Allgemeine Zeitung. Nr. 94. Augsburg, 3. April 1840.Sterl., nicht an jährlichem Einkommen, sondern an Grundeigenthum festgesetzt werden." Lord John berührte dann die schwierige Frage wegen der sogenannten Clergy reserves. (So heißt das durch eine Parlamentsacte der Kirche statt der Zehnten reservirte Siebentel der Ländereien in Canada.) Die Legislatur von Ober-Canada, bemerkte er, habe neuerlich eine Bill in dieser Sache angenommen, sie habe nicht dieses ganze reservirte Land der anglicanischen und schottischen Kirche, viel weniger der anglicanischen Kirche allein lassen wollen, sondern vorgeschlagen, die Hälfte desselben zwar den beiden Staatskirchen zu lassen, das Uebrige aber zum Nutzen der verschiedenen andern in der Colonie bestehenden christlichen Secten zu vertheilen. Abgesehen davon, ob er (Russell) eine solche Anordnung in abstracto gutgeheißen haben würde oder nicht, werde er, nun sie in der Gestalt einer Bill vorliege, ihr die königliche Genehmigung zu ertheilen rathen, zumal die Bevölkerung von Canada kaum zum vierten Theil der bischöflichen Kirche angehöre. (Hört!) Das werde mächtig zur Wiederherstellung des Friedens und der Eintracht beitragen, da die Mißvergnügten Ober-Canada's zu ihrer letzten Insurrection mehr durch die Aufregung über diese Sache, als durch den Wunsch einer Trennung vom Mutterland veranlaßt worden seyen; denn die Abneigung gegen alle Arten von Staatskirchen sey jetzt über den ganzen amerikanischen Continent ebenso tief als allgemein verbreitet. "Nicht jetzt, sagte Lord John, dürfen Sie mehr hoffen, ein Volk, das aus verschiedenen Secten besteht und an den Marken des amerikanischen Freistaats lebt, von den Verdiensten unserer englischen Staatskirche zu überzeugen. (Hört!) Soll dennoch eine Staatskirche seyn, so muß, wie Pasley bemerkt hat, die Religion der Mehrzahl der Bewohner eines Landes dazu erhoben werden, oder der natürliche Zusammenhang der Dinge wird diese Aenderung herbeiführen. (Hört!) Was vor 30 oder 40 Jahren möglich war, ist es heute nicht mehr: wir können den Canadiern keine Kirche aufzwingen. Ich sage das in dem aufrichtigen Wunsche, jene Colonie dem Mutterlande zu erhalten; dazu ist aber nöthig, daß wir in einigen Punkten die Strenge unserer altenglischen Politik etwas modificiren. Hr. v. Tocqueville sagt in seinem werthvollen Buch über Amerika: "Die politische Erziehung dieses Volks war schon vollendet, als es seinen Fuß auf die amerikanische Erde setzte." Gewiß ein stolzes Vaterlandsgefühl lag in Cicero's Ausruf: "Civis romanus sum," aber so herrlich auch das Ansehen dieses Namens war, so dauerte es doch nur vorübergehend, nur so lange, als die römischen Legionen die Schrecken der herrschenden Roma über den Erdkreis trugen. Hingegen das Daseyn der Vereinigten Staaten bleibt ein ewiger Ruhm für England, das seine Söhne an jene Küsten mit Gesinnungen, Gefühlen und Lebensgewohnheiten hinüber sandte, die sie fähig machten, ihrerseits die Stammväter eines freien und mächtigen Volks zu werden." (Hört!) Der Minister schloß mit dem Antrag auf Ermächtigung, eine auf den entwickelten Grundsätzen beruhende Bill einzubringen, welche eine gleiche Berücksichtigung der Interessen der Colonie und des Mutterlandes bezwecke. Hr. Hume entgegnete, der edle Lord habe viel Rühmens von den freien Institutionen gemacht, die er den Canadiern mit seiner Bill zudenke; aber diese Freiheit sey nicht weit her, und er sey überzeugt, die