Allgemeine Zeitung. Nr. 168. Augsburg, 16. Juni 1840.der Präsident zur Ordnung rufen, nie aber ein Minister oder königlicher Commissär unterbrechen. Es darf nur dann geschehen, wenn Aeußerungen der Mitglieder zu Erläuterungen Veranlassung geben. Ich bitte die Kammer um Belehrung darüber, ob das Wort in der Kammer wirklich frei oder gebunden ist, ob wir unter der Dictatur des Ministeriums stehen oder wirklich der Wichtigkeit unseres Verhältnisses nach frei sind? Ich habe keine andere Absicht, als mich zu belehren. Die Sache ist so wichtig, daß, wenn ich im geringsten besorgen müßte, daß wir nicht frei wären oder unter einer Dictatur ständen, ich, ungeachtet ich mir, als ich Stand geworden bin, das Gelübde gegeben habe, nicht aus der Kammer zu treten, so lange Gott mir Gesundheit und Kraft erhalte, mich meines Gelübdes entbunden achten würde, wenn diese Befürchtung gegründet wäre, daß sofort in das Wort gefallen werden könne und die Discussion aufhören müsse, wenn ein Minister oder königl. Commissär es haben will. Meine Herren, ich bitte um gütige Erläuterung und Belehrung." Staatsminister v. Könneritz entgegnete: "Ich bin nicht gewohnt, irgend einer Provocation, sie komme von welcher Seite sie wolle, auszuweichen und da der Antrag des geehrten Abgeordneten durch das Verfahren hervorgerufen worden ist, welches in der letzten Sitzung von mir ausging, so erlaube ich mir darauf zu antworten, aber nicht um mich zu rechtfertigen, denn das Ministerium war in seinem Recht, und so wird es einer Rechtfertigung nicht bedürfen. Nach §. 83 der Verfassungsurkunde kann allerdings jedes Mitglied seine Meinung frei äußern; allein damit ist nicht gesagt, daß der Ständesaal ein Turnplatz für alle möglichen Meinungen, ein Feld seyn solle, auf dem alle möglichen Ansichten zur Discussion gebracht oder eingemengt werden könnten. Nein! derselbe Paragraph der Verfassungsurkunde hat eine Beschränkung selbst hinzugefügt, indem es heißt: "Es hat sich jedes Mitglied der Kammer aller Abweichungen von dem vorliegenden Berathungsgegenstande zu enthalten, widrigenfalls der Präsident dasselbe zur Ordnung zu verweisen, und im Weigerungsfalle demselben selbst die fernere Wortführung zu untersagen das Recht hat." Es hatte das Ministerium gleich beim Beginne der Berathung den Standpunkt angegeben, von welchem allein das Ministerium an einer Discussion Theil nehmen, welches allein Gegenstand der Berathung seyn könnte, daß es sich nämlich hier nicht um die eigentliche hannover'sche Verfassungsfrage und um die Frage handeln könne, ob es recht oder unrecht gewesen sey, die Verfassung von 1833 aufzuheben, sondern nur um die Fragen, die als Folge der dort factisch bestehenden und noch ungelösten Zweifel auch für die eignen innern Angelegenheiten Sachsens von Wichtigkeit sind und als Gegenstand des innern Staatsrechts betrachtet werden können. Von derselben Ansicht ist auch die Deputation ausgegangen, indem sie sagt, daß jene Fragen nicht hieher gehören. Wenn es einer weitern Erörterung darüber bedürfen sollte, wäre es mir leicht, zu zeigen, daß und warum die Rede des geehrten Abgeordneten daher eine Abweichung von den Berathungsgegenständen genannt werden konnte; aber gewiß wird der geehrte Redner fühlen, daß es, um die Anträge zu beurtheilen, die in der Deputation gestellt wurden, ja selbst um die Anträge zu unterstützen, wie sie in der zweiten Kammer gestellt waren, nie einer Discussion darüber bedurfte, ob die hannover'sche Regierung das Recht gehabt habe, die Verfassung von 1833 aufzuheben, daß diese nicht hierher gehörte, weil die Kammer