Allgemeine Zeitung. Nr. 103. Augsburg, 12. April 1840.Pacification des Landes gearbeitet. Die Regierung hat durch Proclam vom 3 die obern Zehnen aufgefordert, auf den 6 d. M. Deputirte zur Verständigung nach Siders zu senden, was ohne Zweifel keinen Schwierigkeiten unterliegen wird. Aus dem Nachbarkanton Waadt fand auch nicht der mindeste Zuzug statt; die Bevölkerung, deren glühendes Temperament man im Herbst 1838, bei Anlaß der Franzosenfehde, kennen gelernt hat, beschränkte sich auf enthusiastische Beifallsäußerungen zu Gunsten der Unterwalliser. Die Bundesbehörde gab ihrerseits für den Fall andauernden bewaffneten Zustandes ihrem in Lausanne weilenden Repräsentanten Befehl, einige Bataillone in den Kanton Wallis einrücken zu lassen; da derselbe jedoch wahrnahm, welche friedliche Wendung die Ereignisse nehmen, begnügte er sich mit der Ordre zur Bereithaltung wenigstens des Stabspersonals, und sandte den Professor Monnard zu beschwichtigendem Einwirken an die Walliser Regierung. Nach dem dermaligen Stand der Sachen zu urtheilen, wird und soll eine Occupation unterbleiben, weil sie nur neue Aufregung veranlassen würde; und unterbleibt sie wirklich, so ist zu hoffen, daß binnen kurzem Eintracht und volle Ordnung das Volk im Wallis für seine langen Leiden und Kämpfe entschädigen werden. Der Eidgenossenschaft ist dieß Resultat innigst zu wünschen, denn Wallis wäre ohne die letzten Ereignisse vielleicht getrennt worden, jedenfalls noch lange der unglückliche Zankapfel der zwei Hauptparteien in der Schweiz geblieben, die durch die Fortsetzung des Streites wieder heftiger geworden wären. Die Communication zwischen dem Simplon und dem Genfersee ist keinen Tag unterbrochen oder wesentlich gestört gewesen, und alle aus Italien in Lausanne ankommenden Reisenden bezeugten das gute Betragen der Unterwalliser Mannschaft. Zürich, 8 April. Die neuesten Berichte aus dem Wallis lauten wieder sehr friedlich. Die Unterwalliser Truppen, welche unter dem Commando des Obrist Joris auf der Simplonstraße gegen Brieg vorgerückt und bis Turtman (zwischen Siders und Brieg) gelangt waren, ohne einen Widerstand zu finden, wurden zurückgerufen. Die meisten Unterwalliser Truppen sind nun wieder verabschiedet, selbst Siders wird geräumt. Im ganzen Oberwallis ist die Erbitterung gegen das Unterwallis von der stärkern Erbitterung gegen die eigenen Führer verdrängt worden, welche so schmählich ein muthiges, vielleicht das tapferste Volk in der ganzen Schweiz, im Stich gelassen haben. Das hat den Ausschlag gegeben und den Bürgerkrieg ganz beendigt. Auch die deutschen Zehnen wollen sich nunmehr der Verfassung vom 3 Aug. 1839 anschließen. Der Zehnen Visp hat bereits diese Erklärung gegeben, und nur der oberste Zehnen Goms zögert noch, wird aber allein nicht zurückbleiben. In Folge dieser Nachrichten, welche theils von dem eidgenössischen Repräsentanten eingesandt worden, theils durch Privatbriefe und Boten bestätigt wurden, hat der Vorort heute beschlossen, die eidgenössischen Truppen zu verabschieden, die Militäraufsichtsbehörde zu entlassen und nun auch die außerordentliche Versammlung der Tagsatzung wieder abzusagen, so daß die Walliser Angelegenheiten erst in der ordentlichen Tagsatzung ihre definitive Erledigung finden werden. Es stellt sich nach verschiedenen Berichten mehr heraus, daß ein großer Theil der Regenten im Oberwallis aus vornehmen Geschlechtern bestand, welche zwar wohl die Ansprüche der Vorzeit, aber nicht mehr die Thatkraft der Vorfahren besaßen. Diese Junkerschaft, die sich dort als eine faule und morsche erwiesen hat, ist nun auch im Oberwallis durch eigene Schuld zusammengestürzt. Und es werden sich hoffentlich auch da von unten her frischere Männer heben und die gefallenen Führer besser ersetzen. - Daß der wieder vereinigte Kanton Wallis auf die Dauer sich dem Radicalismus ergeben werde, daran ist gar nicht zu denken. Denn wenn auch die mäßigern Männer wie Dr. Barman, Zen, Ruffinen und andere nicht im Stande wären, in diesem Momente