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Allgemeine Zeitung. Nr. 109. Augsburg, 18. April 1840.

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die nähere Erwägung vor, um nach Befund die geeignete weitere Einleitung treffen zu können. G. Den Gesetzesentwurf hinsichtlich der Aufhebung des Gesetzes vom 29 Nivose XIII über die Erziehung von Söhnen jener Familien, welche sieben Kinder haben, betreffend. Nachdem der Gesetzesentwurf, betreffend die Aufhebung des Gesetzes vom 29 Nivose XIII über die Erziehung von Söhnen jener Familien, welche sieben Kinder haben, die Zustimmung der Stände durch Gesammtbeschluß beider Kammern erhalten hat, so ertheilen Wir hiemit Unsre Sanction, und erlassen das unter Ziffer VII angefügte Gesetz. H. Den Gesetzesentwurf, die Vollendung des Bibliothek- und Archivgebäudes betreffend. Wir bekleiden den an die Stande des Reichs gebrachten Gesetzesentwurf, die Vollendung des Bibliothek- und Archivgebäudes zu München betreffend, auf die durch Gesammtbeschluß beider Kammern verfassungsmäßig erklärte Beistimmung mit Unsrer Sanction, und lassen hiernach das Gesetz unter Ziffer VIII ausfertigen. I. Die Generalübersicht über die Vertheilung des Gesammt-Kreisbedarfs unter die einzelnen Kreise für die Dauer der IVten Finanzperiode 1837/43 betreffend. Nachdem die den Ständen im Verfolge der Bestimmungen des §. 10 des Finanzgesetzes vom 17 Nov. 1837 vorgelegte Generalübersicht über die Vertheilung des Gesammt-Kreisbedarfs unter die einzelnen Kreise für die Dauer der IVten Finanzperiode die Zustimmung der beiden Kammern der Ständeversammlung erhalten hat, so ertheilen Wir derselben zum Behufe der definitiven Feststellung Unsre Genehmigung, und lassen solche unter Ziffer IX hier anfügen. K. Das Maximum der Kreisumlagen für die Jahre 184041, 1841/42 und 1842/43 betreffend. Den der Ständeversammlung des Reichs vorgelegten Gesetzesentwurf, das Maximum der Kreisumlagen für die Jahre 184041, 1841/42 und 1842/43 betreffend, erheben Wir in der Fassung, welche derselbe durch den zustimmenden Gesammtbeschluß beider Kammern erhalten hat, zum Gesetz und lassen solches unter Ziffer X anfügen. L. Die mit andern Staaten abgeschlossenen neuen Zoll- und Handelsverträge betreffend. Wir haben den Ständen des Reichs 1) den Vertrag mit Hannover, Oldenburg und Braunschweig wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse vom 1 Nov. 1837; 2) den Vertrag mit den Niederlanden wegen Erleichterungen und Begünstigungen bei der Schifffahrt vom 3 Jun. 1837, bekannt gemacht am 26 Jan. 1838, und 3) den Vertrag mit den Niederlanden, wegen der gegenseitigen Handelsverhältnisse vom 21 Jan. 1839 unbeschadet der Rechte Unserer Krone hinsichtlich der Vertretung der Handelsinteressen im Verhältniß zum Auslande, so wie in Ansehung des Abschlusses der Zollvereins- und Handelsverträge - zur Anerkennung bezüglich der den ständischen Wirkungskreis berührenden Punkte mittheilen lassen, welche auch durch die Gesammtbeschlüsse der beiden Kammern erfolgt ist. M. Den Zolltarif für die Jahre 1840, 1841 und 1842 betreffend. Nachdem die Stände allen in dem denselben mitgetheilten Vereinszolltarif für die Jahre 1840 1841 und 1842 getroffenen Abänderungen zugestimmt haben, so ertheilen Wir dem hierauf bezüglichen Gesammtbeschlusse hiedurch Unsere Genehmigung, mit dem Beifügen, daß jener Tarif nach den vertragsmäßigen Bestimmungen bereits seit dem 1 Jan. des gegenwärtigen Jahrs angewendet werde. N. Die Zollverhältnisse für die Zukunft betreffend. Wir genehmigen die Gesammtbeschlüsse der Stände hinsichtlich der die Zollverhältnisse für die Zukunft betreffenden