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Allgemeine Zeitung. Nr. 137. Augsburg, 16. Mai 1840.

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Jolly, v. Blittersdorf, Lamei und Bekk, so wie die Commissionsmitglieder Bader, Zentner und Mördes vertheidigten den Entwurf, der letztere wollte jedoch, um dem Bedenken von Sander auszuweichen, das Einschreiten beschränken auf Verbrechen gegen jene Staaten, mit welchen dießfalls ein Cartell bestehe. Staatsrath Jolly macht auf die Schwierigkeiten, solche Cartelle zu Stande zu bringen, aufmerksam. Der Fall einer doppelten Bestrafung könne aber nicht eintreten, denn wenn das Justizministerium nicht die Ueberzeugung erhalte, daß der auswärtige Staat die gleichen Grundsätze habe, also die Urtheile unserer Gerichte hierin anerkenne, so könne es nach §. 8 die Ermächtigung zum gerichtlichen Einschreiten nicht ertheilen. Bei der Abstimmung wurde Welckers Antrag mit 28 gegen 24 Stimmen verworfen, Aschbachs Antrag dagegen mit 27 gegen 25 angenommen. Auch Welckers eventueller Antrag, das Einschreiten jedenfalls nur auf Requisition des betreffenden auswärtigen Staats eintreten zu lassen, wurde angenommen, dagegen Rottecks eventueller Antrag, im Artikel das Citat des §. 541 (von der Aufforderung zum Hochverrath) wegzulassen, verworfen. - Der Tit. XLIV handelt vom Landesverrath. Nach §. 544 wird mit dem Tode bestraft, wer durch Verbindungen oder Einverständnisse mit einer auswärtigen Macht einen Krieg gegen das Großherzogthum oder den deutschen Bund veranlaßt. Auf eine Bemerkung Aschbachs wurde die Bestimmung nach einem Vorschlag des Geh. Raths Duttlinger auf diejenigen beschränkt, welche durch die That ihre Bürger- oder Dienstpflicht oder diejenigen Pflichten, die ihnen aus ihrem zeitlichen Aufenthalt im Großherzogthum entspringen, verletzt haben. Nach den §§. 546 und 547 sind andere verrätherische Handlungen, wodurch während des Kriegs der Feind zum Nachtheil des Großherzogthums oder der Verbündeten unterstützt wird, insofern dadurch das Vaterland in Gefahr gebracht oder demselben oder den Verbündeten großer Schaden zugefügt wurde, mit dem Tode, in andern Fällen mit zeitlichem oder lebenslänglichem Zuchthaus bedroht. Zentners Vorschlag, die Todesstrafe auf die Fälle eines wirklich eingetretenen großen Schadens zu beschränken, wurde abgelehnt. Wer ein ihm von der Regierung aufgetragenes Geschäft mit einer auswärtigen Regierung vorsätzlich zum Nachtheil des Großherzogthums führt, wird nach §. 550 von Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 12 J. getroffen, und nach §. 551 eben so derjenige, der mit Verletzung seiner Staatsbürger- oder Dienstpflicht einer auswärtigen Regierung zum Nachtheil des Großherzogthums Geheimnisse oder Urkunden verräth oder mittheilt, Urkunden verfälscht oder unterdrückt. Der letztere Artikel wurde wegen erhobener Zweifel, worin in dieser Hinsicht die Staatsbürgerpflicht bestehe, an die Commission zurückgewiesen.

