sothanem Certificate erwähnte Section Landes angenommen werden muß. Die Compagnie garantirt den Besitztitel nur insofern, als es ihre eigenen Handlungen oder die Handlungen der Personen betrifft, die ihren Rechtstitel von ihr selbst herschreiben oder (in trust) als Fidejuciare für sie handeln. Im Auftrage der Direction: John Ward, Secretär. Bei allen schriftlichen Anfragen hat man sich in Briefen, franco Gränze, an den Secretär, Adresse: John Ward, Esqr. Secretary, at the New Zealand Company's Office Nr. 9. Broad Street Buildings, London, zu wenden. [Abbildung] Die Bestimmungen in Bezug auf Auswanderer erfolgen in der nächsten Beilage der Allg. Zeitung. [674-75] Bekanntmachung Nachdem die unterzeichnete Direction in der am 11 Januar d. J. abgehaltenen General-Versammlung der Actionnäre der würtembergischen Gesellschaft für Zucker-Fabrication ermächtigt worden ist, im Laufe dieses Jahres weitere 15 Proc. von dem Nominalbetrage jeder Actie einzufordern, so haben wir beschlossen, von den 15 Procenten vorerst nur 10 Proc. einzufordern. Wir ersuchen demnach die HH. Actionnäre, die besagten 10 Proc. oder 50 fl. für jede Actie Die Verhandlungen bei der letzten General-Versammlung werden den HH. Actionnären in kurzer Zeit zugesandt werden. Karlsruhe, den 24 Februar 1840. Direction der würtembergischen Gesellschaft für Zucker-Fabrication. [782] Bekanntmachung. Johann Friesenegger, Ziegelknechtssohn von hier, geboren am 27 December 1769, landesabwesend, oder dessen allenfallsige Descendenten werden aufgefordert, Königlich bayer. Kreis- und Stadtgericht. Lic. Kellerer, Director. v. Hartlieb. [778-80] Gläubiger-Vorladung. In der Debitsache der Weber Paul Kastl'schen Eheleute zu Ergolsbach wurde das gemeinschuldnerische, im Executionswege verkaufte Anwesen dem Handelsmann Seligmann Held zu Regensburg als Meistbietendem adjudicirt, und solcher, nachdem er den Kaufschilling zu 1305 fl. am 11 September l. J. erlegt hat, am 17 dieß in den Besitz desselben durch Expulsion der Paul Kastl'schen Eheleute gerichtlich immittirt. Da nun nebst dem Handelsmann Emanuel Aub aus Fürth, dem k. Advocaten Schoen zu Deggendorf und dem Landgerichtsoberschreiber von da, welche die Execution erwirkt haben, auch noch mehrere Hypothekar- und Chirographargläubiger nach den Debitacten Ansprüche an die Paul Kastl'sche Debitmasse und resp. den dahier in deposito befindlichen Anwesens-Kaufschilling zu machen haben, so werden sowohl die nach den Acten bekannten Gläubiger, als wer sonst noch immer etwas an die Debitmasse der Paul Kastl'schen Eheleute zu Ergolsbach zu fordern hat, vorgeladen, Rottenburg, am 28 December 1839. Königliches Landgericht Rottenburg. Galler, Landrichter. [770] Edictal-Ladung. Johann Michael Seufert aus Sondheim im Grabfelde verließ im Jahre 1812 mit den großherzoglich würzburgischen Truppen als gemeiner Infanteriesoldat sein Vaterland, und nahm an dem Feldzuge gegen Rußland Theil. Da nun wegen mehr als 25jähriger Abwesenheit und Unbekanntseyns seines Lebens die Verwandten den Antrag auf Todeserklärung und Aushändigung seines etwa in 1000 fl. bayer. R. W. bestehenden Vermögens ohne Caution gestellt haben, so wird Johann Michael Seufert oder dessen Erbe, und wer bei dessen Nachlaß betheiligt zu seyn glaubt, aufgefordert, sich Mellerichstadt, den 22 Februar 1840. Königlich bayer. Landgericht. Werner, Landrichter. Weiß. