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Allgemeine Zeitung. Nr. 78. Augsburg, 18. März 1840.

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Es ist dieß allerdings ein Zeichen der tiefen Stufe der Bildung, auf welcher das Luzerner'sche Volk noch steht, sonst würde es sich durch solche Vorspiegelungen nicht stets und immerwieder täuschen lassen.

Deutschland.

Die Kammer der Abgeordneten nahm heute die in Ein Gesetz zu vereinigenden Entwürfe "die Abänderungen der §§. 7, 8 und 10 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend" in Berathung. Gegen dieses Gesetz hatten drei Redner, Dr. Schwindl, Bestelmeyer und Niggl, für dasselbe Frhr. v. Schäzler von der Bühne aus gesprochen. Nach diesen Vorträgen äußerten noch über das Gesetz ihre Ansichten die Abgeordneten Städler, Fischer, Lambert, Rietzler, Frhr. v. Thon-Dittmer und Frhr. v. Freyberg. Am Schlusse der allgemeinen Debatte setzte der k. Ministerialrath v. Voltz, als k. Regierungscommissär, den doppelten Zweck dieser Anstalt, nämlich die Förderung des Personal- und Realcredits, auseinander, und entwickelte sofort die Gründe, welche Veranlassung gegeben hatten, die der Bank auferlegten Beschränkungen nach Inhalt der vorgelegten Entwürfe zu beseitigen. Bei der speciellen Debatte über den Art. I. des vereinigten Gesetzes hatte Frhr. v. Schäzler eine Modification des Inhalts vorgeschlagen: "Die Bank ist ermächtigt, mit den übrigen zwei Fünfteln andere Bank- und Wechselgeschäfte zu machen, und hat dabei vorzüglich die gewerbetreibende Classe zu unterstützen. Insbesondere ist ihr gestattet, Staatspapiere von Preußen, Oesterreich und den übrigen Staaten des deutschen Bundes in Depot zu nehmen. Der k. Regierung steht das Recht zu, die Depotgeschäfte in Papieren einzelner von ihr zu bezeichnenden Bundesstaaten zu inhibiren oder auch wieder zu erlauben. Den betreffenden k. Ministerien steht ferner das Recht zu, da, wo Depotgeschäfte in Papieren einzelner Staaten oder in einzelnen Papiergattungen nach ihrer Ansicht der politischen und financiellen Verhältnisse dieser Staaten in unverhältnißmäßiger Größe gemacht werden, nach gleichfallsiger Erwägung aller Verhältnisse, diese Geschäfte auf bestimmte Summen zu reduciren, so wie auch dieselben zum voraus auf bestimmte Summen für zulässig zu erklären. Dagegen sind ihr Commissionsgeschäfte und Geschäfte in Staatspapieren sowohl per Cassa als auf Lieferung untersagt. Die Bank kann Leibrentenverträge schließen, und eine Lebensversicherungsanstalt errichten." - Ferner hatte Hr. Bestelmeyer vorgeschlagen, nach "Leibrentenverträge" zu setzen "eine Mobiliar-Brandversicherungsanstalt" u. s. w. - Beiden Modificationen wurde jedoch die Zustimmung der Kammer nicht zu Theil. Dagegen wurde das Untersagen der Commissionsgeschäfte, welches der zweite Ausschuß begutachtet hatte, angenommen; und die Untersagung der Geschäfte en depot (welche das Gesetz vom 1 Jul. 1834 enthielt) bleibt nach dem heutigen Kammerbeschlusse hinweg. Hienach lautet der Art. I. (statt des frühern §. 7 des allegirten Gesetzes) nunmehr so: "Die Bank ist ermächtigt mit den übrigen zwei Fünfteln des Bankfonds andere Bank- und Wechselgeschäfte zu machen, und hat dabei vorzüglich die gewerbetreibende Classe zu unterstützen. Dagegen sind ihr Geschäfte in ausländischen Staatspapieren sowohl per Cassa als auf Lieferung so wie Commissionsgeschäfte untersagt. - Die Bank kann Leibrentenverträge schließen und eine Lebensversicherungsanstalt errichten." - Morgen wird die Berathung der speciellen Discussion fortgesetzt. Weiter ist auf der morgigen Tagesordnung die Berathung über den Gesetzesentwurf "Abänderung einiger obsoleten Bestimmungen der Nürnberger Wechselordnung betreffend" angesetzt.

