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Allgemeine Zeitung. Nr. 81. Augsburg, 21. März 1840.

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eines 30jährigen Schutztermins vorausgegangen, und wenn auch Bayern demselben folge, so würden und müßten gewiß alle übrigen deutschen Bundesstaaten sich anschließen. Auch das Princip der Reciprocität, das dem vorliegenden Gesetze unterlegt sey, würde durch Feststellung eines kürzeren Schutztermins verletzt werden, und was endlich die Besorgniß des Abg. Frhrn. v. Fuchs betreffe, es möchte durch die Gewährung einer 30jährigen Schutzfrist eine Theurung der litterarischen Producte herbeigeführt werden, so hebe sich dieselbe gewiß bei Erwägung des Umstandes, daß die Buchhandlungen in Bayern in neuester Zeit wenigstens um das Doppelte sich vermehrt hätten, und hierdurch die Verleger von selbst veranlaßt seyen, bei der größeren Concurrenz der Absetzenden billigere Preise zu machen. Für die Annahme eines 20jährigen Schutztermins erklärten sich die Abg. Dr. Schwindl und Lambert, wobei bemerkt wurde, der angezogene Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 9 Nov. 1837 könne bei Statuirung der Schutzfrist nicht als Norm angenommen werden, denn derselbe beziehe sich nach seinem Inhalte nothwendig auf Art. 2 und 3 des besagten Beschlusses, und in diesen beiden Artikeln sey nur eine Frist von 10, höchstens von 20 Jahren festgesetzt. Solle das geistige Eigenthum eines Schriftstellers nicht immer ein Gegenstand des Handels bleiben, sondern nach seiner eigentlichen Natur einmal auch Eigenthum der Gesammtheit werden, so müsse das Monopol mit geistigen Producten endlich aufhören, und dieses Aufhören werde durch Statuirung einer abgekürzten Schutzfrist herbeigeführt. Zudem bleibe es ja nach dem Art. 6 des vorliegenden Gesetzesentwurfs dem Könige vorbehalten, für einzelne Werke Privilegien gegen den Nachdruck auf längere Zeiträume zu ertheilen. Auch der k. Minister des Innern v. Abel nahm hierauf noch das Wort und äußerte: "Ich müßte die vorgeschlagene Modification, würde sie angenommen, als eine subversive für das Gesetz anerkennen. Ich kann nur meinen lebhaftesten Dank aussprechen allen Mitgliedern der hohen Kammer, welche auf das Bedenkliche dieser Modification aufmerksam gemacht haben. Zur Unterstützung dieser Modification wurde fürs erste angeführt, daß sie mit dem Bundesbeschlusse vom November 1837 im Einklange stehe. Dieß muß ich auf das bestimmteste widersprechen. Die Verhandlungen, welche am Bundestage stattgefunden haben, sind der Regierung durch die ihr zugekommenen Protokolle sehr genau bekannt, und es ist ein großer Irrthum, wenn der Urheber der in Rede stehenden Modification annimmt, es habe die Mehrheit sich nur für eine Erweiterung des 10jährigen Termins vom Tage des Erscheinens eines Werkes an ausgesprochen. Nein! im Gegentheil; gerade für die Ansicht hat sich die Mehrheit erklärt, welche den Termin erst von dem Tode des Autors an laufen lassen will. Man hat ferner sich auf das Interesse der Wissenschaft bezogen; allein davon ist hier, wie mir scheint, überall nicht die Rede. Mit Recht und mit gutem Grunde ist erinnert worden, daß aus der Erweiterung des Termins für den Schutz der Rechte des Autors eine Vertheuerung der Werke nach den allgemeinsten und unzweifelhaftesten Grundsätzen der Staatswirthschaft und des Handels nicht eintreten könne. Es ist eine längst durch die Erfahrung erprobte, jedem Zweifel entrückte Wahrheit, daß fürs erste schneller Absatz - weil er das Capital früher zu andern Unternehmungen disponibel macht - großen Vortheil vor jeder Verzögerung des Umsatzes gewähre. Wer aber einen schnellen Absatz herbeiführen will, muß niedrige Preise machen. Fürs zweite ist es ein weiterer längst bewährter Erfahrungssatz, daß