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Allgemeine Zeitung. Nr. 95. Augsburg, 4. April 1840.

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für die friedliche Rechtsordnung bei den übrigen Bürgern bewirkte, durch ihre Abschreckung oder durch Wiederherstellung ihrer friedlichen Willensstimmung für das Gesetz, wie gegen den Verbrecher zu bewirken." Endlich ist nach Welcker der dritte Hauptzweck der Strafe, "wo möglich die innere oder moralische, und mindestens die äußere oder politische Besserung."

Der IIIte Tit. des Gesetzesentwurfs handelt von den allgemeinen Voraussetzungen der Zurechnung, von dem Nothstand und von der Nothwehr.

Die §§. 66 und 67 von der Zurechnung, welche durch den Mangel des Bewußtseyns der Strafbarkeit der Handlung, so wie durch den Mangel der Willkür (Willensfreiheit) des Handelnden ausgeschlossen wird, gaben nicht zu vielen Discussionen Anlaß, und eben so wenig die Corollarien in den §§. 67a-73 vom Irrthum in Thatsachen, von Rechtsirrthum, von religiösem Wahn, von Raserei, Wahnsinn, Blödsinn, Verrücktheit, Verwirrung der Sinne, und von Taubstummen. In Bezug auf die Jugend bestimmen die §§. 74 und 75, daß die Verbrechen den Kindern unter zwölf Jahren gar nicht, und jenen vom vollendeten zwölften bis vollendeten sechzehnten Jahr nur zu gemilderter Strafe zugerechnet werden; letzteres jedoch nur in dem Falle, wo das Kind die zur Unterscheidung der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Ausbildung bereits erlangt hat. Den Anfang der geminderten Zurechnung wollten Sander, Izstein, Welcker und Kunzer vom zwölften allgemein weiter hinaus auf das zurückgelegte vierzehnte Jahr verlegen, weil erst hier die Verstandesreife eintrete, und dieß in Schule und Kirche, so wie im bürgerlichen Leben ein für die Kinder wichtiger Zeitabschnitt sey. Vicekanzler Bekk führt Beispiele an, wie Kinder zwischen zwölf und vierzehn Jahren manchmal schon mit großer Bosheit sehr schwere Verbrechen (z. B. Brandstiftungen) verüben. Es müsse daher möglich seyn, wenigstens da, wo sich im einzelnen Fall eine hinreichende Verstandesreife und Ueberlegung zeige, eine, wenn auch gemilderte Strafe eintreten zu lassen. Der Redner weist zugleich aus einer Zusammenstellung einer Menge anderer Gesetze nach, daß in keinem andern Staat ein späteres Alter, als das vollendete zwölfte Jahr angenommen sey, um eine geminderte Zurechnung eintreten zu lassen, und daß viele (insbesondere deutsche) Staaten schon das zehnte und selbst das achte Jahr dazu bestimmt haben. Sanders Antrag wurde sofort abgelehnt.

Nach §. 76 a fällt die Zurechnung weg, wenn der Handelnde die Uebertretung in einem nicht durch eigenes Verschulden herbeigeführten Nothstande beging, um eine gegenwärtige, dringende, auf andere Weise nicht abwendbare Gefahr für sein Leben oder für das Leben seiner Angehörigen abzuwenden. Rotteck führt aus, daß die Gefahr für das eigene Leben nie ein Rechtsgrund seyn könne, Andere zu tödten oder zu verletzen, indem der Staat sonst zwei sich gegenüberstehende Rechte (des im Nothstand befindlichen Angreifers und des zur Selbstvertheidigung berechtigten Angegriffenen) anerkennen, also mit sich selbst in Widerspruch kommen würde. Der Nothstand könne nur die Strafbarkeit mindern und nach Umständen (etwa wenn das verübte Verbrechen im Verhältniß zu der vorhanden gewesenen Lebensgefahr nicht groß sey) bis zur Straflosigkeit führen. Ein dießfalls gestellter Antrag wurde jedoch von den Regierungscommissären Duttlinger und Bekk, so wie von Welcker und Andern bekämpft, sofort durch große Mehrheit abgelehnt, weil die verbrecherische Handlung des im Nothstand Befindlichen nicht als ein Recht desselben erklärt, sondern er nur als entschuldigt betrachtet werde, indem man dem Menschen im Strafgesetz nicht den Heroismus zumuthen dürfe, lieber zu sterben, als ein Verbrechen zu begehen.

