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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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die Wirthschaft sorgfältig führt. Denn Nachlässigkeit und Unter-
schlagung von Seiten derselben ist die schlimmste Beziehung dieser
Bewirthschaftungsart1); 2) durch Verpachtung, d. h. indem
man dasselbe einem Anderen gegen eine Vergütung (Pachtzins)
zur Nutzung überläßt. Geschieht dies blos auf einige Jahre, dann
heißt sie Zeitpacht, -- auf die Lebenszeit des Pachters, dann
Vitalpacht, -- endlich aber auf die Erben des Pachters, als-
dann Erbpacht2). Da sich die Leztere mehr dem Eigenthume
nähert, so ist sie schon als Garantie für die sichere Einnahme des
Zinses (Kanons) sehr vortheilhaft. Durch die Erstere setzt sich
der Eigenthümer aber einem Verderbnisse des Gutes, weil der
Zeitpachter gerne nur seinen Vortheil und nicht den Schaden des
Eigenthümers berechnet, um so mehr aus, auf je kürzere Zeit der
Pachtcontrakt geschlossen ist. Daher ist auch die Vitalpacht, wenn
man in der Wahl des Pachters nicht ganz unglücklich ist, der
Zeitpacht vorzuziehen. Uebrigens kommt es bei Allem vorzüglich
auf den sorgfältigen Abschluß des Pachtcontraktes und der ver-
schafften Garantien an3). 3) Durch Verleihung zu Lehen auf
bestimmte Zeit, Erblehen und Schupflehen (bei welchen auch An-
dere als Erben ins Lehen eintreten können), oder in Erbbestand
gegen Dienste, Natural- und Geldleistungen verschiedener Art,
welche aber mehr zur Anerkenntniß der Oberherrlichkeit, denn als
Vergütung für die Nutzung erscheinen. Wirthschaftlich ist diese
Methode für den Eigenthümer nicht, so edel und klug auch die
Gründe ihrer Einführung sonst sein mögen.

1) Ueber den Charakter eines Wirthschaftsbeamten: Andre Oekonom. Neuigk.
1811. Nro. 12. Besoldung Nro. 52 Instruction 1815. Nro. 41 folg.
2) Ueber Verpachtung s. m. Thaer ration. Landw. I. 80. Andre Oekonom.
Neuigkeiten. 1813. Nro. 53 folg. 1814. Nro. 13 folg. Schnee Landw. Zeitung.
IX. 361-393. XIV. 294. 489. 501. XV. 101., im Vergleiche mit der Verwal-
tung I. 369. II. 21. 253., Verpachtung an den Meistbietenden IV. 357. 582.
X. 289. Thaer Annalen des Ackerbaues. II. 670. Ueber Zeit- und Erbpacht
Thaer Möglin. Annalen. III. 449. Rüder Landw. Zeitung. 1833. S. 221.
Schnee Landw. Zeitung. I. 539. Thaer Annalen des Ackerbaues. VII. 452
3) Die Fertigung der Pachtcontrakte ist äußerst schwierig, und meistens an
Localitäten hängend. Wichtige Punkte dabei sind: die Länge der Pachtzeit, die
Größe des Pachtzinses, die Termine seiner Zahlung, die Gewährleistung des Pach-
ters, die Veränderungen der Pachtstücke, die Behandlung der Untergebenen, die
Cession der Pacht, die Art der Uebernahme und die Unterhaltung des Kapitales,
die Art und Höhe der Caution, die Remissionen (totale und partiale), und die
Aufstellung eines sorgfältigen Inventariums über alle zum Gute gehörige und über-
nommene Realitäten. Es ist daher die Controle beim Abzuge des alten Pachters
und die Abrechnung desselben mit dem aufziehenden neuen Pachter von äußerster
Wichtigkeit, weil es sich dabei um Schadenersatz von Seiten des Ersteren an das
Gut, und um Entschädigung von Seiten des Lezteren an den Ersteren handelt.
v. Thumb, Handbuch über Pacht- und Verpachtungs-Verträge. Wiesbaden 1822.
