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Allgemeine Zeitung. Nr. 105. Augsburg, 14. April 1840.

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Votum abzugeben. Der König ließ hierauf die HH. d'Huart und Devaux wirklich gestern zu sich rufen. Begreiflicherweise ist aber noch nichts beendigt. - Hr. van Praet ist vom König zum Minister seines Hauses ernannt worden. Man fragt sich, was diese Ernennung zu bedeuten habe. Bisher hatte van Praet sich mit dem Titel eines königlichen Secretärs begnügt.

Das Journal des Debats bemerkt zu obiger Nachricht: "Hr. d'Huart ist einer der ehemaligen Collegen des Hrn. de Theux und trat aus dem Cabinet zu gleicher Zeit mit Hrn. Ernst bei der Ratification des Vertrags vom 19 April 1838. Hr. Devaux ist der Chef der sogenannten doctrinären Partei, welche zu der vom Ministerium erlittenen Niederlage am meisten beigetragen hat."

Deutschland.

Anknüpfend an unsere summarische Mittheilung über die in der Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom 9 d. M. bei Berathung über die Verwendung der Staatseinnahmen und Ausgaben wieder aufgegriffene Principienfrage bemerken wir, daß hiebei die HH. Bestelmeyer, Städtler, Frhr. v. Thon-Dittmer, Enke, Frhr. v. Freiberg, Dr. Schwindl, Dr. Harleß, Dr. Albrecht, Graf v. Butler, Dr. Bayer, v. Flembach und Referent Frhr. v. Rotenhan als Redner auftraten. Um jedoch Wiederholungen zu vermeiden, glauben wir nur das Wesentliche von den Vorträgen jener Redner nachtragen zu sollen. Hr. Bestelmeyer brachte ein Amendement in Vorlage, in welchem er statt der vom Ausschusse beantragten Verwahrungen Folgendes vorschlug: Die Nachweisungen bezüglich der Rechnungen für die zwei Jahre der dritten Finanzperiode 1835/36 und 1836/37 sind anzuerkennen, dagegen jenen für das Jahr 1837/38 aus der vierten Finanzperiode die Anerkennung zu versagen, resp. so lange zu vertagen, bis über die von dem Gesammtbeschlusse der Stände abweichenden Bestimmungen des Landtagsabschiedes vom 17 Nov. 1837 bezüglich des Finanzgesetzes und der Stelle dieses Abschiedes lit. H. b, worin es unter Anderm heißt: "Unter diesen Umständen vermögen Wir die von den Kammern der Ständeversammlung zu den Staatseinnahmen gemachten Zusätze so wenig, als die von denselben hierauf gegründeten Festsetzungen und Anweisungen von Ausgaben mit den allegirten Bestimmungen des Tit. VII der Verfassungsurkunde (§. 3, 4, 5 und 9) zu vereinbaren, dieselben daher auch als zulässig oder bindend nicht anzuerkennen," eine Vereinbarung erzielt seyn wird. - Zur Begründung dieses Amendements bemerkte Hr. Bestelmeyer: Dem Hrn. Referenten (Frhrn. v. Rotenhan) gelte das Finanzgesetz nicht als ein Gesetz, das, wie andere Gesetze, mit den ständischen Modificationen von der Regierung entweder zu nehmen oder zu verwerfen sey, sondern er halte das Finanzgesetz nur in Ansehung gewisser Bestimmungen für ein Gesetz, in Beziehung auf die Feststellung des Rechnungswesens käme es aber auf eine Art zu Stande, welche diesem Theile das Ansehen eines Gesetzes nur dann gebe, nachdem es von der Staatsregierung sanctionirt worden wäre. Nach seiner Ansicht dagegen sey das Finanzgesetz ein Gesetz, wie alle andern; es bilde ein unzertrennbares Ganze, und sey von der Krone mit den ständischen Modificationen anzunehmen oder zu verwerfen. Dieser Ansicht hätten auch die Kammern vom Jahre 1837 gehuldigt; vergleiche man namentlich die Erklärungen des damaligen Hrn. Finanzministers, so werde man die Ueberzeugung gewinnen, daß nur auf dieses Princip hin das Budget, resp. Finanzgesetz, votirt worden sey. Im Jahre 1819 wurde den Ständen bloß das Budget vorgelegt, man vereinigte sich darüber, und auf den Grund der gefaßten Kammerbeschlüsse sey dann das Finanzgesetz selbst ohne alle Abänderung erschienen. Die den Ständen in den Jahren 1825 und 1831 vorgelegten Finanzgesetze seyen vielfach modificirt, doch aber von der Krone ohne irgend eine Abänderung promulgirt worden; allein das Jahr 1837 habe eine andere Verfahrungsweise gebracht: die Regierung habe da zum ersten Male den Grundsatz aufgestellt, daß das Finanzgesetz in Beziehung auf die beantragten Modificationen nicht bindend für