von Uebertreibungen abzuhalten, so würde doch bald das Volk, an sehr einfache Lebensverhältnisse gewöhnt und in Cultur vielleicht ein Jahrhundert hinter den meisten Gegenden der Schweiz stehend, dem Radicalismus unüberwindliche Hindernisse in den Weg stellen. Deutschland. München, 7 April. (Fortsetzung der allgemeinen Discussion über die Verwendung der Staatseinnahmen und Ausgaben für die Jahre 1835 bis 1838.) Endlich ergriff der Berichterstatter Freiherr v. Rotenhan das Wort, und äußerte: Man habe in Zweifel gezogen, ob überhaupt eine Veranlassung gegeben sey, diese Principienfrage aufzugreifen, allein er begreife nicht wie sich der Ausschuß dieser Verpflichtung hätte überheben können. Nicht der Ausschuß, sondern die Regierung selbst habe diese Frage durch den Landtagsabschied vom J. 1837 und das damit in Verbindung gesetzte Finanzgesetz in Anregung gebracht. Bis zum Jahre 1837 hätten bestimmte usuelle Normen über das zu Standekommen des finanzgesetzlichen Zustandes einer jeden Finanzperiode bestanden, mit dem Jahr 1837 aber seyen diese Normen einer Aenderung unterlegen, und hier habe sich nothwendig die Frage aufgeworfen, in welcher Beziehung diese Abänderungen zu dem Rechtszustande des Landes stehen, und zwar um so mehr, als gerade diese Frage im ganzen Lande vielfache Anregung gefunden habe, und es im wahren Interesse der Regierung selbst liegen müsse, daß dieser Gegenstand, über den man sich auszusprechen bisher von beiden Theilen immer gehütet habe, einmal heraustrete in den Kreis der Debatte. Nie aber sey es in der Absicht des Ausschusses, nie in seiner (des Berichterstatters) eigenen Absicht gelegen, dem monarchischen Princip durch demokratische Principien zu nahe zu treten; einen solchen Vorwurf müsse er, falls er gemacht werden wollte, weit von sich weisen. Wenn man gesagt, er habe behauptet, das Finanzgesetz sey kein Gesetz, so müsse er erwiedern, daß er in seinem Referate im egentheil sich ganz bestimmt dahin ausgesprochen, daß das Finanzgesetz so bindend wie jedes andere Gesetz sey, daß es sich aber wesentlich von jedem andern durch die Art und Weise des Zustandekommens unterscheide, denn in der Natur eines Finanzgesetzes liege es, daß es zu Stande kommen müsse, weil der Staat nicht bestehen könne, ohne daß Steuern bewilligt und nach Ablauf der sechsjährigen Finanzperiode die finanzgesetzlichen Verhältnisse von neuem geordnet werden. Wenn man also noch von der Ansicht ausgehen wollte, daß das Finanzgesetz wie jedes andere zu Stande komme, daß daher die Krone das Gesetz mit allen Modificationen der Stände annehmen oder ganz verwerfen müsse, so würde man sich einer hochdemokratischen Richtung hingeben und ein Mitregierungsrecht ansprechen. Die Normen, nach welchem das Finanzgesetz gebildet werde, seyen nicht in dem §. 3 Tit. VII der Verfassungsurkunde, sondern in den §§. 4, 5 und 9 l. c. gegeben. In Betreff der Ansicht, daß das, was nicht ausdrücklich an jenen Kronrechten, welche der Monarch vor der Verfassungsurkunde besessen habe, aufgegeben worden sey, auch nicht als von ihm aufgegeben angesehen werden könne, müsse er bemerken, daß es richtig sey, daß da, wo ein bestimmter deutlicher Ausdruck in der Verfassung stehe, nichts dagegen eingewendet werden könne, und der usus die Kraft dieser Bestimmung nicht aufzuheben vermöge. Allein eben daß dieses hier der Fall sey, bestreite er, denn Alles, was in Beziehung auf das Zustandekommen des finanzgesetzlichen Zustandes gesagt worden, beschränke sich auf den §. 