Allgemeine Zeitung. Nr. 180. Augsburg, 28. Juni 1840.Parke, nahmen ihre Sitze ein, und der Anklageact wird von neuem verlesen. Hr. Adolphus (nebst Hrn. Bodlin und Chambers Rath und Anwalt (learned Counsel) für die Familie des Ermordeten) unterstützt sodann in einer an die Geschwornen gerichteten Rede die Anklage. Er stellt alle aus den frühern Verhören bekannten Thatsachen, die für die Schuld Courvoisiers sprechen, zusammen, darunter auch die offenbar absichtliche Umherstreuung der geraubten Sachen im Hause, das Sichvorfinden der 5Pfundbanknote des Ermordeten unter den Sachen des Angeklagten, da er doch, nach der Aussage der beiden Mägde, früher kein Geld der Art besessen habe, so wie das Verstecktseyn der 10Pfundbanknote hinter dem Simse des Schenkzimmers; endlich die (von uns noch nicht erwähnte) Auffindung jenes dem Ermordeten entkommenen Schlößchens (oder Medaillons) unter dem Herdsteine des Schenkzimmers, das Niemand anders als der Angeklagte weder gestohlen noch dort versteckt haben konnte. "Man wird", fuhr er dann fort, "zur Vertheidigung des Angeklagten einwenden, daß er zu seiner That keinen Beweggrund gehabt habe, ich bin jedoch überzeugt, daß seine Habgier nach Geld, und namentlich nach dem Geld, welches er in Lord Williams Täschchen von russischem Leder versteckt glaubte, ein hinlänglicher Beweggrund war, besonders da er nach seinen eigenen Aeußerungen sich in England unglücklich fühlte und sich Mittel wünschte, in seine Heimath zurückzukehren. Erst als er sich in jenen seinen Erwartungen getäuscht sah, entschloß er sich zu bleiben, und den Verdacht der That durch Veranstaltung eines scheinbaren Einbruchs von sich abzulenken. Ich glaube demnach die Jury warnen zu müssen, daß sie sich nicht durch die Evidenz einer zufälligen vom Thäter nicht gewußten Thatsache (circumstantial evidence), nämlich das Nichtvorhandenseyn einer bedeutenden Geldsumme bei Lord William, in ihrem Urtheil bestechen lasse. Was die Familie des Ermordeten betrifft, so verlangt und sucht sie, weit entfernt einen schutzlosen Fremden schimpflich in den Tod jagen zu wollen, mit diesem Processe nichts als öffentliche Gerechtigkeit. Wohl weiß ich, daß man bei solchen Gelegenheiten häufig das Mitleiden des Gerichts in Anspruch nimmt; aber möge die Jury in Rücksicht hierauf nicht vergessen, daß Mitleid wohl die Strafe mildern, aber nicht die Gerechtigkeit stumm machen soll. Ihr Ausspruch muß ohne alle andere Betrachtung das reine Ergebniß der aus dem Zeugenverhör erhellenden Evidenz seyn. Auf ihrem Ausspruch in Fällen wie dieser beruht die Sicherheit der Gesellschaft; Ihr, die Geschwornen, habt zu entscheiden, ob der altersschwache Greis, das schutzlose Weib, das hülflose Kind sich fortan, wenn sie dem allmächtigen Gott ihr Gebet dargebracht, ruhig dem Schlummer überlassen dürfen, oder über ihrem unbewachten Lager das Messer des Meuchelmörders zu fürchten haben sollen. Dieß ist ein Fall, der ebensowohl feste und aufrichtige Herzen als kühle und verständige Köpfe fordert: und ihr, o Geschwornen, glaub' ich, habt beides. Und so bet' ich denn inbrünstig, daß Gott eure Herzen befestigen, eure Geister erleuchten und euch zu einem rechten Beschlusse kommen lassen möge." Das nach dieser Rede beginnende und den ganzen Tag (Morgens und Nachmittags) fortdauernde Zeugenverhör, in dem die uns schon bekannten Zeugen, als Schließerin, Köchin, Kutscher, Hausmeister, Polizeiinspectoren u. s. w. der Reihe nach vernommen werden, bietet nur sehr wenig neue in diesem Blatt nicht bereits besprochene Thatsachen. Noch nicht erwähnt worden von den Blättern ist die Aussage der Schließerin, daß sie Courvoisier häufig fand, wie er die Sachen seines Herrn untersuchte; einmal hatte er sogar des Herrn Toilette deßhalb mit in das Schenkzimmer