Allgemeine Zeitung. Nr. 80. Augsburg, 20. März 1840. München, 18 März. Das Uebungslager bei Nürnberg Ende August d. J. ist nunmehr in der bereits angedeuteten Weise definitiv beschlossen, und es sind alle Vorkehrungen dazu in Nürnberg eingeleitet, wohin ein Officier des Generalquartiermeisterstabs abgegangen ist, um die Lagerplätze etc. zu ermitteln. - Nicht die Fürstin von Thurn und Taxis, sondern die Fürstin Sophie Wrede ist zum Besuch ihrer kranken Nichte, der jungen Fürstin von Oettingen-Spielberg, hier angekommen. - Zu den namhaften Fremden, die sich in diesem Augenblick hier aufhalten, gehört Fürst Felix Lichnowsky, der längere Zeit als General im Heere des Don Carlos focht. Kassel, 10 März. In der heutigen Sitzung der Stände berichtete der Abg. Eberhard über den Antrag, die Reform der Straf- und Besserungsanstalten betreffend. Die Regierung will das in Amerika schon ausgeführte System, welches Einsamkeit, Stillschweigen und Arbeit der Sträflinge in sich vereinigt, in Anwendung bringen. In dem Plan sind die Züchtlinge und Zwangsarbeitssträflinge beiderlei Geschlechts zu 960 angenommen. Die Regierung verlangt für die laufende Finanzperiode 40,000 Rthlr.; es sollen sämmtliche Strafanstalten für Mannspersonen, jedoch in getrennten Localitäten, in Ziegenhain errichtet werden, wodurch nicht allein eine wünschenswerthe Uebereinstimmung in der Verwaltung, sondern auch bedeutende Kostenersparniß erzielt, namentlich ein Inspector und ein Geistlicher hinreichend seyn werden. Zunächst soll ein Gebäude zur Aufnahme der Zwangsarbeitsanstalt in Stand gesetzt, dann aber sollen, mit Hülfe dieser Sträflinge, die übrigen Bauten, und zwar auch successive, ausgeführt werden. Der Budgetausschuß, welcher die Dringlichkeit der Aenderung des jetzigen Zustandes auseinandersetzt, trägt auf Bewilligung der 40,000 Rthlr. an. Der Antrag des Ausschusses ward genehmigt, eben so der weitere Antrag des Abg. Eberhard, die Regierung zu ersuchen, auch jetzt schon auf möglichste Verbesserung des Zustandes der Strafanstalten hinzuwirken. - Bei der Berathung des Etats kam auch vor, daß unter den Ausgaben dem damaligen Minister des Innern und der Justiz, Hassenpflug, der ihm für die Zeit, während welcher derselbe als Vorstand des Justizministeriums zugleich das Ministerium des Innern verwaltete, jährlich verwilligte Gehalt in der Hauptsumme von 8333 Thlrn. nachgezahlt worden ist. Die Zahlung war vermöge höchsten Rescripts verfügt. Auf eine Ausstellung des Ausschusses erwiederte das Ministerium: dem Landesherrn stehe verfassungsmäßig die Befugniß zu, zwei Ministerien in einer Person zu vereinigen; etatsmäßig sey mit jeder Stelle eines Ministers oder Ministerialvorstandes ein besonderer Gehalt verbunden. Wenn jener Fall eintrete, so könne auch der Landesherr einen Gehalt für jede Stelle verleihen, da das Gegentheil nirgends ausgesprochen sey. Auf Befragen, von wem die Contrasignatur des Rescripts geschehen sey? erwiederte die Landtagscommission, daß das landesherrliche Rescript, wodurch dem Minister Hassenpflug auch als Vorstand des Justizministeriums ein weiterer Gehalt von 2500 Thlrn. bewilligt worden, nicht contrasignirt sey. Der Ausschuß führt an, daß die Anordnungen und Verfügungen des Regenten erst durch die Contrasignatur des betreffenden Departementsministers Vollziehbarkeit erhalten; dennoch sey die Auszahlung des zweiten Gehalts erfolgt, mithin eine nicht contrasignirte landesherrliche Verfügung vollzogen worden. Der Antrag geht demnach dahin, die Staatsregierung um Auskunft zu ersuchen, wer die Verfügung unterzeichnet habe, durch welche die