1) Z. B. die Abfälle der Brauereien und Brennereien, der Mühlen etc. auf Landgütern zum Behufe der Mästung, -- der Abfälle in Eisenfabriken zur Bereitung eines stahlartigen Schmiedeeisens u. s. w.
2) Daher sind diese Fabriken z. B. in der preußischen Gesetzgebung auch als Handelshäuser betrachtet.
§. 317. 3) Werkmännische Buchhaltung.
Bei einfachem Handwerksbetriebe genügt die einfache Buch- haltung, bei zusammengesetztem und beim Fabriksbetriebe aber ist die doppelte nothwendig. Dieselbe wird wie im Handelswesen ge- führt; jede Person, die mit dem Geschäfte in Verbindung steht, vom Arbeiter bis zum auswärtigen Lieferanten und Commissionär, und jeder Theil des Geschäfts bis zur Kasse, hat ihren besondern Conto (§. 79-82.). Je mehr eine Fabrik einem Handelsgeschäfte gleicht, desto übereinstimmender sind die Haupt- und Nebenbücher mit jenen des Lezteren, von welchen später die Rede sein wird.
V. Von der Verfertigung werkmännischer Anschläge.
§. 318.
Was für Anleitung hierüber bei andern Gewerken gegeben ist (§. 216. 129.), das gilt im Allgemeinen auch hier. Jedoch hat jedes Gewerke sein Eigenthümliches, ein Umstand, der hier eine nähere Erörterung unthunlich macht. Sehr erleichtert ist das Anschlagsgeschäft durch die Buchführung und durch die Erleich- terung der Informationen nach den Aussagen der Verwalter, Werkmeister, Faktoren und Arbeiter, sowohl über den Umfang des Geschäfts als auch über den Rohertrag und die Auslagen1).
1) Eine Veranschlagung des Ertrags eines Gewerkes ist aber mit einer Unmasse von Schwierigkeiten verbunden, welche mit der Menge der einzelnen, sämmtlich zu erörternden, Prozesse, Werkzeuge, Maschine u. s. w. immer noch steigen. Eine kleine Anleitung, wie man Fabriken beobachten soll, gibt unter Andern auch Babbage a. a. O. S. 110 oder 12tes Kap.
Dritte Abtheilung. Umsatzgewerbs-Lehre.
Einleitung.
§. 319.
Mit Umsatzgewerbs-Lehre bezeichnet man die systematische Darstellung der Grundsätze und Regeln, wonach die Rohstoffe und
1) Z. B. die Abfälle der Brauereien und Brennereien, der Mühlen ꝛc. auf Landgütern zum Behufe der Mäſtung, — der Abfälle in Eiſenfabriken zur Bereitung eines ſtahlartigen Schmiedeeiſens u. ſ. w.
2) Daher ſind dieſe Fabriken z. B. in der preußiſchen Geſetzgebung auch als Handelshäuſer betrachtet.
§. 317. 3) Werkmänniſche Buchhaltung.
Bei einfachem Handwerksbetriebe genügt die einfache Buch- haltung, bei zuſammengeſetztem und beim Fabriksbetriebe aber iſt die doppelte nothwendig. Dieſelbe wird wie im Handelsweſen ge- führt; jede Perſon, die mit dem Geſchäfte in Verbindung ſteht, vom Arbeiter bis zum auswärtigen Lieferanten und Commiſſionär, und jeder Theil des Geſchäfts bis zur Kaſſe, hat ihren beſondern Conto (§. 79–82.). Je mehr eine Fabrik einem Handelsgeſchäfte gleicht, deſto übereinſtimmender ſind die Haupt- und Nebenbücher mit jenen des Lezteren, von welchen ſpäter die Rede ſein wird.
V. Von der Verfertigung werkmänniſcher Anſchläge.
§. 318.