4 Tit. VII der Verfassungsurkunde, und dieser sey durchaus nicht erschöpfend, die Art und Weise zu bezeichnen, wie ein Budget zu Stande kommen müsse. Entschieden sey es, daß dieser Paragraph vieles im Sinne behalten habe, denn nach ihm stehe es nur dem Ausschusse zu, die Uebersicht des Staatsbedürfnisses und der Staatseinnahmen zu prüfen, und es sey hierin nicht gesagt, daß die Kammer oder die Stände diese Prüfung vornehmen sollen; nun aber sollen diese auf den Grund der Prüfung des Ausschusses die Steuern verwilligen; diese Prüfung könne nur im Innern eines jeden Einzelnen vorgenommen werden, auf deren Grund hin er die Größe fixiren könne, deren Gränze die Pacification des Landes gearbeitet. Die Regierung hat durch Proclam vom 3 die obern Zehnen aufgefordert, auf den 6 d. M. Deputirte zur Verständigung nach Siders zu senden, was ohne Zweifel keinen Schwierigkeiten unterliegen wird. Aus dem Nachbarkanton Waadt fand auch nicht der mindeste Zuzug statt; die Bevölkerung, deren glühendes Temperament man im Herbst 1838, bei Anlaß der Franzosenfehde, kennen gelernt hat, beschränkte sich auf enthusiastische Beifallsäußerungen zu Gunsten der Unterwalliser. Die Bundesbehörde gab ihrerseits für den Fall andauernden bewaffneten Zustandes ihrem in Lausanne weilenden Repräsentanten Befehl, einige Bataillone in den Kanton Wallis einrücken zu lassen; da derselbe jedoch wahrnahm, welche friedliche Wendung die Ereignisse nehmen, begnügte er sich mit der Ordre zur Bereithaltung wenigstens des Stabspersonals, und sandte den Professor Monnard zu beschwichtigendem Einwirken an die Walliser Regierung. Nach dem dermaligen Stand der Sachen zu urtheilen, wird und soll eine Occupation unterbleiben, weil sie nur neue Aufregung veranlassen würde; und unterbleibt sie wirklich, so ist zu hoffen, daß binnen kurzem Eintracht und volle Ordnung das Volk im Wallis für seine langen Leiden und Kämpfe entschädigen werden. Der Eidgenossenschaft ist dieß Resultat innigst zu wünschen, denn Wallis wäre ohne die letzten Ereignisse vielleicht getrennt worden, jedenfalls noch lange der unglückliche Zankapfel der zwei Hauptparteien in der Schweiz geblieben, die durch die Fortsetzung des Streites wieder heftiger geworden wären. Die Communication zwischen dem Simplon und dem Genfersee ist keinen Tag unterbrochen oder wesentlich gestört gewesen, und alle aus Italien in Lausanne ankommenden Reisenden bezeugten das gute Betragen der Unterwalliser Mannschaft. Zürich, 8 April. Die neuesten Berichte aus dem Wallis lauten wieder sehr friedlich. Die Unterwalliser Truppen, welche unter dem Commando des Obrist Joris auf der Simplonstraße gegen Brieg vorgerückt und bis Turtman (zwischen Siders und Brieg) gelangt waren, ohne einen Widerstand zu finden, wurden zurückgerufen. Die meisten Unterwalliser Truppen sind nun wieder verabschiedet, selbst Siders wird geräumt. Im ganzen Oberwallis ist die Erbitterung gegen das Unterwallis von der stärkern Erbitterung gegen die eigenen Führer verdrängt worden, welche so schmählich ein muthiges, vielleicht das tapferste Volk in der ganzen Schweiz, im Stich gelassen haben. Das hat den Ausschlag gegeben und den Bürgerkrieg ganz beendigt. Auch die deutschen Zehnen wollen sich nunmehr der Verfassung vom 3 Aug. 1839 anschließen. Der Zehnen Visp hat bereits diese Erklärung gegeben, und nur der oberste Zehnen Goms zögert noch, wird aber allein nicht zurückbleiben. In Folge dieser Nachrichten, welche theils von dem eidgenössischen Repräsentanten eingesandt worden, theils durch Privatbriefe und Boten bestätigt wurden, hat der Vorort heute beschlossen, die eidgenössischen Truppen zu verabschieden, die Militäraufsichtsbehörde zu entlassen und nun auch die außerordentliche Versammlung der Tagsatzung wieder abzusagen, so daß die Walliser Angelegenheiten erst in der ordentlichen Tagsatzung ihre definitive Erledigung finden werden. Es stellt sich nach verschiedenen Berichten mehr heraus, daß ein großer Theil der Regenten im Oberwallis aus vornehmen Geschlechtern bestand, welche zwar wohl die Ansprüche der Vorzeit, aber nicht mehr die Thatkraft der Vorfahren besaßen. Diese Junkerschaft, die sich dort als eine faule und morsche erwiesen hat, ist nun auch im Oberwallis durch eigene Schuld zusammengestürzt. Und es werden sich hoffentlich auch da von unten her frischere Männer heben und die gefallenen Führer besser ersetzen. – Daß der wieder vereinigte Kanton Wallis auf die Dauer sich dem Radicalismus ergeben werde, daran ist gar nicht zu denken. Denn wenn auch die