Der §. 77 handelt von dem Falle, wo der Uebertreter durch physischen oder psychologischen Zwang zur That genöthigt worden ist, ihm also nicht zugerechnet wird. Als psychologischer Zwang sind nun die Drohungen anerkannt, welche mit einer gegenwärtigen und anders nicht abzuwendenden Gefahr für Leib oder Leben des Genöthigten oder seiner Angehörigen verbunden sind. Die Kammer beschloß, im Fall einer Drohung mit Gefahr für den Leib oder für andere große Güter (außer dem Leben) im Allgemeinen nur eine Strafmilderung eintreten zu lassen, welche nach Verhältniß des gedrohten Uebels zu den verübten Verbrechen im einzelnen Falle bis zur Straflosigkeit führen könne.

Die heftigsten Debatten ergaben sich beim §. 81, wo verordnet ist, daß da, wo die Nothwehr wegen eines Angriffs (nicht auf die Person selbst, sondern auf ein Vermögensstück, §. 78 Nro. 2, oder gegen ein gewaltthätiges Eindringen in fremdes Besitzthum, §. 78 Nro. 3) an und für sich begründet ist, gleichwohl keine lebensgefährlichen Vertheidigungsmittel gebraucht werden dürfen, "insofern dieselben nicht mit dem Werth, den das bedrohte Gut für den Angegriffenen hat, in einem angemessenen Verhältniß stehen." Die Commission hat diese Bestimmung dahin modificirt, daß lebensgefährliche Vertheidigungsmittel nur dann nicht erlaubt seyen, "wenn das bedrohte Gut für den Angegriffenen nur einen ganz unbedeutenden Werth habe." Auch diese Beschränkung wurde nun von Welcker, Sander und Andern für den Angegriffenen noch zu hart gefunden, wogegen v. Rotteck und Trefurt in entgegengesetzter Richtung eine noch größere Beschränkung in einer dem Regierungsentwurf ähnlichen Fassung verlangten. Die letztern hielten es für unmenschlich und nicht gerechtfertigt, wenn z. B. der Eigenthümer den fliehenden Dieb, der ihm nichts Bedeutendes entwendet, erschieße. Welcker und Sander beantragten die Streichung des §. 81, und damit die Aufhebung jeder Beschränkung der Gegenwehr, soweit sie zur Rettung des bedrohten Guts überhaupt nothwendig sey. Der Eigenthümer sey in seinem Recht, und wenn man die Geringfügigkeit des bedrohten Guts als das Merkmal für die Beschränkung des Vertheidigungsrechts annehme, so sey das Recht der Nothwehr unsicher gemacht, und ehrliche Leute seyen zum Nachtheil der Diebe gefährdet. Die Sache wurde an die Commission zurückgewiesen, wo die Regierungscommissäre folgende bei der nochmaligen Berathung in der Kammer angenommene Fassung vorschlugen: "Wenn in den Fällen Nro. 2 und 3 des §. 78 das bedrohte Gut, sowohl im Allgemeinen als auch nach den Verhältnissen des Angegriffenen, für diesen von nur geringen Werth ist, und im Falle Nro. 3 zugleich das bedrohte Gut nicht zu den Gebäuden oder geschlossenen Hofräumen gehört, so gilt die vorsätzliche Tödtung oder vorsätzliche lebensgefährliche Verletzung des Angreifers nicht für entschuldigt." Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf die Vertheidigung gegen Räuber, gefährliche (§. 342) oder nächtliche Diebe, noch überhaupt da, wo der Angegriffene aus der Art des Angriffs oder andern dabei vorkommenden Umständen zugleich Gefahr für seine Person zu besorgen Grund hatte.