Ein Ereigniß, welches in diesem Augenblick viel von sich reden macht, ist die plötzliche Inhibirung der Stüve'schen Defension für den hiesigen Magistrat in der bekannten Criminaluntersuchung. Diese von hiesiger Justizkanzlei geführte Untersuchung war geschlossen und die Acten behufs Einsicht derselben durch den bestellten Defensor nach Osnabrück geschickt worden; Stüve hatte auch, dem Vernehmen nach, bereits mehrere Tage hindurch sich mit Einsicht der äußerst voluminösen Acten beschäftigt, als ihm plötzlich die fernere Einsicht der Acten, und also die Anfertigung der Vertheidigung, dadurch unmöglich gemacht wird, daß die Acten nach Hannover zurückgeschickt werden. Wie es heißt, soll dieß auf Verfügung des Oberappellationsgerichts geschehen seyn, und das höchste Tribunal eine solche Verfügung - Einforderung der Acten - nur deßhalb erlassen haben, weil das Cabinet behauptet haben soll, die Justizkanzlei habe sich bei Leitung der Untersuchung Ordnungswidrigkeiten zu Schulden kommen lassen. Ohne Zweifel lag dem Cabinet sehr daran, das nach eingereichter Defension unvermeidliche Erkenntniß bis nach Beendigung der Verfassung hinauszuschieben, zumal man sich wohl nirgends mehr Illusionen darüber macht, daß dieses Erkenntniß ein absolutorisches seyn werde. Ist ein solches Erkenntniß aber einmal erfolgt, so würde es schon unvermeidlich seyn, die Frage von der Suspension des Stadtdirectors zur Erledigung zu bringen. Eine solche Angelegenheit will man aber wenigstens hinausschieben, bis man mit der Verfassung fertig ist. Ueberdieß ist es kaum so sehr der Magistrat, über welchen die Untersuchung geführt wird, als die Rechtmäßigkeit der zweiten Kammer, da bekanntlich das dem Magistrat zur Last gelegte Vergehen in Behauptungen besteht, welche derselbe rücksichtlich der Wahlen zur zweiten Kammer in seiner bekannten Eingabe an den Bundestag aufgestellt hatte. Der Magistrat hat den Beweis der von ihm behaupteten Thatsachen - der Einwirkung der Regierung auf die Wahlen, des förmlichen Wahlzwanges, also der Ungültigkeit der Wahlen - übernommen. Erklärte ein absolutorisches Erkenntniß diesen Beweis für gelungen, so wäre ja damit der zweiten Kammer der Stab gebrochen. Es ist also gleichfalls von höchster Wichtigkeit, ein solches Erkenntniß wenigstens bis dahin zu verzögern, daß man der zweiten Kammer nicht mehr bedarf - also bis nach Annahme und Publication der neuen Verfassung. - In der zweiten Kammer wird heute das Budget votirt - wieder nur eine Prolongation des staatsgrundgesetzlichen Budgets von 1837. Die zweite Berathung der neuen Verfassung ist bis zu dem vierten Capitel (von Kirchen u. s. w.) gediehen. Bei dem dritten Capitel (von den Gemeinden und Körperschaften) soll der neue (Minoritäts-) Deputirte von Lüneburg solche Anträge zur Einschränkung der städtischen Gerechtsame und zur Ausdehnung der Einwirkung der Regierung auf dieselben gestellt haben, daß dieselben von den Vertheidigern der Regierung, namentlich Hofrath Klenze, selbst als zu weit gehend und bedenklich bezeichnet wurden.

Preußen.

Aus Cremmen erhält man die traurige Nachricht, daß das Feuer angelegt gewesen sey. Ein Knabe von eilf Jahren, der Stiefsohn des Ackerbürger Wetzel, auf dessen Grundstück es ausgekommen, ist als Thäter entdeckt und eingezogen worden. Ob er die That gestanden, weiß man noch nicht. Man sagt, daß die fortdauernde harte Behandlung, welche der sonst gutgeartete und fleißige Knabe von seinen Stiefeltern erfahren, ihn zu dieser verzweiflungsvollen That der Rache vermocht habe, die so unsägliches Unglück herbeigeführt hat. - Die Theilnahme für die Abgebrannten zeigt sich übrigens ungemein lebhaft; die Geldbeiträge und die sonstige Hülfe ist sehr reichlich. Doch leider muß sich der wohlwollende Sinn schon wieder theilen, da unsere heutigen Zeitungen uns zwei neue Brandunfälle melden, die zwei Dörfer, Molkenberg bei Rathenow, und Hage bei Friesack, beide nur 9 bis 10 Meilen von hier, fast ganz zu Grunde gerichtet haben. Ist wirklich die lange Dürre die Mitveranlassung dieser Unglücksfälle, so können wir nicht dankbar genug seyn, daß sie ein Ende genommen hat.