Direction der Hauptstaatscasse angewiesen sey, die fraglichen Beträge zu zahlen. Der Hr. Landtagscommissär hielt die Beschlußnahme überflüssig. Für die Ministerrescripte gebe es bei der gänzlichen Unbeschränktheit des Landesherrn in Bestellung und Entlassung der Minister keine Contrasignatur und keine Verantwortlichkeit. Die Anweisung zur Auszahlung des Ministergehalts ertheile der betreffende Minister selbst, da die Ausgabe zu seinem Departement gehöre. Wippermann: Nach dieser Auskunft könne die Sache an den Ausschuß zurückgegeben werden. (Kass. A. Z.) Hannover, 12 März. In den Zeitungen ist bereits mehrfach von einer Petition die Rede gewesen, welche von Seite der untersten Classen der hiesigen Bevölkerung, jedoch ohne Zweifel auf eine Veranlassung von außen an das Bürgervorsteher-Collegium gerichtet worden ist. Die Antwort, welche jenes Collegium durch Abschrift des betreffenden Protokolls den Bittstellern ertheilt hat, verdient der Oeffentlichkeit übergeben zu werden. Sie lautet also: *) Eine der Stadt Hannover gehörende Waldung, aus welcher die ärmern Bürger den Holzfall erhalten, welches Recht der Bürgerschaft die Urheber der Petition gerade benutzt hatten, um die Unterschriften der ärmern Einwohner für die Petition zu gewinnen.
München, 18 März. Das Uebungslager bei Nürnberg Ende August d. J. ist nunmehr in der bereits angedeuteten Weise definitiv beschlossen, und es sind alle Vorkehrungen dazu in Nürnberg eingeleitet, wohin ein Officier des Generalquartiermeisterstabs abgegangen ist, um die Lagerplätze etc. zu ermitteln. – Nicht die Fürstin von Thurn und Taxis, sondern die Fürstin Sophie Wrede ist zum Besuch ihrer kranken Nichte, der jungen Fürstin von Oettingen-Spielberg, hier angekommen. – Zu den namhaften Fremden, die sich in diesem Augenblick hier aufhalten, gehört Fürst Felix Lichnowsky, der längere Zeit als General im Heere des Don Carlos focht. Kassel, 10 März. In der heutigen Sitzung der Stände berichtete der Abg. Eberhard über den Antrag, die Reform der Straf- und Besserungsanstalten betreffend. Die Regierung will das in Amerika schon ausgeführte System, welches Einsamkeit, Stillschweigen und Arbeit der Sträflinge in sich vereinigt, in Anwendung bringen. In dem Plan sind die Züchtlinge und Zwangsarbeitssträflinge beiderlei Geschlechts zu 960 angenommen. Die Regierung verlangt für die laufende Finanzperiode 40,000 Rthlr.; es sollen sämmtliche Strafanstalten für Mannspersonen, jedoch in getrennten Localitäten, in Ziegenhain errichtet werden, wodurch nicht allein eine wünschenswerthe Uebereinstimmung in der Verwaltung, sondern auch bedeutende Kostenersparniß erzielt, namentlich ein Inspector und ein Geistlicher hinreichend seyn werden. Zunächst soll ein Gebäude zur Aufnahme der Zwangsarbeitsanstalt in Stand gesetzt, dann aber sollen, mit Hülfe dieser Sträflinge, die übrigen Bauten, und zwar auch successive, ausgeführt werden. Der Budgetausschuß, welcher die Dringlichkeit der Aenderung des jetzigen Zustandes auseinandersetzt, trägt auf Bewilligung der 40,000 Rthlr. an. Der Antrag des Ausschusses ward genehmigt, eben so der weitere Antrag des Abg. Eberhard, die Regierung zu ersuchen, auch jetzt schon auf möglichste Verbesserung des Zustandes der Strafanstalten hinzuwirken. – Bei der Berathung des Etats kam auch vor, daß unter den Ausgaben dem damaligen Minister des Innern und der Justiz, Hassenpflug, der ihm für die Zeit, während welcher derselbe als Vorstand des Justizministeriums zugleich das Ministerium des Innern verwaltete, jährlich verwilligte Gehalt in der Hauptsumme von 8333 Thlrn. nachgezahlt worden