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div xml:id="jAn768" type="jAn" n="2"> <p><pb facs="#f0015" n="0551"/> berechtigen, Land-Sectionen entweder in der Hauptniederlassung der Compagnie oder zu Hokianga, Kaipara, Manukau, so wie auf den Inseln Waiheke und Paroa, an den Ufern der Themse, oder in irgend einem sonstigen Theile der gegenwärtigen oder künftigen Territorien der Compagnie so bald zu empfangen, als die nöthigen Land-Messungen vollendet seyn werden. Es wird daher den Inhabern freistehen, in allen Ländereien der Compagnie, welche zur Zeit als Feld-Sectionen aufgenommen seyn werden, für jede Landanweisung eine Section von 100 Acres zu wählen, und zwar nach der Folge, in welcher diese Landanweisungen dem in Neu-Seeland sich befindenden Beamten der Compagnie präsentirt werden.</p><lb/> <p>Die Landanweisungen sind nach dem Belieben der Inhaber übertragbar. Sowohl in dem Bureau der Compagnie zu London, als in der Niederlassung wird eine Registratur zur Eintragung und Inrollirung aller Original-Landanweisungen, als auch aller Uebertragungen derselben gehalten.</p><lb/> <p>Aus den Geldern, welche der Compagnie von den Käufern gezahlt werden, wird von ihr nur 25 Proc. für Localausgaben und sonstige Zwecke zurückbehalten. Den übrigen Theil, folglich 75 Proc., verwendet die Compagnie für den ausschließlichen Nutzen der Käufer, indem sie die Kosten der Auswanderung nach der Niederlassung trägt, und dadurch dem verkauften Boden seinen Werth gibt.</p><lb/> <p>Die Original-Käufer von Landanweisungen, welche selbst auswandern wollen, haben das Recht, aus dem Emigrationsfonds für die freie Ueberfahrt, jedoch mit der Unterwerfung unter die Anordnungen der Compagnie – für sich selbst, ihre Familien und ihre Dienstboten von der Compagnie eine Ausgabe bis zu dem Betrage von 60 Proc. ihres Kaufgeldes zu fordern. Käufern von wenigstens 300 Acres, welche noch nicht selbst auswandern wollen, wird in besondern Fällen auch erlaubt, ihre Landagenten zu ernennen, und wird eine freie Cajütenpassage für sie dann bewilligt.</p><lb/> <p>Der übrige Theil des Emigrationsfonds wird von der Compagnie auf die freie Passage von Personen aus den arbeitenden Classen und zwar so viel wie möglich auf beide Geschlechter in gleichen Verhältnissen verwendet.</p><lb/> <p>Die Arbeiter, welche von den Käufern selbst zur freien Ueberfahrt ausgewählt werden, sind der Genehmigung der Compagnie in Bezug auf Alter, Geschlecht und gute Aufführung unterworfen.</p><lb/> <p>Die Passagekosten für Original-Käufer, denen 60 Proc. von ihrem Kaufgelde vergütet wird, sind gegenwärtig, wie folgt, angesetzt: Cajüten-Passagiere mit Diät Nr. 1 £. 75 pr. Kopf, Diät Nr. 2 £. 50, Verdeckspassagiere £. 18 15 Sh., Kinder unter 15 und über 9 Jahre die Hälfte, unter 9 und 1 Jahr ein Drittheil.</p><lb/> <p>Die Preise, welche die Compagnie im Verhältniß zu dem Kaufgelde der Landanweisungen für die Cajüten- und Verdeckspassage feststellt, werden von Zeit zu Zeit bestimmt und angesetzt.</p><lb/> <p>Die Landanweisungen gelten als hinlängliche Uebertragung und sind als conclusive Beweistitel des Eigenthumsrechtes der Compagnie anzusehen; so wie auch das Certificat von dem zu diesem Endzweck in der Niederlassung der Compagnie autorisirten Beamten ausgestellt, worin die auf jede Landanweisung durch das Loos ausgesetzte oder sonst zugewiesene Section Landes angegeben wird, als ein hinreichender Beweis hierüber und als eine wirkliche Besitzeinsetzung in die in sothanem Certificate erwähnte Section Landes angenommen werden muß. Die Compagnie garantirt den Besitztitel nur insofern, als es ihre eigenen Handlungen oder die Handlungen der Personen betrifft, die ihren Rechtstitel von ihr selbst herschreiben oder (in trust) als Fidejuciare für sie handeln.