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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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§. 338.
Fortsetzung. b) Anweisungen; c) Handelsbillets.

Unter Anweisung (Assignation) versteht man eine den Namen
Anweisung, aber nicht Wechsel, führende Urkunde von der
übrigen Form eines Wechsels1).

Aber Handelsbillets sind Scheine zwischen Handelsleuten,
worin die durch einen Kauf zugezogene Schuldsumme von dem
Käufer anerkannt und die Zahlung nach Ablauf einer Frist (nöthi-
genfalls unter Wechselstrenge) versprochen wird. Sie verdanken
ihre Entstehung dem Handel, sind aber jetzt auch ohne Handels-
geschäft und unter Nichthandelsleuten gebräuchlich2). Es gibt
deren in Deutschland3), Frankreich4) und England5) verschiedene
Arten, und es ist überhaupt in jedem Lande die besondere Gesetz-
gebung darüber zu studiren.

1) Die kaufmännische Anweisung dieser Art hat eine andere Bedeutung als
die gewöhnliche. Bender Wechselrecht. II. S. 33.
2) Sie muß ausdrücken: die Kreditsumme nach Münzfuß und Währung, die
Zeit der Fälligkeit, den Grund der Schuld, die Unterschrift des Schuldners, den
Namen des Gläubers, das Datum der Ausstellung und die Anerkennung der Wechsel-
strenge für den Fall der Noth.
3) Das Badische Handelsrecht Art. 190. unterscheidet z. B. die Zettel auf
Erhebung
(blos an den darin Genannten zahlbar), Zettel auf Umlauf (auf
jeden Giratar zahlbar) und die Zettel auf den Inhaber (blos vom Staate oder
offenen Wechselhäusern ausgeblich). In Preußen ist wegen der Ausstellung von
Papieren der lezten Art eine Verordnung vom 17. Juni 1833 erschienen. S. Preuß.
Gesetzsammlung 1833. Nro. 11.
4) In diesem Lande hat man a) Billets a ordre, ein Handelsbillet mit dem
ausdrücklichen Zusatze bon oder approuve pour ...... welche vom Gesetze aner-
kannt sind (Code civil. Art. 1326.); b) Billets a domieile, Handelsbillets mit
einem vom Ausstellungsorte verschiedenen Zahlungsorte (Merlin Repertoire. VIII.
767.); c) Billets au porteur,
solche, die auf den Inhaber lauten oder worin der
Name des Inhabers nicht ausgefüllt ist.
5) In diesem Staate gibt es: a) Promissory Notes, Scheine, worin der
Aussteller nach bestimmter Zeit an eine Person oder deren Ordre eine Summe zu
bezahlen verspricht, sie gelten in England für inländische Wechsel, sind girirbar und
lauten oft auf den Inhaber; b) Bankers Notes, auf den Inhaber gestellte Cassa-
scheine, auf Sicht zahlbar und von Bankern ausgestellt, auch diese stehen den inlän-
dischen Wechseln gleich; c) Checks, Gutscheine, welche im Clearinghouse (Abrech-
nungshause) zu London unter den Handelshäusern, die sich dazu vereinigt haben
und dort Commis zur Buchführung halten, wechselseitig für Forderungen übergeben
und abgeglichen werden. Babbage Maschinenwesen. §. 141. 142.
B. Effectenkunde.
§. 339.

Die Effectenkunde ist die Kenntniß von den verschiedenen
Arten und Verhältnissen der aufgeführten Verschreibungen in den

§. 338.
Fortſetzung. b) Anweiſungen; c) Handelsbillets.

Unter Anweiſung (Aſſignation) verſteht man eine den Namen
Anweiſung, aber nicht Wechſel, führende Urkunde von der
übrigen Form eines Wechſels1).

Aber Handelsbillets ſind Scheine zwiſchen Handelsleuten,
worin die durch einen Kauf zugezogene Schuldſumme von dem
Käufer anerkannt und die Zahlung nach Ablauf einer Friſt (nöthi-
genfalls unter Wechſelſtrenge) verſprochen wird. Sie verdanken
ihre Entſtehung dem Handel, ſind aber jetzt auch ohne Handels-
geſchäft und unter Nichthandelsleuten gebräuchlich2). Es gibt
deren in Deutſchland3), Frankreich4) und England5) verſchiedene
Arten, und es iſt überhaupt in jedem Lande die beſondere Geſetz-
gebung darüber zu ſtudiren.

