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Allgemeine Zeitung. Nr. 149. Augsburg, 28. Mai 1840.

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liege. Baumgärtner demonstrirte, daß die Unterrichter durch den §. 635 strenger gehalten seyen, als die Mitglieder der Obergerichte durch den §. 634, und diese Ungleichheit sey unrecht. Sander und Zentner fanden den Grund der verschiedenen Behandlung in der Verschiedenheit der Geschäfte und suchten zu zeigen, daß im Uebrigen der §. 634 die Mitglieder der Obergerichte nicht milder behandle, als der §. 635 die Untersuchungsrichter. Der Artikel wurde angenommen. Eben so wurde mit einigen Redactionsveränderungen der §. 637 angenommen, welcher den Richter mit Geldstrafe und in schweren Fällen mit Dienstentlassung bedroht, 1) wenn er den Angeschuldigten oder Zeugen mißhandelt, um sie zu Aussagen von bestimmtem Inhalte zu nöthigen; 2) oder wenn er gegen den Verhafteten sonst ungesetzliche Erschwerungen eintreten läßt; 3) oder denselben in der Untersuchung auf eine, die Gerechtigkeit des Urtheils gefährdende Weise begünstigt. Die Bestimmung Nro. 1. wurde auf Welckers Antrag auch auf das untergeordnete Personal ausgedehnt, welches sich mitunter schon bei der Verhaftung Mißhandlungen erlaubt, wie Welcker einige krasse Beispiele aus criminalistischen Zeitschriften anführte. Der §. 640 bedroht die Rechnersuntreue mit der Strafe der Unterschlagung und mit Dienstentlassung oder Dienstentsetzung. Das Verbrechen besteht in der bloßen Verwendung der anvertrauten öffentlichen Gelder (von mehr als 50 fl.) in eigenen Nutzen, ohne daß, wie bei der Unterschlagung, die Absicht, sich die Sache ohne Ersatz zuzueignen, gefordert wird. Werden zur Verübung oder Verbergung der Rechnersuntreue zugleich Urkunden verfälscht etc., so kommen nach §. 643 die Grundsätze der idealen Concurrenz zur Anwendung, und mehrere Recesse, wenn gleich in verschiedenen Cassen, werden nach §. 644 als fortgesetzte That bestraft. Der Ersatz bewirkt nach §. 645, daß die Freiheitsstrafe wegfällt, außer wenn Fälschungen concurriren. Alle diese Bestimmungen wurden unverändert angenommen. Nach §§. 646 und 648 werden Rechner, welche unbefugt Cassengelder ausleihen, von der Strafe der Rechnersuntreue, jene aber, welche zu solchen Darleihen befugt sind, sie aber wissentlich ohne die vorgeschriebene Sicherheit hingeben, nur im Fall eines Verlustes von mehr als 50 fl. von Dienstentlassung, und von ein Drittel der Strafe der Unterschlagung getroffen. Die letztere Bestimmung fanden Regenauer und Vogelmann zu hart. Ein solches Darleihen könnte in gutem Glauben ohne böse Absicht gemacht werden. Sander stellt Fälle auf, wo sich wirklicher Betrug dahinter verstecken könnte, indem der untreue Rechner sich von einem andern Vermögenslosen einen fingirten Schuldschein verschaffen, und damit den Receß verdecken könnte. Aschbach: in einem solchen Falle trete die Strafe der Rechnersuntreue ein, aber man dürfe nicht wegen der Möglichkeit eines solchen Falles auch Unschuldige strafen. Die Bestimmung des §. 648 soll nur eintreten, wenn der Rechner selbst einen Vortheil gehabt habe. Staatsrath Jolly: oder wenn er's that, um den Empfänger zu begünstigen. Nach dem Vorschlag des Vicekanzlers Bekk wurde beschlossen, dem Artikel die Beschränkung beizufügen, daß der Verlust als wahrscheinlich vorauszusehen gewesen seyn müsse.