sie sey; dasselbe sey daher ohne Berücksichtigung der von beiden Kammern beschlossenen Modificationen erschienen. Warum soll nun auf einmal das Finanzgesetz ein Gesetz und dann wieder kein Gesetz seyn? Wie könne die Art des Zustandekommens eines Gesetzes ein Kriterium dafür abgeben, ob das Gesetz ein Gesetz sey oder nicht? Ein Gesetz sey ein Gesetz, auf welche Weise es immer zu Stande komme. Ein Haupteinwurf des Hrn. Referenten sey der, es sey unvereinbar mit der vollen Staatsgewalt der Krone, sich von den Ständen gewissermaßen ein Budget vorschreiben zu lassen; die Modificationen könnten zu dictatorischen Gesetzen für die Regierung werden; ein anderes Gesetz müsse nicht nothwendig zu Stande kommen; ein Finanzgesetz aber müsse emanirt werden, weil die Bewilligung der Steuern abgelaufen sey, und der Staat ohne neue Steuern nicht bestehen könne. Er begreife vorerst hiebei nicht, wieferne die Stände der Regierung dictatorische Gesetze vorschreiben können; denn die Krone habe Wege genug, sich dagegen sicher zu stellen - sie könne das Finanzgesetz mit den Modificationen der Stände verwerfen, sie könne ein anderes einbringen, und darüber sich zu vereinigen suchen, und wenn dieses nicht geschehe, eine provisorische Steuerbewilligung verlangen, um den Staatshaushalt nicht zu stören; die Ständeversammlung auflösen und einer neuen ein anderes Finanzgesetz vorschlagen. Allerdings wäre, wenn es zu einem solchen Zustande kommen sollte, das die äußerste Gränze, an die die Kammern je gelangen könnten; allein eine solche Besorgniß sey nicht gerechtfertigt. Seit dem Jahre 1819 haben sich die Stände mit der Regierung immer vereinigt, und wie man sich in dem Jahre 1819, 1825 und 1831 vereinigt hat, so werde man sich, das sey er fest überzeugt, auch in der Folge vereinigen. Auf eine solche Vereinigung haben die Stände auch im Jahre 1837 gerechnet, sie sey aber leider nicht eingetreten. Wenn ein bloßes Budget und kein Finanzgesetz vorgelegt werde, dann halte er die Ansicht des Referenten für richtig, und lasse sich die Annahme gefallen, daß in der höheren Summe auch die geringere enthalten, und diese zu sanctioniren sey; nicht aber, wenn ein Finanzgesetz vorliege, wo die Einnahmen und Ausgaben ein unzertrennliches Ganze bilden. Wenn man den Fall annehme, daß höhere Ausgaben von den Ständen beantragt wurden, als das Finanzgesetz postulirt hatte, und auf den Grund dieser Ausgaben auch die Einnahmen votirt wurden, die Regierung aber die höhern Ausgaben nicht annehme, wohl aber die auf den Grund derselben votirten Einnahmen, so wäre die Folge, daß Steuern erhoben würden, die bloß auf die Annahme eines größern Bedarfes votirt worden seyen. Zu bemerken sey hiebei auch noch, daß der Landtagsabschied vom Jahr 1837 nicht allein gegen die Erhöhung der Ausgaben, sondern auch gegen die Annahme höherer Einnahmssummen Verwahrung eingelegt habe, woraus offenbar die Absicht hervorgehe, daß die Ausgaben und Einnahmen so angenommen werden sollen, wie die Regierung beantragt habe. Durch die Anträge des Ausschusses, welche nur auf Verwahrungen abzielen, scheine ihm das Princip, daß das Finanzgesetz ein Gesetz wie jedes andere sey, aufgegeben; diese Verwahrungen seyen nichts Anderes, als eine Faust im Sacke; die Regierung brauche davon gar keine Notiz zu nehmen, denn was nicht durch Gesammtbeschluß beider Kammern an sie gebracht werde, sey für sie nicht vorhanden, wenn sie nicht freiwillig darauf eingehen wolle. Seine Modification aber gebe kein Princip auf; sie erkenne die Rechnungen vom Jahr 1837/38 nicht an, sondern wolle die Anerkennung derselben bis zu dem Zustandekommen einer Vereinigung mit der Regierung über das Princip vertagt wissen. Durch diese Verwahrungen würden, wenn die Regierung hievon Kenntniß nehmen und in dem Landtagsabschied etwa eine Gegenverwahrung niederlegen sollte, die Stände selbst einer Verständigung im Wege treten, sie würden am nächsten Landtage die Rechnungen wieder prüfen, sie wieder anerkennen, und abermals eine Verwahrung einlegen; diese würde wieder ohne Erfolg bleiben, sich eine Verwahrung an die andere reihen, und die Stände immer auf demselben Punkt stehen bleiben.