mäßigern Männer wie Dr. Barman, Zen, Ruffinen und andere nicht im Stande wären, in diesem Momente von Uebertreibungen abzuhalten, so würde doch bald das Volk, an sehr einfache Lebensverhältnisse gewöhnt und in Cultur vielleicht ein Jahrhundert hinter den meisten Gegenden der Schweiz stehend, dem Radicalismus unüberwindliche Hindernisse in den Weg stellen. Deutschland. München, 7 April. (Fortsetzung der allgemeinen Discussion über die Verwendung der Staatseinnahmen und Ausgaben für die Jahre 1835 bis 1838.) Endlich ergriff der Berichterstatter Freiherr v. Rotenhan das Wort, und äußerte: Man habe in Zweifel gezogen, ob überhaupt eine Veranlassung gegeben sey, diese Principienfrage aufzugreifen, allein er begreife nicht wie sich der Ausschuß dieser Verpflichtung hätte überheben können. Nicht der Ausschuß, sondern die Regierung selbst habe diese Frage durch den Landtagsabschied vom J. 1837 und das damit in Verbindung gesetzte Finanzgesetz in Anregung gebracht. Bis zum Jahre 1837 hätten bestimmte usuelle Normen über das zu Standekommen des finanzgesetzlichen Zustandes einer jeden Finanzperiode bestanden, mit dem Jahr 1837 aber seyen diese Normen einer Aenderung unterlegen, und hier habe sich nothwendig die Frage aufgeworfen, in welcher Beziehung diese Abänderungen zu dem Rechtszustande des Landes stehen, und zwar um so mehr, als gerade diese Frage im ganzen Lande vielfache Anregung gefunden habe, und es im wahren Interesse der Regierung selbst liegen müsse, daß dieser Gegenstand, über den man sich auszusprechen bisher von beiden Theilen immer gehütet habe, einmal heraustrete in den Kreis der Debatte. Nie aber sey es in der Absicht des Ausschusses, nie in seiner (des Berichterstatters) eigenen Absicht gelegen, dem monarchischen Princip durch demokratische Principien zu nahe zu treten; einen solchen Vorwurf müsse er, falls er gemacht werden wollte, weit von sich weisen. Wenn man gesagt, er habe behauptet, das Finanzgesetz sey kein Gesetz, so müsse er erwiedern, daß er in seinem Referate im egentheil sich ganz bestimmt dahin ausgesprochen, daß das Finanzgesetz so bindend wie jedes andere Gesetz sey, daß es sich aber wesentlich von jedem andern durch die Art und Weise des Zustandekommens unterscheide, denn in der Natur eines Finanzgesetzes liege es, daß es zu Stande kommen müsse, weil der Staat nicht bestehen könne, ohne daß Steuern bewilligt und nach Ablauf der sechsjährigen Finanzperiode die finanzgesetzlichen Verhältnisse von neuem geordnet werden. Wenn man also noch von der Ansicht ausgehen wollte, daß das Finanzgesetz wie jedes andere zu Stande komme, daß daher die Krone das Gesetz mit allen Modificationen der Stände annehmen oder ganz verwerfen müsse, so würde man sich einer hochdemokratischen Richtung hingeben und ein Mitregierungsrecht ansprechen. Die Normen, nach welchem das Finanzgesetz gebildet werde, seyen nicht in dem §. 3 Tit. VII der Verfassungsurkunde, sondern in den §§. 4, 5 und 9 l. c. gegeben. In Betreff der Ansicht, daß das, was nicht ausdrücklich an jenen Kronrechten, welche der Monarch vor der Verfassungsurkunde besessen habe, aufgegeben worden sey, auch nicht als von ihm aufgegeben angesehen werden könne, müsse er bemerken, daß es richtig sey, daß da, wo ein bestimmter deutlicher Ausdruck in der Verfassung stehe, nichts dagegen eingewendet werden könne, und der usus die Kraft dieser Bestimmung nicht aufzuheben vermöge. Allein eben daß dieses hier der Fall sey, bestreite er, denn Alles, was in Beziehung auf das Zustandekommen des finanzgesetzlichen Zustandes gesagt worden, beschränke sich auf den §. 