Allgemeine Zeitung. Nr. 101. Augsburg, 10. April 1840.resp. Einwilligung der Stände zu den zu erhebenden Steuern wirklich erfolge. Die Steuerverwilligung könne nur insofern aus einem vernünftigen Gesammtwillen hervorgegangen gedacht werden, wenn der Bedarf für die Ausgaben auch ermittelt werde, also die Voranschläge der Staatsregierung wohl geprüft seyen, und somit müsse den Ständen zustehen, die Einnahmen sowohl als die Ausgaben speciell zu prüfen, ja sogar die Beträge der Ausgaben anzuerkennen oder festzusetzen. Diese Ansicht habe die Staatsregierung früher selbst als die richtige anerkannt, und die bisherigen Finanzgesetze hätten dieses außer Zweifel gesetzt. Es liege dieß aber auch in der Natur der Dinge; denn die Finanzgesetze sollten erst die wirkliche Zustimmung der Stände zu den zu erhebenden Steuern aussprechen. Wenn nun im Finanzgesetze die ständische Zustimmung zu den erhebenden Steuern ausgesprochen werden müsse, so müsse dieses Gesetz auch, wenn das Steuerbewilligungsrecht der Stände einen Sinn haben, wenn es nicht auf ein bloßes Berathen hinausgehen solle, nicht einseitig nach den Anträgen der Staatsregierung, sondern unbedingt nothwendig in allen seinen Theilen nur nach den Gesammtbeschlüssen der Stände abgefaßt werden, und jedes andere könne nicht zu Recht bestehen. Wenn nun das Finanzgesetz vom Jahre 1837 als von den Gesammtbeschlüssen der Stände abweichend betrachtet werden müsse, sohin als gesetzliche Norm nicht gelten könne, so glaube er, daß in so lange, als die Mängel desselben nicht gehoben seyen, in so lange als namentlich die von den Ständen beantragten Hauptbestimmungen nicht eingesetzt seyen, die Anerkennung der Rechnungsresultate für das erste Jahr der IVten Finanzperiode in suspenso belassen werden müsse, und eine bloße Verwahrung hiegegen nicht genüge. Der Abgeordnete Bestelmeyer stimmte diesen Ansichten vollkommen bei, und bemerkte insbesondere: daß er der Meinung, als könnte die Regierung einzelne Positionen annehmen, andere verwerfen, nicht beistimmen könne. Das Finanzgesetz sey ein Gesetz, so stehe es in der Verfassungsurkunde; er halte sich an diesen Ausdruck, und glaube daher, daß dieses von der Regierung nicht einseitig interpretirt werden könne, sondern gemeinsam mit den Ständen verabschiedet werden müsse. Er habe im J. 1837, ehe die Debatte über diesen Gegenstand und insbesondere über das Finanzgesetz angefangen habe, den damaligen Hrn. Finanzminister aufgefordert, sich klar auszusprechen, ob die Regierung gemeint sey, den Ständen das Mitsprechungsrecht über Erübrigungen streitig zu machen, und aus den Protokollen der Kammer gehe hervor, daß derselbe damals geäußert habe, die Regierung habe den Ständen das Finanzgesetz vorgelegt, und habe dadurch von selbst ausgesprochen, daß sie dieses Recht nicht streitig machen wolle. Der Abschied vom J. 1837 habe aber leider schmerzlich enttäuscht. Hr. v. Flembach hielt dagegen das Finanzgesetz nur für ein Aggregat von einzelnen Gesetzen, für die unter sich dasselbe Verhältniß bestehe, wie es bei einem Gesetzbuche in Ansehung der einzelnen Abtheilungen und Paragraphen der Fall sey. Wie bei einem Gesetzbuche die einzelnen §§. fallen können, so beim Finanzgesetze einzelne Positionen. Sey dieser Satz richtig, so werde die gegnerische Conclusion von selbst fallen, und die Anerkennung des Ganzen nicht verweigert werden können. Hr. Bestelmeyer erwiederte, diese Ansicht sey irrig. Wenn bei einem Gesetze, z. B. einem Hypothekengesetze, die Stände und die Regierung sich über einzelne eingebrachte Modificationen nicht vereinigen, könne von Seite der Regierung nicht solchen einzelnen Modificationen theilweise die Zustimmung ertheilt, theilweise versagt werden. In einem solchen Falle habe sie nur die Wahl das modificirte Gesetz anzunehmen oder zu verwerfen oder sich mit den Ständen zu vereinigen, und dieses scheine ihm auch bei dem Finanzgesetze der Fall zu seyn. Frhr. v. Freyberg wies auf die bedenklichen Folgen hin, welche das in Aussicht gestellte Verfahren rücksichtlich der Principienfrage für den innern Frieden und für die Stellung nach außen herbeiführen könne; er machte darauf aufmerksam, wie