genommen. Eine andere gleichfalls noch nicht erwähnte Aussage der Schließerin ist, daß sie am Morgen des Mords eine Treppenleiter, die sonst gewöhnlich im Badezimmer stand, an der nach dem benachbarten Hause führenden Hofmauer stehen sah. Auch der folgende Tag (Freitag) war bei nicht minder gefülltem Hause zunächst noch zu Fortsetzung des Zeugenverhörs bestimmt; doch verbreitete sich schon vor Eröffnung der Sitzung unter allen Anwesenden das Gerücht, daß der Polizei eine wichtige, den Proceß vollkommen entscheidende Entdeckung gelungen sey. Auch erhob sich, sobald die Richter Platz genommen, Hr. Adolphus, um diese Entdeckung der Jury mitzutheilen, erhielt aber dazu von Hrn. Phillips, Advocaten Courvoisiers, dem sie zu Gunsten des Angeklagten früher als der Jury hätte mitgetheilt werden sollen, nicht die Erlaubniß, so daß sie also erst im weitern Verlauf des Zeugenverhörs zur Kenntniß der Versammlung kam. Nachdem nämlich das Verhör aller der uns bekannten Zeugen vollendet war, erschien gegen Ende der Sitzung als Zeugin eine Französin, Charlotte Piolaire, Frau eines Gastwirths auf Leicestersquare und sagte aus, daß Courvoisier - der früher unter dem Namen Jean eine Zeit lang in ihrem Gasthof als Aufwärter gestanden und den sie bis jetzt bloß unter diesem seinem Vornamen gekannt hatte - am Sonntag vor dem Morde zu ihr kam, um ihr ein versiegeltes mit Werg ausgestopftes Paket zum aufbewahren zu geben, hinzufügend, er würde übermorgen wieder kommen und es abholen. Sie schloß es ein; und erst als ihr vor einigen Tagen in einem französischen Blatte die Liste des noch nicht wiedergefundenen Silberzeugs von Lord William Russell, so wie der Bericht über den von den Verwandten ausgesetzten Preis für Entdeckung desselben zu Gesichte kam, fiel ihr jenes vergessene Paket wieder ein, und sie ging deßhalb zu dem Anwalt Richard Cumming, der es sodann in ihrer Gegenwart eröffnete. Hr. Richard Cumming, das Paket in der Hand, tritt nun zugleich selbst als Zeuge auf und zeigt den Inhalt vor, bestehend genau aus alle den Stücken, welche in der (nach des Bedienten Ellis entworfenen) Liste verzeichnet waren. Außerdem bezeugt noch der Kupferstichhändler Molteno, daß das braune Papier, in welches das Paket sich gewickelt findet, dasselbe ist, in welchem er dem Verstorbenen einen am 22 April von demselben gekauften Kupferstich (nach Raffaels Gesicht des Ezechiel) übersandte. Mit diesen auf diese neue wichtige Thatsache bezüglichen Aussagen schließt die Sitzung am Freitag. (Während derselben waren zwei Künstler, mit Erlaubniß des Gerichtshofes, beschäftigt gewesen, einen Gesichtsumriß des Angeklagten zu zeichnen.) Die letzte Sitzung (am Sonnabend) enthielt die Vertheidigungsrede des Hrn. Charles Phillips und das Verhör einiger Entlastungszeugen. Der Angeklagte sah bleich und abgemagert aus, aber zeigte dabei noch immer Ruhe und Fassung. Hr. Phillips entledigte sich seiner nun allerdings sehr schwer gewordenen Aufgabe mit großem Talente. Er schilderte zuerst die hülflose Lage des Angeklagten, eines armen verlassenen Fremden, gegenüber der angesehenen Familie des Ermordeten, ja noch mehr gegenüber einer diese Familie offenbar beschützenden Regierung, die, indem sie auf Entdeckung des Thäters einen hohen Preis setzte, gleichsam der Aristokratie noch im Grabe Anerkennung verschaffen wollte; er erinnerte zugleich die Jury an das Vertrauen des Angeklagten, mit welchem er sich ohne Beiziehung von Fremden einem rein englischen Ausspruch unterworfen hatte. Er wandte sich darauf zu dem Thatbestand der Anklage und machte dabei zunächst Hrn. Adolphus den Vorwurf der Ungerechtigkeit und Unredlichkeit gegen den Angeklagten, besonders wegen der in seiner Rede enthaltenen Parke, nahmen ihre Sitze ein, und der Anklageact wird von neuem