hierüber nicht zu entscheiden hat. Es mußte das Ministerium die Discussion dieser Frage als ungehörig betrachten. Das Ministerium ist berufen und berechtigt, darauf zu sehen, daß die Verfassungsurkunde und die Landtagsordnung mit allen einzelnen Vorschriften genau inne gehalten werden. Was die Form anlangt, so ist, die Polizei in der Kammer zu handhaben, allerdings zunächst Sache des Präsidenten. Ich habe aber eben deßhalb auch dem Abgeordneten nicht das Wort genommen, sondern mich an den Präsidenten gewendet und ihn darauf aufmerksam gemacht, daß von dem Berathungsgegenstand abgewichen werde." Ziegler und Klipphausen: "Ich habe nur ein Recht in Anspruch genommen, welches jedem Kammermitgliede zusteht, daß kein Mitglied unterbrochen werden darf, da Unterbrechung aus gesetzlichen Gründen nur dem Präsidenten zusteht; nur der Präsident hat das Recht zur Ordnung zu rufen." Bürgermeister Wehner bemerkte unter Anderm: "Ich kann nicht läugnen, daß mich die Unterbrechung mehrerer Redner bei der vorigen Unterhandlung einigermaßen unangenehm berührt hat. Es ist wohl nicht in Zweifel zu ziehen, daß auf diese Weise Selbstständigkeit und Redefreiheit in der Kammer gefährdet werden. Meiner Ansicht nach ist es zwar angemessen, daß man vorsichtig gehe, wenn von Sachen die Rede ist, welche nach außen gehen, ich glaube aber nicht, daß etwas Anstößiges wäre vernommen worden, hätte man die unterbrochenen Redner zu Ende kommen lassen. Ich räume der Regierung die Befugniß ein, wenn sie es für nothwendig hält, auf geheime Sitzung anzutragen, allein ich gestehe aufrichtig, daß ich wünsche, daß diese Befugniß lieber zu rechter Zeit in Anspruch genommen würde, als daß solche Unterbrechungen stattfinden wie in der vorigen Sitzung. Es ist unangenehm, in der Sitzung anders reden zu müssen, als man denkt. Das ist aber der Fall, wenn man, wie in der vorigen Sitzung, immer den Popanz hinter sich hat und denken muß: du mußt dich in Acht nehmen, du mußt die Worte auf die Wage legen, weil außerdem zur geheimen Sitzung übergegangen wird. Uebrigens ist man, wenn von Gegenständen die Rede ist, die nach außen hin gehen, meiner Meinung nach manchmal viel zu ängstlich. Ich habe das Zutrauen zu den Fürsten Deutschlands, daß, selbst wenn sie bei uns Zuhörer wären, man ein freies offenes und wahres Wort sprechen könnte. Ich bin nämlich überzeugt, daß die deutschen Fürsten ein deutsches, aus innerer Ueberzeugung geschöpftes Wort gewiß viel lieber anhören werden als die feinen und schönen Redensarten, die sie täglich vernehmen müssen, und die in der Regel in einen blauen Dunst eingewickelt sind, welcher den Kern nicht erkennen läßt." Prinz Johann antwortete: "Ich habe bei der letzten Sitzung aus Gründen geschwiegen, welche die Kammer zu ehren wissen wird; ich glaube aber auch, daß ich um so unparteilicher die heutige formelle Frage zu beurtheilen vermag. Ich muß gestehen, ich sehe die Sache von einem andern Gesichtspunkt an, als der Bürgermeister Wehner es gethan hat. Ich glaube nicht, daß das Benehmen der Minister in irgend einer Art Mißbilligung verdient. Wenn von einer Mißbilligung die Rede seyn sollte, so würde sie wohl auf einen ganz andern Punkt treffen. Zu läugnen ist es nicht, und es hat mich tief geschmerzt, daß der politische Tact der Kammer in der letzten Sitzung großentheils gefehlt hat. Ich kann das nicht verschweigen. Ich wünsche daher, daß die Kammer mindestens heute ausspricht, daß es nicht die Mehrheit gewesen ist, welche sich dieses politischen Fehlers schuldig gemacht hat; ich wünsche, daß sie ausspreche, sie billige das Verfahren der Regierung vollkommen. Ich glaube auch, daß die Landtagsordnung die Regierung rechtfertigt. Sie sagt §. 