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Allgemeine Zeitung. Nr. 155. Augsburg, 3. Juni 1840.

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Deutschland.

(Fortsetzung der Verhandlungen über die hannover'sche Verfassungsangelegenheit.) Hr. v. Itzstein schloß seine Rede im Wesentlichen mit den Worten: "Ich habe wirklich selbst befürchtet, von dem Hrn. Minister der auswärtigen Angelegenheiten keine Eröffnungen über die dem Beschlusse des Bundestags vorhergegangenen Verhandlungen zu erhalten. Es ist dieß freilich eine traurige Wirkung des Geheimhaltens der Verhandlungen, die an dem Bundestag über die wichtigsten Angelegenheiten der deutschen Völker gepflogen werden, und wovon seltsamerweise die Völker nichts erfahren, als dann und wann die gefaßten Beschlüsse! Fürwahr, wenn man unsere Verfassungen betrachtet, wonach die Kammern in Gemeinschaft mit den Regierungen zum Wohle des Landes mitwirken sollen, so scheint es, um den mildesten Ausdruck zu gebrauchen, unbegreiflich, daß man sich nicht verbindlich glaubt, den Kammern darüber Auskunft zu geben, was in so hochwichtigen Angelegenheiten über ein Land verhandelt wird, das eines unserer Brudervölker betrifft, dessen Verfassungsverhältnisse aber jeden andern Bundesstaat nahe berühren. Wenn wahr ist, wie die Interpretation des hannover'schen Cabinets sagt, daß durch den Bundesbeschluß wirklich die Verfassung von 1833 aufgehoben ist, dann muß man, weil sonst die Genehmigung der einseitigen Aufhebung unbegreiflich wäre, auch zugeben, daß der §. 56 der Wiener Schlußacte nicht mehr besteht, oder immer nur ein leeres Wort war! Dann freilich ist das ganze Staatsgebäude Deutschlands erschüttert. Dann bedürfte es wahrlich nur einer gleichzeitigen oder vorgängigen Auflösung der Kammern, um dem Lande, wie dieß in Hannover versucht werden will, selbst die Mittel und die einzige Möglichkeit zu rauben, seine Klagen, seine Beschwerden dem hohen Bunde mit Erfolg vorzutragen und Hülfe zu erhalten. Wahrlich, in eine solche höchst beklagenswerthe und zugleich höchst gefährliche Lage, die unvermeidlich zur Gesetzlosigkeit, Verwirrung, und ich setze hinzu, zur Verzweiflung führen würde, in solchen Zustand werden die deutschen Regierungen die Völker nicht versetzen! Eine erfreuliche Hoffnung, daß ein solcher Zustand nicht herbeigeführt werden wolle, liegt mir in den Erklärungen des sächsischen Ministeriums. Sie lauten: "Wie er (der Regierungscommissär) nicht in Abrede stellen könne, daß weder die von dem König von Hannover mittelst Proclamation vom 10 Sept. bewirkte Veröffentlichung des Bundesbeschlusses, überhaupt noch auch die darin dem letztern gegebene Auslegung in der Absicht der diesseitigen (nämlich der königl. sächsischen) Regierung gelegen sey. Ferner, daß bei allen constitutionellen Staaten Deutschlands, nach dem Vorgange der Entscheidung des Bundestags, in der hannover'schen Sache eine Lücke für den Fall bleibe, wenn mit der Verfassung eines Landes auch die Ständeversammlung aufgehoben und auf diese Weise der Kläger beseitigt würde." Der Hr. Minister wird zugeben, daß diese Ausführung, verbunden mit den Erklärungen der königl. sächsischen Regierung, gezeigt hat, daß die hannover'sche Verfassungssache zu einer allgemein deutschen geworden sey, mithin jeden einzelnen Bundesstaat in jeder Beziehung nahe berühre.... Ich will mich nur auf neuere Thatsachen beschränken und von diesen einige andeuten, welche sich seit der Verkündung jenes Beschlusses gezeigt haben. Ich will sie nicht andeuten, um das Vertrauen zu dem hannover'schen Cabinet zu schwächen (denn ich beschränke mich, dieses zu lassen, wie es besteht), sondern nur um zu zeigen, welche unseligen Wirkungen aus dieser einseitigen Aufhebung der Verfassung hervorgegangen sind. Wir haben in den öffentlichen Blättern gelesen, daß das Pfändungsgesetz über Beitreibung rückständiger Steuern deßwegen, weil mehrere Bürger die nicht verfassungsmäßig bewilligten Steuern verweigerten, durch bloße Ordonnanzen in seinen Hauptbestandtheilen verfassungswidrig abgeändert worden ist. Wir lasen ferner, wie der Magistrat von Hannover, gegen den man eine Untersuchung wegen seiner Mitwirkung bei den Wahlen eröffnet hat, durch Machtsprüche der Mittel beraubt wurde, sich zu vertheidigen, indem man sogar die Auslieferung jener Acten, die zum Schutz und als Vertheidigungsmittel dienen konnten, an das urtheilende Gericht verboten hat. Wir sehen, wie ehrenwerthen Bürgern, die sich in ihrem verfassungsmäßigen Rechte beeinträchtigt