verlesen. Hr. Adolphus (nebst Hrn. Bodlin und Chambers Rath und Anwalt (learned Counsel) für die Familie des Ermordeten) unterstützt sodann in einer an die Geschwornen gerichteten Rede die Anklage. Er stellt alle aus den frühern Verhören bekannten Thatsachen, die für die Schuld Courvoisiers sprechen, zusammen, darunter auch die offenbar absichtliche Umherstreuung der geraubten Sachen im Hause, das Sichvorfinden der 5Pfundbanknote des Ermordeten unter den Sachen des Angeklagten, da er doch, nach der Aussage der beiden Mägde, früher kein Geld der Art besessen habe, so wie das Verstecktseyn der 10Pfundbanknote hinter dem Simse des Schenkzimmers; endlich die (von uns noch nicht erwähnte) Auffindung jenes dem Ermordeten entkommenen Schlößchens (oder Medaillons) unter dem Herdsteine des Schenkzimmers, das Niemand anders als der Angeklagte weder gestohlen noch dort versteckt haben konnte. „Man wird“, fuhr er dann fort, „zur Vertheidigung des Angeklagten einwenden, daß er zu seiner That keinen Beweggrund gehabt habe, ich bin jedoch überzeugt, daß seine Habgier nach Geld, und namentlich nach dem Geld, welches er in Lord Williams Täschchen von russischem Leder versteckt glaubte, ein hinlänglicher Beweggrund war, besonders da er nach seinen eigenen Aeußerungen sich in England unglücklich fühlte und sich Mittel wünschte, in seine Heimath zurückzukehren. Erst als er sich in jenen seinen Erwartungen getäuscht sah, entschloß er sich zu bleiben, und den Verdacht der That durch Veranstaltung eines scheinbaren Einbruchs von sich abzulenken. Ich glaube demnach die Jury warnen zu müssen, daß sie sich nicht durch die Evidenz einer zufälligen vom Thäter nicht gewußten Thatsache (circumstantial evidence), nämlich das Nichtvorhandenseyn einer bedeutenden Geldsumme bei Lord William, in ihrem Urtheil bestechen lasse. Was die Familie des Ermordeten betrifft, so verlangt und sucht sie, weit entfernt einen schutzlosen Fremden schimpflich in den Tod jagen zu wollen, mit diesem Processe nichts als öffentliche Gerechtigkeit. Wohl weiß ich, daß man bei solchen Gelegenheiten häufig das Mitleiden des Gerichts in Anspruch nimmt; aber möge die Jury in Rücksicht hierauf nicht vergessen, daß Mitleid wohl die Strafe mildern, aber nicht die Gerechtigkeit stumm machen soll. Ihr Ausspruch muß ohne alle andere Betrachtung das reine Ergebniß der aus dem Zeugenverhör erhellenden Evidenz seyn. Auf ihrem Ausspruch in Fällen wie dieser beruht die Sicherheit der Gesellschaft; Ihr, die Geschwornen, habt zu entscheiden, ob der altersschwache Greis, das schutzlose Weib, das hülflose Kind sich fortan, wenn sie dem allmächtigen Gott ihr Gebet dargebracht, ruhig dem Schlummer überlassen dürfen, oder über ihrem unbewachten Lager das Messer des Meuchelmörders zu fürchten haben sollen. Dieß ist ein Fall, der ebensowohl feste und aufrichtige Herzen als kühle und verständige Köpfe fordert: und ihr, o Geschwornen, glaub' ich, habt beides. Und so bet' ich denn inbrünstig, daß Gott eure Herzen befestigen, eure Geister erleuchten und euch zu einem rechten Beschlusse kommen lassen möge.“ Das nach dieser Rede beginnende und den ganzen Tag (Morgens und Nachmittags) fortdauernde Zeugenverhör, in dem die uns schon bekannten Zeugen, als Schließerin, Köchin, Kutscher, Hausmeister, Polizeiinspectoren u. s. w. der Reihe nach vernommen werden, bietet nur sehr wenig neue in diesem Blatt nicht bereits besprochene Thatsachen. Noch nicht erwähnt worden von den Blättern ist die Aussage der Schließerin, daß sie Courvoisier häufig fand, wie er die Sachen seines Herrn untersuchte; einmal hatte er sogar des Herrn Toilette deßhalb mit in das Schenkzimmer genommen. Eine andere gleichfalls noch nicht erwähnte Aussage der Schließerin ist, daß sie am Morgen des Mords eine Treppenleiter, die