ist. Die Zahlung war vermöge höchsten Rescripts verfügt. Auf eine Ausstellung des Ausschusses erwiederte das Ministerium: dem Landesherrn stehe verfassungsmäßig die Befugniß zu, zwei Ministerien in einer Person zu vereinigen; etatsmäßig sey mit jeder Stelle eines Ministers oder Ministerialvorstandes ein besonderer Gehalt verbunden. Wenn jener Fall eintrete, so könne auch der Landesherr einen Gehalt für jede Stelle verleihen, da das Gegentheil nirgends ausgesprochen sey. Auf Befragen, von wem die Contrasignatur des Rescripts geschehen sey? erwiederte die Landtagscommission, daß das landesherrliche Rescript, wodurch dem Minister Hassenpflug auch als Vorstand des Justizministeriums ein weiterer Gehalt von 2500 Thlrn. bewilligt worden, nicht contrasignirt sey. Der Ausschuß führt an, daß die Anordnungen und Verfügungen des Regenten erst durch die Contrasignatur des betreffenden Departementsministers Vollziehbarkeit erhalten; dennoch sey die Auszahlung des zweiten Gehalts erfolgt, mithin eine nicht contrasignirte landesherrliche Verfügung vollzogen worden. Der Antrag geht demnach dahin, die Staatsregierung um Auskunft zu ersuchen, wer die Verfügung unterzeichnet habe, durch welche die Direction der Hauptstaatscasse angewiesen sey, die fraglichen Beträge zu zahlen. Der Hr. Landtagscommissär hielt die Beschlußnahme überflüssig. Für die Ministerrescripte gebe es bei der gänzlichen Unbeschränktheit des Landesherrn in Bestellung und Entlassung der Minister keine Contrasignatur und keine Verantwortlichkeit. Die Anweisung zur Auszahlung des Ministergehalts ertheile der betreffende Minister selbst, da die Ausgabe zu seinem Departement gehöre. Wippermann: Nach dieser Auskunft könne die Sache an den Ausschuß zurückgegeben werden. (Kass. A. Z.) Hannover, 12 März. In den Zeitungen ist bereits mehrfach von einer Petition die Rede gewesen, welche von Seite der untersten Classen der hiesigen Bevölkerung, jedoch ohne Zweifel auf eine Veranlassung von außen an das Bürgervorsteher-Collegium gerichtet worden ist. Die Antwort, welche jenes Collegium durch Abschrift des betreffenden Protokolls den Bittstellern ertheilt hat, verdient der Oeffentlichkeit übergeben zu werden. Sie lautet also: *) Eine der Stadt Hannover gehörende Waldung, aus welcher die ärmern Bürger den Holzfall erhalten, welches Recht der Bürgerschaft die Urheber der Petition gerade benutzt hatten, um die Unterschriften der ärmern Einwohner für die Petition zu gewinnen.
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Die Regierung will das in Amerika schon ausgeführte System, welches Einsamkeit, Stillschweigen und Arbeit der Sträflinge in sich vereinigt, in Anwendung bringen. In dem Plan sind die Züchtlinge und Zwangsarbeitssträflinge beiderlei Geschlechts zu 960 angenommen. Die Regierung verlangt für die laufende Finanzperiode 40,000 Rthlr.; es sollen sämmtliche Strafanstalten für Mannspersonen, jedoch in getrennten Localitäten, in Ziegenhain errichtet werden, wodurch nicht allein eine wünschenswerthe Uebereinstimmung in der Verwaltung, sondern auch bedeutende Kostenersparniß erzielt, namentlich ein Inspector und ein Geistlicher hinreichend seyn werden. Zunächst soll ein Gebäude zur Aufnahme der Zwangsarbeitsanstalt in Stand gesetzt, dann aber sollen, mit Hülfe dieser Sträflinge, die übrigen Bauten, und zwar auch successive, ausgeführt werden. Der Budgetausschuß, welcher die Dringlichkeit der Aenderung des jetzigen Zustandes auseinandersetzt, trägt auf Bewilligung der 40,000 Rthlr. an. Der Antrag des Ausschusses ward genehmigt, eben so der weitere Antrag des Abg. Eberhard, die