Der katholische Bischof zu Limburg, J. W. Bausch, ist gestern mit Tod abgegangen. Der evangelische Landesbischof, Dr. Heydenreich, liegt noch sehr krank darnieder.

Sitzung der zweiten Kammer vom 13 März. Fortsetzung der Discussion über das Strafgesetzbuch. Der §. 11 lautet: "Die Todesstrafe soll durch Enthauptung öffentlich vollzogen werden." Der Abg. Knapp trägt auf Einführung des Fallbeils, statt der Enthauptung durch das Schwert, an, weil letztere unsicher und für den Delinquenten oft martervoll sey. Dieser Antrag findet vielseitige Unterstützung durch die Abg. Schaaff, Christ u. A. Letzterer sucht den Widerwillen gegen Einführung der Guillotine dadurch zu entkräften, daß er ausführt, wie diese Maschine nicht eine Erfindung der französischen Revolution, sondern weit früherer Zeiten sey. Ein triftiger Grund für den Nichtgebrauch derselben sey aber wohl nicht darin zu finden, daß sie in Frankreich zur Zeit des Terrorismus gebraucht worden sey. Das Gute sey zu adoptiren, woher es auch kommen möge, und die Vorzüge der Enthauptung durch das Fallbeil vor der unsichern Enthauptung durch das Schwert einleuchtend. Der Abg. Gerbel verlangt, daß jedenfalls die Art der Enthauptung im Gesetz bestimmt werde. v. Rotteck: Schon die Commission sey für Einführung des Fallbeils gewesen, und nur die Erklärung der HH. Regierungscommissäre, daß die Regierung mit Untersuchungen über die zweckmäßigste Art der Vollziehung der Todesstrafe beschäftigt sey und nach gewonnenem Resultate einen Gesetzesvorschlag einbringen werde, habe die Commission bestimmt, die Einführung des Fallbeils nicht zu beantragen. Der Redner fügt dann noch einige Bemerkungen hinzu, um den Widerwillen gegen die Guillotine, als eine Erinnerung an die französische Revolution, zu entkräften, welche letztere doch auch so manches Gute gebracht habe. Der Abg. Mohr unterstützt gleichfalls Knapp's Antrag, wogegen der Abgeordnete Zentner sich gegen denselben erklärt; ein Gegner der Todesstrafe, hoffe er, daß der immer mehr eintretende Mangel an Scharfrichtern, welche die Kunst des Enthauptens verstünden, die Regierung, wenn ihr nicht das Mittel der Enthauptung durch eine Maschine gegeben sey, eher bewegen werde, jener Strafart zu entsagen. Der Abg. Sander erklärt sich für den Knapp'schen Antrag, denn obwohl es für sein Gefühl etwas Widerliches habe, einen Menschen durch eine Maschine vom Leben zum Tod gebracht zu sehen, da er dadurch zu sehr als eine Sache behandelt werde, so seyen doch allerdings die Gründe der Humanität, welche verlangten, die Todesstrafe auf die möglichst schnelle und wenigst martervolle Weise vollzogen zu sehen, für ihn triftig genug, um der Enthauptung durch das Fallbeil den Vorzug zu geben. Die Unsicherheit des Vollzugs der Todesstrafe durch das Schwert sey übrigens zugleich eine Schärfung der Todesstrafe, und diese dürfe nach dem Gesetze nicht stattfinden. Jedenfalls solle man im §. 11 die Worte "durch Enthauptung" streichen, damit die Regierung freie Hand behalte, später auch eine andere Art der Todesstrafe anwenden zu können. Der Abg. v. Itzstein erklärt sich für das Fallbeil, mit Bezugnahme auf die Ausführung des Abg. Sander. Staatsrath Jolly wiederholt die Erklärung der Regierung, daß sie mit Untersuchungen über die zweckmäßigste Art des Vollzugs der Todesstrafe beschäftigt sey, und sich daher auch jetzt nicht für die Hinrichtung durch das Fallbeil entscheiden könne. Uebrigens sey es irrig, wenn man glaube, der Widerwille gegen diese Maschine rühre von ihrem traurigen Gebrauch zur Zeit der französischen Revolution her; nicht bloß gegen Hochstehende und Personen der höhern Stände sey bekanntlich damals gewüthet worden, sondern ohne Unterschied des Standes gegen jeden, der eine den damaligen Gewalthabern mißfällige politische Ueberzeugung gehegt habe. Wie der Abg. Sander finde auch er etwas Widerliches in dem Gedanken, Menschen durch Maschinen

Es ist dieß allerdings ein Zeichen der tiefen Stufe der Bildung, auf welcher das Luzerner'sche Volk noch steht, sonst würde es sich durch solche Vorspiegelungen nicht stets und immerwieder täuschen lassen.