niedrige Preise im Interesse des Verkäufers liegen, weil er dadurch die Zahl der Abnehmer vergrößert und erweitert; denn die Nachfrage richtet sich nach der Zahlungsfähigkeit derjenigen, die mit in die Concurrenz treten wollen. Es ist hier überall die Frage nur davon, ob zwischen dem Publicum und den Autoren der rechtliche Buchhändler oder das schmähliche Gewerbe des Nachdrucks vermittelnd eintreten solle. Man hat ferner gesagt, Bayern solle sich nicht die Möglichkeit benehmen, der etwaigen Majorität sich später nachfolgend anzuschließen, indem man von der Voraussetzung ausging, daß die Majorität für den kürzern Zeitraum von 10 oder 20 Jahren vom Erscheinen der Schrift an gestimmt habe, ein Irrthum, den ich mir bereits zu berichtigen erlaubte. Mir scheint es aber überhaupt der Stellung Bayerns mehr zu ziemen, voranzugehen und gutes Beispiel zu geben, als nachzufolgen und es andern Staaten zu überlassen, das gute Beispiel erst aufzustellen, damit Bayern sich anschließe. In Würtemberg besteht dermalen bloß ein provisorisches Gesetz gegen den Nachdruck, und es hat der sehr geehrte Hr. Referent des ersten Ausschusses bereits angedeutet, welche Grundsätze dort schon bei Berathung dieses provisorischen Gesetzes geltend gemacht worden sind. Daneben ist der Standpunkt Bayerns in Beziehung auf die Ihrer Berathung unterliegende Frage von dem der würtembergischen Regierung wesentlich verschieden. In Bayern ist der Nachdruck längst als ein unsittliches, rechtswidriges Gewerbe verpönt und geächtet, und das Strafgesetzbuch vom Jahre 1813 hat den Nachdruck bereits allgemein verboten. Anders im Königreiche Würtemberg. Für uns ist die Frage gegeben: sollen wir unsern jetzigen Standpunkt verlassen, sollen wir das, was seit dreißig Jahren in Bayern als unsittlich und rechtswidrig gegolten hat, auf einmal privilegiren, oder sollen wir auf dem Standpunkte der Sittlichkeit und des Rechtes stehen bleiben? Noch auf einen andern Nachtheil muß ich Sie, meine Herren, aufmerksam machen, der unvermeidlich aus der Annahme der Modification hervorgehen würde. Dieser Nachtheil ist die Vernichtung des rechtlichen bayerischen Buchhandels. Wenn in den größern deutschen Bundesstaaten dem Autor ein Termin gesichert ist, der erst mit seinem Tode beginnt und dreißig Jahre von diesem Zeitpunkte an fortläuft, so ist es sehr natürlich, daß, wenn ein Schriftsteller sich an eine Buchhandlung jener Staaten wendet, die so großen Schutz genießen, diese auch in den Stand gesetzt ist, ihm größere Vortheile zu gewähren, weil die dortige Gesetzgebung durch Gewährung eines größern Schutzes auch der verlegenden Buchhandlung reichlichere Früchte sichert. Nehmen Sie die Modification an gegenüber dem bereits in dem preußischen Gesetze aufgestellten Grundsatze der Reciprocität, so muß die nothwendige Folge daraus entstehen, daß jeder Schriftsteller, der Werke höhern Werthes herauszugeben im Begriffe steht, sich vorzugsweise an die Buchhändler jener Staaten wendet, deren Gesetzgebung einen kräftigern Schutz darbietet. Sie haben dann den bayerischen Buchhandel, der mit Ehren bis jetzt bestanden, und mit dem schändlichen Gewerbe des Nachdrucks sich nicht befaßt hat, dahin gebracht, daß er seine Entschädigung in dem traurigen Gewerbe des Nachdrucks suchen muß für den sehr beengten Markt, der diesem Gewerbe noch geöffnet bleibt, und sich für die Folgezeit von dem größern Markte ausgeschlossen sieht, der in den deutschen Gauen dem rechtlichen Buchhandel gesichert wird. Meine Herren! Sie stehen nach meiner innigen Ueberzeugung hier an einem Scheidewege. Wollen Sie bei dem System beharren, welches seit dreißig Jahren mit gesetzlicher Sanction bei uns fest steht, und welchem das Gesetz, die Sittlichkeit, das Recht, das wohlverstandene Interesse des Buchhandels und die Ehre Bayerns zur Seite steht, oder wollen Sie Ueberläufer werden zu einem System, welches die öffentliche Meinung seit langen Jahren geächtet hat? Dieß ist die Frage, und Ihre Entscheidung, ich irre mich gewiß nicht, kann