(Beschluß der Verhandlungen der ersten Kammer der großherzoglich hessischen Landstände über den Antrag des Freiherrn v. Gagern, die Vertretung der deutschen Bundesstaaten bei den Conferenzen der fünf großen Mächte betreffend.) Nachdem das Präsidium den wesentlichen Inhalt der Acten entwickelt, hielt Freiherr v. Gagern eine Rede, aus der wir folgende Stellen ausheben: "Dem Gegenstande war es im voraus anzusehen, daß wir ihn hier nicht zur Lösung und nicht zum Fortgange bringen würden. Ich kann nur betheuern, daß persönlich als Deutscher, als rheinhessischer Edelmann, so meine Ansicht und so mein Wunsch ist und wahrscheinlich bleiben wird. Vermöge der Publicität solcher Verhandlungen wird es als Problem so stehen bleiben, und die Zeit mag es lösen. Von Völkerrecht und von großen Nationen ist die Frage. Nun weiß ich sehr wenig von einer österreichischen Nation - eher noch von einer ungarischen und böhmischen. Eben so wenig weiß ich, an welchen Ufern ich die preußische Nation suchen soll - aber die deutsche Nation ist mir sehr wohl bekannt, sie ist vorhanden, mein Gefühl einer Gleichheit und eines Zusammengehörens wird alsobald wach und wird mich niemals verlassen, und ganz Deutschland denkt so mit mir! Wollte ich in der Entgegnung des Berichtes des Ausschusses eine politische Ketzerei - wenn ich mich des Ausdruckes bedienen darf - aufspüren, so wäre es das, was er von der Entstehung des deutschen Bundes sagt, und als ob wir diese Entstehung der Wiener Congreßacte verdankten - mit sammt den Folgerungen, die man daraus zieht. Dieses Bundessystem war bekanntlich im voraus beschlossen, oder als natürlich und nothwendig angenommen. Nur von den Formen und Modalitäten war noch die Frage. Sobald der österreichische Hof die Kaiserwürde aufgab, blieb keine andere Form denkbar, als die des Bundes. Es gibt kein Drittes, als was man in Amerika die Nullificirung nennt, die Auflösung. Nun möchte ich wissen, wenn man in Chaumont, Paris oder Wien diese Auflösung des Reichs deutscher Nation versucht oder beschlossen hätte, welcher Tumult, welche Empörung, welche unermeßliche Unordnung in Deutschland entstanden wären. - Und das ist die allerbeste Rechtfertigung der deutschen Oberhäupter, die so ohne allen Auftrag den Bund wollten und schlossen. Es gab kein Drittes; es blieb nichts Anderes übrig. Was seine Form betrifft, so muß ich freilich an die Erscheinung von Elba her erinnern - an die Schwierigkeiten, die aus der mannichfaltigen Ansicht und Gestaltung so vieler einzelnen Staaten hervorgingen, und an die schlagenden Worte, die der Herzog v. Wellington damals eben über die Materie an sein Cabinet schrieb, vom Verlangen des Widerstandes schon getrieben: Vienna, 25 March 1815. Some general bases must likewise be laid for a constitution of Germany, in which if they are sufficiently general, I do not believe there will be much difference of opinion. It will be impossible to settle this point in any reasonable period of time if it is attempted to define powers too exactly; was ungefähr so zu übersetzen wäre: "Je mehr die Frage von deutscher Constitution und Austheilung der Gewalten allgemein gehalten und in die Luft gestellt wird, desto glatter und schneller wird es abgehen. Sonst ist kein Ende abzusehen." An dieser Krankheit, an diesen traurigen Folgen, leiden wir noch, überall, heute, hier in dieser Kammer! Der erste Grundfehler unseres so schwachen, krankhaften Staatsrechts ist der, daß noch keiner unter uns genau sagen kann, welche von den alten Grundgesetzen noch gültig seyen oder nicht. Daß es keine Kaiser, Reichsgerichte, Erzstifte, Stiftsfähigkeit mit ihren Folgen mehr gebe, sieht wohl Jeder. Aber zum Beispiel Religions- und westphälischer Friede - die Vorschriften der Wahlcapitulation, die das Ganze befaßten, die concordata nationis germanicae - wer weiß davon etwas Genaues - wer hat noch berechnet, welchen Abbruch die Gerechtsame, das Ansehen der deutschen Nation dadurch gelitten haben, daß so Vieles schwankend geblieben ist? Ich will mich nur auf