Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.Beilageheft 5. S. 37., weil v. Rotteck einen Zankapfel in die Versammlung warf, welcher viele Einschüchterung und Becomplimentirung, aber auch glücklicher- weise sehr belehrende Discussionen erregte. 2) Die Gemeinden erleichtern sich die Umlage und Erhebung der Steuern, wenn sie die Quoten derselben blos zu den Staatssteuern schlagen. Dadurch entstand die Regel, die Gemeindeumlagen so zu erheben; allein mit Ungerechtigkeit, weil das Gebiet des Besteuerungsrechtes des Staats ein viel weiteres als jenes der Ge- meinden ist. S. unten Note 6. und v. Malchus Finanzw. I. §. 75. 3) Diesen, nicht bestreitbaren, Satz stellt auch v. Rotteck in den angeführten Verhandlungen und im angeführten Theile des constitut. Staatsrechts §. 9. u. 10. auf und sucht ihn durchzuführen. Seine Consequenz scheint aber hierbei in der That nicht so staunenswerth zu sein, als die Badische Kammer damals erklärte. Denn die Vortheile des Gemeindegliedes aus dem Gemeindeverbande sind entweder persönlicher Natur oder fallen auf das Vermögen desselben. Auf die Ersteren hat jeder Gemeindebürger gleiches Recht; aber die Vermögensvortheile sind nach Art und Größe des Vermögens verschieden. Da aber eine Besteuerung nach blos per- sönlicher Beziehung demnach numerisch gleich und der Druck der Steuer jedenfalls, sie mag bestehen, in was man will, höchst ungleich und unverhältnißmäßig würde, und da die Steuer, sie werde umgelegt, auf welches Object und auf welche Art man wolle, nach der Wirkung bemessen werden muß, die sie auf die Steuerpflich- tigen hervorbringt; so kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Vermögen der abgeleitete Maaßstab der Besteuerung sein muß, der sich aus obigem Rechtsgrundsatze ergibt. Wie man nun das Vermögen am besten besteure -- ob geradezu, durchs Einkommen und durch den Genuß, durch dessen Besteuerung man aber auch zugleich eine persönliche Abgabe auflegt -- das ist eine andere Frage. Aber jedenfalls möchte sich hieraus als gewiß ergeben, daß die Behauptungen von v. Rotteck, das Vermögen sei der ungerechte Steuermaaßstab und man verwechsele, indem man es als solchen annehme, die Personen mit den Sachen, nichts weniger als consequent und dazu völlig unrichtig sind. Man s. mehr hierüber noch in der Finanzwissen- schaft unten. 4) Diese drei Klassen von Gemeindegliedern haben verschiedene Rechte von der Gesetzgebung erhalten. Die beiden ersten bilden die Bewohner der Gemeinde, die Ausmärker aber besitzen in derselben unbewegliches Vermögen, ohne selbst da zu wohnen und die vollen Rechte eines Gemeindebürgers zu haben. Die Insassen haben blos das Aufenthaltsrecht und diejenigen Ansprüche, welche sich aus diesem ergeben und von dem Gesetze näher bestimmt sind. Die Gemeindebürger bilden aber im eigentlichen engeren Sinne die Gemeinde. 