1) Die kaufmänniſche Anweiſung dieſer Art hat eine andere Bedeutung als
die gewöhnliche. Bender Wechſelrecht. II. S. 33.
2) Sie muß ausdrücken: die Kreditſumme nach Münzfuß und Währung, die
Zeit der Fälligkeit, den Grund der Schuld, die Unterſchrift des Schuldners, den
Namen des Gläubers, das Datum der Ausſtellung und die Anerkennung der Wechſel-
ſtrenge für den Fall der Noth.
3) Das Badiſche Handelsrecht Art. 190. unterſcheidet z. B. die Zettel auf
Erhebung
(blos an den darin Genannten zahlbar), Zettel auf Umlauf (auf
jeden Giratar zahlbar) und die Zettel auf den Inhaber (blos vom Staate oder
offenen Wechſelhäuſern ausgeblich). In Preußen iſt wegen der Ausſtellung von
Papieren der lezten Art eine Verordnung vom 17. Juni 1833 erſchienen. S. Preuß.
Geſetzſammlung 1833. Nro. 11.
4) In dieſem Lande hat man a) Billets à ordre, ein Handelsbillet mit dem
ausdrücklichen Zuſatze bon oder approuvé pour ...... welche vom Geſetze aner-
kannt ſind (Code civil. Art. 1326.); b) Billets à domieile, Handelsbillets mit
einem vom Ausſtellungsorte verſchiedenen Zahlungsorte (Merlin Répertoire. VIII.
767.); c) Billets au porteur,
ſolche, die auf den Inhaber lauten oder worin der
Name des Inhabers nicht ausgefüllt iſt.
5) In dieſem Staate gibt es: a) Promissory Notes, Scheine, worin der
Ausſteller nach beſtimmter Zeit an eine Perſon oder deren Ordre eine Summe zu
bezahlen verſpricht, ſie gelten in England für inländiſche Wechſel, ſind girirbar und
lauten oft auf den Inhaber; b) Bankers Notes, auf den Inhaber geſtellte Caſſa-
ſcheine, auf Sicht zahlbar und von Bankern ausgeſtellt, auch dieſe ſtehen den inlän-
diſchen Wechſeln gleich; c) Checks, Gutſcheine, welche im Clearinghouse (Abrech-
nungshauſe) zu London unter den Handelshäuſern, die ſich dazu vereinigt haben
und dort Commis zur Buchführung halten, wechſelſeitig für Forderungen übergeben
und abgeglichen werden. Babbage Maſchinenweſen. §. 141. 142.
B. Effectenkunde.
§. 339.

Die Effectenkunde iſt die Kenntniß von den verſchiedenen
Arten und Verhältniſſen der aufgeführten Verſchreibungen in den

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[470/0492] §. 338. Fortſetzung. b) Anweiſungen; c) Handelsbillets. Unter Anweiſung (Aſſignation) verſteht man eine den Namen Anweiſung, aber nicht Wechſel, führende Urkunde von der übrigen Form eines Wechſels1). Aber Handelsbillets ſind Scheine zwiſchen Handelsleuten, worin die durch einen Kauf zugezogene Schuldſumme von dem Käufer anerkannt und die Zahlung nach Ablauf einer Friſt (nöthi- genfalls unter Wechſelſtrenge) verſprochen wird. Sie verdanken ihre Entſtehung dem Handel, ſind aber jetzt auch ohne Handels- geſchäft und unter Nichthandelsleuten gebräuchlich2). Es gibt deren in Deutſchland3), Frankreich4) und England5) verſchiedene Arten, und es iſt überhaupt in jedem Lande die beſondere Geſetz- gebung darüber zu ſtudiren. ¹⁾ Die kaufmänniſche Anweiſung dieſer Art hat eine andere Bedeutung als die gewöhnliche. Bender Wechſelrecht. II. S. 33. ²⁾ Sie muß ausdrücken: die Kreditſumme nach Münzfuß und Währung, die Zeit der Fälligkeit, den Grund der Schuld, die Unterſchrift des Schuldners, den Namen des Gläubers, das Datum der Ausſtellung und die Anerkennung der Wechſel- ſtrenge für den Fall der Noth. ³⁾ Das Badiſche Handelsrecht Art. 190. unterſcheidet z. B. die Zettel auf Erhebung (blos an den darin Genannten zahlbar), Zettel auf Umlauf (auf jeden Giratar zahlbar) und die Zettel auf den Inhaber (blos vom Staate oder offenen Wechſelhäuſern ausgeblich). In Preußen iſt wegen der Ausſtellung von Papieren der lezten Art eine Verordnung vom 17. Juni 1833 erſchienen. S. Preuß. Geſetzſammlung 1833. Nro. 11. ⁴⁾ In dieſem Lande hat man a) Billets à ordre, ein Handelsbillet mit dem ausdrücklichen Zuſatze bon oder approuvé pour ...... welche vom Geſetze aner- kannt ſind (Code civil. Art. 1326.); b) Billets à domieile, Handelsbillets mit einem vom Ausſtellungsorte verſchiedenen Zahlungsorte (Merlin Répertoire. VIII. 767.); c) Billets au porteur, ſolche, die auf den Inhaber lauten oder worin der Name des Inhabers nicht ausgefüllt iſt. ⁵⁾ In dieſem Staate gibt es: a) Promissory Notes, Scheine, worin der Ausſteller nach beſtimmter Zeit an eine Perſon oder deren Ordre eine Summe zu bezahlen verſpricht, ſie gelten in England für inländiſche Wechſel, ſind girirbar und lauten oft auf den Inhaber; b) Bankers Notes, auf den Inhaber geſtellte Caſſa- ſcheine, auf Sicht zahlbar und von Bankern ausgeſtellt, auch dieſe ſtehen den inlän- diſchen Wechſeln gleich; c) Checks, Gutſcheine, welche im Clearinghouse (Abrech- nungshauſe) zu London unter den Handelshäuſern, die ſich dazu vereinigt haben und dort Commis zur Buchführung halten, wechſelſeitig für Forderungen übergeben und abgeglichen werden. Babbage Maſchinenweſen. §. 141. 142. B. Effectenkunde. §. 339. Die Effectenkunde iſt die Kenntniß von den verſchiedenen Arten und Verhältniſſen der aufgeführten Verſchreibungen in den

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/492>, abgerufen am 22.11.2024.