Postulate, nämlich: 1) die Ermächtigung, die Verminderung oder auch Aufhebung, so wie die Erhöhung der Zoll- und anderer Gebühren im Interesse der Landwirthschaft, der Industrie und des Handels, wenn die übrigen Vereinsstaaten nach den Bestimmungen der in Mitte liegenden Zollvereinsverträge sich deßfalls - für sich oder auch zur Verständigung mit andern Staaten - vereinbaren sollten - oder wenn für das Königreich Bayern in Ansehung der Gebühren, welche eine privative Einnahme bilden, im Interesse der Landwirthschaft, der Industrie oder des Handels eine Herabsetzung oder Verminderung für zeitgemäß erachtet werden wollte, unter dem Vorbehalte zu verfügen, daß, wenn alle hiernach getroffenen Abänderungen des Tarifs bei der nächsten Ständeversammlung die Zustimmung der Stände nicht erhalten, selbige mit dem Schlusse der Sitzungen beider Kammern wieder aufhören, und dagegen die abgeänderten Zölle und sonstige Gebühren nach den frühern gesetzlichen Bestimmungen wieder erhoben werden sollen. 2) Die Ermächtigung, hinsichtlich des Chausseegeldes mit Rücksicht auf die auch gelegenheitlich der jüngsten Generalconferenz von 1839 neuerdings erhobene Erinnerung, solche weitere Einrichtungen zu treffen, welche jedes Mißverständniß und jede Erinnerung hinsichtlich der Chaussee-Gelderhebung nach Erforderniß der Verhältnisse zu beseitigen, oder dasselbe ganz zu entfernen vermögen, bis etwa in allen Vereinsstaaten auch übereinstimmende Chausseegeldregulative zur Ausführung kommen, wozu die ständische Zustimmung in der Art und Weise wie im Postulate 1. vorbehalten bleibt; 3) Die Befugniß, nach Erforderniß hervortretender Umstände zum Zwecke der Sicherung, der Befestigung und Fortsetzung des Zollvereins jene besondern financiellen und sonstigen Verfügungen und Anordnungen treffen zu können, wodurch dieser Zweck erreicht und gesichert wird, unter dem Beifügen, daß, wie zu 1. bereits angeführt ist, nach Maaßgabe der Beziehung auf den ständischen Wirkungskreis, die Vorlage solcher Momente bei der nächsten Ständeversammlung und deren Zustimmung vorbehalten bleibe. (Folgt die gestern mitgetheilte Stelle, worin der dießfallsigen Bereitwilligkeit der Stände lobender Erwähnung geschieht. Sodann die ebenfalls gestern mitgetheilte Rubrik II. Nachweisungen.) III. Wünsche und Anträge. Auf die Uns von den Ständen vorgelegten besondern Anträge und Wünsche, in so weit sie nicht schon bei den Beschlüssen über die Gesetzesentwürfe ihre Erledigung erhalten haben, erwiedern Wir mit Rücksichtsnahme auf die Bestimmungen der Verfassungsurkunde Tit. VII. §. 19 und unbeschadet derselben, was folgt: A. Zu der Generalübersicht über die Vertheilung des Gesammtkreisbedarfs unter die einzelnen Kreise für die Dauer der IVten Finanzperiode 1837/43. 1) Die Wünsche der Stände bezüglich der Beförderung des Schulwesens haben Wir vor, in nähere Erwägung zu ziehen. 2) Dem Antrage, die in das Kreisbudget des pfälzischen Regierungsbezirks eingestellte Position von 8502 fl. des Jahrs für den Unterhalt der Findelkinder auf den wirklichen Bedarf von 16,000 fl. durch Zuschüsse aus den Erübrigungen der IIIten Finanzperiode zu erhöhen, vermögen Wir eine entsprechende Folge nicht zuzuwenden, da derselbe mit den bezüglich der Dotation der pfälzischen Kreisfonds bestehenden besondern Verhältnissen und Bestimmungen nicht im Einklange steht, 3) wie die auch von Uns lebhaft gewünschte zweckmäßige Vollendung der Kreis-Irrenanstalten so schleunig als möglich bewerkstelligt werden könne, werden Wir in weitere Erwägung ziehen, und haben vor, das Geeignete nach dem Befunde zu verfügen. 