eines 30jährigen Schutztermins vorausgegangen, und wenn auch Bayern demselben folge, so würden und müßten gewiß alle übrigen deutschen Bundesstaaten sich anschließen. Auch das Princip der Reciprocität, das dem vorliegenden Gesetze unterlegt sey, würde durch Feststellung eines kürzeren Schutztermins verletzt werden, und was endlich die Besorgniß des Abg. Frhrn. v. Fuchs betreffe, es möchte durch die Gewährung einer 30jährigen Schutzfrist eine Theurung der litterarischen Producte herbeigeführt werden, so hebe sich dieselbe gewiß bei Erwägung des Umstandes, daß die Buchhandlungen in Bayern in neuester Zeit wenigstens um das Doppelte sich vermehrt hätten, und hierdurch die Verleger von selbst veranlaßt seyen, bei der größeren Concurrenz der Absetzenden billigere Preise zu machen. Für die Annahme eines 20jährigen Schutztermins erklärten sich die Abg. Dr. Schwindl und Lambert, wobei bemerkt wurde, der angezogene Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 9 Nov. 1837 könne bei Statuirung der Schutzfrist nicht als Norm angenommen werden, denn derselbe beziehe sich nach seinem Inhalte nothwendig auf Art. 2 und 3 des besagten Beschlusses, und in diesen beiden Artikeln sey nur eine Frist von 10, höchstens von 20 Jahren festgesetzt. Solle das geistige Eigenthum eines Schriftstellers nicht immer ein Gegenstand des Handels bleiben, sondern nach seiner eigentlichen Natur einmal auch Eigenthum der Gesammtheit werden, so müsse das Monopol mit geistigen Producten endlich aufhören, und dieses Aufhören werde durch Statuirung einer abgekürzten Schutzfrist herbeigeführt. Zudem bleibe es ja nach dem Art. 6 des vorliegenden Gesetzesentwurfs dem Könige vorbehalten, für einzelne Werke Privilegien gegen den Nachdruck auf längere Zeiträume zu ertheilen. Auch der k. Minister des Innern v. Abel nahm hierauf noch das Wort und äußerte: „Ich müßte die vorgeschlagene Modification, würde sie angenommen, als eine subversive für das Gesetz anerkennen. Ich kann nur meinen lebhaftesten Dank aussprechen allen Mitgliedern der hohen Kammer, welche auf das Bedenkliche dieser Modification aufmerksam gemacht haben. Zur Unterstützung dieser Modification wurde fürs erste angeführt, daß sie mit dem Bundesbeschlusse vom November 1837 im Einklange stehe. Dieß muß ich auf das bestimmteste widersprechen. Die Verhandlungen, welche am Bundestage stattgefunden haben, sind der Regierung durch die ihr zugekommenen Protokolle sehr genau bekannt, und es ist ein großer Irrthum, wenn der Urheber der in Rede stehenden Modification annimmt, es habe die Mehrheit sich nur für eine Erweiterung des 10jährigen Termins vom Tage des Erscheinens eines Werkes an ausgesprochen. Nein! im Gegentheil; gerade für die Ansicht hat sich die Mehrheit erklärt, welche den Termin erst von dem Tode des Autors an laufen lassen will. Man hat ferner sich auf das Interesse der Wissenschaft bezogen; allein davon ist hier, wie mir scheint, überall nicht die Rede. Mit Recht und mit gutem Grunde ist erinnert worden, daß aus der Erweiterung des Termins für den Schutz der Rechte des Autors eine Vertheuerung der Werke nach den allgemeinsten und unzweifelhaftesten Grundsätzen der Staatswirthschaft und des Handels nicht eintreten könne. Es ist eine längst durch die Erfahrung erprobte, jedem Zweifel entrückte Wahrheit, daß fürs erste schneller Absatz – weil er das Capital früher zu andern Unternehmungen disponibel macht – großen Vortheil vor jeder Verzögerung des Umsatzes gewähre. Wer aber einen schnellen Absatz herbeiführen will, muß niedrige Preise