Diesen Antrag unterstützte Hr. Städtler mit vieler Lebhaftigkeit. Ausführlich jedoch ließ sich über das in Frage stehende Princip Frhr. v. Thon-Dittmer vernehmen. Ein hochwichtiger Gegenstand beschäftige heute die Kammer, eine Lebensfrage für das ganze repräsentative, constitutionelle Princip. Zwar sey im Jahr 1837 dieser Gegenstand in den Kammern so gründlich erwogen und glänzend ausgesprochen, auch sey er in dem Referate des Frhrn. v. Rotenhan so sachgemäß aufgegriffen worden, daß es schwer wäre, etwas Neues hinzuzufügen; allein Theorien seyen diesesmal aus der Mitte dieser

Votum abzugeben. Der König ließ hierauf die HH. d'Huart und Devaux wirklich gestern zu sich rufen. Begreiflicherweise ist aber noch nichts beendigt. – Hr. van Praet ist vom König zum Minister seines Hauses ernannt worden. Man fragt sich, was diese Ernennung zu bedeuten habe. Bisher hatte van Praet sich mit dem Titel eines königlichen Secretärs begnügt.

Das Journal des Débats bemerkt zu obiger Nachricht: „Hr. d'Huart ist einer der ehemaligen Collegen des Hrn. de Theux und trat aus dem Cabinet zu gleicher Zeit mit Hrn. Ernst bei der Ratification des Vertrags vom 19 April 1838. Hr. Devaux ist der Chef der sogenannten doctrinären Partei, welche zu der vom Ministerium erlittenen Niederlage am meisten beigetragen hat.“

Deutschland.

Anknüpfend an unsere summarische Mittheilung über die in der Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom 9 d. M. bei Berathung über die Verwendung der Staatseinnahmen und Ausgaben wieder aufgegriffene Principienfrage bemerken wir, daß hiebei die HH. Bestelmeyer, Städtler, Frhr. v. Thon-Dittmer, Enke, Frhr. v. Freiberg, Dr. Schwindl, Dr. Harleß, Dr. Albrecht, Graf v. Butler, Dr. Bayer, v. Flembach und Referent Frhr. v. Rotenhan als Redner auftraten. Um jedoch Wiederholungen zu vermeiden, glauben wir nur das Wesentliche von den Vorträgen jener Redner nachtragen zu sollen. Hr. Bestelmeyer brachte ein Amendement in Vorlage, in welchem er statt der vom Ausschusse beantragten Verwahrungen Folgendes vorschlug: Die Nachweisungen bezüglich der Rechnungen für die zwei Jahre der dritten Finanzperiode 1835/36 und 1836/37 sind anzuerkennen, dagegen jenen für das Jahr 1837/38 aus der vierten Finanzperiode die Anerkennung zu versagen, resp. so lange zu vertagen, bis über die von dem Gesammtbeschlusse der Stände abweichenden Bestimmungen des Landtagsabschiedes vom 17 Nov. 1837 bezüglich des Finanzgesetzes und der Stelle dieses Abschiedes lit. H. b, worin es unter Anderm heißt: „Unter diesen Umständen vermögen Wir die von den Kammern der Ständeversammlung zu den Staatseinnahmen gemachten Zusätze so wenig, als die von denselben hierauf gegründeten Festsetzungen und Anweisungen von Ausgaben mit den allegirten Bestimmungen des Tit. VII der Verfassungsurkunde (§. 3, 4, 5 und 9) zu vereinbaren, dieselben daher auch als zulässig oder bindend nicht anzuerkennen,“ eine Vereinbarung erzielt seyn wird. – Zur Begründung dieses Amendements bemerkte Hr. Bestelmeyer: Dem Hrn. Referenten (Frhrn. v. Rotenhan) gelte das Finanzgesetz nicht als ein Gesetz, das, wie andere Gesetze, mit den ständischen Modificationen von der Regierung entweder zu nehmen oder zu verwerfen sey, sondern er halte das Finanzgesetz nur in Ansehung gewisser Bestimmungen für ein Gesetz, in Beziehung auf die Feststellung des Rechnungswesens käme es aber auf eine Art zu Stande, welche diesem Theile das Ansehen eines Gesetzes nur dann gebe, nachdem es von der Staatsregierung sanctionirt worden wäre. Nach seiner Ansicht dagegen sey das Finanzgesetz ein Gesetz, wie alle andern; es bilde ein unzertrennbares Ganze, und sey von der Krone mit den ständischen Modificationen anzunehmen oder zu verwerfen. Dieser Ansicht hätten auch die Kammern vom Jahre 1837 gehuldigt; vergleiche man namentlich die Erklärungen des damaligen Hrn. Finanzministers, so werde man die Ueberzeugung