fühlten, durch Machtsprüche die Justiz verweigert wurde; wie ferner die achtbarsten Männer, deren Einfluß auf die Wahlen man fürchtete, ohne alle Untersuchung in strenge polizeiliche Aufsicht genommen und ihnen verboten wurde, Stadt und Umgegend, wo sie wohnten, zu verlassen; wie gegen andere Bürger, die sich zu wählen nicht verstehen wollten, wie gegen jene, welche dem braven, allgemein geachteten Bürgermeister Stüve in Osnabrück ein Hoch ausbrachten, wie dann auch gegen diejenigen, welche sich mit ihrem Stadtdirector Rumann, der ebenfalls in allgemeiner Achtung steht, berathen haben, Untersuchungen einzuleiten befohlen wurde! Die öffentlichen Blätter melden endlich jeden Tag, daß Wahlen von Seite der Wahlcommissäre durch Androhung von Nachtheilen und Anbietung von Vortheilen im Sinne der Regierung bewirkt, und bekanntlich auf eine höchst lächerliche Weise Minoritätswahlen, die man wohl nirgend anders kennen wird, als bei dem hannover'schen Cabinet, zu Recht bestehend erklärt worden sind. Ich schließe diese Beispiele, indem ich nur noch zwei anführe. Das erste ist das Rescript, das den Gerichtshöfen befiehlt und gebietet, wie sie in manchen Fällen urtheilen sollen und nur urtheilen dürfen, und endlich jene neue Verfassung, die ich, ohne derselben zu nahe treten zu wollen, nur eine Satyre auf ein landständisches Recht und eine landständische Verfassung, wie sie sogar die Bundesacte haben will, nennen kann - jene Verfassung, die man nun Ständen zur Berathung vorlegte, welche durchaus nicht competent, nicht im Vertrauen des Volks gewählt und in keinerlei Weise geeignet sind, über eine solche hochwichtige Landesangelegenheit zu entscheiden - Ständen, von denen es mir, wie ich offen gestehe, unerklärlich ist, wie ein Mann von Ehre bei denselben nur bleiben könne, nachdem die öffentliche Meinung sich laut ausgesprochen hat: die ganze Versammlung sey verfassungswidrig gewählt und besitze deßwegen nicht das Vertrauen des Volks. Es ist eben deßwegen sehr zu bedauern, daß bei allen diesen Verhältnissen, bei allen diesen Thatsachen, die wahrlich in unserer Zeit etwas Unerhörtes sind, und die jeden Deutschen, dem Recht und Freiheit noch etwas gilt, auf das tiefste verletzen müssen, bei Thatsachen, deren unendlich tief greifende Rückwirkung auf ganz Deutschland nicht zu verkennen ist, von Seite des hohen Bundes nicht zu dem Mittel der Wiederherstellung der Verfassung von 1833 gegriffen wird, und warum er nicht einen Beschluß erläßt, wie er dem Herzog von Braunschweig einen zugehen ließ. Gegen diesen - es ist dieß nämlich jener Herzog von Braunschweig, der fortgeschickt worden ist (Gelächter) - hat sich der deutsche Bund dahin ausgesprochen: "daß nach §. 54 der Wiener Schlußacte die Bundesversammlung zu Ueberwachung des Art. 13 der Bundesacte speciell autorisirt, und daß nach dem §. 56 der Wiener Schlußacte die in anerkannter Wirksamkeit bestehende Landschaftsordnung nicht auf anderm als verfassungsmäßigem Weg abgeändert werden könne." Und was thut nun das hannover'sche Volk in diesem Zustand, in dem über solches verhängten wahren Nothstande? Ruhig, besonnen, mit wahrhaft bewunderungswürdiger Festigkeit bewahrt es die Ordnung, hält es fest an seiner Verfassung und schreitet unerschrocken fort auf dieser Bahn. Nicht angebotene Vortheile, nicht in Aussicht gestellte Nachtheile können die Städte und Corporationen - wahrlich, meine Herren! ein schönes Beispiel für manche andere Städte und Corporationen - bestimmen, von demjenigen, was sie einmal als Recht erkannt haben, nämlich von dem Entschlusse, nicht zu wählen, abzugehen. Aber Hülfe sucht dieses Volk auf dem Wege der Bitte und der bescheidenen Vorstellung; es blickt auf jene höchste Bundesversammlung, in deren Hände die Bundesacte das allgemeine Wohl Deutschlands, den Schutz der Verfassungen und den Schutz der Rechte, nicht der Fürsten allein, sondern auch der Völker und der einzelnen Bürger, gelegt hat. Von dort aus hofft es Rettung aus der traurigen Lage, in welcher Gewalt und Uebermacht seine heiligsten Rechte zu erdrücken drohen. Von dort hoffen aber auch die übrigen deutschen Völker, die hohe Versammlung werde Hülfe bringen dem Volke, welchem es möglich war, in solcher Bedrängniß an der Ordnung festzuhalten, damit es nicht zur Verzweiflung getrieben werden möchte! Diese Hoffnung wird nicht leer seyn, Hülfe wird werden, wenn der Geist nicht aus der hohen Bundesversammlung gewichen ist, in welchem sich der kaiserl. österreichische Bundespräsidialgesandte im

Deutschland.