das Prävaliren des monarchischen Princips schon nach der Verfassungsurkunde ausgesprochen sey, an welcher festzuhalten sie durch ihren Eid verpflichtet seyen. Zur Feststellung des Standpunktes der vorliegenden Frage selbst ging der Redner die frühern Standschaftsverhältnisse bis in die neuere Zeit durch; er stellte dar, wie sehr diese Rechte allmählich in Abnahme gekommen wären, so daß, als im Jahre 1808 der Monarch Bayerns beschlossen habe, die Verfassung zu geben, er damals unbestreitbar den vollen Umfang aller Staatsgewalt mit voller Souveränetät ausgeübt habe. Wenn er zu Gunsten der Stände seinen Regierungsrechten gewisse Schranken gesetzt, so sey dieß lediglich aus seinem freien Entschlusse hervorgegangen, folglich könne dieses Recht nur in dem Maaße bestehen, als es ausdrücklich die Verfassungsurkunde enthalte. Nun ging Redner auf die Beurtheilung der vom Ausschusse beantragten Verwahrungen über, indem er bemerkte: Hr. Referent (Freiherr v. Rotenhan) gehe von der Ansicht aus, daß die Feststellung des Budgets auf einem Acte des Uebereinkommens zwischen dem Monarchen und den Ständen wenigstens in der Art beruhe, daß die Steuerziffer bestimmt bleiben müsse. Man berufe sich in dieser Beziehung auf die Natur der Sache und auf den Usus. Letzterer könne verfassungsmäßig nicht bestehen; denn entweder stimme er mit der Verfassungsurkunde überein - dann sey er ohnedieß überflüssig - oder nicht - dann könne er verbindende Kraft nicht haben, weil der einzige Weg durch die Verfassung genau und deutlich vorgeschrieben sey. Eine positive Bestimmung in der Verfassungsurkunde finde sich aber nicht, aus welcher ein ständisches Recht, die Ausgaben in den einzelnen Positionen festzustellen, hervorginge; es sey dieß also ein unbestreitbares Recht der Krone. Nach der Natur der Sache könne dieses Recht gar nicht geltend gemacht werden, da die Ausübung eines Rechts doch nicht weiter gehen könne, als das Recht selbst. Bei der Steuerbewilligung komme es wesentlich nur darauf an, daß die Gesammtsumme nicht überschritten werde, nicht aber könnten die Ziffern in allen ihren einzelnen Zergliederungen bindend bleiben, es könnten ja z. B. beim Etat des Staatsraths 1000 fl. mehr angesetzt, und bei einer andern Position wieder erspart werden. Der ersten Verwahrung könne er daher seine Zustimmung nicht ertheilen. - Betreffend die zweite Verwahrung in Ansehung der Erübrigungen sey zu bemerken: im Fall eines außerordentlichen Bedürfnisses müssen die Mittel zur Deckung primo loco aus den Staatseinnahmen hergenommen; und nur wenn außerordentlicherweise neue Ausgaben erforderlich werden, wozu die vorhandenen Deckungsmittel nicht mehr ausreichen, müsse die Zustimmung der Stände zu der neuen Ausgabe erholt werden; hieraus aber folge nothwendig, daß wenn die Ersparungen hinreichen, die Ausgaben zu decken, die Regierung befugt seyn müsse, die Mittel hiezu anzuweisen, ohne vorerst mit den Ständen in Convention zu treten. Solche Erübrigungen scheinen daher die Natur eines nothwendigen Reservefonds für außerordentliche Bedürfnisse zu bilden, und es könne folglich der Regierung nicht streitig gemacht werden, ja es liege sogar in ihrer Pflicht, die Deckung in solchen Fällen aus diesen Mitteln zu nehmen. Es gelte dieß für die Ausgaben, welche sich im Verlaufe einer sechsjährigen Periode ergeben, und welche auf die angezeigte Weise aus den Erübrigungen zu decken seyen. In Ansehung dessen, was sich dann am Schlusse einer Finanzperiode noch als Erübrigung herauswerfe, könne wohl im Finanzgesetz disponirt werden. Allein auch dieses erscheine bedenklich, da es einem guten Haushalt nicht entsprechend sey, sogleich immer alle Deckungsmittel zu absorbiren, so daß man unvorhergesehenen Bedürfnissen nicht mehr begegnen könne. Ein anderes Hinderniß liege in der Natur der Erübrigungen. Nach Tit. III §. 2 sey bestimmt, daß alle vorhandenen Vorräthe an baarem Gelde zu dem unveräußerlichen Staatsgute gehören, und hiezu lasse der §. 