gewinnen, daß nur auf dieses Princip hin das Budget, resp. Finanzgesetz, votirt worden sey. Im Jahre 1819 wurde den Ständen bloß das Budget vorgelegt, man vereinigte sich darüber, und auf den Grund der gefaßten Kammerbeschlüsse sey dann das Finanzgesetz selbst ohne alle Abänderung erschienen. Die den Ständen in den Jahren 1825 und 1831 vorgelegten Finanzgesetze seyen vielfach modificirt, doch aber von der Krone ohne irgend eine Abänderung promulgirt worden; allein das Jahr 1837 habe eine andere Verfahrungsweise gebracht: die Regierung habe da zum ersten Male den Grundsatz aufgestellt, daß das Finanzgesetz in Beziehung auf die beantragten Modificationen nicht bindend für sie sey; dasselbe sey daher ohne Berücksichtigung der von beiden Kammern beschlossenen Modificationen erschienen. Warum soll nun auf einmal das Finanzgesetz ein Gesetz und dann wieder kein Gesetz seyn? Wie könne die Art des Zustandekommens eines Gesetzes ein Kriterium dafür abgeben, ob das Gesetz ein Gesetz sey oder nicht? Ein Gesetz sey ein Gesetz, auf welche Weise es immer zu Stande komme. Ein Haupteinwurf des Hrn. Referenten sey der, es sey unvereinbar mit der vollen Staatsgewalt der Krone, sich von den Ständen gewissermaßen ein Budget vorschreiben zu lassen; die Modificationen könnten zu dictatorischen Gesetzen für die Regierung werden; ein anderes Gesetz müsse nicht nothwendig zu Stande kommen; ein Finanzgesetz aber müsse emanirt werden, weil die Bewilligung der Steuern abgelaufen sey, und der Staat ohne neue Steuern nicht bestehen könne. Er begreife vorerst hiebei nicht, wieferne die Stände der Regierung dictatorische Gesetze vorschreiben können; denn die Krone habe Wege genug, sich dagegen sicher zu stellen – sie könne das Finanzgesetz mit den Modificationen der Stände verwerfen, sie könne ein anderes einbringen, und darüber sich zu vereinigen suchen, und wenn dieses nicht geschehe, eine provisorische Steuerbewilligung verlangen, um den Staatshaushalt nicht zu stören; die Ständeversammlung auflösen und einer neuen ein anderes Finanzgesetz vorschlagen. Allerdings wäre, wenn es zu einem solchen Zustande kommen sollte, das die äußerste Gränze, an die die Kammern je gelangen könnten; allein eine solche Besorgniß sey nicht gerechtfertigt. Seit dem Jahre 1819 haben sich die Stände mit der Regierung immer vereinigt, und wie man sich in dem Jahre 1819, 1825 und 1831 vereinigt hat, so werde man sich, das sey er fest überzeugt, auch in der Folge vereinigen. Auf eine solche Vereinigung haben die Stände auch im Jahre 1837 gerechnet, sie sey aber leider nicht eingetreten. Wenn ein bloßes Budget und kein Finanzgesetz vorgelegt werde, dann halte er die Ansicht des Referenten für richtig, und lasse sich die Annahme gefallen, daß in der höheren Summe auch die geringere enthalten, und diese zu sanctioniren sey; nicht aber, wenn ein Finanzgesetz vorliege, wo die Einnahmen und Ausgaben ein unzertrennliches Ganze bilden. Wenn man den Fall annehme, daß höhere Ausgaben von den Ständen beantragt wurden, als das Finanzgesetz postulirt hatte, und auf den Grund dieser Ausgaben auch die Einnahmen votirt wurden, die Regierung aber die höhern Ausgaben nicht annehme, wohl aber die auf den Grund derselben votirten Einnahmen, so wäre die Folge, daß Steuern erhoben würden, die bloß auf die Annahme eines größern Bedarfes votirt worden seyen. Zu bemerken sey hiebei auch noch, daß der Landtagsabschied vom Jahr 1837 nicht allein gegen die Erhöhung der Ausgaben, sondern auch gegen die Annahme höherer Einnahmssummen Verwahrung eingelegt habe, woraus offenbar die Absicht hervorgehe, daß die Ausgaben und Einnahmen so angenommen werden sollen, wie die Regierung beantragt habe. Durch die Anträge des Ausschusses, welche nur auf Verwahrungen abzielen, scheine ihm das Princip, daß das Finanzgesetz ein Gesetz wie jedes andere sey, aufgegeben; diese Verwahrungen seyen nichts Anderes, als eine Faust