(Fortsetzung der Verhandlungen über die hannover'sche Verfassungsangelegenheit.) Hr. v. Itzstein schloß seine Rede im Wesentlichen mit den Worten: „Ich habe wirklich selbst befürchtet, von dem Hrn. Minister der auswärtigen Angelegenheiten keine Eröffnungen über die dem Beschlusse des Bundestags vorhergegangenen Verhandlungen zu erhalten. Es ist dieß freilich eine traurige Wirkung des Geheimhaltens der Verhandlungen, die an dem Bundestag über die wichtigsten Angelegenheiten der deutschen Völker gepflogen werden, und wovon seltsamerweise die Völker nichts erfahren, als dann und wann die gefaßten Beschlüsse! Fürwahr, wenn man unsere Verfassungen betrachtet, wonach die Kammern in Gemeinschaft mit den Regierungen zum Wohle des Landes mitwirken sollen, so scheint es, um den mildesten Ausdruck zu gebrauchen, unbegreiflich, daß man sich nicht verbindlich glaubt, den Kammern darüber Auskunft zu geben, was in so hochwichtigen Angelegenheiten über ein Land verhandelt wird, das eines unserer Brudervölker betrifft, dessen Verfassungsverhältnisse aber jeden andern Bundesstaat nahe berühren. Wenn wahr ist, wie die Interpretation des hannover'schen Cabinets sagt, daß durch den Bundesbeschluß wirklich die Verfassung von 1833 aufgehoben ist, dann muß man, weil sonst die Genehmigung der einseitigen Aufhebung unbegreiflich wäre, auch zugeben, daß der §. 56 der Wiener Schlußacte nicht mehr besteht, oder immer nur ein leeres Wort war! Dann freilich ist das ganze Staatsgebäude Deutschlands erschüttert. Dann bedürfte es wahrlich nur einer gleichzeitigen oder vorgängigen Auflösung der Kammern, um dem Lande, wie dieß in Hannover versucht werden will, selbst die Mittel und die einzige Möglichkeit zu rauben, seine Klagen, seine Beschwerden dem hohen Bunde mit Erfolg vorzutragen und Hülfe zu erhalten. Wahrlich, in eine solche höchst beklagenswerthe und zugleich höchst gefährliche Lage, die unvermeidlich zur Gesetzlosigkeit, Verwirrung, und ich setze hinzu, zur Verzweiflung führen würde, in solchen Zustand werden die deutschen Regierungen die Völker nicht versetzen! Eine erfreuliche Hoffnung, daß ein solcher Zustand nicht herbeigeführt werden wolle, liegt mir in den Erklärungen des sächsischen Ministeriums. Sie lauten: „Wie er (der Regierungscommissär) nicht in Abrede stellen könne, daß weder die von dem König von Hannover mittelst Proclamation vom 10 Sept. bewirkte Veröffentlichung des Bundesbeschlusses, überhaupt noch auch die darin dem letztern gegebene Auslegung in der Absicht der diesseitigen (nämlich der königl. sächsischen) Regierung gelegen sey. Ferner, daß bei allen constitutionellen Staaten Deutschlands, nach dem Vorgange der Entscheidung des Bundestags, in der hannover'schen Sache eine Lücke für den Fall bleibe, wenn mit der Verfassung eines Landes auch die Ständeversammlung aufgehoben und auf diese Weise der Kläger beseitigt würde.“ Der Hr. Minister wird zugeben, daß diese Ausführung, verbunden mit den Erklärungen der königl. sächsischen Regierung, gezeigt hat, daß die hannover'sche Verfassungssache zu einer allgemein deutschen geworden sey, mithin jeden einzelnen Bundesstaat in jeder Beziehung nahe berühre.... Ich will mich nur auf neuere Thatsachen beschränken und von diesen einige andeuten, welche sich seit der Verkündung jenes Beschlusses gezeigt haben. Ich will sie nicht andeuten, um das Vertrauen zu dem hannover'schen Cabinet zu schwächen (denn ich beschränke mich, dieses zu lassen, wie es besteht), sondern nur um zu zeigen, welche unseligen Wirkungen aus dieser einseitigen Aufhebung der Verfassung hervorgegangen sind. Wir haben in den öffentlichen Blättern gelesen, daß das Pfändungsgesetz über Beitreibung rückständiger Steuern deßwegen, weil mehrere Bürger die nicht verfassungsmäßig bewilligten Steuern verweigerten, durch bloße Ordonnanzen in seinen Hauptbestandtheilen verfassungswidrig abgeändert worden ist. Wir lasen ferner, wie der Magistrat von Hannover, gegen den man eine Untersuchung wegen seiner Mitwirkung bei den Wahlen