Der §. 86 gibt das Recht der Selbsthülfe unter andern auch "dem Eigenthümer oder sonst Berechtigten, um Personen, an welche er aus Verbrechen oder andern Gründen Ansprüche hat, festzuhalten und vor die nächste Obrigkeit zu führen, wenn durch die Flucht derselben oder durch andere Umstände die Gefahr begründet ist, daß sonst die obrigkeitliche Hülfe vereitelt würde." Sander erklärte sich gegen diese Bestimmung, als

für die friedliche Rechtsordnung bei den übrigen Bürgern bewirkte, durch ihre Abschreckung oder durch Wiederherstellung ihrer friedlichen Willensstimmung für das Gesetz, wie gegen den Verbrecher zu bewirken.“ Endlich ist nach Welcker der dritte Hauptzweck der Strafe, „wo möglich die innere oder moralische, und mindestens die äußere oder politische Besserung.“

Der IIIte Tit. des Gesetzesentwurfs handelt von den allgemeinen Voraussetzungen der Zurechnung, von dem Nothstand und von der Nothwehr.

Die §§. 66 und 67 von der Zurechnung, welche durch den Mangel des Bewußtseyns der Strafbarkeit der Handlung, so wie durch den Mangel der Willkür (Willensfreiheit) des Handelnden ausgeschlossen wird, gaben nicht zu vielen Discussionen Anlaß, und eben so wenig die Corollarien in den §§. 67a-73 vom Irrthum in Thatsachen, von Rechtsirrthum, von religiösem Wahn, von Raserei, Wahnsinn, Blödsinn, Verrücktheit, Verwirrung der Sinne, und von Taubstummen. In Bezug auf die Jugend bestimmen die §§. 74 und 75, daß die Verbrechen den Kindern unter zwölf Jahren gar nicht, und jenen vom vollendeten zwölften bis vollendeten sechzehnten Jahr nur zu gemilderter Strafe zugerechnet werden; letzteres jedoch nur in dem Falle, wo das Kind die zur Unterscheidung der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Ausbildung bereits erlangt hat. Den Anfang der geminderten Zurechnung wollten Sander, Izstein, Welcker und Kunzer vom zwölften allgemein weiter hinaus auf das zurückgelegte vierzehnte Jahr verlegen, weil erst hier die Verstandesreife eintrete, und dieß in Schule und Kirche, so wie im bürgerlichen Leben ein für die Kinder wichtiger Zeitabschnitt sey. Vicekanzler Bekk führt Beispiele an, wie Kinder zwischen zwölf und vierzehn Jahren manchmal schon mit großer Bosheit sehr schwere Verbrechen (z. B. Brandstiftungen) verüben. Es müsse daher möglich seyn, wenigstens da, wo sich im einzelnen Fall eine hinreichende Verstandesreife und Ueberlegung zeige, eine, wenn auch gemilderte Strafe eintreten zu lassen. Der Redner weist zugleich aus einer Zusammenstellung einer Menge anderer Gesetze nach, daß in keinem andern Staat ein späteres Alter, als das vollendete zwölfte Jahr angenommen sey, um eine geminderte Zurechnung eintreten zu lassen, und daß viele (insbesondere deutsche) Staaten schon das zehnte und selbst das achte Jahr dazu bestimmt haben. Sanders Antrag wurde sofort abgelehnt.

Nach §. 76 a fällt die Zurechnung weg, wenn der Handelnde die Uebertretung in einem nicht durch eigenes Verschulden herbeigeführten Nothstande beging, um eine gegenwärtige, dringende, auf andere Weise nicht abwendbare Gefahr für sein Leben oder für das Leben seiner Angehörigen abzuwenden. Rotteck führt aus, daß die Gefahr für das eigene Leben nie ein Rechtsgrund seyn könne, Andere zu tödten oder zu verletzen, indem der Staat sonst zwei sich gegenüberstehende Rechte (des im Nothstand befindlichen Angreifers und des zur Selbstvertheidigung berechtigten Angegriffenen) anerkennen, also mit sich selbst in Widerspruch kommen würde. Der Nothstand könne nur die Strafbarkeit mindern und nach Umständen (etwa wenn das verübte Verbrechen im Verhältniß zu der vorhanden gewesenen Lebensgefahr nicht groß sey) bis zur Straflosigkeit führen. Ein dießfalls gestellter Antrag wurde jedoch von den Regierungscommissären Duttlinger und Bekk, so wie von Welcker und Andern bekämpft, sofort durch große Mehrheit abgelehnt, weil die verbrecherische Handlung des im Nothstand Befindlichen nicht als ein Recht desselben erklärt, sondern er nur als entschuldigt betrachtet werde, indem man dem Menschen im Strafgesetz nicht den Heroismus zumuthen dürfe, lieber zu sterben, als ein Verbrechen zu begehen.