4 Tit. VII der Verfassungsurkunde, und dieser sey durchaus nicht erschöpfend, die Art und Weise zu bezeichnen, wie ein Budget zu Stande kommen müsse. Entschieden sey es, daß dieser Paragraph vieles im Sinne behalten habe, denn nach ihm stehe es nur dem Ausschusse zu, die Uebersicht des Staatsbedürfnisses und der Staatseinnahmen zu prüfen, und es sey hierin nicht gesagt, daß die Kammer oder die Stände diese Prüfung vornehmen sollen; nun aber sollen diese auf den Grund der Prüfung des Ausschusses die Steuern verwilligen; diese Prüfung könne nur im Innern eines jeden Einzelnen vorgenommen werden, auf deren Grund hin er die Größe fixiren könne, deren Gränze die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0005" n="0821"/> Pacification des Landes gearbeitet. Die Regierung hat durch Proclam vom 3 die obern Zehnen aufgefordert, auf den 6 d. M. Deputirte zur Verständigung nach Siders zu senden, was ohne Zweifel keinen Schwierigkeiten unterliegen wird. Aus dem Nachbarkanton Waadt fand auch nicht der mindeste Zuzug statt; die Bevölkerung, deren glühendes Temperament man im Herbst 1838, bei Anlaß der Franzosenfehde, kennen gelernt hat, beschränkte sich auf enthusiastische Beifallsäußerungen zu Gunsten der Unterwalliser. Die Bundesbehörde gab ihrerseits für den Fall andauernden bewaffneten Zustandes ihrem in Lausanne weilenden Repräsentanten Befehl, einige Bataillone in den Kanton Wallis einrücken zu lassen; da derselbe jedoch wahrnahm, welche friedliche Wendung die Ereignisse nehmen, begnügte er sich mit der Ordre zur Bereithaltung wenigstens des Stabspersonals, und sandte den Professor Monnard zu beschwichtigendem Einwirken an die Walliser Regierung. Nach dem dermaligen Stand der Sachen zu urtheilen, wird und soll eine Occupation unterbleiben, weil sie nur neue Aufregung veranlassen würde; und unterbleibt sie wirklich, so ist zu hoffen, daß binnen kurzem Eintracht und volle Ordnung das Volk im Wallis für seine langen Leiden und Kämpfe entschädigen werden. Der Eidgenossenschaft ist dieß Resultat innigst zu wünschen, denn Wallis wäre ohne die letzten Ereignisse vielleicht <hi rendition="#g">getrennt</hi> worden, jedenfalls noch lange der unglückliche Zankapfel der zwei Hauptparteien in der Schweiz geblieben, die durch die Fortsetzung des Streites wieder heftiger geworden wären. 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Im ganzen Oberwallis ist die Erbitterung gegen das Unterwallis von der stärkern Erbitterung gegen die eigenen Führer verdrängt worden, welche so schmählich ein muthiges, vielleicht das tapferste Volk in der ganzen Schweiz, im Stich gelassen haben. Das hat den Ausschlag gegeben und den Bürgerkrieg ganz beendigt. Auch die deutschen Zehnen wollen sich nunmehr der Verfassung vom 3 Aug. 1839 anschließen. Der Zehnen Visp hat bereits diese Erklärung gegeben, und nur der oberste Zehnen Goms zögert noch, wird aber allein nicht zurückbleiben. In Folge dieser Nachrichten, welche theils von dem eidgenössischen Repräsentanten eingesandt worden, theils durch Privatbriefe und Boten bestätigt wurden, hat der Vorort heute beschlossen, die eidgenössischen Truppen zu verabschieden, die Militäraufsichtsbehörde zu entlassen und nun auch die <hi rendition="#g">außerordentliche Versammlung der Tagsatzung wieder abzusagen</hi>, so daß die Walliser Angelegenheiten erst in der ordentlichen Tagsatzung ihre definitive Erledigung finden werden. Es stellt sich nach verschiedenen Berichten mehr heraus, daß ein großer Theil der Regenten im Oberwallis aus vornehmen Geschlechtern bestand, welche zwar wohl die Ansprüche der Vorzeit, aber nicht mehr die Thatkraft der Vorfahren besaßen. Diese Junkerschaft, die sich dort als eine faule und morsche erwiesen hat, ist nun auch im Oberwallis durch eigene Schuld zusammengestürzt. Und es werden sich hoffentlich auch da von unten her frischere Männer heben und die gefallenen Führer besser ersetzen. – Daß der wieder vereinigte Kanton Wallis auf die Dauer sich dem Radicalismus ergeben werde, daran ist gar nicht zu denken. Denn wenn auch die mäßigern Männer wie Dr. Barman, Zen, Ruffinen und andere nicht im Stande wären, in diesem Momente von Uebertreibungen abzuhalten, so würde doch bald das Volk, an sehr einfache Lebensverhältnisse gewöhnt und in Cultur vielleicht ein Jahrhundert hinter den meisten Gegenden der Schweiz stehend, dem Radicalismus unüberwindliche Hindernisse in den Weg stellen.