49: "Die königlichen Beauftragten können eigne Erläuterungen und Aufschlüsse sofort ertheilen." Die Erläuterung, welche die Regierung zu geben beabsichtigte, war diese, daß sie den Gegenstand, der berührt wurde, nicht zur öffentlichen Berathung geeignet, der Präsident zur Ordnung rufen, nie aber ein Minister oder königlicher Commissär unterbrechen. Es darf nur dann geschehen, wenn Aeußerungen der Mitglieder zu Erläuterungen Veranlassung geben. Ich bitte die Kammer um Belehrung darüber, ob das Wort in der Kammer wirklich frei oder gebunden ist, ob wir unter der Dictatur des Ministeriums stehen oder wirklich der Wichtigkeit unseres Verhältnisses nach frei sind? Ich habe keine andere Absicht, als mich zu belehren. Die Sache ist so wichtig, daß, wenn ich im geringsten besorgen müßte, daß wir nicht frei wären oder unter einer Dictatur ständen, ich, ungeachtet ich mir, als ich Stand geworden bin, das Gelübde gegeben habe, nicht aus der Kammer zu treten, so lange Gott mir Gesundheit und Kraft erhalte, mich meines Gelübdes entbunden achten würde, wenn diese Befürchtung gegründet wäre, daß sofort in das Wort gefallen werden könne und die Discussion aufhören müsse, wenn ein Minister oder königl. Commissär es haben will. Meine Herren, ich bitte um gütige Erläuterung und Belehrung.“ Staatsminister v. Könneritz entgegnete: „Ich bin nicht gewohnt, irgend einer Provocation, sie komme von welcher Seite sie wolle, auszuweichen und da der Antrag des geehrten Abgeordneten durch das Verfahren hervorgerufen worden ist, welches in der letzten Sitzung von mir ausging, so erlaube ich mir darauf zu antworten, aber nicht um mich zu rechtfertigen, denn das Ministerium war in seinem Recht, und so wird es einer Rechtfertigung nicht bedürfen. Nach §. 83 der Verfassungsurkunde kann allerdings jedes Mitglied seine Meinung frei äußern; allein damit ist nicht gesagt, daß der Ständesaal ein Turnplatz für alle möglichen Meinungen, ein Feld seyn solle, auf dem alle möglichen Ansichten zur Discussion gebracht oder eingemengt werden könnten. Nein! derselbe Paragraph der Verfassungsurkunde hat eine Beschränkung selbst hinzugefügt, indem es heißt: „Es hat sich jedes Mitglied der Kammer aller Abweichungen von dem vorliegenden Berathungsgegenstande zu enthalten, widrigenfalls der Präsident dasselbe zur Ordnung zu verweisen, und im Weigerungsfalle demselben selbst die fernere Wortführung zu untersagen das Recht hat.“ Es hatte das Ministerium gleich beim Beginne der Berathung den Standpunkt angegeben, von welchem allein das Ministerium an einer Discussion Theil nehmen, welches allein Gegenstand der Berathung seyn könnte, daß es sich nämlich hier nicht um die eigentliche hannover'sche Verfassungsfrage und um die Frage handeln könne, ob es recht oder unrecht gewesen sey, die Verfassung von 1833 aufzuheben, sondern nur um die Fragen, die als Folge der dort factisch bestehenden und noch ungelösten Zweifel auch für die eignen innern Angelegenheiten Sachsens von Wichtigkeit sind und als Gegenstand des innern Staatsrechts betrachtet werden können. Von derselben Ansicht ist auch die Deputation ausgegangen, indem sie sagt, daß jene Fragen nicht hieher gehören. Wenn es einer weitern Erörterung darüber bedürfen sollte, wäre es mir leicht, zu zeigen, daß und warum die Rede des geehrten Abgeordneten daher eine Abweichung von den Berathungsgegenständen genannt werden konnte; aber gewiß wird der geehrte Redner fühlen, daß es, um die Anträge