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Allgemeine Zeitung. Nr. 96. Augsburg, 5. April 1840.

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Rechtsstudium in Frankreich.

(Nachtrag.)

Indem wir vor wenigen Tagen über Cousins Ordonnanz in Betreff der Rechtsfacultät und der neuen Prüfungsordnung berichteten, fügten wir den Wunsch und die Erwartung bei, daß diese Entschließung nur als ein erster Schritt des neuen Ministers, als eine willkommene Gewähr fernerer Verbesserung in dem so sehr vernachlässigten Studium des Rechts zu betrachten seyn möchte; von diesen weiteren Verbesserungen aber haben wir sogleich einige der uns wesentlich scheinenden genannt. Wir haben die Freude, heute schon nachtragen zu können, daß ein Theil unserer Wünsche sehr bald in Erfüllung gehen wird. Durch eine zweite Ordonnanz nämlich, vom 22 März, verordnet der Minister, daß die Professor-Suppleanten, eine Art von außerordentlichen Professoren, an der Rechtsschule Vorlesungen sollen eröffnen dürfen, die den gewöhnlichen Unterricht ergänzen, erweitern, daß diese Vorlesungen in dem Universitätsgebäude selbst, auf das Gutachten des Dekans und die Ermächtigung des Ministers, statt haben, und in dem gewöhnlichen Jahresprogramm aufgenommen werden sollen. Diese Neuerung aber ist in einem Lande, wie Frankreich, in einer Stadt, wie Paris, von außerordentlicher Wichtigkeit. Die Vorlesungen werden zwar nicht bezahlt, aber sie sind öffentlich und können schnell zu bedeutendem Ruf und großer Auszeichnung führen; sie zählen ferner wie ein freiwilliger Dienst bei spätern Bewerbungen um förmliche Anstellung, und eine Ergänzungsordonnanz des Ministers schreibt ausdrücklich vor, daß der königliche Studienrath bei solchen Bewerbungen auf die Leistungen der Suppleanten Rücksicht zu nehmen habe. Es läßt sich also mit Gewißheit erwarten, daß neue und mit jugendlichem Eifer ausgerüstete Lehrer erstehen, und daß namentlich die philosophischen Theile der Rechtswissenschaft, die Rechtsalterthümer, die Philosophie und die Geschichte des Rechts, die Gesetzvergleichung gelehrte und beredte Vertreter finden werden; irren wir uns nicht, so wird diese junge Schaar gewissermaßen die Vermittlerin der alten Wissenschaft und der neuen, die Fahnenträgerin des Fortschritts werden. Daß der Minister insbesondere die eingeführte Neuerung vom wahren Standpunkt der Wissenschaft aus beurtheilt, geht aus den Gründen hervor, die er in seinem Bericht an den König auseinandersetzt. Unter den Lehrgegenständen, die in solchen außerordentlichen Vorlesungen besonders zu pflegen sind, nennt er die römischen Rechtsalterthümer, die Vergleichung des römischen und griechischen Rechts, das Gewohnheitsrecht, welches letztere namentlich zum Studium der altgermanischen Verfassungen und Gesetze führt. Hr. Cousin wird sich bald aus dem Urtheil der Departemente überzeugen, daß er hier mit einsichtsvoller Sorgfalt an einen der interessantesten Punkte des öffentlichen Unterrichts gerührt hat.

Ueber die Stellung der Katholiken in Dänemark.

Die Kopenhagener Zeitschrift Faedrelandet, vom 2 und 3 März, eines der wichtigsten Organe der dortigen liberalen Ansichten in politischer und religiöser Beziehung, enthält nachstehenden in mannichfacher Hinsicht merkwürdigen Artikel: "Es ist bekannt, daß ein päpstlicher Vicarius, Bischof Laurent, ernannt ist, der in Hamburg seine Wohnung nehmen soll, und welchem Jurisdiction über sämmtliche Katholiken in Dänemark, den Hansestädten, Mecklenburg und mehreren mindern deutschen Staaten gegeben ist. Obschon diese Ernennung, da die Katholiken bisher unter einem andern Bischof, nämlich dem Bischof in Hildesheim (oder Paderborn) gestanden haben, eine besondere Aufmerksamkeit nicht zu verdienen scheint, hat sie doch an mehreren Stellen, vorzüglich in Hamburg und Bremen, vieles Aufsehen gemacht, welches wohl der nicht ungegründeten Furcht vor einer katholischen Propaganda, oder doch vor Störung des Kirchenfriedens zugeschrieben werden muß.