machen. Fürs zweite ist es ein weiterer längst bewährter Erfahrungssatz, daß niedrige Preise im Interesse des Verkäufers liegen, weil er dadurch die Zahl der Abnehmer vergrößert und erweitert; denn die Nachfrage richtet sich nach der Zahlungsfähigkeit derjenigen, die mit in die Concurrenz treten wollen. Es ist hier überall die Frage nur davon, ob zwischen dem Publicum und den Autoren der rechtliche Buchhändler oder das schmähliche Gewerbe des Nachdrucks vermittelnd eintreten solle. Man hat ferner gesagt, Bayern solle sich nicht die Möglichkeit benehmen, der etwaigen Majorität sich später nachfolgend anzuschließen, indem man von der Voraussetzung ausging, daß die Majorität für den kürzern Zeitraum von 10 oder 20 Jahren vom Erscheinen der Schrift an gestimmt habe, ein Irrthum, den ich mir bereits zu berichtigen erlaubte. Mir scheint es aber überhaupt der Stellung Bayerns mehr zu ziemen, voranzugehen und gutes Beispiel zu geben, als nachzufolgen und es andern Staaten zu überlassen, das gute Beispiel erst aufzustellen, damit Bayern sich anschließe. In Würtemberg besteht dermalen bloß ein provisorisches Gesetz gegen den Nachdruck, und es hat der sehr geehrte Hr. Referent des ersten Ausschusses bereits angedeutet, welche Grundsätze dort schon bei Berathung dieses provisorischen Gesetzes geltend gemacht worden sind. Daneben ist der Standpunkt Bayerns in Beziehung auf die Ihrer Berathung unterliegende Frage von dem der würtembergischen Regierung wesentlich verschieden. In Bayern ist der Nachdruck längst als ein unsittliches, rechtswidriges Gewerbe verpönt und geächtet, und das Strafgesetzbuch vom Jahre 1813 hat den Nachdruck bereits allgemein verboten. Anders im Königreiche Würtemberg. Für uns ist die Frage gegeben: sollen wir unsern jetzigen Standpunkt verlassen, sollen wir das, was seit dreißig Jahren in Bayern als unsittlich und rechtswidrig gegolten hat, auf einmal privilegiren, oder sollen wir auf dem Standpunkte der Sittlichkeit und des Rechtes stehen bleiben? Noch auf einen andern Nachtheil muß ich Sie, meine Herren, aufmerksam machen, der unvermeidlich aus der Annahme der Modification hervorgehen würde. Dieser Nachtheil ist die Vernichtung des rechtlichen bayerischen Buchhandels. Wenn in den größern deutschen Bundesstaaten dem Autor ein Termin gesichert ist, der erst mit seinem Tode beginnt und dreißig Jahre von diesem Zeitpunkte an fortläuft, so ist es sehr natürlich, daß, wenn ein Schriftsteller sich an eine Buchhandlung jener Staaten wendet, die so großen Schutz genießen, diese auch in den Stand gesetzt ist, ihm größere Vortheile zu gewähren, weil die dortige Gesetzgebung durch Gewährung eines größern Schutzes auch der verlegenden Buchhandlung reichlichere Früchte sichert. Nehmen Sie die Modification an gegenüber dem bereits in dem preußischen Gesetze aufgestellten Grundsatze der Reciprocität, so muß die nothwendige Folge daraus entstehen, daß jeder Schriftsteller, der Werke höhern Werthes herauszugeben im Begriffe steht, sich vorzugsweise an die Buchhändler jener Staaten wendet, deren Gesetzgebung einen kräftigern Schutz darbietet. Sie haben dann den bayerischen Buchhandel, der mit Ehren bis jetzt bestanden, und mit dem schändlichen Gewerbe des Nachdrucks sich nicht befaßt hat, dahin gebracht, daß er seine Entschädigung in dem traurigen Gewerbe des Nachdrucks suchen muß für den sehr beengten Markt, der diesem Gewerbe noch geöffnet bleibt, und sich für die Folgezeit von dem größern Markte ausgeschlossen sieht, der in den deutschen Gauen dem rechtlichen Buchhandel gesichert wird. Meine Herren! Sie stehen nach meiner innigen Ueberzeugung hier an einem Scheidewege. Wollen Sie bei dem System beharren, welches seit dreißig Jahren mit gesetzlicher Sanction bei uns fest steht, und welchem das Gesetz, die Sittlichkeit, das Recht, das wohlverstandene Interesse des Buchhandels und die Ehre Bayerns zur Seite steht, oder wollen Sie Ueberläufer werden zu einem System, welches die öffentliche Meinung seit langen Jahren geächtet hat? Dieß ist die Frage, und Ihre Entscheidung, ich irre mich gewiß nicht, kann