4) Das Bedürfniß einer Revision und Verbesserung der bestehenden Forststraf- und Forstpolizeigesetzgebung ist Unserer Bedachtnahme nicht entgangen, und wird ein Gegenstand Unserer besondern Fürsorgen bleiben. (Folgt die gestern mitgetheilte Stelle über das Straßenwesen.) 7) Bezüglich des Antrags auf Befreiung des Fabrikfuhrwerkes von den bezüglich der breiten Radfelgen gegebenen Bestimmungen, bleibt Unsere Beschlußfassung bis nach Beendigung der deßfalls bereits angeordneten Erhebungen vorbehalten. 8) Die rasche Erledigung der fiscalischen Processe über die Baulast bei kirchlichen Gebäuden soll von Seite der Fiscalate in keiner Weise gehemmt werden. 9) Bei der Entwerfung der Kreisbudgets für die Vte Finanzperiode wird in nähere Erwägung gezogen werden, in wie weit eine Vermehrung der Dotation der Kreisfonds erforderlich, und auf welche Weise dieselbe zu bewerkstelligen sey. Was die im Laufe der gegenwärtigen Finanzperiode etwa sich hervorthuenden unvorhergesehenen und außerordentlichen Bedürfnisse anbelangt, so werden Wir für die Befriedigung derselben nach dem Maaße der gesetzlichen Verpflichtung und auf dem gesetzlich vorgezeichneten Wege stets Sorge tragen lassen. B. Zu besondern Gesammtbeschlüssen. I. Den Abzug der Armen- und Schulquarten von allen frommen Vermächtnissen betreffend. Dem gemeinsamen Antrage der Stände entsprechend, erklären Wir hiemit gesetzlich alle Verordnungen über den Abzug der Quarten für Armen- und Schulzwecke von allen frommen Stiftungen, Schenkungen und Vermächtnissen in denjenigen Theilen des Königreichs, wo diese Verordnungen eingeführt waren, mit dem Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Landtagsabschieds als aufgehoben. Den ersten Wunsch, welchen die Stände dem ebenbemerkten Antrage beigefügt haben, daß nämlich sämmtliche Pfarr- und sonstige Curatstellen auf den gesetzlichen Congrualbetrag gebracht werden

die nähere Erwägung vor, um nach Befund die geeignete weitere Einleitung treffen zu können. G. Den Gesetzesentwurf hinsichtlich der Aufhebung des Gesetzes vom 29 Nivose XIII über die Erziehung von Söhnen jener Familien, welche sieben Kinder haben, betreffend. Nachdem der Gesetzesentwurf, betreffend die Aufhebung des Gesetzes vom 29 Nivose XIII über die Erziehung von Söhnen jener Familien, welche sieben Kinder haben, die Zustimmung der Stände durch Gesammtbeschluß beider Kammern erhalten hat, so ertheilen Wir hiemit Unsre Sanction, und erlassen das unter Ziffer VII angefügte Gesetz. H. Den Gesetzesentwurf, die Vollendung des Bibliothek- und Archivgebäudes betreffend. Wir bekleiden den an die Stande des Reichs gebrachten Gesetzesentwurf, die Vollendung des Bibliothek- und Archivgebäudes zu München betreffend, auf die durch Gesammtbeschluß beider Kammern verfassungsmäßig erklärte Beistimmung mit Unsrer Sanction, und lassen hiernach das Gesetz unter Ziffer VIII ausfertigen. I. Die Generalübersicht über die Vertheilung des Gesammt-Kreisbedarfs unter die einzelnen Kreise für die Dauer der IVten Finanzperiode 1837/43 betreffend. Nachdem die den Ständen im Verfolge der Bestimmungen des §. 10 des Finanzgesetzes vom 17 Nov. 1837 vorgelegte Generalübersicht über die Vertheilung des Gesammt-Kreisbedarfs unter die einzelnen Kreise für die Dauer der IVten Finanzperiode die Zustimmung der beiden Kammern der Ständeversammlung erhalten hat, so ertheilen Wir derselben zum Behufe der definitiven Feststellung Unsre Genehmigung, und lassen solche unter Ziffer IX hier anfügen. K. Das Maximum der Kreisumlagen für die Jahre 184041, 1841/42 und 1842/43 betreffend. Den der Ständeversammlung des Reichs vorgelegten Gesetzesentwurf, das Maximum der Kreisumlagen