"So viel ist auch gewiß, daß das Papstthum dadurch unsern Gränzen so nahe als möglich komme, was fast darauf hinzudeuten scheint, daß man gemeint hat, hier im Norden etwas versuchen zu können, oder zum wenigsten die Absicht hat, die Verhältnisse auszuforschen. Unter allen Umständen dürfte es, da die Frage über die Stellung der Katholiken in den protestantischen Staaten durch die Begebenheiten der spätern Jahre besondere Bedeutung gewonnen hat, von Interesse seyn, zu untersuchen, wie die Stellung der Katholiken, gemäß der Gesetzgebung und den ihnen gemachten Concessionen, bei uns ist.

"Im ersten Artikel des Königsgesetzes ist angeordnet, daß der König sich zum christlichen Glauben, so "wie er rein und unverfälscht in der Augsburger Confession im Jahr 1530 ist dargestellt worden, bekennen, und an demselben reinen und unverfälschten Glauben die Einwohner des Landes halten, und ihn in diesen Reichen und Landen gegen alle Ketzer, Schwärmer und Gotteslästerer kräftig handhaben und beschützen" solle. Wie dieses geschehen soll, ist indessen, wie alles Andere, dem König selbst überlassen, und das Königsgesetz kann also nicht als ein Hinderniß, den Katholiken freie Religionsübung hier im Lande zu gestatten, betrachtet werden.

"Das dänische Gesetz Christans des Fünften, erster Artikel des zweiten Buchs, setzt indessen fest, daß der evangelisch-christliche Glaube in diesen Reichen und Landen allein gestattet werden darf, wodurch auf die Gottesverehrung gedeutet wird, aber nicht auf den Aufenthalt der Katholiken hier, da in dieser Hinsicht ein anderes Verbot als gegen katholische Geistliche nicht existirt. Zwar bestimmt 6 - 1 - 5 des Gesetzes, daß fremde Gesandte, welche sich am Hof aufhalten und von einer andern Religion sind, in ihren eigenen Häusern, für sich und ihre eigenen Diener, Religionsübungen halten dürfen; wobei jedoch nicht einmal die Unterthanen des Königs, welche von derselben Religion waren, sich einfinden durften. Am allerwenigsten dürfen nach demselben Artikel die, so sich zur Landesreligion bekennen, sich auf einer solchen Stelle einfinden, "unter was für einem Vorwand dieß seyn könnte," und "unter der Strafe, welche muthwillige Verächter des Gesetzes des Königs verdienen."

"Obschon dieses Verbot nicht mehr beobachtet wird, muß doch bemerkt werden, daß noch die Rescripte vom 19 Febr. 1777, 23 October d. J., 2 Junius 1779 Verhaltungsregeln enthalten, welche dahin zielen, vorzubeugen, daß die übrigen Bewohner des Landes an den dadurch bewilligten Religionsübungen Theil nehmen. Fremde katholische Geistliche wurden als besonders verdächtig betrachtet, indem 6 - 1 - 3 festgesetzt, daß Mönche, Jesuiten und dergleichen geistliche papistische Personen unter Verlust ihres Lebens hier in des Königs Reichen und Landen nicht sich finden lassen oder sich aufhalten. Welche wissentlich solche Personen behauset und beherbergt, oder ihnen Platz gegönnt haben, ihre römischen Ceremonien zu halten, werden bestraft wie die, welche Rechtlose behausen."