</p><lb/> <p>Im Auftrage der Direction: John Ward, Secretär.</p><lb/> <p>Bei allen schriftlichen Anfragen hat man sich in Briefen, franco Gränze, an den Secretär, Adresse: John Ward, Esqr. Secretary, at the New Zealand Company's Office Nr. 9. Broad Street Buildings, London, zu wenden.</p><lb/> <p><figure/> Die Bestimmungen in Bezug auf Auswanderer erfolgen in der nächsten Beilage der Allg. Zeitung.</p> </div><lb/> <div xml:id="jAn674-75" type="jAn" n="2"> <head>[674-75]</head><lb/> <p>Bekanntmachung<lb/> für die Actionnäre der würtembergischen Gesellschaft für Zucker-Fabrication.</p><lb/> <p>Nachdem die unterzeichnete Direction in der am 11 Januar d. J. abgehaltenen General-Versammlung der Actionnäre der würtembergischen Gesellschaft für Zucker-Fabrication ermächtigt worden ist, im Laufe dieses Jahres weitere 15 Proc. von dem Nominalbetrage jeder Actie einzufordern, so haben wir beschlossen, von den 15 Procenten vorerst nur 10 Proc. einzufordern.</p><lb/> <p>Wir ersuchen demnach die HH. Actionnäre, die besagten 10 Proc. oder 50 fl. für jede Actie<lb/> auf den 1 April d. J, und zwar:<lb/> a) in Stuttgart an den Gesellschafts-Cassier, Hrn. Bergraths-Revisor Clemm, und<lb/> b) in Karlsruhe an das Bankierhaus, HH. S. v. Haber & Söhne,<lb/> gegen Empfangnahme der Interimsscheine kostenfrei einzuzahlen.</p><lb/> <p>Die Verhandlungen bei der letzten General-Versammlung werden den HH. Actionnären in kurzer Zeit zugesandt werden.</p><lb/> <p>Karlsruhe, den 24 Februar 1840.</p><lb/> <p>Direction der würtembergischen Gesellschaft für Zucker-Fabrication.</p> </div><lb/> <div xml:id="jAn782" type="jAn" n="2"> <head>[782]</head><lb/> <p>Bekanntmachung.</p><lb/> <p>Johann Friesenegger, Ziegelknechtssohn von hier, geboren am 27 December 1769, landesabwesend, oder dessen allenfallsige Descendenten werden aufgefordert,<lb/> binnen 3 Monaten a dato<lb/> um so gewisser bei diesseitigem Gerichte sich zu melden, widrigenfalls Johann Friesenegger für todt erklärt, und über dessen Vermögen pr. 32 fl. rechtlicher Ordnung nach verfügt werden wird. – Augsburg, am 28 Februar 1840.</p><lb/> <p>Königlich bayer. Kreis- und Stadtgericht.</p><lb/> <p>Lic. Kellerer, Director.</p><lb/> <p>v. Hartlieb.</p> </div><lb/> <div xml:id="jAn778-80" type="jAn" n="2"> <head>[778-80]</head><lb/> <p>Gläubiger-Vorladung.</p><lb/> <p>In der Debitsache der Weber Paul Kastl'schen Eheleute zu Ergolsbach wurde das gemeinschuldnerische, im Executionswege verkaufte Anwesen dem Handelsmann Seligmann Held zu Regensburg als Meistbietendem adjudicirt, und solcher, nachdem er den Kaufschilling zu 1305 fl. am 11 September l. J. erlegt hat, am 17 dieß in den Besitz desselben durch Expulsion der Paul Kastl'schen Eheleute gerichtlich immittirt.</p><lb/> <p>Da nun nebst dem Handelsmann Emanuel Aub aus Fürth, dem k. Advocaten Schoen zu Deggendorf und dem Landgerichtsoberschreiber von da, welche die Execution erwirkt haben, auch noch mehrere Hypothekar- und Chirographargläubiger nach den Debitacten Ansprüche an die Paul Kastl'sche Debitmasse und resp. den dahier in deposito befindlichen Anwesens-Kaufschilling zu machen haben, so werden sowohl die nach den Acten bekannten Gläubiger, als wer sonst noch immer etwas an die Debitmasse der Paul Kastl'schen Eheleute zu Ergolsbach zu fordern hat, vorgeladen,<lb/> am 6 April k. J.