Allgemeine Zeitung. Nr. 120. Augsburg, 29. April 1840.Stopford entgegengesendet, und der Admiral ersucht werden, die Ausführung der Coercitivmaaßregeln zu verschieben, indem noch immer Hoffnung vorhanden sey, die Monopolangelegenheit auf gütlichem Wege beizulegen. Zugleich begab sich der Fürst von Scilla zu unserm Gesandten am neapolitanischen Hofe, Marquis Crosa de Vergagni, und forderte ihn auf, im Namen des Königs von Sardinien als Vermittler in dem Monopolstreit aufzutreten. Hier glaubt man, daß Se. Maj. das Vermittleramt übernehmen werde; wenigstens scheint Hr. v. Crosa die Ueberzeugung davon zu nähren, da er sich auf jene Aufforderung unverzüglich mit Hrn. Temple in Unterhandlungen einließ. Nach dem Gange, den diese Communicationen nahmen, scheint der englische Gesandte minder exigent geworden zu seyn. Wir haben schon in der Allg. Ztg. vom 12 April umständlich des neuen Gnadenactes Erwähnung gethan, welchen Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich gegen die noch übrigen italienischen Proscridirten geübt. Einige Blätter hatten diese Nachricht wiederholt in Zweifel gezogen. Die Mailänder Ztg. bestätigt sie jetzt in folgendem Artikel: "Es ist bekannt, daß, als der Kaiser sich die Schläfe mit der eisernen Krone umwand, die größere Zahl seiner Unterthanen, welche im lombardisch-venezianischen Reiche an politischen Machinationen Theil genommen, begnadigt wurden, mit Ausnahme derjenigen, die sich der Regierung gegenüber nicht in gleicher Lage befanden. Nunmehr erklärt sich Se. Maj. geneigt, auch denjenigen die freie Rückkehr in das Vaterland zu bewilligen, welche erwähnter Ursache wegen in contumaciam verurtheilt oder des Landes verwiesen waren, wofern sie darum ansuchen, in welchem Falle ihnen das österreichische Heimathsrecht wieder zu Theil werden würde. Zu diesem Zwecke wurden bereits die nöthigen Verfügungen sowohl bei den respectiven Behörden des Inlands, als bei den k. k. Gesandtschaften im Auslande getroffen." Deutschland. Karlsruhe, 23 April. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurden die Tit. XXXII vom Betrug, XXXIII von Fälschung und Betrug zur Beeinträchtigung von Familienrechten, und Tit. XXXIV allgemeine Bestimmungen zu den Tit. XXVII bis XXXIII berathen und angenommen. Der §. 409 handelt von Betrug aus Gewinnsucht und bedroht ihn mit der Strafe der Unterschlagung, der §. 416 aber die betrügliche Beschädigung eines Andern an seinem Vermögen aus Bosheit oder Rachsucht, jedoch ohne gewinnsüchtige Absicht, mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren. - Da auch die Fälschung eine Art des Betrugs ist, so bezeichnet der §. 409, um den gemeinen Betrug von der Fälschung auszuscheiden, als Mittel zu dem ersten diejenige arglistige Entstellung der Wahrheit, die nicht die besondern Merkmale der Fälschung hat. Nach §. 410 wird ein Betrug auch da angenommen, wo Jemand den Irrthum eines Andern zwar nicht selbst veranlaßte, ihn aber durch sein Benehmen unterhält, und aus gewinnsüchtiger Absicht zur Beschädigung des Andern benützt. Die Strafe beträgt jedoch in diesem Falle nur Dreiviertel der sonstigen Betrugsstrafe. Sander schlug die Weglassung dieses §. vor, weil hier der Andere durch seinen Irrthum sich selbst beschädige, und derjenige, der dadurch Gewinn macht, keine Rechtspflicht habe, ihn über seinen Irrthum aufzuklären. Habe aber Jemand dießfalls gegen den Irrenden eine besondere Rechtspflicht, so falle er schon unter den §. 