hatte, so war es natürlich, daß man den Heeresdienst durch Geld- beiträge ersetzen ließ, und mit dieser Summe für das Reich Kriegsleute gegen Gold warb. Die Lehnsmilitz ging in die Goldmilitz über. Da aber weder diejenigen, welche ihren Dienst noch selbst leisteten, noch diese Werbsoldaten bei einem allgemeinen Aufgebote geübt und völlig dienstfähig waren, so lag der Gedanke an ein stehendes Reichsheer für die Friedenszeit um so näher, als es weit zuverlässiger sein mußte, denn ein schnell geworbenes und wieder entlassenes Heer. Maximilian I. führte daher zuerst stehen- des, regelmäßig gerüstetes, eingetheiltes und kriegerisch geordnetes Fußvolk (Lanzknechte) ein1), zum eigenen und Reichsdienste. B.Die Civilverwaltung erlitt ebenfalls solche wesentliche Veränderungen. Nämlich:
A. Die Gerichtsbarkeit hatte sich in diesem Zeitraume allmälig abgetheilt in die Reichs-, Landes- und städtische Gerichtsbarkeit. Die Landgerichte der vorigen Periode hatten allmälig den Charakter von Reichsgerichten verloren und den der Landesgerichte angenommen, und waren durch Maximilians I. Landfrieden in dieser Absonderung in soferne bestätigt worden, als er die Rechtshändel der Landeinsaßen vor diese, die Klagen der Reichsunmittelbaren aber vor das Reichskammergericht wies2). Zudem waren solche Landgerichte von einzelnen Reichsständen nach und nach erworben worden, und wenn solche anderen Landesherrn gehörten und in ihrem Gerichtssprengel Lehnsleute und Vogtei- einsaßen sich befanden, so schützte man sich durch die Privilegia de non evocando3), welche schon seit früherer Zeit dem Fürsten- stande als solchem gegeben waren4). Bei den Fehmgerichten, den Criminalhöfen, in Westphalen gelang diese Umwandlung in Landesgerichte nicht so leicht wegen der Eigenthümlichkeit ihrer und der Territorialverfassung5). Die Hofgerichte dauerten auch noch fort, jedoch als eine höhere Instanz über den Landes- gerichten zur Belehrung dieser. Die Städte hatten aber noch besondere Oberhöfe. Die allerlezte gerichtliche Instanz war das Reichskammergericht, obschon man von den Hofgerichten auch unmittelbar an den Landesherrn und seinen fürstlichen Rath oder seinen Kanzler, der ein Doktor der Rechte war, appelliren konnte6).
1)Eichhorn, deutsche St. und Rechtsgesch. III. §. 437. v. Löw, Gesch. der deutsch. Reichs- und Territorial-Verfassung. S. 293.
2)Eichhorn a. a. O. III. §. 409. v. Löw a. a. O. S. 286. 301. 304.
3)Eichhorn a. a. O. III. §. 418. v. Löw a. a. O. S. 286. 294. 317.
4)Eichhorn a. a. O. III. §. 396. v. Löw a. a. O. S. 282.
5) Ueber die Fehmgerichte s. Eichhorn III. §. 419-422 und die dort citir- ten Schriften. v. Löw a. a. O. S. 287. 326. 336.
6)Eichhorn a. a. O. III. S. 269-271.
hatte, ſo war es natürlich, daß man den Heeresdienſt durch Geld- beiträge erſetzen ließ, und mit dieſer Summe für das Reich Kriegsleute gegen Gold warb. Die Lehnsmilitz ging in die Goldmilitz über. Da aber weder diejenigen, welche ihren Dienſt noch ſelbſt leiſteten, noch dieſe Werbſoldaten bei einem allgemeinen Aufgebote geübt und völlig dienſtfähig waren, ſo lag der Gedanke an ein ſtehendes Reichsheer für die Friedenszeit um ſo näher, als es weit zuverläſſiger ſein mußte, denn ein ſchnell geworbenes und wieder entlaſſenes Heer. Maximilian I. führte daher zuerſt ſtehen- des, regelmäßig gerüſtetes, eingetheiltes und kriegeriſch geordnetes Fußvolk (Lanzknechte) ein1), zum eigenen und Reichsdienſte. B.Die Civilverwaltung erlitt ebenfalls ſolche weſentliche Veränderungen. Nämlich:
A. Die Gerichtsbarkeit hatte ſich in dieſem Zeitraume allmälig abgetheilt in die Reichs-, Landes- und ſtädtiſche Gerichtsbarkeit. Die Landgerichte der vorigen Periode hatten allmälig den Charakter von Reichsgerichten verloren und den der Landesgerichte angenommen, und waren durch Maximilians I. Landfrieden in dieſer Abſonderung in ſoferne beſtätigt worden, als er die Rechtshändel der Landeinſaßen vor dieſe, die Klagen der Reichsunmittelbaren aber vor das Reichskammergericht wies2). Zudem waren ſolche Landgerichte von einzelnen Reichsſtänden nach und nach erworben worden, und wenn ſolche anderen Landesherrn gehörten und in ihrem Gerichtsſprengel Lehnsleute und Vogtei- einſaßen ſich befanden, ſo ſchützte man ſich durch die Privilegia de non evocando3), welche ſchon ſeit früherer Zeit dem Fürſten- ſtande als ſolchem gegeben waren4). Bei den Fehmgerichten, den Criminalhöfen, in Weſtphalen gelang dieſe Umwandlung in Landesgerichte nicht ſo leicht wegen der Eigenthümlichkeit ihrer und der Territorialverfaſſung5). Die Hofgerichte dauerten auch noch fort, jedoch als eine höhere Inſtanz über den Landes- gerichten zur Belehrung dieſer. Die Städte hatten aber noch beſondere Oberhöfe. Die allerlezte gerichtliche Inſtanz war das Reichskammergericht, obſchon man von den Hofgerichten auch unmittelbar an den Landesherrn und ſeinen fürſtlichen Rath oder ſeinen Kanzler, der ein Doktor der Rechte war, appelliren konnte6).