Was für Anleitung hierüber bei andern Gewerken gegeben iſt (§. 216. 129.), das gilt im Allgemeinen auch hier. Jedoch hat jedes Gewerke ſein Eigenthümliches, ein Umſtand, der hier eine nähere Erörterung unthunlich macht. Sehr erleichtert iſt das Anſchlagsgeſchäft durch die Buchführung und durch die Erleich- terung der Informationen nach den Ausſagen der Verwalter, Werkmeiſter, Faktoren und Arbeiter, ſowohl über den Umfang des Geſchäfts als auch über den Rohertrag und die Auslagen1).
1) Eine Veranſchlagung des Ertrags eines Gewerkes iſt aber mit einer Unmaſſe von Schwierigkeiten verbunden, welche mit der Menge der einzelnen, ſämmtlich zu erörternden, Prozeſſe, Werkzeuge, Maſchine u. ſ. w. immer noch ſteigen. Eine kleine Anleitung, wie man Fabriken beobachten ſoll, gibt unter Andern auch Babbage a. a. O. S. 110 oder 12tes Kap.
Dritte Abtheilung. Umſatzgewerbs-Lehre.
Einleitung.
§. 319.
Mit Umſatzgewerbs-Lehre bezeichnet man die ſyſtematiſche Darſtellung der Grundſätze und Regeln, wonach die Rohſtoffe und
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¹⁾ Z. B. die Abfälle der Brauereien und Brennereien, der Mühlen ꝛc. auf
Landgütern zum Behufe der Mäſtung, — der Abfälle in Eiſenfabriken zur Bereitung
eines ſtahlartigen Schmiedeeiſens u. ſ. w.
²⁾ Daher ſind dieſe Fabriken z. B. in der preußiſchen Geſetzgebung auch als
Handelshäuſer betrachtet.
§. 317.
3) Werkmänniſche Buchhaltung.
Bei einfachem Handwerksbetriebe genügt die einfache Buch-
haltung, bei zuſammengeſetztem und beim Fabriksbetriebe aber iſt
die doppelte nothwendig. Dieſelbe wird wie im Handelsweſen ge-
führt; jede Perſon, die mit dem Geſchäfte in Verbindung ſteht,
vom Arbeiter bis zum auswärtigen Lieferanten und Commiſſionär,
und jeder Theil des Geſchäfts bis zur Kaſſe, hat ihren beſondern
Conto (§. 79–82.). Je mehr eine Fabrik einem Handelsgeſchäfte
gleicht, deſto übereinſtimmender ſind die Haupt- und Nebenbücher
mit jenen des Lezteren, von welchen ſpäter die Rede ſein wird.
V. Von der Verfertigung werkmänniſcher Anſchläge.
§. 318.
Was für Anleitung hierüber bei andern Gewerken gegeben iſt
(§. 216. 129.), das gilt im Allgemeinen auch hier. Jedoch hat
jedes Gewerke ſein Eigenthümliches, ein Umſtand, der hier eine
nähere Erörterung unthunlich macht. Sehr erleichtert iſt das
Anſchlagsgeſchäft durch die Buchführung und durch die Erleich-
terung der Informationen nach den Ausſagen der Verwalter,
Werkmeiſter, Faktoren und Arbeiter, ſowohl über den Umfang
des Geſchäfts als auch über den Rohertrag und die Auslagen1).
¹⁾ Eine Veranſchlagung des Ertrags eines Gewerkes iſt aber mit einer Unmaſſe
von Schwierigkeiten verbunden, welche mit der Menge der einzelnen, ſämmtlich zu
erörternden, Prozeſſe, Werkzeuge, Maſchine u. ſ. w. immer noch ſteigen. Eine
kleine Anleitung, wie man Fabriken beobachten ſoll, gibt unter Andern auch
Babbage a. a. O. S. 110 oder 12tes Kap.
Dritte Abtheilung.
Umſatzgewerbs-Lehre.
Einleitung.
§. 319.
Mit Umſatzgewerbs-Lehre bezeichnet man die ſyſtematiſche
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/466>, abgerufen am 22.11.2024.
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