Der §. 77 handelt von dem Falle, wo der Uebertreter durch physischen oder psychologischen Zwang zur That genöthigt worden ist, ihm also nicht zugerechnet wird. Als psychologischer Zwang sind nun die Drohungen anerkannt, welche mit einer gegenwärtigen und anders nicht abzuwendenden Gefahr für Leib oder Leben des Genöthigten oder seiner Angehörigen verbunden sind. Die Kammer beschloß, im Fall einer Drohung mit Gefahr für den Leib oder für andere große Güter (außer dem Leben) im Allgemeinen nur eine Strafmilderung eintreten zu lassen, welche nach Verhältniß des gedrohten Uebels zu den verübten Verbrechen im einzelnen Falle bis zur Straflosigkeit führen könne.

Die heftigsten Debatten ergaben sich beim §. 81, wo verordnet ist, daß da, wo die Nothwehr wegen eines Angriffs (nicht auf die Person selbst, sondern auf ein Vermögensstück, §. 78 Nro. 2, oder gegen ein gewaltthätiges Eindringen in fremdes Besitzthum, §. 78 Nro. 3) an und für sich begründet ist, gleichwohl keine lebensgefährlichen Vertheidigungsmittel gebraucht werden dürfen, „insofern dieselben nicht mit dem Werth, den das bedrohte Gut für den Angegriffenen hat, in einem angemessenen Verhältniß stehen.“ Die Commission hat diese Bestimmung dahin modificirt, daß lebensgefährliche Vertheidigungsmittel nur dann nicht erlaubt seyen, „wenn das bedrohte Gut für den Angegriffenen nur einen ganz unbedeutenden Werth habe.“ Auch diese Beschränkung wurde nun von Welcker, Sander und Andern für den Angegriffenen noch zu hart gefunden, wogegen v. Rotteck und Trefurt in entgegengesetzter Richtung eine noch größere Beschränkung in einer dem Regierungsentwurf ähnlichen Fassung verlangten. Die letztern hielten es für unmenschlich und nicht gerechtfertigt, wenn z. B. der Eigenthümer den fliehenden Dieb, der ihm nichts Bedeutendes entwendet, erschieße. Welcker und Sander beantragten die Streichung des §. 81, und damit die Aufhebung jeder Beschränkung der Gegenwehr, soweit sie zur Rettung des bedrohten Guts überhaupt nothwendig sey. Der Eigenthümer sey in seinem Recht, und wenn man die Geringfügigkeit des bedrohten Guts als das Merkmal für die Beschränkung des Vertheidigungsrechts annehme, so sey das Recht der Nothwehr unsicher gemacht, und ehrliche Leute seyen zum Nachtheil der Diebe gefährdet. Die Sache wurde an die Commission zurückgewiesen, wo die Regierungscommissäre folgende bei der nochmaligen Berathung in der Kammer angenommene Fassung vorschlugen: „Wenn in den Fällen Nro. 2 und 3 des §. 78 das bedrohte Gut, sowohl im Allgemeinen als auch nach den Verhältnissen des Angegriffenen, für diesen von nur geringen Werth ist, und im Falle Nro. 3 zugleich das bedrohte Gut nicht zu den Gebäuden oder geschlossenen Hofräumen gehört, so gilt die vorsätzliche Tödtung oder vorsätzliche lebensgefährliche Verletzung des Angreifers nicht für entschuldigt.“ Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf die Vertheidigung gegen Räuber, gefährliche (§. 342) oder nächtliche Diebe, noch überhaupt da, wo der Angegriffene aus der Art des Angriffs oder andern dabei vorkommenden Umständen zugleich Gefahr für seine Person zu besorgen Grund hatte.