</p><lb/> </div> </div> <div type="jArticle" n="1"> <head> <hi rendition="#b">Deutschland.</hi> </head><lb/> <div n="2"> <byline> <docAuthor> <gap reason="insignificant"/> </docAuthor> </byline> <dateline><hi rendition="#b">München,</hi> 7 April.</dateline> <p> (Fortsetzung der allgemeinen Discussion über die Verwendung der Staatseinnahmen und Ausgaben für die Jahre 1835 bis 1838.) 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Bis zum Jahre 1837 hätten bestimmte usuelle Normen über das zu Standekommen des finanzgesetzlichen Zustandes einer jeden Finanzperiode bestanden, mit dem Jahr 1837 aber seyen diese Normen einer Aenderung unterlegen, und hier habe sich nothwendig die Frage aufgeworfen, in welcher Beziehung diese Abänderungen zu dem Rechtszustande des Landes stehen, und zwar um so mehr, als gerade diese Frage im ganzen Lande vielfache Anregung gefunden habe, und es im wahren Interesse der Regierung selbst liegen müsse, daß dieser Gegenstand, über den man sich auszusprechen bisher von beiden Theilen immer gehütet habe, einmal heraustrete in den Kreis der Debatte. Nie aber sey es in der Absicht des Ausschusses, nie in seiner (des Berichterstatters) eigenen Absicht gelegen, dem monarchischen Princip durch demokratische Principien zu nahe zu treten; einen solchen Vorwurf müsse er, falls er gemacht werden wollte, weit von sich weisen. Wenn man gesagt, er habe behauptet, das Finanzgesetz sey kein Gesetz, so müsse er erwiedern, daß er in seinem Referate im egentheil sich ganz bestimmt dahin ausgesprochen, daß das Finanzgesetz so bindend wie jedes andere Gesetz sey, daß es sich aber wesentlich von jedem andern durch die Art und Weise des Zustandekommens unterscheide, denn in der Natur eines Finanzgesetzes liege es, daß es zu Stande kommen <hi rendition="#g">müsse</hi>, weil der Staat nicht bestehen könne, ohne daß Steuern bewilligt und nach Ablauf der sechsjährigen Finanzperiode die finanzgesetzlichen Verhältnisse von neuem geordnet werden. Wenn man also noch von der Ansicht ausgehen wollte, daß das Finanzgesetz wie jedes andere zu Stande komme, daß daher die Krone das Gesetz mit allen Modificationen der Stände annehmen oder ganz verwerfen müsse, so würde man sich einer hochdemokratischen Richtung hingeben und ein Mitregierungsrecht ansprechen. Die Normen, nach welchem das Finanzgesetz gebildet werde, seyen nicht in dem §. 3 Tit. VII der Verfassungsurkunde, sondern in den §§. 4, 5 und 9 l. c. gegeben. In Betreff der Ansicht, daß das, was nicht ausdrücklich an jenen Kronrechten, welche der Monarch vor der Verfassungsurkunde besessen habe, aufgegeben worden sey, auch nicht als von ihm aufgegeben angesehen werden könne, müsse er bemerken, daß es richtig sey, daß da, wo ein bestimmter deutlicher Ausdruck in der Verfassung stehe, nichts dagegen eingewendet werden könne, und der usus die Kraft dieser Bestimmung nicht aufzuheben vermöge. Allein eben daß dieses hier der Fall sey, bestreite er, denn Alles, was in Beziehung auf das Zustandekommen des finanzgesetzlichen Zustandes gesagt worden, beschränke sich auf den §. 4 Tit. VII der Verfassungsurkunde, und dieser sey durchaus nicht erschöpfend, die Art und Weise zu bezeichnen, wie ein Budget zu Stande kommen müsse. Entschieden sey es, daß dieser Paragraph vieles im Sinne behalten habe, denn nach ihm stehe es nur dem Ausschusse zu, die Uebersicht des Staatsbedürfnisses und der Staatseinnahmen zu prüfen, und es sey hierin nicht gesagt, daß die Kammer oder die Stände diese Prüfung vornehmen sollen; nun aber sollen diese auf den Grund der Prüfung des Ausschusses die Steuern verwilligen; diese Prüfung könne nur im Innern eines jeden Einzelnen vorgenommen werden, auf deren Grund hin er die Größe fixiren könne, deren Gränze die<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0821/0005]