409. Staatsrath Jolly: wenn Jemand auch keine Rechtspflicht habe, den Andern über seinen Irrthum aufzuklären, so dürfe er doch diesen Irrthum nicht benützen, um zur Beschädigung des Andern sich einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen. Aschbach spricht in gleichem Sinne und stellt als Beispiel auf: ein Uhrenmacher habe eine goldene Uhr zur Reparation erhalten. Er sehe später, nachdem die Uhr reparirt sey, Jemanden vor seinem Hause vorbeigehen, den er für den Eigenthümer der Uhr halte, und rufe ihm, er möge seine Uhr wieder mitnehmen. Der letztere bemerke sogleich diesen Irrthum, benütze ihn aber, um auf solche Weise die fremde Uhr sich zuzueignen. Er nehme die Uhr als die seinige mit, er sey nun offenbar strafbar. Sanders Vorschlag wurde abgelehnt. Der §. 411 gibt besondere Bestimmungen wegen des Betrugs bei Abschließung von Verträgen, da hier, um den Verkehr nicht zu sehr zu beengen, nicht alle Uebervortheilungen bestraft werden dürfen, welche den Charakter eines Betrugs haben. Auch wenn der Betrug von der Art war, daß er nach dem bürgerlichen Rechte Nichtigkeits- oder Entschädigungsansprüche begründet, so tritt die Strafe doch nur dann ein, wenn der Täuschende die unwiederbringliche Beschädigung des Andern beabsichtigte, d. h. nach der vom Vicekanzler Bekk bei der Discussion gegebenen Erläuterung: wenn er sich dadurch, daß er sich für einen Andern ausgab, oder durch die Flucht oder Auswanderung, oder durch andere die Klagen des Beschädigten vereitelnde Mittel zugleich auch jenen Entschädigungsansprüchen zu entziehen beabsichtigte, und ferner wenn er nach den Umständen sein Unvermögen zur Entschädigungsleistung bei künftiger Erhebung jener Klagen vorhergesehen haben mußte. Sander bekämpfte diese Erfordernisse, und wollte zwischen dem dolus causam dans und dem dolus incidens unterscheiden. Die Regierungscommissäre Bekk und Duttlinger und der Berichterstatter Aschbach vertheidigten den Entwurf. Bekk schlug nach der von ihm gegebenen Erläuterung und eben so Aschbach eine genauere Fassung vor. Die Kammer wies aber auf Welckers Vorschlag die Sache an die Commission zurück. Nach §. 427 a soll die Strafe des Betrugs auf ein Drittel des sonst verschuldeten Maaßes herabgesetzt werden, wenn der Schuldige vor obrigkeitlichem Einschreiten aus freiem Antrieb den Beschädigten vollkommen wieder befriedigt hat. Posselt begehrte für diesen Fall vollkommene Straflosigkeit. Der Antrag wurde von Bader, Duttlinger und Welcker bekämpft, weil der Betrüger gar leicht sonst nur die Probe machen könnte, ob er durchkomme, indem er dann, wenn er sich verrathen glaube, sogleich wieder Ersatz leisten würde. Abgelehnt. Die Tit. XXXIII und XXXIV wurden unverändert angenommen. Hannover, 20 April. Zufolge eines von dem Ministerium des Innern an die hiesige Eisenbahncommittee in diesen Tagen erlassenen Rescripts hat die Regierung die Anlage von Eisenbahnzügen in den Richtungen der Elbe und Weser genehmigt, und die Committee, welche bereits seit mehreren Jahren mit diesem Gegenstande sich beschäftigt hat, zu gutachtlichen Mittheilungen, namentlich in Bezug auf die Herbeischaffung des nöthigen Capitals aufgefordert. Es ist sogar die Absicht ausgesprochen, die Anlagen dieser Kunststraßen möglichst schnell ins Leben rufen zu wollen; die Committee wird sich deßhalb bereits morgen zu einer Sitzung versammeln. (Hamb. C.) Preußen. Berlin, 22 April. Die Verhandlungen in der bayerischen und in der sächsischen Ständeversammlung über Nachdruck und Preßgesetzgebung haben hier um so lebhafteres Interesse erregt, als auch die preußische Legislation über diesen Gegenstand durch das Gesetz vom 11 Jun. 1837 noch nicht als erledigt zu betrachten ist. So trefflich dieses Gesetz auch, seinem Principe