eröffnet hat, durch Machtsprüche der Mittel beraubt wurde, sich zu vertheidigen, indem man sogar die Auslieferung jener Acten, die zum Schutz und als Vertheidigungsmittel dienen konnten, an das urtheilende Gericht verboten hat. Wir sehen, wie ehrenwerthen Bürgern, die sich in ihrem verfassungsmäßigen Rechte beeinträchtigt fühlten, durch Machtsprüche die Justiz verweigert wurde; wie ferner die achtbarsten Männer, deren Einfluß auf die Wahlen man fürchtete, ohne alle Untersuchung in strenge polizeiliche Aufsicht genommen und ihnen verboten wurde, Stadt und Umgegend, wo sie wohnten, zu verlassen; wie gegen andere Bürger, die sich zu wählen nicht verstehen wollten, wie gegen jene, welche dem braven, allgemein geachteten Bürgermeister Stüve in Osnabrück ein Hoch ausbrachten, wie dann auch gegen diejenigen, welche sich mit ihrem Stadtdirector Rumann, der ebenfalls in allgemeiner Achtung steht, berathen haben, Untersuchungen einzuleiten befohlen wurde! Die öffentlichen Blätter melden endlich jeden Tag, daß Wahlen von Seite der Wahlcommissäre durch Androhung von Nachtheilen und Anbietung von Vortheilen im Sinne der Regierung bewirkt, und bekanntlich auf eine höchst lächerliche Weise Minoritätswahlen, die man wohl nirgend anders kennen wird, als bei dem hannover'schen Cabinet, zu Recht bestehend erklärt worden sind. Ich schließe diese Beispiele, indem ich nur noch zwei anführe. Das erste ist das Rescript, das den Gerichtshöfen befiehlt und gebietet, wie sie in manchen Fällen urtheilen sollen und nur urtheilen dürfen, und endlich jene neue Verfassung, die ich, ohne derselben zu nahe treten zu wollen, nur eine Satyre auf ein landständisches Recht und eine landständische Verfassung, wie sie sogar die Bundesacte haben will, nennen kann – jene Verfassung, die man nun Ständen zur Berathung vorlegte, welche durchaus nicht competent, nicht im Vertrauen des Volks gewählt und in keinerlei Weise geeignet sind, über eine solche hochwichtige Landesangelegenheit zu entscheiden – Ständen, von denen es mir, wie ich offen gestehe, unerklärlich ist, wie ein Mann von Ehre bei denselben nur bleiben könne, nachdem die öffentliche Meinung sich laut ausgesprochen hat: die ganze Versammlung sey verfassungswidrig gewählt und besitze deßwegen nicht das Vertrauen des Volks. Es ist eben deßwegen sehr zu bedauern, daß bei allen diesen Verhältnissen, bei allen diesen Thatsachen, die wahrlich in unserer Zeit etwas Unerhörtes sind, und die jeden Deutschen, dem Recht und Freiheit noch etwas gilt, auf das tiefste verletzen müssen, bei Thatsachen, deren unendlich tief greifende Rückwirkung auf ganz Deutschland nicht zu verkennen ist, von Seite des hohen Bundes nicht zu dem Mittel der Wiederherstellung der Verfassung von 1833 gegriffen wird, und warum er nicht einen Beschluß erläßt, wie er dem Herzog von Braunschweig einen zugehen ließ. Gegen diesen – es ist dieß nämlich jener Herzog von Braunschweig, der fortgeschickt worden ist (Gelächter) – hat sich der deutsche Bund dahin ausgesprochen: „daß nach §. 54 der Wiener Schlußacte die Bundesversammlung zu Ueberwachung des Art. 13 der Bundesacte speciell autorisirt, und daß nach dem §. 56 der Wiener Schlußacte die in anerkannter Wirksamkeit bestehende Landschaftsordnung nicht auf anderm als verfassungsmäßigem Weg abgeändert werden könne.“ Und was thut nun das hannover'sche Volk in diesem Zustand, in dem über solches verhängten wahren Nothstande? Ruhig, besonnen, mit wahrhaft bewunderungswürdiger Festigkeit bewahrt es die Ordnung, hält es fest an seiner Verfassung und schreitet unerschrocken fort auf dieser Bahn. Nicht angebotene Vortheile, nicht in Aussicht gestellte Nachtheile können die Städte und Corporationen – wahrlich, meine Herren! ein schönes Beispiel für manche andere Städte und Corporationen – bestimmen, von demjenigen, was sie einmal als Recht erkannt haben, nämlich von dem Entschlusse, nicht zu wählen, abzugehen. Aber Hülfe sucht dieses Volk auf dem Wege der Bitte und der bescheidenen Vorstellung; es blickt