Deutschland.

Die Kammer der Abgeordneten nahm heute die in Ein Gesetz zu vereinigenden Entwürfe „die Abänderungen der §§. 7, 8 und 10 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend“ in Berathung. Gegen dieses Gesetz hatten drei Redner, Dr. Schwindl, Bestelmeyer und Niggl, für dasselbe Frhr. v. Schäzler von der Bühne aus gesprochen. Nach diesen Vorträgen äußerten noch über das Gesetz ihre Ansichten die Abgeordneten Städler, Fischer, Lambert, Rietzler, Frhr. v. Thon-Dittmer und Frhr. v. Freyberg. Am Schlusse der allgemeinen Debatte setzte der k. Ministerialrath v. Voltz, als k. Regierungscommissär, den doppelten Zweck dieser Anstalt, nämlich die Förderung des Personal- und Realcredits, auseinander, und entwickelte sofort die Gründe, welche Veranlassung gegeben hatten, die der Bank auferlegten Beschränkungen nach Inhalt der vorgelegten Entwürfe zu beseitigen. Bei der speciellen Debatte über den Art. I. des vereinigten Gesetzes hatte Frhr. v. Schäzler eine Modification des Inhalts vorgeschlagen: „Die Bank ist ermächtigt, mit den übrigen zwei Fünfteln andere Bank- und Wechselgeschäfte zu machen, und hat dabei vorzüglich die gewerbetreibende Classe zu unterstützen. Insbesondere ist ihr gestattet, Staatspapiere von Preußen, Oesterreich und den übrigen Staaten des deutschen Bundes in Depot zu nehmen. Der k. Regierung steht das Recht zu, die Depotgeschäfte in Papieren einzelner von ihr zu bezeichnenden Bundesstaaten zu inhibiren oder auch wieder zu erlauben. Den betreffenden k. Ministerien steht ferner das Recht zu, da, wo Depotgeschäfte in Papieren einzelner Staaten oder in einzelnen Papiergattungen nach ihrer Ansicht der politischen und financiellen Verhältnisse dieser Staaten in unverhältnißmäßiger Größe gemacht werden, nach gleichfallsiger Erwägung aller Verhältnisse, diese Geschäfte auf bestimmte Summen zu reduciren, so wie auch dieselben zum voraus auf bestimmte Summen für zulässig zu erklären. Dagegen sind ihr Commissionsgeschäfte und Geschäfte in Staatspapieren sowohl per Cassa als auf Lieferung untersagt. Die Bank kann Leibrentenverträge schließen, und eine Lebensversicherungsanstalt errichten.“ – Ferner hatte Hr. Bestelmeyer vorgeschlagen, nach „Leibrentenverträge“ zu setzen „eine Mobiliar-Brandversicherungsanstalt“ u. s. w. – Beiden Modificationen wurde jedoch die Zustimmung der Kammer nicht zu Theil. Dagegen wurde das Untersagen der Commissionsgeschäfte, welches der zweite Ausschuß begutachtet hatte, angenommen; und die Untersagung der Geschäfte en depot (welche das Gesetz vom 1 Jul. 1834 enthielt) bleibt nach dem heutigen Kammerbeschlusse hinweg. Hienach lautet der Art. I. (statt des frühern §. 7 des allegirten Gesetzes) nunmehr so: „Die Bank ist ermächtigt mit den übrigen zwei Fünfteln des Bankfonds andere Bank- und Wechselgeschäfte zu machen, und hat dabei vorzüglich die gewerbetreibende Classe zu unterstützen. Dagegen sind ihr Geschäfte in ausländischen Staatspapieren sowohl per Cassa als auf Lieferung so wie Commissionsgeschäfte untersagt. – Die Bank kann Leibrentenverträge schließen und eine Lebensversicherungsanstalt errichten.“ – Morgen wird die Berathung der speciellen Discussion fortgesetzt. Weiter ist auf der morgigen Tagesordnung die Berathung über den Gesetzesentwurf „Abänderung einiger obsoleten Bestimmungen der Nürnberger Wechselordnung betreffend“ angesetzt.

Der katholische Bischof zu Limburg, J. W. Bausch, ist gestern mit Tod abgegangen. Der evangelische Landesbischof, Dr. Heydenreich, liegt noch sehr krank darnieder.