im Sacke; die Regierung brauche davon gar keine Notiz zu nehmen, denn was nicht durch Gesammtbeschluß beider Kammern an sie gebracht werde, sey für sie nicht vorhanden, wenn sie nicht freiwillig darauf eingehen wolle. Seine Modification aber gebe kein Princip auf; sie erkenne die Rechnungen vom Jahr 1837/38 nicht an, sondern wolle die Anerkennung derselben bis zu dem Zustandekommen einer Vereinigung mit der Regierung über das Princip vertagt wissen. Durch diese Verwahrungen würden, wenn die Regierung hievon Kenntniß nehmen und in dem Landtagsabschied etwa eine Gegenverwahrung niederlegen sollte, die Stände selbst einer Verständigung im Wege treten, sie würden am nächsten Landtage die Rechnungen wieder prüfen, sie wieder anerkennen, und abermals eine Verwahrung einlegen; diese würde wieder ohne Erfolg bleiben, sich eine Verwahrung an die andere reihen, und die Stände immer auf demselben Punkt stehen bleiben.

Diesen Antrag unterstützte Hr. Städtler mit vieler Lebhaftigkeit. Ausführlich jedoch ließ sich über das in Frage stehende Princip Frhr. v. Thon-Dittmer vernehmen. Ein hochwichtiger Gegenstand beschäftige heute die Kammer, eine Lebensfrage für das ganze repräsentative, constitutionelle Princip. Zwar sey im Jahr 1837 dieser Gegenstand in den Kammern so gründlich erwogen und glänzend ausgesprochen, auch sey er in dem Referate des Frhrn. v. Rotenhan so sachgemäß aufgegriffen worden, daß es schwer wäre, etwas Neues hinzuzufügen; allein Theorien seyen diesesmal aus der Mitte dieser

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Dieser Ansicht hätten auch die Kammern vom Jahre 1837 gehuldigt; vergleiche man namentlich die Erklärungen des damaligen Hrn. Finanzministers, so werde man die Ueberzeugung gewinnen, daß nur auf dieses Princip hin das Budget, resp. Finanzgesetz, votirt worden sey. Im Jahre 1819 wurde den Ständen bloß das Budget vorgelegt, man vereinigte sich darüber, und auf den Grund der gefaßten Kammerbeschlüsse sey dann das Finanzgesetz selbst ohne alle Abänderung erschienen. Die den Ständen in den Jahren 1825 und 1831 vorgelegten Finanzgesetze seyen vielfach modificirt, doch aber von der Krone ohne irgend eine Abänderung promulgirt worden; allein das Jahr 1837 habe eine andere Verfahrungsweise gebracht: die Regierung habe da zum ersten Male den Grundsatz aufgestellt, daß das Finanzgesetz in Beziehung auf die beantragten Modificationen nicht bindend für sie sey; dasselbe sey daher ohne Berücksichtigung der von beiden Kammern beschlossenen Modificationen erschienen. Warum soll nun auf einmal das Finanzgesetz ein Gesetz und dann wieder kein Gesetz seyn? Wie könne die Art des Zustandekommens eines Gesetzes ein Kriterium dafür abgeben, ob das Gesetz ein Gesetz sey oder nicht? Ein Gesetz sey ein Gesetz, auf welche Weise es immer zu Stande komme. Ein Haupteinwurf des Hrn. Referenten sey der, es sey unvereinbar mit der vollen Staatsgewalt der Krone, sich von den Ständen gewissermaßen ein Budget vorschreiben zu lassen; die Modificationen könnten zu dictatorischen Gesetzen für die Regierung werden; ein anderes Gesetz müsse nicht nothwendig zu Stande kommen; ein Finanzgesetz aber müsse emanirt werden, weil die Bewilligung der Steuern abgelaufen sey, und der Staat ohne neue Steuern nicht bestehen könne. Er begreife vorerst hiebei nicht, wieferne die Stände der Regierung dictatorische Gesetze vorschreiben können; denn die Krone habe Wege genug, sich dagegen sicher zu stellen &#x2013; sie könne das Finanzgesetz mit den Modificationen der Stände verwerfen, sie könne ein anderes einbringen, und darüber sich zu vereinigen suchen, und wenn dieses nicht geschehe, eine provisorische Steuerbewilligung verlangen, um den Staatshaushalt nicht zu stören; die Ständeversammlung auflösen und einer neuen ein anderes Finanzgesetz vorschlagen. Allerdings wäre, wenn es zu einem solchen Zustande kommen sollte, das die äußerste Gränze, an