Rechtsstudium in Frankreich.

(Nachtrag.)

Indem wir vor wenigen Tagen über Cousins Ordonnanz in Betreff der Rechtsfacultät und der neuen Prüfungsordnung berichteten, fügten wir den Wunsch und die Erwartung bei, daß diese Entschließung nur als ein erster Schritt des neuen Ministers, als eine willkommene Gewähr fernerer Verbesserung in dem so sehr vernachlässigten Studium des Rechts zu betrachten seyn möchte; von diesen weiteren Verbesserungen aber haben wir sogleich einige der uns wesentlich scheinenden genannt. Wir haben die Freude, heute schon nachtragen zu können, daß ein Theil unserer Wünsche sehr bald in Erfüllung gehen wird. Durch eine zweite Ordonnanz nämlich, vom 22 März, verordnet der Minister, daß die Professor-Suppleanten, eine Art von außerordentlichen Professoren, an der Rechtsschule Vorlesungen sollen eröffnen dürfen, die den gewöhnlichen Unterricht ergänzen, erweitern, daß diese Vorlesungen in dem Universitätsgebäude selbst, auf das Gutachten des Dekans und die Ermächtigung des Ministers, statt haben, und in dem gewöhnlichen Jahresprogramm aufgenommen werden sollen. Diese Neuerung aber ist in einem Lande, wie Frankreich, in einer Stadt, wie Paris, von außerordentlicher Wichtigkeit. Die Vorlesungen werden zwar nicht bezahlt, aber sie sind öffentlich und können schnell zu bedeutendem Ruf und großer Auszeichnung führen; sie zählen ferner wie ein freiwilliger Dienst bei spätern Bewerbungen um förmliche Anstellung, und eine Ergänzungsordonnanz des Ministers schreibt ausdrücklich vor, daß der königliche Studienrath bei solchen Bewerbungen auf die Leistungen der Suppleanten Rücksicht zu nehmen habe. Es läßt sich also mit Gewißheit erwarten, daß neue und mit jugendlichem Eifer ausgerüstete Lehrer erstehen, und daß namentlich die philosophischen Theile der Rechtswissenschaft, die Rechtsalterthümer, die Philosophie und die Geschichte des Rechts, die Gesetzvergleichung gelehrte und beredte Vertreter finden werden; irren wir uns nicht, so wird diese junge Schaar gewissermaßen die Vermittlerin der alten Wissenschaft und der neuen, die Fahnenträgerin des Fortschritts werden. Daß der Minister insbesondere die eingeführte Neuerung vom wahren Standpunkt der Wissenschaft aus beurtheilt, geht aus den Gründen hervor, die er in seinem Bericht an den König auseinandersetzt. Unter den Lehrgegenständen, die in solchen außerordentlichen Vorlesungen besonders zu pflegen sind, nennt er die römischen Rechtsalterthümer, die Vergleichung des römischen und griechischen Rechts, das Gewohnheitsrecht, welches letztere namentlich zum Studium der altgermanischen Verfassungen und Gesetze führt. Hr. Cousin wird sich bald aus dem Urtheil der Departemente überzeugen, daß er hier mit einsichtsvoller Sorgfalt an einen der interessantesten Punkte des öffentlichen Unterrichts gerührt hat.

Ueber die Stellung der Katholiken in Dänemark.

Die Kopenhagener Zeitschrift Faedrelandet, vom 2 und 3 März, eines der wichtigsten Organe der dortigen liberalen Ansichten in politischer und religiöser Beziehung, enthält nachstehenden in mannichfacher Hinsicht merkwürdigen Artikel: „Es ist bekannt, daß ein päpstlicher Vicarius, Bischof Laurent, ernannt ist, der in Hamburg seine Wohnung nehmen soll, und welchem Jurisdiction über sämmtliche Katholiken in Dänemark, den Hansestädten, Mecklenburg und mehreren mindern deutschen Staaten gegeben ist. Obschon diese Ernennung, da die Katholiken bisher unter einem andern Bischof, nämlich dem Bischof in Hildesheim (oder Paderborn) gestanden haben, eine besondere Aufmerksamkeit nicht zu verdienen scheint, hat sie doch an mehreren Stellen, vorzüglich in Hamburg und Bremen, vieles Aufsehen gemacht, welches wohl der nicht ungegründeten Furcht vor einer katholischen Propaganda, oder doch vor Störung des Kirchenfriedens zugeschrieben werden muß.