<lb/> entweder selbst oder durch gehörig Bevollmächtigte dahier zu erscheinen, und ihre Forderungen an die Debitmasse geltend zu machen. Da mit der Liquidationsverhandlung zugleich ein Versuch verbunden werden soll, die Debitsache zur Vermeidung eines kostspieligen Concurses im Vergleichswege zu beendigen, und hiernach die Auszahlung des nach Abzug der Gerichtskosten noch verbleibenden Kaufschillingsrestes zu beschäftigen, so werden die Gläubiger zu dieser Tagsfahrt unter dem Rechtsnachtheile vorgeladen, daß die Nichterschienenen als dem Beschlusse der Mehrheit beitretend erachtet werden.</p><lb/> <p>Rottenburg, am 28 December 1839.</p><lb/> <p>Königliches Landgericht Rottenburg.</p><lb/> <p>Galler, Landrichter.</p> </div><lb/> <div xml:id="jAn770" type="jAn" n="2"> <head>[770]</head><lb/> <p>Edictal-Ladung.</p><lb/> <p>Johann Michael Seufert aus Sondheim im Grabfelde verließ im Jahre 1812 mit den großherzoglich würzburgischen Truppen als gemeiner Infanteriesoldat sein Vaterland, und nahm an dem Feldzuge gegen Rußland Theil. Da nun wegen mehr als 25jähriger Abwesenheit und Unbekanntseyns seines Lebens die Verwandten den Antrag auf Todeserklärung und Aushändigung seines etwa in 1000 fl. bayer. R. W. bestehenden Vermögens ohne Caution gestellt haben, so wird Johann Michael Seufert oder dessen Erbe, und wer bei dessen Nachlaß betheiligt zu seyn glaubt, aufgefordert, sich<lb/> binnen 6 Monaten<lb/> mit seinen Ansprüchen dahier zu melden, widrigenfalls Johann Michael Seufert als todt erklärt und sein Vermögen den sich meldenden legitimirenden nächsten Verwandten gesetzlicher Ordnung nach und ohne Caution verabfolgt wird.</p><lb/> <p>Mellerichstadt, den 22 Februar 1840.</p><lb/> <p>Königlich bayer. Landgericht.</p><lb/> <p>Werner, Landrichter.</p><lb/> <p>Weiß.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0551/0015]
berechtigen, Land-Sectionen entweder in der Hauptniederlassung der Compagnie oder zu Hokianga, Kaipara, Manukau, so wie auf den Inseln Waiheke und Paroa, an den Ufern der Themse, oder in irgend einem sonstigen Theile der gegenwärtigen oder künftigen Territorien der Compagnie so bald zu empfangen, als die nöthigen Land-Messungen vollendet seyn werden. Es wird daher den Inhabern freistehen, in allen Ländereien der Compagnie, welche zur Zeit als Feld-Sectionen aufgenommen seyn werden, für jede Landanweisung eine Section von 100 Acres zu wählen, und zwar nach der Folge, in welcher diese Landanweisungen dem in Neu-Seeland sich befindenden Beamten der Compagnie präsentirt werden.
Die Landanweisungen sind nach dem Belieben der Inhaber übertragbar. Sowohl in dem Bureau der Compagnie zu London, als in der Niederlassung wird eine Registratur zur Eintragung und Inrollirung aller Original-Landanweisungen, als auch aller Uebertragungen derselben gehalten.
Aus den Geldern, welche der Compagnie von den Käufern gezahlt werden, wird von ihr nur 25 Proc. für Localausgaben und sonstige Zwecke zurückbehalten. Den übrigen Theil, folglich 75 Proc., verwendet die Compagnie für den ausschließlichen Nutzen der Käufer, indem sie die Kosten der Auswanderung nach der Niederlassung trägt, und dadurch dem verkauften Boden seinen Werth gibt.