die die Kammern je gelangen könnten; allein eine solche Besorgniß sey nicht gerechtfertigt. Seit dem Jahre 1819 haben sich die Stände mit der Regierung immer vereinigt, und wie man sich in dem Jahre 1819, 1825 und 1831 vereinigt hat, so werde man sich, das sey er fest überzeugt, auch in der Folge vereinigen. Auf eine solche Vereinigung haben die Stände auch im Jahre 1837 gerechnet, sie sey aber leider nicht eingetreten. Wenn ein bloßes Budget und kein Finanzgesetz vorgelegt werde, dann halte er die Ansicht des Referenten für richtig, und lasse sich die Annahme gefallen, daß in der höheren Summe auch die geringere enthalten, und diese zu sanctioniren sey; nicht aber, wenn ein Finanzgesetz vorliege, wo die Einnahmen und <hi rendition="#g">Ausgaben</hi> ein unzertrennliches Ganze bilden. Wenn man den Fall annehme, daß höhere Ausgaben von den Ständen beantragt wurden, als das Finanzgesetz postulirt hatte, und auf den Grund dieser Ausgaben auch die Einnahmen votirt wurden, die Regierung aber die höhern Ausgaben nicht annehme, wohl aber die auf den Grund derselben votirten Einnahmen, so wäre die Folge, daß Steuern erhoben würden, die bloß auf die Annahme eines größern Bedarfes votirt worden seyen. Zu bemerken sey hiebei auch noch, daß der Landtagsabschied vom Jahr 1837 nicht allein gegen die Erhöhung der Ausgaben, sondern auch gegen die Annahme höherer Einnahmssummen Verwahrung eingelegt habe, woraus offenbar die Absicht hervorgehe, daß die Ausgaben und Einnahmen so angenommen werden sollen, wie die Regierung beantragt habe. Durch die Anträge des Ausschusses, welche nur auf Verwahrungen abzielen, scheine ihm das Princip, daß das Finanzgesetz ein Gesetz wie jedes andere sey, aufgegeben; diese Verwahrungen seyen nichts Anderes, als eine Faust im Sacke; die Regierung brauche davon gar keine Notiz zu nehmen, denn was nicht durch Gesammtbeschluß beider Kammern an sie gebracht werde, sey für sie nicht vorhanden, wenn sie nicht freiwillig darauf eingehen wolle. Seine Modification aber gebe kein Princip auf; sie erkenne die Rechnungen vom Jahr 1837/38 nicht an, sondern wolle die Anerkennung derselben bis zu dem Zustandekommen einer Vereinigung mit der Regierung über das Princip vertagt wissen. Durch diese Verwahrungen würden, wenn die Regierung hievon Kenntniß nehmen und in dem Landtagsabschied etwa eine Gegenverwahrung niederlegen sollte, die Stände selbst einer Verständigung im Wege treten, sie würden am nächsten Landtage die Rechnungen wieder prüfen, sie wieder anerkennen, und abermals eine Verwahrung einlegen; diese würde wieder ohne Erfolg bleiben, sich eine Verwahrung an die andere reihen, und die Stände immer auf demselben Punkt stehen bleiben.</p><lb/>
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[0835/0003] Votum abzugeben. Der König ließ hierauf die HH. d'Huart und Devaux wirklich gestern zu sich rufen. Begreiflicherweise ist aber noch nichts beendigt. – Hr. van Praet ist vom König zum Minister seines Hauses ernannt worden. Man fragt sich, was diese Ernennung zu bedeuten habe. Bisher hatte van Praet sich mit dem Titel eines königlichen Secretärs begnügt. Das Journal des Débats bemerkt zu obiger Nachricht: „Hr. d'Huart ist einer der ehemaligen Collegen des Hrn. de Theux und trat aus dem Cabinet zu gleicher Zeit mit Hrn. Ernst bei der Ratification des Vertrags vom 19 April 1838. Hr. Devaux ist der Chef der sogenannten doctrinären Partei, welche zu der vom Ministerium erlittenen Niederlage am meisten beigetragen hat.