Gestern endlich sind bestimmte Nachrichten über die dießjährige Reise der Kaiserin von Rußland hier eingegangen. Ihre Maj. wird binnen vierzehn Tagen St. Petersburg verlassen, und über Warschau und Posen sich zunächst nach Berlin begeben. Durch ganz Polen bis zu dem nahe gelegenen Gränzstädtchen Slupce sind bereits die Relais bestellt, und hier in Posen ist das Eintreffen Ihrer Maj. auf

Jolly, v. Blittersdorf, Lamei und Bekk, so wie die Commissionsmitglieder Bader, Zentner und Mördes vertheidigten den Entwurf, der letztere wollte jedoch, um dem Bedenken von Sander auszuweichen, das Einschreiten beschränken auf Verbrechen gegen jene Staaten, mit welchen dießfalls ein Cartell bestehe. Staatsrath Jolly macht auf die Schwierigkeiten, solche Cartelle zu Stande zu bringen, aufmerksam. Der Fall einer doppelten Bestrafung könne aber nicht eintreten, denn wenn das Justizministerium nicht die Ueberzeugung erhalte, daß der auswärtige Staat die gleichen Grundsätze habe, also die Urtheile unserer Gerichte hierin anerkenne, so könne es nach §. 8 die Ermächtigung zum gerichtlichen Einschreiten nicht ertheilen. Bei der Abstimmung wurde Welckers Antrag mit 28 gegen 24 Stimmen verworfen, Aschbachs Antrag dagegen mit 27 gegen 25 angenommen. Auch Welckers eventueller Antrag, das Einschreiten jedenfalls nur auf Requisition des betreffenden auswärtigen Staats eintreten zu lassen, wurde angenommen, dagegen Rottecks eventueller Antrag, im Artikel das Citat des §. 541 (von der Aufforderung zum Hochverrath) wegzulassen, verworfen. – Der Tit. XLIV handelt vom Landesverrath. Nach §. 544 wird mit dem Tode bestraft, wer durch Verbindungen oder Einverständnisse mit einer auswärtigen Macht einen Krieg gegen das Großherzogthum oder den deutschen Bund veranlaßt. Auf eine Bemerkung Aschbachs wurde die Bestimmung nach einem Vorschlag des Geh. Raths Duttlinger auf diejenigen beschränkt, welche durch die That ihre Bürger- oder Dienstpflicht oder diejenigen Pflichten, die ihnen aus ihrem zeitlichen Aufenthalt im Großherzogthum entspringen, verletzt haben. Nach den §§. 546 und 547 sind andere verrätherische Handlungen, wodurch während des Kriegs der Feind zum Nachtheil des Großherzogthums oder der Verbündeten unterstützt wird, insofern dadurch das Vaterland in Gefahr gebracht oder demselben oder den Verbündeten großer Schaden zugefügt wurde, mit dem Tode, in andern Fällen mit zeitlichem oder lebenslänglichem Zuchthaus bedroht. Zentners Vorschlag, die Todesstrafe auf die Fälle eines wirklich eingetretenen großen Schadens zu beschränken, wurde abgelehnt. Wer ein ihm von der Regierung aufgetragenes Geschäft mit einer auswärtigen Regierung vorsätzlich zum Nachtheil des Großherzogthums führt, wird nach §. 550 von Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 12 J. getroffen, und nach §. 551 eben so derjenige, der mit Verletzung seiner Staatsbürger- oder Dienstpflicht einer auswärtigen Regierung zum Nachtheil des Großherzogthums Geheimnisse oder Urkunden verräth oder mittheilt, Urkunden verfälscht oder unterdrückt. Der letztere Artikel wurde wegen erhobener Zweifel, worin in dieser Hinsicht die Staatsbürgerpflicht bestehe, an die Commission zurückgewiesen.