Regierung zu ersuchen, auch jetzt schon auf möglichste Verbesserung des Zustandes der Strafanstalten hinzuwirken. – Bei der Berathung des Etats kam auch vor, daß unter den Ausgaben dem damaligen Minister des Innern und der Justiz, <hi rendition="#g">Hassenpflug</hi>, der ihm für die Zeit, während welcher derselbe als Vorstand des Justizministeriums zugleich das Ministerium des Innern verwaltete, jährlich verwilligte Gehalt in der Hauptsumme von 8333 Thlrn. nachgezahlt worden ist. Die Zahlung war vermöge höchsten Rescripts verfügt. Auf eine Ausstellung des Ausschusses erwiederte das Ministerium: dem Landesherrn stehe verfassungsmäßig die Befugniß zu, zwei Ministerien in einer Person zu vereinigen; etatsmäßig sey mit jeder Stelle eines Ministers oder Ministerialvorstandes ein besonderer Gehalt verbunden. Wenn jener Fall eintrete, so könne auch der Landesherr einen Gehalt für jede Stelle verleihen, da das Gegentheil nirgends ausgesprochen sey. Auf Befragen, von wem die Contrasignatur des Rescripts geschehen sey? erwiederte die Landtagscommission, daß das landesherrliche Rescript, wodurch dem Minister Hassenpflug auch als Vorstand des Justizministeriums ein weiterer Gehalt von 2500 Thlrn. bewilligt worden, nicht contrasignirt sey. Der Ausschuß führt an, daß die Anordnungen und Verfügungen des Regenten erst durch die Contrasignatur des betreffenden Departementsministers Vollziehbarkeit erhalten; dennoch sey die Auszahlung des zweiten Gehalts erfolgt, mithin eine nicht contrasignirte landesherrliche Verfügung vollzogen worden. Der Antrag geht demnach dahin, die Staatsregierung um Auskunft zu ersuchen, wer die Verfügung unterzeichnet habe, durch welche die Direction der Hauptstaatscasse angewiesen sey, die fraglichen Beträge zu zahlen. Der Hr. Landtagscommissär hielt die Beschlußnahme überflüssig. Für die Ministerrescripte gebe es bei der gänzlichen Unbeschränktheit des Landesherrn in Bestellung und Entlassung der Minister keine Contrasignatur und keine Verantwortlichkeit. Die Anweisung zur Auszahlung des Ministergehalts ertheile der betreffende Minister selbst, da die Ausgabe zu seinem Departement gehöre. Wippermann: Nach dieser Auskunft könne die Sache an den Ausschuß zurückgegeben werden. (<hi rendition="#g">Kass</hi>. A. Z.)</p> </div><lb/> <div type="jArticle" n="2"> <byline> <docAuthor> <gap reason="insignificant"/> </docAuthor> </byline> <dateline><hi rendition="#b">Hannover,</hi> 12 März.</dateline> <p> In den Zeitungen ist bereits mehrfach von einer Petition die Rede gewesen, welche von Seite der untersten Classen der hiesigen Bevölkerung, jedoch ohne Zweifel auf eine Veranlassung von außen an das Bürgervorsteher-Collegium gerichtet worden ist. Die Antwort, welche jenes Collegium durch Abschrift des betreffenden Protokolls den Bittstellern ertheilt hat, verdient der Oeffentlichkeit übergeben zu werden. Sie lautet also:<lb/><hi rendition="#g">Protokoll</hi> Nr. 1845. Geschehen im Bürgervorsteher-Collegio Hannover am 4 März 1840. Betreffend die Eingabe der HH. Hartrich und Halenbeck vom 22 Febr. 1840. Gegenwärtig sämmtliche Bürgervorsteher. Dem Collegio lag in heutiger Sitzung vor: 1) eine von sechs Bürgern unterzeichnete durch die in ruhro genannten mitunterzeichneten zwei Bürger eingesandte Eingabe – an die ein mit vielen Namen versehener Bogen Papier geheftet ist – verschiedene Anträge in Betreff der Eilenriede,<hi rendition="#sup">*)</hi><note place="foot" n="*)"> Eine der Stadt Hannover gehörende Waldung, aus welcher die ärmern Bürger den Holzfall erhalten, welches Recht der Bürgerschaft die Urheber der Petition gerade benutzt hatten, um die Unterschriften der ärmern Einwohner für die Petition zu gewinnen.