neue Assembly werde nicht ein Jahr lang constituirt seyn, ohne ein weit größeres Maaß von Freiheit zu verlangen, wenn nicht Schlimmeres erfolge. Auch mit der Clergy-Reserves-Bill sey das Volk von Ober-Canada noch bei weitem nicht zufrieden gestellt. Gegen letztere sprach Sir R. Inglis im Interesse der Staatskirche; auch Sir G. Grey meinte, die Reserves sollten unter die beiden Staatskirchen vertheilt, die kirchlichen Bedürfnisse der Diffenter aber anderweitig gedeckt werden. Sir R. Peel meinte, ohne vorhergehende genaue Kenntniß der canadischen Clergy-Reserves-Bill werde alle Discussion des vorliegenden Plans voreilig seyn. Lord J. Russell ward übrigens zur Einbringung seiner Bill ermächtigt, nachdem noch Obrist Sibthorp, ohne besonderes Gehör zu finden, über die großen Kosten der Generalstatthalterschaften, erst Lord Durhams, und nun Hrn. P. Thomsons, geklagt hatte. Verhandlungen der badischen zweiten Kammer über das Strafgesetzbuch. Karlsruhe, 27 März. (Fortsetzung.) Am 11 März begann die Discussion der einzelnen Paragraphen. Der I. Titel: "von strafbaren Handlungen und den Personen, welche den Strafgesetzen unterworfen sind" - gab nur in Bezug auf die Auslieferung fremder Verbrecher Anlaß zu umständlichen Erörterungen. Eine Minorität der Commission, insbesondere der Abg. v. Rotteck, welcher über die Titel I, II und IX Bericht erstattete, schlug eine Bestimmung vor, daß die Auslieferung nur bei den Verbrechen des Mordes, der vorsätzlichen Tödtung, der Brandstiftung, des Raubes, des gefährlichen Diebstahls, der Verfälschung ausländischer Münzen, Staatspapiere und Wechsel stattfinde, und zwar nur "auf Requisition der ausländischen Behörden und nachgewiesene (nach badischen Gesetzen die Verhaftnahme begründende) Inzichten." Namentlich aber sollte wegen politischer Verbrechen in keinem Fall eine Auslieferung stattfinden. Auf die Einsprache der Regierungscommissäre, daß sich hierüber keine feste gesetzliche Regel aufstellen lasse, indem die Beziehungen zu dem auswärtigen Staat und verschiedene Umstände die Auslieferung in einem Falle nothwendig machen können, während sie in einem andern Fall aus eben solchen Rücksichten unnöthig oder selbst unzulässig erscheinen könne, daß aber Bestimmungen über die Auslieferung jedenfalls nicht in das Strafgesetzbuch, sondern eher in den Strafproceß sich eignen würden - wurde der Vorschlag von der Kammer abgelehnt. - Der IIte Titel handelt "von den Strafen." Als peinliche Strafen führt der Entwurf auf: 1) Todesstrafe, 2) lebenslängliches Zuchthaus, 3) zeitliches Zuchthaus (von 3 - 20 J.), 4) Dienstentsetzung. Bürgerliche Strafen sind 1) Arbeitshaus (von 6 Monaten bis 6 J.), 2) Gefängnißstrafe, welche bis zu 8 Wochen im Amtsgefängniß und von 4 Wochen bis zu 1 J. im Kreisgefängniß erstanden werden kann; 3) Dienstentlassung; 4) Entziehung eines selbstständigen Gewerbsbetriebs oder einer öffentlichen Berechtigung; 5) Geldstrafen; 6) Confiscation einzelner Gegenstände; 7) gerichtl. Verweis. Die Hauptfrage bei den Strafarten war die Beibehaltung der Todesstrafe. Der Abg. Zentner stellte den Antrag auf Verwerfung der Todesstrafe, welcher Antrag jedoch nach zweistündiger Discussion mit 37 gegen 18 Stimmen abgelehnt wurde. Merk, Izstein und Andere unterstützten den Antrag, wogegen derselbe von Welcker, Sander, Trefurt, und insbesondere vom Berichterstatter v. Rotteck, so wie von Staatsrath Jolly bekämpft wurde. Bemerkenswerth ist, daß die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe an und für sich von keiner Seite bestritten wurde, sondern daß es sich nur um die Angemessenheit oder Nothwendigkeit derselben handelte. Nur die zwei Geistlichen Kunzer und Kröll erklärten dieselbe als unchristlich, da sie die Besserung des Verbrechers unmöglich mache, wogegen Sander und Trefurt eben in der Zerknirschung, vermöge welcher der Mörder Sterl., nicht an jährlichem Einkommen, sondern an Grundeigenthum festgesetzt werden.