Ein Ereigniß, welches in diesem Augenblick viel von sich reden macht, ist die plötzliche Inhibirung der Stüve'schen Defension für den hiesigen Magistrat in der bekannten Criminaluntersuchung. Diese von hiesiger Justizkanzlei geführte Untersuchung war geschlossen und die Acten behufs Einsicht derselben durch den bestellten Defensor nach Osnabrück geschickt worden; Stüve hatte auch, dem Vernehmen nach, bereits mehrere Tage hindurch sich mit Einsicht der äußerst voluminösen Acten beschäftigt, als ihm plötzlich die fernere Einsicht der Acten, und also die Anfertigung der Vertheidigung, dadurch unmöglich gemacht wird, daß die Acten nach Hannover zurückgeschickt werden. Wie es heißt, soll dieß auf Verfügung des Oberappellationsgerichts geschehen seyn, und das höchste Tribunal eine solche Verfügung – Einforderung der Acten – nur deßhalb erlassen haben, weil das Cabinet behauptet haben soll, die Justizkanzlei habe sich bei Leitung der Untersuchung Ordnungswidrigkeiten zu Schulden kommen lassen. Ohne Zweifel lag dem Cabinet sehr daran, das nach eingereichter Defension unvermeidliche Erkenntniß bis nach Beendigung der Verfassung hinauszuschieben, zumal man sich wohl nirgends mehr Illusionen darüber macht, daß dieses Erkenntniß ein absolutorisches seyn werde. Ist ein solches Erkenntniß aber einmal erfolgt, so würde es schon unvermeidlich seyn, die Frage von der Suspension des Stadtdirectors zur Erledigung zu bringen. Eine solche Angelegenheit will man aber wenigstens hinausschieben, bis man mit der Verfassung fertig ist. Ueberdieß ist es kaum so sehr der Magistrat, über welchen die Untersuchung geführt wird, als die Rechtmäßigkeit der zweiten Kammer, da bekanntlich das dem Magistrat zur Last gelegte Vergehen in Behauptungen besteht, welche derselbe rücksichtlich der Wahlen zur zweiten Kammer in seiner bekannten Eingabe an den Bundestag aufgestellt hatte. Der Magistrat hat den Beweis der von ihm behaupteten Thatsachen – der Einwirkung der Regierung auf die Wahlen, des förmlichen Wahlzwanges, also der Ungültigkeit der Wahlen – übernommen. Erklärte ein absolutorisches Erkenntniß diesen Beweis für gelungen, so wäre ja damit der zweiten Kammer der Stab gebrochen. Es ist also gleichfalls von höchster Wichtigkeit, ein solches Erkenntniß wenigstens bis dahin zu verzögern, daß man der zweiten Kammer nicht mehr bedarf – also bis nach Annahme und Publication der neuen Verfassung. – In der zweiten Kammer wird heute das Budget votirt – wieder nur eine Prolongation des staatsgrundgesetzlichen Budgets von 1837. Die zweite Berathung der neuen Verfassung ist bis zu dem vierten Capitel (von Kirchen u. s. w.) gediehen. Bei dem dritten Capitel (von den Gemeinden und Körperschaften) soll der neue (Minoritäts-) Deputirte von Lüneburg solche Anträge zur Einschränkung der städtischen Gerechtsame und zur Ausdehnung der Einwirkung der Regierung auf dieselben gestellt haben, daß dieselben von den Vertheidigern der Regierung, namentlich Hofrath Klenze, selbst als zu weit gehend und bedenklich bezeichnet wurden.

Preußen.

Aus Cremmen erhält man die traurige Nachricht, daß das Feuer angelegt gewesen sey. Ein Knabe von eilf Jahren, der Stiefsohn des Ackerbürger Wetzel, auf dessen Grundstück es ausgekommen, ist als Thäter entdeckt und eingezogen worden. Ob er die That gestanden, weiß man noch nicht. Man sagt, daß die fortdauernde harte Behandlung, welche der sonst gutgeartete und fleißige Knabe von seinen Stiefeltern erfahren, ihn zu dieser verzweiflungsvollen That der Rache vermocht habe, die so unsägliches Unglück herbeigeführt hat. – Die Theilnahme für die Abgebrannten zeigt sich übrigens ungemein lebhaft; die Geldbeiträge und die sonstige Hülfe ist sehr reichlich. Doch leider muß sich der wohlwollende Sinn schon wieder theilen, da unsere heutigen Zeitungen uns zwei neue Brandunfälle melden, die zwei Dörfer, Molkenberg bei Rathenow, und Hage bei Friesack, beide nur 9 bis 10 Meilen von hier, fast ganz zu Grunde gerichtet haben. Ist wirklich die lange Dürre die Mitveranlassung dieser Unglücksfälle, so können wir nicht dankbar genug seyn, daß sie ein Ende genommen hat.