zu beurtheilen, die in der Deputation gestellt wurden, ja selbst um die Anträge zu unterstützen, wie sie in der zweiten Kammer gestellt waren, nie einer Discussion darüber bedurfte, ob die hannover'sche Regierung das Recht gehabt habe, die Verfassung von 1833 aufzuheben, daß diese nicht hierher gehörte, weil die Kammer hierüber nicht zu entscheiden hat. Es mußte das Ministerium die Discussion dieser Frage als ungehörig betrachten. Das Ministerium ist berufen und berechtigt, darauf zu sehen, daß die Verfassungsurkunde und die Landtagsordnung mit allen einzelnen Vorschriften genau inne gehalten werden. Was die Form anlangt, so ist, die Polizei in der Kammer zu handhaben, allerdings zunächst Sache des Präsidenten. Ich habe aber eben deßhalb auch dem Abgeordneten nicht das Wort genommen, sondern mich an den Präsidenten gewendet und ihn darauf aufmerksam gemacht, daß von dem Berathungsgegenstand abgewichen werde.“ Ziegler und Klipphausen: „Ich habe nur ein Recht in Anspruch genommen, welches jedem Kammermitgliede zusteht, daß kein Mitglied unterbrochen werden darf, da Unterbrechung aus gesetzlichen Gründen nur dem Präsidenten zusteht; nur der Präsident hat das Recht zur Ordnung zu rufen.“ Bürgermeister Wehner bemerkte unter Anderm: „Ich kann nicht läugnen, daß mich die Unterbrechung mehrerer Redner bei der vorigen Unterhandlung einigermaßen unangenehm berührt hat. Es ist wohl nicht in Zweifel zu ziehen, daß auf diese Weise Selbstständigkeit und Redefreiheit in der Kammer gefährdet werden. Meiner Ansicht nach ist es zwar angemessen, daß man vorsichtig gehe, wenn von Sachen die Rede ist, welche nach außen gehen, ich glaube aber nicht, daß etwas Anstößiges wäre vernommen worden, hätte man die unterbrochenen Redner zu Ende kommen lassen. Ich räume der Regierung die Befugniß ein, wenn sie es für nothwendig hält, auf geheime Sitzung anzutragen, allein ich gestehe aufrichtig, daß ich wünsche, daß diese Befugniß lieber zu rechter Zeit in Anspruch genommen würde, als daß solche Unterbrechungen stattfinden wie in der vorigen Sitzung. Es ist unangenehm, in der Sitzung anders reden zu müssen, als man denkt. Das ist aber der Fall, wenn man, wie in der vorigen Sitzung, immer den Popanz hinter sich hat und denken muß: du mußt dich in Acht nehmen, du mußt die Worte auf die Wage legen, weil außerdem zur geheimen Sitzung übergegangen wird. Uebrigens ist man, wenn von Gegenständen die Rede ist, die nach außen hin gehen, meiner Meinung nach manchmal viel zu ängstlich. Ich habe das Zutrauen zu den Fürsten Deutschlands, daß, selbst wenn sie bei uns Zuhörer wären, man ein freies offenes und wahres Wort sprechen könnte. Ich bin nämlich überzeugt, daß die deutschen Fürsten ein deutsches, aus innerer Ueberzeugung geschöpftes Wort gewiß viel lieber anhören werden als die feinen und schönen Redensarten, die sie täglich vernehmen müssen, und die in der Regel in einen blauen Dunst eingewickelt sind, welcher den Kern nicht erkennen läßt.“ Prinz Johann antwortete: „Ich habe bei der letzten Sitzung aus Gründen geschwiegen, welche die Kammer zu ehren wissen wird; ich glaube aber auch, daß ich um so unparteilicher die heutige formelle Frage zu beurtheilen vermag. Ich muß gestehen, ich sehe die Sache von einem andern Gesichtspunkt an, als der Bürgermeister Wehner es gethan hat. Ich glaube nicht, daß das Benehmen der Minister in irgend einer Art Mißbilligung verdient. Wenn von einer Mißbilligung die Rede seyn sollte, so würde sie wohl auf einen ganz andern Punkt treffen. Zu läugnen ist es nicht, und es hat mich tief geschmerzt, daß der politische Tact der Kammer in der letzten Sitzung großentheils gefehlt hat. Ich kann das nicht verschweigen. Ich wünsche daher, daß die Kammer mindestens heute ausspricht, daß es nicht die Mehrheit gewesen ist, welche sich dieses politischen Fehlers schuldig gemacht hat; ich wünsche, daß sie ausspreche, sie billige das Verfahren der Regierung vollkommen. Ich glaube auch, daß die Landtagsordnung die Regierung rechtfertigt. Sie sagt §. 