gutes ermittelt, so stellt man sie zusammen in eine Rechnung. Das Resultat ist aber noch nicht der eigentliche Gutsreinertrag im Ganzen. Es müssen vielmehr jetzt erst noch alle Ausgaben, Verluste u. dgl. zusammengestellt und abgezogen werden, welche das ganze Landgut betreffen. Mit diesen kommen auch, wenn es nicht schon bei den einzelnen Rechnungen geschehen ist, die Zinsen des Inventariums und jene des Betriebskapitals in Abzug. Der Rest ist der Reinertrag.
§. 218. Fertigung der Anschlagsakten.
Von dieser Arbeit gilt das bereits oben (§. 131.) Gesagte, wobei man blos den Gegenstand, um welchen es sich handelt, zu verändern braucht.
III. Buch. Forstwirthschaftslehre.
Einleitung.
§. 219.
Die Forstwirthschaftslehre ist die wissenschaftliche Dar- stellung der Grundsätze und Regeln, wonach die pflanzlichen und thierischen Körper wilder Art mit Unterstützung der menschlichen Kunst erzeugt und erhalten werden (§. 42.). Die Wald- und Hainpflanzen und das Wild sind ihre Gegenstände. Das wichtigste Wild lebt in den Wäldern und kann daselbst großen Schaden an- richten, so wie auch leicht die Grenzen der Waldungen überschrei- ten. Darum muß das Waidwerk mit der Forstwirthschaft betrieben werden. Die natürlichste und erste Ernährungsart der Menschen, ehe sich das zeigt, was man Gewerbe nennt und erst beim Beginne der Landwirthschaft bemerkt, ist die Jagd. Weil aber in den Urzeiten der Erdboden überall, wie noch in Amerika zu bemerken ist, mit Wäldern übersäet war, blieb der Gedanke an den Wald- betrieb so lange ferne, als man nicht wegen Ueberhandnahme der Bevölkerung einen Holzmangel befürchtete oder fühlte. So kam es denn, daß in unseren abendländischen Staaten selbst jetzt noch fühlbar ist, daß früher die Forstleute hauptsächlich Jäger waren, denen man auch den Hieb der Waldungen überließ. Nebenbei war das Forstwesen zu einem Regale geworden und die Privaten
gutes ermittelt, ſo ſtellt man ſie zuſammen in eine Rechnung. Das Reſultat iſt aber noch nicht der eigentliche Gutsreinertrag im Ganzen. Es müſſen vielmehr jetzt erſt noch alle Ausgaben, Verluſte u. dgl. zuſammengeſtellt und abgezogen werden, welche das ganze Landgut betreffen. Mit dieſen kommen auch, wenn es nicht ſchon bei den einzelnen Rechnungen geſchehen iſt, die Zinſen des Inventariums und jene des Betriebskapitals in Abzug. Der Reſt iſt der Reinertrag.
§. 218. Fertigung der Anſchlagsakten.
Von dieſer Arbeit gilt das bereits oben (§. 131.) Geſagte, wobei man blos den Gegenſtand, um welchen es ſich handelt, zu verändern braucht.
III. Buch. Forſtwirthſchaftslehre.
Einleitung.
§. 219.
Die Forſtwirthſchaftslehre iſt die wiſſenſchaftliche Dar- ſtellung der Grundſätze und Regeln, wonach die pflanzlichen und thieriſchen Körper wilder Art mit Unterſtützung der menſchlichen Kunſt erzeugt und erhalten werden (§. 42.). Die Wald- und Hainpflanzen und das Wild ſind ihre Gegenſtände. Das wichtigſte Wild lebt in den Wäldern und kann daſelbſt großen Schaden an- richten, ſo wie auch leicht die Grenzen der Waldungen überſchrei- ten. Darum muß das Waidwerk mit der Forſtwirthſchaft betrieben werden. Die natürlichſte und erſte Ernährungsart der Menſchen, ehe ſich das zeigt, was man Gewerbe nennt und erſt beim Beginne der Landwirthſchaft bemerkt, iſt die Jagd. Weil aber in den Urzeiten der Erdboden überall, wie noch in Amerika zu bemerken iſt, mit Wäldern überſäet war, blieb der Gedanke an den Wald- betrieb ſo lange ferne, als man nicht wegen Ueberhandnahme der Bevölkerung einen Holzmangel befürchtete oder fühlte. So kam es denn, daß in unſeren abendländiſchen Staaten ſelbſt jetzt noch fühlbar iſt, daß früher die Forſtleute hauptſächlich Jäger waren, denen man auch den Hieb der Waldungen überließ. Nebenbei war das Forſtweſen zu einem Regale geworden und die Privaten
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gutes ermittelt, ſo ſtellt man ſie zuſammen in eine Rechnung.
Das Reſultat iſt aber noch nicht der eigentliche Gutsreinertrag
im Ganzen. Es müſſen vielmehr jetzt erſt noch alle Ausgaben,
Verluſte u. dgl. zuſammengeſtellt und abgezogen werden, welche das
ganze Landgut betreffen. Mit dieſen kommen auch, wenn es nicht
ſchon bei den einzelnen Rechnungen geſchehen iſt, die Zinſen des
Inventariums und jene des Betriebskapitals in Abzug. Der Reſt
iſt der Reinertrag.
§. 218.
Fertigung der Anſchlagsakten.
Von dieſer Arbeit gilt das bereits oben (§. 131.) Geſagte,
wobei man blos den Gegenſtand, um welchen es ſich handelt, zu
verändern braucht.
III. Buch.
Forſtwirthſchaftslehre.
Einleitung.
§. 219.
Die Forſtwirthſchaftslehre iſt die wiſſenſchaftliche Dar-
ſtellung der Grundſätze und Regeln, wonach die pflanzlichen und
thieriſchen Körper wilder Art mit Unterſtützung der menſchlichen
Kunſt erzeugt und erhalten werden (§. 42.). Die Wald- und
Hainpflanzen und das Wild ſind ihre Gegenſtände. Das wichtigſte
Wild lebt in den Wäldern und kann daſelbſt großen Schaden an-
richten, ſo wie auch leicht die Grenzen der Waldungen überſchrei-
ten. Darum muß das Waidwerk mit der Forſtwirthſchaft betrieben
werden. Die natürlichſte und erſte Ernährungsart der Menſchen,
ehe ſich das zeigt, was man Gewerbe nennt und erſt beim Beginne
der Landwirthſchaft bemerkt, iſt die Jagd. Weil aber in den
Urzeiten der Erdboden überall, wie noch in Amerika zu bemerken
iſt, mit Wäldern überſäet war, blieb der Gedanke an den Wald-
betrieb ſo lange ferne, als man nicht wegen Ueberhandnahme der
Bevölkerung einen Holzmangel befürchtete oder fühlte. So kam es
denn, daß in unſeren abendländiſchen Staaten ſelbſt jetzt noch
fühlbar iſt, daß früher die Forſtleute hauptſächlich Jäger waren,
denen man auch den Hieb der Waldungen überließ. Nebenbei war
das Forſtweſen zu einem Regale geworden und die Privaten
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/289>, abgerufen am 24.11.2024.
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