Gestern endlich sind bestimmte Nachrichten über die dießjährige Reise der Kaiserin von Rußland hier eingegangen. Ihre Maj. wird binnen vierzehn Tagen St. Petersburg verlassen, und über Warschau und Posen sich zunächst nach Berlin begeben. Durch ganz Polen bis zu dem nahe gelegenen Gränzstädtchen Slupce sind bereits die Relais bestellt, und hier in Posen ist das Eintreffen Ihrer Maj. auf

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[1094/0006] Jolly, v. Blittersdorf, Lamei und Bekk, so wie die Commissionsmitglieder Bader, Zentner und Mördes vertheidigten den Entwurf, der letztere wollte jedoch, um dem Bedenken von Sander auszuweichen, das Einschreiten beschränken auf Verbrechen gegen jene Staaten, mit welchen dießfalls ein Cartell bestehe. Staatsrath Jolly macht auf die Schwierigkeiten, solche Cartelle zu Stande zu bringen, aufmerksam. Der Fall einer doppelten Bestrafung könne aber nicht eintreten, denn wenn das Justizministerium nicht die Ueberzeugung erhalte, daß der auswärtige Staat die gleichen Grundsätze habe, also die Urtheile unserer Gerichte hierin anerkenne, so könne es nach §. 8 die Ermächtigung zum gerichtlichen Einschreiten nicht ertheilen. Bei der Abstimmung wurde Welckers Antrag mit 28 gegen 24 Stimmen verworfen, Aschbachs Antrag dagegen mit 27 gegen 25 angenommen. Auch Welckers eventueller Antrag, das Einschreiten jedenfalls nur auf Requisition des betreffenden auswärtigen Staats eintreten zu lassen, wurde angenommen, dagegen Rottecks eventueller Antrag, im Artikel das Citat des §. 541 (von der Aufforderung zum Hochverrath) wegzulassen, verworfen. – Der Tit. XLIV handelt vom Landesverrath. Nach §. 544 wird mit dem Tode bestraft, wer durch Verbindungen oder Einverständnisse mit einer auswärtigen Macht einen Krieg gegen das Großherzogthum oder den deutschen Bund veranlaßt. Auf eine Bemerkung Aschbachs wurde die Bestimmung nach einem Vorschlag des Geh. Raths Duttlinger auf diejenigen beschränkt, welche durch die That ihre Bürger- oder Dienstpflicht oder diejenigen Pflichten, die ihnen aus ihrem zeitlichen Aufenthalt im Großherzogthum entspringen, verletzt haben. Nach den §§. 546 und 547 sind andere verrätherische Handlungen, wodurch während des Kriegs der Feind zum Nachtheil des Großherzogthums oder der Verbündeten unterstützt wird, insofern dadurch das Vaterland in Gefahr gebracht oder demselben oder den Verbündeten großer Schaden zugefügt wurde, mit dem Tode, in andern Fällen mit zeitlichem oder lebenslänglichem Zuchthaus bedroht. Zentners Vorschlag, die Todesstrafe auf die Fälle eines wirklich eingetretenen großen Schadens zu beschränken, wurde abgelehnt. Wer ein ihm von der Regierung aufgetragenes Geschäft mit einer auswärtigen Regierung vorsätzlich zum Nachtheil des Großherzogthums führt, wird nach §. 550 von Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 12 J. getroffen, und nach §. 551 eben so derjenige, der mit Verletzung seiner Staatsbürger- oder Dienstpflicht einer auswärtigen Regierung zum Nachtheil des Großherzogthums Geheimnisse oder Urkunden verräth oder mittheilt, Urkunden verfälscht oder unterdrückt. Der letztere Artikel wurde wegen erhobener Zweifel, worin in dieser Hinsicht die Staatsbürgerpflicht bestehe, an die Commission zurückgewiesen. _ Hannover, 9 Mai. Ein Ereigniß, welches in diesem Augenblick viel von sich reden macht, ist die plötzliche Inhibirung der Stüve'schen Defension für den hiesigen Magistrat in der bekannten Criminaluntersuchung. Diese von hiesiger Justizkanzlei geführte Untersuchung war geschlossen und die Acten behufs Einsicht derselben durch den bestellten Defensor nach Osnabrück geschickt worden; Stüve hatte auch, dem Vernehmen nach, bereits mehrere Tage hindurch sich mit Einsicht der äußerst voluminösen Acten beschäftigt, als ihm plötzlich die fernere Einsicht der Acten, und also die Anfertigung der Vertheidigung, dadurch unmöglich gemacht wird, daß die Acten nach Hannover zurückgeschickt werden. Wie es heißt, soll dieß auf Verfügung des