das am meisten praktische Beispiel beziehen: der Cardinal Consalvi hat gegen diese Congreß- und Bundesacte protestirt. Ich habe das niemals so außer der Weise gefunden. Denn wo ist Schutz und Schirm über Rom und den päpstlichen Stuhl hingekommen, der dem Kaiser und Reich deutscher Nation zustand? Und hätten diese kirchlichen Wirren unter uns entstehen können, wenn der 14te Artikel der Wahlcapitulation wäre gehandhabt worden - der doch bloß von Katholiken und besonders von ihren geistlichen Erzfürsten ausging? Denn der Schluß dieses selbigen Artikels besagt, daß die Protestanten daran weiter keinen Theil nahmen. Den Katalog solcher Verluste könnte ich noch fortsetzen und eben die heutige Frage mit anreihen. - Der sehr deutsche und sehr achtungswerthe Verfasser des Ausschußberichts ist keineswegs

liege. Baumgärtner demonstrirte, daß die Unterrichter durch den §. 635 strenger gehalten seyen, als die Mitglieder der Obergerichte durch den §. 634, und diese Ungleichheit sey unrecht. Sander und Zentner fanden den Grund der verschiedenen Behandlung in der Verschiedenheit der Geschäfte und suchten zu zeigen, daß im Uebrigen der §. 634 die Mitglieder der Obergerichte nicht milder behandle, als der §. 635 die Untersuchungsrichter. Der Artikel wurde angenommen. Eben so wurde mit einigen Redactionsveränderungen der §. 637 angenommen, welcher den Richter mit Geldstrafe und in schweren Fällen mit Dienstentlassung bedroht, 1) wenn er den Angeschuldigten oder Zeugen mißhandelt, um sie zu Aussagen von bestimmtem Inhalte zu nöthigen; 2) oder wenn er gegen den Verhafteten sonst ungesetzliche Erschwerungen eintreten läßt; 3) oder denselben in der Untersuchung auf eine, die Gerechtigkeit des Urtheils gefährdende Weise begünstigt. Die Bestimmung Nro. 1. wurde auf Welckers Antrag auch auf das untergeordnete Personal ausgedehnt, welches sich mitunter schon bei der Verhaftung Mißhandlungen erlaubt, wie Welcker einige krasse Beispiele aus criminalistischen Zeitschriften anführte. Der §. 640 bedroht die Rechnersuntreue mit der Strafe der Unterschlagung und mit Dienstentlassung oder Dienstentsetzung. Das Verbrechen besteht in der bloßen Verwendung der anvertrauten öffentlichen Gelder (von mehr als 50 fl.) in eigenen Nutzen, ohne daß, wie bei der Unterschlagung, die Absicht, sich die Sache ohne Ersatz zuzueignen, gefordert wird. Werden zur Verübung oder Verbergung der Rechnersuntreue zugleich Urkunden verfälscht etc., so kommen nach §. 643 die Grundsätze der idealen Concurrenz zur Anwendung, und mehrere Recesse, wenn gleich in verschiedenen Cassen, werden nach §. 644 als fortgesetzte That bestraft. Der Ersatz bewirkt nach §. 645, daß die Freiheitsstrafe wegfällt, außer wenn Fälschungen concurriren. Alle diese Bestimmungen wurden unverändert angenommen. Nach §§. 646 und 648 werden Rechner, welche unbefugt Cassengelder ausleihen, von der Strafe der Rechnersuntreue, jene aber, welche zu solchen Darleihen befugt sind, sie aber wissentlich ohne die vorgeschriebene Sicherheit hingeben, nur im Fall eines Verlustes von mehr als 50 fl. von Dienstentlassung, und von ein Drittel der Strafe der Unterschlagung getroffen. Die letztere Bestimmung fanden Regenauer und Vogelmann zu hart. Ein solches Darleihen könnte in gutem Glauben ohne böse Absicht gemacht werden. Sander stellt Fälle auf, wo sich wirklicher Betrug dahinter verstecken könnte, indem der untreue Rechner sich von einem andern Vermögenslosen einen fingirten Schuldschein verschaffen, und damit den Receß verdecken könnte. Aschbach: in einem solchen Falle trete die Strafe der Rechnersuntreue ein, aber man dürfe nicht wegen der Möglichkeit eines solchen Falles auch Unschuldige strafen. Die Bestimmung des §. 648 soll nur eintreten, wenn der Rechner selbst einen Vortheil gehabt habe. Staatsrath Jolly: oder wenn er's that, um den Empfänger zu begünstigen. Nach dem Vorschlag des Vicekanzlers Bekk wurde beschlossen, dem Artikel die Beschränkung beizufügen, daß der Verlust als wahrscheinlich vorauszusehen gewesen seyn müsse.