auf jene höchste Bundesversammlung, in deren Hände die Bundesacte das allgemeine Wohl Deutschlands, den Schutz der Verfassungen und den Schutz der Rechte, nicht der Fürsten allein, sondern auch der Völker und der einzelnen Bürger, gelegt hat. Von dort aus hofft es Rettung aus der traurigen Lage, in welcher Gewalt und Uebermacht seine heiligsten Rechte zu erdrücken drohen. Von dort hoffen aber auch die übrigen deutschen Völker, die hohe Versammlung werde Hülfe bringen dem Volke, welchem es möglich war, in solcher Bedrängniß an der Ordnung festzuhalten, damit es nicht zur Verzweiflung getrieben werden möchte! Diese Hoffnung wird nicht leer seyn, Hülfe wird werden, wenn der Geist nicht aus der hohen Bundesversammlung gewichen ist, in welchem sich der kaiserl. österreichische Bundespräsidialgesandte im

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Dann bedürfte es wahrlich nur einer gleichzeitigen oder vorgängigen Auflösung der Kammern, um dem Lande, wie dieß in Hannover versucht werden will, selbst die Mittel und die einzige Möglichkeit zu rauben, seine Klagen, seine Beschwerden dem hohen Bunde mit Erfolg vorzutragen und Hülfe zu erhalten. Wahrlich, in eine solche höchst beklagenswerthe und zugleich höchst gefährliche Lage, die unvermeidlich zur Gesetzlosigkeit, Verwirrung, und ich setze hinzu, zur Verzweiflung führen würde, in solchen Zustand werden die deutschen Regierungen die Völker nicht versetzen! Eine erfreuliche Hoffnung, daß ein solcher Zustand nicht herbeigeführt werden wolle, liegt mir in den Erklärungen des sächsischen Ministeriums. Sie lauten: &#x201E;Wie er (der Regierungscommissär) nicht in Abrede stellen könne, daß weder die von dem König von Hannover mittelst Proclamation vom 10 Sept. bewirkte Veröffentlichung des Bundesbeschlusses, überhaupt noch auch die darin dem letztern gegebene Auslegung <hi rendition="#g">in der Absicht</hi> der diesseitigen (nämlich der königl. sächsischen) Regierung gelegen sey. Ferner, daß bei allen constitutionellen Staaten Deutschlands, nach dem Vorgange der Entscheidung des Bundestags, in der hannover'schen Sache eine Lücke für den Fall bleibe, wenn mit der Verfassung eines Landes auch die Ständeversammlung aufgehoben und auf diese Weise der Kläger beseitigt würde.&#x201C; Der Hr. Minister wird zugeben, daß diese Ausführung, verbunden mit den Erklärungen der königl. sächsischen Regierung, gezeigt hat, daß die hannover'sche Verfassungssache zu einer allgemein deutschen geworden sey, mithin jeden einzelnen Bundesstaat in jeder Beziehung nahe berühre.... 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Wir lasen ferner, wie der Magistrat von Hannover, gegen den man eine Untersuchung wegen seiner Mitwirkung bei den Wahlen eröffnet hat, durch Machtsprüche der Mittel beraubt wurde, sich zu vertheidigen, indem man sogar die Auslieferung jener Acten, die zum Schutz und als Vertheidigungsmittel dienen konnten, an das urtheilende Gericht verboten hat. Wir sehen, wie ehrenwerthen Bürgern, die sich in ihrem verfassungsmäßigen Rechte beeinträchtigt fühlten, durch Machtsprüche die Justiz verweigert wurde; wie ferner die achtbarsten Männer, deren Einfluß auf die Wahlen man fürchtete, ohne alle Untersuchung in strenge polizeiliche Aufsicht genommen und ihnen verboten wurde, Stadt und Umgegend, wo sie wohnten, zu verlassen; wie gegen andere Bürger, die sich zu wählen nicht verstehen wollten, wie gegen jene, welche dem braven, allgemein geachteten Bürgermeister Stüve in Osnabrück ein Hoch ausbrachten, wie dann auch gegen diejenigen, welche sich mit ihrem Stadtdirector Rumann, der ebenfalls in allgemeiner Achtung steht, berathen haben, Untersuchungen einzuleiten befohlen wurde! Die öffentlichen Blätter melden endlich jeden Tag, daß Wahlen von Seite der Wahlcommissäre durch Androhung von Nachtheilen und Anbietung von Vortheilen im Sinne der Regierung bewirkt, und bekanntlich auf eine höchst lächerliche Weise Minoritätswahlen, die man wohl nirgend anders kennen wird, als bei dem