5) Es gibt daher in der Gemeinde auch gemeindebürgerliche, einwohnerliche, Ausmärker- und staatsbürgerliche Vortheile; ebenso gibt es Ausgaben, welche für das Interesse dieser Klassen gemacht werden; und folglich muß das Mitglied einer jeden derselben zu den betreffenden Ausgaben beitragen. Man kann nun freilich, wie in den Bad. Kammerverhandlungen geschieht, auch Ausgaben unterscheiden, die blos einzelne gesellschaftlich verbundene Gemeindeglieder wegen eines besondern Zweckes zu tragen haben (Sozialausgaben), z. B. Ausgaben für sämmtliche Vieh- besitzer, Handwerkerklassen u. dgl. Allein diese sind eigentlich keine Gemeindeaus- gaben mehr und es gehören also die Beiträge der Einzelnen dazu auch nicht in den Begriff der Gemeindesteuern. Eine nähere Bestimmung der Bestandtheile der Ausgaben im Vergleiche zu deren Deckung wird im §. 390. u. 391. vorkommen. 6) Diesem Grundsatze wurde in der Praxis bisher am allermeisten entgegen- gehandelt, weil man, die Staatssteuergrundsätze für die Gemeindeumlagen anneh- mend, die Gemeindebürger und Insassen nach ihrem vom Staate besteuerten Ver- mögen, Einkommen und Genusse mit Gemeindeabgaben belegte. Allein v. Rotteck nimmt die Praxis deßhalb in Schutz und erklärt die Besteuerung nach diesem Prinzipe für ungerecht, weil es den Reichen, der noch außerdem ein großes Vermögen besitzen könne, unmäßig begünstige, und eine Menge von Armen unmäßig drücke. Es ist dies jedoch eine schreiende Inconsequenz in der Durchführung seines und unseres 33 *
Beilageheft 5. S. 37., weil v. Rotteck einen Zankapfel in die Verſammlung warf, welcher viele Einſchüchterung und Becomplimentirung, aber auch glücklicher- weiſe ſehr belehrende Discuſſionen erregte. 2) Die Gemeinden erleichtern ſich die Umlage und Erhebung der Steuern, wenn ſie die Quoten derſelben blos zu den Staatsſteuern ſchlagen. Dadurch entſtand die Regel, die Gemeindeumlagen ſo zu erheben; allein mit Ungerechtigkeit, weil das Gebiet des Beſteuerungsrechtes des Staats ein viel weiteres als jenes der Ge- meinden iſt. S. unten Note 6. und v. Malchus Finanzw. I. §. 75. 3) Dieſen, nicht beſtreitbaren, Satz ſtellt auch v. Rotteck in den angeführten Verhandlungen und im angeführten Theile des conſtitut. Staatsrechts §. 9. u. 10. auf und ſucht ihn durchzuführen. Seine Conſequenz ſcheint aber hierbei in der That nicht ſo ſtaunenswerth zu ſein, als die Badiſche Kammer damals erklärte. Denn die Vortheile des Gemeindegliedes aus dem Gemeindeverbande ſind entweder perſönlicher Natur oder fallen auf das Vermögen deſſelben. Auf die Erſteren hat jeder Gemeindebürger gleiches Recht; aber die Vermögensvortheile ſind nach Art und Größe des Vermögens verſchieden. Da aber eine Beſteuerung nach blos per- ſönlicher Beziehung demnach numeriſch gleich und der Druck der Steuer jedenfalls, ſie mag beſtehen, in was man will, höchſt ungleich und unverhältnißmäßig würde, und da die Steuer, ſie werde umgelegt, auf welches Object und auf welche Art man wolle, nach der Wirkung bemeſſen werden muß, die ſie auf die Steuerpflich- tigen hervorbringt; ſo kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Vermögen der abgeleitete Maaßſtab der Beſteuerung ſein muß, der ſich aus obigem Rechtsgrundſatze ergibt. Wie man nun das Vermögen am beſten beſteure — ob geradezu, durchs Einkommen und durch den Genuß, durch deſſen Beſteuerung man aber auch zugleich eine perſönliche Abgabe auflegt — das iſt eine andere Frage. Aber jedenfalls möchte ſich hieraus als gewiß ergeben, daß die Behauptungen von v. Rotteck, das Vermögen ſei der ungerechte Steuermaaßſtab und man verwechſele, indem man es als ſolchen annehme, die Perſonen mit den Sachen, nichts weniger als conſequent und dazu völlig unrichtig ſind. Man ſ. mehr hierüber noch in der Finanzwiſſen- ſchaft unten. 4) Dieſe drei Klaſſen von Gemeindegliedern haben verſchiedene Rechte von der Geſetzgebung erhalten. Die beiden erſten bilden die Bewohner der Gemeinde, die Ausmärker aber beſitzen in derſelben unbewegliches Vermögen, ohne ſelbſt da zu wohnen und die vollen Rechte eines Gemeindebürgers zu haben. Die Inſaſſen haben blos das Aufenthaltsrecht und diejenigen Anſprüche, welche ſich aus dieſem ergeben und von dem Geſetze näher beſtimmt ſind. Die Gemeindebürger bilden aber im eigentlichen engeren Sinne die Gemeinde. 5) Es gibt daher in der Gemeinde auch gemeindebürgerliche, einwohnerliche, Ausmärker- und ſtaatsbürgerliche Vortheile; ebenſo gibt es Ausgaben, welche für das Intereſſe dieſer Klaſſen gemacht werden; und folglich muß das Mitglied einer jeden derſelben zu den betreffenden Ausgaben beitragen. Man kann nun freilich, wie in den Bad. Kammerverhandlungen geſchieht, auch Ausgaben unterſcheiden, die blos einzelne geſellſchaftlich verbundene Gemeindeglieder wegen eines beſondern Zweckes zu tragen haben (Sozialausgaben), z. B. Ausgaben für ſämmtliche Vieh- beſitzer, Handwerkerklaſſen u. dgl. Allein dieſe ſind eigentlich keine Gemeindeaus- gaben mehr und es gehören alſo die Beiträge der Einzelnen dazu auch nicht in den Begriff der Gemeindeſteuern. Eine nähere Beſtimmung der Beſtandtheile der Ausgaben im Vergleiche zu deren Deckung wird im §. 390. u. 391. vorkommen. 6) Dieſem Grundſatze wurde in der Praxis bisher am allermeiſten entgegen- gehandelt, weil man, die Staatsſteuergrundſätze für die Gemeindeumlagen anneh- mend, die Gemeindebürger und Inſaſſen nach ihrem vom Staate beſteuerten Ver- mögen, Einkommen und Genuſſe mit Gemeindeabgaben belegte. Allein v. Rotteck nimmt die Praxis deßhalb in Schutz und erklärt die Beſteuerung nach dieſem Prinzipe für ungerecht, weil es den Reichen, der noch außerdem ein großes Vermögen beſitzen könne, unmäßig begünſtige, und eine Menge von Armen unmäßig drücke. Es iſt dies jedoch eine ſchreiende Inconſequenz in der Durchführung ſeines und unſeres 33 *
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¹⁾ Beilageheft 5. S. 37., weil v. Rotteck einen Zankapfel in die Verſammlung
warf, welcher viele Einſchüchterung und Becomplimentirung, aber auch glücklicher-
weiſe ſehr belehrende Discuſſionen erregte.
²⁾ Die Gemeinden erleichtern ſich die Umlage und Erhebung der Steuern,
wenn ſie die Quoten derſelben blos zu den Staatsſteuern ſchlagen. Dadurch entſtand
die Regel, die Gemeindeumlagen ſo zu erheben; allein mit Ungerechtigkeit, weil
das Gebiet des Beſteuerungsrechtes des Staats ein viel weiteres als jenes der Ge-
meinden iſt. S. unten Note 6. und v. Malchus Finanzw. I. §. 75.
³⁾ Dieſen, nicht beſtreitbaren, Satz ſtellt auch v. Rotteck in den angeführten
Verhandlungen und im angeführten Theile des conſtitut. Staatsrechts §. 9. u. 10.
auf und ſucht ihn durchzuführen. Seine Conſequenz ſcheint aber hierbei in der
That nicht ſo ſtaunenswerth zu ſein, als die Badiſche Kammer damals erklärte.
Denn die Vortheile des Gemeindegliedes aus dem Gemeindeverbande ſind entweder
perſönlicher Natur oder fallen auf das Vermögen deſſelben. Auf die Erſteren hat
jeder Gemeindebürger gleiches Recht; aber die Vermögensvortheile ſind nach Art
und Größe des Vermögens verſchieden. Da aber eine Beſteuerung nach blos per-
ſönlicher Beziehung demnach numeriſch gleich und der Druck der Steuer jedenfalls,
ſie mag beſtehen, in was man will, höchſt ungleich und unverhältnißmäßig würde,
und da die Steuer, ſie werde umgelegt, auf welches Object und auf welche Art
man wolle, nach der Wirkung bemeſſen werden muß, die ſie auf die Steuerpflich-
tigen hervorbringt; ſo kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Vermögen der
abgeleitete Maaßſtab der Beſteuerung ſein muß, der ſich aus obigem Rechtsgrundſatze
ergibt. Wie man nun das Vermögen am beſten beſteure — ob geradezu, durchs
Einkommen und durch den Genuß, durch deſſen Beſteuerung man aber auch zugleich
eine perſönliche Abgabe auflegt — das iſt eine andere Frage. Aber jedenfalls
möchte ſich hieraus als gewiß ergeben, daß die Behauptungen von v. Rotteck, das
Vermögen ſei der ungerechte Steuermaaßſtab und man verwechſele, indem man es
als ſolchen annehme, die Perſonen mit den Sachen, nichts weniger als conſequent
und dazu völlig unrichtig ſind. Man ſ. mehr hierüber noch in der Finanzwiſſen-
ſchaft unten.
⁴⁾ Dieſe drei Klaſſen von Gemeindegliedern haben verſchiedene Rechte von der
Geſetzgebung erhalten. Die beiden erſten bilden die Bewohner der Gemeinde, die
Ausmärker aber beſitzen in derſelben unbewegliches Vermögen, ohne ſelbſt da zu
wohnen und die vollen Rechte eines Gemeindebürgers zu haben. Die Inſaſſen haben
blos das Aufenthaltsrecht und diejenigen Anſprüche, welche ſich aus dieſem ergeben
und von dem Geſetze näher beſtimmt ſind. Die Gemeindebürger bilden aber im
eigentlichen engeren Sinne die Gemeinde.
⁵⁾ Es gibt daher in der Gemeinde auch gemeindebürgerliche, einwohnerliche,
Ausmärker- und ſtaatsbürgerliche Vortheile; ebenſo gibt es Ausgaben, welche für
das Intereſſe dieſer Klaſſen gemacht werden; und folglich muß das Mitglied einer
jeden derſelben zu den betreffenden Ausgaben beitragen. Man kann nun freilich,
wie in den Bad. Kammerverhandlungen geſchieht, auch Ausgaben unterſcheiden, die
blos einzelne geſellſchaftlich verbundene Gemeindeglieder wegen eines beſondern
Zweckes zu tragen haben (Sozialausgaben), z. B. Ausgaben für ſämmtliche Vieh-
beſitzer, Handwerkerklaſſen u. dgl. Allein dieſe ſind eigentlich keine Gemeindeaus-
gaben mehr und es gehören alſo die Beiträge der Einzelnen dazu auch nicht in
den Begriff der Gemeindeſteuern. Eine nähere Beſtimmung der Beſtandtheile der
Ausgaben im Vergleiche zu deren Deckung wird im §. 390. u. 391. vorkommen.
⁶⁾ Dieſem Grundſatze wurde in der Praxis bisher am allermeiſten entgegen-
gehandelt, weil man, die Staatsſteuergrundſätze für die Gemeindeumlagen anneh-
mend, die Gemeindebürger und Inſaſſen nach ihrem vom Staate beſteuerten Ver-
mögen, Einkommen und Genuſſe mit Gemeindeabgaben belegte. Allein v. Rotteck
nimmt die Praxis deßhalb in Schutz und erklärt die Beſteuerung nach dieſem Prinzipe
für ungerecht, weil es den Reichen, der noch außerdem ein großes Vermögen beſitzen
könne, unmäßig begünſtige, und eine Menge von Armen unmäßig drücke. Es iſt
dies jedoch eine ſchreiende Inconſequenz in der Durchführung ſeines und unſeres
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