nach, sich darstellt, wird es doch, wie die Praxis gelehrt hat, noch mancher Nachträge bedürfen. So ist, um nur eines Hauptumstandes zu gedenken, die Bestimmung, daß das Eigenthums- und Verlagsrecht 30 Jahre nach dem Tode des Schriftstellers erlischt, in Bezug auf diejenigen Autoren, die bereits vor Erlassung des Gesetzes verstarben, so undeutlich, daß eine besondere Erklärung darüber zur Beseitigung mannichfacher Conflicte als dringend nöthig erscheint. Unsere Juristen sind sehr verschiedener Ansicht über den Gegenstand; manche, zu denen auch Hr. Justizminister v. Kamptz gezählt wird, sind der Meinung, daß das vor Erlassung des Gesetzes vom 11 Jun. erworbene Eigenthums- (Verlags-) Recht durch dasselbe, so wie überhaupt durch eine gesetzliche Bestimmung, die jünger als jene Rechtserwerbung sey, nicht beeinträchtigt werden könne, und daher auf ewige Zeiten unverletzlich bleibe; andere jedoch, wozu man namentlich auch Hrn. Justizminister Mühler zählt, Stopford entgegengesendet, und der Admiral ersucht werden, die Ausführung der Coërcitivmaaßregeln zu verschieben, indem noch immer Hoffnung vorhanden sey, die Monopolangelegenheit auf gütlichem Wege beizulegen. Zugleich begab sich der Fürst von Scilla zu unserm Gesandten am neapolitanischen Hofe, Marquis Crosa de Vergagni, und forderte ihn auf, im Namen des Königs von Sardinien als Vermittler in dem Monopolstreit aufzutreten. Hier glaubt man, daß Se. Maj. das Vermittleramt übernehmen werde; wenigstens scheint Hr. v. Crosa die Ueberzeugung davon zu nähren, da er sich auf jene Aufforderung unverzüglich mit Hrn. Temple in Unterhandlungen einließ. Nach dem Gange, den diese Communicationen nahmen, scheint der englische Gesandte minder exigent geworden zu seyn. Wir haben schon in der Allg. Ztg. vom 12 April umständlich des neuen Gnadenactes Erwähnung gethan, welchen Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich gegen die noch übrigen italienischen Proscridirten geübt. Einige Blätter hatten diese Nachricht wiederholt in Zweifel gezogen. Die Mailänder Ztg. bestätigt sie jetzt in folgendem Artikel: „Es ist bekannt, daß, als der Kaiser sich die Schläfe mit der eisernen Krone umwand, die größere Zahl seiner Unterthanen, welche im lombardisch-venezianischen Reiche an politischen Machinationen Theil genommen, begnadigt wurden, mit Ausnahme derjenigen, die sich der Regierung gegenüber nicht in gleicher Lage befanden. Nunmehr erklärt sich Se. Maj. geneigt, auch denjenigen die freie Rückkehr in das Vaterland zu bewilligen, welche erwähnter Ursache wegen in contumaciam verurtheilt oder des Landes verwiesen waren, wofern sie darum ansuchen, in welchem Falle ihnen das österreichische Heimathsrecht wieder zu Theil werden würde. Zu diesem Zwecke wurden bereits die nöthigen Verfügungen sowohl bei den respectiven Behörden des Inlands, als bei den k. k. Gesandtschaften im Auslande getroffen.“ Deutschland. Karlsruhe, 23 April. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurden die Tit. XXXII vom Betrug, XXXIII von Fälschung und Betrug zur Beeinträchtigung von Familienrechten, und Tit. XXXIV allgemeine Bestimmungen zu den Tit. XXVII bis XXXIII berathen und angenommen. Der §. 409 handelt von Betrug aus Gewinnsucht und bedroht ihn mit der Strafe der Unterschlagung, der §. 416 aber die betrügliche Beschädigung eines Andern an seinem Vermögen aus Bosheit oder Rachsucht, jedoch ohne gewinnsüchtige Absicht, mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren. – Da auch die Fälschung eine Art des Betrugs ist, so bezeichnet der §. 