Pacification des Landes gearbeitet. Die Regierung hat durch Proclam vom 3 die obern Zehnen aufgefordert, auf den 6 d. M. Deputirte zur Verständigung nach Siders zu senden, was ohne Zweifel keinen Schwierigkeiten unterliegen wird. Aus dem Nachbarkanton Waadt fand auch nicht der mindeste Zuzug statt; die Bevölkerung, deren glühendes Temperament man im Herbst 1838, bei Anlaß der Franzosenfehde, kennen gelernt hat, beschränkte sich auf enthusiastische Beifallsäußerungen zu Gunsten der Unterwalliser. Die Bundesbehörde gab ihrerseits für den Fall andauernden bewaffneten Zustandes ihrem in Lausanne weilenden Repräsentanten Befehl, einige Bataillone in den Kanton Wallis einrücken zu lassen; da derselbe jedoch wahrnahm, welche friedliche Wendung die Ereignisse nehmen, begnügte er sich mit der Ordre zur Bereithaltung wenigstens des Stabspersonals, und sandte den Professor Monnard zu beschwichtigendem Einwirken an die Walliser Regierung. Nach dem dermaligen Stand der Sachen zu urtheilen, wird und soll eine Occupation unterbleiben, weil sie nur neue Aufregung veranlassen würde; und unterbleibt sie wirklich, so ist zu hoffen, daß binnen kurzem Eintracht und volle Ordnung das Volk im Wallis für seine langen Leiden und Kämpfe entschädigen werden. Der Eidgenossenschaft ist dieß Resultat innigst zu wünschen, denn Wallis wäre ohne die letzten Ereignisse vielleicht getrennt worden, jedenfalls noch lange der unglückliche Zankapfel der zwei Hauptparteien in der Schweiz geblieben, die durch die Fortsetzung des Streites wieder heftiger geworden wären. Die Communication zwischen dem Simplon und dem Genfersee ist keinen Tag unterbrochen oder wesentlich gestört gewesen, und alle aus Italien in Lausanne ankommenden Reisenden bezeugten das gute Betragen der Unterwalliser Mannschaft.
_ Zürich, 8 April. Die neuesten Berichte aus dem Wallis lauten wieder sehr friedlich. Die Unterwalliser Truppen, welche unter dem Commando des Obrist Joris auf der Simplonstraße gegen Brieg vorgerückt und bis Turtman (zwischen Siders und Brieg) gelangt waren, ohne einen Widerstand zu finden, wurden zurückgerufen. Die meisten Unterwalliser Truppen sind nun wieder verabschiedet, selbst Siders wird geräumt. Im ganzen Oberwallis ist die Erbitterung gegen das Unterwallis von der stärkern Erbitterung gegen die eigenen Führer verdrängt worden, welche so schmählich ein muthiges, vielleicht das tapferste Volk in der ganzen Schweiz, im Stich gelassen haben. Das hat den Ausschlag gegeben und den Bürgerkrieg ganz beendigt. Auch die deutschen Zehnen wollen sich nunmehr der Verfassung vom 3 Aug. 1839 anschließen. Der Zehnen Visp hat bereits diese Erklärung gegeben, und nur der oberste Zehnen Goms zögert noch, wird aber allein nicht zurückbleiben. In Folge dieser Nachrichten, welche theils von dem eidgenössischen Repräsentanten eingesandt worden, theils durch Privatbriefe und Boten bestätigt wurden, hat der Vorort heute beschlossen, die eidgenössischen Truppen zu verabschieden, die Militäraufsichtsbehörde zu entlassen und nun auch die außerordentliche Versammlung der Tagsatzung wieder abzusagen, so daß die Walliser Angelegenheiten erst in der ordentlichen Tagsatzung ihre definitive Erledigung finden werden. Es stellt sich nach verschiedenen Berichten mehr heraus, daß ein großer Theil der Regenten im Oberwallis aus vornehmen Geschlechtern bestand, welche zwar wohl die Ansprüche der Vorzeit, aber nicht mehr die Thatkraft der Vorfahren besaßen. Diese Junkerschaft, die sich dort als eine faule und morsche erwiesen hat, ist nun auch im Oberwallis durch eigene Schuld zusammengestürzt. Und es werden sich hoffentlich auch da von unten her frischere Männer heben und die gefallenen Führer besser ersetzen. – Daß der wieder vereinigte Kanton Wallis auf die Dauer sich dem Radicalismus ergeben werde, daran ist gar nicht zu denken. Denn wenn auch die mäßigern Männer wie Dr. Barman, Zen, Ruffinen und andere nicht im Stande wären, in diesem Momente von Uebertreibungen abzuhalten, so würde doch bald das Volk, an sehr einfache Lebensverhältnisse gewöhnt und in Cultur vielleicht ein Jahrhundert hinter den meisten Gegenden der Schweiz stehend, dem Radicalismus unüberwindliche Hindernisse in den Weg stellen.