7 Abs. 2 eben dieses Titels ersehen, daß der Monarch damit nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen könne, woraus resp. Einwilligung der Stände zu den zu erhebenden Steuern wirklich erfolge. Die Steuerverwilligung könne nur insofern aus einem vernünftigen Gesammtwillen hervorgegangen gedacht werden, wenn der Bedarf für die Ausgaben auch ermittelt werde, also die Voranschläge der Staatsregierung wohl geprüft seyen, und somit müsse den Ständen zustehen, die Einnahmen sowohl als die Ausgaben speciell zu prüfen, ja sogar die Beträge der Ausgaben anzuerkennen oder festzusetzen. Diese Ansicht habe die Staatsregierung früher selbst als die richtige anerkannt, und die bisherigen Finanzgesetze hätten dieses außer Zweifel gesetzt. Es liege dieß aber auch in der Natur der Dinge; denn die Finanzgesetze sollten erst die wirkliche Zustimmung der Stände zu den zu erhebenden Steuern aussprechen. Wenn nun im Finanzgesetze die ständische Zustimmung zu den erhebenden Steuern ausgesprochen werden müsse, so müsse dieses Gesetz auch, wenn das Steuerbewilligungsrecht der Stände einen Sinn haben, wenn es nicht auf ein bloßes Berathen hinausgehen solle, nicht einseitig nach den Anträgen der Staatsregierung, sondern unbedingt nothwendig in allen seinen Theilen nur nach den Gesammtbeschlüssen der Stände abgefaßt werden, und jedes andere könne nicht zu Recht bestehen. Wenn nun das Finanzgesetz vom Jahre 1837 als von den Gesammtbeschlüssen der Stände abweichend betrachtet werden müsse, sohin als gesetzliche Norm nicht gelten könne, so glaube er, daß in so lange, als die Mängel desselben nicht gehoben seyen, in so lange als namentlich die von den Ständen beantragten Hauptbestimmungen nicht eingesetzt seyen, die Anerkennung der Rechnungsresultate für das erste Jahr der IVten Finanzperiode in suspenso belassen werden müsse, und eine bloße Verwahrung hiegegen nicht genüge. Der Abgeordnete Bestelmeyer stimmte diesen Ansichten vollkommen bei, und bemerkte insbesondere: daß er der Meinung, als könnte die Regierung einzelne Positionen annehmen, andere verwerfen, nicht beistimmen könne. Das Finanzgesetz sey ein Gesetz, so stehe es in der Verfassungsurkunde; er halte sich an diesen Ausdruck, und glaube daher, daß dieses von der Regierung nicht einseitig interpretirt werden könne, sondern gemeinsam mit den Ständen verabschiedet werden müsse. Er habe im J. 1837, ehe die Debatte über diesen Gegenstand und insbesondere über das Finanzgesetz angefangen habe, den damaligen Hrn. Finanzminister aufgefordert, sich klar auszusprechen, ob die Regierung gemeint sey, den Ständen das Mitsprechungsrecht über Erübrigungen streitig zu machen, und aus den Protokollen der Kammer gehe hervor, daß derselbe damals geäußert habe, die Regierung habe den Ständen das Finanzgesetz vorgelegt, und habe dadurch von selbst ausgesprochen, daß sie dieses Recht nicht streitig machen wolle. Der Abschied vom J. 1837 habe aber leider schmerzlich enttäuscht. Hr. v. Flembach hielt dagegen das Finanzgesetz nur für ein Aggregat von einzelnen Gesetzen, für die unter sich dasselbe Verhältniß bestehe, wie es bei einem Gesetzbuche in Ansehung der einzelnen Abtheilungen und Paragraphen der Fall sey. Wie bei einem Gesetzbuche die einzelnen §§. fallen können, so beim Finanzgesetze einzelne Positionen. Sey dieser Satz richtig, so werde die gegnerische Conclusion von selbst fallen, und die Anerkennung des Ganzen nicht verweigert werden können. Hr. Bestelmeyer erwiederte, diese Ansicht sey irrig. Wenn bei einem Gesetze, z. B. einem Hypothekengesetze, die Stände und die Regierung sich über einzelne eingebrachte Modificationen nicht vereinigen, könne von Seite der Regierung nicht solchen einzelnen Modificationen theilweise die Zustimmung ertheilt, theilweise versagt werden. In einem solchen Falle habe sie nur die Wahl das modificirte Gesetz anzunehmen oder zu verwerfen oder sich mit den Ständen zu vereinigen, und dieses scheine ihm auch bei dem Finanzgesetze der Fall zu seyn. Frhr. v. Freyberg wies auf die bedenklichen Folgen hin, welche das in Aussicht gestellte Verfahren rücksichtlich der Principienfrage für den innern Frieden und für die Stellung nach außen herbeiführen könne; er machte darauf aufmerksam, wie das Prävaliren des monarchischen Princips schon nach der Verfassungsurkunde ausgesprochen sey, an welcher