Sitzung der zweiten Kammer vom 13 März. Fortsetzung der Discussion über das Strafgesetzbuch. Der §. 11 lautet: „Die Todesstrafe soll durch Enthauptung öffentlich vollzogen werden.“ Der Abg. Knapp trägt auf Einführung des Fallbeils, statt der Enthauptung durch das Schwert, an, weil letztere unsicher und für den Delinquenten oft martervoll sey. Dieser Antrag findet vielseitige Unterstützung durch die Abg. Schaaff, Christ u. A. Letzterer sucht den Widerwillen gegen Einführung der Guillotine dadurch zu entkräften, daß er ausführt, wie diese Maschine nicht eine Erfindung der französischen Revolution, sondern weit früherer Zeiten sey. Ein triftiger Grund für den Nichtgebrauch derselben sey aber wohl nicht darin zu finden, daß sie in Frankreich zur Zeit des Terrorismus gebraucht worden sey. Das Gute sey zu adoptiren, woher es auch kommen möge, und die Vorzüge der Enthauptung durch das Fallbeil vor der unsichern Enthauptung durch das Schwert einleuchtend. Der Abg. Gerbel verlangt, daß jedenfalls die Art der Enthauptung im Gesetz bestimmt werde. v. Rotteck: Schon die Commission sey für Einführung des Fallbeils gewesen, und nur die Erklärung der HH. Regierungscommissäre, daß die Regierung mit Untersuchungen über die zweckmäßigste Art der Vollziehung der Todesstrafe beschäftigt sey und nach gewonnenem Resultate einen Gesetzesvorschlag einbringen werde, habe die Commission bestimmt, die Einführung des Fallbeils nicht zu beantragen. Der Redner fügt dann noch einige Bemerkungen hinzu, um den Widerwillen gegen die Guillotine, als eine Erinnerung an die französische Revolution, zu entkräften, welche letztere doch auch so manches Gute gebracht habe. Der Abg. Mohr unterstützt gleichfalls Knapp's Antrag, wogegen der Abgeordnete Zentner sich gegen denselben erklärt; ein Gegner der Todesstrafe, hoffe er, daß der immer mehr eintretende Mangel an Scharfrichtern, welche die Kunst des Enthauptens verstünden, die Regierung, wenn ihr nicht das Mittel der Enthauptung durch eine Maschine gegeben sey, eher bewegen werde, jener Strafart zu entsagen. Der Abg. Sander erklärt sich für den Knapp'schen Antrag, denn obwohl es für sein Gefühl etwas Widerliches habe, einen Menschen durch eine Maschine vom Leben zum Tod gebracht zu sehen, da er dadurch zu sehr als eine Sache behandelt werde, so seyen doch allerdings die Gründe der Humanität, welche verlangten, die Todesstrafe auf die möglichst schnelle und wenigst martervolle Weise vollzogen zu sehen, für ihn triftig genug, um der Enthauptung durch das Fallbeil den Vorzug zu geben. Die Unsicherheit des Vollzugs der Todesstrafe durch das Schwert sey übrigens zugleich eine Schärfung der Todesstrafe, und diese dürfe nach dem Gesetze nicht stattfinden. Jedenfalls solle man im §. 11 die Worte „durch Enthauptung“ streichen, damit die Regierung freie Hand behalte, später auch eine andere Art der Todesstrafe anwenden zu können. Der Abg. v. Itzstein erklärt sich für das Fallbeil, mit Bezugnahme auf die Ausführung des Abg. Sander. Staatsrath Jolly wiederholt die Erklärung der Regierung, daß sie mit Untersuchungen über die zweckmäßigste Art des Vollzugs der Todesstrafe beschäftigt sey, und sich daher auch jetzt nicht für die Hinrichtung durch das Fallbeil entscheiden könne. Uebrigens sey es irrig, wenn man glaube, der Widerwille gegen diese Maschine rühre von ihrem traurigen Gebrauch zur Zeit der französischen Revolution her; nicht bloß gegen Hochstehende und Personen der höhern Stände sey bekanntlich damals gewüthet worden, sondern ohne Unterschied des Standes gegen jeden, der eine den damaligen Gewalthabern mißfällige politische Ueberzeugung gehegt habe. Wie der Abg. Sander finde auch er etwas Widerliches in dem Gedanken, Menschen durch Maschinen