hannover'schen Cabinet, zu Recht bestehend erklärt worden sind. Ich schließe diese Beispiele, indem ich nur noch zwei anführe. Das erste ist das Rescript, das den Gerichtshöfen befiehlt und gebietet, wie sie in manchen Fällen urtheilen sollen und nur urtheilen dürfen, und endlich jene neue Verfassung, die ich, ohne derselben zu nahe treten zu wollen, nur eine Satyre auf ein landständisches Recht und eine landständische Verfassung, wie sie sogar die Bundesacte haben will, nennen kann &#x2013; jene Verfassung, die man nun Ständen zur Berathung vorlegte, welche durchaus nicht competent, nicht im Vertrauen des Volks gewählt und in keinerlei Weise geeignet sind, über eine solche hochwichtige Landesangelegenheit zu entscheiden &#x2013; Ständen, von denen es mir, wie ich offen gestehe, unerklärlich ist, wie ein Mann von Ehre bei denselben nur bleiben könne, nachdem die öffentliche Meinung sich laut ausgesprochen hat: die ganze Versammlung sey verfassungswidrig gewählt und besitze deßwegen nicht das Vertrauen des Volks. Es ist eben deßwegen sehr zu bedauern, daß bei allen diesen Verhältnissen, bei allen diesen Thatsachen, die wahrlich in unserer Zeit etwas Unerhörtes sind, und die jeden Deutschen, dem Recht und Freiheit noch etwas gilt, auf das tiefste verletzen müssen, bei Thatsachen, deren unendlich tief greifende Rückwirkung auf ganz Deutschland nicht zu verkennen ist, von Seite des hohen Bundes nicht zu dem Mittel der Wiederherstellung der Verfassung von 1833 gegriffen wird, und warum er nicht einen Beschluß erläßt, wie er dem Herzog von Braunschweig einen zugehen ließ. Gegen diesen &#x2013; es ist dieß nämlich jener Herzog von Braunschweig, der fortgeschickt worden ist (Gelächter) &#x2013; hat sich der deutsche Bund dahin ausgesprochen: &#x201E;daß nach §. 54 der Wiener Schlußacte die Bundesversammlung zu Ueberwachung des Art. 13 der Bundesacte speciell autorisirt, und daß nach dem §. 56 der Wiener Schlußacte die in anerkannter Wirksamkeit bestehende Landschaftsordnung nicht auf anderm als verfassungsmäßigem Weg abgeändert werden könne.&#x201C; Und was thut nun das hannover'sche Volk in diesem Zustand, in dem über solches verhängten wahren Nothstande? Ruhig, besonnen, mit wahrhaft bewunderungswürdiger Festigkeit bewahrt es die Ordnung, hält es fest an seiner Verfassung und schreitet unerschrocken fort auf dieser Bahn. 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Von dort hoffen aber auch die übrigen deutschen Völker, die hohe Versammlung werde Hülfe bringen dem Volke, welchem es möglich war, in solcher Bedrängniß an der Ordnung festzuhalten, damit es nicht zur Verzweiflung getrieben werden möchte! Diese Hoffnung wird nicht leer seyn, Hülfe wird werden, wenn der Geist nicht aus der hohen Bundesversammlung gewichen ist, in welchem sich der kaiserl. österreichische Bundespräsidialgesandte im<lb/></p>
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[1233/0009] Deutschland. _ Karlsruhe. (Fortsetzung der Verhandlungen über die hannover'sche Verfassungsangelegenheit.) Hr. v. Itzstein schloß seine Rede im Wesentlichen mit den Worten: „Ich habe wirklich selbst befürchtet, von dem Hrn. Minister der auswärtigen Angelegenheiten keine Eröffnungen über die dem Beschlusse des Bundestags vorhergegangenen Verhandlungen zu erhalten. Es ist dieß freilich eine traurige Wirkung des Geheimhaltens der Verhandlungen, die an dem Bundestag über die wichtigsten Angelegenheiten der deutschen Völker gepflogen werden, und wovon seltsamerweise die Völker nichts erfahren, als dann und wann die gefaßten Beschlüsse! Fürwahr, wenn man unsere Verfassungen betrachtet, wonach die Kammern in Gemeinschaft mit den Regierungen zum Wohle des Landes mitwirken sollen, so scheint es, um den mildesten Ausdruck zu gebrauchen, unbegreiflich, daß man sich nicht verbindlich glaubt, den Kammern darüber Auskunft zu geben, was in so hochwichtigen Angelegenheiten über ein Land verhandelt wird, das eines unserer Brudervölker betrifft, dessen Verfassungsverhältnisse aber jeden andern Bundesstaat nahe berühren. Wenn wahr ist, wie die Interpretation des hannover'schen Cabinets sagt, daß durch den Bundesbeschluß wirklich die Verfassung von 1833 aufgehoben ist, dann muß man, weil sonst die Genehmigung der einseitigen Aufhebung unbegreiflich wäre, auch zugeben, daß der §. 