festzuhalten sie durch ihren Eid verpflichtet seyen. Zur Feststellung des Standpunktes der vorliegenden Frage selbst ging der Redner die frühern Standschaftsverhältnisse bis in die neuere Zeit durch; er stellte dar, wie sehr diese Rechte allmählich in Abnahme gekommen wären, so daß, als im Jahre 1808 der Monarch Bayerns beschlossen habe, die Verfassung zu geben, er damals unbestreitbar den vollen Umfang aller Staatsgewalt mit voller Souveränetät ausgeübt habe. Wenn er zu Gunsten der Stände seinen Regierungsrechten gewisse Schranken gesetzt, so sey dieß lediglich aus seinem freien Entschlusse hervorgegangen, folglich könne dieses Recht nur in dem Maaße bestehen, als es ausdrücklich die Verfassungsurkunde enthalte. Nun ging Redner auf die Beurtheilung der vom Ausschusse beantragten Verwahrungen über, indem er bemerkte: Hr. Referent (Freiherr v. Rotenhan) gehe von der Ansicht aus, daß die Feststellung des Budgets auf einem Acte des Uebereinkommens zwischen dem Monarchen und den Ständen wenigstens in der Art beruhe, daß die Steuerziffer bestimmt bleiben müsse. Man berufe sich in dieser Beziehung auf die Natur der Sache und auf den Usus. Letzterer könne verfassungsmäßig nicht bestehen; denn entweder stimme er mit der Verfassungsurkunde überein – dann sey er ohnedieß überflüssig – oder nicht – dann könne er verbindende Kraft nicht haben, weil der einzige Weg durch die Verfassung genau und deutlich vorgeschrieben sey. Eine positive Bestimmung in der Verfassungsurkunde finde sich aber nicht, aus welcher ein ständisches Recht, die Ausgaben in den einzelnen Positionen festzustellen, hervorginge; es sey dieß also ein unbestreitbares Recht der Krone. Nach der Natur der Sache könne dieses Recht gar nicht geltend gemacht werden, da die Ausübung eines Rechts doch nicht weiter gehen könne, als das Recht selbst. Bei der Steuerbewilligung komme es wesentlich nur darauf an, daß die Gesammtsumme nicht überschritten werde, nicht aber könnten die Ziffern in allen ihren einzelnen Zergliederungen bindend bleiben, es könnten ja z. B. beim Etat des Staatsraths 1000 fl. mehr angesetzt, und bei einer andern Position wieder erspart werden. Der ersten Verwahrung könne er daher seine Zustimmung nicht ertheilen. – Betreffend die zweite Verwahrung in Ansehung der Erübrigungen sey zu bemerken: im Fall eines außerordentlichen Bedürfnisses müssen die Mittel zur Deckung primo loco aus den Staatseinnahmen hergenommen; und nur wenn außerordentlicherweise neue Ausgaben erforderlich werden, wozu die vorhandenen Deckungsmittel nicht mehr ausreichen, müsse die Zustimmung der Stände zu der neuen Ausgabe erholt werden; hieraus aber folge nothwendig, daß wenn die Ersparungen hinreichen, die Ausgaben zu decken, die Regierung befugt seyn müsse, die Mittel hiezu anzuweisen, ohne vorerst mit den Ständen in Convention zu treten. Solche Erübrigungen scheinen daher die Natur eines nothwendigen Reservefonds für außerordentliche Bedürfnisse zu bilden, und es könne folglich der Regierung nicht streitig gemacht werden, ja es liege sogar in ihrer Pflicht, die Deckung in solchen Fällen aus diesen Mitteln zu nehmen. Es gelte dieß für die Ausgaben, welche sich im Verlaufe einer sechsjährigen Periode ergeben, und welche auf die angezeigte Weise aus den Erübrigungen zu decken seyen. In Ansehung dessen, was sich dann am Schlusse einer Finanzperiode noch als Erübrigung herauswerfe, könne wohl im Finanzgesetz disponirt werden. Allein auch dieses erscheine bedenklich, da es einem guten Haushalt nicht entsprechend sey, sogleich immer alle Deckungsmittel zu absorbiren, so daß man unvorhergesehenen Bedürfnissen nicht mehr begegnen könne. Ein anderes Hinderniß liege in der Natur der Erübrigungen. Nach Tit. III §. 2 sey bestimmt, daß alle vorhandenen Vorräthe an baarem Gelde zu dem unveräußerlichen Staatsgute gehören, und hiezu lasse der §. 