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[0620/0004] Es ist dieß allerdings ein Zeichen der tiefen Stufe der Bildung, auf welcher das Luzerner'sche Volk noch steht, sonst würde es sich durch solche Vorspiegelungen nicht stets und immerwieder täuschen lassen. Deutschland. _ München, 16 März. Die Kammer der Abgeordneten nahm heute die in Ein Gesetz zu vereinigenden Entwürfe „die Abänderungen der §§. 7, 8 und 10 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend“ in Berathung. Gegen dieses Gesetz hatten drei Redner, Dr. Schwindl, Bestelmeyer und Niggl, für dasselbe Frhr. v. Schäzler von der Bühne aus gesprochen. Nach diesen Vorträgen äußerten noch über das Gesetz ihre Ansichten die Abgeordneten Städler, Fischer, Lambert, Rietzler, Frhr. v. Thon-Dittmer und Frhr. v. Freyberg. Am Schlusse der allgemeinen Debatte setzte der k. Ministerialrath v. Voltz, als k. Regierungscommissär, den doppelten Zweck dieser Anstalt, nämlich die Förderung des Personal- und Realcredits, auseinander, und entwickelte sofort die Gründe, welche Veranlassung gegeben hatten, die der Bank auferlegten Beschränkungen nach Inhalt der vorgelegten Entwürfe zu beseitigen. Bei der speciellen Debatte über den Art. I. des vereinigten Gesetzes hatte Frhr. v. Schäzler eine Modification des Inhalts vorgeschlagen: „Die Bank ist ermächtigt, mit den übrigen zwei Fünfteln andere Bank- und Wechselgeschäfte zu machen, und hat dabei vorzüglich die gewerbetreibende Classe zu unterstützen. Insbesondere ist ihr gestattet, Staatspapiere von Preußen, Oesterreich und den übrigen Staaten des deutschen Bundes in Depot zu nehmen. Der k. Regierung steht das Recht zu, die Depotgeschäfte in Papieren einzelner von ihr zu bezeichnenden Bundesstaaten zu inhibiren oder auch wieder zu erlauben. Den betreffenden k. Ministerien steht ferner das Recht zu, da, wo Depotgeschäfte in Papieren einzelner Staaten oder in einzelnen Papiergattungen nach ihrer Ansicht der politischen und financiellen Verhältnisse dieser Staaten in unverhältnißmäßiger Größe gemacht werden, nach gleichfallsiger Erwägung aller Verhältnisse, diese Geschäfte auf bestimmte Summen zu reduciren, so wie auch dieselben zum voraus auf bestimmte Summen für zulässig zu erklären. Dagegen sind ihr Commissionsgeschäfte und Geschäfte in Staatspapieren sowohl per Cassa als auf Lieferung untersagt. Die Bank kann Leibrentenverträge schließen, und eine Lebensversicherungsanstalt errichten.“ – Ferner hatte Hr. Bestelmeyer vorgeschlagen, nach „Leibrentenverträge“ zu setzen „eine Mobiliar-Brandversicherungsanstalt“ u. s. w. – Beiden Modificationen wurde jedoch die Zustimmung der Kammer nicht zu Theil. Dagegen wurde das Untersagen der Commissionsgeschäfte, welches der zweite Ausschuß begutachtet hatte, angenommen; und die Untersagung der Geschäfte en depot (welche das Gesetz vom 1 Jul. 1834 enthielt) bleibt nach dem heutigen Kammerbeschlusse hinweg. Hienach lautet der Art. I. (statt des frühern §. 7 des allegirten Gesetzes) nunmehr so: „Die Bank ist ermächtigt mit den übrigen zwei Fünfteln des Bankfonds andere Bank- und Wechselgeschäfte zu machen, und hat dabei vorzüglich die gewerbetreibende Classe zu unterstützen. Dagegen sind ihr Geschäfte in ausländischen Staatspapieren sowohl per Cassa als auf Lieferung so wie Commissionsgeschäfte untersagt. – Die Bank kann Leibrentenverträge schließen und eine Lebensversicherungsanstalt errichten.“ – Morgen wird die Berathung der speciellen Discussion fortgesetzt. Weiter ist auf der morgigen Tagesordnung die Berathung über den Gesetzesentwurf „Abänderung einiger obsoleten Bestimmungen der Nürnberger Wechselordnung betreffend“ angesetzt. _ Wiesbaden, 11 März Der katholische Bischof zu Limburg, J. W. Bausch, ist gestern mit Tod abgegangen. Der evangelische Landesbischof, Dr. Heydenreich, liegt noch sehr krank darnieder. _ Karlsruhe. Sitzung der zweiten Kammer vom 13 März. Fortsetzung der Discussion über das Strafgesetzbuch. Der §. 