sonst gewöhnlich im Badezimmer stand, an der nach dem benachbarten Hause führenden Hofmauer stehen sah. Auch der folgende Tag (Freitag) war bei nicht minder gefülltem Hause zunächst noch zu Fortsetzung des Zeugenverhörs bestimmt; doch verbreitete sich schon vor Eröffnung der Sitzung unter allen Anwesenden das Gerücht, daß der Polizei eine wichtige, den Proceß vollkommen entscheidende Entdeckung gelungen sey. Auch erhob sich, sobald die Richter Platz genommen, Hr. Adolphus, um diese Entdeckung der Jury mitzutheilen, erhielt aber dazu von Hrn. Phillips, Advocaten Courvoisiers, dem sie zu Gunsten des Angeklagten früher als der Jury hätte mitgetheilt werden sollen, nicht die Erlaubniß, so daß sie also erst im weitern Verlauf des Zeugenverhörs zur Kenntniß der Versammlung kam. Nachdem nämlich das Verhör aller der uns bekannten Zeugen vollendet war, erschien gegen Ende der Sitzung als Zeugin eine Französin, Charlotte Piolaire, Frau eines Gastwirths auf Leicestersquare und sagte aus, daß Courvoisier – der früher unter dem Namen Jean eine Zeit lang in ihrem Gasthof als Aufwärter gestanden und den sie bis jetzt bloß unter diesem seinem Vornamen gekannt hatte – am Sonntag vor dem Morde zu ihr kam, um ihr ein versiegeltes mit Werg ausgestopftes Paket zum aufbewahren zu geben, hinzufügend, er würde übermorgen wieder kommen und es abholen. Sie schloß es ein; und erst als ihr vor einigen Tagen in einem französischen Blatte die Liste des noch nicht wiedergefundenen Silberzeugs von Lord William Russell, so wie der Bericht über den von den Verwandten ausgesetzten Preis für Entdeckung desselben zu Gesichte kam, fiel ihr jenes vergessene Paket wieder ein, und sie ging deßhalb zu dem Anwalt Richard Cumming, der es sodann in ihrer Gegenwart eröffnete. Hr. Richard Cumming, das Paket in der Hand, tritt nun zugleich selbst als Zeuge auf und zeigt den Inhalt vor, bestehend genau aus alle den Stücken, welche in der (nach des Bedienten Ellis entworfenen) Liste verzeichnet waren. Außerdem bezeugt noch der Kupferstichhändler Molteno, daß das braune Papier, in welches das Paket sich gewickelt findet, dasselbe ist, in welchem er dem Verstorbenen einen am 22 April von demselben gekauften Kupferstich (nach Raffaels Gesicht des Ezechiel) übersandte. Mit diesen auf diese neue wichtige Thatsache bezüglichen Aussagen schließt die Sitzung am Freitag. (Während derselben waren zwei Künstler, mit Erlaubniß des Gerichtshofes, beschäftigt gewesen, einen Gesichtsumriß des Angeklagten zu zeichnen.) Die letzte Sitzung (am Sonnabend) enthielt die Vertheidigungsrede des Hrn. Charles Phillips und das Verhör einiger Entlastungszeugen. Der Angeklagte sah bleich und abgemagert aus, aber zeigte dabei noch immer Ruhe und Fassung. Hr. Phillips entledigte sich seiner nun allerdings sehr schwer gewordenen Aufgabe mit großem Talente. Er schilderte zuerst die hülflose Lage des Angeklagten, eines armen verlassenen Fremden, gegenüber der angesehenen Familie des Ermordeten, ja noch mehr gegenüber einer diese Familie offenbar beschützenden Regierung, die, indem sie auf Entdeckung des Thäters einen hohen Preis setzte, gleichsam der Aristokratie noch im Grabe Anerkennung verschaffen wollte; er erinnerte zugleich die Jury an das Vertrauen des Angeklagten, mit welchem er sich ohne Beiziehung von Fremden einem rein englischen Ausspruch unterworfen hatte. Er wandte sich darauf zu dem Thatbestand der Anklage und machte dabei zunächst Hrn. Adolphus den Vorwurf der Ungerechtigkeit und Unredlichkeit gegen den Angeklagten, besonders wegen der in seiner Rede enthaltenen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0002" n="1434"/> Parke, nahmen ihre Sitze ein, und der Anklageact wird von neuem verlesen. Hr. Adolphus (nebst Hrn. Bodlin und Chambers