</note> der städtischen Ziegeleien und Torfmoore, der Verwaltungskosten der Stadt, des Straßenpflasters und der Wahl eines städtischen Deputirten zur Ständeversammlung enthaltend. 2) Eine vom hochlöbl. Magistrate eingesandte Anzahl Reclamationen hiesiger Bürger, die beim hochlöbl. Magistrate zu Protokoll deponirt hatten, daß ihre Unterschrift zu der obenerwähnten Eingabe erschlichen sey, und daß die Namensammler einen von dem wirklichen ganz verschiedenen Inhalt und Bestimmung der Vorstellung, die sie, die Reclamanten selbst nicht gesehen, angegeben, um sie zu bewegen, ihren Namen auf einen Bogen Papier zu schreiben, auf dem schon viele Namen standen, und daß mit ihren Nachbarn ebenso verfahren sey. – Nach zugelegter Berathung beschloß das Collegium einstimmig, daß, da die Eingabe 1) eine Zusammenstellung ganz verschiedenartiger, zum Theil höchst wichtiger Gegenstände, daneben 2) viele Unrichtigkeiten und Irrthümer enthalte, da sie 3) durch den Schlußantrag eine politische Tendenz bekomme, das Petitioniren in politischen Angelegenheiten aber höhern Orts gänzlich verboten ist, 4) aber eine auf falsche Voraussetzungen und Angaben gestützte und deßhalb besonders in jetziger Zeit nicht zu verantwortende Aufregung gegen unsern hochlöbl. Magistrat vorzugsweise unter demjenigen Theil der Bürgerschaft hervorzurufen geeignet sey, der weniger befähigt und in der Lage ist, die städtische Verwaltung kennen zu lernen, und endlich 5) Drohungen ähnliche und unangemessene Ausdrücke enthalte, – dieselbe einer genauern Prüfung nicht zu unterwerfen, sondern lediglich zu den Acten zu nehmen sey. Die eingegangenen Reclamationen, so wie die bei verschiedenen Mitgliedern des Collegii mündlich angebrachten Beschwerden zur Unterschrift verleiteter Bürger betreffend, sprach das Collegium sein Bedauern darüber aus, daß hiesige Bürger zur Erreichung städtischer Zwecke so verwerfliche Mittel wählten, die nur geeignet sind, gerechte Zweifel in ihre bei dieser Angelegenheit gehegten Absichten zu erheben, ohne andern Erfolg als in den Gränzen ihres Einflusses Mißtrauen gegen die Verwaltung und Vertretung der Stadt zu verbreiten. Die Bürgervorsteher aber, frei von der Bürgerschaft gewählt, und jährlich zu ein Viertel nach freier Wahl der Bürger ergänzt, müssen sich eben deßhalb für die wahren Vertreter der Bürgerschaft halten, müssen eben deßhalb das Vertrauen derselben besitzen, da sie ausschließlich berufen sind, die Rechte und Interessen derselben gemeinschaftlich mit dem hochlöbl. Magistrate zu wahren. Diesem ihrem Beruf, den sie nicht ohne persönliche, aber dem Gemeinwohl gern gebrachte Opfer erfüllen können, durch Ueberwachung <hi rendition="#g">aller</hi> bürgerlichen Angelegenheiten zum Wohle der Stadt, wenn auch vielleicht nicht im Sinne der Bittsteller, doch<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0638/0006]
_ München, 18 März. Das Uebungslager bei Nürnberg Ende August d. J. ist nunmehr in der bereits angedeuteten Weise definitiv beschlossen, und es sind alle Vorkehrungen dazu in Nürnberg eingeleitet, wohin ein Officier des Generalquartiermeisterstabs abgegangen ist, um die Lagerplätze etc. zu ermitteln. – Nicht die Fürstin von Thurn und Taxis, sondern die Fürstin Sophie Wrede ist zum Besuch ihrer kranken Nichte, der jungen Fürstin von Oettingen-Spielberg, hier angekommen. – Zu den namhaften Fremden, die sich in diesem Augenblick hier aufhalten, gehört Fürst Felix Lichnowsky, der längere Zeit als General im Heere des Don Carlos focht.