11 lautet: „Die Todesstrafe soll durch Enthauptung öffentlich vollzogen werden.“ Der Abg. Knapp trägt auf Einführung des Fallbeils, statt der Enthauptung durch das Schwert, an, weil letztere unsicher und für den Delinquenten oft martervoll sey. Dieser Antrag findet vielseitige Unterstützung durch die Abg. Schaaff, Christ u. A. Letzterer sucht den Widerwillen gegen Einführung der Guillotine dadurch zu entkräften, daß er ausführt, wie diese Maschine nicht eine Erfindung der französischen Revolution, sondern weit früherer Zeiten sey. Ein triftiger Grund für den Nichtgebrauch derselben sey aber wohl nicht darin zu finden, daß sie in Frankreich zur Zeit des Terrorismus gebraucht worden sey. Das Gute sey zu adoptiren, woher es auch kommen möge, und die Vorzüge der Enthauptung durch das Fallbeil vor der unsichern Enthauptung durch das Schwert einleuchtend. Der Abg. Gerbel verlangt, daß jedenfalls die Art der Enthauptung im Gesetz bestimmt werde. v. Rotteck: Schon die Commission sey für Einführung des Fallbeils gewesen, und nur die Erklärung der HH. Regierungscommissäre, daß die Regierung mit Untersuchungen über die zweckmäßigste Art der Vollziehung der Todesstrafe beschäftigt sey und nach gewonnenem Resultate einen Gesetzesvorschlag einbringen werde, habe die Commission bestimmt, die Einführung des Fallbeils nicht zu beantragen. Der Redner fügt dann noch einige Bemerkungen hinzu, um den Widerwillen gegen die Guillotine, als eine Erinnerung an die französische Revolution, zu entkräften, welche letztere doch auch so manches Gute gebracht habe. Der Abg. Mohr unterstützt gleichfalls Knapp's Antrag, wogegen der Abgeordnete Zentner sich gegen denselben erklärt; ein Gegner der Todesstrafe, hoffe er, daß der immer mehr eintretende Mangel an Scharfrichtern, welche die Kunst des Enthauptens verstünden, die Regierung, wenn ihr nicht das Mittel der Enthauptung durch eine Maschine gegeben sey, eher bewegen werde, jener Strafart zu entsagen. Der Abg. Sander erklärt sich für den Knapp'schen Antrag, denn obwohl es für sein Gefühl etwas Widerliches habe, einen Menschen durch eine Maschine vom Leben zum Tod gebracht zu sehen, da er dadurch zu sehr als eine Sache behandelt werde, so seyen doch allerdings die Gründe der Humanität, welche verlangten, die Todesstrafe auf die möglichst schnelle und wenigst martervolle Weise vollzogen zu sehen, für ihn triftig genug, um der Enthauptung durch das Fallbeil den Vorzug zu geben. Die Unsicherheit des Vollzugs der Todesstrafe durch das Schwert sey übrigens zugleich eine Schärfung der Todesstrafe, und diese dürfe nach dem Gesetze nicht stattfinden. Jedenfalls solle man im §. 11 die Worte „durch Enthauptung“ streichen, damit die Regierung freie Hand behalte, später auch eine andere Art der Todesstrafe anwenden zu können. Der Abg. v. Itzstein erklärt sich für das Fallbeil, mit Bezugnahme auf die Ausführung des Abg. Sander. Staatsrath Jolly wiederholt die Erklärung der Regierung, daß sie mit Untersuchungen über die zweckmäßigste Art des Vollzugs der Todesstrafe beschäftigt sey, und sich daher auch jetzt nicht für die Hinrichtung durch das Fallbeil entscheiden könne. Uebrigens sey es irrig, wenn man glaube, der Widerwille gegen diese Maschine rühre von ihrem traurigen Gebrauch zur Zeit der französischen Revolution her; nicht bloß gegen Hochstehende und Personen der höhern Stände sey bekanntlich damals gewüthet worden, sondern ohne Unterschied des Standes gegen jeden, der eine den damaligen Gewalthabern mißfällige politische Ueberzeugung gehegt habe. Wie der Abg. Sander finde auch er etwas Widerliches in dem Gedanken, Menschen durch Maschinen

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 78. Augsburg, 18. März 1840, S. 0620. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_078_18400318/4>, abgerufen am 21.11.2024.