Deutschland.
_ München, 7 April. (Fortsetzung der allgemeinen Discussion über die Verwendung der Staatseinnahmen und Ausgaben für die Jahre 1835 bis 1838.) Endlich ergriff der Berichterstatter Freiherr v. Rotenhan das Wort, und äußerte: Man habe in Zweifel gezogen, ob überhaupt eine Veranlassung gegeben sey, diese Principienfrage aufzugreifen, allein er begreife nicht wie sich der Ausschuß dieser Verpflichtung hätte überheben können. Nicht der Ausschuß, sondern die Regierung selbst habe diese Frage durch den Landtagsabschied vom J. 1837 und das damit in Verbindung gesetzte Finanzgesetz in Anregung gebracht. Bis zum Jahre 1837 hätten bestimmte usuelle Normen über das zu Standekommen des finanzgesetzlichen Zustandes einer jeden Finanzperiode bestanden, mit dem Jahr 1837 aber seyen diese Normen einer Aenderung unterlegen, und hier habe sich nothwendig die Frage aufgeworfen, in welcher Beziehung diese Abänderungen zu dem Rechtszustande des Landes stehen, und zwar um so mehr, als gerade diese Frage im ganzen Lande vielfache Anregung gefunden habe, und es im wahren Interesse der Regierung selbst liegen müsse, daß dieser Gegenstand, über den man sich auszusprechen bisher von beiden Theilen immer gehütet habe, einmal heraustrete in den Kreis der Debatte. Nie aber sey es in der Absicht des Ausschusses, nie in seiner (des Berichterstatters) eigenen Absicht gelegen, dem monarchischen Princip durch demokratische Principien zu nahe zu treten; einen solchen Vorwurf müsse er, falls er gemacht werden wollte, weit von sich weisen. Wenn man gesagt, er habe behauptet, das Finanzgesetz sey kein Gesetz, so müsse er erwiedern, daß er in seinem Referate im egentheil sich ganz bestimmt dahin ausgesprochen, daß das Finanzgesetz so bindend wie jedes andere Gesetz sey, daß es sich aber wesentlich von jedem andern durch die Art und Weise des Zustandekommens unterscheide, denn in der Natur eines Finanzgesetzes liege es, daß es zu Stande kommen müsse, weil der Staat nicht bestehen könne, ohne daß Steuern bewilligt und nach Ablauf der sechsjährigen Finanzperiode die finanzgesetzlichen Verhältnisse von neuem geordnet werden. Wenn man also noch von der Ansicht ausgehen wollte, daß das Finanzgesetz wie jedes andere zu Stande komme, daß daher die Krone das Gesetz mit allen Modificationen der Stände annehmen oder ganz verwerfen müsse, so würde man sich einer hochdemokratischen Richtung hingeben und ein Mitregierungsrecht ansprechen. Die Normen, nach welchem das Finanzgesetz gebildet werde, seyen nicht in dem §. 3 Tit. VII der Verfassungsurkunde, sondern in den §§. 4, 5 und 9 l. c. gegeben. In Betreff der Ansicht, daß das, was nicht ausdrücklich an jenen Kronrechten, welche der Monarch vor der Verfassungsurkunde besessen habe, aufgegeben worden sey, auch nicht als von ihm aufgegeben angesehen werden könne, müsse er bemerken, daß es richtig sey, daß da, wo ein bestimmter deutlicher Ausdruck in der Verfassung stehe, nichts dagegen eingewendet werden könne, und der usus die Kraft dieser Bestimmung nicht aufzuheben vermöge. Allein eben daß dieses hier der Fall sey, bestreite er, denn Alles, was in Beziehung auf das Zustandekommen des finanzgesetzlichen Zustandes gesagt worden, beschränke sich auf den §. 4 Tit. VII der Verfassungsurkunde, und dieser sey durchaus nicht erschöpfend, die Art und Weise zu bezeichnen, wie ein Budget zu Stande kommen müsse. Entschieden sey es, daß dieser Paragraph vieles im Sinne behalten habe, denn nach ihm stehe es nur dem Ausschusse zu, die Uebersicht des Staatsbedürfnisses und der Staatseinnahmen zu prüfen, und es sey hierin nicht gesagt, daß die Kammer oder die Stände diese Prüfung vornehmen sollen; nun aber sollen diese auf den Grund der Prüfung des Ausschusses die Steuern verwilligen; diese Prüfung könne nur im Innern eines jeden Einzelnen vorgenommen werden, auf deren Grund hin er die Größe fixiren könne, deren Gränze die
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(2016-06-28T11:37:15Z)
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(2016-06-28T11:37:15Z)
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