56 der Wiener Schlußacte nicht mehr besteht, oder immer nur ein leeres Wort war! Dann freilich ist das ganze Staatsgebäude Deutschlands erschüttert. Dann bedürfte es wahrlich nur einer gleichzeitigen oder vorgängigen Auflösung der Kammern, um dem Lande, wie dieß in Hannover versucht werden will, selbst die Mittel und die einzige Möglichkeit zu rauben, seine Klagen, seine Beschwerden dem hohen Bunde mit Erfolg vorzutragen und Hülfe zu erhalten. Wahrlich, in eine solche höchst beklagenswerthe und zugleich höchst gefährliche Lage, die unvermeidlich zur Gesetzlosigkeit, Verwirrung, und ich setze hinzu, zur Verzweiflung führen würde, in solchen Zustand werden die deutschen Regierungen die Völker nicht versetzen! Eine erfreuliche Hoffnung, daß ein solcher Zustand nicht herbeigeführt werden wolle, liegt mir in den Erklärungen des sächsischen Ministeriums. Sie lauten: „Wie er (der Regierungscommissär) nicht in Abrede stellen könne, daß weder die von dem König von Hannover mittelst Proclamation vom 10 Sept. bewirkte Veröffentlichung des Bundesbeschlusses, überhaupt noch auch die darin dem letztern gegebene Auslegung in der Absicht der diesseitigen (nämlich der königl. sächsischen) Regierung gelegen sey. Ferner, daß bei allen constitutionellen Staaten Deutschlands, nach dem Vorgange der Entscheidung des Bundestags, in der hannover'schen Sache eine Lücke für den Fall bleibe, wenn mit der Verfassung eines Landes auch die Ständeversammlung aufgehoben und auf diese Weise der Kläger beseitigt würde.“ Der Hr. Minister wird zugeben, daß diese Ausführung, verbunden mit den Erklärungen der königl. sächsischen Regierung, gezeigt hat, daß die hannover'sche Verfassungssache zu einer allgemein deutschen geworden sey, mithin jeden einzelnen Bundesstaat in jeder Beziehung nahe berühre.... Ich will mich nur auf neuere Thatsachen beschränken und von diesen einige andeuten, welche sich seit der Verkündung jenes Beschlusses gezeigt haben. Ich will sie nicht andeuten, um das Vertrauen zu dem hannover'schen Cabinet zu schwächen (denn ich beschränke mich, dieses zu lassen, wie es besteht), sondern nur um zu zeigen, welche unseligen Wirkungen aus dieser einseitigen Aufhebung der Verfassung hervorgegangen sind. Wir haben in den öffentlichen Blättern gelesen, daß das Pfändungsgesetz über Beitreibung rückständiger Steuern deßwegen, weil mehrere Bürger die nicht verfassungsmäßig bewilligten Steuern verweigerten, durch bloße Ordonnanzen in seinen Hauptbestandtheilen verfassungswidrig abgeändert worden ist. Wir lasen ferner, wie der Magistrat von Hannover, gegen den man eine Untersuchung wegen seiner Mitwirkung bei den Wahlen eröffnet hat, durch Machtsprüche der Mittel beraubt wurde, sich zu vertheidigen, indem man sogar die Auslieferung jener Acten, die zum Schutz und als Vertheidigungsmittel dienen konnten, an das urtheilende Gericht verboten hat. Wir sehen, wie ehrenwerthen Bürgern, die sich in ihrem verfassungsmäßigen Rechte beeinträchtigt fühlten, durch Machtsprüche die Justiz verweigert wurde; wie ferner die achtbarsten Männer, deren Einfluß auf die Wahlen man fürchtete, ohne alle Untersuchung in strenge polizeiliche Aufsicht genommen und ihnen verboten wurde, Stadt und Umgegend, wo sie wohnten, zu verlassen; wie gegen andere Bürger, die sich zu wählen nicht verstehen wollten, wie gegen jene, welche dem braven, allgemein geachteten Bürgermeister Stüve in Osnabrück ein Hoch ausbrachten, wie dann auch gegen diejenigen, welche sich mit ihrem Stadtdirector Rumann, der ebenfalls in allgemeiner Achtung steht, berathen haben, Untersuchungen einzuleiten befohlen wurde! Die öffentlichen Blätter melden endlich jeden Tag, daß Wahlen von Seite der Wahlcommissäre durch