Stenger, Ueber das Verpachtungsgeschäft. Berlin 1820. v. Ferber, Ueber

die Wirthſchaft ſorgfältig führt. Denn Nachläſſigkeit und Unter-
ſchlagung von Seiten derſelben iſt die ſchlimmſte Beziehung dieſer
Bewirthſchaftungsart1); 2) durch Verpachtung, d. h. indem
man daſſelbe einem Anderen gegen eine Vergütung (Pachtzins)
zur Nutzung überläßt. Geſchieht dies blos auf einige Jahre, dann
heißt ſie Zeitpacht, — auf die Lebenszeit des Pachters, dann
Vitalpacht, — endlich aber auf die Erben des Pachters, als-
dann Erbpacht2). Da ſich die Leztere mehr dem Eigenthume
nähert, ſo iſt ſie ſchon als Garantie für die ſichere Einnahme des
Zinſes (Kanons) ſehr vortheilhaft. Durch die Erſtere ſetzt ſich
der Eigenthümer aber einem Verderbniſſe des Gutes, weil der
Zeitpachter gerne nur ſeinen Vortheil und nicht den Schaden des
Eigenthümers berechnet, um ſo mehr aus, auf je kürzere Zeit der
Pachtcontrakt geſchloſſen iſt. Daher iſt auch die Vitalpacht, wenn
man in der Wahl des Pachters nicht ganz unglücklich iſt, der
Zeitpacht vorzuziehen. Uebrigens kommt es bei Allem vorzüglich
auf den ſorgfältigen Abſchluß des Pachtcontraktes und der ver-
ſchafften Garantien an3). 3) Durch Verleihung zu Lehen auf
beſtimmte Zeit, Erblehen und Schupflehen (bei welchen auch An-
dere als Erben ins Lehen eintreten können), oder in Erbbeſtand
gegen Dienſte, Natural- und Geldleiſtungen verſchiedener Art,
welche aber mehr zur Anerkenntniß der Oberherrlichkeit, denn als
Vergütung für die Nutzung erſcheinen. Wirthſchaftlich iſt dieſe
Methode für den Eigenthümer nicht, ſo edel und klug auch die
Gründe ihrer Einführung ſonſt ſein mögen.

1) Ueber den Charakter eines Wirthſchaftsbeamten: André Oekonom. Neuigk.
1811. Nro. 12. Beſoldung Nro. 52 Inſtruction 1815. Nro. 41 folg.
2) Ueber Verpachtung ſ. m. Thaer ration. Landw. I. 80. André Oekonom.
Neuigkeiten. 1813. Nro. 53 folg. 1814. Nro. 13 folg. Schnee Landw. Zeitung.
IX. 361–393. XIV. 294. 489. 501. XV. 101., im Vergleiche mit der Verwal-
tung I. 369. II. 21. 253., Verpachtung an den Meiſtbietenden IV. 357. 582.
X. 289. Thaer Annalen des Ackerbaues. II. 670. Ueber Zeit- und Erbpacht
Thaer Möglin. Annalen. III. 449. Rüder Landw. Zeitung. 1833. S. 221.
Schnee Landw. Zeitung. I. 539. Thaer Annalen des Ackerbaues. VII. 452
3) Die Fertigung der Pachtcontrakte iſt äußerſt ſchwierig, und meiſtens an
Localitäten hängend. Wichtige Punkte dabei ſind: die Länge der Pachtzeit, die
Größe des Pachtzinſes, die Termine ſeiner Zahlung, die Gewährleiſtung des Pach-
ters, die Veränderungen der Pachtſtücke, die Behandlung der Untergebenen, die
Ceſſion der Pacht, die Art der Uebernahme und die Unterhaltung des Kapitales,
die Art und Höhe der Caution, die Remiſſionen (totale und partiale), und die
Aufſtellung eines ſorgfältigen Inventariums über alle zum Gute gehörige und über-
nommene Realitäten. Es iſt daher die Controle beim Abzuge des alten Pachters
und die Abrechnung deſſelben mit dem aufziehenden neuen Pachter von äußerſter
Wichtigkeit, weil es ſich dabei um Schadenerſatz von Seiten des Erſteren an das
Gut, und um Entſchädigung von Seiten des Lezteren an den Erſteren handelt.
v. Thumb, Handbuch über Pacht- und Verpachtungs-Verträge. Wiesbaden 1822.