Die Original-Käufer von Landanweisungen, welche selbst auswandern wollen, haben das Recht, aus dem Emigrationsfonds für die freie Ueberfahrt, jedoch mit der Unterwerfung unter die Anordnungen der Compagnie – für sich selbst, ihre Familien und ihre Dienstboten von der Compagnie eine Ausgabe bis zu dem Betrage von 60 Proc. ihres Kaufgeldes zu fordern. Käufern von wenigstens 300 Acres, welche noch nicht selbst auswandern wollen, wird in besondern Fällen auch erlaubt, ihre Landagenten zu ernennen, und wird eine freie Cajütenpassage für sie dann bewilligt.
Der übrige Theil des Emigrationsfonds wird von der Compagnie auf die freie Passage von Personen aus den arbeitenden Classen und zwar so viel wie möglich auf beide Geschlechter in gleichen Verhältnissen verwendet.
Die Arbeiter, welche von den Käufern selbst zur freien Ueberfahrt ausgewählt werden, sind der Genehmigung der Compagnie in Bezug auf Alter, Geschlecht und gute Aufführung unterworfen.
Die Passagekosten für Original-Käufer, denen 60 Proc. von ihrem Kaufgelde vergütet wird, sind gegenwärtig, wie folgt, angesetzt: Cajüten-Passagiere mit Diät Nr. 1 £. 75 pr. Kopf, Diät Nr. 2 £. 50, Verdeckspassagiere £. 18 15 Sh., Kinder unter 15 und über 9 Jahre die Hälfte, unter 9 und 1 Jahr ein Drittheil.
Die Preise, welche die Compagnie im Verhältniß zu dem Kaufgelde der Landanweisungen für die Cajüten- und Verdeckspassage feststellt, werden von Zeit zu Zeit bestimmt und angesetzt.
Die Landanweisungen gelten als hinlängliche Uebertragung und sind als conclusive Beweistitel des Eigenthumsrechtes der Compagnie anzusehen; so wie auch das Certificat von dem zu diesem Endzweck in der Niederlassung der Compagnie autorisirten Beamten ausgestellt, worin die auf jede Landanweisung durch das Loos ausgesetzte oder sonst zugewiesene Section Landes angegeben wird, als ein hinreichender Beweis hierüber und als eine wirkliche Besitzeinsetzung in die in sothanem Certificate erwähnte Section Landes angenommen werden muß. Die Compagnie garantirt den Besitztitel nur insofern, als es ihre eigenen Handlungen oder die Handlungen der Personen betrifft, die ihren Rechtstitel von ihr selbst herschreiben oder (in trust) als Fidejuciare für sie handeln.
Im Auftrage der Direction: John Ward, Secretär.
Bei allen schriftlichen Anfragen hat man sich in Briefen, franco Gränze, an den Secretär, Adresse: John Ward, Esqr. Secretary, at the New Zealand Company's Office Nr. 9. Broad Street Buildings, London, zu wenden.
[Abbildung]
Die Bestimmungen in Bezug auf Auswanderer erfolgen in der nächsten Beilage der Allg. Zeitung.
[674-75]
Bekanntmachung
für die Actionnäre der würtembergischen Gesellschaft für Zucker-Fabrication.
Nachdem die unterzeichnete Direction in der am 11 Januar d. J. abgehaltenen General-Versammlung der Actionnäre der würtembergischen Gesellschaft für Zucker-Fabrication ermächtigt worden ist, im Laufe dieses Jahres weitere 15 Proc. von dem Nominalbetrage jeder Actie einzufordern, so haben wir beschlossen, von den 15 Procenten vorerst nur 10 Proc. einzufordern.
Wir ersuchen demnach die HH. Actionnäre, die besagten 10 Proc. oder 50 fl. für jede Actie
auf den 1 April d. J, und zwar:
a) in Stuttgart an den Gesellschafts-Cassier, Hrn. Bergraths-Revisor Clemm, und
b) in Karlsruhe an das Bankierhaus, HH. S. v. Haber & Söhne,
gegen Empfangnahme der Interimsscheine kostenfrei einzuzahlen.