„So viel ist auch gewiß, daß das Papstthum dadurch unsern Gränzen so nahe als möglich komme, was fast darauf hinzudeuten scheint, daß man gemeint hat, hier im Norden etwas versuchen zu können, oder zum wenigsten die Absicht hat, die Verhältnisse auszuforschen. Unter allen Umständen dürfte es, da die Frage über die Stellung der Katholiken in den protestantischen Staaten durch die Begebenheiten der spätern Jahre besondere Bedeutung gewonnen hat, von Interesse seyn, zu untersuchen, wie die Stellung der Katholiken, gemäß der Gesetzgebung und den ihnen gemachten Concessionen, bei uns ist.

„Im ersten Artikel des Königsgesetzes ist angeordnet, daß der König sich zum christlichen Glauben, so „wie er rein und unverfälscht in der Augsburger Confession im Jahr 1530 ist dargestellt worden, bekennen, und an demselben reinen und unverfälschten Glauben die Einwohner des Landes halten, und ihn in diesen Reichen und Landen gegen alle Ketzer, Schwärmer und Gotteslästerer kräftig handhaben und beschützen“ solle. Wie dieses geschehen soll, ist indessen, wie alles Andere, dem König selbst überlassen, und das Königsgesetz kann also nicht als ein Hinderniß, den Katholiken freie Religionsübung hier im Lande zu gestatten, betrachtet werden.

„Das dänische Gesetz Christans des Fünften, erster Artikel des zweiten Buchs, setzt indessen fest, daß der evangelisch-christliche Glaube in diesen Reichen und Landen allein gestattet werden darf, wodurch auf die Gottesverehrung gedeutet wird, aber nicht auf den Aufenthalt der Katholiken hier, da in dieser Hinsicht ein anderes Verbot als gegen katholische Geistliche nicht existirt. Zwar bestimmt 6 – 1 – 5 des Gesetzes, daß fremde Gesandte, welche sich am Hof aufhalten und von einer andern Religion sind, in ihren eigenen Häusern, für sich und ihre eigenen Diener, Religionsübungen halten dürfen; wobei jedoch nicht einmal die Unterthanen des Königs, welche von derselben Religion waren, sich einfinden durften. Am allerwenigsten dürfen nach demselben Artikel die, so sich zur Landesreligion bekennen, sich auf einer solchen Stelle einfinden, „unter was für einem Vorwand dieß seyn könnte,“ und „unter der Strafe, welche muthwillige Verächter des Gesetzes des Königs verdienen.“

„Obschon dieses Verbot nicht mehr beobachtet wird, muß doch bemerkt werden, daß noch die Rescripte vom 19 Febr. 1777, 23 October d. J., 2 Junius 1779 Verhaltungsregeln enthalten, welche dahin zielen, vorzubeugen, daß die übrigen Bewohner des Landes an den dadurch bewilligten Religionsübungen Theil nehmen. Fremde katholische Geistliche wurden als besonders verdächtig betrachtet, indem 6 – 1 – 3 festgesetzt, daß Mönche, Jesuiten und dergleichen geistliche papistische Personen unter Verlust ihres Lebens hier in des Königs Reichen und Landen nicht sich finden lassen oder sich aufhalten. Welche wissentlich solche Personen behauset und beherbergt, oder ihnen Platz gegönnt haben, ihre römischen Ceremonien zu halten, werden bestraft wie die, welche Rechtlose behausen.“