“ Lord John berührte dann die schwierige Frage wegen der sogenannten Clergy reserves. (So heißt das durch eine Parlamentsacte der Kirche statt der Zehnten reservirte Siebentel der Ländereien in Canada.) Die Legislatur von Ober-Canada, bemerkte er, habe neuerlich eine Bill in dieser Sache angenommen, sie habe nicht dieses ganze reservirte Land der anglicanischen und schottischen Kirche, viel weniger der anglicanischen Kirche allein lassen wollen, sondern vorgeschlagen, die Hälfte desselben zwar den beiden Staatskirchen zu lassen, das Uebrige aber zum Nutzen der verschiedenen andern in der Colonie bestehenden christlichen Secten zu vertheilen. Abgesehen davon, ob er (Russell) eine solche Anordnung in abstracto gutgeheißen haben würde oder nicht, werde er, nun sie in der Gestalt einer Bill vorliege, ihr die königliche Genehmigung zu ertheilen rathen, zumal die Bevölkerung von Canada kaum zum vierten Theil der bischöflichen Kirche angehöre. (Hört!) Das werde mächtig zur Wiederherstellung des Friedens und der Eintracht beitragen, da die Mißvergnügten Ober-Canada's zu ihrer letzten Insurrection mehr durch die Aufregung über diese Sache, als durch den Wunsch einer Trennung vom Mutterland veranlaßt worden seyen; denn die Abneigung gegen alle Arten von Staatskirchen sey jetzt über den ganzen amerikanischen Continent ebenso tief als allgemein verbreitet. „Nicht jetzt, sagte Lord John, dürfen Sie mehr hoffen, ein Volk, das aus verschiedenen Secten besteht und an den Marken des amerikanischen Freistaats lebt, von den Verdiensten unserer englischen Staatskirche zu überzeugen. (Hört!) Soll dennoch eine Staatskirche seyn, so muß, wie Pasley bemerkt hat, die Religion der Mehrzahl der Bewohner eines Landes dazu erhoben werden, oder der natürliche Zusammenhang der Dinge wird diese Aenderung herbeiführen. (Hört!) Was vor 30 oder 40 Jahren möglich war, ist es heute nicht mehr: wir können den Canadiern keine Kirche aufzwingen. Ich sage das in dem aufrichtigen Wunsche, jene Colonie dem Mutterlande zu erhalten; dazu ist aber nöthig, daß wir in einigen Punkten die Strenge unserer altenglischen Politik etwas modificiren. Hr. v. Tocqueville sagt in seinem werthvollen Buch über Amerika: „Die politische Erziehung dieses Volks war schon vollendet, als es seinen Fuß auf die amerikanische Erde setzte.“ Gewiß ein stolzes Vaterlandsgefühl lag in Cicero's Ausruf: „Civis romanus sum,“ aber so herrlich auch das Ansehen dieses Namens war, so dauerte es doch nur vorübergehend, nur so lange, als die römischen Legionen die Schrecken der herrschenden Roma über den Erdkreis trugen. Hingegen das Daseyn der Vereinigten Staaten bleibt ein ewiger Ruhm für England, das seine Söhne an jene Küsten mit Gesinnungen, Gefühlen und Lebensgewohnheiten hinüber sandte, die sie fähig machten, ihrerseits die Stammväter eines freien und mächtigen Volks zu werden.