Die Verhandlungen bei der letzten General-Versammlung werden den HH. Actionnären in kurzer Zeit zugesandt werden.
Karlsruhe, den 24 Februar 1840.
Direction der würtembergischen Gesellschaft für Zucker-Fabrication.
[782]
Bekanntmachung.
Johann Friesenegger, Ziegelknechtssohn von hier, geboren am 27 December 1769, landesabwesend, oder dessen allenfallsige Descendenten werden aufgefordert,
binnen 3 Monaten a dato
um so gewisser bei diesseitigem Gerichte sich zu melden, widrigenfalls Johann Friesenegger für todt erklärt, und über dessen Vermögen pr. 32 fl. rechtlicher Ordnung nach verfügt werden wird. – Augsburg, am 28 Februar 1840.
Königlich bayer. Kreis- und Stadtgericht.
Lic. Kellerer, Director.
v. Hartlieb.
[778-80]
Gläubiger-Vorladung.
In der Debitsache der Weber Paul Kastl'schen Eheleute zu Ergolsbach wurde das gemeinschuldnerische, im Executionswege verkaufte Anwesen dem Handelsmann Seligmann Held zu Regensburg als Meistbietendem adjudicirt, und solcher, nachdem er den Kaufschilling zu 1305 fl. am 11 September l. J. erlegt hat, am 17 dieß in den Besitz desselben durch Expulsion der Paul Kastl'schen Eheleute gerichtlich immittirt.
Da nun nebst dem Handelsmann Emanuel Aub aus Fürth, dem k. Advocaten Schoen zu Deggendorf und dem Landgerichtsoberschreiber von da, welche die Execution erwirkt haben, auch noch mehrere Hypothekar- und Chirographargläubiger nach den Debitacten Ansprüche an die Paul Kastl'sche Debitmasse und resp. den dahier in deposito befindlichen Anwesens-Kaufschilling zu machen haben, so werden sowohl die nach den Acten bekannten Gläubiger, als wer sonst noch immer etwas an die Debitmasse der Paul Kastl'schen Eheleute zu Ergolsbach zu fordern hat, vorgeladen,
am 6 April k. J.
entweder selbst oder durch gehörig Bevollmächtigte dahier zu erscheinen, und ihre Forderungen an die Debitmasse geltend zu machen. Da mit der Liquidationsverhandlung zugleich ein Versuch verbunden werden soll, die Debitsache zur Vermeidung eines kostspieligen Concurses im Vergleichswege zu beendigen, und hiernach die Auszahlung des nach Abzug der Gerichtskosten noch verbleibenden Kaufschillingsrestes zu beschäftigen, so werden die Gläubiger zu dieser Tagsfahrt unter dem Rechtsnachtheile vorgeladen, daß die Nichterschienenen als dem Beschlusse der Mehrheit beitretend erachtet werden.
Rottenburg, am 28 December 1839.
Königliches Landgericht Rottenburg.
Galler, Landrichter.
[770]
Edictal-Ladung.
Johann Michael Seufert aus Sondheim im Grabfelde verließ im Jahre 1812 mit den großherzoglich würzburgischen Truppen als gemeiner Infanteriesoldat sein Vaterland, und nahm an dem Feldzuge gegen Rußland Theil. Da nun wegen mehr als 25jähriger Abwesenheit und Unbekanntseyns seines Lebens die Verwandten den Antrag auf Todeserklärung und Aushändigung seines etwa in 1000 fl. bayer. R. W. bestehenden Vermögens ohne Caution gestellt haben, so wird Johann Michael Seufert oder dessen Erbe, und wer bei dessen Nachlaß betheiligt zu seyn glaubt, aufgefordert, sich
binnen 6 Monaten
mit seinen Ansprüchen dahier zu melden, widrigenfalls Johann Michael Seufert als todt erklärt und sein Vermögen den sich meldenden legitimirenden nächsten Verwandten gesetzlicher Ordnung nach und ohne Caution verabfolgt wird.
Mellerichstadt, den 22 Februar 1840.
Königlich bayer. Landgericht.
Werner, Landrichter.
Weiß.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription.
(2016-06-28T11:37:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2016-06-28T11:37:15Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |