Allgemeine Zeitung. Nr. 79. Augsburg, 19. März 1840.Schreiber des Advocaten Howard, worin dieser sich beschwert, man habe ihm für seine bisher im Gefängniß aus einem Speisehaus bezogene Kost eine Rechnung von 5 Pf. St. vorgelegt, die er zu bezahlen doch ganz außer Stand sey. (Der Herald erzählt, während der Sheriff Evans, wie sein College Wheelton, ohne Zahlung der Gebühren in Freiheit gesetzt worden sey, habe der Stabträger des Hauses dem armen Pearce zugleich angekündigt, wenn er obige Rechnung nicht alsbald bezahle, werde die Speiselieferung aufhören.) Sir Francis fügte bei, er werde nächsten Tags auf Freilassung des Hrn. Pearce antragen. Nach einer Weisung des Sprechers erschien sofort der Stabträger an den Schranken, und zeigte an, daß der in Newgate sitzende Advocat Howard gegen vier Boten des Hauses der Gemeinen, Stein, Bellamy, Lead und Mitchell, abermals eine Klage "wegen Störung seines Hausfriedens" anhängig gemacht habe! - Hr. M'Kinnon fragt, ob die Zeitungsnachricht, daß der Generalstatthalter von Indien an China den Krieg erklärt, officiell bestätigt sey. Lord J. Russell antwortete, die Regierung habe keine officielle Nachricht über irgend einen Act, der einer Kriegserklärung gleich komme. Die Regierung habe dem Generalgouverneur die Weisung zugehen lassen, gewisse Rüstungen zu veranstalten, und diese hätten vermuthlich das Gerücht von der Kriegserklärung veranlaßt. Indeß spreche er nur nach Vermuthung; amtliche Berichte fehlten. Sir R. Peel: "Angenommen, daß die Zeitungsnachricht sich bestätigt, und eine Kriegserklärung erfolgt ist, erlaub' ich mir zwei Fragen an die Regierung. Erstens, soll dieser Krieg mit China auf Kosten des Vereinigten Königreichs geführt werden? Zweitens, wird eine besondere Botschaft von der Krone, welche die Absicht der Feindseligkeiten ankündigt, ins Parlament gebracht werden?" Lord Palmerston: "Jede Communication (sic!), die mit der Regierung von China stattfinden dürfte, wird wohl auf Autorität und im Namen der Königin von Großbritannien vor sich gehen. Jedweder Beistand, den der Generalgouverneur von Indien uns bei etwanigen Operationen gegen China leisten mag, wird England geleistet seyn, und also nicht auf Rechnung der ostindischen Compagnie treffen. Die Regierung ist nicht gesonnen, über diese Sache eine Botschaft ins Parlament zu bringen." Sir R. Peel wiederholt seine Frage in etwas anderer Wendung, und Lord Palmerston erklärt nochmals, die "Communicationen" mit China würden im Namen der Souveränin von Großbritannien, nicht auf Autorität und Rechnung der indischen Compagnie statthaben. Sir R. Peel: "Wenn ein Krieg von der ostindischen Compagnie auf ihre eigenen Kosten unternommen würde, dann fänd' ich die Nichteinbringung einer Botschaft darüber begreiflich, denn Präcedentien würden dafür sprechen. Wird hingegen ein Krieg im Namen Ihrer Maj., auf Autorität und Kosten Englands begonnen, dann sollte, meines Erachtens, das Haus auf formelle Weise davon in Kenntniß gesetzt werden." Lord Palmerston: "Ich habe nicht von Krieg oder Feindseligkeiten, sondern von "Communicationen" gesprochen." Hr. Palmer fragt, ob die dem Lord Auckland zugefertigten Instructionen den an den seitdem verstorbenen Admiral Sir F. Maitland übermachten conform lauteten oder nicht. Lord Palmerstons leise Antwort war auf der Galerie nicht vernehmbar. Auf eine Bemerkung von Hrn. Herries erklärte er, alle Correspondenz die zwischen den Entschädigung ansprechenden Eigenthümern des confiscirten Opiums und der Regierung stattgefunden, befinde sich unter den auf dem Tische des Hauses liegenden, China betreffenden Papieren. Die Sitzung dauerte noch, als die Post abging. Ungeachtet dieser ministeriellen Erklärung wird der Krieg gegen China allgemein als gewiß betrachtet. "Die Kaufleute und Speculanten in Thee," sagt der Standard, "sehen der nächsten Post aus China mit Spannung entgegen. Das Gerücht geht, die chinesische Regierung habe Caperbriefe ausgegeben, das Meer schwärme von ihren Kriegsdschunken, und brittische Handelsschiffe und brittisches Eigenthum in großem Betrag seyen von ihnen zerstört worden." Am 11 März feierten die Whigs ein großes Fest. George Byng Esq., dem whiggischen Nestor des Hauses der Gemeinen, in welchem er die Grafschaft Middlesex seit fünfzig Jahren (im 15ten Parlament) vertritt, ward in dem zu diesem Zwecke prachtvoll geschmückten Drurylane-Theater, zur Feier seines halbhundertjährigen parlamentarischen Jubiläums, ein glänzendes Diner gegeben, bei welchem der Herzog von Bedford den Vorsitz führte. Die ersten whiggischen Notabilitäten, männliche und weibliche, waren in großer Zahl anwesend; der Herzog von Sussex hatte ein verbindliches Billet geschrieben, worin er beklagte, diesem schönen Fest nicht beiwohnen zu können. Die Hauptredner, außer dem Gefeierten, waren Lord. J. Russell und Hr. Lalor Shiel. Hr. O'Connell, welchen Hr. Byng im Verlaufe seiner Rede einen großen Mann nannte, war zu erscheinen abgehalten. (Wir kommen auf das Fest zurück.) Nachdrucks-Gesetzgebung in England. Hr. John J. Lowndes, Advocat am Inner Temple in London, hat so eben eine Schrift über den Nachdruck herausgegeben, die ganz geeignet ist, die Bemühungen zu unterstützen, die einer seiner Collegen im Parlamente, der Sergeant Talfourd, anwendet, um ein Gesetz zu erwirken, das über die Sicherstellung des geistigen Eigenthums in Großbritannien keinen Zweifel mehr übrig läßt. So wie die Sachen jetzt in seinem Vaterlande stehen, meint Hr. Lowndes, scheinen die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, die allerdings ursprünglich gegeben seyen, um den Autoren ihre Rechte zu sichern, mehr dazu benützt zu werden, dieselben einzuschränken, zu umgehen und zu beeinträchtigen. Der Verfasser behauptet, daß England in dieser Beziehung gegen die meisten übrigen Länder zurückstehe; namentlich sey es nicht genug gegen den Verkauf der im Auslande erscheinenden Nachdrucke Englischer Werke gesichert, denn man könne jetzt in London die Pariser Ausgaben von Byron, Moore und Hallam für wenige Shillinge haben. Hr. Lowndes gibt auch eine Uebersicht der Gesetzgebung über den Nachdruck in andern Ländern, wobei Preußen, als den meisten übrigen ein Beispiel gebend, vorangestellt wird. Auch die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben in der letzten Zeit das absolute Eigenthumsrecht der Schriftsteller an ihren Werken anerkannt, und ein Comite der gesetzgebenden Versammlung in Washington hat sogar darauf angetragen, dieses Recht auch ausländischen Schriftstellern zu gewähren. In den skandinavischen Ländern und in Spanien ist das Verlagsrecht durch keine Zeitbestimmung eingeschränkt und daher als ein immerwährendes zu betrachten. In Frankreich gilt es bis zu einem Termine von zwanzig Jahren nach dem Tode des Verfassers, doch soll dieser Termin jetzt noch erweitert werden. In Holland und Belgien gelten die Bestimmungen des französischen Gesetzbuches auch in dieser Beziehung. In Rußland dauert das Verlagsrecht fünfundzwanzig Jahre. Ueberall (?) aber werden die Vergehungen gegen das geistige Eigenthumsrecht strenger beaufsichtigt und stärker geahndet, als in England. Frankreich. Paris, 14 März. (Journal des Debats.) Der constitutionelle Verein (die 221) hat sich am 13 Abends versammelt. Er war noch zu keiner Zeit so zahlreich gewesen. 185 Mitglieder waren anwesend. Schreiber des Advocaten Howard, worin dieser sich beschwert, man habe ihm für seine bisher im Gefängniß aus einem Speisehaus bezogene Kost eine Rechnung von 5 Pf. St. vorgelegt, die er zu bezahlen doch ganz außer Stand sey. (Der Herald erzählt, während der Sheriff Evans, wie sein College Wheelton, ohne Zahlung der Gebühren in Freiheit gesetzt worden sey, habe der Stabträger des Hauses dem armen Pearce zugleich angekündigt, wenn er obige Rechnung nicht alsbald bezahle, werde die Speiselieferung aufhören.) Sir Francis fügte bei, er werde nächsten Tags auf Freilassung des Hrn. Pearce antragen. Nach einer Weisung des Sprechers erschien sofort der Stabträger an den Schranken, und zeigte an, daß der in Newgate sitzende Advocat Howard gegen vier Boten des Hauses der Gemeinen, Stein, Bellamy, Lead und Mitchell, abermals eine Klage „wegen Störung seines Hausfriedens“ anhängig gemacht habe! – Hr. M'Kinnon fragt, ob die Zeitungsnachricht, daß der Generalstatthalter von Indien an China den Krieg erklärt, officiell bestätigt sey. Lord J. Russell antwortete, die Regierung habe keine officielle Nachricht über irgend einen Act, der einer Kriegserklärung gleich komme. Die Regierung habe dem Generalgouverneur die Weisung zugehen lassen, gewisse Rüstungen zu veranstalten, und diese hätten vermuthlich das Gerücht von der Kriegserklärung veranlaßt. Indeß spreche er nur nach Vermuthung; amtliche Berichte fehlten. Sir R. Peel: „Angenommen, daß die Zeitungsnachricht sich bestätigt, und eine Kriegserklärung erfolgt ist, erlaub' ich mir zwei Fragen an die Regierung. Erstens, soll dieser Krieg mit China auf Kosten des Vereinigten Königreichs geführt werden? Zweitens, wird eine besondere Botschaft von der Krone, welche die Absicht der Feindseligkeiten ankündigt, ins Parlament gebracht werden?“ Lord Palmerston: „Jede Communication (sic!), die mit der Regierung von China stattfinden dürfte, wird wohl auf Autorität und im Namen der Königin von Großbritannien vor sich gehen. Jedweder Beistand, den der Generalgouverneur von Indien uns bei etwanigen Operationen gegen China leisten mag, wird England geleistet seyn, und also nicht auf Rechnung der ostindischen Compagnie treffen. Die Regierung ist nicht gesonnen, über diese Sache eine Botschaft ins Parlament zu bringen.“ Sir R. Peel wiederholt seine Frage in etwas anderer Wendung, und Lord Palmerston erklärt nochmals, die „Communicationen“ mit China würden im Namen der Souveränin von Großbritannien, nicht auf Autorität und Rechnung der indischen Compagnie statthaben. Sir R. Peel: „Wenn ein Krieg von der ostindischen Compagnie auf ihre eigenen Kosten unternommen würde, dann fänd' ich die Nichteinbringung einer Botschaft darüber begreiflich, denn Präcedentien würden dafür sprechen. Wird hingegen ein Krieg im Namen Ihrer Maj., auf Autorität und Kosten Englands begonnen, dann sollte, meines Erachtens, das Haus auf formelle Weise davon in Kenntniß gesetzt werden.“ Lord Palmerston: „Ich habe nicht von Krieg oder Feindseligkeiten, sondern von „Communicationen“ gesprochen.“ Hr. Palmer fragt, ob die dem Lord Auckland zugefertigten Instructionen den an den seitdem verstorbenen Admiral Sir F. Maitland übermachten conform lauteten oder nicht. Lord Palmerstons leise Antwort war auf der Galerie nicht vernehmbar. Auf eine Bemerkung von Hrn. Herries erklärte er, alle Correspondenz die zwischen den Entschädigung ansprechenden Eigenthümern des confiscirten Opiums und der Regierung stattgefunden, befinde sich unter den auf dem Tische des Hauses liegenden, China betreffenden Papieren. Die Sitzung dauerte noch, als die Post abging. Ungeachtet dieser ministeriellen Erklärung wird der Krieg gegen China allgemein als gewiß betrachtet. „Die Kaufleute und Speculanten in Thee,“ sagt der Standard, „sehen der nächsten Post aus China mit Spannung entgegen. Das Gerücht geht, die chinesische Regierung habe Caperbriefe ausgegeben, das Meer schwärme von ihren Kriegsdschunken, und brittische Handelsschiffe und brittisches Eigenthum in großem Betrag seyen von ihnen zerstört worden.