(Beschluß der Verhandlungen der ersten Kammer der großherzoglich hessischen Landstände über den Antrag des Freiherrn v. Gagern, die Vertretung der deutschen Bundesstaaten bei den Conferenzen der fünf großen Mächte betreffend.) Nachdem das Präsidium den wesentlichen Inhalt der Acten entwickelt, hielt Freiherr v. Gagern eine Rede, aus der wir folgende Stellen ausheben: „Dem Gegenstande war es im voraus anzusehen, daß wir ihn hier nicht zur Lösung und nicht zum Fortgange bringen würden. Ich kann nur betheuern, daß persönlich als Deutscher, als rheinhessischer Edelmann, so meine Ansicht und so mein Wunsch ist und wahrscheinlich bleiben wird. Vermöge der Publicität solcher Verhandlungen wird es als Problem so stehen bleiben, und die Zeit mag es lösen. Von Völkerrecht und von großen Nationen ist die Frage. Nun weiß ich sehr wenig von einer österreichischen Nation – eher noch von einer ungarischen und böhmischen. Eben so wenig weiß ich, an welchen Ufern ich die preußische Nation suchen soll – aber die deutsche Nation ist mir sehr wohl bekannt, sie ist vorhanden, mein Gefühl einer Gleichheit und eines Zusammengehörens wird alsobald wach und wird mich niemals verlassen, und ganz Deutschland denkt so mit mir! Wollte ich in der Entgegnung des Berichtes des Ausschusses eine politische Ketzerei – wenn ich mich des Ausdruckes bedienen darf – aufspüren, so wäre es das, was er von der Entstehung des deutschen Bundes sagt, und als ob wir diese Entstehung der Wiener Congreßacte verdankten – mit sammt den Folgerungen, die man daraus zieht. Dieses Bundessystem war bekanntlich im voraus beschlossen, oder als natürlich und nothwendig angenommen. Nur von den Formen und Modalitäten war noch die Frage. Sobald der österreichische Hof die Kaiserwürde aufgab, blieb keine andere Form denkbar, als die des Bundes. Es gibt kein Drittes, als was man in Amerika die Nullificirung nennt, die Auflösung. Nun möchte ich wissen, wenn man in Chaumont, Paris oder Wien diese Auflösung des Reichs deutscher Nation versucht oder beschlossen hätte, welcher Tumult, welche Empörung, welche unermeßliche Unordnung in Deutschland entstanden wären. – Und das ist die allerbeste Rechtfertigung der deutschen Oberhäupter, die so ohne allen Auftrag den Bund wollten und schlossen. Es gab kein Drittes; es blieb nichts Anderes übrig. Was seine Form betrifft, so muß ich freilich an die Erscheinung von Elba her erinnern – an die Schwierigkeiten, die aus der mannichfaltigen Ansicht und Gestaltung so vieler einzelnen Staaten hervorgingen, und an die schlagenden Worte, die der Herzog v. Wellington damals eben über die Materie an sein Cabinet schrieb, vom Verlangen des Widerstandes schon getrieben: Vienna, 25 March 1815. Some general bases must likewise be laid for a constitution of Germany, in which if they are sufficiently general, I do not believe there will be much difference of opinion. It will be impossible to settle this point in any reasonable period of time if it is attempted to define powers too exactly; was ungefähr so zu übersetzen wäre: „Je mehr die Frage von deutscher Constitution und Austheilung der Gewalten allgemein gehalten und in die Luft gestellt wird, desto glatter und schneller wird es abgehen. Sonst ist kein Ende abzusehen.