Rath und Anwalt (learned Counsel) für die Familie des Ermordeten) unterstützt sodann in einer an die Geschwornen gerichteten Rede die Anklage. Er stellt alle aus den frühern Verhören bekannten Thatsachen, die für die Schuld Courvoisiers sprechen, zusammen, darunter auch die offenbar absichtliche Umherstreuung der geraubten Sachen im Hause, das Sichvorfinden der 5Pfundbanknote des Ermordeten unter den Sachen des Angeklagten, da er doch, nach der Aussage der beiden Mägde, früher kein Geld der Art besessen habe, so wie das Verstecktseyn der 10Pfundbanknote hinter dem Simse des Schenkzimmers; endlich die (von uns noch nicht erwähnte) Auffindung jenes dem Ermordeten entkommenen Schlößchens (oder Medaillons) unter dem Herdsteine des Schenkzimmers, das Niemand anders als der Angeklagte weder gestohlen noch dort versteckt haben konnte. „Man wird“, fuhr er dann fort, „zur Vertheidigung des Angeklagten einwenden, daß er zu seiner That keinen Beweggrund gehabt habe, ich bin jedoch überzeugt, daß seine Habgier nach Geld, und namentlich nach dem Geld, welches er in Lord Williams Täschchen von russischem Leder versteckt glaubte, ein hinlänglicher Beweggrund war, besonders da er nach seinen eigenen Aeußerungen sich in England unglücklich fühlte und sich Mittel wünschte, in seine Heimath zurückzukehren. Erst als er sich in jenen seinen Erwartungen getäuscht sah, entschloß er sich zu bleiben, und den Verdacht der That durch Veranstaltung eines scheinbaren Einbruchs von sich abzulenken. Ich glaube demnach die Jury warnen zu müssen, daß sie sich nicht durch die Evidenz einer zufälligen vom Thäter nicht gewußten Thatsache (circumstantial evidence), nämlich das Nichtvorhandenseyn einer bedeutenden Geldsumme bei Lord William, in ihrem Urtheil bestechen lasse. Was die Familie des Ermordeten betrifft, so verlangt und sucht sie, weit entfernt einen schutzlosen Fremden schimpflich in den Tod jagen zu wollen, mit diesem Processe nichts als öffentliche Gerechtigkeit. Wohl weiß ich, daß man bei solchen Gelegenheiten häufig das Mitleiden des Gerichts in Anspruch nimmt; aber möge die Jury in Rücksicht hierauf nicht vergessen, daß Mitleid wohl die Strafe mildern, aber nicht die Gerechtigkeit stumm machen soll. Ihr Ausspruch muß ohne alle andere Betrachtung das reine Ergebniß der aus dem Zeugenverhör erhellenden Evidenz seyn. Auf ihrem Ausspruch in Fällen wie dieser beruht die Sicherheit der Gesellschaft; Ihr, die Geschwornen, habt zu entscheiden, ob der altersschwache Greis, das schutzlose Weib, das hülflose Kind sich fortan, wenn sie dem allmächtigen Gott ihr Gebet dargebracht, ruhig dem Schlummer überlassen dürfen, oder über ihrem unbewachten Lager das Messer des Meuchelmörders zu fürchten haben sollen. Dieß ist ein Fall, der ebensowohl feste und aufrichtige Herzen als kühle und verständige Köpfe fordert: und ihr, o Geschwornen, glaub' ich, habt beides. Und so bet' ich denn inbrünstig, daß Gott eure Herzen befestigen, eure Geister erleuchten und euch zu einem rechten Beschlusse kommen lassen möge.“</p><lb/> <p>Das nach dieser Rede beginnende und den ganzen Tag (Morgens und Nachmittags) fortdauernde Zeugenverhör, in dem die uns schon bekannten Zeugen, als Schließerin, Köchin, Kutscher, Hausmeister, Polizeiinspectoren u. s. w. der Reihe nach vernommen werden, bietet nur sehr wenig neue in diesem Blatt nicht bereits besprochene Thatsachen. Noch nicht erwähnt worden von den Blättern ist die Aussage der Schließerin, daß sie Courvoisier häufig fand, wie er die Sachen seines Herrn untersuchte; einmal hatte er sogar des Herrn Toilette deßhalb mit in das Schenkzimmer genommen. Eine andere gleichfalls noch nicht erwähnte Aussage der Schließerin ist, daß sie am Morgen des Mords eine Treppenleiter, die sonst gewöhnlich im Badezimmer stand, an der nach dem benachbarten Hause führenden Hofmauer stehen sah.