409, um den gemeinen Betrug von der Fälschung auszuscheiden, als Mittel zu dem ersten diejenige arglistige Entstellung der Wahrheit, die nicht die besondern Merkmale der Fälschung hat. Nach §. 410 wird ein Betrug auch da angenommen, wo Jemand den Irrthum eines Andern zwar nicht selbst veranlaßte, ihn aber durch sein Benehmen unterhält, und aus gewinnsüchtiger Absicht zur Beschädigung des Andern benützt. Die Strafe beträgt jedoch in diesem Falle nur Dreiviertel der sonstigen Betrugsstrafe. Sander schlug die Weglassung dieses §. vor, weil hier der Andere durch seinen Irrthum sich selbst beschädige, und derjenige, der dadurch Gewinn macht, keine Rechtspflicht habe, ihn über seinen Irrthum aufzuklären. Habe aber Jemand dießfalls gegen den Irrenden eine besondere Rechtspflicht, so falle er schon unter den §. 409. Staatsrath Jolly: wenn Jemand auch keine Rechtspflicht habe, den Andern über seinen Irrthum aufzuklären, so dürfe er doch diesen Irrthum nicht benützen, um zur Beschädigung des Andern sich einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen. Aschbach spricht in gleichem Sinne und stellt als Beispiel auf: ein Uhrenmacher habe eine goldene Uhr zur Reparation erhalten. Er sehe später, nachdem die Uhr reparirt sey, Jemanden vor seinem Hause vorbeigehen, den er für den Eigenthümer der Uhr halte, und rufe ihm, er möge seine Uhr wieder mitnehmen. Der letztere bemerke sogleich diesen Irrthum, benütze ihn aber, um auf solche Weise die fremde Uhr sich zuzueignen. Er nehme die Uhr als die seinige mit, er sey nun offenbar strafbar. Sanders Vorschlag wurde abgelehnt. Der §. 411 gibt besondere Bestimmungen wegen des Betrugs bei Abschließung von Verträgen, da hier, um den Verkehr nicht zu sehr zu beengen, nicht alle Uebervortheilungen bestraft werden dürfen, welche den Charakter eines Betrugs haben. Auch wenn der Betrug von der Art war, daß er nach dem bürgerlichen Rechte Nichtigkeits- oder Entschädigungsansprüche begründet, so tritt die Strafe doch nur dann ein, wenn der Täuschende die unwiederbringliche Beschädigung des Andern beabsichtigte, d. h. nach der vom Vicekanzler Bekk bei der Discussion gegebenen Erläuterung: wenn er sich dadurch, daß er sich für einen Andern ausgab, oder durch die Flucht oder Auswanderung, oder durch andere die Klagen des Beschädigten vereitelnde Mittel zugleich auch jenen Entschädigungsansprüchen zu entziehen beabsichtigte, und ferner wenn er nach den Umständen sein Unvermögen zur Entschädigungsleistung bei künftiger Erhebung jener Klagen vorhergesehen haben mußte. Sander bekämpfte diese Erfordernisse, und wollte zwischen dem dolus causam dans und dem dolus incidens unterscheiden. Die Regierungscommissäre Bekk und Duttlinger und der Berichterstatter Aschbach vertheidigten den Entwurf. Bekk schlug nach der von ihm gegebenen Erläuterung und eben so Aschbach eine genauere Fassung vor. Die Kammer wies aber auf Welckers Vorschlag die Sache an die Commission zurück. Nach §. 427 a soll die Strafe des Betrugs auf ein Drittel des sonst verschuldeten Maaßes herabgesetzt werden, wenn der Schuldige vor obrigkeitlichem Einschreiten aus freiem Antrieb den Beschädigten vollkommen wieder befriedigt hat. Posselt begehrte für diesen Fall vollkommene Straflosigkeit. Der Antrag wurde von Bader, Duttlinger und Welcker bekämpft, weil der Betrüger gar leicht sonst nur die Probe machen könnte, ob er durchkomme, indem er dann, wenn er sich verrathen glaube, sogleich wieder Ersatz leisten würde. Abgelehnt. Die Tit. XXXIII und XXXIV wurden unverändert angenommen. Hannover, 20 April. Zufolge eines von dem Ministerium des Innern an die hiesige Eisenbahncommittee in diesen Tagen