“ Am 11 März feierten die Whigs ein großes Fest. George Byng Esq., dem whiggischen Nestor des Hauses der Gemeinen, in welchem er die Grafschaft Middlesex seit fünfzig Jahren (im 15ten Parlament) vertritt, ward in dem zu diesem Zwecke prachtvoll geschmückten Drurylane-Theater, zur Feier seines halbhundertjährigen parlamentarischen Jubiläums, ein glänzendes Diner gegeben, bei welchem der Herzog von Bedford den Vorsitz führte. Die ersten whiggischen Notabilitäten, männliche und weibliche, waren in großer Zahl anwesend; der Herzog von Sussex hatte ein verbindliches Billet geschrieben, worin er beklagte, diesem schönen Fest nicht beiwohnen zu können. Die Hauptredner, außer dem Gefeierten, waren Lord. J. Russell und Hr. Lalor Shiel. Hr. O'Connell, welchen Hr. Byng im Verlaufe seiner Rede einen großen Mann nannte, war zu erscheinen abgehalten. (Wir kommen auf das Fest zurück.) Nachdrucks-Gesetzgebung in England. Hr. John J. Lowndes, Advocat am Inner Temple in London, hat so eben eine Schrift über den Nachdruck herausgegeben, die ganz geeignet ist, die Bemühungen zu unterstützen, die einer seiner Collegen im Parlamente, der Sergeant Talfourd, anwendet, um ein Gesetz zu erwirken, das über die Sicherstellung des geistigen Eigenthums in Großbritannien keinen Zweifel mehr übrig läßt. So wie die Sachen jetzt in seinem Vaterlande stehen, meint Hr. Lowndes, scheinen die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, die allerdings ursprünglich gegeben seyen, um den Autoren ihre Rechte zu sichern, mehr dazu benützt zu werden, dieselben einzuschränken, zu umgehen und zu beeinträchtigen. Der Verfasser behauptet, daß England in dieser Beziehung gegen die meisten übrigen Länder zurückstehe; namentlich sey es nicht genug gegen den Verkauf der im Auslande erscheinenden Nachdrucke Englischer Werke gesichert, denn man könne jetzt in London die Pariser Ausgaben von Byron, Moore und Hallam für wenige Shillinge haben. Hr. Lowndes gibt auch eine Uebersicht der Gesetzgebung über den Nachdruck in andern Ländern, wobei Preußen, als den meisten übrigen ein Beispiel gebend, vorangestellt wird. Auch die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben in der letzten Zeit das absolute Eigenthumsrecht der Schriftsteller an ihren Werken anerkannt, und ein Comité der gesetzgebenden Versammlung in Washington hat sogar darauf angetragen, dieses Recht auch ausländischen Schriftstellern zu gewähren. In den skandinavischen Ländern und in Spanien ist das Verlagsrecht durch keine Zeitbestimmung eingeschränkt und daher als ein immerwährendes zu betrachten. In Frankreich gilt es bis zu einem Termine von zwanzig Jahren nach dem Tode des Verfassers, doch soll dieser Termin jetzt noch erweitert werden. In Holland und Belgien gelten die Bestimmungen des französischen Gesetzbuches auch in dieser Beziehung. In Rußland dauert das Verlagsrecht fünfundzwanzig Jahre. Ueberall (?) aber werden die Vergehungen gegen das geistige Eigenthumsrecht strenger beaufsichtigt und stärker geahndet, als in England. Frankreich. Paris, 14 März. (Journal des Débats.) 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Ungeachtet dieser ministeriellen Erklärung wird der Krieg gegen China allgemein als gewiß betrachtet. „Die Kaufleute und Speculanten in Thee,“ sagt der Standard, „sehen der nächsten Post aus China mit Spannung entgegen. Das Gerücht geht, die chinesische Regierung habe Caperbriefe ausgegeben, das Meer schwärme von ihren Kriegsdschunken, und brittische Handelsschiffe und brittisches Eigenthum in großem Betrag seyen von ihnen zerstört worden.“