49: „Die königlichen Beauftragten können eigne Erläuterungen und Aufschlüsse sofort ertheilen.“ Die Erläuterung, welche die Regierung zu geben beabsichtigte, war diese, daß sie den Gegenstand, der berührt wurde, nicht zur öffentlichen Berathung geeignet, <TEI> <text> <body> <div type="jArticle" n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0005" n="1341"/> der Präsident zur Ordnung rufen, nie aber ein Minister oder königlicher Commissär unterbrechen. Es darf nur dann geschehen, wenn Aeußerungen der Mitglieder zu Erläuterungen Veranlassung geben. Ich bitte die Kammer um Belehrung darüber, ob das Wort in der Kammer wirklich frei oder gebunden ist, ob wir unter der Dictatur des Ministeriums stehen oder wirklich der Wichtigkeit unseres Verhältnisses nach frei sind? Ich habe keine andere Absicht, als mich zu belehren. 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Meine Herren, ich bitte um gütige Erläuterung und Belehrung.“ Staatsminister v. <hi rendition="#g">Könneritz</hi> entgegnete: „Ich bin nicht gewohnt, irgend einer Provocation, sie komme von welcher Seite sie wolle, auszuweichen und da der Antrag des geehrten Abgeordneten durch das Verfahren hervorgerufen worden ist, welches in der letzten Sitzung von mir ausging, so erlaube ich mir darauf zu antworten, aber nicht um mich zu rechtfertigen, denn das Ministerium war in seinem Recht, und so wird es einer Rechtfertigung nicht bedürfen. Nach §. 83 der Verfassungsurkunde kann allerdings jedes Mitglied seine Meinung frei äußern; allein damit ist nicht gesagt, daß der Ständesaal ein Turnplatz für alle möglichen Meinungen, ein Feld seyn solle, auf dem alle möglichen Ansichten zur Discussion gebracht oder eingemengt werden könnten. Nein! derselbe Paragraph der Verfassungsurkunde hat eine Beschränkung selbst hinzugefügt, indem es heißt: „Es hat sich jedes Mitglied der Kammer aller Abweichungen von dem vorliegenden Berathungsgegenstande zu enthalten, widrigenfalls der Präsident dasselbe zur Ordnung zu verweisen, und im Weigerungsfalle demselben selbst die fernere Wortführung zu untersagen das Recht hat.“ Es hatte das Ministerium gleich beim Beginne der Berathung den Standpunkt angegeben, von welchem allein das Ministerium an einer Discussion Theil nehmen, welches allein Gegenstand der Berathung seyn könnte, daß es sich nämlich hier nicht um die eigentliche hannover'sche Verfassungsfrage und um die Frage handeln könne, ob es recht oder unrecht gewesen sey, die Verfassung von 1833 aufzuheben, sondern nur um die Fragen, die als Folge der dort factisch bestehenden und noch ungelösten Zweifel auch für die eignen innern Angelegenheiten Sachsens von Wichtigkeit sind und als Gegenstand des innern Staatsrechts betrachtet werden können. Von derselben Ansicht ist auch die Deputation ausgegangen, indem sie sagt, daß jene Fragen nicht hieher gehören. Wenn es einer weitern Erörterung darüber bedürfen sollte, wäre es mir leicht, zu zeigen, daß und warum die Rede des geehrten Abgeordneten daher eine Abweichung von den Berathungsgegenständen genannt werden konnte; aber gewiß wird der geehrte Redner fühlen, daß es, um die Anträge