für die Jahre 184041, 1841/42 und 1842/43 betreffend, erheben Wir in der Fassung, welche derselbe durch den zustimmenden Gesammtbeschluß beider Kammern erhalten hat, zum Gesetz und lassen solches unter Ziffer X anfügen. L. Die mit andern Staaten abgeschlossenen neuen Zoll- und Handelsverträge betreffend. Wir haben den Ständen des Reichs 1) den Vertrag mit Hannover, Oldenburg und Braunschweig wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse vom 1 Nov. 1837; 2) den Vertrag mit den Niederlanden wegen Erleichterungen und Begünstigungen bei der Schifffahrt vom 3 Jun. 1837, bekannt gemacht am 26 Jan. 1838, und 3) den Vertrag mit den Niederlanden, wegen der gegenseitigen Handelsverhältnisse vom 21 Jan. 1839 unbeschadet der Rechte Unserer Krone hinsichtlich der Vertretung der Handelsinteressen im Verhältniß zum Auslande, so wie in Ansehung des Abschlusses der Zollvereins- und Handelsverträge – zur Anerkennung bezüglich der den ständischen Wirkungskreis berührenden Punkte mittheilen lassen, welche auch durch die Gesammtbeschlüsse der beiden Kammern erfolgt ist. M. Den Zolltarif für die Jahre 1840, 1841 und 1842 betreffend. Nachdem die Stände allen in dem denselben mitgetheilten Vereinszolltarif für die Jahre 1840 1841 und 1842 getroffenen Abänderungen zugestimmt haben, so ertheilen Wir dem hierauf bezüglichen Gesammtbeschlusse hiedurch Unsere Genehmigung, mit dem Beifügen, daß jener Tarif nach den vertragsmäßigen Bestimmungen bereits seit dem 1 Jan. des gegenwärtigen Jahrs angewendet werde. N. Die Zollverhältnisse für die Zukunft betreffend. Wir genehmigen die Gesammtbeschlüsse der Stände hinsichtlich der die Zollverhältnisse für die Zukunft betreffenden Postulate, nämlich: 1) die Ermächtigung, die Verminderung oder auch Aufhebung, so wie die Erhöhung der Zoll- und anderer Gebühren im Interesse der Landwirthschaft, der Industrie und des Handels, wenn die übrigen Vereinsstaaten nach den Bestimmungen der in Mitte liegenden Zollvereinsverträge sich deßfalls – für sich oder auch zur Verständigung mit andern Staaten – vereinbaren sollten – oder wenn für das Königreich Bayern in Ansehung der Gebühren, welche eine privative Einnahme bilden, im Interesse der Landwirthschaft, der Industrie oder des Handels eine Herabsetzung oder Verminderung für zeitgemäß erachtet werden wollte, unter dem Vorbehalte zu verfügen, daß, wenn alle hiernach getroffenen Abänderungen des Tarifs bei der nächsten Ständeversammlung die Zustimmung der Stände nicht erhalten, selbige mit dem Schlusse der Sitzungen beider Kammern wieder aufhören, und dagegen die abgeänderten Zölle und sonstige Gebühren nach den frühern gesetzlichen Bestimmungen wieder erhoben werden sollen. 2) Die Ermächtigung, hinsichtlich des Chausseegeldes mit Rücksicht auf die auch gelegenheitlich der jüngsten Generalconferenz von 1839 neuerdings erhobene Erinnerung, solche weitere Einrichtungen zu treffen, welche jedes Mißverständniß und jede Erinnerung hinsichtlich der Chaussee-Gelderhebung nach Erforderniß der Verhältnisse zu beseitigen, oder dasselbe ganz zu entfernen vermögen, bis etwa in allen Vereinsstaaten auch übereinstimmende Chausseegeldregulative zur Ausführung kommen, wozu die ständische Zustimmung in der Art und Weise wie im Postulate 1. vorbehalten bleibt; 3) Die Befugniß, nach Erforderniß hervortretender Umstände zum Zwecke der Sicherung, der Befestigung und Fortsetzung des Zollvereins jene besondern financiellen und sonstigen Verfügungen und Anordnungen treffen zu können, wodurch dieser Zweck erreicht und gesichert wird, unter dem Beifügen, daß, wie zu 1. bereits angeführt ist, nach Maaßgabe der