Androhung von Nachtheilen und Anbietung von Vortheilen im Sinne der Regierung bewirkt, und bekanntlich auf eine höchst lächerliche Weise Minoritätswahlen, die man wohl nirgend anders kennen wird, als bei dem hannover'schen Cabinet, zu Recht bestehend erklärt worden sind. Ich schließe diese Beispiele, indem ich nur noch zwei anführe. Das erste ist das Rescript, das den Gerichtshöfen befiehlt und gebietet, wie sie in manchen Fällen urtheilen sollen und nur urtheilen dürfen, und endlich jene neue Verfassung, die ich, ohne derselben zu nahe treten zu wollen, nur eine Satyre auf ein landständisches Recht und eine landständische Verfassung, wie sie sogar die Bundesacte haben will, nennen kann – jene Verfassung, die man nun Ständen zur Berathung vorlegte, welche durchaus nicht competent, nicht im Vertrauen des Volks gewählt und in keinerlei Weise geeignet sind, über eine solche hochwichtige Landesangelegenheit zu entscheiden – Ständen, von denen es mir, wie ich offen gestehe, unerklärlich ist, wie ein Mann von Ehre bei denselben nur bleiben könne, nachdem die öffentliche Meinung sich laut ausgesprochen hat: die ganze Versammlung sey verfassungswidrig gewählt und besitze deßwegen nicht das Vertrauen des Volks. Es ist eben deßwegen sehr zu bedauern, daß bei allen diesen Verhältnissen, bei allen diesen Thatsachen, die wahrlich in unserer Zeit etwas Unerhörtes sind, und die jeden Deutschen, dem Recht und Freiheit noch etwas gilt, auf das tiefste verletzen müssen, bei Thatsachen, deren unendlich tief greifende Rückwirkung auf ganz Deutschland nicht zu verkennen ist, von Seite des hohen Bundes nicht zu dem Mittel der Wiederherstellung der Verfassung von 1833 gegriffen wird, und warum er nicht einen Beschluß erläßt, wie er dem Herzog von Braunschweig einen zugehen ließ. Gegen diesen – es ist dieß nämlich jener Herzog von Braunschweig, der fortgeschickt worden ist (Gelächter) – hat sich der deutsche Bund dahin ausgesprochen: „daß nach §. 54 der Wiener Schlußacte die Bundesversammlung zu Ueberwachung des Art. 13 der Bundesacte speciell autorisirt, und daß nach dem §. 56 der Wiener Schlußacte die in anerkannter Wirksamkeit bestehende Landschaftsordnung nicht auf anderm als verfassungsmäßigem Weg abgeändert werden könne.“ Und was thut nun das hannover'sche Volk in diesem Zustand, in dem über solches verhängten wahren Nothstande? Ruhig, besonnen, mit wahrhaft bewunderungswürdiger Festigkeit bewahrt es die Ordnung, hält es fest an seiner Verfassung und schreitet unerschrocken fort auf dieser Bahn. Nicht angebotene Vortheile, nicht in Aussicht gestellte Nachtheile können die Städte und Corporationen – wahrlich, meine Herren! ein schönes Beispiel für manche andere Städte und Corporationen – bestimmen, von demjenigen, was sie einmal als Recht erkannt haben, nämlich von dem Entschlusse, nicht zu wählen, abzugehen. Aber Hülfe sucht dieses Volk auf dem Wege der Bitte und der bescheidenen Vorstellung; es blickt auf jene höchste Bundesversammlung, in deren Hände die Bundesacte das allgemeine Wohl Deutschlands, den Schutz der Verfassungen und den Schutz der Rechte, nicht der Fürsten allein, sondern auch der Völker und der einzelnen Bürger, gelegt hat. Von dort aus hofft es Rettung aus der traurigen Lage, in welcher Gewalt und Uebermacht seine heiligsten Rechte zu erdrücken drohen. Von dort hoffen aber auch die übrigen deutschen Völker, die hohe Versammlung werde Hülfe bringen dem Volke, welchem es möglich war, in solcher Bedrängniß an der Ordnung festzuhalten, damit es nicht zur Verzweiflung getrieben werden möchte! Diese Hoffnung wird nicht leer seyn, Hülfe wird werden, wenn der Geist nicht aus der hohen Bundesversammlung gewichen ist, in welchem sich der kaiserl. österreichische Bundespräsidialgesandte im

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (?): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 155. Augsburg, 3. Juni 1840, S. 1233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_155_18400603/9>, abgerufen am 03.12.2024.