zu beurtheilen, die in der Deputation gestellt wurden, ja selbst um die Anträge zu unterstützen, wie sie in der zweiten Kammer gestellt waren, nie einer Discussion darüber bedurfte, ob die hannover'sche Regierung das Recht gehabt habe, die Verfassung von 1833 aufzuheben, daß diese nicht hierher gehörte, weil die Kammer hierüber nicht zu entscheiden hat. Es mußte das Ministerium die Discussion dieser Frage als ungehörig betrachten. Das Ministerium ist berufen und berechtigt, darauf zu sehen, daß die Verfassungsurkunde und die Landtagsordnung mit allen einzelnen Vorschriften genau inne gehalten werden. Was die Form anlangt, so ist, die Polizei in der Kammer zu handhaben, allerdings zunächst Sache des Präsidenten. Ich habe aber eben deßhalb auch dem Abgeordneten nicht das Wort genommen, sondern mich an den Präsidenten gewendet und ihn darauf aufmerksam gemacht, daß von dem Berathungsgegenstand abgewichen werde.“ <hi rendition="#g">Ziegler und Klipphausen</hi>: „Ich habe nur ein Recht in Anspruch genommen, welches jedem Kammermitgliede zusteht, daß kein Mitglied unterbrochen werden darf, da Unterbrechung aus gesetzlichen Gründen nur dem Präsidenten zusteht; nur der Präsident hat das Recht zur Ordnung zu rufen.“ Bürgermeister <hi rendition="#g">Wehner</hi> bemerkte unter Anderm: „Ich kann nicht läugnen, daß mich die Unterbrechung mehrerer Redner bei der vorigen Unterhandlung einigermaßen unangenehm berührt hat. 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Uebrigens ist man, wenn von Gegenständen die Rede ist, die nach außen hin gehen, meiner Meinung nach manchmal viel zu ängstlich. Ich habe das Zutrauen zu den Fürsten Deutschlands, daß, selbst wenn sie bei uns Zuhörer wären, man ein freies offenes und wahres Wort sprechen könnte. Ich bin nämlich überzeugt, daß die deutschen Fürsten ein deutsches, aus innerer Ueberzeugung geschöpftes Wort gewiß viel lieber anhören werden als die feinen und schönen Redensarten, die sie täglich vernehmen müssen, und die in der Regel in einen blauen Dunst eingewickelt sind, welcher den Kern nicht erkennen läßt.“ Prinz <hi rendition="#g">Johann</hi> antwortete: „Ich habe bei der letzten Sitzung aus Gründen geschwiegen, welche die Kammer zu ehren wissen wird; ich glaube aber auch, daß ich um so unparteilicher die heutige formelle Frage zu beurtheilen vermag. Ich muß gestehen, ich sehe die Sache von einem andern Gesichtspunkt an, als der Bürgermeister Wehner es gethan hat. Ich glaube nicht, daß das Benehmen der Minister in irgend einer Art Mißbilligung verdient. Wenn von einer Mißbilligung die Rede seyn sollte, so würde sie wohl auf einen ganz andern Punkt treffen. Zu läugnen ist es nicht, und es hat mich tief geschmerzt, daß der politische Tact der Kammer in der letzten Sitzung großentheils gefehlt hat. Ich kann das nicht verschweigen. Ich wünsche daher, daß die Kammer mindestens heute ausspricht, daß es nicht die Mehrheit gewesen ist, welche sich dieses politischen Fehlers schuldig gemacht hat; ich wünsche, daß sie ausspreche, sie billige das Verfahren der Regierung vollkommen. Ich glaube auch, daß die Landtagsordnung die Regierung rechtfertigt. 