“ Deutschland. _ München, 11 April. Anknüpfend an unsere summarische Mittheilung über die in der Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom 9 d. M. bei Berathung über die Verwendung der Staatseinnahmen und Ausgaben wieder aufgegriffene Principienfrage bemerken wir, daß hiebei die HH. Bestelmeyer, Städtler, Frhr. v. Thon-Dittmer, Enke, Frhr. v. Freiberg, Dr. Schwindl, Dr. Harleß, Dr. Albrecht, Graf v. Butler, Dr. Bayer, v. Flembach und Referent Frhr. v. Rotenhan als Redner auftraten. Um jedoch Wiederholungen zu vermeiden, glauben wir nur das Wesentliche von den Vorträgen jener Redner nachtragen zu sollen. Hr. Bestelmeyer brachte ein Amendement in Vorlage, in welchem er statt der vom Ausschusse beantragten Verwahrungen Folgendes vorschlug: Die Nachweisungen bezüglich der Rechnungen für die zwei Jahre der dritten Finanzperiode 1835/36 und 1836/37 sind anzuerkennen, dagegen jenen für das Jahr 1837/38 aus der vierten Finanzperiode die Anerkennung zu versagen, resp. so lange zu vertagen, bis über die von dem Gesammtbeschlusse der Stände abweichenden Bestimmungen des Landtagsabschiedes vom 17 Nov. 1837 bezüglich des Finanzgesetzes und der Stelle dieses Abschiedes lit. H. b, worin es unter Anderm heißt: „Unter diesen Umständen vermögen Wir die von den Kammern der Ständeversammlung zu den Staatseinnahmen gemachten Zusätze so wenig, als die von denselben hierauf gegründeten Festsetzungen und Anweisungen von Ausgaben mit den allegirten Bestimmungen des Tit. VII der Verfassungsurkunde (§. 3, 4, 5 und 9) zu vereinbaren, dieselben daher auch als zulässig oder bindend nicht anzuerkennen,“ eine Vereinbarung erzielt seyn wird. – Zur Begründung dieses Amendements bemerkte Hr. Bestelmeyer: Dem Hrn. Referenten (Frhrn. v. Rotenhan) gelte das Finanzgesetz nicht als ein Gesetz, das, wie andere Gesetze, mit den ständischen Modificationen von der Regierung entweder zu nehmen oder zu verwerfen sey, sondern er halte das Finanzgesetz nur in Ansehung gewisser Bestimmungen für ein Gesetz, in Beziehung auf die Feststellung des Rechnungswesens käme es aber auf eine Art zu Stande, welche diesem Theile das Ansehen eines Gesetzes nur dann gebe, nachdem es von der Staatsregierung sanctionirt worden wäre. Nach seiner Ansicht dagegen sey das Finanzgesetz ein Gesetz, wie alle andern; es bilde ein unzertrennbares Ganze, und sey von der Krone mit den ständischen Modificationen anzunehmen oder zu verwerfen. Dieser Ansicht hätten auch die Kammern vom Jahre 1837 gehuldigt; vergleiche man namentlich die Erklärungen des damaligen Hrn. Finanzministers, so werde man die Ueberzeugung gewinnen, daß nur auf dieses Princip hin das Budget, resp. Finanzgesetz, votirt worden sey. Im Jahre 1819 wurde den Ständen bloß das Budget vorgelegt, man vereinigte sich darüber, und auf den Grund der gefaßten Kammerbeschlüsse sey dann das Finanzgesetz selbst ohne alle Abänderung erschienen. Die den Ständen in den Jahren 1825 und 1831 vorgelegten Finanzgesetze seyen vielfach modificirt, doch aber von der Krone ohne irgend eine Abänderung promulgirt worden; allein das Jahr 1837 habe eine andere Verfahrungsweise gebracht: die Regierung habe da zum ersten Male den Grundsatz aufgestellt, daß das Finanzgesetz in Beziehung auf die beantragten Modificationen nicht bindend für sie sey; dasselbe sey daher ohne Berücksichtigung der von beiden Kammern beschlossenen Modificationen erschienen. Warum soll nun auf einmal das Finanzgesetz ein Gesetz und dann wieder kein Gesetz seyn? Wie könne die Art des Zustandekommens eines Gesetzes ein Kriterium dafür abgeben, ob das Gesetz ein Gesetz sey oder nicht? Ein Gesetz sey ein Gesetz, auf welche Weise es immer zu Stande komme. Ein Haupteinwurf des Hrn. Referenten sey der, es sey unvereinbar mit der vollen Staatsgewalt der Krone, sich von den Ständen gewissermaßen ein Budget vorschreiben zu lassen; die Modificationen könnten zu dictatorischen Gesetzen für die Regierung werden; ein anderes Gesetz müsse nicht nothwendig zu Stande kommen; ein Finanzgesetz aber müsse emanirt werden, weil die Bewilligung der Steuern abgelaufen sey, und der Staat ohne neue Steuern nicht bestehen könne. Er begreife vorerst hiebei nicht, wieferne die Stände der Regierung dictatorische Gesetze vorschreiben können; denn die Krone habe Wege genug, sich dagegen sicher