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[0761/0009] Rechtsstudium in Frankreich. (Nachtrag.) _ Paris, 25 März. Indem wir vor wenigen Tagen über Cousins Ordonnanz in Betreff der Rechtsfacultät und der neuen Prüfungsordnung berichteten, fügten wir den Wunsch und die Erwartung bei, daß diese Entschließung nur als ein erster Schritt des neuen Ministers, als eine willkommene Gewähr fernerer Verbesserung in dem so sehr vernachlässigten Studium des Rechts zu betrachten seyn möchte; von diesen weiteren Verbesserungen aber haben wir sogleich einige der uns wesentlich scheinenden genannt. Wir haben die Freude, heute schon nachtragen zu können, daß ein Theil unserer Wünsche sehr bald in Erfüllung gehen wird. Durch eine zweite Ordonnanz nämlich, vom 22 März, verordnet der Minister, daß die Professor-Suppleanten, eine Art von außerordentlichen Professoren, an der Rechtsschule Vorlesungen sollen eröffnen dürfen, die den gewöhnlichen Unterricht ergänzen, erweitern, daß diese Vorlesungen in dem Universitätsgebäude selbst, auf das Gutachten des Dekans und die Ermächtigung des Ministers, statt haben, und in dem gewöhnlichen Jahresprogramm aufgenommen werden sollen. Diese Neuerung aber ist in einem Lande, wie Frankreich, in einer Stadt, wie Paris, von außerordentlicher Wichtigkeit. Die Vorlesungen werden zwar nicht bezahlt, aber sie sind öffentlich und können schnell zu bedeutendem Ruf und großer Auszeichnung führen; sie zählen ferner wie ein freiwilliger Dienst bei spätern Bewerbungen um förmliche Anstellung, und eine Ergänzungsordonnanz des Ministers schreibt ausdrücklich vor, daß der königliche Studienrath bei solchen Bewerbungen auf die Leistungen der Suppleanten Rücksicht zu nehmen habe. Es läßt sich also mit Gewißheit erwarten, daß neue und mit jugendlichem Eifer ausgerüstete Lehrer erstehen, und daß namentlich die philosophischen Theile der Rechtswissenschaft, die Rechtsalterthümer, die Philosophie und die Geschichte des Rechts, die Gesetzvergleichung gelehrte und beredte Vertreter finden werden; irren wir uns nicht, so wird diese junge Schaar gewissermaßen die Vermittlerin der alten Wissenschaft und der neuen, die Fahnenträgerin des Fortschritts werden. Daß der Minister insbesondere die eingeführte Neuerung vom wahren Standpunkt der Wissenschaft aus beurtheilt, geht aus den Gründen hervor, die er in seinem Bericht an den König auseinandersetzt. Unter den Lehrgegenständen, die in solchen außerordentlichen Vorlesungen besonders zu pflegen sind, nennt er die römischen Rechtsalterthümer, die Vergleichung des römischen und griechischen Rechts, das Gewohnheitsrecht, welches letztere namentlich zum Studium der altgermanischen Verfassungen und Gesetze führt. Hr. Cousin wird sich bald aus dem Urtheil der Departemente überzeugen, daß er hier mit einsichtsvoller Sorgfalt an einen der interessantesten Punkte des öffentlichen Unterrichts gerührt hat. Ueber die Stellung der Katholiken in Dänemark. Die Kopenhagener Zeitschrift Faedrelandet, vom 2 und 3 März, eines der wichtigsten Organe der dortigen liberalen Ansichten in politischer und religiöser Beziehung, enthält nachstehenden in mannichfacher Hinsicht merkwürdigen Artikel: „Es ist bekannt, daß ein päpstlicher Vicarius, Bischof Laurent, ernannt ist, der in Hamburg seine Wohnung nehmen soll, und welchem Jurisdiction über sämmtliche Katholiken in Dänemark, den Hansestädten, Mecklenburg und mehreren mindern deutschen Staaten gegeben ist. Obschon diese Ernennung, da die Katholiken bisher unter einem andern Bischof, nämlich dem