1)Eichhorn, deutſche St. und Rechtsgeſch. III. §. 437. v. Löw, Geſch. der deutſch. Reichs- und Territorial-Verfaſſung. S. 293.
2)Eichhorn a. a. O. III. §. 409. v. Löw a. a. O. S. 286. 301. 304.
3)Eichhorn a. a. O. III. §. 418. v. Löw a. a. O. S. 286. 294. 317.
4)Eichhorn a. a. O. III. §. 396. v. Löw a. a. O. S. 282.
5) Ueber die Fehmgerichte ſ. Eichhorn III. §. 419–422 und die dort citir- ten Schriften. v. Löw a. a. O. S. 287. 326. 336.
6)Eichhorn a. a. O. III. S. 269–271.
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hatte, ſo war es natürlich, daß man den Heeresdienſt durch Geld-
beiträge erſetzen ließ, und mit dieſer Summe für das Reich
Kriegsleute gegen Gold warb. Die Lehnsmilitz ging in die
Goldmilitz über. Da aber weder diejenigen, welche ihren Dienſt
noch ſelbſt leiſteten, noch dieſe Werbſoldaten bei einem allgemeinen
Aufgebote geübt und völlig dienſtfähig waren, ſo lag der Gedanke
an ein ſtehendes Reichsheer für die Friedenszeit um ſo näher, als
es weit zuverläſſiger ſein mußte, denn ein ſchnell geworbenes und
wieder entlaſſenes Heer. Maximilian I. führte daher zuerſt ſtehen-
des, regelmäßig gerüſtetes, eingetheiltes und kriegeriſch geordnetes
Fußvolk (Lanzknechte) ein1), zum eigenen und Reichsdienſte.
B. Die Civilverwaltung erlitt ebenfalls ſolche weſentliche
Veränderungen. Nämlich:
A. Die Gerichtsbarkeit hatte ſich in dieſem Zeitraume
allmälig abgetheilt in die Reichs-, Landes- und ſtädtiſche
Gerichtsbarkeit. Die Landgerichte der vorigen Periode hatten
allmälig den Charakter von Reichsgerichten verloren und den der
Landesgerichte angenommen, und waren durch Maximilians I.
Landfrieden in dieſer Abſonderung in ſoferne beſtätigt worden, als
er die Rechtshändel der Landeinſaßen vor dieſe, die Klagen der
Reichsunmittelbaren aber vor das Reichskammergericht wies2).
Zudem waren ſolche Landgerichte von einzelnen Reichsſtänden nach
und nach erworben worden, und wenn ſolche anderen Landesherrn
gehörten und in ihrem Gerichtsſprengel Lehnsleute und Vogtei-
einſaßen ſich befanden, ſo ſchützte man ſich durch die Privilegia
de non evocando3), welche ſchon ſeit früherer Zeit dem Fürſten-
ſtande als ſolchem gegeben waren4). Bei den Fehmgerichten,
den Criminalhöfen, in Weſtphalen gelang dieſe Umwandlung in
Landesgerichte nicht ſo leicht wegen der Eigenthümlichkeit ihrer
und der Territorialverfaſſung5). Die Hofgerichte dauerten
auch noch fort, jedoch als eine höhere Inſtanz über den Landes-
gerichten zur Belehrung dieſer. Die Städte hatten aber noch
beſondere Oberhöfe. Die allerlezte gerichtliche Inſtanz war das
Reichskammergericht, obſchon man von den Hofgerichten auch
unmittelbar an den Landesherrn und ſeinen fürſtlichen Rath oder
ſeinen Kanzler, der ein Doktor der Rechte war, appelliren konnte6).
¹⁾ Eichhorn, deutſche St. und Rechtsgeſch. III. §. 437. v. Löw, Geſch.
der deutſch. Reichs- und Territorial-Verfaſſung. S. 293.
²⁾ Eichhorn a. a. O. III. §. 409. v. Löw a. a. O. S. 286. 301. 304.
³⁾ Eichhorn a. a. O. III. §. 418. v. Löw a. a. O. S. 286. 294. 317.
⁴⁾ Eichhorn a. a. O. III. §. 396. v. Löw a. a. O. S. 282.
⁵⁾ Ueber die Fehmgerichte ſ. Eichhorn III. §. 419–422 und die dort citir-
ten Schriften. v. Löw a. a. O. S. 287. 326. 336.
⁶⁾ Eichhorn a. a. O. III. S. 269–271.
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/46>, abgerufen am 23.11.2024.
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