zu stellen – sie könne das Finanzgesetz mit den Modificationen der Stände verwerfen, sie könne ein anderes einbringen, und darüber sich zu vereinigen suchen, und wenn dieses nicht geschehe, eine provisorische Steuerbewilligung verlangen, um den Staatshaushalt nicht zu stören; die Ständeversammlung auflösen und einer neuen ein anderes Finanzgesetz vorschlagen. Allerdings wäre, wenn es zu einem solchen Zustande kommen sollte, das die äußerste Gränze, an die die Kammern je gelangen könnten; allein eine solche Besorgniß sey nicht gerechtfertigt. Seit dem Jahre 1819 haben sich die Stände mit der Regierung immer vereinigt, und wie man sich in dem Jahre 1819, 1825 und 1831 vereinigt hat, so werde man sich, das sey er fest überzeugt, auch in der Folge vereinigen. Auf eine solche Vereinigung haben die Stände auch im Jahre 1837 gerechnet, sie sey aber leider nicht eingetreten. Wenn ein bloßes Budget und kein Finanzgesetz vorgelegt werde, dann halte er die Ansicht des Referenten für richtig, und lasse sich die Annahme gefallen, daß in der höheren Summe auch die geringere enthalten, und diese zu sanctioniren sey; nicht aber, wenn ein Finanzgesetz vorliege, wo die Einnahmen und Ausgaben ein unzertrennliches Ganze bilden. Wenn man den Fall annehme, daß höhere Ausgaben von den Ständen beantragt wurden, als das Finanzgesetz postulirt hatte, und auf den Grund dieser Ausgaben auch die Einnahmen votirt wurden, die Regierung aber die höhern Ausgaben nicht annehme, wohl aber die auf den Grund derselben votirten Einnahmen, so wäre die Folge, daß Steuern erhoben würden, die bloß auf die Annahme eines größern Bedarfes votirt worden seyen. Zu bemerken sey hiebei auch noch, daß der Landtagsabschied vom Jahr 1837 nicht allein gegen die Erhöhung der Ausgaben, sondern auch gegen die Annahme höherer Einnahmssummen Verwahrung eingelegt habe, woraus offenbar die Absicht hervorgehe, daß die Ausgaben und Einnahmen so angenommen werden sollen, wie die Regierung beantragt habe. Durch die Anträge des Ausschusses, welche nur auf Verwahrungen abzielen, scheine ihm das Princip, daß das Finanzgesetz ein Gesetz wie jedes andere sey, aufgegeben; diese Verwahrungen seyen nichts Anderes, als eine Faust im Sacke; die Regierung brauche davon gar keine Notiz zu nehmen, denn was nicht durch Gesammtbeschluß beider Kammern an sie gebracht werde, sey für sie nicht vorhanden, wenn sie nicht freiwillig darauf eingehen wolle. Seine Modification aber gebe kein Princip auf; sie erkenne die Rechnungen vom Jahr 1837/38 nicht an, sondern wolle die Anerkennung derselben bis zu dem Zustandekommen einer Vereinigung mit der Regierung über das Princip vertagt wissen. Durch diese Verwahrungen würden, wenn die Regierung hievon Kenntniß nehmen und in dem Landtagsabschied etwa eine Gegenverwahrung niederlegen sollte, die Stände selbst einer Verständigung im Wege treten, sie würden am nächsten Landtage die Rechnungen wieder prüfen, sie wieder anerkennen, und abermals eine Verwahrung einlegen; diese würde wieder ohne Erfolg bleiben, sich eine Verwahrung an die andere reihen, und die Stände immer auf demselben Punkt stehen bleiben. Diesen Antrag unterstützte Hr. Städtler mit vieler Lebhaftigkeit. Ausführlich jedoch ließ sich über das in Frage stehende Princip Frhr. v. Thon-Dittmer vernehmen. Ein hochwichtiger Gegenstand beschäftige heute die Kammer, eine Lebensfrage für das ganze repräsentative, constitutionelle Princip. Zwar sey im Jahr 1837 dieser Gegenstand in den Kammern so gründlich erwogen und glänzend ausgesprochen, auch sey er in dem Referate des Frhrn. v. Rotenhan so sachgemäß aufgegriffen worden, daß es schwer wäre, etwas Neues hinzuzufügen; allein Theorien seyen diesesmal aus der Mitte dieser

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 105. Augsburg, 14. April 1840, S. 0835. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_105_18400414/3>, abgerufen am 21.11.2024.