erlassenen Rescripts hat die Regierung die Anlage von Eisenbahnzügen in den Richtungen der Elbe und Weser genehmigt, und die Committee, welche bereits seit mehreren Jahren mit diesem Gegenstande sich beschäftigt hat, zu gutachtlichen Mittheilungen, namentlich in Bezug auf die Herbeischaffung des nöthigen Capitals aufgefordert. Es ist sogar die Absicht ausgesprochen, die Anlagen dieser Kunststraßen möglichst schnell ins Leben rufen zu wollen; die Committee wird sich deßhalb bereits morgen zu einer Sitzung versammeln. (Hamb. C.) Preußen. Berlin, 22 April. Die Verhandlungen in der bayerischen und in der sächsischen Ständeversammlung über Nachdruck und Preßgesetzgebung haben hier um so lebhafteres Interesse erregt, als auch die preußische Legislation über diesen Gegenstand durch das Gesetz vom 11 Jun. 1837 noch nicht als erledigt zu betrachten ist. So trefflich dieses Gesetz auch, seinem Principe nach, sich darstellt, wird es doch, wie die Praxis gelehrt hat, noch mancher Nachträge bedürfen. So ist, um nur eines Hauptumstandes zu gedenken, die Bestimmung, daß das Eigenthums- und Verlagsrecht 30 Jahre nach dem Tode des Schriftstellers erlischt, in Bezug auf diejenigen Autoren, die bereits vor Erlassung des Gesetzes verstarben, so undeutlich, daß eine besondere Erklärung darüber zur Beseitigung mannichfacher Conflicte als dringend nöthig erscheint. Unsere Juristen sind sehr verschiedener Ansicht über den Gegenstand; manche, zu denen auch Hr. Justizminister v. Kamptz gezählt wird, sind der Meinung, daß das vor Erlassung des Gesetzes vom 11 Jun. erworbene Eigenthums- (Verlags-) Recht durch dasselbe, so wie überhaupt durch eine gesetzliche Bestimmung, die jünger als jene Rechtserwerbung sey, nicht beeinträchtigt werden könne, und daher auf ewige Zeiten unverletzlich bleibe; andere jedoch, wozu man namentlich auch Hrn. 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So ist, um nur eines Hauptumstandes zu gedenken, die Bestimmung, daß das Eigenthums- und Verlagsrecht 30 Jahre nach dem Tode des Schriftstellers erlischt, in Bezug auf diejenigen Autoren, die bereits vor Erlassung des Gesetzes verstarben, so undeutlich, daß eine besondere Erklärung darüber zur Beseitigung mannichfacher Conflicte als dringend nöthig erscheint. Unsere Juristen sind sehr verschiedener Ansicht über den Gegenstand; manche, zu denen auch Hr. Justizminister v. Kamptz gezählt wird, sind der Meinung, daß das vor Erlassung des Gesetzes vom 11 Jun. erworbene Eigenthums- (Verlags-) Recht durch dasselbe, so wie überhaupt durch eine gesetzliche Bestimmung, die jünger als jene Rechtserwerbung sey, nicht beeinträchtigt werden könne, und daher auf ewige Zeiten unverletzlich bleibe; andere jedoch, wozu man namentlich auch Hrn. Justizminister Mühler zählt,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0958/0006]
Stopford entgegengesendet, und der Admiral ersucht werden, die Ausführung der Coërcitivmaaßregeln zu verschieben, indem noch immer Hoffnung vorhanden sey, die Monopolangelegenheit auf gütlichem Wege beizulegen. Zugleich begab sich der Fürst von Scilla zu unserm Gesandten am neapolitanischen Hofe, Marquis Crosa de Vergagni, und forderte ihn auf, im Namen des Königs von Sardinien als Vermittler in dem Monopolstreit aufzutreten. Hier glaubt man, daß Se. Maj. das Vermittleramt übernehmen werde; wenigstens scheint Hr. v. Crosa die Ueberzeugung davon zu nähren, da er sich auf jene Aufforderung unverzüglich mit Hrn. Temple in Unterhandlungen einließ. Nach dem Gange, den diese Communicationen nahmen, scheint der englische Gesandte minder exigent geworden zu seyn.
