Bastian, Adolf: Der Völkergedanke im Aufbau einer Wissenschaft vom Menschen. Berlin, 1881.als in einiger Hinsicht sub beneficio inventarii (s. Röder) Griechische isotes, soweit staatlich (wie rechtlich in *) In den "leges barbarorum" war das Bewusstsein dieses Zusammen- hanges noch lebendiger; indem sie nun aber mit den secundären Stadien eines unter verschiedenen Geschichtsaspecten heraufgewachsenen Corpus zu vereinbaren waren, konnten jene Incongruenzen nicht ausbleiben, die bekannt sind, obwohl das Vortheilhafte in der "Aneignung der Früchte der Rechtslebenarbeit eines höher gebildeten Volkes" (s. Röder) für den Gesammtgang der Culturgeschichte zu Tage liegt. 8*
als in einiger Hinsicht sub beneficio inventarii (s. Röder) Griechische ὶσότης, soweit staatlich (wie rechtlich in *) In den „leges barbarorum“ war das Bewusstsein dieses Zusammen- hanges noch lebendiger; indem sie nun aber mit den secundären Stadien eines unter verschiedenen Geschichtsaspecten heraufgewachsenen Corpus zu vereinbaren waren, konnten jene Incongruenzen nicht ausbleiben, die bekannt sind, obwohl das Vortheilhafte in der „Aneignung der Früchte der Rechtslebenarbeit eines höher gebildeten Volkes“ (s. Röder) für den Gesammtgang der Culturgeschichte zu Tage liegt. 8*
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als in einiger Hinsicht sub beneficio inventarii (s. Röder)
angetretene Erbschaft, — auch in den Rechtsbestimmungen,
„modern jurisprudence accepting all their dogmas without
reservation“ (bis zu der durch den Zwang der Dinge selbst
erzwungenen Reaction), während wie weit sie für die römi-
schen Juristen selbst als solche galten „their language leaves
in much incertainty“, indem diese noch für das Verwachsen-
sein *) mit ältern Wurzeln ein dunkles Gefühl bewahrten, das
aber vor der aufsteigenden Geschichtssonne mehr und mehr
verblich, und bei dem neuen Aufbau einer fremden Civilisation
in gänzliche Vergessenheit sinken musste. Auf diese ursprüng-
lichen Vorstadien wird uns das Studium der Naturvölker
zurückführen, nicht etwa (wie keiner Bemerkung bedarf)
um bestehende Einrichtungen zu reformiren, sondern um von
der Entstehung des Bestehenden einen richtigen Einblick zu
gewinnen, von seiner organischen Entwicklung, und damit
in die Erfordernisse naturgemäss gesunder Fortentwick-
lung, um pathologischen Abweichungen zu rechter Zeit bereits
vorzubeugen, ehe sie in Revolutionen Zerstörung anzurichten
vermögen.
Griechische ὶσότης, soweit staatlich (wie rechtlich in
Aequitas) zulässig, wurde in Rom (bei dem Zusammenfluss
der Fremden in künftiger Weltstadt) als „Naturalis Aequitas“
über das zunächst auf italische Stämme bezügliche Jus gentium
erweitert, im Hinblick auf die ausserhalb der Gerichtsbarkeit
des Corpus juris civilis Stehenden, indem die im jus feciale
(als Vorläufer des Völkerrechtes) bereits fühlbaren Bedürf-
*) In den „leges barbarorum“ war das Bewusstsein dieses Zusammen-
hanges noch lebendiger; indem sie nun aber mit den secundären Stadien
eines unter verschiedenen Geschichtsaspecten heraufgewachsenen Corpus
zu vereinbaren waren, konnten jene Incongruenzen nicht ausbleiben, die
bekannt sind, obwohl das Vortheilhafte in der „Aneignung der Früchte
der Rechtslebenarbeit eines höher gebildeten Volkes“ (s. Röder) für den
Gesammtgang der Culturgeschichte zu Tage liegt.
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