7 Abs. 2 eben dieses Titels ersehen, daß der Monarch damit nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen könne, woraus <TEI> <text> <body> <div type="jArticle" n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0006" n="0806"/> resp. Einwilligung der Stände zu den zu erhebenden Steuern wirklich erfolge. Die Steuerverwilligung könne nur insofern aus einem vernünftigen Gesammtwillen hervorgegangen gedacht werden, wenn der Bedarf für die Ausgaben auch ermittelt werde, also die Voranschläge der Staatsregierung wohl geprüft seyen, und somit müsse den Ständen zustehen, die Einnahmen sowohl als die Ausgaben speciell zu prüfen, ja sogar die Beträge der Ausgaben anzuerkennen oder festzusetzen. Diese Ansicht habe die Staatsregierung früher selbst als die richtige anerkannt, und die bisherigen Finanzgesetze hätten dieses außer Zweifel gesetzt. Es liege dieß aber auch in der Natur der Dinge; denn die Finanzgesetze sollten erst die wirkliche Zustimmung der Stände zu den zu erhebenden Steuern aussprechen. Wenn nun im Finanzgesetze die ständische Zustimmung zu den erhebenden Steuern ausgesprochen werden müsse, so müsse dieses Gesetz auch, wenn das Steuerbewilligungsrecht der Stände einen Sinn haben, wenn es nicht auf ein bloßes Berathen hinausgehen solle, nicht einseitig nach den Anträgen der Staatsregierung, sondern unbedingt nothwendig in allen seinen Theilen nur nach den Gesammtbeschlüssen der Stände abgefaßt werden, und jedes andere könne nicht zu Recht bestehen. Wenn nun das Finanzgesetz vom Jahre 1837 als von den Gesammtbeschlüssen der Stände abweichend betrachtet werden müsse, sohin als gesetzliche Norm nicht gelten könne, so glaube er, daß in so lange, als die Mängel desselben nicht gehoben seyen, in so lange als namentlich die von den Ständen beantragten Hauptbestimmungen nicht eingesetzt seyen, die Anerkennung der Rechnungsresultate für das erste Jahr der IVten Finanzperiode in suspenso belassen werden müsse, und eine bloße Verwahrung hiegegen nicht genüge. Der Abgeordnete <hi rendition="#g">Bestelmeyer</hi> stimmte diesen Ansichten vollkommen bei, und bemerkte insbesondere: daß er der Meinung, als könnte die Regierung einzelne Positionen annehmen, andere verwerfen, nicht beistimmen könne. Das Finanzgesetz sey ein Gesetz, so stehe es in der Verfassungsurkunde; er halte sich an diesen Ausdruck, und glaube daher, daß dieses von der Regierung nicht einseitig interpretirt werden könne, sondern gemeinsam mit den Ständen verabschiedet werden müsse. Er habe im J. 1837, ehe die Debatte über diesen Gegenstand und insbesondere über das Finanzgesetz angefangen habe, den damaligen Hrn. Finanzminister aufgefordert, sich klar auszusprechen, ob die Regierung gemeint sey, den Ständen das Mitsprechungsrecht über Erübrigungen streitig zu machen, und aus den Protokollen der Kammer gehe hervor, daß derselbe damals geäußert habe, die Regierung habe den Ständen das Finanzgesetz vorgelegt, und habe dadurch von selbst ausgesprochen, daß sie dieses Recht nicht streitig machen wolle. Der Abschied vom J. 1837 habe aber leider schmerzlich enttäuscht. Hr. v. <hi rendition="#g">Flembach</hi> hielt dagegen das Finanzgesetz nur für ein Aggregat von einzelnen Gesetzen, für die unter sich <hi rendition="#g">dasselbe</hi> Verhältniß bestehe, wie es bei einem Gesetzbuche in Ansehung der einzelnen Abtheilungen und Paragraphen der Fall sey. Wie bei einem Gesetzbuche die einzelnen §§. fallen können, so beim Finanzgesetze einzelne Positionen. Sey dieser Satz richtig, so werde die gegnerische Conclusion von selbst fallen, und die Anerkennung des Ganzen nicht verweigert werden können. Hr. <hi rendition="#g">Bestelmeyer</hi> erwiederte, diese Ansicht sey irrig. Wenn bei einem Gesetze, z. B. einem Hypothekengesetze, die Stände und die Regierung sich über einzelne eingebrachte Modificationen nicht vereinigen, könne von Seite der Regierung nicht solchen einzelnen Modificationen theilweise die Zustimmung ertheilt, theilweise versagt werden. In einem solchen Falle habe sie nur die Wahl das modificirte Gesetz anzunehmen oder zu verwerfen oder sich mit den Ständen zu vereinigen, und dieses scheine ihm auch bei dem Finanzgesetze der Fall zu seyn. Frhr. v. <hi rendition="#g">Freyberg</hi> wies auf die bedenklichen Folgen hin, welche das in Aussicht gestellte Verfahren rücksichtlich der Principienfrage für den innern Frieden und für die Stellung nach außen herbeiführen könne; er machte darauf