_ Kassel, 10 März. In der heutigen Sitzung der Stände berichtete der Abg. Eberhard über den Antrag, die Reform der Straf- und Besserungsanstalten betreffend. Die Regierung will das in Amerika schon ausgeführte System, welches Einsamkeit, Stillschweigen und Arbeit der Sträflinge in sich vereinigt, in Anwendung bringen. In dem Plan sind die Züchtlinge und Zwangsarbeitssträflinge beiderlei Geschlechts zu 960 angenommen. Die Regierung verlangt für die laufende Finanzperiode 40,000 Rthlr.; es sollen sämmtliche Strafanstalten für Mannspersonen, jedoch in getrennten Localitäten, in Ziegenhain errichtet werden, wodurch nicht allein eine wünschenswerthe Uebereinstimmung in der Verwaltung, sondern auch bedeutende Kostenersparniß erzielt, namentlich ein Inspector und ein Geistlicher hinreichend seyn werden. Zunächst soll ein Gebäude zur Aufnahme der Zwangsarbeitsanstalt in Stand gesetzt, dann aber sollen, mit Hülfe dieser Sträflinge, die übrigen Bauten, und zwar auch successive, ausgeführt werden. Der Budgetausschuß, welcher die Dringlichkeit der Aenderung des jetzigen Zustandes auseinandersetzt, trägt auf Bewilligung der 40,000 Rthlr. an. Der Antrag des Ausschusses ward genehmigt, eben so der weitere Antrag des Abg. Eberhard, die Regierung zu ersuchen, auch jetzt schon auf möglichste Verbesserung des Zustandes der Strafanstalten hinzuwirken. – Bei der Berathung des Etats kam auch vor, daß unter den Ausgaben dem damaligen Minister des Innern und der Justiz, Hassenpflug, der ihm für die Zeit, während welcher derselbe als Vorstand des Justizministeriums zugleich das Ministerium des Innern verwaltete, jährlich verwilligte Gehalt in der Hauptsumme von 8333 Thlrn. nachgezahlt worden ist. Die Zahlung war vermöge höchsten Rescripts verfügt. Auf eine Ausstellung des Ausschusses erwiederte das Ministerium: dem Landesherrn stehe verfassungsmäßig die Befugniß zu, zwei Ministerien in einer Person zu vereinigen; etatsmäßig sey mit jeder Stelle eines Ministers oder Ministerialvorstandes ein besonderer Gehalt verbunden. Wenn jener Fall eintrete, so könne auch der Landesherr einen Gehalt für jede Stelle verleihen, da das Gegentheil nirgends ausgesprochen sey. Auf Befragen, von wem die Contrasignatur des Rescripts geschehen sey? erwiederte die Landtagscommission, daß das landesherrliche Rescript, wodurch dem Minister Hassenpflug auch als Vorstand des Justizministeriums ein weiterer Gehalt von 2500 Thlrn. bewilligt worden, nicht contrasignirt sey. Der Ausschuß führt an, daß die Anordnungen und Verfügungen des Regenten erst durch die Contrasignatur des betreffenden Departementsministers Vollziehbarkeit erhalten; dennoch sey die Auszahlung des zweiten Gehalts erfolgt, mithin eine nicht contrasignirte landesherrliche Verfügung vollzogen worden. Der Antrag geht demnach dahin, die Staatsregierung um Auskunft zu ersuchen, wer die Verfügung unterzeichnet habe, durch welche die Direction der Hauptstaatscasse angewiesen sey, die fraglichen Beträge zu zahlen. Der Hr. Landtagscommissär hielt die Beschlußnahme überflüssig. Für die Ministerrescripte gebe es bei der gänzlichen Unbeschränktheit des Landesherrn in Bestellung und Entlassung der Minister keine Contrasignatur und keine Verantwortlichkeit. Die Anweisung zur Auszahlung des Ministergehalts ertheile der betreffende Minister selbst, da die Ausgabe zu seinem Departement gehöre. Wippermann: Nach dieser Auskunft könne die Sache an den Ausschuß zurückgegeben werden. (Kass. A. Z.)