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eines 30jährigen Schutztermins vorausgegangen, und wenn auch Bayern demselben folge, so würden und müßten gewiß alle übrigen deutschen Bundesstaaten sich anschließen. Auch das Princip der Reciprocität, das dem vorliegenden Gesetze unterlegt sey, würde durch Feststellung eines kürzeren Schutztermins verletzt werden, und was endlich die Besorgniß des Abg. Frhrn. v. Fuchs betreffe, es möchte durch die Gewährung einer 30jährigen Schutzfrist eine Theurung der litterarischen Producte herbeigeführt werden, so hebe sich dieselbe gewiß bei Erwägung des Umstandes, daß die Buchhandlungen in Bayern in neuester Zeit wenigstens um das Doppelte sich vermehrt hätten, und hierdurch die Verleger von selbst veranlaßt seyen, bei der größeren Concurrenz der Absetzenden billigere Preise zu machen. Für die Annahme eines 20jährigen Schutztermins erklärten sich die Abg. Dr. <hi rendition="#g">Schwindl</hi> und <hi rendition="#g">Lambert</hi>, wobei bemerkt wurde, der angezogene Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 9 Nov. 1837 könne bei Statuirung der Schutzfrist nicht als Norm angenommen werden, denn derselbe beziehe sich nach seinem Inhalte nothwendig auf Art. 2 und 3 des besagten Beschlusses, und in diesen beiden Artikeln sey nur eine Frist von 10, höchstens von 20 Jahren festgesetzt. Solle das geistige Eigenthum eines Schriftstellers nicht immer ein Gegenstand des Handels bleiben, sondern nach seiner eigentlichen Natur einmal auch Eigenthum der Gesammtheit werden, so müsse das Monopol mit geistigen Producten endlich aufhören, und dieses Aufhören werde durch Statuirung einer abgekürzten Schutzfrist herbeigeführt. Zudem bleibe es ja nach dem Art. 6 des vorliegenden Gesetzesentwurfs dem Könige vorbehalten, für einzelne Werke Privilegien gegen den Nachdruck auf längere Zeiträume zu ertheilen. Auch der k. 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Nein! im Gegentheil; gerade für die Ansicht hat sich die Mehrheit erklärt, welche den Termin erst von dem Tode des Autors an laufen lassen will. Man hat ferner sich auf das Interesse der Wissenschaft bezogen; allein davon ist hier, wie mir scheint, überall nicht die Rede. Mit Recht und mit gutem Grunde ist erinnert worden, daß aus der Erweiterung des Termins für den Schutz der Rechte des Autors eine Vertheuerung der Werke nach den allgemeinsten und unzweifelhaftesten Grundsätzen der Staatswirthschaft und des Handels nicht eintreten könne. Es ist eine längst durch die Erfahrung erprobte, jedem Zweifel entrückte Wahrheit, daß fürs erste schneller Absatz &#x2013; weil er das Capital früher zu andern Unternehmungen disponibel macht &#x2013; großen Vortheil vor jeder Verzögerung des Umsatzes gewähre. Wer aber einen schnellen Absatz herbeiführen will, muß niedrige Preise machen. Fürs zweite ist es ein weiterer längst bewährter Erfahrungssatz, daß niedrige Preise im Interesse des Verkäufers liegen, weil er dadurch die Zahl der Abnehmer vergrößert und erweitert; denn die Nachfrage richtet sich nach der Zahlungsfähigkeit derjenigen, die mit in die Concurrenz treten wollen. Es ist hier überall die Frage nur davon, ob zwischen dem Publicum und den Autoren der rechtliche Buchhändler oder das schmähliche Gewerbe des Nachdrucks vermittelnd eintreten solle. Man hat ferner gesagt, Bayern solle sich nicht die Möglichkeit benehmen, der etwaigen Majorität sich später nachfolgend anzuschließen, indem man von der