“ An dieser Krankheit, an diesen traurigen Folgen, leiden wir noch, überall, heute, hier in dieser Kammer! Der erste Grundfehler unseres so schwachen, krankhaften Staatsrechts ist der, daß noch keiner unter uns genau sagen kann, welche von den alten Grundgesetzen noch gültig seyen oder nicht. Daß es keine Kaiser, Reichsgerichte, Erzstifte, Stiftsfähigkeit mit ihren Folgen mehr gebe, sieht wohl Jeder. Aber zum Beispiel Religions- und westphälischer Friede – die Vorschriften der Wahlcapitulation, die das Ganze befaßten, die concordata nationis germanicae – wer weiß davon etwas Genaues – wer hat noch berechnet, welchen Abbruch die Gerechtsame, das Ansehen der deutschen Nation dadurch gelitten haben, daß so Vieles schwankend geblieben ist? Ich will mich nur auf das am meisten praktische Beispiel beziehen: der Cardinal Consalvi hat gegen diese Congreß- und Bundesacte protestirt. Ich habe das niemals so außer der Weise gefunden. Denn wo ist Schutz und Schirm über Rom und den päpstlichen Stuhl hingekommen, der dem Kaiser und Reich deutscher Nation zustand? Und hätten diese kirchlichen Wirren unter uns entstehen können, wenn der 14te Artikel der Wahlcapitulation wäre gehandhabt worden – der doch bloß von Katholiken und besonders von ihren geistlichen Erzfürsten ausging? Denn der Schluß dieses selbigen Artikels besagt, daß die Protestanten daran weiter keinen Theil nahmen. Den Katalog solcher Verluste könnte ich noch fortsetzen und eben die heutige Frage mit anreihen. – Der sehr deutsche und sehr achtungswerthe Verfasser des Ausschußberichts ist keineswegs

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[1190/0006] liege. Baumgärtner demonstrirte, daß die Unterrichter durch den §. 635 strenger gehalten seyen, als die Mitglieder der Obergerichte durch den §. 634, und diese Ungleichheit sey unrecht. Sander und Zentner fanden den Grund der verschiedenen Behandlung in der Verschiedenheit der Geschäfte und suchten zu zeigen, daß im Uebrigen der §. 634 die Mitglieder der Obergerichte nicht milder behandle, als der §. 635 die Untersuchungsrichter. Der Artikel wurde angenommen. Eben so wurde mit einigen Redactionsveränderungen der §. 637 angenommen, welcher den Richter mit Geldstrafe und in schweren Fällen mit Dienstentlassung bedroht, 1) wenn er den Angeschuldigten oder Zeugen mißhandelt, um sie zu Aussagen von bestimmtem Inhalte zu nöthigen; 2) oder wenn er gegen den Verhafteten sonst ungesetzliche Erschwerungen eintreten läßt; 3) oder denselben in der Untersuchung auf eine, die Gerechtigkeit des Urtheils gefährdende Weise begünstigt. Die Bestimmung Nro. 1. wurde auf Welckers Antrag auch auf das untergeordnete Personal ausgedehnt, welches sich mitunter schon bei der Verhaftung Mißhandlungen erlaubt, wie Welcker einige krasse Beispiele aus criminalistischen Zeitschriften anführte. Der §. 640 bedroht die Rechnersuntreue mit der Strafe der Unterschlagung und mit Dienstentlassung oder Dienstentsetzung. Das Verbrechen besteht in der bloßen Verwendung der anvertrauten öffentlichen Gelder (von mehr als 50 fl.) in eigenen Nutzen, ohne daß, wie bei der Unterschlagung, die Absicht, sich die Sache ohne Ersatz zuzueignen, gefordert wird. Werden zur Verübung oder Verbergung der Rechnersuntreue zugleich Urkunden verfälscht etc., so kommen nach §. 