Bischof in Hildesheim (oder Paderborn) gestanden haben, eine besondere Aufmerksamkeit nicht zu verdienen scheint, hat sie doch an mehreren Stellen, vorzüglich in Hamburg und Bremen, vieles Aufsehen gemacht, welches wohl der nicht ungegründeten Furcht vor einer katholischen Propaganda, oder doch vor Störung des Kirchenfriedens zugeschrieben werden muß. „So viel ist auch gewiß, daß das Papstthum dadurch unsern Gränzen so nahe als möglich komme, was fast darauf hinzudeuten scheint, daß man gemeint hat, hier im Norden etwas versuchen zu können, oder zum wenigsten die Absicht hat, die Verhältnisse auszuforschen. Unter allen Umständen dürfte es, da die Frage über die Stellung der Katholiken in den protestantischen Staaten durch die Begebenheiten der spätern Jahre besondere Bedeutung gewonnen hat, von Interesse seyn, zu untersuchen, wie die Stellung der Katholiken, gemäß der Gesetzgebung und den ihnen gemachten Concessionen, bei uns ist. „Im ersten Artikel des Königsgesetzes ist angeordnet, daß der König sich zum christlichen Glauben, so „wie er rein und unverfälscht in der Augsburger Confession im Jahr 1530 ist dargestellt worden, bekennen, und an demselben reinen und unverfälschten Glauben die Einwohner des Landes halten, und ihn in diesen Reichen und Landen gegen alle Ketzer, Schwärmer und Gotteslästerer kräftig handhaben und beschützen“ solle. Wie dieses geschehen soll, ist indessen, wie alles Andere, dem König selbst überlassen, und das Königsgesetz kann also nicht als ein Hinderniß, den Katholiken freie Religionsübung hier im Lande zu gestatten, betrachtet werden. „Das dänische Gesetz Christans des Fünften, erster Artikel des zweiten Buchs, setzt indessen fest, daß der evangelisch-christliche Glaube in diesen Reichen und Landen allein gestattet werden darf, wodurch auf die Gottesverehrung gedeutet wird, aber nicht auf den Aufenthalt der Katholiken hier, da in dieser Hinsicht ein anderes Verbot als gegen katholische Geistliche nicht existirt. Zwar bestimmt 6 – 1 – 5 des Gesetzes, daß fremde Gesandte, welche sich am Hof aufhalten und von einer andern Religion sind, in ihren eigenen Häusern, für sich und ihre eigenen Diener, Religionsübungen halten dürfen; wobei jedoch nicht einmal die Unterthanen des Königs, welche von derselben Religion waren, sich einfinden durften. Am allerwenigsten dürfen nach demselben Artikel die, so sich zur Landesreligion bekennen, sich auf einer solchen Stelle einfinden, „unter was für einem Vorwand dieß seyn könnte,“ und „unter der Strafe, welche muthwillige Verächter des Gesetzes des Königs verdienen.“ „Obschon dieses Verbot nicht mehr beobachtet wird, muß doch bemerkt werden, daß noch die Rescripte vom 19 Febr. 1777, 23 October d. J., 2 Junius 1779 Verhaltungsregeln enthalten, welche dahin zielen, vorzubeugen, daß die übrigen Bewohner des Landes an den dadurch bewilligten Religionsübungen Theil nehmen. Fremde katholische Geistliche wurden als besonders verdächtig betrachtet, indem 6 – 1 – 3 festgesetzt, daß Mönche, Jesuiten und dergleichen geistliche papistische Personen unter Verlust ihres Lebens hier in des Königs Reichen und Landen nicht sich finden lassen oder sich aufhalten. Welche wissentlich solche Personen behauset und beherbergt, oder ihnen Platz gegönnt haben, ihre römischen Ceremonien zu halten, werden bestraft wie die, welche Rechtlose behausen.“

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 96. Augsburg, 5. April 1840, S. 0761. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_096_18400405/9>, abgerufen am 03.12.2024.