Der §. 86 gibt das Recht der Selbsthülfe unter andern auch „dem Eigenthümer oder sonst Berechtigten, um Personen, an welche er aus Verbrechen oder andern Gründen Ansprüche hat, festzuhalten und vor die nächste Obrigkeit zu führen, wenn durch die Flucht derselben oder durch andere Umstände die Gefahr begründet ist, daß sonst die obrigkeitliche Hülfe vereitelt würde.“ Sander erklärte sich gegen diese Bestimmung, als

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[0756/0012] für die friedliche Rechtsordnung bei den übrigen Bürgern bewirkte, durch ihre Abschreckung oder durch Wiederherstellung ihrer friedlichen Willensstimmung für das Gesetz, wie gegen den Verbrecher zu bewirken.“ Endlich ist nach Welcker der dritte Hauptzweck der Strafe, „wo möglich die innere oder moralische, und mindestens die äußere oder politische Besserung.“ Der IIIte Tit. des Gesetzesentwurfs handelt von den allgemeinen Voraussetzungen der Zurechnung, von dem Nothstand und von der Nothwehr. Die §§. 66 und 67 von der Zurechnung, welche durch den Mangel des Bewußtseyns der Strafbarkeit der Handlung, so wie durch den Mangel der Willkür (Willensfreiheit) des Handelnden ausgeschlossen wird, gaben nicht zu vielen Discussionen Anlaß, und eben so wenig die Corollarien in den §§. 67a-73 vom Irrthum in Thatsachen, von Rechtsirrthum, von religiösem Wahn, von Raserei, Wahnsinn, Blödsinn, Verrücktheit, Verwirrung der Sinne, und von Taubstummen. In Bezug auf die Jugend bestimmen die §§. 74 und 75, daß die Verbrechen den Kindern unter zwölf Jahren gar nicht, und jenen vom vollendeten zwölften bis vollendeten sechzehnten Jahr nur zu gemilderter Strafe zugerechnet werden; letzteres jedoch nur in dem Falle, wo das Kind die zur Unterscheidung der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Ausbildung bereits erlangt hat. Den Anfang der geminderten Zurechnung wollten Sander, Izstein, Welcker und Kunzer vom zwölften allgemein weiter hinaus auf das zurückgelegte vierzehnte Jahr verlegen, weil erst hier die Verstandesreife eintrete, und dieß in Schule und Kirche, so wie im bürgerlichen Leben ein für die Kinder wichtiger Zeitabschnitt sey. Vicekanzler Bekk führt Beispiele an, wie Kinder zwischen zwölf und vierzehn Jahren manchmal schon mit großer Bosheit sehr schwere Verbrechen (z. B. Brandstiftungen) verüben. Es müsse daher möglich seyn, wenigstens da, wo sich im einzelnen Fall eine hinreichende Verstandesreife und Ueberlegung zeige, eine, wenn auch gemilderte Strafe eintreten zu lassen. Der Redner weist zugleich aus einer Zusammenstellung einer Menge anderer Gesetze nach, daß in keinem andern Staat ein späteres Alter, als das vollendete zwölfte Jahr angenommen sey, um eine geminderte Zurechnung eintreten zu lassen, und daß viele (insbesondere deutsche) Staaten schon das zehnte und selbst das achte Jahr dazu bestimmt haben. Sanders Antrag wurde sofort abgelehnt. Nach §. 76 a fällt die Zurechnung weg, wenn der Handelnde die Uebertretung in einem nicht durch eigenes Verschulden herbeigeführten Nothstande beging, um eine gegenwärtige, dringende, auf andere Weise nicht abwendbare Gefahr für sein Leben oder für das Leben seiner Angehörigen abzuwenden. Rotteck führt aus, daß die Gefahr für das eigene Leben nie ein Rechtsgrund seyn könne, Andere zu tödten oder zu verletzen, indem der Staat sonst zwei sich gegenüberstehende Rechte (des im Nothstand befindlichen Angreifers und des zur Selbstvertheidigung berechtigten Angegriffenen) anerkennen, also mit sich selbst in Widerspruch kommen würde. Der Nothstand könne nur die Strafbarkeit mindern und nach Umständen (etwa wenn das verübte Verbrechen im Verhältniß zu der vorhanden gewesenen Lebensgefahr nicht groß sey) bis zur Straflosigkeit führen. Ein dießfalls gestellter Antrag wurde jedoch von den Regierungscommissären Duttlinger und Bekk, so wie von Welcker und Andern bekämpft, sofort durch große Mehrheit abgelehnt, weil die verbrecherische Handlung des im Nothstand Befindlichen nicht als ein Recht desselben erklärt, sondern er nur als entschuldigt betrachtet werde, indem man dem Menschen im Strafgesetz nicht den Heroismus zumuthen dürfe, lieber zu sterben, als ein Verbrechen zu begehen. Der §. 