643 die Grundsätze der idealen Concurrenz zur Anwendung, und mehrere Recesse, wenn gleich in verschiedenen Cassen, werden nach §. 644 als fortgesetzte That bestraft. Der Ersatz bewirkt nach §. 645, daß die Freiheitsstrafe wegfällt, außer wenn Fälschungen concurriren. Alle diese Bestimmungen wurden unverändert angenommen. Nach §§. 646 und 648 werden Rechner, welche unbefugt Cassengelder ausleihen, von der Strafe der Rechnersuntreue, jene aber, welche zu solchen Darleihen befugt sind, sie aber wissentlich ohne die vorgeschriebene Sicherheit hingeben, nur im Fall eines Verlustes von mehr als 50 fl. von Dienstentlassung, und von ein Drittel der Strafe der Unterschlagung getroffen. Die letztere Bestimmung fanden Regenauer und Vogelmann zu hart. Ein solches Darleihen könnte in gutem Glauben ohne böse Absicht gemacht werden. Sander stellt Fälle auf, wo sich wirklicher Betrug dahinter verstecken könnte, indem der untreue Rechner sich von einem andern Vermögenslosen einen fingirten Schuldschein verschaffen, und damit den Receß verdecken könnte. Aschbach: in einem solchen Falle trete die Strafe der Rechnersuntreue ein, aber man dürfe nicht wegen der Möglichkeit eines solchen Falles auch Unschuldige strafen. Die Bestimmung des §. 648 soll nur eintreten, wenn der Rechner selbst einen Vortheil gehabt habe. Staatsrath Jolly: oder wenn er's that, um den Empfänger zu begünstigen. Nach dem Vorschlag des Vicekanzlers Bekk wurde beschlossen, dem Artikel die Beschränkung beizufügen, daß der Verlust als wahrscheinlich vorauszusehen gewesen seyn müsse. _ Darmstadt. (Beschluß der Verhandlungen der ersten Kammer der großherzoglich hessischen Landstände über den Antrag des Freiherrn v. Gagern, die Vertretung der deutschen Bundesstaaten bei den Conferenzen der fünf großen Mächte betreffend.) Nachdem das Präsidium den wesentlichen Inhalt der Acten entwickelt, hielt Freiherr v. Gagern eine Rede, aus der wir folgende Stellen ausheben: „Dem Gegenstande war es im voraus anzusehen, daß wir ihn hier nicht zur Lösung und nicht zum Fortgange bringen würden. Ich kann nur betheuern, daß persönlich als Deutscher, als rheinhessischer Edelmann, so meine Ansicht und so mein Wunsch ist und wahrscheinlich bleiben wird. Vermöge der Publicität solcher Verhandlungen wird es als Problem so stehen bleiben, und die Zeit mag es lösen. Von Völkerrecht und von großen Nationen ist die Frage. Nun weiß ich sehr wenig von einer österreichischen Nation – eher noch von einer ungarischen und böhmischen. Eben so wenig weiß ich, an welchen Ufern ich die preußische Nation suchen soll – aber die deutsche Nation ist mir sehr wohl bekannt, sie ist vorhanden, mein Gefühl einer Gleichheit und eines Zusammengehörens wird alsobald wach und wird mich niemals verlassen, und ganz Deutschland denkt so mit mir! Wollte ich in der Entgegnung des Berichtes des Ausschusses eine politische Ketzerei – wenn ich mich des Ausdruckes bedienen darf – aufspüren, so wäre es das, was er von der Entstehung des deutschen Bundes sagt, und als ob wir diese Entstehung der Wiener Congreßacte verdankten – mit sammt den Folgerungen, die man daraus zieht. Dieses Bundessystem war bekanntlich im voraus beschlossen, oder als natürlich und nothwendig angenommen. Nur von den Formen und Modalitäten war noch die Frage. Sobald der