“ (Hört!) Der Minister schloß mit dem Antrag auf Ermächtigung, eine auf den entwickelten Grundsätzen beruhende Bill einzubringen, welche eine gleiche Berücksichtigung der Interessen der Colonie und des Mutterlandes bezwecke. Hr. Hume entgegnete, der edle Lord habe viel Rühmens von den freien Institutionen gemacht, die er den Canadiern mit seiner Bill zudenke; aber diese Freiheit sey nicht weit her, und er sey überzeugt, die neue Assembly werde nicht ein Jahr lang constituirt seyn, ohne ein weit größeres Maaß von Freiheit zu verlangen, wenn nicht Schlimmeres erfolge. Auch mit der Clergy-Reserves-Bill sey das Volk von Ober-Canada noch bei weitem nicht zufrieden gestellt. Gegen letztere sprach Sir R. Inglis im Interesse der Staatskirche; auch Sir G. Grey meinte, die Reserves sollten unter die beiden Staatskirchen vertheilt, die kirchlichen Bedürfnisse der Diffenter aber anderweitig gedeckt werden. Sir R. Peel meinte, ohne vorhergehende genaue Kenntniß der canadischen Clergy-Reserves-Bill werde alle Discussion des vorliegenden Plans voreilig seyn. Lord J. Russell ward übrigens zur Einbringung seiner Bill ermächtigt, nachdem noch Obrist Sibthorp, ohne besonderes Gehör zu finden, über die großen Kosten der Generalstatthalterschaften, erst Lord Durhams, und nun Hrn. P. Thomsons, geklagt hatte. Verhandlungen der badischen zweiten Kammer über das Strafgesetzbuch. Karlsruhe, 27 März. (Fortsetzung.) Am 11 März begann die Discussion der einzelnen Paragraphen. Der I. Titel: „von strafbaren Handlungen und den Personen, welche den Strafgesetzen unterworfen sind“ – gab nur in Bezug auf die Auslieferung fremder Verbrecher Anlaß zu umständlichen Erörterungen. Eine Minorität der Commission, insbesondere der Abg. v. Rotteck, welcher über die Titel I, II und IX Bericht erstattete, schlug eine Bestimmung vor, daß die Auslieferung nur bei den Verbrechen des Mordes, der vorsätzlichen Tödtung, der Brandstiftung, des Raubes, des gefährlichen Diebstahls, der Verfälschung ausländischer Münzen, Staatspapiere und Wechsel stattfinde, und zwar nur „auf Requisition der ausländischen Behörden und nachgewiesene (nach badischen Gesetzen die Verhaftnahme begründende) Inzichten.“ Namentlich aber sollte wegen politischer Verbrechen in keinem Fall eine Auslieferung stattfinden. Auf die Einsprache der Regierungscommissäre, daß sich hierüber keine feste gesetzliche Regel aufstellen lasse, indem die Beziehungen zu dem auswärtigen Staat und verschiedene Umstände die Auslieferung in einem Falle nothwendig machen können, während sie in einem andern Fall aus eben solchen Rücksichten unnöthig oder selbst unzulässig erscheinen könne, daß aber Bestimmungen über die Auslieferung jedenfalls nicht in das Strafgesetzbuch, sondern eher in den Strafproceß sich eignen würden – wurde der Vorschlag von der Kammer abgelehnt. – Der IIte Titel handelt „von den Strafen.“ Als peinliche Strafen führt der Entwurf auf: 1) Todesstrafe, 2) lebenslängliches Zuchthaus, 3) zeitliches Zuchthaus (von 3 - 20 J.), 4) Dienstentsetzung. Bürgerliche Strafen sind 1) Arbeitshaus (von 6 Monaten bis 6 J.), 2) Gefängnißstrafe, welche bis zu 8 Wochen im Amtsgefängniß und von 4 Wochen bis zu 1 J. im Kreisgefängniß erstanden werden kann; 3) Dienstentlassung; 4) Entziehung eines selbstständigen Gewerbsbetriebs oder einer öffentlichen Berechtigung; 5) Geldstrafen; 6) Confiscation einzelner Gegenstände; 7) gerichtl. Verweis. Die Hauptfrage bei den Strafarten war die Beibehaltung der Todesstrafe. Der Abg. Zentner stellte