Beziehung auf den ständischen Wirkungskreis, die Vorlage solcher Momente bei der nächsten Ständeversammlung und deren Zustimmung vorbehalten bleibe. (Folgt die gestern mitgetheilte Stelle, worin der dießfallsigen Bereitwilligkeit der Stände lobender Erwähnung geschieht. Sodann die ebenfalls gestern mitgetheilte Rubrik II. Nachweisungen.) III. Wünsche und Anträge. Auf die Uns von den Ständen vorgelegten besondern Anträge und Wünsche, in so weit sie nicht schon bei den Beschlüssen über die Gesetzesentwürfe ihre Erledigung erhalten haben, erwiedern Wir mit Rücksichtsnahme auf die Bestimmungen der Verfassungsurkunde Tit. VII. §. 19 und unbeschadet derselben, was folgt: A. Zu der Generalübersicht über die Vertheilung des Gesammtkreisbedarfs unter die einzelnen Kreise für die Dauer der IVten Finanzperiode 1837/43. 1) Die Wünsche der Stände bezüglich der Beförderung des Schulwesens haben Wir vor, in nähere Erwägung zu ziehen. 2) Dem Antrage, die in das Kreisbudget des pfälzischen Regierungsbezirks eingestellte Position von 8502 fl. des Jahrs für den Unterhalt der Findelkinder auf den wirklichen Bedarf von 16,000 fl. durch Zuschüsse aus den Erübrigungen der IIIten Finanzperiode zu erhöhen, vermögen Wir eine entsprechende Folge nicht zuzuwenden, da derselbe mit den bezüglich der Dotation der pfälzischen Kreisfonds bestehenden besondern Verhältnissen und Bestimmungen nicht im Einklange steht, 3) wie die auch von Uns lebhaft gewünschte zweckmäßige Vollendung der Kreis-Irrenanstalten so schleunig als möglich bewerkstelligt werden könne, werden Wir in weitere Erwägung ziehen, und haben vor, das Geeignete nach dem Befunde zu verfügen. 4) Das Bedürfniß einer Revision und Verbesserung der bestehenden Forststraf- und Forstpolizeigesetzgebung ist Unserer Bedachtnahme nicht entgangen, und wird ein Gegenstand Unserer besondern Fürsorgen bleiben. (Folgt die gestern mitgetheilte Stelle über das Straßenwesen.) 7) Bezüglich des Antrags auf Befreiung des Fabrikfuhrwerkes von den bezüglich der breiten Radfelgen gegebenen Bestimmungen, bleibt Unsere Beschlußfassung bis nach Beendigung der deßfalls bereits angeordneten Erhebungen vorbehalten. 8) Die rasche Erledigung der fiscalischen Processe über die Baulast bei kirchlichen Gebäuden soll von Seite der Fiscalate in keiner Weise gehemmt werden. 9) Bei der Entwerfung der Kreisbudgets für die Vte Finanzperiode wird in nähere Erwägung gezogen werden, in wie weit eine Vermehrung der Dotation der Kreisfonds erforderlich, und auf welche Weise dieselbe zu bewerkstelligen sey. Was die im Laufe der gegenwärtigen Finanzperiode etwa sich hervorthuenden unvorhergesehenen und außerordentlichen Bedürfnisse anbelangt, so werden Wir für die Befriedigung derselben nach dem Maaße der gesetzlichen Verpflichtung und auf dem gesetzlich vorgezeichneten Wege stets Sorge tragen lassen. B. Zu besondern Gesammtbeschlüssen. I. Den Abzug der Armen- und Schulquarten von allen frommen Vermächtnissen betreffend. Dem gemeinsamen Antrage der Stände entsprechend, erklären Wir hiemit gesetzlich alle Verordnungen über den Abzug der Quarten für Armen- und Schulzwecke von allen frommen Stiftungen, Schenkungen und Vermächtnissen in denjenigen Theilen des Königreichs, wo diese Verordnungen eingeführt waren, mit dem Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Landtagsabschieds als aufgehoben. Den ersten Wunsch, welchen die Stände dem ebenbemerkten Antrage beigefügt haben, daß nämlich sämmtliche Pfarr- und sonstige Curatstellen auf den gesetzlichen Congrualbetrag gebracht werden