_ Hannover, 12 März. In den Zeitungen ist bereits mehrfach von einer Petition die Rede gewesen, welche von Seite der untersten Classen der hiesigen Bevölkerung, jedoch ohne Zweifel auf eine Veranlassung von außen an das Bürgervorsteher-Collegium gerichtet worden ist. Die Antwort, welche jenes Collegium durch Abschrift des betreffenden Protokolls den Bittstellern ertheilt hat, verdient der Oeffentlichkeit übergeben zu werden. Sie lautet also:
Protokoll Nr. 1845. Geschehen im Bürgervorsteher-Collegio Hannover am 4 März 1840. Betreffend die Eingabe der HH. Hartrich und Halenbeck vom 22 Febr. 1840. Gegenwärtig sämmtliche Bürgervorsteher. Dem Collegio lag in heutiger Sitzung vor: 1) eine von sechs Bürgern unterzeichnete durch die in ruhro genannten mitunterzeichneten zwei Bürger eingesandte Eingabe – an die ein mit vielen Namen versehener Bogen Papier geheftet ist – verschiedene Anträge in Betreff der Eilenriede,*) *) der städtischen Ziegeleien und Torfmoore, der Verwaltungskosten der Stadt, des Straßenpflasters und der Wahl eines städtischen Deputirten zur Ständeversammlung enthaltend. 2) Eine vom hochlöbl. Magistrate eingesandte Anzahl Reclamationen hiesiger Bürger, die beim hochlöbl. Magistrate zu Protokoll deponirt hatten, daß ihre Unterschrift zu der obenerwähnten Eingabe erschlichen sey, und daß die Namensammler einen von dem wirklichen ganz verschiedenen Inhalt und Bestimmung der Vorstellung, die sie, die Reclamanten selbst nicht gesehen, angegeben, um sie zu bewegen, ihren Namen auf einen Bogen Papier zu schreiben, auf dem schon viele Namen standen, und daß mit ihren Nachbarn ebenso verfahren sey. – Nach zugelegter Berathung beschloß das Collegium einstimmig, daß, da die Eingabe 1) eine Zusammenstellung ganz verschiedenartiger, zum Theil höchst wichtiger Gegenstände, daneben 2) viele Unrichtigkeiten und Irrthümer enthalte, da sie 3) durch den Schlußantrag eine politische Tendenz bekomme, das Petitioniren in politischen Angelegenheiten aber höhern Orts gänzlich verboten ist, 4) aber eine auf falsche Voraussetzungen und Angaben gestützte und deßhalb besonders in jetziger Zeit nicht zu verantwortende Aufregung gegen unsern hochlöbl. Magistrat vorzugsweise unter demjenigen Theil der Bürgerschaft hervorzurufen geeignet sey, der weniger befähigt und in der Lage ist, die städtische Verwaltung kennen zu lernen, und endlich 5) Drohungen ähnliche und unangemessene Ausdrücke enthalte, – dieselbe einer genauern Prüfung nicht zu unterwerfen, sondern lediglich zu den Acten zu nehmen sey. Die eingegangenen Reclamationen, so wie die bei verschiedenen Mitgliedern des Collegii mündlich angebrachten Beschwerden zur Unterschrift verleiteter Bürger betreffend, sprach das Collegium sein Bedauern darüber aus, daß hiesige Bürger zur Erreichung städtischer Zwecke so verwerfliche Mittel wählten, die nur geeignet sind, gerechte Zweifel in ihre bei dieser Angelegenheit gehegten Absichten zu erheben, ohne andern Erfolg als in den Gränzen ihres Einflusses Mißtrauen gegen die Verwaltung und Vertretung der Stadt zu verbreiten. Die Bürgervorsteher aber, frei von der Bürgerschaft gewählt, und jährlich zu ein Viertel nach freier Wahl der Bürger ergänzt, müssen sich eben deßhalb für die wahren Vertreter der Bürgerschaft halten, müssen eben deßhalb das Vertrauen derselben besitzen, da sie ausschließlich berufen sind, die Rechte und Interessen derselben gemeinschaftlich mit dem hochlöbl. Magistrate zu wahren. Diesem ihrem Beruf, den sie nicht ohne persönliche, aber dem Gemeinwohl gern gebrachte Opfer erfüllen können, durch Ueberwachung aller bürgerlichen Angelegenheiten zum Wohle der Stadt, wenn auch vielleicht nicht im Sinne der Bittsteller, doch
*) Eine der Stadt Hannover gehörende Waldung, aus welcher die ärmern Bürger den Holzfall erhalten, welches Recht der Bürgerschaft die Urheber der Petition gerade benutzt hatten, um die Unterschriften der ärmern Einwohner für die Petition zu gewinnen.
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