den Antrag auf Verwerfung der Todesstrafe, welcher Antrag jedoch nach zweistündiger Discussion mit 37 gegen 18 Stimmen abgelehnt wurde. Merk, Izstein und Andere unterstützten den Antrag, wogegen derselbe von Welcker, Sander, Trefurt, und insbesondere vom Berichterstatter v. Rotteck, so wie von Staatsrath Jolly bekämpft wurde. Bemerkenswerth ist, daß die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe an und für sich von keiner Seite bestritten wurde, sondern daß es sich nur um die Angemessenheit oder Nothwendigkeit derselben handelte. Nur die zwei Geistlichen Kunzer und Kröll erklärten dieselbe als unchristlich, da sie die Besserung des Verbrechers unmöglich mache, wogegen Sander und Trefurt eben in der Zerknirschung, vermöge welcher der Mörder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0011" n="0747"/> Sterl., nicht an jährlichem Einkommen, sondern an Grundeigenthum festgesetzt werden.“ Lord John berührte dann die schwierige Frage wegen der sogenannten Clergy reserves. (So heißt das durch eine Parlamentsacte der Kirche statt der Zehnten reservirte Siebentel der Ländereien in Canada.) Die Legislatur von Ober-Canada, bemerkte er, habe neuerlich eine Bill in dieser Sache angenommen, sie habe nicht dieses ganze reservirte Land der anglicanischen und schottischen Kirche, viel weniger der anglicanischen Kirche allein lassen wollen, sondern vorgeschlagen, die Hälfte desselben zwar den beiden Staatskirchen zu lassen, das Uebrige aber zum Nutzen der verschiedenen andern in der Colonie bestehenden christlichen Secten zu vertheilen. Abgesehen davon, ob er (Russell) eine solche Anordnung in abstracto gutgeheißen haben würde oder nicht, werde er, nun sie in der Gestalt einer Bill vorliege, ihr die königliche Genehmigung zu ertheilen rathen, zumal die Bevölkerung von Canada kaum zum vierten Theil der bischöflichen Kirche angehöre. (Hört!) Das werde mächtig zur Wiederherstellung des Friedens und der Eintracht beitragen, da die Mißvergnügten Ober-Canada's zu ihrer letzten Insurrection mehr durch die Aufregung über diese Sache, als durch den Wunsch einer Trennung vom Mutterland veranlaßt worden seyen; denn die Abneigung gegen alle Arten von Staatskirchen sey jetzt über den ganzen amerikanischen Continent ebenso tief als allgemein verbreitet. „Nicht jetzt, sagte Lord John, dürfen Sie mehr hoffen, ein Volk, das aus verschiedenen Secten besteht und an den Marken des amerikanischen Freistaats lebt, von den Verdiensten unserer englischen Staatskirche zu überzeugen. (Hört!) Soll dennoch eine Staatskirche seyn, so muß, wie Pasley bemerkt hat, die Religion der Mehrzahl der Bewohner eines Landes dazu erhoben werden, oder der natürliche Zusammenhang der Dinge wird diese Aenderung herbeiführen. (Hört!) Was vor 30 oder 40 Jahren möglich war, ist es heute nicht mehr: wir können den Canadiern keine Kirche aufzwingen. Ich sage das in dem aufrichtigen Wunsche, jene Colonie dem Mutterlande zu erhalten; dazu ist aber nöthig, daß wir in einigen Punkten die Strenge unserer altenglischen Politik etwas modificiren. Hr. v. Tocqueville sagt in seinem werthvollen Buch über Amerika: „Die politische Erziehung dieses Volks war schon vollendet, als es seinen Fuß auf die amerikanische Erde setzte.“ Gewiß ein stolzes Vaterlandsgefühl lag in Cicero's Ausruf: „Civis romanus sum,“ aber so herrlich auch das Ansehen dieses Namens war, so dauerte es doch nur vorübergehend, nur so lange, als die römischen Legionen die Schrecken der herrschenden Roma über den Erdkreis trugen. Hingegen das Daseyn der Vereinigten Staaten bleibt ein ewiger Ruhm für England, das seine Söhne an jene Küsten mit Gesinnungen, Gefühlen und Lebensgewohnheiten hinüber sandte, die sie fähig machten, ihrerseits die Stammväter eines freien und mächtigen Volks zu werden.“ (Hört!) 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Verhandlungen der badischen zweiten Kammer über das Strafgesetzbuch.