Voraussetzung ausging, daß die Majorität für den kürzern Zeitraum von 10 oder 20 Jahren vom Erscheinen der Schrift an gestimmt habe, ein Irrthum, den ich mir bereits zu berichtigen erlaubte. Mir scheint es aber überhaupt der Stellung Bayerns mehr zu ziemen, voranzugehen und gutes Beispiel zu geben, als nachzufolgen und es andern Staaten zu überlassen, das gute Beispiel erst aufzustellen, damit Bayern sich anschließe. In Würtemberg besteht dermalen bloß ein provisorisches Gesetz gegen den Nachdruck, und es hat der sehr geehrte Hr. Referent des ersten Ausschusses bereits angedeutet, welche Grundsätze dort schon bei Berathung dieses provisorischen Gesetzes geltend gemacht worden sind. Daneben ist der Standpunkt Bayerns in Beziehung auf die Ihrer Berathung unterliegende Frage von dem der würtembergischen Regierung wesentlich verschieden. In Bayern ist der Nachdruck längst als ein unsittliches, rechtswidriges Gewerbe verpönt und geächtet, und das Strafgesetzbuch vom Jahre 1813 hat den Nachdruck bereits allgemein verboten. Anders im Königreiche Würtemberg. Für uns ist die Frage gegeben: sollen wir unsern jetzigen Standpunkt verlassen, sollen wir das, was seit dreißig Jahren in Bayern als unsittlich und rechtswidrig gegolten hat, auf einmal privilegiren, oder sollen wir auf dem Standpunkte der Sittlichkeit und des Rechtes stehen bleiben? Noch auf einen andern Nachtheil muß ich Sie, meine Herren, aufmerksam machen, der unvermeidlich aus der Annahme der Modification hervorgehen würde. Dieser Nachtheil ist die Vernichtung des rechtlichen bayerischen Buchhandels. Wenn in den größern deutschen Bundesstaaten dem Autor ein Termin gesichert ist, der erst mit seinem Tode beginnt und dreißig Jahre von diesem Zeitpunkte an fortläuft, so ist es sehr natürlich, daß, wenn ein Schriftsteller sich an eine Buchhandlung jener Staaten wendet, die so großen Schutz genießen, diese auch in den Stand gesetzt ist, ihm größere Vortheile zu gewähren, weil die dortige Gesetzgebung durch Gewährung eines größern Schutzes auch der verlegenden Buchhandlung reichlichere Früchte sichert. Nehmen Sie die Modification an gegenüber dem bereits in dem preußischen Gesetze aufgestellten Grundsatze der Reciprocität, so muß die nothwendige Folge daraus entstehen, daß jeder Schriftsteller, der Werke höhern Werthes herauszugeben im Begriffe steht, sich vorzugsweise an die Buchhändler jener Staaten wendet, deren Gesetzgebung einen kräftigern Schutz darbietet. Sie haben dann den bayerischen Buchhandel, der mit Ehren bis jetzt bestanden, und mit dem schändlichen Gewerbe des Nachdrucks sich nicht befaßt hat, dahin gebracht, daß er seine Entschädigung in dem traurigen Gewerbe des Nachdrucks suchen muß für den sehr beengten Markt, der diesem Gewerbe noch geöffnet bleibt, und sich für die Folgezeit von dem größern Markte ausgeschlossen sieht, der in den deutschen Gauen dem rechtlichen Buchhandel gesichert wird. Meine Herren! Sie stehen nach meiner innigen Ueberzeugung hier an einem Scheidewege. Wollen Sie bei dem System beharren, welches seit dreißig Jahren mit gesetzlicher Sanction bei uns fest steht, und welchem das Gesetz, die Sittlichkeit, das Recht, das wohlverstandene Interesse des Buchhandels und die Ehre Bayerns zur Seite steht, oder wollen Sie Ueberläufer werden zu einem System, welches die öffentliche Meinung seit langen Jahren geächtet hat? Dieß ist die Frage, und Ihre Entscheidung, ich irre mich gewiß nicht, kann<lb/></p>