</p><lb/> <p>Auch der folgende Tag (Freitag) war bei nicht minder gefülltem Hause zunächst noch zu Fortsetzung des Zeugenverhörs bestimmt; doch verbreitete sich schon vor Eröffnung der Sitzung unter allen Anwesenden das Gerücht, daß der Polizei eine wichtige, den Proceß vollkommen entscheidende Entdeckung gelungen sey. Auch erhob sich, sobald die Richter Platz genommen, Hr. Adolphus, um diese Entdeckung der Jury mitzutheilen, erhielt aber dazu von Hrn. Phillips, Advocaten Courvoisiers, dem sie zu Gunsten des Angeklagten früher als der Jury hätte mitgetheilt werden sollen, nicht die Erlaubniß, so daß sie also erst im weitern Verlauf des Zeugenverhörs zur Kenntniß der Versammlung kam. Nachdem nämlich das Verhör aller der uns bekannten Zeugen vollendet war, erschien gegen Ende der Sitzung als Zeugin eine Französin, Charlotte Piolaire, Frau eines Gastwirths auf Leicestersquare und sagte aus, daß Courvoisier – der früher unter dem Namen Jean eine Zeit lang in ihrem Gasthof als Aufwärter gestanden und den sie bis jetzt bloß unter diesem seinem Vornamen gekannt hatte – am Sonntag vor dem Morde zu ihr kam, um ihr ein versiegeltes mit Werg ausgestopftes Paket zum aufbewahren zu geben, hinzufügend, er würde übermorgen wieder kommen und es abholen. Sie schloß es ein; und erst als ihr vor einigen Tagen in einem französischen Blatte die Liste des noch nicht wiedergefundenen Silberzeugs von Lord William Russell, so wie der Bericht über den von den Verwandten ausgesetzten Preis für Entdeckung desselben zu Gesichte kam, fiel ihr jenes vergessene Paket wieder ein, und sie ging deßhalb zu dem Anwalt Richard Cumming, der es sodann in ihrer Gegenwart eröffnete. Hr. Richard Cumming, das Paket in der Hand, tritt nun zugleich selbst als Zeuge auf und zeigt den Inhalt vor, bestehend genau aus alle den Stücken, welche in der (nach des Bedienten Ellis entworfenen) Liste verzeichnet waren. Außerdem bezeugt noch der Kupferstichhändler Molteno, daß das braune Papier, in welches das Paket sich gewickelt findet, dasselbe ist, in welchem er dem Verstorbenen einen am 22 April von demselben gekauften Kupferstich (nach Raffaels Gesicht des Ezechiel) übersandte. Mit diesen auf diese neue wichtige Thatsache bezüglichen Aussagen schließt die Sitzung am Freitag. (Während derselben waren zwei Künstler, mit Erlaubniß des Gerichtshofes, beschäftigt gewesen, einen Gesichtsumriß des Angeklagten zu zeichnen.)</p><lb/> <p>Die letzte Sitzung (am Sonnabend) enthielt die Vertheidigungsrede des Hrn. Charles Phillips und das Verhör einiger Entlastungszeugen. Der Angeklagte sah bleich und abgemagert aus, aber zeigte dabei noch immer Ruhe und Fassung. Hr. Phillips entledigte sich seiner nun allerdings sehr schwer gewordenen Aufgabe mit großem Talente. Er schilderte zuerst die hülflose Lage des Angeklagten, eines armen verlassenen Fremden, gegenüber der angesehenen Familie des Ermordeten, ja noch mehr gegenüber einer diese Familie offenbar beschützenden Regierung, die, indem sie auf Entdeckung des Thäters einen hohen Preis setzte, gleichsam der Aristokratie noch im Grabe Anerkennung verschaffen wollte; er erinnerte zugleich die Jury an das Vertrauen des Angeklagten, mit welchem er sich ohne Beiziehung von Fremden einem rein englischen Ausspruch unterworfen hatte. Er wandte sich darauf zu dem Thatbestand der Anklage und machte dabei zunächst Hrn. Adolphus den Vorwurf der Ungerechtigkeit und Unredlichkeit gegen den Angeklagten, besonders wegen der in seiner Rede enthaltenen<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [1434/0002]