Wir haben schon in der Allg. Ztg. vom 12 April umständlich des neuen Gnadenactes Erwähnung gethan, welchen Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich gegen die noch übrigen italienischen Proscridirten geübt. Einige Blätter hatten diese Nachricht wiederholt in Zweifel gezogen. Die Mailänder Ztg. bestätigt sie jetzt in folgendem Artikel: „Es ist bekannt, daß, als der Kaiser sich die Schläfe mit der eisernen Krone umwand, die größere Zahl seiner Unterthanen, welche im lombardisch-venezianischen Reiche an politischen Machinationen Theil genommen, begnadigt wurden, mit Ausnahme derjenigen, die sich der Regierung gegenüber nicht in gleicher Lage befanden. Nunmehr erklärt sich Se. Maj. geneigt, auch denjenigen die freie Rückkehr in das Vaterland zu bewilligen, welche erwähnter Ursache wegen in contumaciam verurtheilt oder des Landes verwiesen waren, wofern sie darum ansuchen, in welchem Falle ihnen das österreichische Heimathsrecht wieder zu Theil werden würde. Zu diesem Zwecke wurden bereits die nöthigen Verfügungen sowohl bei den respectiven Behörden des Inlands, als bei den k. k. Gesandtschaften im Auslande getroffen.“
Deutschland.
_ Karlsruhe, 23 April. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurden die Tit. XXXII vom Betrug, XXXIII von Fälschung und Betrug zur Beeinträchtigung von Familienrechten, und Tit. XXXIV allgemeine Bestimmungen zu den Tit. XXVII bis XXXIII berathen und angenommen. Der §. 409 handelt von Betrug aus Gewinnsucht und bedroht ihn mit der Strafe der Unterschlagung, der §. 416 aber die betrügliche Beschädigung eines Andern an seinem Vermögen aus Bosheit oder Rachsucht, jedoch ohne gewinnsüchtige Absicht, mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren. – Da auch die Fälschung eine Art des Betrugs ist, so bezeichnet der §. 409, um den gemeinen Betrug von der Fälschung auszuscheiden, als Mittel zu dem ersten diejenige arglistige Entstellung der Wahrheit, die nicht die besondern Merkmale der Fälschung hat. Nach §. 410 wird ein Betrug auch da angenommen, wo Jemand den Irrthum eines Andern zwar nicht selbst veranlaßte, ihn aber durch sein Benehmen unterhält, und aus gewinnsüchtiger Absicht zur Beschädigung des Andern benützt. Die Strafe beträgt jedoch in diesem Falle nur Dreiviertel der sonstigen Betrugsstrafe. Sander schlug die Weglassung dieses §. vor, weil hier der Andere durch seinen Irrthum sich selbst beschädige, und derjenige, der dadurch Gewinn macht, keine Rechtspflicht habe, ihn über seinen Irrthum aufzuklären. Habe aber Jemand dießfalls gegen den Irrenden eine besondere Rechtspflicht, so falle er schon unter den §. 409. Staatsrath Jolly: wenn Jemand auch keine Rechtspflicht habe, den Andern über seinen Irrthum aufzuklären, so dürfe er doch diesen Irrthum nicht benützen, um zur Beschädigung des Andern sich einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen. Aschbach spricht in gleichem Sinne und stellt als Beispiel auf: ein Uhrenmacher habe eine goldene Uhr zur Reparation erhalten. Er sehe später, nachdem die Uhr reparirt sey, Jemanden vor seinem Hause vorbeigehen, den er für den Eigenthümer der Uhr halte, und rufe ihm, er möge seine Uhr wieder mitnehmen. Der letztere bemerke sogleich diesen Irrthum, benütze ihn aber, um auf solche Weise die fremde Uhr sich zuzueignen. Er nehme die Uhr als die seinige mit, er sey nun offenbar strafbar. Sanders Vorschlag wurde abgelehnt. Der §. 