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[0646/0006] eines 30jährigen Schutztermins vorausgegangen, und wenn auch Bayern demselben folge, so würden und müßten gewiß alle übrigen deutschen Bundesstaaten sich anschließen. Auch das Princip der Reciprocität, das dem vorliegenden Gesetze unterlegt sey, würde durch Feststellung eines kürzeren Schutztermins verletzt werden, und was endlich die Besorgniß des Abg. Frhrn. v. Fuchs betreffe, es möchte durch die Gewährung einer 30jährigen Schutzfrist eine Theurung der litterarischen Producte herbeigeführt werden, so hebe sich dieselbe gewiß bei Erwägung des Umstandes, daß die Buchhandlungen in Bayern in neuester Zeit wenigstens um das Doppelte sich vermehrt hätten, und hierdurch die Verleger von selbst veranlaßt seyen, bei der größeren Concurrenz der Absetzenden billigere Preise zu machen. Für die Annahme eines 20jährigen Schutztermins erklärten sich die Abg. Dr. Schwindl und Lambert, wobei bemerkt wurde, der angezogene Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 9 Nov. 1837 könne bei Statuirung der Schutzfrist nicht als Norm angenommen werden, denn derselbe beziehe sich nach seinem Inhalte nothwendig auf Art. 2 und 3 des besagten Beschlusses, und in diesen beiden Artikeln sey nur eine Frist von 10, höchstens von 20 Jahren festgesetzt. Solle das geistige Eigenthum eines Schriftstellers nicht immer ein Gegenstand des Handels bleiben, sondern nach seiner eigentlichen Natur einmal auch Eigenthum der Gesammtheit werden, so müsse das Monopol mit geistigen Producten endlich aufhören, und dieses Aufhören werde durch Statuirung einer abgekürzten Schutzfrist herbeigeführt. Zudem bleibe es ja nach dem Art. 6 des vorliegenden Gesetzesentwurfs dem Könige vorbehalten, für einzelne Werke Privilegien gegen den Nachdruck auf längere Zeiträume zu ertheilen. Auch der k. Minister des Innern v. Abel nahm hierauf noch das Wort und äußerte: „Ich müßte die vorgeschlagene Modification, würde sie angenommen, als eine subversive für das Gesetz anerkennen. Ich kann nur meinen lebhaftesten Dank aussprechen allen Mitgliedern der hohen Kammer, welche auf das Bedenkliche dieser Modification aufmerksam gemacht haben. Zur Unterstützung dieser Modification wurde fürs erste angeführt, daß sie mit dem Bundesbeschlusse vom November 1837 im Einklange stehe. Dieß muß ich auf das bestimmteste widersprechen. Die Verhandlungen, welche am Bundestage stattgefunden haben, sind der Regierung durch die ihr zugekommenen Protokolle sehr genau bekannt, und es ist ein großer Irrthum, wenn der Urheber der in Rede stehenden Modification annimmt, es habe die Mehrheit sich nur für eine Erweiterung des 10jährigen Termins vom Tage des Erscheinens eines Werkes an ausgesprochen. Nein! im Gegentheil; gerade für die Ansicht hat sich die Mehrheit erklärt, welche den Termin erst von dem Tode des Autors an laufen lassen will. Man hat ferner sich auf das Interesse der Wissenschaft bezogen; allein davon ist hier, wie mir scheint, überall nicht die Rede. Mit Recht und mit gutem Grunde ist erinnert worden, daß aus der Erweiterung des Termins für den Schutz der Rechte des Autors eine Vertheuerung der Werke nach den allgemeinsten und unzweifelhaftesten Grundsätzen der Staatswirthschaft und des Handels nicht eintreten könne. Es ist eine längst durch die Erfahrung erprobte, jedem Zweifel entrückte Wahrheit, daß fürs erste schneller Absatz – weil er das Capital früher zu andern Unternehmungen disponibel macht – großen Vortheil vor jeder Verzögerung des Umsatzes gewähre. Wer aber einen schnellen Absatz herbeiführen will, muß niedrige Preise machen. Fürs zweite ist es ein weiterer längst bewährter Erfahrungssatz, daß niedrige Preise im Interesse des Verkäufers liegen, weil er dadurch die Zahl der Abnehmer vergrößert und erweitert; denn die Nachfrage richtet sich nach der Zahlungsfähigkeit derjenigen, die mit in die Concurrenz treten wollen. Es ist hier überall die Frage nur davon, ob zwischen dem Publicum und den Autoren der rechtliche Buchhändler oder das schmähliche Gewerbe des Nachdrucks vermittelnd eintreten solle. Man hat