77 handelt von dem Falle, wo der Uebertreter durch physischen oder psychologischen Zwang zur That genöthigt worden ist, ihm also nicht zugerechnet wird. Als psychologischer Zwang sind nun die Drohungen anerkannt, welche mit einer gegenwärtigen und anders nicht abzuwendenden Gefahr für Leib oder Leben des Genöthigten oder seiner Angehörigen verbunden sind. Die Kammer beschloß, im Fall einer Drohung mit Gefahr für den Leib oder für andere große Güter (außer dem Leben) im Allgemeinen nur eine Strafmilderung eintreten zu lassen, welche nach Verhältniß des gedrohten Uebels zu den verübten Verbrechen im einzelnen Falle bis zur Straflosigkeit führen könne. Die heftigsten Debatten ergaben sich beim §. 81, wo verordnet ist, daß da, wo die Nothwehr wegen eines Angriffs (nicht auf die Person selbst, sondern auf ein Vermögensstück, §. 78 Nro. 2, oder gegen ein gewaltthätiges Eindringen in fremdes Besitzthum, §. 78 Nro. 3) an und für sich begründet ist, gleichwohl keine lebensgefährlichen Vertheidigungsmittel gebraucht werden dürfen, „insofern dieselben nicht mit dem Werth, den das bedrohte Gut für den Angegriffenen hat, in einem angemessenen Verhältniß stehen.“ Die Commission hat diese Bestimmung dahin modificirt, daß lebensgefährliche Vertheidigungsmittel nur dann nicht erlaubt seyen, „wenn das bedrohte Gut für den Angegriffenen nur einen ganz unbedeutenden Werth habe.“ Auch diese Beschränkung wurde nun von Welcker, Sander und Andern für den Angegriffenen noch zu hart gefunden, wogegen v. Rotteck und Trefurt in entgegengesetzter Richtung eine noch größere Beschränkung in einer dem Regierungsentwurf ähnlichen Fassung verlangten. Die letztern hielten es für unmenschlich und nicht gerechtfertigt, wenn z. B. der Eigenthümer den fliehenden Dieb, der ihm nichts Bedeutendes entwendet, erschieße. Welcker und Sander beantragten die Streichung des §. 81, und damit die Aufhebung jeder Beschränkung der Gegenwehr, soweit sie zur Rettung des bedrohten Guts überhaupt nothwendig sey. Der Eigenthümer sey in seinem Recht, und wenn man die Geringfügigkeit des bedrohten Guts als das Merkmal für die Beschränkung des Vertheidigungsrechts annehme, so sey das Recht der Nothwehr unsicher gemacht, und ehrliche Leute seyen zum Nachtheil der Diebe gefährdet. Die Sache wurde an die Commission zurückgewiesen, wo die Regierungscommissäre folgende bei der nochmaligen Berathung in der Kammer angenommene Fassung vorschlugen: „Wenn in den Fällen Nro. 2 und 3 des §. 78 das bedrohte Gut, sowohl im Allgemeinen als auch nach den Verhältnissen des Angegriffenen, für diesen von nur geringen Werth ist, und im Falle Nro. 3 zugleich das bedrohte Gut nicht zu den Gebäuden oder geschlossenen Hofräumen gehört, so gilt die vorsätzliche Tödtung oder vorsätzliche lebensgefährliche Verletzung des Angreifers nicht für entschuldigt.“ Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf die Vertheidigung gegen Räuber, gefährliche (§. 342) oder nächtliche Diebe, noch überhaupt da, wo der Angegriffene aus der Art des Angriffs oder andern dabei vorkommenden Umständen zugleich Gefahr für seine Person zu besorgen Grund hatte. Der §. 86 gibt das Recht der Selbsthülfe unter andern auch „dem Eigenthümer oder sonst Berechtigten, um Personen, an welche er aus Verbrechen oder andern Gründen Ansprüche hat, festzuhalten und vor die nächste Obrigkeit zu führen, wenn durch die Flucht derselben oder durch andere Umstände die Gefahr begründet ist, daß sonst die obrigkeitliche Hülfe vereitelt würde.“ Sander erklärte sich gegen diese Bestimmung, als

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 95. Augsburg, 4. April 1840, S. 0756. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_095_18400404/12>, abgerufen am 21.11.2024.