aufmerksam, wie das Prävaliren des monarchischen Princips schon nach der Verfassungsurkunde ausgesprochen sey, an welcher festzuhalten sie durch ihren Eid verpflichtet seyen. Zur Feststellung des Standpunktes der vorliegenden Frage selbst ging der Redner die frühern Standschaftsverhältnisse bis in die neuere Zeit durch; er stellte dar, wie sehr diese Rechte allmählich in Abnahme gekommen wären, so daß, als im Jahre 1808 der Monarch Bayerns beschlossen habe, die Verfassung zu geben, er damals unbestreitbar den vollen Umfang aller Staatsgewalt mit voller Souveränetät ausgeübt habe. Wenn er zu Gunsten der Stände seinen Regierungsrechten gewisse Schranken gesetzt, so sey dieß lediglich aus seinem freien Entschlusse hervorgegangen, folglich könne dieses Recht nur in dem Maaße bestehen, als es ausdrücklich die Verfassungsurkunde enthalte. Nun ging Redner auf die Beurtheilung der vom Ausschusse beantragten Verwahrungen über, indem er bemerkte: Hr. Referent (Freiherr v. Rotenhan) gehe von der Ansicht aus, daß die Feststellung des Budgets auf einem Acte des Uebereinkommens zwischen dem Monarchen und den Ständen wenigstens in der Art beruhe, daß die Steuerziffer bestimmt bleiben müsse. Man berufe sich in dieser Beziehung auf die Natur der Sache und auf den Usus. Letzterer könne verfassungsmäßig nicht bestehen; denn entweder stimme er mit der Verfassungsurkunde überein – dann sey er ohnedieß überflüssig – oder nicht – dann könne er verbindende Kraft nicht haben, weil der einzige Weg durch die Verfassung genau und deutlich vorgeschrieben sey. Eine positive Bestimmung in der Verfassungsurkunde finde sich aber nicht, aus welcher ein ständisches Recht, die Ausgaben in den einzelnen Positionen festzustellen, hervorginge; es sey dieß also ein unbestreitbares Recht der Krone. Nach der Natur der Sache könne dieses Recht <hi rendition="#g">gar nicht</hi> geltend gemacht werden, da die Ausübung eines Rechts doch nicht weiter gehen könne, als das Recht selbst. Bei der Steuerbewilligung komme es wesentlich nur darauf an, daß die Gesammtsumme nicht überschritten werde, nicht aber könnten die Ziffern in allen ihren einzelnen Zergliederungen bindend bleiben, es könnten ja z. B. beim Etat des Staatsraths 1000 fl. mehr angesetzt, und bei einer andern Position wieder erspart werden. Der ersten Verwahrung könne er daher seine Zustimmung nicht ertheilen. – Betreffend die zweite Verwahrung in Ansehung der Erübrigungen sey zu bemerken: im Fall eines außerordentlichen Bedürfnisses müssen die Mittel zur Deckung primo loco aus den Staatseinnahmen hergenommen; und nur wenn außerordentlicherweise neue Ausgaben erforderlich werden, wozu die vorhandenen Deckungsmittel nicht mehr ausreichen, müsse die Zustimmung der Stände zu der neuen Ausgabe erholt werden; hieraus aber folge nothwendig, daß wenn die Ersparungen hinreichen, die Ausgaben zu decken, die Regierung befugt seyn müsse, die Mittel hiezu anzuweisen, ohne vorerst mit den Ständen in Convention zu treten. Solche Erübrigungen scheinen daher die Natur eines nothwendigen Reservefonds für außerordentliche Bedürfnisse zu bilden, und es könne folglich der Regierung nicht streitig gemacht werden, ja es liege sogar in ihrer Pflicht, die Deckung in solchen Fällen aus diesen Mitteln zu nehmen. Es gelte dieß für die Ausgaben, welche sich im Verlaufe einer sechsjährigen Periode ergeben, und welche auf die angezeigte Weise aus den Erübrigungen zu decken seyen. In Ansehung dessen, was sich dann am Schlusse einer Finanzperiode noch als Erübrigung herauswerfe, könne wohl im Finanzgesetz disponirt werden. Allein auch dieses erscheine bedenklich, da es einem guten Haushalt nicht entsprechend sey, sogleich immer alle Deckungsmittel zu absorbiren, so daß man unvorhergesehenen Bedürfnissen nicht mehr begegnen könne. Ein anderes Hinderniß liege in der Natur der Erübrigungen. Nach Tit. III §. 2 sey bestimmt, daß alle vorhandenen Vorräthe an baarem Gelde zu dem unveräußerlichen Staatsgute gehören, und hiezu lasse der §. 7 Abs. 2 eben dieses Titels ersehen, daß der <hi rendition="#g">Monarch</hi> damit nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen könne, woraus<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0806/0006]