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[0871/0007] die nähere Erwägung vor, um nach Befund die geeignete weitere Einleitung treffen zu können. G. Den Gesetzesentwurf hinsichtlich der Aufhebung des Gesetzes vom 29 Nivose XIII über die Erziehung von Söhnen jener Familien, welche sieben Kinder haben, betreffend. Nachdem der Gesetzesentwurf, betreffend die Aufhebung des Gesetzes vom 29 Nivose XIII über die Erziehung von Söhnen jener Familien, welche sieben Kinder haben, die Zustimmung der Stände durch Gesammtbeschluß beider Kammern erhalten hat, so ertheilen Wir hiemit Unsre Sanction, und erlassen das unter Ziffer VII angefügte Gesetz. H. Den Gesetzesentwurf, die Vollendung des Bibliothek- und Archivgebäudes betreffend. Wir bekleiden den an die Stande des Reichs gebrachten Gesetzesentwurf, die Vollendung des Bibliothek- und Archivgebäudes zu München betreffend, auf die durch Gesammtbeschluß beider Kammern verfassungsmäßig erklärte Beistimmung mit Unsrer Sanction, und lassen hiernach das Gesetz unter Ziffer VIII ausfertigen. I. 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Nachdem die Stände allen in dem denselben mitgetheilten Vereinszolltarif für die Jahre 1840 1841 und 1842 getroffenen Abänderungen zugestimmt haben, so ertheilen Wir dem hierauf bezüglichen Gesammtbeschlusse hiedurch Unsere Genehmigung, mit dem Beifügen, daß jener Tarif nach den vertragsmäßigen Bestimmungen bereits seit dem 1 Jan. des gegenwärtigen Jahrs angewendet werde. N. Die Zollverhältnisse für die Zukunft betreffend. Wir genehmigen die Gesammtbeschlüsse der Stände hinsichtlich der die Zollverhältnisse für die Zukunft betreffenden Postulate, nämlich: 1) die Ermächtigung, die Verminderung oder auch Aufhebung, so wie die Erhöhung der Zoll- und anderer Gebühren im Interesse der Landwirthschaft, der Industrie und des Handels, wenn die übrigen Vereinsstaaten nach den Bestimmungen der in Mitte liegenden Zollvereinsverträge sich deßfalls – für sich oder auch zur Verständigung mit andern Staaten – vereinbaren sollten – oder wenn für das Königreich Bayern in Ansehung der Gebühren, welche eine privative Einnahme bilden, im Interesse der Landwirthschaft, der Industrie oder des Handels eine Herabsetzung oder Verminderung für zeitgemäß erachtet werden wollte, unter dem Vorbehalte zu verfügen, daß, wenn alle hiernach getroffenen Abänderungen des Tarifs bei der nächsten Ständeversammlung die Zustimmung der Stände nicht erhalten, selbige mit dem Schlusse der Sitzungen beider Kammern wieder aufhören, und dagegen die abgeänderten Zölle und sonstige Gebühren nach den frühern gesetzlichen Bestimmungen wieder erhoben werden sollen. 2) Die Ermächtigung, hinsichtlich des Chausseegeldes mit Rücksicht auf die auch gelegenheitlich der jüngsten Generalconferenz von 1839 neuerdings erhobene Erinnerung, solche weitere Einrichtungen zu treffen, welche jedes Mißverständniß und jede Erinnerung hinsichtlich der Chaussee-Gelderhebung nach Erforderniß der Verhältnisse zu beseitigen, oder dasselbe ganz zu entfernen vermögen, bis etwa in allen Vereinsstaaten auch übereinstimmende Chausseegeldregulative zur Ausführung kommen, wozu die ständische Zustimmung in der Art und Weise wie im Postulate 1. vorbehalten bleibt; 3) Die Befugniß, nach Erforderniß hervortretender Umstände zum Zwecke der Sicherung, der Befestigung und Fortsetzung des Zollvereins jene besondern financiellen und sonstigen Verfügungen und Anordnungen treffen zu können, wodurch dieser Zweck erreicht und gesichert wird, unter dem Beifügen, daß, wie zu 1. bereits angeführt ist, nach Maaßgabe der Beziehung auf den ständischen Wirkungskreis, die Vorlage solcher Momente bei der nächsten Ständeversammlung und deren Zustimmung vorbehalten bleibe. (Folgt die gestern mitgetheilte Stelle, worin der dießfallsigen Bereitwilligkeit der Stände lobender Erwähnung geschieht. Sodann die ebenfalls gestern mitgetheilte Rubrik II. Nachweisungen.) III. Wünsche und Anträge. Auf die Uns von den Ständen vorgelegten besondern Anträge und Wünsche, in so weit sie nicht schon bei den Beschlüssen über die Gesetzesentwürfe ihre Erledigung erhalten haben, erwiedern Wir mit Rücksichtsnahme auf die Bestimmungen der Verfassungsurkunde Tit. VII. §. 