österreichische Hof die Kaiserwürde aufgab, blieb keine andere Form denkbar, als die des Bundes. Es gibt kein Drittes, als was man in Amerika die Nullificirung nennt, die Auflösung. Nun möchte ich wissen, wenn man in Chaumont, Paris oder Wien diese Auflösung des Reichs deutscher Nation versucht oder beschlossen hätte, welcher Tumult, welche Empörung, welche unermeßliche Unordnung in Deutschland entstanden wären. – Und das ist die allerbeste Rechtfertigung der deutschen Oberhäupter, die so ohne allen Auftrag den Bund wollten und schlossen. Es gab kein Drittes; es blieb nichts Anderes übrig. Was seine Form betrifft, so muß ich freilich an die Erscheinung von Elba her erinnern – an die Schwierigkeiten, die aus der mannichfaltigen Ansicht und Gestaltung so vieler einzelnen Staaten hervorgingen, und an die schlagenden Worte, die der Herzog v. Wellington damals eben über die Materie an sein Cabinet schrieb, vom Verlangen des Widerstandes schon getrieben: Vienna, 25 March 1815. Some general bases must likewise be laid for a constitution of Germany, in which if they are sufficiently general, I do not believe there will be much difference of opinion. It will be impossible to settle this point in any reasonable period of time if it is attempted to define powers too exactly; was ungefähr so zu übersetzen wäre: „Je mehr die Frage von deutscher Constitution und Austheilung der Gewalten allgemein gehalten und in die Luft gestellt wird, desto glatter und schneller wird es abgehen. Sonst ist kein Ende abzusehen.“ An dieser Krankheit, an diesen traurigen Folgen, leiden wir noch, überall, heute, hier in dieser Kammer! Der erste Grundfehler unseres so schwachen, krankhaften Staatsrechts ist der, daß noch keiner unter uns genau sagen kann, welche von den alten Grundgesetzen noch gültig seyen oder nicht. Daß es keine Kaiser, Reichsgerichte, Erzstifte, Stiftsfähigkeit mit ihren Folgen mehr gebe, sieht wohl Jeder. Aber zum Beispiel Religions- und westphälischer Friede – die Vorschriften der Wahlcapitulation, die das Ganze befaßten, die concordata nationis germanicae – wer weiß davon etwas Genaues – wer hat noch berechnet, welchen Abbruch die Gerechtsame, das Ansehen der deutschen Nation dadurch gelitten haben, daß so Vieles schwankend geblieben ist? Ich will mich nur auf das am meisten praktische Beispiel beziehen: der Cardinal Consalvi hat gegen diese Congreß- und Bundesacte protestirt. Ich habe das niemals so außer der Weise gefunden. Denn wo ist Schutz und Schirm über Rom und den päpstlichen Stuhl hingekommen, der dem Kaiser und Reich deutscher Nation zustand? Und hätten diese kirchlichen Wirren unter uns entstehen können, wenn der 14te Artikel der Wahlcapitulation wäre gehandhabt worden – der doch bloß von Katholiken und besonders von ihren geistlichen Erzfürsten ausging? Denn der Schluß dieses selbigen Artikels besagt, daß die Protestanten daran weiter keinen Theil nahmen. Den Katalog solcher Verluste könnte ich noch fortsetzen und eben die heutige Frage mit anreihen. – Der sehr deutsche und sehr achtungswerthe Verfasser des Ausschußberichts ist keineswegs

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 149. Augsburg, 28. Mai 1840, S. 1190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_149_18400528/6>, abgerufen am 24.11.2024.