resp. Einwilligung der Stände zu den zu erhebenden Steuern wirklich erfolge. Die Steuerverwilligung könne nur insofern aus einem vernünftigen Gesammtwillen hervorgegangen gedacht werden, wenn der Bedarf für die Ausgaben auch ermittelt werde, also die Voranschläge der Staatsregierung wohl geprüft seyen, und somit müsse den Ständen zustehen, die Einnahmen sowohl als die Ausgaben speciell zu prüfen, ja sogar die Beträge der Ausgaben anzuerkennen oder festzusetzen. Diese Ansicht habe die Staatsregierung früher selbst als die richtige anerkannt, und die bisherigen Finanzgesetze hätten dieses außer Zweifel gesetzt. Es liege dieß aber auch in der Natur der Dinge; denn die Finanzgesetze sollten erst die wirkliche Zustimmung der Stände zu den zu erhebenden Steuern aussprechen. Wenn nun im Finanzgesetze die ständische Zustimmung zu den erhebenden Steuern ausgesprochen werden müsse, so müsse dieses Gesetz auch, wenn das Steuerbewilligungsrecht der Stände einen Sinn haben, wenn es nicht auf ein bloßes Berathen hinausgehen solle, nicht einseitig nach den Anträgen der Staatsregierung, sondern unbedingt nothwendig in allen seinen Theilen nur nach den Gesammtbeschlüssen der Stände abgefaßt werden, und jedes andere könne nicht zu Recht bestehen. Wenn nun das Finanzgesetz vom Jahre 1837 als von den Gesammtbeschlüssen der Stände abweichend betrachtet werden müsse, sohin als gesetzliche Norm nicht gelten könne, so glaube er, daß in so lange, als die Mängel desselben nicht gehoben seyen, in so lange als namentlich die von den Ständen beantragten Hauptbestimmungen nicht eingesetzt seyen, die Anerkennung der Rechnungsresultate für das erste Jahr der IVten Finanzperiode in suspenso belassen werden müsse, und eine bloße Verwahrung hiegegen nicht genüge. Der Abgeordnete Bestelmeyer stimmte diesen Ansichten vollkommen bei, und bemerkte insbesondere: daß er der Meinung, als könnte die Regierung einzelne Positionen annehmen, andere verwerfen, nicht beistimmen könne. Das Finanzgesetz sey ein Gesetz, so stehe es in der Verfassungsurkunde; er halte sich an diesen Ausdruck, und glaube daher, daß dieses von der Regierung nicht einseitig interpretirt werden könne, sondern gemeinsam mit den Ständen verabschiedet werden müsse. Er habe im J. 1837, ehe die Debatte über diesen Gegenstand und insbesondere über das Finanzgesetz angefangen habe, den damaligen Hrn. Finanzminister aufgefordert, sich klar auszusprechen, ob die Regierung gemeint sey, den Ständen das Mitsprechungsrecht über Erübrigungen streitig zu machen, und aus den Protokollen der Kammer gehe hervor, daß derselbe damals geäußert habe, die Regierung habe den Ständen das Finanzgesetz vorgelegt, und habe dadurch von selbst ausgesprochen, daß sie dieses Recht nicht streitig machen wolle. Der Abschied vom J. 1837 habe aber leider schmerzlich enttäuscht. Hr. v. Flembach hielt dagegen das Finanzgesetz nur für ein Aggregat von einzelnen Gesetzen, für die unter sich dasselbe Verhältniß bestehe, wie es bei einem Gesetzbuche in Ansehung der einzelnen Abtheilungen und Paragraphen der Fall sey. Wie bei einem Gesetzbuche die einzelnen §§. fallen können, so beim Finanzgesetze einzelne Positionen. Sey dieser Satz richtig, so werde die gegnerische Conclusion von selbst fallen, und die Anerkennung des Ganzen nicht verweigert werden können. Hr. Bestelmeyer erwiederte, diese Ansicht sey irrig. Wenn bei einem Gesetze, z. B. einem Hypothekengesetze, die Stände und die Regierung sich über einzelne eingebrachte Modificationen nicht vereinigen, könne von Seite der Regierung nicht solchen einzelnen Modificationen theilweise die Zustimmung ertheilt, theilweise versagt werden. In einem solchen Falle habe sie nur die Wahl das modificirte Gesetz anzunehmen oder zu verwerfen oder sich mit den Ständen zu vereinigen, und dieses scheine ihm auch bei dem Finanzgesetze der Fall zu seyn. Frhr. v. Freyberg wies auf die bedenklichen Folgen hin, welche das in Aussicht gestellte Verfahren rücksichtlich der Principienfrage für den innern Frieden und für die Stellung nach außen herbeiführen könne; er machte darauf aufmerksam, wie