411 gibt besondere Bestimmungen wegen des Betrugs bei Abschließung von Verträgen, da hier, um den Verkehr nicht zu sehr zu beengen, nicht alle Uebervortheilungen bestraft werden dürfen, welche den Charakter eines Betrugs haben. Auch wenn der Betrug von der Art war, daß er nach dem bürgerlichen Rechte Nichtigkeits- oder Entschädigungsansprüche begründet, so tritt die Strafe doch nur dann ein, wenn der Täuschende die unwiederbringliche Beschädigung des Andern beabsichtigte, d. h. nach der vom Vicekanzler Bekk bei der Discussion gegebenen Erläuterung: wenn er sich dadurch, daß er sich für einen Andern ausgab, oder durch die Flucht oder Auswanderung, oder durch andere die Klagen des Beschädigten vereitelnde Mittel zugleich auch jenen Entschädigungsansprüchen zu entziehen beabsichtigte, und ferner wenn er nach den Umständen sein Unvermögen zur Entschädigungsleistung bei künftiger Erhebung jener Klagen vorhergesehen haben mußte. Sander bekämpfte diese Erfordernisse, und wollte zwischen dem dolus causam dans und dem dolus incidens unterscheiden. Die Regierungscommissäre Bekk und Duttlinger und der Berichterstatter Aschbach vertheidigten den Entwurf. Bekk schlug nach der von ihm gegebenen Erläuterung und eben so Aschbach eine genauere Fassung vor. Die Kammer wies aber auf Welckers Vorschlag die Sache an die Commission zurück. Nach §. 427 a soll die Strafe des Betrugs auf ein Drittel des sonst verschuldeten Maaßes herabgesetzt werden, wenn der Schuldige vor obrigkeitlichem Einschreiten aus freiem Antrieb den Beschädigten vollkommen wieder befriedigt hat. Posselt begehrte für diesen Fall vollkommene Straflosigkeit. Der Antrag wurde von Bader, Duttlinger und Welcker bekämpft, weil der Betrüger gar leicht sonst nur die Probe machen könnte, ob er durchkomme, indem er dann, wenn er sich verrathen glaube, sogleich wieder Ersatz leisten würde. Abgelehnt. Die Tit. XXXIII und XXXIV wurden unverändert angenommen.
_ Hannover, 20 April. Zufolge eines von dem Ministerium des Innern an die hiesige Eisenbahncommittee in diesen Tagen erlassenen Rescripts hat die Regierung die Anlage von Eisenbahnzügen in den Richtungen der Elbe und Weser genehmigt, und die Committee, welche bereits seit mehreren Jahren mit diesem Gegenstande sich beschäftigt hat, zu gutachtlichen Mittheilungen, namentlich in Bezug auf die Herbeischaffung des nöthigen Capitals aufgefordert. Es ist sogar die Absicht ausgesprochen, die Anlagen dieser Kunststraßen möglichst schnell ins Leben rufen zu wollen; die Committee wird sich deßhalb bereits morgen zu einer Sitzung versammeln. (Hamb. C.)
Preußen.
_ Berlin, 22 April. Die Verhandlungen in der bayerischen und in der sächsischen Ständeversammlung über Nachdruck und Preßgesetzgebung haben hier um so lebhafteres Interesse erregt, als auch die preußische Legislation über diesen Gegenstand durch das Gesetz vom 11 Jun. 1837 noch nicht als erledigt zu betrachten ist. So trefflich dieses Gesetz auch, seinem Principe nach, sich darstellt, wird es doch, wie die Praxis gelehrt hat, noch mancher Nachträge bedürfen. So ist, um nur eines Hauptumstandes zu gedenken, die Bestimmung, daß das Eigenthums- und Verlagsrecht 30 Jahre nach dem Tode des Schriftstellers erlischt, in Bezug auf diejenigen Autoren, die bereits vor Erlassung des Gesetzes verstarben, so undeutlich, daß eine besondere Erklärung darüber zur Beseitigung mannichfacher Conflicte als dringend nöthig erscheint. Unsere Juristen sind sehr verschiedener Ansicht über den Gegenstand; manche, zu denen auch Hr. Justizminister v. Kamptz gezählt wird, sind der Meinung, daß das vor Erlassung des Gesetzes vom 11 Jun. erworbene Eigenthums- (Verlags-) Recht durch dasselbe, so wie überhaupt durch eine gesetzliche Bestimmung, die jünger als jene Rechtserwerbung sey, nicht beeinträchtigt werden könne, und daher auf ewige Zeiten unverletzlich bleibe; andere jedoch, wozu man namentlich auch Hrn. Justizminister Mühler zählt,
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Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription.
(2016-06-28T11:37:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2016-06-28T11:37:15Z)
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