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der Präsident zur Ordnung rufen, nie aber ein Minister oder königlicher Commissär unterbrechen. Es darf nur dann geschehen, wenn Aeußerungen der Mitglieder zu Erläuterungen Veranlassung geben. Ich bitte die Kammer um Belehrung darüber, ob das Wort in der Kammer wirklich frei oder gebunden ist, ob wir unter der Dictatur des Ministeriums stehen oder wirklich der Wichtigkeit unseres Verhältnisses nach frei sind? Ich habe keine andere Absicht, als mich zu belehren. Die Sache ist so wichtig, daß, wenn ich im geringsten besorgen müßte, daß wir nicht frei wären oder unter einer Dictatur ständen, ich, ungeachtet ich mir, als ich Stand geworden bin, das Gelübde gegeben habe, nicht aus der Kammer zu treten, so lange Gott mir Gesundheit und Kraft erhalte, mich meines Gelübdes entbunden achten würde, wenn diese Befürchtung gegründet wäre, daß sofort in das Wort gefallen werden könne und die Discussion aufhören müsse, wenn ein Minister oder königl. Commissär es haben will. Meine Herren, ich bitte um gütige Erläuterung und Belehrung.“ Staatsminister v. Könneritz entgegnete: „Ich bin nicht gewohnt, irgend einer Provocation, sie komme von welcher Seite sie wolle, auszuweichen und da der Antrag des geehrten Abgeordneten durch das Verfahren hervorgerufen worden ist, welches in der letzten Sitzung von mir ausging, so erlaube ich mir darauf zu antworten, aber nicht um mich zu rechtfertigen, denn das Ministerium war in seinem Recht, und so wird es einer Rechtfertigung nicht bedürfen. Nach §. 83 der Verfassungsurkunde kann allerdings jedes Mitglied seine Meinung frei äußern; allein damit ist nicht gesagt, daß der Ständesaal ein Turnplatz für alle möglichen Meinungen, ein Feld seyn solle, auf dem alle möglichen Ansichten zur Discussion gebracht oder eingemengt werden könnten. Nein! derselbe Paragraph der Verfassungsurkunde hat eine Beschränkung selbst hinzugefügt, indem es heißt: „Es hat sich jedes Mitglied der Kammer aller Abweichungen von dem vorliegenden Berathungsgegenstande zu enthalten, widrigenfalls der Präsident dasselbe zur Ordnung zu verweisen, und im Weigerungsfalle demselben selbst die fernere Wortführung zu untersagen das Recht hat.“ Es hatte das Ministerium gleich beim Beginne der Berathung den Standpunkt angegeben, von welchem allein das Ministerium an einer Discussion Theil nehmen, welches allein Gegenstand der Berathung seyn könnte, daß es sich nämlich hier nicht um die eigentliche hannover'sche Verfassungsfrage und um die Frage handeln könne, ob es recht oder unrecht gewesen sey, die Verfassung von 1833 aufzuheben, sondern nur um die Fragen, die als Folge der dort factisch bestehenden und noch ungelösten Zweifel auch für die eignen innern Angelegenheiten Sachsens von Wichtigkeit sind und als Gegenstand des innern Staatsrechts betrachtet werden können. Von derselben Ansicht ist auch die Deputation ausgegangen, indem sie sagt, daß jene Fragen nicht hieher gehören. Wenn es einer weitern Erörterung darüber bedürfen sollte, wäre es mir leicht, zu zeigen, daß und warum die Rede des geehrten Abgeordneten daher eine Abweichung von den Berathungsgegenständen genannt werden konnte; aber gewiß wird der geehrte Redner fühlen, daß es, um die Anträge zu beurtheilen, die in der Deputation gestellt wurden, ja selbst um die Anträge zu unterstützen, wie sie in der zweiten Kammer gestellt waren, nie einer Discussion darüber bedurfte, ob die hannover'sche Regierung das Recht gehabt habe, die Verfassung von 1833 aufzuheben, daß diese nicht hierher gehörte, weil die Kammer hierüber nicht zu entscheiden hat. Es mußte das Ministerium die Discussion dieser Frage als ungehörig betrachten. Das Ministerium ist berufen und berechtigt, darauf zu sehen, daß die Verfassungsurkunde und die Landtagsordnung mit allen einzelnen Vorschriften genau inne gehalten werden. Was die Form anlangt, so ist, die Polizei in der Kammer zu handhaben, allerdings zunächst Sache des Präsidenten. Ich habe aber eben deßhalb auch dem Abgeordneten nicht das Wort genommen, sondern mich an den Präsidenten gewendet und ihn darauf aufmerksam gemacht, daß von dem Berathungsgegenstand abgewichen werde.