_ Karlsruhe, 27 März. (Fortsetzung.) Am 11 März begann die Discussion der einzelnen Paragraphen. Der I. Titel: „von strafbaren Handlungen und den Personen, welche den Strafgesetzen unterworfen sind“ – gab nur in Bezug auf die Auslieferung fremder Verbrecher Anlaß zu umständlichen Erörterungen. Eine Minorität der Commission, insbesondere der Abg. v. Rotteck, welcher über die Titel I, II und IX Bericht erstattete, schlug eine Bestimmung vor, daß die Auslieferung nur bei den Verbrechen des Mordes, der vorsätzlichen Tödtung, der Brandstiftung, des Raubes, des gefährlichen Diebstahls, der Verfälschung ausländischer Münzen, Staatspapiere und Wechsel stattfinde, und zwar nur „auf Requisition der ausländischen Behörden und nachgewiesene (nach badischen Gesetzen die Verhaftnahme begründende) Inzichten.“ Namentlich aber sollte wegen politischer Verbrechen in keinem Fall eine Auslieferung stattfinden. Auf die Einsprache der Regierungscommissäre, daß sich hierüber keine feste gesetzliche Regel aufstellen lasse, indem die Beziehungen zu dem auswärtigen Staat und verschiedene Umstände die Auslieferung in einem Falle nothwendig machen können, während sie in einem andern Fall aus eben solchen Rücksichten unnöthig oder selbst unzulässig erscheinen könne, daß aber Bestimmungen über die Auslieferung jedenfalls nicht in das Strafgesetzbuch, sondern eher in den Strafproceß sich eignen würden – wurde der Vorschlag von der Kammer abgelehnt. – Der IIte Titel handelt „von den Strafen.“ Als peinliche Strafen führt der Entwurf auf: 1) Todesstrafe, 2) lebenslängliches Zuchthaus, 3) zeitliches Zuchthaus (von 3 - 20 J.), 4) Dienstentsetzung. Bürgerliche Strafen sind 1) Arbeitshaus (von 6 Monaten bis 6 J.), 2) Gefängnißstrafe, welche bis zu 8 Wochen im Amtsgefängniß und von 4 Wochen bis zu 1 J. im Kreisgefängniß erstanden werden kann; 3) Dienstentlassung; 4) Entziehung eines selbstständigen Gewerbsbetriebs oder einer öffentlichen Berechtigung; 5) Geldstrafen; 6) Confiscation einzelner Gegenstände; 7) gerichtl. Verweis. Die Hauptfrage bei den Strafarten war die Beibehaltung der Todesstrafe. Der Abg. Zentner stellte den Antrag auf Verwerfung der Todesstrafe, welcher Antrag jedoch nach zweistündiger Discussion mit 37 gegen 18 Stimmen abgelehnt wurde. Merk, Izstein und Andere unterstützten den Antrag, wogegen derselbe von Welcker, Sander, Trefurt, und insbesondere vom Berichterstatter v. Rotteck, so wie von Staatsrath Jolly bekämpft wurde. Bemerkenswerth ist, daß die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe an und für sich von keiner Seite bestritten wurde, sondern daß es sich nur um die Angemessenheit oder Nothwendigkeit derselben handelte. Nur die zwei Geistlichen Kunzer und Kröll erklärten dieselbe als unchristlich, da sie die Besserung des Verbrechers unmöglich mache, wogegen Sander und Trefurt eben in der Zerknirschung, vermöge welcher der Mörder
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