ferner gesagt, Bayern solle sich nicht die Möglichkeit benehmen, der etwaigen Majorität sich später nachfolgend anzuschließen, indem man von der Voraussetzung ausging, daß die Majorität für den kürzern Zeitraum von 10 oder 20 Jahren vom Erscheinen der Schrift an gestimmt habe, ein Irrthum, den ich mir bereits zu berichtigen erlaubte. Mir scheint es aber überhaupt der Stellung Bayerns mehr zu ziemen, voranzugehen und gutes Beispiel zu geben, als nachzufolgen und es andern Staaten zu überlassen, das gute Beispiel erst aufzustellen, damit Bayern sich anschließe. In Würtemberg besteht dermalen bloß ein provisorisches Gesetz gegen den Nachdruck, und es hat der sehr geehrte Hr. Referent des ersten Ausschusses bereits angedeutet, welche Grundsätze dort schon bei Berathung dieses provisorischen Gesetzes geltend gemacht worden sind. Daneben ist der Standpunkt Bayerns in Beziehung auf die Ihrer Berathung unterliegende Frage von dem der würtembergischen Regierung wesentlich verschieden. In Bayern ist der Nachdruck längst als ein unsittliches, rechtswidriges Gewerbe verpönt und geächtet, und das Strafgesetzbuch vom Jahre 1813 hat den Nachdruck bereits allgemein verboten. Anders im Königreiche Würtemberg. Für uns ist die Frage gegeben: sollen wir unsern jetzigen Standpunkt verlassen, sollen wir das, was seit dreißig Jahren in Bayern als unsittlich und rechtswidrig gegolten hat, auf einmal privilegiren, oder sollen wir auf dem Standpunkte der Sittlichkeit und des Rechtes stehen bleiben? Noch auf einen andern Nachtheil muß ich Sie, meine Herren, aufmerksam machen, der unvermeidlich aus der Annahme der Modification hervorgehen würde. Dieser Nachtheil ist die Vernichtung des rechtlichen bayerischen Buchhandels. Wenn in den größern deutschen Bundesstaaten dem Autor ein Termin gesichert ist, der erst mit seinem Tode beginnt und dreißig Jahre von diesem Zeitpunkte an fortläuft, so ist es sehr natürlich, daß, wenn ein Schriftsteller sich an eine Buchhandlung jener Staaten wendet, die so großen Schutz genießen, diese auch in den Stand gesetzt ist, ihm größere Vortheile zu gewähren, weil die dortige Gesetzgebung durch Gewährung eines größern Schutzes auch der verlegenden Buchhandlung reichlichere Früchte sichert. Nehmen Sie die Modification an gegenüber dem bereits in dem preußischen Gesetze aufgestellten Grundsatze der Reciprocität, so muß die nothwendige Folge daraus entstehen, daß jeder Schriftsteller, der Werke höhern Werthes herauszugeben im Begriffe steht, sich vorzugsweise an die Buchhändler jener Staaten wendet, deren Gesetzgebung einen kräftigern Schutz darbietet. Sie haben dann den bayerischen Buchhandel, der mit Ehren bis jetzt bestanden, und mit dem schändlichen Gewerbe des Nachdrucks sich nicht befaßt hat, dahin gebracht, daß er seine Entschädigung in dem traurigen Gewerbe des Nachdrucks suchen muß für den sehr beengten Markt, der diesem Gewerbe noch geöffnet bleibt, und sich für die Folgezeit von dem größern Markte ausgeschlossen sieht, der in den deutschen Gauen dem rechtlichen Buchhandel gesichert wird. Meine Herren! Sie stehen nach meiner innigen Ueberzeugung hier an einem Scheidewege. Wollen Sie bei dem System beharren, welches seit dreißig Jahren mit gesetzlicher Sanction bei uns fest steht, und welchem das Gesetz, die Sittlichkeit, das Recht, das wohlverstandene Interesse des Buchhandels und die Ehre Bayerns zur Seite steht, oder wollen Sie Ueberläufer werden zu einem System, welches die öffentliche Meinung seit langen Jahren geächtet hat? Dieß ist die Frage, und Ihre Entscheidung, ich irre mich gewiß nicht, kann

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 81. Augsburg, 21. März 1840, S. 0646. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_081_18400321/6>, abgerufen am 21.11.2024.