“ Ziegler und Klipphausen: „Ich habe nur ein Recht in Anspruch genommen, welches jedem Kammermitgliede zusteht, daß kein Mitglied unterbrochen werden darf, da Unterbrechung aus gesetzlichen Gründen nur dem Präsidenten zusteht; nur der Präsident hat das Recht zur Ordnung zu rufen.“ Bürgermeister Wehner bemerkte unter Anderm: „Ich kann nicht läugnen, daß mich die Unterbrechung mehrerer Redner bei der vorigen Unterhandlung einigermaßen unangenehm berührt hat. Es ist wohl nicht in Zweifel zu ziehen, daß auf diese Weise Selbstständigkeit und Redefreiheit in der Kammer gefährdet werden. Meiner Ansicht nach ist es zwar angemessen, daß man vorsichtig gehe, wenn von Sachen die Rede ist, welche nach außen gehen, ich glaube aber nicht, daß etwas Anstößiges wäre vernommen worden, hätte man die unterbrochenen Redner zu Ende kommen lassen. Ich räume der Regierung die Befugniß ein, wenn sie es für nothwendig hält, auf geheime Sitzung anzutragen, allein ich gestehe aufrichtig, daß ich wünsche, daß diese Befugniß lieber zu rechter Zeit in Anspruch genommen würde, als daß solche Unterbrechungen stattfinden wie in der vorigen Sitzung. Es ist unangenehm, in der Sitzung anders reden zu müssen, als man denkt. Das ist aber der Fall, wenn man, wie in der vorigen Sitzung, immer den Popanz hinter sich hat und denken muß: du mußt dich in Acht nehmen, du mußt die Worte auf die Wage legen, weil außerdem zur geheimen Sitzung übergegangen wird. Uebrigens ist man, wenn von Gegenständen die Rede ist, die nach außen hin gehen, meiner Meinung nach manchmal viel zu ängstlich. Ich habe das Zutrauen zu den Fürsten Deutschlands, daß, selbst wenn sie bei uns Zuhörer wären, man ein freies offenes und wahres Wort sprechen könnte. Ich bin nämlich überzeugt, daß die deutschen Fürsten ein deutsches, aus innerer Ueberzeugung geschöpftes Wort gewiß viel lieber anhören werden als die feinen und schönen Redensarten, die sie täglich vernehmen müssen, und die in der Regel in einen blauen Dunst eingewickelt sind, welcher den Kern nicht erkennen läßt.“ Prinz Johann antwortete: „Ich habe bei der letzten Sitzung aus Gründen geschwiegen, welche die Kammer zu ehren wissen wird; ich glaube aber auch, daß ich um so unparteilicher die heutige formelle Frage zu beurtheilen vermag. Ich muß gestehen, ich sehe die Sache von einem andern Gesichtspunkt an, als der Bürgermeister Wehner es gethan hat. Ich glaube nicht, daß das Benehmen der Minister in irgend einer Art Mißbilligung verdient. Wenn von einer Mißbilligung die Rede seyn sollte, so würde sie wohl auf einen ganz andern Punkt treffen. Zu läugnen ist es nicht, und es hat mich tief geschmerzt, daß der politische Tact der Kammer in der letzten Sitzung großentheils gefehlt hat. Ich kann das nicht verschweigen. Ich wünsche daher, daß die Kammer mindestens heute ausspricht, daß es nicht die Mehrheit gewesen ist, welche sich dieses politischen Fehlers schuldig gemacht hat; ich wünsche, daß sie ausspreche, sie billige das Verfahren der Regierung vollkommen. Ich glaube auch, daß die Landtagsordnung die Regierung rechtfertigt. Sie sagt §. 49: „Die königlichen Beauftragten können eigne Erläuterungen und Aufschlüsse sofort ertheilen.“ Die Erläuterung, welche die Regierung zu geben beabsichtigte, war diese, daß sie den Gegenstand, der berührt wurde, nicht zur öffentlichen Berathung geeignet,
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