das Prävaliren des monarchischen Princips schon nach der Verfassungsurkunde ausgesprochen sey, an welcher festzuhalten sie durch ihren Eid verpflichtet seyen. Zur Feststellung des Standpunktes der vorliegenden Frage selbst ging der Redner die frühern Standschaftsverhältnisse bis in die neuere Zeit durch; er stellte dar, wie sehr diese Rechte allmählich in Abnahme gekommen wären, so daß, als im Jahre 1808 der Monarch Bayerns beschlossen habe, die Verfassung zu geben, er damals unbestreitbar den vollen Umfang aller Staatsgewalt mit voller Souveränetät ausgeübt habe. Wenn er zu Gunsten der Stände seinen Regierungsrechten gewisse Schranken gesetzt, so sey dieß lediglich aus seinem freien Entschlusse hervorgegangen, folglich könne dieses Recht nur in dem Maaße bestehen, als es ausdrücklich die Verfassungsurkunde enthalte. Nun ging Redner auf die Beurtheilung der vom Ausschusse beantragten Verwahrungen über, indem er bemerkte: Hr. Referent (Freiherr v. Rotenhan) gehe von der Ansicht aus, daß die Feststellung des Budgets auf einem Acte des Uebereinkommens zwischen dem Monarchen und den Ständen wenigstens in der Art beruhe, daß die Steuerziffer bestimmt bleiben müsse. Man berufe sich in dieser Beziehung auf die Natur der Sache und auf den Usus. Letzterer könne verfassungsmäßig nicht bestehen; denn entweder stimme er mit der Verfassungsurkunde überein – dann sey er ohnedieß überflüssig – oder nicht – dann könne er verbindende Kraft nicht haben, weil der einzige Weg durch die Verfassung genau und deutlich vorgeschrieben sey. Eine positive Bestimmung in der Verfassungsurkunde finde sich aber nicht, aus welcher ein ständisches Recht, die Ausgaben in den einzelnen Positionen festzustellen, hervorginge; es sey dieß also ein unbestreitbares Recht der Krone. Nach der Natur der Sache könne dieses Recht gar nicht geltend gemacht werden, da die Ausübung eines Rechts doch nicht weiter gehen könne, als das Recht selbst. Bei der Steuerbewilligung komme es wesentlich nur darauf an, daß die Gesammtsumme nicht überschritten werde, nicht aber könnten die Ziffern in allen ihren einzelnen Zergliederungen bindend bleiben, es könnten ja z. B. beim Etat des Staatsraths 1000 fl. mehr angesetzt, und bei einer andern Position wieder erspart werden. Der ersten Verwahrung könne er daher seine Zustimmung nicht ertheilen. – Betreffend die zweite Verwahrung in Ansehung der Erübrigungen sey zu bemerken: im Fall eines außerordentlichen Bedürfnisses müssen die Mittel zur Deckung primo loco aus den Staatseinnahmen hergenommen; und nur wenn außerordentlicherweise neue Ausgaben erforderlich werden, wozu die vorhandenen Deckungsmittel nicht mehr ausreichen, müsse die Zustimmung der Stände zu der neuen Ausgabe erholt werden; hieraus aber folge nothwendig, daß wenn die Ersparungen hinreichen, die Ausgaben zu decken, die Regierung befugt seyn müsse, die Mittel hiezu anzuweisen, ohne vorerst mit den Ständen in Convention zu treten. Solche Erübrigungen scheinen daher die Natur eines nothwendigen Reservefonds für außerordentliche Bedürfnisse zu bilden, und es könne folglich der Regierung nicht streitig gemacht werden, ja es liege sogar in ihrer Pflicht, die Deckung in solchen Fällen aus diesen Mitteln zu nehmen. Es gelte dieß für die Ausgaben, welche sich im Verlaufe einer sechsjährigen Periode ergeben, und welche auf die angezeigte Weise aus den Erübrigungen zu decken seyen. In Ansehung dessen, was sich dann am Schlusse einer Finanzperiode noch als Erübrigung herauswerfe, könne wohl im Finanzgesetz disponirt werden. Allein auch dieses erscheine bedenklich, da es einem guten Haushalt nicht entsprechend sey, sogleich immer alle Deckungsmittel zu absorbiren, so daß man unvorhergesehenen Bedürfnissen nicht mehr begegnen könne. Ein anderes Hinderniß liege in der Natur der Erübrigungen. Nach Tit. III §. 2 sey bestimmt, daß alle vorhandenen Vorräthe an baarem Gelde zu dem unveräußerlichen Staatsgute gehören, und hiezu lasse der §. 7 Abs. 2 eben dieses Titels ersehen, daß der Monarch damit nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen könne, woraus
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