19 und unbeschadet derselben, was folgt: A. Zu der Generalübersicht über die Vertheilung des Gesammtkreisbedarfs unter die einzelnen Kreise für die Dauer der IVten Finanzperiode 1837/43. 1) Die Wünsche der Stände bezüglich der Beförderung des Schulwesens haben Wir vor, in nähere Erwägung zu ziehen. 2) Dem Antrage, die in das Kreisbudget des pfälzischen Regierungsbezirks eingestellte Position von 8502 fl. des Jahrs für den Unterhalt der Findelkinder auf den wirklichen Bedarf von 16,000 fl. durch Zuschüsse aus den Erübrigungen der IIIten Finanzperiode zu erhöhen, vermögen Wir eine entsprechende Folge nicht zuzuwenden, da derselbe mit den bezüglich der Dotation der pfälzischen Kreisfonds bestehenden besondern Verhältnissen und Bestimmungen nicht im Einklange steht, 3) wie die auch von Uns lebhaft gewünschte zweckmäßige Vollendung der Kreis-Irrenanstalten so schleunig als möglich bewerkstelligt werden könne, werden Wir in weitere Erwägung ziehen, und haben vor, das Geeignete nach dem Befunde zu verfügen. 4) Das Bedürfniß einer Revision und Verbesserung der bestehenden Forststraf- und Forstpolizeigesetzgebung ist Unserer Bedachtnahme nicht entgangen, und wird ein Gegenstand Unserer besondern Fürsorgen bleiben. (Folgt die gestern mitgetheilte Stelle über das Straßenwesen.) 7) Bezüglich des Antrags auf Befreiung des Fabrikfuhrwerkes von den bezüglich der breiten Radfelgen gegebenen Bestimmungen, bleibt Unsere Beschlußfassung bis nach Beendigung der deßfalls bereits angeordneten Erhebungen vorbehalten. 8) Die rasche Erledigung der fiscalischen Processe über die Baulast bei kirchlichen Gebäuden soll von Seite der Fiscalate in keiner Weise gehemmt werden. 9) Bei der Entwerfung der Kreisbudgets für die Vte Finanzperiode wird in nähere Erwägung gezogen werden, in wie weit eine Vermehrung der Dotation der Kreisfonds erforderlich, und auf welche Weise dieselbe zu bewerkstelligen sey. Was die im Laufe der gegenwärtigen Finanzperiode etwa sich hervorthuenden unvorhergesehenen und außerordentlichen Bedürfnisse anbelangt, so werden Wir für die Befriedigung derselben nach dem Maaße der gesetzlichen Verpflichtung und auf dem gesetzlich vorgezeichneten Wege stets Sorge tragen lassen. B. Zu besondern Gesammtbeschlüssen. I. Den Abzug der Armen- und Schulquarten von allen frommen Vermächtnissen betreffend. Dem gemeinsamen Antrage der Stände entsprechend, erklären Wir hiemit gesetzlich alle Verordnungen über den Abzug der Quarten für Armen- und Schulzwecke von allen frommen Stiftungen, Schenkungen und Vermächtnissen in denjenigen Theilen des Königreichs, wo diese Verordnungen eingeführt waren, mit dem Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Landtagsabschieds als aufgehoben. Den ersten Wunsch, welchen die Stände dem ebenbemerkten Antrage beigefügt haben, daß nämlich sämmtliche Pfarr- und sonstige Curatstellen auf den gesetzlichen Congrualbetrag gebracht werden

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 109. Augsburg, 18. April 1840, S. 0871. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_109_18400418/7>, abgerufen am 21.11.2024.