Oberappellationsgerichts geschehen seyn, und das höchste Tribunal eine solche Verfügung – Einforderung der Acten – nur deßhalb erlassen haben, weil das Cabinet behauptet haben soll, die Justizkanzlei habe sich bei Leitung der Untersuchung Ordnungswidrigkeiten zu Schulden kommen lassen. Ohne Zweifel lag dem Cabinet sehr daran, das nach eingereichter Defension unvermeidliche Erkenntniß bis nach Beendigung der Verfassung hinauszuschieben, zumal man sich wohl nirgends mehr Illusionen darüber macht, daß dieses Erkenntniß ein absolutorisches seyn werde. Ist ein solches Erkenntniß aber einmal erfolgt, so würde es schon unvermeidlich seyn, die Frage von der Suspension des Stadtdirectors zur Erledigung zu bringen. Eine solche Angelegenheit will man aber wenigstens hinausschieben, bis man mit der Verfassung fertig ist. Ueberdieß ist es kaum so sehr der Magistrat, über welchen die Untersuchung geführt wird, als die Rechtmäßigkeit der zweiten Kammer, da bekanntlich das dem Magistrat zur Last gelegte Vergehen in Behauptungen besteht, welche derselbe rücksichtlich der Wahlen zur zweiten Kammer in seiner bekannten Eingabe an den Bundestag aufgestellt hatte. Der Magistrat hat den Beweis der von ihm behaupteten Thatsachen – der Einwirkung der Regierung auf die Wahlen, des förmlichen Wahlzwanges, also der Ungültigkeit der Wahlen – übernommen. Erklärte ein absolutorisches Erkenntniß diesen Beweis für gelungen, so wäre ja damit der zweiten Kammer der Stab gebrochen. Es ist also gleichfalls von höchster Wichtigkeit, ein solches Erkenntniß wenigstens bis dahin zu verzögern, daß man der zweiten Kammer nicht mehr bedarf – also bis nach Annahme und Publication der neuen Verfassung. – In der zweiten Kammer wird heute das Budget votirt – wieder nur eine Prolongation des staatsgrundgesetzlichen Budgets von 1837. Die zweite Berathung der neuen Verfassung ist bis zu dem vierten Capitel (von Kirchen u. s. w.) gediehen. Bei dem dritten Capitel (von den Gemeinden und Körperschaften) soll der neue (Minoritäts-) Deputirte von Lüneburg solche Anträge zur Einschränkung der städtischen Gerechtsame und zur Ausdehnung der Einwirkung der Regierung auf dieselben gestellt haben, daß dieselben von den Vertheidigern der Regierung, namentlich Hofrath Klenze, selbst als zu weit gehend und bedenklich bezeichnet wurden. Preußen. _ Berlin, 11 Mai. Aus Cremmen erhält man die traurige Nachricht, daß das Feuer angelegt gewesen sey. Ein Knabe von eilf Jahren, der Stiefsohn des Ackerbürger Wetzel, auf dessen Grundstück es ausgekommen, ist als Thäter entdeckt und eingezogen worden. Ob er die That gestanden, weiß man noch nicht. Man sagt, daß die fortdauernde harte Behandlung, welche der sonst gutgeartete und fleißige Knabe von seinen Stiefeltern erfahren, ihn zu dieser verzweiflungsvollen That der Rache vermocht habe, die so unsägliches Unglück herbeigeführt hat. – Die Theilnahme für die Abgebrannten zeigt sich übrigens ungemein lebhaft; die Geldbeiträge und die sonstige Hülfe ist sehr reichlich. Doch leider muß sich der wohlwollende Sinn schon wieder theilen, da unsere heutigen Zeitungen uns zwei neue Brandunfälle melden, die zwei Dörfer, Molkenberg bei Rathenow, und Hage bei Friesack, beide nur 9 bis 10 Meilen von hier, fast ganz zu Grunde gerichtet haben. Ist wirklich die lange Dürre die Mitveranlassung dieser Unglücksfälle, so können wir nicht dankbar genug seyn, daß sie ein Ende genommen hat. _ Posen, 8 Mai. Gestern endlich sind bestimmte Nachrichten über die dießjährige Reise der Kaiserin von Rußland hier eingegangen. Ihre Maj. wird binnen vierzehn Tagen St. Petersburg verlassen, und über Warschau und Posen sich zunächst nach Berlin begeben. Durch ganz Polen bis zu dem nahe gelegenen Gränzstädtchen Slupce sind bereits die Relais bestellt, und hier in Posen ist das Eintreffen Ihrer Maj. auf

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 137. Augsburg, 16. Mai 1840, S. 1094. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_137_18400516/6>, abgerufen am 21.11.2024.