Am 11 März feierten die Whigs ein großes Fest. George Byng Esq., dem whiggischen Nestor des Hauses der Gemeinen, in welchem er die Grafschaft Middlesex seit fünfzig Jahren (im 15ten Parlament) vertritt, ward in dem zu diesem Zwecke prachtvoll geschmückten Drurylane-Theater, zur Feier seines halbhundertjährigen parlamentarischen Jubiläums, ein glänzendes Diner gegeben, bei welchem der Herzog von Bedford den Vorsitz führte. Die ersten whiggischen Notabilitäten, männliche und weibliche, waren in großer Zahl anwesend; der Herzog von Sussex hatte ein verbindliches Billet geschrieben, worin er beklagte, diesem schönen Fest nicht beiwohnen zu können. Die Hauptredner, außer dem Gefeierten, waren Lord. J. Russell und Hr. Lalor Shiel. Hr. O'Connell, welchen Hr. Byng im Verlaufe seiner Rede einen großen Mann nannte, war zu erscheinen abgehalten. (Wir kommen auf das Fest zurück.)
Nachdrucks-Gesetzgebung in England. Hr. John J. Lowndes, Advocat am Inner Temple in London, hat so eben eine Schrift über den Nachdruck herausgegeben, die ganz geeignet ist, die Bemühungen zu unterstützen, die einer seiner Collegen im Parlamente, der Sergeant Talfourd, anwendet, um ein Gesetz zu erwirken, das über die Sicherstellung des geistigen Eigenthums in Großbritannien keinen Zweifel mehr übrig läßt. So wie die Sachen jetzt in seinem Vaterlande stehen, meint Hr. Lowndes, scheinen die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, die allerdings ursprünglich gegeben seyen, um den Autoren ihre Rechte zu sichern, mehr dazu benützt zu werden, dieselben einzuschränken, zu umgehen und zu beeinträchtigen. Der Verfasser behauptet, daß England in dieser Beziehung gegen die meisten übrigen Länder zurückstehe; namentlich sey es nicht genug gegen den Verkauf der im Auslande erscheinenden Nachdrucke Englischer Werke gesichert, denn man könne jetzt in London die Pariser Ausgaben von Byron, Moore und Hallam für wenige Shillinge haben. Hr. Lowndes gibt auch eine Uebersicht der Gesetzgebung über den Nachdruck in andern Ländern, wobei Preußen, als den meisten übrigen ein Beispiel gebend, vorangestellt wird. Auch die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben in der letzten Zeit das absolute Eigenthumsrecht der Schriftsteller an ihren Werken anerkannt, und ein Comité der gesetzgebenden Versammlung in Washington hat sogar darauf angetragen, dieses Recht auch ausländischen Schriftstellern zu gewähren. In den skandinavischen Ländern und in Spanien ist das Verlagsrecht durch keine Zeitbestimmung eingeschränkt und daher als ein immerwährendes zu betrachten. In Frankreich gilt es bis zu einem Termine von zwanzig Jahren nach dem Tode des Verfassers, doch soll dieser Termin jetzt noch erweitert werden. In Holland und Belgien gelten die Bestimmungen des französischen Gesetzbuches auch in dieser Beziehung. In Rußland dauert das Verlagsrecht fünfundzwanzig Jahre. Ueberall (?) aber werden die Vergehungen gegen das geistige Eigenthumsrecht strenger beaufsichtigt und stärker geahndet, als in England.
Frankreich.
_ Paris, 14 März.
(Journal des Débats.) Der constitutionelle Verein (die 221) hat sich am 13 Abends versammelt. Er war noch zu keiner Zeit so zahlreich gewesen. 185 Mitglieder waren anwesend.
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