Parke, nahmen ihre Sitze ein, und der Anklageact wird von neuem verlesen. Hr. Adolphus (nebst Hrn. Bodlin und Chambers Rath und Anwalt (learned Counsel) für die Familie des Ermordeten) unterstützt sodann in einer an die Geschwornen gerichteten Rede die Anklage. Er stellt alle aus den frühern Verhören bekannten Thatsachen, die für die Schuld Courvoisiers sprechen, zusammen, darunter auch die offenbar absichtliche Umherstreuung der geraubten Sachen im Hause, das Sichvorfinden der 5Pfundbanknote des Ermordeten unter den Sachen des Angeklagten, da er doch, nach der Aussage der beiden Mägde, früher kein Geld der Art besessen habe, so wie das Verstecktseyn der 10Pfundbanknote hinter dem Simse des Schenkzimmers; endlich die (von uns noch nicht erwähnte) Auffindung jenes dem Ermordeten entkommenen Schlößchens (oder Medaillons) unter dem Herdsteine des Schenkzimmers, das Niemand anders als der Angeklagte weder gestohlen noch dort versteckt haben konnte. „Man wird“, fuhr er dann fort, „zur Vertheidigung des Angeklagten einwenden, daß er zu seiner That keinen Beweggrund gehabt habe, ich bin jedoch überzeugt, daß seine Habgier nach Geld, und namentlich nach dem Geld, welches er in Lord Williams Täschchen von russischem Leder versteckt glaubte, ein hinlänglicher Beweggrund war, besonders da er nach seinen eigenen Aeußerungen sich in England unglücklich fühlte und sich Mittel wünschte, in seine Heimath zurückzukehren. Erst als er sich in jenen seinen Erwartungen getäuscht sah, entschloß er sich zu bleiben, und den Verdacht der That durch Veranstaltung eines scheinbaren Einbruchs von sich abzulenken. Ich glaube demnach die Jury warnen zu müssen, daß sie sich nicht durch die Evidenz einer zufälligen vom Thäter nicht gewußten Thatsache (circumstantial evidence), nämlich das Nichtvorhandenseyn einer bedeutenden Geldsumme bei Lord William, in ihrem Urtheil bestechen lasse. Was die Familie des Ermordeten betrifft, so verlangt und sucht sie, weit entfernt einen schutzlosen Fremden schimpflich in den Tod jagen zu wollen, mit diesem Processe nichts als öffentliche Gerechtigkeit. Wohl weiß ich, daß man bei solchen Gelegenheiten häufig das Mitleiden des Gerichts in Anspruch nimmt; aber möge die Jury in Rücksicht hierauf nicht vergessen, daß Mitleid wohl die Strafe mildern, aber nicht die Gerechtigkeit stumm machen soll. Ihr Ausspruch muß ohne alle andere Betrachtung das reine Ergebniß der aus dem Zeugenverhör erhellenden Evidenz seyn. Auf ihrem Ausspruch in Fällen wie dieser beruht die Sicherheit der Gesellschaft; Ihr, die Geschwornen, habt zu entscheiden, ob der altersschwache Greis, das schutzlose Weib, das hülflose Kind sich fortan, wenn sie dem allmächtigen Gott ihr Gebet dargebracht, ruhig dem Schlummer überlassen dürfen, oder über ihrem unbewachten Lager das Messer des Meuchelmörders zu fürchten haben sollen. Dieß ist ein Fall, der ebensowohl feste und aufrichtige Herzen als kühle und verständige Köpfe fordert: und ihr, o Geschwornen, glaub' ich, habt beides. Und so bet' ich denn inbrünstig, daß Gott eure Herzen befestigen, eure Geister erleuchten und euch zu einem rechten Beschlusse kommen lassen möge.“
Das nach dieser Rede beginnende und den ganzen Tag (Morgens und Nachmittags) fortdauernde Zeugenverhör, in dem die uns schon bekannten Zeugen, als Schließerin, Köchin, Kutscher, Hausmeister, Polizeiinspectoren u. s. w. der Reihe nach vernommen werden, bietet nur sehr wenig neue in diesem Blatt nicht bereits besprochene Thatsachen. Noch nicht erwähnt worden von den Blättern ist die Aussage der Schließerin, daß sie Courvoisier häufig fand, wie er die Sachen seines Herrn untersuchte; einmal hatte er sogar des Herrn Toilette deßhalb mit in das Schenkzimmer genommen. Eine andere gleichfalls noch nicht erwähnte Aussage der Schließerin ist, daß sie am Morgen des Mords eine Treppenleiter, die sonst gewöhnlich im Badezimmer stand, an der nach dem benachbarten Hause führenden Hofmauer stehen sah.