Stenger, Ueber das Verpachtungsgeſchäft. Berlin 1820. v. Ferber, Ueber
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[258/0280] die Wirthſchaft ſorgfältig führt. Denn Nachläſſigkeit und Unter- ſchlagung von Seiten derſelben iſt die ſchlimmſte Beziehung dieſer Bewirthſchaftungsart1); 2) durch Verpachtung, d. h. indem man daſſelbe einem Anderen gegen eine Vergütung (Pachtzins) zur Nutzung überläßt. Geſchieht dies blos auf einige Jahre, dann heißt ſie Zeitpacht, — auf die Lebenszeit des Pachters, dann Vitalpacht, — endlich aber auf die Erben des Pachters, als- dann Erbpacht2). Da ſich die Leztere mehr dem Eigenthume nähert, ſo iſt ſie ſchon als Garantie für die ſichere Einnahme des Zinſes (Kanons) ſehr vortheilhaft. Durch die Erſtere ſetzt ſich der Eigenthümer aber einem Verderbniſſe des Gutes, weil der Zeitpachter gerne nur ſeinen Vortheil und nicht den Schaden des Eigenthümers berechnet, um ſo mehr aus, auf je kürzere Zeit der Pachtcontrakt geſchloſſen iſt. Daher iſt auch die Vitalpacht, wenn man in der Wahl des Pachters nicht ganz unglücklich iſt, der Zeitpacht vorzuziehen. Uebrigens kommt es bei Allem vorzüglich auf den ſorgfältigen Abſchluß des Pachtcontraktes und der ver- ſchafften Garantien an3). 3) Durch Verleihung zu Lehen auf beſtimmte Zeit, Erblehen und Schupflehen (bei welchen auch An- dere als Erben ins Lehen eintreten können), oder in Erbbeſtand gegen Dienſte, Natural- und Geldleiſtungen verſchiedener Art, welche aber mehr zur Anerkenntniß der Oberherrlichkeit, denn als Vergütung für die Nutzung erſcheinen. Wirthſchaftlich iſt dieſe Methode für den Eigenthümer nicht, ſo edel und klug auch die Gründe ihrer Einführung ſonſt ſein mögen. ¹⁾ Ueber den Charakter eines Wirthſchaftsbeamten: André Oekonom. Neuigk. 1811. Nro. 12. Beſoldung Nro. 52 Inſtruction 1815. Nro. 41 folg. ²⁾ Ueber Verpachtung ſ. m. Thaer ration. Landw. I. 80. André Oekonom. Neuigkeiten. 1813. Nro. 53 folg. 1814. Nro. 13 folg. Schnee Landw. Zeitung. IX. 361–393. XIV. 294. 489. 501. XV. 101., im Vergleiche mit der Verwal- tung I. 369. II. 21. 253., Verpachtung an den Meiſtbietenden IV. 357. 582. X. 289. Thaer Annalen des Ackerbaues. II. 670. Ueber Zeit- und Erbpacht Thaer Möglin. Annalen. III. 449. Rüder Landw. Zeitung. 1833. S. 221. Schnee Landw. Zeitung. I. 539. Thaer Annalen des Ackerbaues. VII. 452 ³⁾ Die Fertigung der Pachtcontrakte iſt äußerſt ſchwierig, und meiſtens an Localitäten hängend. Wichtige Punkte dabei ſind: die Länge der Pachtzeit, die Größe des Pachtzinſes, die Termine ſeiner Zahlung, die Gewährleiſtung des Pach- ters, die Veränderungen der Pachtſtücke, die Behandlung der Untergebenen, die Ceſſion der Pacht, die Art der Uebernahme und die Unterhaltung des Kapitales, die Art und Höhe der Caution, die Remiſſionen (totale und partiale), und die Aufſtellung eines ſorgfältigen Inventariums über alle zum Gute gehörige und über- nommene Realitäten. Es iſt daher die Controle beim Abzuge des alten Pachters und die Abrechnung deſſelben mit dem aufziehenden neuen Pachter von äußerſter Wichtigkeit, weil es ſich dabei um Schadenerſatz von Seiten des Erſteren an das Gut, und um Entſchädigung von Seiten des Lezteren an den Erſteren handelt. v. Thumb, Handbuch über Pacht- und Verpachtungs-Verträge. Wiesbaden 1822. Stenger, Ueber das Verpachtungsgeſchäft. Berlin 1820. v. Ferber, Ueber

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/280>, abgerufen am 29.06.2024.