Auch der folgende Tag (Freitag) war bei nicht minder gefülltem Hause zunächst noch zu Fortsetzung des Zeugenverhörs bestimmt; doch verbreitete sich schon vor Eröffnung der Sitzung unter allen Anwesenden das Gerücht, daß der Polizei eine wichtige, den Proceß vollkommen entscheidende Entdeckung gelungen sey. Auch erhob sich, sobald die Richter Platz genommen, Hr. Adolphus, um diese Entdeckung der Jury mitzutheilen, erhielt aber dazu von Hrn. Phillips, Advocaten Courvoisiers, dem sie zu Gunsten des Angeklagten früher als der Jury hätte mitgetheilt werden sollen, nicht die Erlaubniß, so daß sie also erst im weitern Verlauf des Zeugenverhörs zur Kenntniß der Versammlung kam. Nachdem nämlich das Verhör aller der uns bekannten Zeugen vollendet war, erschien gegen Ende der Sitzung als Zeugin eine Französin, Charlotte Piolaire, Frau eines Gastwirths auf Leicestersquare und sagte aus, daß Courvoisier – der früher unter dem Namen Jean eine Zeit lang in ihrem Gasthof als Aufwärter gestanden und den sie bis jetzt bloß unter diesem seinem Vornamen gekannt hatte – am Sonntag vor dem Morde zu ihr kam, um ihr ein versiegeltes mit Werg ausgestopftes Paket zum aufbewahren zu geben, hinzufügend, er würde übermorgen wieder kommen und es abholen. Sie schloß es ein; und erst als ihr vor einigen Tagen in einem französischen Blatte die Liste des noch nicht wiedergefundenen Silberzeugs von Lord William Russell, so wie der Bericht über den von den Verwandten ausgesetzten Preis für Entdeckung desselben zu Gesichte kam, fiel ihr jenes vergessene Paket wieder ein, und sie ging deßhalb zu dem Anwalt Richard Cumming, der es sodann in ihrer Gegenwart eröffnete. Hr. Richard Cumming, das Paket in der Hand, tritt nun zugleich selbst als Zeuge auf und zeigt den Inhalt vor, bestehend genau aus alle den Stücken, welche in der (nach des Bedienten Ellis entworfenen) Liste verzeichnet waren. Außerdem bezeugt noch der Kupferstichhändler Molteno, daß das braune Papier, in welches das Paket sich gewickelt findet, dasselbe ist, in welchem er dem Verstorbenen einen am 22 April von demselben gekauften Kupferstich (nach Raffaels Gesicht des Ezechiel) übersandte. Mit diesen auf diese neue wichtige Thatsache bezüglichen Aussagen schließt die Sitzung am Freitag. (Während derselben waren zwei Künstler, mit Erlaubniß des Gerichtshofes, beschäftigt gewesen, einen Gesichtsumriß des Angeklagten zu zeichnen.)
Die letzte Sitzung (am Sonnabend) enthielt die Vertheidigungsrede des Hrn. Charles Phillips und das Verhör einiger Entlastungszeugen. Der Angeklagte sah bleich und abgemagert aus, aber zeigte dabei noch immer Ruhe und Fassung. Hr. Phillips entledigte sich seiner nun allerdings sehr schwer gewordenen Aufgabe mit großem Talente. Er schilderte zuerst die hülflose Lage des Angeklagten, eines armen verlassenen Fremden, gegenüber der angesehenen Familie des Ermordeten, ja noch mehr gegenüber einer diese Familie offenbar beschützenden Regierung, die, indem sie auf Entdeckung des Thäters einen hohen Preis setzte, gleichsam der Aristokratie noch im Grabe Anerkennung verschaffen wollte; er erinnerte zugleich die Jury an das Vertrauen des Angeklagten, mit welchem er sich ohne Beiziehung von Fremden einem rein englischen Ausspruch unterworfen hatte. Er wandte sich darauf zu dem Thatbestand der Anklage und machte dabei zunächst Hrn. Adolphus den Vorwurf der Ungerechtigkeit und Unredlichkeit gegen den Angeklagten, besonders wegen der in seiner Rede enthaltenen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription.
(2016-06-28T11:37:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2016-06-28T11:37:15Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (?): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |